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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2016, RV/7101223/2016

Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Austria Treuhand Holding WirtschaftsprüfungsgmbH, Mariahilfer Straße 1c/4a, 1060 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Sicherstellung der Vorsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 533.625,76 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete die Abgabenbehörde gemäß § 232 BAO die Sicherstellung der Umsatzsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 471.290.33 und der Vorsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 533.625,76 in das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf) an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sicherzustellenden Abgabenansprüche auf Grund folgender Sachverhalte entstanden und wie folgt ermittelt worden seien:

„1. Gem. § 12 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

Gem. Art. 7. (1) liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.

Der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

Kein Vorsteuerabzug bei Beteiligung am Betrug

Die 6. MwSt-RL ist aufgrund EUGH vom , C-131/13, Schoenimport „ltalmoda" Mariano Previt vof, dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

Die 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.

Bisher festgestellter Sachverhalt und Beurteilung:

Aufgrund einer Mitteilung ungarischer Abgabenbehörden erhielt das Finanzamt Kenntnis, dass gegen die ungarischen Firmen der begründete Verdacht besteht, als sogenannte missing trader im Rahmen eines Karussellbetruges bezüglich Umsatzsteuer in Ungarn zu fungieren. Diese missing trader beliefern unter Zwischenschaltung anderer Unternehmer die Fa. PA, die ihrerseits Lieferant der Fa. E-GmbH ist. Diese beliefert nach Bestellung im Namen einer in Tschechien ansässigen Fa. DT immer wieder in auffälliger Weise nur gering unterschiedliche Mengen an Computerzubehörteilen (Druckpatronen, Druckertinte) nach Vorauszahlung.

Wie sich durch Auskunft tschechischer Abgabenbehörden herausgestellt hat, handelt es sich bei der Fa. D um eine virtuelle Gesellschaft, die mit zusammenfassenden Meldungen zwar Dreiecksgeschäfte erklärt hat, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit in Tschechien ausgeführt hat. Der im Firmenbuch zur DT eingetragene Geschäftsführer  LM war für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischen UID auftrat, ließ über einen Frächter die bei ED bestellte Ware abholen und in die Slowakei verbringen, ehe sie den Frächter mit der Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen beauftragte. Was feststeht ist die Information, dass von dem missing trader ähnliche Lieferungen, die die ED an die DT zur Abholung bereitstellte, über mehrere Zwischenlieferanten an die Fa. PA geliefert hat, von der über die ED anscheinend der Zirkel neuerlich begann.

Solange die Überprüfung dieser Umsatzgeschäfte bei den in dieser Lieferkette beteiligten Unternehmen noch nicht abgeschlossen und abgeklärt ist, ob hierbei ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug verwirklicht wurde, besteht für das Finanzamt der begründete Verdacht, dass die E-GmbH an Umsätzen - wenn auch nicht mit positivem Wissen, aber doch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - beteiligt ist, die von vor- oder nachgereihten Unternehmen in der Unternehmerkette zum Zwecke der Verwirklichung von Finanzvergehen in Bezug auf Umsatzsteuer ausgeführt wurden.

Solche objektiven Umstände, anhand derer die verantwortlichen Vertreter der E-GmbH erkennen hätten müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von ig. Liefergeschäften mit der E-GmbH nicht vorlag, waren :

Die Fa E-GmbH hatte nie direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT.

Lieferungen erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgeltes, wobei keinerlei spezielle vertragliche Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte.

Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der KE die Bestellungen; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgte durch ein Email von LM als Absender.

Die Fa. E-GmbH ließ sich nie eigens bestätigen, wer Abnehmer der angeblich ig. Lieferungen war. Aus den Frachtpapieren hätte sie erkennen müssen, dass die Liefergegenstände vorerst in die Slowakei gegangen sind; die DT ist nie unter slowakischer UID aufgetreten, als dass angenommen hätte werden können, der ig. Erwerb in der Slowakei werde ordnungsgemäß versteuert.

Laut Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde handelt es sich bei der DT um eine Domizilgesellschaft, die in Tschechien selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer war nicht erreichbar.

Im Namen der E-GmbH wurde zur Überprüfung, ob es sich bei der DT um ein operatives Unternehmen handelt, lediglich ein Firmenbuchauszug bzw. kopierte Ausweisdokumente des Geschäftsführers LM eingezogen.

Allein aus der Aufzählung dieser Momente lässt sich leicht erkennen, dass ein sorgfältiger Unternehmer an der reellen Grundlage von Umsatzgeschäften mit der DT begründete Zweifel hätte haben müssen.

Die E-GmbH hat Vorsteuern aus empfangenen Lieferungen von Gegenständen, die zur Weiterveräußerung an die DT bestimmt waren, mit UVA für folgende Zeiträume geltend gemacht :


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Vorsteuer
01/2015
152.971,40
02/2015
125.988,24
03/2015
126.742,90
04/2015
127.923,22
Summe VorSt
533.625,76

Die E-GmbH hat für folgende Zeiträume die Steuerbefreiung von ig. Lieferungen an die DT mit UVA erklärt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Ig Lieferungen
01/2015
810.015,00
02/2015
666.920,00
03/2015
672.006,00
04/2015
678.801,00
Summe ig Lieferungen
2.827.742,00

Diese als ig. Lieferunge behandelten Entgelte sind mit 20% zu versteuern.

Es ergeben sich folgende Zeitträume folgen Umsatzsteuernachforderungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Brutto
Netto
USt
01/2015
810.015,00
675.012,50
135.002,50
02/2015
666.920,00
555.766,67
111.153,33
03/2015
672.006,00
560.005,00
112.001,00
04/2015
678.801,00
565.667,50
113.133,50
Summe ig Lieferungen
2.827.742,00
2.356.451,67
471.290,33

Sicherstellungsaufträge dürfen nur nach Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches und vor diesbezüglicher Vollstreckbarkeit erlassen werden.

Im gegenständlichen Fall liegen begründete Verdachtsmomente vor, sodass bereits mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteueransprüche infolge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in die Verwirklichung von Finanzvergehen in der nachgereihten Unternehmerkette abzuerkennen sind.

Aus dem angeführten Grund, aber auch weil die rechtlichen Voraussetzungen für ig. Lieferungen nicht vorliegen, werden diese Lieferungen als im Inland steuerpflichtig zu behandeln sein. Wegen noch nicht zur Gänze abgeschlossener Ermittlungen (ausstehende Ermittlungen im Ausland) konnten die entsprechenden Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide noch nicht ergehen.

Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung:

Einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ist gegeben, da geltend gemachte Vorsteuern nach Erfassung der eingereichten UVAs zu hohen Abgabenguthaben auf dem Abgabenkonto geführt haben. Wegen der vom Geschäftsführer der E-GmbH wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, sowie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihre verwertbares Vermögen schließt die Abgabenbehörde, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabebehörde die Abgabeneinbringung der betragsmäßig noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von 1.004.916,09 voraussichtlich gesichert erscheint.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom stellte die Bf den Antrag, den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich aufzuheben, sowie den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Zur Begründung führte die Bf wie folgt aus:

Verwirklichung des Tatbestandes

Die belangte Behörde stellt fest, dass der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen. Dies wird aber unzureichend begründet. Die gegenständlichen Tatbestände beziehen sich laut belangter Behörde auf die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Danach sei die Entstehung der Umsatzsteuerschuld aufgrund der Tatbestandverwirklichung im Sinne der Bestimmungen des § 1 UStG 1994 verwirklicht. Eine Darstellung und Begründung, warum die Verwirklichung erfolgt sei, wird von der belangten Behörde nicht durchgeführt.

Gefährdung oder wesentliche erschwerende Einbringung:

Sicherstellungsaufträge setzten eine Gefährdung oder eine wesentlich erschwerende Einbringung der Abgaben voraus. Dies liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint. Solche Umstände liegen laut der Judikatur (zB. ; 26.11 .2002, 99/15/0076; , 2000/15/002; , 2006/14/0045) vor allem dann vor, wenn ein drohendes Insolvenzverfahren gegeben sei, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschleppung, bei Vermögungsverschiebung ins Ausland oder an Verwandte, bei dringenden Verdacht einer Abgabenhinterziehung.

Sämtliche der vorgenannten Beispiele sind nicht zutreffend, dies insofern, als gegenüber der Abgabenpflichtigen bisher selbstverständlich keine Exekutionsführung von dritter Seite durchgeführt wurde und auch niemals Exekutionen anhängig waren.

Weder der Gesellschafter noch der Geschäftsführer haben eine Auswanderungsabsicht. Auch eine Vermögensverschleppung ist nicht gegeben, weiters auch keinerlei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte.

Auch der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung ist nicht gegeben, da in diesem Fall die belangte Behörde ein entsprechendes Finanzstrafverfahren hätte einleiten müssen. Ein solches ist nicht gegeben.

Die abstrakte Möglichkeit von Vermögensminderungen reicht hierbei laut Entscheidung des , Seite 244 nicht aus. Vielmehr ist die belangte Behörde verpflichtet, die Annahme der Gefährdung oder die wesentliche Erschwerung der Einbringung entsprechende Tatsachenfeststellung durchzuführen (zum Beispiel ) und nicht bloße Vermutungen zu Grunde zu legen. Die belangte Behörde hat hier bei eine umfangreiche Begründungspflicht.

Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde keinerlei Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung durchführte, keinerlei Begründungspflicht hierbei nachkam.

Ergänzend wird gerügt, dass am Finanzamtskonto der Abgabepflichtigen derzeit ein Guthaben von € 376.567,05 besteht. Unter sorgfältiger Wahrnehmung der Prüfungs- und der Begründungspflicht hätte die belangte Behörde bei vorliegender Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen eines Sicherstellungsauftrages zumindest um diesen Betrag von € 376.567,05 (Stand des Finanzamtskontos der E-GmbHvom zur Steuernummer Nr1) einschränken müssen und diesbezüglich nur hinsichtlich des verbleibenden Betrages in Sicherstellungsauftrag zu erlassen. Die belangte Behörde hätte diesen Betrag pfänden können.

Schlüssige Verwirklichung des Abgabentatbestandes:

Die belangte Behörde hat die schlüssige Verwirklichung des Abgabentatbestandes nicht dargestellt. Diese ist somit nicht schlüssig begründet (). Unter Punkt C (Seite 4 der Beilage zum Sicherstellungsauftrag) ist zwar eine Begründung angeführt. Hierbei sei laut belangter Behörde begründete Verdachtsmomente vorliegend, sodass bereits mit Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemachte Vorsteueransprüche in Folge Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in der Verwirklichung von Finanzvergehen in der gereihten Unternehmerkette abzuerkennen seien. Dem widerspricht die Beschwerdeführerin, da keinerlei begründeten Verdachtsmomente vorliegen, die eine solche Nichtanerkennung der Vorsteueransprüche rechtfertigen würde.

Darstellung der Gründe betreffend Gefährdung und Erschwerung der Einbringung der Abgaben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in unzähligen Entscheidungen festgestellt, dass die belangte Behörde die Darstellung der Gründe, aus denen sich die Gefährdung und die Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, mit besonderer Bedeutung durchzuführen habe (vergleiche , Seite 244). Die in den Bestimmungen des § 232 Abs. 2 BAO geforderten Inhaltsbestandteile sind nicht erfüllt, weshalb es sich um keine Bewilligung der Exekution handeln kann (vergleiche ).

