Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2014, RV/2100432/2013

Zustellung durch Hinterlegung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Mag. Vor-Zuname, Adresse gegen den Zurückweisungsescheid des FA Graz-Stadt vom , betreffend Überschreitung der Berufungsfrist zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin brachte am eine Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe  ein.

Der Abweisungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin mit Rückscheinbrief (Rsb) an die Adresse XXX, zugesandt. An dieser Adresse ist die Beschwerdeführerin laut Meldeabfrage seit ununterbrochen (mit Hauptwohnsitz) gemeldet.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom zurück und führte als Begründung aus, dass die Berufungsfrist gemäß § 245 bzw. § 276 BAO bereits am abgelaufen ist.

Dagegen wurde am das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und als Begründung Folgendes ausgeführt:

Am habe ich einen Zurückweisungsbescheid aufgrund der Überschreitung der Berufungsfrist erhalten. Leider ist mir der Familienbeihilfen Abweisungsbescheid nicht am zugestellt worden, wahrscheinlich da schon seit längerer Zeit immer wieder der Briefkasten in unserem Haus kaputt ist und die Post zum Teil nicht ankommt. Nach persönlichem Besuch beim Finanzamt wurde mir der Bescheid schließlich im April 2010 persönlich übergeben und dies auch im Computer vermerkt. In dieser Berufungsfrist habe ich dann einen Berufungsbescheid am eingebracht und erhebe daher Einspruch gegen den Zurückweisungsbescheid vom .

Aus dem im Akt befindlichen Rückschein geht hervor, dass hinsichtlich des Abweisungsbescheides am ein vergeblicher Zustellversuch durch die Post stattfand und vom Zusteller am selben Tag die Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt wurde. Im Anschluss daran wurde der Bescheid beim Postamt hinterlegt.

Da der Abweisungsbescheid  nicht abgeholt wurde, wurde dieser in der Folge an das Finanzamt mit dem Vermerk "Nicht behoben" zurückgestellt.
 

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Für die Beurteilung, ob die Zustellung (durch Hinterlegung) des Abweisungsbescheides betreffend Gewährung der Familienbeihilfe rechtswirksam erfolgt ist, ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 4 ZustellG ist die Abgabestelle jener Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

§ 17 ZustellG normiert für die Zustellung durch Hinterlegung Folgendes:

(1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die in Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Nach der hL (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz. 21 und 22 zu § 17 Zustellgesetz) und der Rechtsprechung (zuletzt ) stellt der ordnungsmäßige Zustellnachweis als öffentliche Urkunde den Beweis für die Zustellung dar, jedoch ist ein Gegenbeweis zulässig. Es ist daher Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ; u.a.).

Die Beschwerdeführerin wendet im gegenständlichen Fall in der Berufung als Begründung ohne nähere Konkretisierung ein, dass die Post des öfteren nicht zugestellt habe und der Hausbriefkasten kaputt gewesen sei. 
Mit der bloßen Behauptung, dass die Post kein Schriftstück zugestellt habe, lässt sich aber eine Rechtsunwirksamkeit der Zustellung nicht begründen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Zustellung durch Hinterlegung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.

Von der Beschwerdeführerin  werden in der Beschwerde keine substantiellen Einwendungen vorgebracht, die die Richtigkeit der Angaben auf dem Zustellnachweis (Zustellversuch und Einwurf der Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in den Hausbriefkasten am ) in Frage stellen würden. Mit anderen Worten es werden keine Umstände aufgezeigt (wie beispielsweise eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung), die eine Rechtsunwirksamkeit der Zustellung zu begründen vermögen.

Nach Literaturmeinung (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz. 16 zu § 17 ZustellG) und der dort zitierten Rechtsprechung gilt eine ordnungsgemäße Hinterlegung als Zustellung, unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt, ob die Sendung behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten.

Die Wirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Verständigung dem Empfänger nicht zugekommen ist (Ritz, BAO-Kommentar² Rz 13 zu § 17 ZustellG). Wurde die in den Briefkasten eingelegte Verständigung beschädigt oder entfernt, so steht dies nach § 17 Abs. 4 ZustellG der Gültigkeit der Zustellung nicht entgegen; in einem derartigen Fall kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

Der Abweisungsbescheid betreffend Gewährung der Familienbeihilfe wurde der Beschwerdeführerin somit rechtswirksam am zugestellt.

Mit der Zustellung beginnt auch der Fristenlauf für die Einbringung einer Beschwerde. Nachdem diese Beschwerde erst am eingebracht wurde, ist diese Eingabe als verspätet zu werten.

Der Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (siehe , ; ).

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at