Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.07.2016, RV/4100330/2011

Doppelte Haushaltsführung, berufliche Bedingtheit, Höhe und Zuordnung der Aufwendungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100330/2011-RS1
Die Lohnsteuerrichtlinien sind mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Bundesfinanzgericht keine bindende Rechtsquelle.
RV/4100330/2011-RS2
Die - aus Anlass einer Auslandstätigkeit - verursachte doppelte Haushaltsführung steht mit den ausländischen Einkünften und nicht mit den inländischen Einkünften im Zusammenhang, sodass eine aliquote Aufteilung nicht in Betracht kommt, sondern die Aufwendungen lediglich die Auslands-(Progressions-)Einkünfte schmälern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache C.R., vertreten durch Ernst & Young, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wagramer Straße 19, IZD Tower, 1220 Wien, gegen Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem zuliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet dieses einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war und nach § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG vom Bundesfinanzgericht zu erledigen ist.

Mit am eingelangter Erklärung beantragte C.R. (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.), von seinen im Inland und im Ausland von der Fa. X (in der Folge AG) erzielten Einkünften von € 379.369,41 bzw. 187.599,45 Kosten für doppelte Haushaltsführung in der Höhe von € 2.388,00 bzw. € 10.348,78 als Werbungskosten zum Abzug zu bringen.

Über Aufforderung des Finanzamtes gab der Bf. im Wege seiner steuerlichen Vertretung bekannt, dass es sich bei den Auslandseinkünften des Bf. um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handle, die im Entsendungsvertrag (Assignment Letter) des Bf. mit der AG ihren Niederschlag finden würden.  

Im dem Finanzamt vorgelegten Vertrag wurde eine Entsendung des Bf. nach Prag (Tschechische Republik, in der Folge C) für zwei Jahre mit einem Jahresgehalt von € 137.284,00 sowie einer Managementvergütung von € 82.370,00 vereinbart. Weiters sind darin Aufwandsentschädigungen (pre-assignment allowance von € 23.111,00 und international service allowance) vereinbart.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurden beim Bf. inländische Einkünfte in der Höhe von € 379.269,40 zum Ansatz gebracht, als Progressionseinkünfte wurden € 187,599,45 angesetzt; dies mit der Begründung, dass Nachweise über die Kostentragung der Wohnung am Beschäftigungsort nicht beigebracht worden seien. 

Mit am beim Finanzamt eingelangter Eingabe erhob der Bf. im Wege seiner steuerlichen Vertretung Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin führte er aus wie folgt: "Der Bf. wurde von seinem österreichischen Arbeitgeber nach C entsandt. Er begründete mit einen Wohnsitz zur Dienstverrichtung dort. Im Zuge der Veranlagung wurden Kosten für die doppelte Haushaltsführung für den Zeitraum 1. Juli bis geltend gemacht. Zum Nachweis der entrichteten Wohnungs- und Betriebskosten wird ein Schreiben der tschechischen Bank übermittelt, mit welchem bestätigt wird, dass der Bf. diese Kosten (CZK 336.000,00 bzw. CZK 80.000,00) im Jahr 2009 selbst getragen hat. Die in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung angesetzten Kosten in der Höhe von CZK 288.000,00 bzw. CZK 48.000,00 repräsentieren die Kosten für doppelte Haushaltsführung für den Zeitraum 1. Juli bis laut Mietvertrag. Die Differenz stellt die vom Bf. geleistete Kaution dar. Im Zuge der Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung wurde der auf Österreich aliquote Anteil von € 2.388,18 angesetzt.

Beigelegt wurde dieser Eingabe eine Bestätigung einer Sparkasse in Prag vom , nach der der Bf. im Jahr 2009 an Mietzahlungen (rent payment) CZK 336.000,00 und an Betriebskostenzahlungen (utilities payment) CZK 80.000,00 geleistet hat.

Über weiteren Vorhalt des Finanzamtes gab der Bf. bekannt, dass die Bezüge für die Zeit der Entsendung nach C X Österreich bezahlt, jedoch an X Czech Republik weiterverrechnet habe. Die Bezüge seien in C versteuert (laut Steuererklärung und Steuerberechnung) worden. Aus den Kalenderaufzeichnungen sei ersichtlich, dass der Bf. im Jahr 2009 insgesamt 195 Arbeitstage in Tschechien, 34 Arbeitstage in Österreich, 8,5 Arbeitstage in Polen und 2 Arbeitstage in der Türkei hatte. Eine deutsche Übersetzung des Entsendungsvertrages gebe es nicht.