Erstellung eines Status - Wesentliche Gefährdung der Einbringung:

Die belangte Behörde hätte zumindest eine Saldenliste von der Beschwerdeführerin verlangen müssen, um festzustellen, ob nicht weitere Vermögensgegenstände zur Deckung eventuell anfallender Abgaben vorhanden sind. Hier wird insbesondere darauf verwiesen, dass entsprechende Warenbestände vorhanden sind, die zumindest teilweise einer Abdeckung möglicher Abgabenforderungen dienen könnten.

Im Zuge der Besprechungen mit den Mitarbeitern der belangten Behörde hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dargestellt, dass er die Vorsteuerbeträge bereits dem Lieferanten bezahlt habe und aufgrund dessen nicht Finanzierungsfunktion für die Republik Österreich haben könne. Hier wird auch auf die Zumutbarkeit der vorzulegenden Unterlagen verwiesen, die von der belangten Behörde bei weitem überschritten wurde; wobei auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen wird.

Die belangte Behörde hat sogar unter Punkt D (Seite 4) als Beilage zur Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Abgabenguthaben (konkret € 376.567,05) hat, was zumindest von Seiten der belangten Behörde zu einer Kürzung des Sicherstellungsaufträges hätten führen müssen.

Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass tatsächlich das Fehlen eines ausreichend verwertbaren Vermögens vorliegt.

Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages:

Die gegenständliche Umsatzsteuersonderprüfung ist bereits seit Monaten in unzumutbarer Weise laufend. Von Seiten der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich, weitere Unterlagen vorzulegen, da bereits in den vergangenen Monaten umfangreiche Unterlagen kurzfristig der belangten Behörde zur Verfügung gestellt wurden. Wenn nunmehr die belangte Behörde ihrerseits entsprechende Erhebungen im Ausland durchführt, so liegt dies nicht in der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat einen entsprechenden Auszahlungsantrag über das bestehende Guthaben gestellt und ist diese damit in Verbindung stehende Entscheidungspflicht der belangten Behörde am abgelaufen. Um nunmehr einer Säumnisbeschwerde zu entgehen, hat die belangte Behörde gegenständlichen Sicherstellungsauftrag willkürlich erlassen.

Begründung der objektiven Umstände der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt:

Die belangte Behörde begründet die Erlassung des Sicherstellungsauftrages und die damit in Verbindung stehenden vermuteten Abgaben damit, dass bei der Beschwerdeführerin objektive Umstände gegeben seien, dass die Beschwerdeführerin wusste oder hätte wissen müssen, dass sie sich durch den Umsatz, auf den sie sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einen im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt. Diese Darstellung ist vollkommen unschlüssig und nicht begründet. Die Sorgfaltspflichten von Seiten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurden immer eingehalten und hat diese sogar sämtliche Erfüllungstatbestände betreffend den vorgelagerten Lieferanten und den nachgelagerten Kunden eingehalten.

Es ist festzustellen, dass der Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid im Sinne eines § 183 Abs. 4 BAO ist. Sehr wohl aber wird in der Begründung des Sicherstellungsauftrages auf die Sachlage eingegangen, weshalb die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich entsprechende Widersprüche anbringen muss.

Nachgelagerte Kunden:

Es widerspricht den tatsächlichen täglichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Kunden DT deren Kunden namentlich samt entsprechender Unterlagen und Belege erhält. Somit ist es gar nicht denkmöglich, Sorgfaltspflichten von der Beschwerdeführerin wahrzunehmen, die sich auf Kunden der DT beziehen. Es ist unmöglich, dass der Kunde DT seine Kunden bekannt gibt, weil in diesem Fall (erst Recht im Auslandsgeschäft) die Möglichkeit bestünde, dass die Beschwerdeführerin direkt mit den Kunden von DTGeschäfte abschließt und damit entsprechende Erhöhungen der Warenpreise erhält.

Kunde DT:

Beim Auftraggeber und Kunden der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Firma DT Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer ist Herr LM.

Ungarische Abgabenbehörden - ungarische Firmen - Seite 2 der Begründung:

Laut Seite 2 der Beilage zur Begründung sei eine Mitteilung der ungarischen Abgabenbehörden vorhanden, wonach gegen die ungarischen Firmen der begründete Verdacht besteht, im Rahmen eines Karussellbetruges bezüglich Umsatzsteuer in Ungarn zu fungieren. Es ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt, um welche ungarischen Firmen es sich hierbei handelt. Der Beschwerdeführerin sind keine ungarischen Unternehmungen im Rahmen der Lieferkette bekannt. Die belangte Behörde hat hier deshalb einen erheblichen Begründungsmangel vorliegend.

Umsatzsteueridentifikationsnummer:

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Firma DT wurde jeweils verifiziert und ist diesbezüglich als gültig anzusehen. Es läge der Beschwerdeführerin eine nicht bekannte Auskunft der tschechischen Abgabenbehörden vor, wonach die Firma DT im Rahmen ihrer zusammenfassenden Meldungen Dreiecksgeschäfte erklärt habe. Laut belangter Behörde (2. Absatz der Seite 2 der Beilage) sei der Geschäftsführer der DT Herr LM. Dieser sei für die tschechische Abgabenbehörde nicht erreichbar. Es entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin, warum keine Erreichbarkeit gegeben ist. Zur Vervollständigung werden nachfolgend die Telefonnummer und die E-Mailadresse .com von Herrn LMvorgelegt. Für die Beschwerdeführerin ist der Geschäftsführer der Gesellschaft erreichbar.

Die Beschwerdeführerin hat darüber hinausgehend sofort bei erstem Auftreten von Bedenken von Seiten der Abgabenbehörde, die von der Abgabenbehörde an die Beschwerdeführerin gerichtet waren, über ihre eigene Veranlassung entsprechende Informationen bei der tschechischen Abgabenbehörde eingezogen, die als Beweis zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten vorgelegt werden.

Lieferkette - Frächter:

Laut zweitem Absatz der Begründung auf Seite 2 habe der Frächter bei E-GmbHdie Ware jeweils abgeholt und in die Slowakei verbracht. Für die Abwicklung und steuerliche Anerkennung ist aber maßgeblich, dass jeweils der Frächter die Übernahme bestätigt und aus den Frachtpapieren (sämtliche Frachtpapiere wurden in bestätigter Form der belangten Behörde vorgelegt) ersichtlich ist, wohin die Verbringung der Ware erfolgte. Eine Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen ist nicht nachvollziehbar und auch von der belangten Behörde nicht begründet. Die Beschwerdeführerin hat weder den Auftrag erteilt, die Beförderung der Ware durch den Frächter an ein ungarisches Unternehmen durchzuführen noch ist ein ungarisches Unternehmen bekannt, an welches angebliche Waren weitergeliefert wurden.

Der belangten Behörde liege eine Information (der Beschwerdeführerin nicht bekannt) zu Grunde, dass die Ware von der Firma DT an weitere Zwischenlieferanten weitergeliefert wurde und diese so wiederum an das Einzelunternehmen des Herrn AP gelangte. Dies ist von Seiten der belangten Behörde bisher unbewiesen und wird von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten.

Begründung der Behörde:

Die Behörde begründet den Sicherstellungsauftrag auch damit, dass sie nicht wisse, ob hierbei ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug verwirklicht wurde oder nicht. Auf diesen vagen Feststellungen hat die belangte Behörde den Sicherstellungsauftrag erlassen und räumt sogar ein, dass ein positives Wissen der Beschwerdeführerin nicht vorliege.

Eine Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt ist ebenfalls nicht begründet. Es ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, was sie noch an Unterlagen hätte besorgen müssen, um der von Seiten der belangten Behörde geforderten gebotenen Sorgfalt zu entsprechen.

Zu den einzelnen von der belangten Behörde dargestellten objektiven Umständen wird folgendes dargestellt:

Ad 1 der Behörde: Die Firma E-GmbHhatte nie direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT.

Es ist unrichtig, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt hatte. Die Kontaktaufnahme erfolgte immer wechselseitig per Mail. Entsprechender Mailverkehr stellt einen direkten Kontakt dar. Telefonate mit Herrn LM haben stattgefunden.

Herr LM ist den Mitarbeitern persönlich bekannt. Dies insofern, als er bei einigen Warenabholungen durch den jeweiligen Spediteur anwesend war. Diesbezüglich ist somit die Feststellung der belangten Behörde unrichtig, dass kein direkter Kontakt mit dem Geschäftsführer mit der DT vorhanden wäre.

Beweis: Zeugin SN, HR, Lagerleiter, per Adresse der klagenden Partei

Ad 2 der Behörde: Lieferung erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgeltes, wobei keine speziellen vertraglichen Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte.

Auch dies ist unrichtig, da die Durchführung von Vorauszahlungen des gesamten Entgeltes im Ostgeschäft unabdenkbare Voraussetzung für die Durchführung von Lieferungen darstellt. Vorkehrungen für entsprechende Mängel sind ebenfalls getroffen worden, da im Falle des Vorhandenseins von Lieferstörungen entsprechende Rücknahmen der beanstandeten Ware erfolgte. Der belangten Behörde wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass es sich jeweils um original verpackte Waren der Firma Canon handelte, die somit von Seiten der Beschwerdeführerin ihrerseits im Falle von Lieferstörungen zu entsprechenden Rückfragen beziehungsweise Gewährleistungsansprüchen bei ihren Lieferanten geführt hätte.

Auf den Lieferscheinen beziehungsweise Ausgangsrechnungen (Gegenschein) ist enthalten, dass betreffend Retoursendungen nur akzeptiert werden, sofern sie mit einer von uns vorgegebenen Retournummer versehen sind. Bitte ausschließlich in die Adr1, zurücksenden. Somit sind vertragliche Vereinbarungen im Falle von der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegeben.

Ad 3 der Behörde: Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der Ka die Bestellung; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgt durch ein E-Mail von Herrn LM als Absender.

Die belangte Behörde stellt selbst fest, dass Herr LM Geschäftsführer der DT sei. Der hier gemachte Mangel ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Ad 4 der Behörde: Die E-GmbHließ sich nie eigens bestätigen, wer Abnehmer der angeblichen innergemeinschafllichen Lieferungen war. Aus den Frachtpapieren hätte sie erkennen müssen, dass die Liefergegenstände vorerst in die Slowakei gegangen sind; die DT ist nie unter slowakischen UID aufgetreten, als das angenommen werde hätte können, der innergemeinschaftliche Erwerb in der Slowakei werde ordnungsgemäß versteuert.

Auch dies wird bestritten, da die Lieferung an die Firma DT erfolgte und diese natürlich die Möglichkeit habe, ihrerseits eine Verbringung in die Slowakei durchzuführen. Da die Verbringung zuerst nach Tschechien erfolgte, ist auch nur eine tschechische UID erforderlich.

Wir möchten weiters darauf hinweisen, dass die Verbringung durch Spediteure erfolgte und diesbezüglich von Seiten der DT auch Lieferungen nach Ungarn veranlasst wurden. Hierbei wird auf das CMR Dokument verwiesen (Beilage 14 der Stellungnahme vom ).

Bei der Übernahme der gegenständlichen Ware wurde von DT immer eine exakte Kontrolle durchgeführt. Dies äußert sich im Vorgang, wonach der Lagerleiter die Ware jeweils auf Paletten vorbereitete, die bereits foliierten Palletten vom Abholer zerlegt wurden, und diesbezüglich sodann jedes einzelne Stück entsprechend dem Gegenschein abgezeichnet und gezählt wurde. Der Ladevorgang war hier zeitlich sehr aufwändig. Auch dies wiederspricht der Behauptung der belangten Behörde, dass es sich um einen Karussellbetrug handeln könnte.

