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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.11.2014, RV/2100792/2011

Überschreiten der Einkommensgrenze: Rückforderung der Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A. in der Beschwerdesache der BFin., gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind XY für die Monate Jänner bis Oktober 2010 ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 2.263,70 Euro), zu Recht erkannt:

Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin hat dem Finanzamt im Oktober 2010 den Wegfall des Beihilfenanspruchs für ihren im Spruch genannten Enkelsohn wegen Berufseintritts ab bekannt gegeben.

Über Ersuchen des Finanzamtes gab der Enkelsohn der Beschwerdeführerin bekannt, „dass es sich um keinen Studiumsabbruch handelt. Da ich im November 2010 aufgrund meines Alters die Familienbeihilfe ohnehin verloren hätte, habe ich mit 15. September eine Vollzeitstellung angenommen und die Familienbeihilfe abgemeldet. Nebenbei werde ich versuchen, mein Master-Studium abzuschließen.“

Außerdem wurden Unterlagen zur Höhe seines im Jahr 2010 bezogenen Einkommens vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte das Finanzamt die für die Monate Jänner bis Oktober 2010 ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge mit der näher ausgeführten Begründung zurück, das Einkommen des Kindes habe in den Monaten Jänner bis November 2010 den maßgeblichen Betrag von 9.000,00 Euro überstiegen.

In der dagegen durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) wird ausgeführt, das in den relevanten Monaten erzielte Einkommen habe unter Berücksichtigung von Werbungskosten (Kosten für so genannte „Familienheimfahrten“, angesetzt mit dem Höchstbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG) in der Höhe von 3.091,00 nur 8.063,51 Euro, und damit weniger als die maßgebliche Grenze von 9.000,00 Euro betragen.

In einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom wurde über Ersuchen des Finanzamtes bekanntgegeben:
„Pflegestufe: Laut beiliegendem Bescheid vom : …3
Pflege während der Abwesenheit von Enkel
X: Während der Abwesenheit von XY übernimmt die Pflege die Mutter von X, Frau Z (lebt in N – Deutschland und arbeitet als…) sowie der Cousin von X, Herr ….
Nachkommen von
Bf.: Tochter ZN; Sohn QN – selbst schwer lungenkrank (Lungentransplantation) – steht für die Pflege nicht zur Verfügung. Die beiden Enkel X und P leben in K.
Wohnhaus in
K: Beim Wohnsitz in K handelt es sich um eine Eigentumswohnung in einem Mehrparteienhaus. Eigentümerin ist unsere Klientin, Frau … Die Wohnfläche beträgt ca. 90m²; diese wird zu gleichen Teilen von Frau b und Herrn XY genutzt ….“

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung mit der Begründung abgewiesen, das Einkommen des Enkelsohnes habe nach dem Einkommensteuerbescheid 2010 im ganzen Jahr 13.608,90 Euro betragen und damit im maßgeblichen Zeitraum die Grenze von 9.000,00 Euro überstiegen.

Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilt die Berufung (jetzt: Beschwerde) wiederum als unerledigt.

Im Bezug habenden Schriftsatz vom führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass für das Kind, das im November 2010 das 27. Lebensjahr erreichte, Familienbeihilfe nur bis einschließlich Oktober 2010 bezogen worden sei, weshalb auch nur das Einkommen bis einschließlich Oktober 2010 zum Ansatz kommen dürfe. Abermals wurden auch Werbungskosten für „Familienheimfahrten“ für 10 Monate in Höhe von 2.810,00 Euro angesetzt.

Zur Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:
 

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967, in der hier maßgebenden Fassung, besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 9 000 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Da für das Kind auf Grund seiner Berufsausbildung und des Alters für den Monat November 2010 dem Grunde nach noch Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hatte, bleibt das in diesem Monat erzielte zu versteuernde Einkommen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FLAG, wie das Finanzamt im Vorlagebericht zutreffend ausgeführt hat, nicht außer Betracht (vgl. z.B. , , und insbes. ).

Hinsichtlich der für die Monate Jänner bis Oktober 2010 durch den Enkelsohn geltend gemachten Werbungskosten ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine nichtselbstständige Tätigkeit erst im September 2010 begonnen wurde, sodass auch Werbungskosten erst ab September 2010 angefallen sein können.
Selbst bei Ansatz von Aufwendungen für diese drei Monate würden die maßgeblichen Einkünfte des Kindes die schädliche Grenze von 9.000,00 Euro übersteigen.

Zum anderen muss aber auch festgehalten werden, dass mit dem Kind bezüglich dieser in seinem Einkommensteuerverfahren geltend gemachten Aufwendungen ein Ermittlungsverfahren geführt wurde. Auf dieses Ermittlungsverfahren und eine mit dem Abgabepflichtigen bzw. mit seinem Vertreter aufgenommene Niederschrift wurde im Einkommensteuerbescheid ausdrücklich hingewiesen; Es wurden (außer dem Pauschbetrag) keine Werbungskosten anerkannt.
Bei dieser Sachlage kann auf weitere Ermittlungen verzichtet werden, insbesondere, ob das Kind in der maßgeblichen Zeit tatsächlich unter einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der Beschwerdeführerin geteilt hat, und ob allfällige Reisen an den Ort des Hauptwohnsitzes im Zusammenhang mit seiner (angestrebten) politischen Tätigkeit standen.
Auch muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einkommensteuererklärung die mit dem Studium des Kindes in Wien anfallenden Kosten, dazu gehören insbesondere Wohnungskosten aber auch die Kosten der Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und dem Hauptwohnsitz, als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 8 EStG geltend gemacht hat (vgl. dazu insbes. ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Einkünfte des Kindes die im Gesetz genannte Grenze von (damals) 9.000,00 Euro überschritten haben, sodass der angefochtene Bescheid der anzuwendenden Rechtslage entspricht und die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden musste.

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis wird auf die in seiner Begründung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, sodass eine Revision nach der genannten Norm nicht zulässig ist.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at