Der genannten Eingabe angeschlossen wurde die die Einkommensteuererklärung des Bf. in Tschechien samt Steuerkalukulation. Von der AG des Bf. direkt übersandt wurden die Kalenderaufzeichnungen, nach denen der Bf. im Jahr 2009 an 195 Tagen in Tschechien, an 34 Tagen in Österreich, an 8,5 Tagen in Polen und an 2 Tagen in der Türkei arbeitete. Der Bf. legte noch das Lohnkonto für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 sowie eine Bestätigung der AG vom vor, wonach der Bf. im Jahr 2009 für Reisen insgesamt einen Ersatz von € 32.673,19 erhalten habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin angeführt, dass für den Abzug von Kosten für doppelte Haushaltsführung das Vorliegen eines Mehraufwandes Voraussetzung sei. Die Bestätigung der ausländischen Bank, dass 12.810,00 für Miete vom Konto des Bf. bezahlt worden seien, vermöge weder zu beweisen, dass es sich um eine Wohnung am Beschäftigungsort gehandelt habe noch dass der Bf, in weiterer Folge diese Kosten von der AG ersetzt bekommen habe. Für die Zeit der Entsendung habe der Bf. eine monatliche Aufwandsentschädigung (für 7-9/2012 von € 68.084,47) zur Deckung aller durch den Auslandsaufenthalt entstehenden Mehraufwendungen erhalten, die laut Entsendungsvertrag steuerfrei behandelt worden sei. Es sei somit nicht erwiesen, dass dem Bf. Mehraufwendungen entstanden seien.

Mit beim Finanzamt am eingelangter Eingabe erhob der Bf. im Wege seiner steuerlichen Vertretung "Berufung gegen die Beschwerde- (Berufungsvorentscheidung)". Darin ist ausgeführt wie folgt: "Der Bf. wurde beginnend mit für die voraussichtliche Dauer von 2 Jahren von Österreich in die Tschechische Republik entsandt. Er hat seine österreichischen Wohnsitz für die Dauer der Entsendung beibehalten. Demnach ist er im Veranlagungsjahr 2009 unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich. Weiters begründete er zur Dienstverrichtung einen Wohnsitz in C. Die Kosten für die Wohnung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 beliefen sich auf insgesamt CZK 336.000,00 (€ 12.710,42). Der auf Österreich entfallende aliquote Anteil beträgt € 2.388,18, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung angesetzt wurde. Der Nachweis im Zusammenhang mit der Wohnung wurde bereits durch den Mietvertrag sowie durch eine Bestätigung der geleisteten Wohnungskosten durch die ausländische Bank des Bf. dem Finanzamt vorgelegt. In der Anlage übermitteln wir nochmals die genannten Dokumente in Kopie. Weiters übermitteln wir in der Anlage eine Kopie einer Bestätigung der AG, dass der Bf. die Kosten für die tschechische Wohnung im Jahr 2009 selbst getragen hat. Weiters übermitteln wir in der Anlage das österreichische Lohnkonot für das Jahr 2009. Wie aus diesem ersichtlich ist, hat der Bf. mit Beginn seiner Entsendung "Assignee Allowances" erhalten. Darin sind die International Service Allowance enthalten. Eine Erläuterung der ISA findet sich im Entsendungsvertrag. Es handelt sich um einen Nettobetrag. Damit der dazugehörige Bruttobetrag in der österreichischen Lohnverrechnung enthalten ist, wurde eine Hochrechnung der ISA durchgeführt. Somit wurde dieser Kostenersatz steuerpflichtig behandelt. Die im Entsendungsvertrag erwähnte Steuerfreiheit bedeutet nur, dass es sich um einen Nettobetrag handelt. Zur Problematik im Zusammenhang mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung wird wie folgt Stellung genommen. Dem Bf. ist es angesichts der absehbaren befristeten Entsendung nach C nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz in Österreich aufzugeben (vgl. LStR 2002, Rz 343). Dass die Familie des Bf. ihn für die Dauer der Entsendung an den Beschäftigungsort begleitet hat, ändert an der Unzumutbarkeit der Wohnsitzaufgabe nichts. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie des Bf. am Ort der vorübergehenden Beschäftigung wurde der Familienwohnsitz in Österreich nicht aufgegeben. Wenn die Größe der Wohnung des Bf. mit 171,44 m2 als unangemessen angesehen wurde, so ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht kommen, die dem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Es seien somit jene Kosten absetzbar, die der Steuerpflichtige für dein zweckentsprechende Wohnung für sich alleine aufwenden muss. Darüber hinausgehende Wohnkosten seien gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die Höhe der absetzbaren Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft am Beschäftigungsort wurde für eine Mietwohnung mit max. 55 m2 begrenzt. In diesem Zusammenhang werde auf das nunmehrige Erkenntnis vom , 2007/13/0095, verwiesen, in dem der VwGH betone, dass die Grenze der abziehbaren Werbungskosten mit der Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung am Beschäftigungsort zu ziehen sei, dass daraus aber keine maximale Wohnungsgröße angenommen werden dürfe. Des Weiteren werde auch die UFS-Entscheidung RV/2330-W/07 vom genannt, wonach die Höhe der Kosten, nicht aber die Größe der Wohnung entscheidend sei. In der UFS-Entscheidung RV/0305-L/04 vom werde auch darauf hingewiesen, dass die berufliche Stellung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sei, Der Bf. sei Hauptverantwortlicher im Bereich Sales und Market Operations im Bereich Central und Eastern Europe. Auf Grund seiner Repräsentationsfunktion sei eine Wohnung mit der Wohnungsgröße von maximal 55 m2 unzumutbar. Die monatlichen Wohnungskosten in C würden sich auf € 2.118,03 im Zeitraum Juli bis Dezember 2009 belaufen, somit unter dem maximalen monatlichen Höchstbetrag von € 2.200,00 liegen (LStRL 2002, Rz 349).