Beweis: Zeugeneinvernahme von HR per Adresse der klagenden Partei

Ad 5 der Behörde: Laut Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde handelt es sich bei der DT um eine Domizilgesellschaft, die in Tschechien selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer war nicht erreichbar:

Auch dem wird widersprochen, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin ist, zu prüfen, ob die gegenständliche Gesellschaft vor Ort ein Büro, Angestellte und einen aufrechten Geschäftsbetrieb habe. Alle erforderlichen Unterlagen (Firmenbuchauszug, UID­ Nummernprüfung, handelnde Personen, E-Mailverkehr, usw.) sind bereits der belangten Behörde vorgelegt worden und sind ausreichend für das Tätigwerden eines aktiven Unternehmens. Die mangelnde Erreichbarkeit eines Geschäftsführers einer Gesellschaft kann nicht Grundlage für die Anerkennung von steuerlichen Voraussetzungen sein.

Ad 6 der Behörde: Im Namen der E-GmbHwurde zur Überprüfung, um es sich bei der DT um ein operatives Unternehmen handelt, lediglich ein Firmenbuchauszug beziehungsweise kopierte Ausweisdokumente des Geschäftsführer LM eingezogen:

Hier ergibt sich aus keinerlei wie immer gearteter Rechtsprechung und natürlich auch nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, vor Ort zu prüfen, ob ein operatives Unternehmen vorhanden sei. Es kann nicht sein, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, vor Ort die Gegebenheiten zu überprüfen und nötigenfalls sogar vor Ort zu fahren, um zu prüfen, welche Räumlichkeiten, Telefonanschlüsse, usw. tatsächlich vorhanden seien. Die geforderten Papiere sind jeweils ordnungsgemäß geliefert worden und kann daraus keinerlei Verletzung der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des nachgelagerten Kunden von Seiten der Beschwerdeführerin erkannt werden.

In Ergänzung der Beschwerde brachte die Bf mit Eingabe vom Folgendes vor:

„ DT ist eine operative Gesellschaft:

Bestätigung der Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

Der Verpflichtung, dass unsere Klientin bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit überprüft, ob eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners vorliegt, ist sie nachgekommen. Beiliegend die Bestätigung vom , wonach das Bundesministerium für Finanzen bestätigt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gültig ist (Beilage 1).

Anlässlich der Rückfragen des Prüfers der belangten Behörde betreffend die Firma DT hat die Beschwerdeführerin auch bei der außenwirtschaftlichen Abteilung der WKO Österreich in Prag entsprechende Erhebungen durchgeführt und hierbei gebeten, Erkundigungen einzuziehen, ob von Seiten der tschechischen Abgabenbehörde die Existenz der Firma DT bezweifelt wird. Dies deshalb, da die Erhebungsanfragen der österreichischen Abgabenbehörde nur zaghaft vorangeschritten sind. (Beilage 2 Mail an MM von der WKO Prag, Antwort vom ).

Von der Firma DT wurden uns durch deren Geschäftsführer LM, der entgegen den Ausführungen der belangten Behörde auch persönlich bekannt ist, Unterlagen in Form einer Bankauskunft (Beilage 3) und des Firmenbuches (Beilage 4) übermittelt.

Existenz des Unternehmens:

Beiliegend übersenden wir Ihnen den aktuellen Firmenbuchauszug woraus ersichtlich ist, dass das Unternehmen noch immer existent ist. Des Weiteren ist die UID Nummer noch immer gültig, was gegen die Annahmen und Aussagen der belangten Behörde, dass es sich um eine Domizilgesellschaft handelt, spricht.

Weiters übersenden wir die aktuellen Auskünfte betreffend diese Gesellschaft, wobei es sich um einen Kurzbericht, einer umfassenden Auflistung, den Beschlüssen des Gesellschafters und den Notariatsakten handelt.

Eine Kontaktaufnahme des Finanzamtes in der Tschechischen Republik erfolgte nicht. Eine telefonische Kontaktaufnahme des Klienten mit Herrn LM erbrachte dessen Auskunft, dass er immer telefonisch erreichbar ist. Die Darstellung im Sicherstellungsauftrag wird somit bestritten.

BS:

Ihre Anfrage betreffend Vorlieferanten, insbesondere wer beliefert Herrn AP, möchten wir wie folgt beantworten:

Nachdem unser Klient gegenüber Herrn AP (bzw. seinem Steuerberater Herrn GM das verbindliche Versprechen abgeben hat, dass er nicht bei seinem Vorlieferanten direkt einkaufen wird, wurde uns am die Firma des hauptsächlichen Lieferanten des Herrn AP genannt. Es handelt sich hierbei um die Firma BS mit Sitz in Adr2. Damit geht die Firma E-GmbH über die üblicherweise von einem Kaufmann erwartete Sorgfaltspflicht hinaus und wir ersuchen zu beachten, dass sich die Firma E-GmbHdurch die Beantwortung solcher Anfragen in Verbindung mit solchen Versprechen in ihren zukünftigen Einkaufsmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Nähere Informationen über die Firma BS sollten von der belangten Behörde jederzeit problemlos eingeholt werden können. Auch sollten Informationen über weitere Lieferanten von Herrn AP von der belangten Behörde direkt bei Herrn AP leicht erfragt werden können, ohne dass die E-GmbHauf mögliche zukünftige Lieferanten verzichten muss. (Beilage 7).

Zusammenfassung:

Die Beschwerdeführerin ist ihren Sorgfaltspflichten mehr aus ausreichend nachgekommen, sodass weder die Nicht-Anerkennung des Vorsteuerabzuges noch die Nicht-Anerkennung der Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen zulässig sind.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„In der gegenständlichen Beschwerde wird die direkte Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrt, allerdings enthält der entsprechende Originalantrag vom nicht die Erklärung, dass auf die Erlassung der Berufungsvorentscheidung verzichtet wird, was gemäß § 262 Abs. 2 BAO innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde die rechtliche Möglichkeit der direkten Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Folge gehabt hätte.

Somit trifft das Finanzamt als ausschließlich zuständige Abgabebehörde die rechtliche Verpflichtung, über die gegenständliche Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vorerst zu entscheiden.

Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde zwischenzeitig durch die gegenüber dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und deren steuerlichen Vertreter am eingeräumte Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der objektiven Gründe für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages faktisch entsprochen, aufgrund der das Finanzamt davon ausgeht, dass in Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen der Beschwerdeführerin gerechtfertigt, wenn auch nicht völlig sicher, davon ausgegangen werden muss, dass diese aufgrund für die Organe der Beschwerdeführerin anhand auffälliger Umstände ausreichend erkennbarer Verdachtsmomente in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen und sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der Beschwerdeführerin vorangegangenen bzw. nachfolgenden Unternehmerkette stehen.

Der gesetzliche Tatbestand, aufgrund dessen Verwirklichung das Finanzamt von der Verwirklichung der Abgabenansprüche ausgeht, die die Nichtanerkennung von geltend gemachten Vorsteuern im Zeitraum 1-4/2015 sowie der Behandlung von Warenlieferungen an Abnehmer in anderen EU-Staaten als ig. Lieferungen zur Folge haben, beruhen auf autonomes, den Rechtsvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten übergeordnetes EU-Recht erkennenden EUGH-Urteilen im Urteil vom , C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta, dass im VwGH-Erkenntnis vom für den österreichischen Anwendungsbereich folgerichtig umgesetzt wurde. In das österreichische Umsatzsteuergesetz hatte die zitierte Entscheidung des EUGH, obwohl unmittelbar anwendbar, bereits mit dem Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl I2007/99, rechtswirksam ab , ausdrücklichen Eingang gefunden.

In Hinblick auf die Versagung der echten Steuerbefreiung für Warenlieferungen an im EU­ Ausland tätige Unternehmer wird, auf das EUGH-Urteil vom ,C-131/13, Schoenimport ,,Italmoda" Mariano Previt vof verwiesen, das als erkanntes, allgemeingültiges EU-Recht in allen EU-Staaten in Abhängigkeit vom Datum des rechtswirksamen Beitritt eines Nationalstaates zur Europäischen Union direkt anzuwenden und in der Rechtsprechung umzusetzen ist, wenn die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften keine diesbezügliche Entsprechung enthalten. Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl, 2015/118, hat auch diese Bestimmung zur Klarstellung ab ausdrücklichen Eingang ins nationale Recht, und zwar in Art 6 Abs. 1 UStG 1994 (Binnenmarktregelung) gefunden.

Im Übrigen wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in Punkt B der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Sicherstellungsauftrages bildenden Beilage, auf die ausdrücklich im für Sicherstellungsaufträge vorgesehenen Bescheidformular Eh19, ausgefertigt am , verwiesen, aus der nachvollziehbar erkennbar ist, aufgrund welcher Tatsachen von der Verwirklichung der sichergestellten Umsatzsteueransprüche für 1- 4/2015 objektiv auszugehen war.

Gefährdung oder wesentliche erschwerende Einbringung

In Punkt D der Beilage zum beeinspruchten Sicherstellungsauftrag wird ausführlich darauf eingegangen, aufgrund welcher objektiven Umstände die Abgabenbehörde von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der zur Sicherstellung Anlass gebenden Abgabeansprüche ausgeht, sollte das aufgrund eingereichten UVAs verbuchter Gutschriften auf dem Abgabenkonto entstandene Guthaben in Höhe von € 1,004.916,09 zugunsten des Beschwerdeführers rückbezahlt werden. Ein weiteres Eingehen auf die gegen die Gefährdung bzw. wesentlich erschwerende Einbringung des zu sichernden Abgabenanspruches erhobenen Einwendungen erübrigt sich daher".

Mit Vorlageantrag vom 28. Dezember 201 5 stellte die Bf den Antrag, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Die Bf beantrage, den Sicherstellungsauftrag vom aufzuheben, die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 1 Z 1 BAO und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, und führte zur Begründung aus.

„Grundlage ist, und dies wird auch als Begründung von Seiten der belangten Behörde angeführt, ein Informationsaustausch zwischen den österreichischen und den tschechischen Steuerbehörden, wobei die tschechischen Steuerbehörden das Auskunftsersuchen betreffend die Geschäftstätigkeit der Firma Dwie folgt beantworteten:

„Die Firma D, Adr3 wurde nicht erreicht, virtueller Firmensitz (Prag), der einziger Teilhaber und Geschäftsführer ist LM, ungarischer Staatsbürger. Es wurde in der Umsatzsteuererklärung ein frei Ex-Geschäft erklärt/unsere Firma als mittlere Person/die Firma gelöscht sollte Abnehmer sein. Die Werte der erklärten Umsätze entsprechen ungefähr - entstammt keiner Umsatzsteuer, Steuererklärung zur Körperschaftssteuer für 2014 wurde abgegeben, aber die Körperschaft wurde nicht bezahlt. Die Geschäfte wurden laut den beigefügten Belegen mit Canon getätigt, es handelt sich um Ware, welche sehr oft am Umsatzsteuerbetrug beteiligt ist".

Auf dieser Auskunft beruht der gesamte Sicherstellungsbescheid, wobei dies als äußerst dürftig und als nicht ausreichende Begründung angesehen werden muss.

Dies umso mehr, als die belangte Behörde dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorwirft, dass er nicht ausreichend die Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer habe walten lassen, indem er nicht ausreichend überprüft habe, ob es sich bei der Firma Dum ein allgemein am Wirtschaftsverkehr teilnehmendes Unternehmen handle. Von Seiten der belangten Behörde ist es ebenfalls nicht möglich, detaillierte Informationen einzuziehen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorgehalten werden kann.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt. Er hat im Rahmen der Unternehmerkette diese nicht verletzt. Die Ausführungen, wonach der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass es sich hierbei um einen Karussellbetrug handelt, sind unzutreffend. Auch die Menge der nach Ungarn gelieferten Waren entsprechen dabei der Aufnahmefähigkeit des ungarischen Marktes. Rücksprache mit Herrn K (Mitarbeiter der Beschwerdeführerin) haben hierbei hinsichtlich der Bearbeitung des ungarischen Marktes ergeben, dass die ungarische Distribution (Hewlett Packard-Vertragshändler) nicht sehr aktiv tätig ist, und es deshalb möglich ist, entsprechende Aufträge zu bewirken und durchzuführen.

Die belangte Behörde ihrerseits ist nur fähig, entsprechende Vermutungen als Bescheidbegründung anzunehmen, wobei Vermutungen aber nicht ausreichend dafür sind, um den Besteuerungstatbestand zu begründen. Dies ergibt sich daraus, dass in Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen der Beschwerdeführerin die Ausstellung des Sicherstellungsauftrages rechtfertigt, wenn auch nicht völlig sicher davon ausgegangen werden muss, dass diese aufgrund für die übergangene Beschwerdeführerin anhand auffälliger Umstände ausreichender erkennbarer Verdachtsmomente im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung und sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der Beschwerdeführerin vorangegangen bzw. nachfolgenden Unternehmerkette stehen. Dies ist unrichtig. Es war dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus keinerlei Anzeichen oder Umständen ersichtlich, dass erkennbare Verdachtsmomente im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerhinterziehung gegeben sein sollen.

Gesetzlicher Tatbestand:

EuGH Urteil C 439/04 und C 440/04 sowie VwGH-Entscheidung vom

VwGH-Entscheidung - Zahl 2009/13/0172:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesenen Steuer für Lieferung oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Mit Abgabensicherungsgesetz 2007 (BGB 1 Nr. 99/2007) wurden im § 12 Abs. 1 Z 1 leg.cit. die letzten beiden Sätze angeführt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Nach den erläuternden Bemerkungen zum Abgabensicherungsgesetz 2007 kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der den von Vertragspartnern des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die , C-355/03 und C-484/03 sowie vom , C-439/04 und C-440/04).

EuGH Urteil C 439/04 und C 440/04, Kittel und Recolta Recycling:

Aus der EuGH Judikatur ergibt sich somit die Einschränkung des Rechtes auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer es wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall nicht dargestellt, ob und bei wem ein entsprechender Mehrwertsteuerbetrug in der vor- oder nachgelagerten Lieferkette gegeben ist und woraus ersichtlich ist, dass der Unternehmer wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in der Lieferkette mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes von Seiten der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde.

Die Einbindung des Steuerpflichtigen in einen Mehrwertsteuerbetrug ist von Seiten der belangten Behörde weder begründet noch dargestellt worden. Die alleinige Darstellung, dass aus einer Abfrage der österreichischen Abgabenbehörden gegenüber den tschechischen Abgabenbehörden betreffend der Firma Dmitgeteilt wurde, dass die Gesellschaft nicht erreicht wurde und es sich hierbei um einen virtuellen Firmensitz handelt, ist sicher nicht ausreichend als Begründung dafür, dass eine Beteiligung dieser Gesellschaft an einem Mehrwertsteuerbetrug vorliegt. Dies umso mehr, als auch die tschechischen Abgabebehörden bestätigen, dass Abgaben ordnungsgemäß abgeführt werden.

Es wird von Seiten der Beschwerdeführerin ausdrücklich und konkret der Unterstellung entgegengetreten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und es sich darüber hinausgehend bei der Firma Dnicht um ein Mitglied in einem Karussellbetrug handelt, was auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unmöglich feststellbar war. Der Geschäftsführer hat entsprechend ausreichende Unterlagen von Seiten der Firma Derhalten, die der belangten Behörde vorgelegt wurden. Daraus ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich ein Mehrwertsteuerbetrug denkmöglich sei.

Objektive Sachlage - Recht auf Vorsteuerabzug ist betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht:

Sowohl der EuGH als auch der VwGH haben in mittlerweile ständiger Judikatur ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann zu versagen ist, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Dies ist von Seiten der belangten Behörde nicht festgestellt worden, somit ist die objektive Voraussetzung nicht erfüllt. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Geschäftsführer auch weder wusste noch hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Die Beschwerdeführerin wusste nicht und hätte auch nicht wissen müssen, dass eine solche Einbeziehung in einen Karussellbetrug gegeben ist. Sie hätte sich sofort geweigert, diesbezüglich daran teilzunehmen. Sie hätte diese Umsätze nicht durchgeführt. Die Beschwerdeführer ging auch nicht den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und machte sich deshalb auch nicht mitschuldig.

Aufgrund objektiver Umstände steht fest, dass der Steuerpflichtige nicht wusste und auch nicht hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb bei einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. Die belangte Behörde hat kein einziges Beweismittel hervorgebracht, aus dem ersichtlich ist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass in der gesamten Lieferkette ein solcher Umsatzsteuerbetrug stattgefunden hat.

Verpflichtend ist, dass die Finanzbehörde die objektiven Umstände hinreichend nachweisen muss. Diese Umstände müssen belegen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile vom C-8011 1 und C-142/1 1, Mahageben und David).

Es wird ausdrücklich gerügt, dass die belangte Behörde keinerlei objektiven Umstände dargestellt hat, die nachweisen, dass eine Kenntnis oder mögliche Kenntnis des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin hinsichtlich der inkriminierten Sachverhalte gegeben sei.

Die belangte Behörde hat keinerlei Tatfragen dargestellt, die von Seiten der Abgabenbehörde als Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände dargestellt hätte werden müssen. Diese Umstände müssen aber der verwaltungsbehördlichen Kontrolle unterliegen, sodass das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen (es sind keine Sachverhaltsermittlungen der belangten Behörde dargestellt worden) und auch die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut vergleichbar und überprüfbar sind. Eine solche Überprüfung ist denkunmöglich, da entsprechende Überlegungen der belangten Behörde nicht dargelegt wurden.

Die bisher geäußerte Überlegung der belangten Behörde, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sei, dem Bestand sämtlicher Unternehmungen in der Lieferkette zu überprüfen, widerspricht sämtlichen logischen und wirtschaftlichen Denkgesetzen, da im Rahmen von Handelsunternehmungen es denkunmöglich ist, dass Lieferanten ihre Vorlieferanten und Kunden ihre nachfolgenden Kunden bekannt geben. In einem solchen Fall würde nämlich jeder logisch denkender Händler sofort mit dem Vorlieferanten bzw. mit dem nachfolgenden Kunden Geschäfte abschließen. Damit würden Zwischenhändler ausgeschlossen werden und das Wirtschaftssystem würde zusammenbrechen.

Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid keine Gesamtbetrachtung aller Aspekte dargelegt, welche Sie zur Auffassung berechtigen, dass die Beschwerdeführerin von der Einbeziehung der strittigen Umsätze in einem Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen. Dabei ist sie niemals darstellend davon ausgegangen, dass sich die Beschwerdeführerin für juristische Personen das Wissen des Geschäftsführers sowie die dienstlichen Kenntnisse der übrigen Mitarbeiter zurechnen lassen muss. Weder der Geschäftsführer noch die übrigen Mitarbeiter, die im Rahmen der Geschäftsabwicklung beteiligt waren, haben gewusst, bzw. hätten wissen müssen, dass eine entsprechende Beteiligung an malversationen Geschäften vorliegt.

Konkreter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat sich keinerlei Off-Share Gesellschaft in einem Steuerparadies bedient. Die Durchführung dieser Umsätze hat zu keiner signifikanten Umsatzsteigerung der Beschwerdeführerin geführt. Die Lieferungen nach Tschechien bzw. Ungarn stellen keine außergewöhnlichen Geschäfte dar, da entsprechende Marktanalysen ergeben haben, dass diese Märkte von Seiten der Distribution nicht ausreichend betreut werden und aufgrund dessen die Möglichkeit besteht, von österreichischen Händlern - mit ausreichender Fachkenntnis - eine entsprechende Betreuung durchzuführen und diesbezüglich Kunden in Tschechien und Ungarn zu akquirieren.

Weitere Ergänzungen zur Beschwerde gegenüber dem Sicherstellungsauftrag vom :

Steuervorschreibung nach der Vertrauensschutzregelung (Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994):

Es ist festzuhalten, dass unsere Klientin keine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes vorzuwerfen ist. Dies ist auch aus der Aussendung des Bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer, veröffentlicht in der österreichischen Steuerzeitung 2007, S. 307, wo ein ähnlich gelagerter Fall Gegenstand der Untersuchungen des Bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer war. Hierbei sei - dies sagt der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde aus - die bisherige einzig genannte Firma D von den tschechischen Behörden aufgrund eines Amtshilfeverfahrens mit den tschechischen Behörden an der angegebenen Adresse nicht erreichbar gewesen.

Diese Tatsache ist nicht ausreichend dafür, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes vorwerfbar ist, da ordnungsgemäß - sowohl zum Zeitpunkt der Lieferung als auch zum Zeitpunkt der Bezahlung - die Firma D eine gültige UID-Nummer besaß und dies durch eine jeweilige Abfrage verifiziert wurde.

Rechtliche Würdigung nach der Vertrauensschutzregelung:

Gemäß Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 ist die Lieferung des österreichischen Unternehmers dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die von Seiten der belangten Behörde behaupteten Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht vorliegen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Bei der Bestimmung des Artikels 7 Abs. 4 UStG 1994 handelt es sich nach Ansicht des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer um keine Haftungsbestimmung, sondern um eine Umsatzsteuerschuld eigener Art.

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 ist in mehreren Fällen des Artikel 7 Abs. 4 UStG 1994 der Abnehmer Steuerschuldner. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall in dem Zeitpunkt, indem die Lieferung ausgeführt wird (Artikel 19 Abs. 2 Z 3 UStG 1994). Die somit von Seiten der belangten Behörde beabsichtige Vorschreibung einer Umsatzsteuer ist rechtswidrig, da diese Vorschreibung nicht an die E-GmbHergehen müsste, sondern nach den Bestimmungen des Artikel 7 Abs. 4 UStG an den Abnehmer. Es handelt sich hierbei um eine bescheidmäßige Vorschreibung der Umsatzsteuer an den Abnehmer, wobei diesbezüglich das zuständige Finanzamt nach den Bestimmungen des § 12 AVOG auszuwählen ist.

Mehrwertsteuer - System in der Europäischen Gemeinschaft:

Grundsätzlich ist das Bestimmungsland-Prinzip maßgeblich. Im innergemeinschaftlichen Handel wurde eine Ausfuhrsteuerbefreiung durch eine Mehrwertsteuerbefreiung für Lieferungen in einen anderen Mitgliedsstaat ersetzt, wobei sich die Entscheidung des EuGH vom 12.01 .2006, sowie verbundene Rechtssachen - C-354/03, C-355/03 und C-484/03 mit diesem Prinzip in Verbindung mit der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells beschäftigt.

Von Seiten der belangten Behörde ist bisher nicht begründet, wer als Missing Traider, Buffer, Distributor anzusehen ist.