Dieser Eingabe angeschlossen wurde:

1. Mietvertrag vom bis zwischen dem Bf. und der Fa. Intertrade, Prag, vom , über eine möblierte Wohnung im Ausmaß von 171,44 mzu einem monatlichen Mietpreis von CZK 48.000,00 und einer Betriebskostenzahlung von CZK 8.000,00.

2. Bestätigung der AG des Bf. vom folgenden Inhaltes: "Hiermit bestätigen wir, dass die Mietkosten im Jahr 2009 nicht von der AG auf das Bankkonto des Vermieters überwiesen wurden. Weiters bestätigen wir, dass zu den monatlichen Bezügen, die auf dem Lohnkonto enthalten sind, keine zusätzlichen Mietkosten von der AG ersetzt worden sind.

Die Beschwerde wurde mit Bericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob beim Bf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zum steuerlichen Abzug als Werbungskosten in Betracht kommen.

An Sachverhalt steht fest:

1. Der Bf. ist Angestellter der AG.

2. Im Juli 2009 wurde der Bf. von seiner AG nach C (Prag) für zwei Jahre entsandt und war dort als Hauptverantwortlicher im Bereich Sales and Market Operations tätig.

3. Grundlage der Entsendung des Bf. war ein mit der AG am abgeschlossener Entsendungsvertrag. In diesem Vertrag wurde festgelegt, dass der Bf. vom bis nach C entsandt wird, wobei als Jahresgehalt (Salary/Annual) € 137.284,00 und als Managementvergütung (Executive Incentive) € 82.370,00 festgelegt wurden. Der Bf. bezog Aufwandsentschädigungen, im Konkreten Pre Assignment Allowance von € 23.111,00, Tranportation Allowance von € 6.746,00, On Assignment Allowance von € 6.786,00 (in Summe € 36.643,00/vgl. Lohnkonto 7/2009) und International Service Allowance von monatlich € 6.240,40 (bzw. für August 2009 € 6.479,34).

4. Seinen Hauptwohnsitz in Österreich behielt der Bf. bei. Es handelt sich dabei um eine Doppelhaushälfte. Dieses Haus wurde vom Bf. während der Dauer seiner Entsendung nach Tschechien nicht vermietet.

5. Die Ehefrau des Bf. und seine beiden Kinder lebten beim Bf. im ausländischen Beschäftigungsort.

6. Am Beschäftigungsort Prag mietete der Bf. ab  bis eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 171,44 m2 zu einem Mietzins von CZK 48.000,00 und Betriebskosten von CZK 8.000,00.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes sowie aus dem Akteninhalt.

Strittig ist, ob die vom Bf. beantragten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei seinen nichtselbständigen Einkünften zum steuerlichen Abzug zugelassen werden können.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e leg. cit. dürfen Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben (vgl. ). Diese Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. ). Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. , mwN).

Wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Mehraufwendungen dadurch erwachsen, dass er neben seinem Familienwohnsitz (Hauptwohnsitz) am Beschäftigungsort eine zweite Wohnmöglichkeit (Nebenwohnsitz) benötigt, weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes (Haupt- bzw. Familienwohnsitz) zugemutet werden kann, so sind die Mehraufwendungen dafür grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Die Frage, ob bzw. ab wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. ; , 99/13/0235).

Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz (Heimatwohnsitz) an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Dem Steuerpflichtigen ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes (Heimatwohnsitzes) dann unzumutbar, wenn er befristet am Beschäftigungsort tätig wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn von vorneherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet ist (vgl. ). 

Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet ().

1. Zur Frage der doppelten Haushaltsführung im Allgemeinen:

Im gegenständlichen Fall ging der Bf. in unüblicher Entfernung von seinem Familienwohnsitz in Klagenfurt einer Beschäftigung nach. Diese Beschäftigung war (auf zwei Jahre) befristet.