Unter Hinweis auf die oben zitierten Entscheidungen des EuGH vertreten wir die Auffassung, dass im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und im Licht der Ersten und der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie der Anspruch eines Händlers auf Erstattung der für einen Umsatz entrichteten Steuer im Hinblick auf den einzelnen Umsatz, an dem der Händler beteiligt gewesen sei , unter Einbeziehung der Absichten des Händlers bei der Tätigung dieses Umsatzes, zu beurteilen sei, und nicht unter Bezugnahme auf vorausgegangene oder nachfolgende Umsätze, von dem der Händler weder Kenntnis habe noch gehabt haben könne, oder auf betrügerische Handlungen und Absichten anderer Beteiligter, von deren Beteiligung der Händler nichts wisse und deren Handlungen und Absichten er nicht kenne und/oder nicht kennen könne.

Würdigung durch den europäischen Gerichtshof:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der 6. Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht.

Insoweit erkennt die 6. Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zu, indem sie in Artikel 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen, auch die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solche im Inland gegen Entgelt ausführt.

Was zunächst den Begriff Lieferungen von Gegenständen betrifft, so gilt nach Artikel 5 Abs. 1 der 6. Richtlinie eine solche Lieferung und Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie der Eigentümer.

Sodann gilt ein Steuerpflichtiger nach Artikel 4 Abs. 1 der 6. Richtlinie als Steuerpflichtiger, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

Der Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten ist im Artikel 4 Abs. 2 der 6. Richtlinie als alle Tätigkeiten eines Händlers definiert und schließt nach der Rechtsprechung sämtliche Stadien des Handels ein.

Was schließlich den Begriff Steuerpflichtiger als solcher angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger in dieser Eigenschaft handelt, wenn er Umsätze im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit ausführt.

Somit zeigt diese Analyse ebenso wie die der Begriffe Lieferungen von Gegenständen und Steuerpflichtiger als solcher, dass die betreffenden Ausdrücke, die nach der 6. Richtlinie steuerbare Umsätze definieren, sämtlich objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betroffenen Umsätze anwendbar sind. Es ist somit auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes jeweils abgestellt worden und hat dies der Europäische Gerichtshof oft mehrfach bestätigt.

Erst recht unvereinbar mit diesen Zielen wäre eine Verpflichtung der Steuerverwaltung zum Zwecke der Feststellung, ob ein bestimmter Umsatz einer Lieferung, den ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und der eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die

Absicht eines vom betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen an derselben Lieferkette beteiligten Händlers, und/oder dem möglicherweise betrügerischen Zweck - den dieser Steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte - eines anderen Umsatzes zu berücksichtigen, der Teil dieser Kette ist und der den Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, vorausgeht oder nachfolgt.

Wie der Generalanwalt Nr. 27 in seinen Schlussanträgen festgestellt hat, ist jeder Umsatz für sich zu betrachten und es ändern vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse nicht den Charakter eines bestimmten Umsatzes einer Lieferkette.

Inwiefern sich nun die Mehrwertsteuerpflicht auf unerlaubte Geschäfte stützt, ist unmaßgeblich, da es ständige Rechtsprechungen ist, dass der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften verbietet. Die Einstufung eines Verhaltens als strafbar führt nicht ohne weiteres dazu, dass der fragliche Vorgang nicht steuerbar ist. Dies ist nur in spezifischen Situationen der Fall, etwa wenn es Waren betrifft, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderer Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können. Es steht jedoch fest, dass diese Situation im vorliegenden Fall wie in den Fällen der zitierten Entscheidungen nicht vorliegt (vgl. u.a. Urteile vom in der Rechtssache C-158/98, Coffeeshop „Siberie", Slg. 1999, I-3971, Randnr. 14 und 21, und vom in der Rechtssache C-455/98, Salumets u.a„ Slg. 2000, I-4993, Randnr.: 19).

Möglich sind Umsätze, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die nicht selbst mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet sind, Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher ausführt, und seine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 Nr. 1, 4 und 5, Abs. 1 der 6. Richtlinie, wenn Sie die objektiven Kriterien erfüllen, auf denen diese Begriffe beruhen, ohne dass es auf die Absicht eines von den betroffenen Steuerpflichtigen verschiedenen, an derselben Lieferkette beteiligten Händlers und/oder den möglicherweise betrügerischer Zweck - den dieser steuerpflichtige weder kannte noch kennen konnte - eines anderen Umsatzes ankommt, der Teil dieser Kette ist und der den Umsatz, den der betreffende Steuerpflichtige getätigt hat, voraus geht oder nachfolgt.

Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass dieser Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat oder haben kann, ein anderer Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorangeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.

Wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, ist das in den Artikel 17 ff der 6. Richtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.

Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden.

Ob die Mehrwertsteuer, die für die vorausgegangenen oder nachfolgenden Verkäufe der betreffenden Gegenstände geschuldet war, tatsächlich an den Fiskus entrichtet wurde, ist für das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung (vgl. Beschluss vom in der Rechtssache C-395/02, Transport Service, SLG 2004).

Das Recht eines Steuerpflichtigen, der solche Umsätze ausführt, auf Vorsteuerabzug wird auch nicht dadurch berührt, dass in der Lieferkette, zu der diese Umsätze gehören, ohne dass der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hat bzw. haben kann, ein anderer Umsatz, der dem Umsatz des Steuerpflichtigen vorausgeht oder nachfolgt, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet ist.

Zusammenfassung

Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es in der Beweispflicht der belangten Behörde liegt, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzulasten ist. Die Beweispflicht liegt hierbei bei der belangten Behörde. Hierbei ist im Sinne des obigen Urteiles auszuführen, dass diese Beweispflicht nicht damit erbracht wird, dass eine Anfrage bei der slowakischen Finanzbehörde ergab, dass die Firma D keinen Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Tschechien habe, wenn dies der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder kannte noch kennen musste. Im Hinblick darauf, dass die Abfrage der UID Nummer jeweils positiv war, war keine Veranlassung gegeben, den Geschäftssitz im Ausland von Seiten der Beschwerdeführerin aufzusuchen und zu überprüfen, ob tatsächlich ein entsprechender Geschäftssitz vorhanden ist.

Des Weiteren ist von der belangten Behörde nachzuweisen, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin es kannte bzw. kennen musste, dass in der Lieferkette ein entsprechender Mehrwertsteuerbetrug vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde. Auch dieser Mehrwertsteuerbetrug ist von Seiten der belangten Behörde nachzuweisen, wobei die derzeitige Behauptung, dass es sich um einen Karussellbetrug handle, durch nichts unterlegt und untermauert ist. Beweise diesbezüglich liegen überhaupt nicht vor.

Rechtsprechung des VwGH zu den Rechnungsmerkmalen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG:

Der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Folge wird zur Verhinderung von Steuerausfällen, die sich aus Karussellbetrug ergeben, auf die Rechnungsmerkmale des § 11 Abs. 1 UStG zurückgegriffen. Nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 UStG ist eine ordnungsgemäße Rechnung Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Rechtes auf Vorsteuerabzug. Nach Auffassung des VwGH berechtigt eine Rechnung, der auch nur ein einziges Rechnungsmerkmal des § 11 UStG fehlt, nicht zum Vorsteuerabzug (; , 94/13/0133; , 99/13/0020; , 95/13/0029; , 95/13/0226; , 2001/15/0174; , 2002/15/0174 und 2004/15/0069).

Die belangte Behörde hat bisher nicht festgestellt, dass ein einziges Rechnungsmerkmal laut den Bestimmungen des § 11 UStG bei den Eingangsrechnungen der Efehlt. Somit ist ein Vorsteuerabzug gerechtfertigt.

Auch die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände und das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ist im Sinne der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 UStG ordnungsgemäß zur Durchführung des Vorsteuerabzuges gegeben. Es ist eine detaillierte Bezeichnung der Ware, die ordnungsgemäße mengenmäßige Auflistung der gelieferten Waren gegeben.

Des Weiteren ist der Ausweis des Entgeltes für die Lieferung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bezahlung des Entgeltes ist erfolgt.

Der leistende Unternehmer gilt demnach nur dann als Teil eines Karussellbetruges, wenn er aufgrund der Unangemessenheit des Entgeltes erkannte oder hätte erkennen müssen, dass er Teil eines Karussells ist.

Zweites Abgabenänderungsgesetz aus dem Jahre 2002:

Laut zweiten Abgabenänderungsgesetzes aus dem Jahre 2002, BGBl I Nr. 132/2002, kam es zu einigen Neuerungen mit Auswirkungen zur Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug. In § 11 UStG wurden zusätzliche Rechnungsmerkmale in Umsetzung der RL 200I /1 I 5/EG (RL 2001/115/EG, ABL Nr, L15 vom , Seite 24) des Rates vom eingefügt. Die Rechnungsmerkmale in Form des Ausstellungsdatums, der fortlaufenden Nummer und die UID des leistenden Unternehmers ist jeweils auf den Rechnungen der Eenthalten. Auch die UID des Leistungsempfängers ist enthalten und jedes Mal ordnungsgemäß von Seiten der Firma E geprüft worden. Die UID-Nummer ist jeweils als gültig bestätigt.

Einfügung des § 27 Abs. 9 UStG in Umsetzung des Artikel 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie:

Laut den erläuternden Bemerkungen (1175 BLG Nr. 21GB) soll dies der Bekämpfung des Karussellbetruges dienen. Dieser Haftungstatbestand kommt zur Anwendung, wenn Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt wurden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Entrichtet der Rechnungsausteller absichtlich die ausgewiesene Steuer nicht oder hat er sich vorsätzlich außer Stande gesetzt, dies zu tun, so haftet für diesen Steuerbetrag der Leistungsempfänger, sofern er bei eingehender Leistungsbeziehung von der Unredlichkeit des Leistenden Kenntnis hatte. Demnach muss der leistungsempfangende Unternehmer nach § 27 Abs. 9 UStG davon Kenntnis haben, dass der Aussteller der Rechnung vorsätzlich seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer nicht nachkommen wird.

Es ist ausdrücklich festzuhalten, dass der leistende Unternehmer P jeweils die Umsatzsteuer der Abgabenbehörde in Österreich gemeldet hat und diesbezüglich sogar nach Auskunft der Abgabenbehörde die Abfuhr des entsprechenden Umsatzsteuerbetrages durchgeführt hat. Trotz Abfuhr des Umsatzsteuerbetrages hat jedoch die Firma E den bisherigen Vorsteuerabzug nicht gestattet erhalten, die Guthaben wurden zwar verbucht, jedoch aufgrund eines sachlich unbegründeten Sicherstellungsauftrages gepfändet.

Der UFS hat in seiner Entscheidung vom RV/0059-L-RS 1, ausgeführt, dass es für die Anwendung der Haftungsbestimmung nicht ausreicht, wenn der die Leistungsbeziehung eingehende Unternehmer es nur für möglich gehalten hat, dass die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nicht abgeführt wird. Somit kommt es auf den Beweis der Wissentlichkeit an, der grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheides zuständigen Finanzamtes liegt. Die belangte Behörde hat nicht bewiesen, dass eine Wissentlichkeit des Geschäftsführers der Firma Evorliegt. Darüberhinausgehend ist ein Haftungsbescheid bisher nicht ausgestellt worden, da ein solcher von der belangten Behörde nicht begründet werden konnte.

Angemessenheit des Entgeltes:

Von Seiten des europäischen Gerichtshofes wurde in einer Reihe von Entscheidungen festgehalten, dass die Unangemessenheit des Entgeltes eine notwendige Voraussetzung ist, dass der leistende Unternehmer Mitglied im Rahmen eines Karussellbetruges ist. Dies ergibt sich aber nur dann, wenn er Ware einkauft, welche nicht ein angemessenes Entgelt im Sinne eines vergleichbaren Geschäftsvorgang darstellt. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, und zwar insofern, als der Einkaufspreis angemessen und marktüblich war. Nur im Falle einer mindestens 5 %igen unterpreisigen Einkaufspreismarge ist die Möglichkeit eines abweichenden angemessenen Preises gegeben.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend wird nochmals das Ersuchen an das Bundesfinanzgericht gerichtet, eine rasche Entscheidung zu treffen und den gegenstländlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Dies umso mehr, als die belangte Behörde bisher nicht die Möglichkeit hatte einen entsprechenden Abschluss der Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-4/2015 betreffend die Beschwerdeführerin durchzuführen. Eine telefonisch erteilte Auskunft vom zuständigen Prüfer habe dazu geführt, dass keine weiteren Kenntnisse als die bisher im Akte erliegenden Kenntnisse vorliegend sind und auch keinerlei weiteren Tatbestandsmerkmale vorliegen, die zu einer berechtigten Annahme führen, dass die Beschwerdeführerin in einen Karussellbetrug involviert sei.

Laut Sachverhaltsdarstellung des Vorlageberichts vom ist die Beschwerdeführerin seit im Firmenbuch eingetragen, ihre Steuerdaten können bis 1984 im elektronischen Abgabenakt zurückverfolgt werden. Sie beschäftigt sich laut der in den Abgabenakten entnehmbaren Informationen seit Jahren mit dem Handel mit Computern, Computerzubehör und Computerbauteilen, ein Wirtschaftsbereich, der aufgrund der leichten Handelbarkeit und wegen des relativ hohen Preises der gehandelten Waren wiederholt günstige Voraussetzungen für Umsatzsteuerbetrügereien geboten hat. Die Beschwerdeführerin fungierte in den Jahren von 2005 bis 2013 als einziges Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe mit der M-GmbH als 100% beteiligte Gruppenträgerin. Gleichzeitig bestand seit 2005 zwischen der M-GmbH und der E-GmbH eine Umsatzsteuerorganschaft. Die Beschwerdeführerin trat als Organtochter nach außen nicht als selbständige Unternehmerin in Erscheinung. Die E-GmbH verfügte aber seit 1994 über eine eigene UIDNr., unter der sie bei aufrechter Organschaft im übrigen EU- Ausland für die Organmutter Waren bezog. Sie war bis für die Organmutter durch arbeitsteilige Aufgabenerfüllung tätig und hat, soweit aus dem Abgabenakt erkennbar, Handelsware für die Organmutter beschafft und sie damit wirtschaftlich unterstützt. Nach dem Wegfall der finanziellen Eingliederung und der USt-Organschaft durch Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile an den bisherigen Geschäftsführer-Gesellschafter sowohl der M-GmbH als auch der E-GmbHbegann die E-GmbHwieder im eigenen Namen unternehmerisch tätig zu werden und reichte bereits im Februar 2015 die erste UVA ein, die eine Gutschrift von € 206.860,90 auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ergab. Aufgrund von Anfragen ungarischer Abgabenbehörden in der ersten Jahreshälfte 2015 erhielt das ho. Finanzamt Kenntnis, dass die Firma E-GmbHals in Österreich ansässige Gesellschaft mit ungarischen Gesellschaften in Verbindung gebracht werde, deren Organe als missing trader des Mehrwertsteuerbetrugs dringend verdächtig sind. Das ho. Finanzamt beauftragte einen Betriebsprüfer, im Rahmen einer Nachschau für 1-4/2015 zu überprüfen, welche Umsatzgeschäfte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bisher tätigte, welche Geschäftsbeziehungen sie zu den von den ungarischen Abgabenbehörden verdächtigten Personen unterhielt, und wie weit diese Geschäfte unter konkreten Umständen stattfanden, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie erkannte oder erkennen musste, dass sie sich an einem Umsatz beteiligte, der in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der vor- bzw. nachgereihten Unternehmerkette stand. Der Betriebsprüfer stellte im Rahmen seiner Überprüfungen fest, dass die E-GmbHin Zusammenhang mit Bestellungen der tschechischen DT in Prag die bestellten Waren jeweils vom österr. Händler AP bezog, die Bestellungen per Email von einem gewissen LM, von dem lediglich die Ablichtung einer Seite eines ungarischen Passes per Email als Identitätsnachweis vorlag, übermittelt wurden, obwohl im Namen der E-GmbHkeine nachweislichen Recherchen vorgelegt werden konnten, ob er tatsächlich im Namen der DT befugt war, Bestellungen vorzunehmen bzw. in welchem Rechtsverhältnis er zur DT stand bzw. um welche Person es sich tatsächlich beim Email-Sender handelte, diese Waren von einem ungarischen Frächter, der angeblich von der Fa. DT beauftragt worden war, abgeholt wurden, ohne bekanntzugeben, wo die Waren hingebracht wurden, obwohl in den Rechnungen an die DGmbH Prag als Lieferort angegeben war, die Frachtbriefdoppel des die Waren abholenden Frächters keine Angabe des Empfängers und Empfängerortes enthielten, die angeblich im Namen der DT aufgegebenen Bestellungen weitgehend dieselben Produkte und Mengen betrafen, und nicht plausibel erklärt werden konnte, warum die DT die E-GmbHals Zwischenhändler einschaltete, wenn die DT die Waren genau so gut bei AP oder dessen Lieferanten zu einem günstigeren Preis beziehen hätte können; aufgrund vorgelegter Unterlagen war nicht erkennbar, wer tatsächlich in welchem EU-Staat Abnehmer der an die DT abgerechneten Warenlieferungen war und in welchem Staat die Warenlieferung zu versteuern war, sodass vom Vorliegen der Voraussetzungen für steuerfreie ig. Lieferungen nicht ausgegangen werden konnte. Nachfragen des FA bei der für die DT zuständigen Abgabenbehörde ergaben, dass die DGmbH zwar im dortigen Firmenbuch eingetragen und steuerlich erfasst war, in ihrem Namen auch Dreiecksgeschäfte erklärt wurden, für den maßgeblichen Zeitraum aber keine Anhaltspunkte gefunden werden konnten, dass am angegebenen Betriebsort der DT eine Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war. Behördliche Schreiben konnten und können nicht zugestellt werden, Organe der Gesellschaft, u.a. der Geschäftsführer, konnten am angegebenen Betriebsort nicht erreicht werden. Im Namen der Beschwerdeführerin selbst konnten keine Beweismittel vorgelegt bzw. angeboten werden, die diese Feststellungen widerlegten. Nach Auffassung des ho. Finanzamt liegen unter Berufung auf die Judikatur des BFG (früher: UFS), VwGH als auch des EUGH (Urteile am , C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling) im vorliegenden Fall über Verdachtsmomente hinaus konkrete Umstände vor, bei deren Kenntnis und reaktionslosen Hinnahme, die Abgabenbehörde beim Verdächtigen davon ausgehen darf, dass er sich mit dem Bezug von Waren zur Ausführung von Umsätzen an die DT und der Durchführung der entsprechenden Lieferungen in Handlungen zur Unterstützung von Finanzvergehen betreffend die Umsatzsteuer einbeziehen hat lassen, unabhängig davon, ob er sich selbst durch Betrug unrechtmäßig bereichern habe wollen. Aufgrund des vom EUGH ausjudizierten EU-Rechtes hat die zuständige Abgabebehörde bei Umsätzen, die für den Steuerpflichtigen - wie oben dargestellt – erkennbar mit auf Mehrwertsteuerhinterziehung gerichteten Umsätzen in Beziehung stehen, wegen des inneren Zusammenhanges zwischen Vorsteuerabzug und Ausführung einer echt steuerbefreiten ig. Lieferung sowohl die Begünstigung des Vorsteuerabzuges als auch die Steuerbefreiung zu versagen, um die Umsatzsteuerverkürzungen bei den vor- oder nachgereihten Umsätzen auszugleichen und die Umsatzsteuer entsprechend vorzuschreiben. Im gegenständlichen Fall wurden durch die verantwortlichen Organe der E-GmbHfür die Monate Jänner, Februar, März und April 2015 Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die auch auf dem Abgabenkonto verbucht wurden; aus diesen Meldungen resultierte auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von insgesamt € 900.320,52. In diesen Erklärungen waren auch Umsätze und Vorsteuern erfasst, die im Zusammenhang mit Umsätzen standen, deren Ausführende des Umsatzsteuerkarussellbetruges begründet verdächtigt werden. Aus dem Guthaben waren vorerst ohne Berücksichtigung einer Einbeziehung in den Umsatzsteuerbetrug auf Antrag 392.617,57 € zurückgezahlt worden. Nachdem der Verdacht auf Beteiligung an Karussellbetrug entstanden war, wurde ein Betrag von 247.702,05 € ausbezahlt, weil in dieser Höhe kein Zusammenhang mit Umsätzen bestand, die in den Umsatzsteuerbetrug einbezogen waren. Im Namen der Abgabepflichtigen wurde laufend auf die Auszahlung des Restguthabens von € 260.000,90 aber auch der aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen für spätere Zeiträume des Jahres 2015 entstandenen Guthaben gedrängt. Da das Ergebnis der Betriebsprüfungen bei den als missing trader verdächtigen Steuerpflichtigen in Ungarn noch nicht abgeschlossen war und somit noch nicht verbindlich feststand, konnte die Abgabenbehörde betreffend der maßgeblichen Zeiträume nicht mit Bescheiden darüber absprechen, welche geltend gemachten Vorsteuern abzuerkennen waren bzw. welche Umsatzsteuern vorzuschreiben waren, weil lt. EU-Recht die mit diesen abzuerkennenden Vorsteuern zusammenhängenden, ursprünglich als steuerbefreit behandelten Umsätze als steuerpflichtig zu behandeln sind. Die Beantwortung vom einer neuerlichen Anfrage an die ungarischen Behörden bestätigte, dass der Verdacht der Verwirklichung von die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen im Zusammenwirken mehrerer konkret angeführter Steuerpflichtiger in einer Unternehmerkette sich aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen als substantiell erweise, aber noch nicht abgeschlossen werden konnten.

Da somit aufgrund der Feststellungen des Betriebsprüfers ausgegangen werden konnte, dass die Abgabenansprüche entstanden sind, aber noch nicht realisierbar waren, wurde auch wegen der im Namen der Abgabepflichtigen immer wieder hervorgehobenen prekären wirtschaftlichen Lage, in der sie sich wegen der verweigerten Rückzahlung der Vorsteuerguthabens befinde, nach Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen der angefochtene Sicherstellungsauftrag erlassen, um die Rückzahlung der auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben zu vermeiden und die spätere Einbringlichkeit der Abgabennachforderungen zu gewährleisten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Sicherstellungsauftrag kann anhand der vorgelegten Unterlagen, aber auch aufgrund ihrer neuerlichen Überprüfung in der abweislichen Beschwerdevorentscheidung vom über die Beschwerde vom überprüft werden. In der mit verschiedenen Unterlagen ergänzten Beschwerde wird im Namen der Beschwerdeführerin hervorgehoben, dass die von der Abgabenbehörde als erkennbare Verdachtsmomente festgemachten besonderen Umstände nicht geeignet seien, die für die Beschwerdeführerin handelnden Organe erkennen zu lassen, dass sie sich an Umsätzen beteilige, die auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer abzielten. Weiters wird bestritten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des erlassenen Sicherstellungsauftrages die Gefährdung der Einbringlichkeit oder die Erschwerung der Einbringlichkeit hätte besorgen lassen. Aus Sicht der Abgabenbehörde ist eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung gegeben, weil mit UVAs geltend gemachte Vorsteuern für 1-4/2015 zu hohen Abgabenguthaben auf dem Abgabenkonto geführt haben. Wegen der vom Geschäftsführer der E-GmbH hervorgehobenen prekären wirtschaftlichen Lage und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens laut eigenen Angaben die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, sowie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihr verwertbares Vermögen, hat die Abgabenbehörde entschieden, dass nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung der betragsmäßig noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von 1.004.916,09 € voraussichtlich gesichert erscheint.