Da der Bf. befristet im Ausland beschäftigt war, war ihm die Aufgabe seines Familienwohnsitzes unzumutbar. Dass der Bf. bei seiner Auslandsentsendung von seiner Familie begleitet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts.

2. Zur Frage der Höhe der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung:

Im gegenständlichen Fall bewohnte der Bf. eine Wohnung in Prag mit einer Gesamtfläche von 171,44 m2.

Wie der Unabhängige Finanzsenat wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. ; ; ), sind lediglich nach objektiven Kriterien zu bemessende, unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz, als beruflich bzw. betrieblich bedingt anzusehen. Dazu gehören die Kosten, die der Steuerpflichtige für eine zweckentsprechende Wohnung für sich alleine aufwenden muss sowie die darauf entfallenden Betriebskosten. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Als unvermeidbarer Wohnaufwand wird in Anlehnung an die Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofes (siehe dazu insbesondere das Urteil des BHF , VI R 10/06, mit dem hinsichtlich der mit Österreich vergleichbaren deutschen Rechtslage über die Angemessenheit von Wohnkosten bei einer doppelten Haushaltsführung abgesprochen wurde) jener angesehen, der für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² bei einem ortsüblichen Mietzins je m² für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) aufgebracht werden muss, weil dadurch nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates das Wohnbedürfnis einer einzelnen Person jedenfalls zweckentsprechend erfüllt wird (in diesem Sinne auch ).

Unter diesen Bedingungen können die vom Bf. beantragten Kosten nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nur in der Höhe von € 4.450,00 (das entspricht einer Wohnung mit einer Wohnungsgröße von 60 m2 zu den vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen samt Betriebskosten) zugelassen werden.

Wenn der Bf. unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis 2007/13/0095 und auf die UFS-Entscheidung RV/2330-W/07 einwendet, dass nicht die maximale Wohnungsgröße Ausschlag gebend sei, sondern die Aufwendungen für eine zweckentsprechende Wohnung, ist festzuhalten, dass der Quadratmeterpreis der gegenständlichen Wohnung (ohne Betriebskosten) von € 10,60 ident war mit dem im Nobelbezirk Hietzing in Wien (vgl. Wohnungspreise Wien 2009). Dieser Preis ist aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes insbesondere deshalb als angemessen anzusehen, weil im unmittelbaren Anschluss an den Streitzeitraum Prag im Städteranking die 50. Stelle, Wien hingegen die 23. Stelle (vgl. Süddeutsche Zeitung, Ausgabe vom , "Städteranking, die 50 teuersten Städte der Welt", darunter berücksichtigt auch die Wohnungskosten) einnahm.

Soferne der Bf. sich auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002, im Konkreten auf Rz 1038e beruft, wird angemerkt, dass die Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen können und auch für das Bundesfinanzgericht keine bindende Rechtsquelle darstellen (; ; ).

Die vom Bf. unter Hinweis auf die UFS-Entscheidung RV/0305-L/04 geäußerte Ansicht, dass die berufliche Stellung des Bf. den Ansatz des Mietzinses für eine "durchschnittliche" Wohnung nicht zulässig mache, teilt das Bundesfinanzgericht schon deshalb nicht, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Wohnung des Bf. keine durchschnittliche, sondern eine hochpreisige war und "Repräsentationspflichten" auf Grund des Dienstverhältnisses des Bf. aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes nicht berücksichtigungswürdig sind.

3. Zur Frage der Zuordnung der unter Punkt 2 festgestellten Kosten:

Der Bf. hat die in Rede stehenden Kosten anteilig seinen inländischen und seinen ausländischen Einkünften zugeordnet.

Bei dieser Vorgangsweise übersieht er, dass die gegenständlichen Kosten nichts mit seiner inländischen Tätigkeit zu tun haben, sondern auschließlich mit seiner ausländischen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes können die Aufwendungen unter Punkt 2 daher nur bei den ausländischen Einkünften des Bf. zum Abzug zugelassen werden und daher lediglich das ausländischen Steuersatzeinkommen (das in Österreich nicht steuerpflichtig ist, sondern lediglich progressionserhöhend wirkt) schmälern. Dieses ist - ausgehend von dem vom Bf. in seiner Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 mit € 187.599,45 errechneten Betrag - mit € 183.149,45 in Ansatz zu bringen. 

Damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den vom Finanzamt erhobenen Einwendungen, die sich auf die vom Bf. bezogenen Aufwandsentschädigungen (bzw. der damit im Zusammenhang stehenden steuerlichen Behandlung) beziehen.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem zuliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100330.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at