Mit Eingabe vom brachte die Bf folgenden ergänzenden Schriftsatz betreffend die Beschwerde vom ein:

„Betroffene Beschwerde:

Gegenstand ist die Beschwerde vom gegen den Bescheid Sicherstellungsauftrag vom .

Zurückziehung des Antrages auf Entscheidung durch den gesamten Senat:

Die Beschwerdeführerin zieht den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Ziffer 1 BAO zurück. Sie begründet ihre Zurückziehung damit, dass sie um beschleunigte Abwicklung des Beschwerdeverfahrens ersucht, da durch den bekämpften Bescheid der finanzielle Bestand des Unternehmens erschwert ist.

Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin zieht weiters den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Ziffer 1 BAO zurück. Auch dies wird damit begründet, dass sie um rasche Abwicklung des Beschwerdeverfahrens und um eine rasche Entscheidung ersucht.

Sicherstellungsbescheid gemäß § 232 BAO:

Verwirklichung des Tatbestandes an dem die Abgabenvorschriften die Abgabenpflicht knüpfen:

Gemäß § 232 Abs. 1 kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß noch feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.

Inhalt des Sicherstellungsauftrages:

Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten:

Die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld.

Die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt.

Den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann.

Die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Grundlage des Ermittlungsverfahrens:

Grundlage des Ermittlungsverfahrens ist eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Firma E-GmbH für den Zeitraum von 01 bis 03/2015 (ausgedehnt am auf den Zeitraum 04/2015 und am auf den Zeitraum 11-12/2014). Diese Umsatzsteuersonderprüfung ist bis heute nicht abgeschlossen. Dies ist von der belangten Behörde damit begründet, dass keine ausreichenden Informationen von Seiten der ausländischen Abgabenbehörden (konkret aus Tschechien und Ungarn) vorliegend seien.

Sicherstellungsaufträge erst nach Entstehung des betreffenden Abgabenanspruches:

Sicherstellungsaufträge dürfen nur nach Entstehung des betreffend Abgabenanspruches erlassen werden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird gerügt, dass Abgabenansprüche wohl behauptet werden, diese aber nicht nachgewiesen sind. Dies ist auch daraus zu ersehen, dass die gegenständliche Umsatzsteuersonderprüfung bisher zu keinem Abschluss und damit auch nicht zu einem Bescheid führte. Die belangte Behörde hat nur angegeben, dass es sich um die Abgabenarten

Umsatzteuer 1-4/2015 in Höhe von € 471.290,33 und

Vorsteuer 1-4/2015 in Höhe von € 533.625,76, somit insgesamt um einen Betrag von € 1,004.916,09 handle.

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass der Abgabenanspruch entstanden ist. Es ist keine ausreichende Begründung von Seiten der belangten Behörde dargestellt, die einen Abgabenanspruch nachweist. Darüber hinausgehend ist es trotz bereits seit laufender Prüfung nicht gelungen, den Abgabenanspruch von Seiten der belangten Behörde durch ihren Umsatzsteuersonderprüfer nachzuweisen. Dies wird gerügt.

Die belangte Behörde habe begründete Verdachtsmomente, wonach bereits mit Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteueransprüche unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in der Verwirklichung von Finanzvergehen in der nachgereihten Unternehmerkette abzuerkennen seien. Dazu ist festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde nicht dargestellt wird, welche konkreten Vorsteueransprüche aus welchen Eingangsrechnungen dies betrifft, welche gebotene Sorgfalt von Seiten des Geschäftsführers außer Acht gelassen wurde und wer eine Verwirklichung von Finanzvergehen in der nachgereihten Unternehmerkette durchgeführt habe.

Bezüglich der Nichtanerkennung der steuerlichen Begünstigungen für innergemeinschaftliche Lieferungen wird nur allgemein angeführt, dass diese Lieferungen als im Inland steuerpflichtig zu behandelt seien.

Es wird von der belangten Behörde nicht dargestellt, um welche innergemeinschaftlichen Lieferungen und konkret es sich im welchen Ausmaß handelt, warum diese Lieferungen als im Inland steuerpflichtig anzusehen seien und welche rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht erfüllt seien.

Die belangte Behörde hat in der Erlassung des Bescheides zum festgehalten, dass ihre Ermittlungen noch nicht zur Gänze abgeschlossen seien und deshalb keine Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide ergangen seien. Im Hinblick darauf, dass in der Zwischenzeit 8 Monate vergangen sind und es wohl zumutbar ist, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungen innerhalb dieses Zeitraumes hinsichtlich eines einzigen Kunden abschließt, wird die Unverhältnismäßigkeit der Besteuerung gerügt. Dies umso mehr, als der Republik Österreich keinerlei Schaden entstanden ist, vielmehr dem österreichischen Umsatzsteuersystem folgend sowohl Umsatzsteuer als auch Vorsteuer ordnungsgemäß abgeführt wurden, der Beschwerdeführerin aber der Vorsteuerabzug verwehrt wird.

Die Behörde hat nachzuweisen, weshalb sie der Ansicht ist, dass von der Verwirklichung von Abgabentatbeständen auszugehen ist. Dies ist auch schlüssig zu begründen (). Eine solche Begründung liegt von Seiten der belangten Behörde nicht vor. Ergänzend wird festgehalten, dass bisher kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs. 4 BAO vorliegt.

Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung:

Die belangte Behörde verweist auf die Beilage Punkt D zum bekämpften Sicherstellungsbescheid:

„Eine Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung ist gegeben, da geltend gemachte Vorsteuern nach Erfassung der eingereichten UVA 's zu hohen Abgabenguthaben auf den Abgabenkonto geführt haben. Wegen der vom Geschäftsführer der Firma E-GmbHwiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und auf Grund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, so wie auf Grund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihr verwertbares Vermögen, schließt die Abgabenbehörde, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung der betragsmäßig nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von € 1,004.916,09 voraussichtlich gesichert erscheint".

Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Gefährdung bzw. wesentlichen Erschwerung. Dies aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin hat Lieferungen von diversen Lieferanten erhalten und den Antrag gestellt, die in den ordnungsgemäß enthaltenen Rechnungen enthaltene Vorsteuer gemäß § 12 UStG 1988 refundiert zu erhalten. Die damit in Verbindung stehenden liquiden Mittel wurden durch Bezahlung der Rechnungen des Vorlieferanten beglichen und sind damit von der Beschwerdeführerin abgeflossen. Gleichzeitig liegt die Bestätigung vor, dass der österreichische Lieferant, der ordnungsgemäße Rechnungen ausgestellt hat, seinerseits die Umsatzsteuerbeträge der Abgabenbehörde im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet hat und diese auch bezahlt hat. Somit ist der Republik Österreich aus diesem Vorgang keinerlei Schaden entstanden, da es sogar ausschließlich dem österreichischen Mehrwertsteuersystem in Form eines Nettoallphasenumsatzsteuersystems mit Vorsteuerabzug entspricht. Dies als eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung zu betrachten ist nicht nachvollziehbar.

Der Geschäftsführer der E-GmbHhat in diversen Gesprächen gegenüber dem Umsatzsteuersonderprüfer bekannt gegeben, dass auf Grund des hohen Preiskampfes (siehe dazu entsprechende Insolvenzen von großen Computerhändlern) nur geringe Margen verrechnet werden können und diese Margen nur zu geringfügigen Gewinnen führten. Die E-GmbHhat unter anderem im Jahre 2014 ein Ergebnis von € - 121.336,88 erzielt. Auch dies ist nicht ausreichend dafür, dass eine entsprechende Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung gegeben ist.

Das Fehlen eines ausreichenden Überblickes über das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin ist aber nicht der Beschwerdeführerin vorzuhalten, vielmehr ist es Aufgabe der belangten Behörde, im Zuge des Prüfungsverfahrens bzw. im Rahmen eines Vorhaltverfahrens entsprechende Informationen von der Beschwerdeführerin abzuverlangen, um entsprechendes verwertbares Vermögen darzustellen. Ein solches Abverlangen ist von Seiten der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angeboten, entsprechende Bilanzdaten und Informationen auf Anforderung durch die belangte Behörde vorzulegen. Daraus ist auch keine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung zu schließen.

Die belangte Behörde selbst stellt auf Seite 4 der Beilage zur Begründung des Sicherstellungsauftrages fest, dass die noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1- 4/2015 in Höhe von € 1.004.916,09 gegeben seien, ohne diesbezüglich nachzuweisen, worin der Abgabenanspruch nunmehr bestehe.

Die belangte Behörde hat nicht nachgewiesen, dass aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelnen für alles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint ().

Keiner der laut Judikatur herausgearbeiteten Umstände liegt vor, da weder ein drohenden Konkurs- noch Insolvenzverfahren gegeben ist, keine Exekutionsführung von dritter Seite vorhanden ist, der geschäftsführende Gesellschafter keine Auswanderungsabsicht hat, vielmehr seit Jahrzehnten in Österreich lebt und auch keine Vermögensverschleppung stattfindet.

Darüber hinaus ist keine Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte durchgeführt worden. Weder eine Abgabenhinterziehung noch Mängel an der Buchführung sind vorgehalten worden.

Der Annahme der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung müssen entsprechende Tatsachenfeststellungen und nicht bloße Vermutungen zu Grunde liegen (vgl. ). Solche Tatsachenfeststellungen hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Dies wird gerügt.

In der Begründung des Sicherstellungsauftrages kommt der Darstellung der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder die Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, besondere Bedeutung zu (vgl. , JPL 1987, 244). Es wird somit bestritten, dass eine ausreichende Darstellung der Begründung der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung vorliegt.

Prüfung zum Beschwerdezeitpunkt:

Der Sicherstellungsauftrag ist mit Beschwerde anfechtbar. Dabei ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (). Dies ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es ist somit nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung noch vorliegen. Es ist ausschließlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgebend (vgl. ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftragsbescheides nicht vorliegen.

Ergänzendes Vorbringen:

Begründung des Sicherstellungsauftrages:

Die ergänzende Begründung des Sicherstellungsbescheides vom weist folgendes aus:

„Die objektiven Umstände, anhand derer die verantwortlichen Vertreter der E-GmbHerkennen hätten müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit für ihre Liefergeschäfte mit der E-GmbHnicht vorlagen, waren:

Die Firma  E-GmbH hat (richtig wohl: hatte nie) einen direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT.

Lieferungen erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgelts, wobei keinerlei spezielle vertragliche Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte.

Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der KE die Bestellungen; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgte durch ein Mail von LM als Absender.

Diese Umstände sind falsch dargestellt.

Notarielle beglaubigte Urkunde vom :

Auf Grund des Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung kann eine Zeugeneinvernahme nicht durchgeführt werden. Deshalb wurde eine Aussage des Zeugen LM, geboren am Da1, wohnhaft in Adr4, notariell beglaubigt und in die deutsche Sprache übersetzt, durchgeführt.

Der Zeuge LM bestätigt hierbei die Ausführungen der Beschwerdeführerin voll inhaltlich und gibt nachstehende Erklärung ab:

Ich, die unterfertigte Partei LM, erkläre, dass ich die auf die Firma DT( Adr5) lautenden Lieferscheine von der Firma E-GmbHübernommen habe:

LE86195 vom , LE86227 vom , LE86274 vom , LE86290 vom , LE86316 vom , LE86326 vom , LE87025 vom , LE87058 vom , LE87115 vom , LE87116 vom , LE87129 vom , LE87166 vom , LE87188 vom , LE87222 vom , LE87257 vom , LE87283 vom , LE87310 vom , LE87357 vom , LE87410 vom

Ich, die unterfertigte Partei LM, erkläre, dass ich ein handlungsfähiger ungarischer Staatsbürger bin.

Beglaubigte Ausfertigungen können der Partei in unbegrenzter Anzahl erteilt werden.

Der Zeuge LM bestätigt somit, dass er die gegenständlichen Lieferungen erhalten hat, womit auch dem Ausfuhrnachweis entsprochen wurde.

Nachweis der Personenidentität des LM:

Der Nachweis von Herrn LM wurde auch von der Firma EG, Adr6, welche von SC und IH vertreten wird, beauftragt und bevollmächtigt, Informationen und Daten zu sammeln und diese mit den Lieferungen von der Firma E-GmbHan die Firma DT abzustimmen. Die Personenidentität des LM wurde bestätigt.

Bestätigungen der Lieferungen:

Die Firma DT bestätigt durch den Geschäftsführer LM, dessen Unterschrift mit vorherigen Personaldaten notariell beglaubigt bestätigt wurde, dass er die laut Lieferscheinaufstellung vom November 2014 bis April 2015 erhaltenen und verrechneten Lieferungen erhalten habe und diese auch entsprechend in seinen Steuererklärungen erfasst habe.

Notarielle Erklärung vom :

In der notariellen Erklärung vom sagt Herr LM aus, dass er auch gegenwärtig der Geschäftsführer der tschechischen Gesellschaft namens DT ist. Derzeit übt die Firma keine Handelstätigkeit mehr aus. Er erkennt an, dass die auf nachstehenden Lieferscheine angeführten Waren der DT von der  E-GmbH übernommen und diese von Österreich abtransportiert sowie in einem anderen Land weiter veräußert wurden:

LE86195 vom , LE86227 vom , LE86274 vom , LE86290 vom , LE86316 vom , LE86326 vom , LE87025 vom , LE87058 vom , LE87115 vom , LE87116 vom , LE87129 vom , LE87166 vom , LE87188 vom , LE87222 vom , LE87257 vom , LE87283 vom , LE87310 vom , LE87357 vom , LE87410 vom

Stellungnahme Fachbereich Umsatzsteuer vom zu Abgabenkontonummer 04-Nr1:

Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat durch den Leiter des Fachbereiches Umsatzsteuer eine Stellungnahme bezüglich der Beurteilung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei Verdacht auf Karussellbetrugs am abgegeben und ist diese von Seiten des Beschwerdegegners vorgelegt worden.

Vorweg ist festzustellen, dass laut aktueller Bestätigung des Geschäftsführer LM die DT mit Sitz in der Tschechien noch immer existent ist, derzeit aber keine aktiven Handelstätigkeiten durchführt.

Die österreichischen Abgabenbehörden hätten laut Stellungnahme vom durch Auskünfte tschechischer Abgabenbehörden festgestellt, dass es sich bei der Firma DT um eine virtuelle Gesellschaft handelt, die mit zusammenfassenden Meldungen auch Dreiecksgeschäfte erklärt habe, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeiten in Tschechien ausgeführt habe.

Der im Firmenbuch der DT eingetragene Geschäftsführer LM war für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischer UID auftrat, ließ durch Spediteure die Abwicklung des Warentransportes durchführen.

Formeller Mangel:

Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde anlässlich der Akteneinsicht vom nicht vorgelegt wurde und sich diese auch nicht im Beschwerdeakt befindet. Diese Auskunft ist nicht ausreichend dafür, dass eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegeben sei.

Zusammenfassung des Fehlens der Voraussetzungen für einen Sicherstellungsauftrag:

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages rügt.

In der Sache selbst rügt die Beschwerdeführerin weiters, dass die Definition einer virtuellen Gesellschaft für die DT nicht ausreichend dafür ist, diese Gesellschaft als nicht existent anzusehen, obwohl der Geschäftsführer mit notarieller Erklärung vom deren Existenz noch darstellt, es nur der tschechischen Abgabenbehörde nicht gelungen zu sein scheint, den Geschäftsführer samt entsprechender Gesellschaft zu kontaktieren, obwohl dies der Beschwerdeführerin ohne Umstände über eine Wirtschaftsauskunftei (siehe obige Darstellung) möglich war. Auch daraus ist nicht zu schließen, dass es zu Lasten der Beschwerdeführerin angenommen werden kann, dass damit keine ausreichende wirtschaftliche Tätigkeit von Seiten der Firma DT entfaltet wird.

Ergänzend wird noch festgehalten, dass es auch jederzeit möglich ist, direkt telefonisch mit Herrn LM Kontakt aufzunehmen und dieser bereit ist, jegliche Auskünfte in ungarischer Sprache zu geben. Diesbezüglich wird von ihm bestätigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig ist.

Somit ist die Nichtdurchführung des Vorsteuerabzuges und Nichtanerkennung der Vorsteuer und die Nichtanerkennung der steuerlichen Begünstigung des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zutreffend.

In der Sache selbst wird darauf verwiesen, dass maßgeblich die Überprüfung des Sicherstellungsbescheides und dessen Ordnungsmäßigkeit durchgeführt werden muss und in der Sache selbst keine ausreichenden Anlasspunkte vorliegen, die eine Sorgfaltsverletzung des Geschäftsführers der E-GmbHnach sich gezogen hätten. Aus den Ausführungen der belangten Behörde und aus den vorgelegten Beweismitteln ist nicht ersichtlich, was der Geschäftsführer der E-GmbHnoch an höheren Sorgfaltsmaßnahmen hätte setzen müssen, da darüber hinausgehende Feststellungen über die, die er bereits getroffen hat, unzulässig und undurchführbar sind. Darüber hinausgehend ist bisher weder von inländischen noch von ausländischen Abgabenbehörden bestätigt, dass es sich bei der Firma DT bzw. dem Vorlieferanten CP um Mitglieder im Rahmen eines Karussellbetruges handle.

Entgegnung zum Vorlageantrag des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom : Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 1978 im Geschäftsbereich betreffend den Handel mit Computern, Computerzubehör und Computerbauteilen tätig. Sie war als Großhändler für die Firma HP tätig und ist nach Auflösung der Unternehmensgruppe seit getrennt von ihrer Organtochter tätig.

Anfragen ungarischer Abgabenbehörde in der ersten Jahreshälfte 2015:

Die Anfragen der ungarischen Abgabenbehörde in der ersten Jahreshälfte 2015 sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb sie zu diesen Anfragen keinerlei Äußerungen treffen kann. Aus der durchgeführten Akteneinsicht ist ebenfalls ersichtlich, dass diese Anfragen nicht im Beschwerdeakt vorliegend sind. Weiters ist nicht bekannt, um welche ungarischen Gesellschaften es sich hierbei handelt.

Umsatzsteuersonderprüfung 1-4/2015:

Auf die Dauer der Umsatzsteuersonderprüfung wird hingewiesen, wobei diese bisher nicht abgeschlossen ist.

Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers:

Der Geschäftsführer hat nicht gegen seine erforderliche Sorgfaltspflicht verstoßen, da er weder erkannte und erkennen musste, dass die Beschwerdeführerin sich an einen Umsatz beteiligte, der in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung und sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen in der vor- bzw. nachgereihten Unternehmerkette stehen.

Hinsichtlich des vorgereihten Unternehmers P ist hinzuweisen, dass dieser sowohl durch seinen Steuerberater als auch persönlich bestätigte, dass er die Umsätze ordnungsgemäß in Österreich als Lieferung versteuert und die damit unten in Verbindung stehende Umsatzsteuer abführe. Die Beschwerdeführerin begehrte jeweils die in den ordnungsgemäßen Rechnungen enthaltenen Vorsteuern und erhielt diese aus nicht beweisfähigen Gründen nicht zurück.

Der nachgereihte Kunde DT, der von der belangten Behörde bemängelt wird, ist ebenfalls als seriöses Unternehmen bekannt und waren die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lieferbeziehung gegeben.

Somit hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder erkannt noch erkennen müssen, dass das vorgereihte oder nachgereihte Unternehmen in einem Umsatzsteuerkarussellbetrug involviert sei. Insbesondere ist bis heute nicht bestätigt, dass tatsächlich diese Unternehmen in einen Umsatzsteuerbetrug enthalten sind. Sowohl das vorgereihte als auch das nachgereihte Unternehmen sind derzeit noch steuerlich erfasst und entsprechend tätig.

LM - Geschäftsführer der DT:

Vollkommen unrichtig ist die Darstellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine nachweislichen Recherchen betreffend die Vertretungsfähigkeit des Herrn LM betreffend die Firma DT durchführte, da Herr LM als Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen ist und diesbezügliche Firmenbuchauszüge vorliegen. Die Person des Herrn LM ist auch nunmehr durch eine eidesstattliche vor einem Notar abgegebene Erklärung nachgewiesen. Die Geschäftsführerfunktion ist bestätigt. Seine Berechtigung, Bestellungen durchzuführen, war somit gegeben.

Transport der gelieferten Waren:

Es wurden dem Betriebsprüfer die Frachtpapiere vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass der ungarische Spediteur die Abholung und die Verbringung ins Ausland durchführte. Der Verkauf wurde an die Firma DT in Prag durchgeführt. Entsprechende Frachtbriefdoppel, die die Angabe des Empfängers und des Empfängerortes beinhalteten, wurden dem Betriebsprüfer nachgeliefert.

Bestellte Waren:

Unrichtig ist, dass die Bestellungen der DT weitgehend dieselben Produkte und Mengen betrafen. Ähnliche Mengen und Produkte werden immer bei laufenden Geschäftsbeziehungen angefordert, da der jeweilige Kunde entsprechende laufende Abnehmer und seinerseits wahrscheinlich entsprechende Rahmenverträge zu erfüllen hat.

Zusammenhang DT - E-GmbH - AP:

Völlig weltfremd ist die Feststellung, dass nicht plausibel erklärt werden konnte, warum die DT die E-GmbHals Zwischenhändler einschaltete, und die DT die Waren genauso gut bei Herrn AP und dessen Lieferanten zu einem günstigeren Preis beziehen hätte können.

Jetzt ist auszuführen, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Wirtschaftsgüter über mehrere Handelsketten verkauft werden. Darüber hinausgehend ist der Firma DT der Händler AP nicht bekannt. Die geringen Margen, welche die E-GmbHaufgeschlagen hat, führen auch zu keiner erheblichen Verschlechterung des Einkaufspreises des Kunden DT.

DT - Zuordnung des Abnehmers:

Weiters unrichtig ist, dass auf Grund der tschechischen UID-Nummer nicht zuordenbar ist, welchen EU-Staat der Abnehmer angehört. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung der innergemeinschaftlichen Lieferung sind vorhanden. Von Seiten der belangten Behörde wurde nicht dargestellt, aus welchen konkreten Grund dies nicht gegeben sei. Es werden nur Schutzbehauptungen durchgeführt.

Tätigkeit der DTPrag:

Es werden ohne Beweismittel Behauptungen von der belangten Behörde aufgestellt, dass die Firma DT keine Geschäftstätigkeit durchführte. Unrichtig ist weiters, dass behördliche Schreiben weder zugestellt werden konnten noch Herr LM als Geschäftsführer erreicht werden konnte. Dieser konnte von der Beschwerdeführerin sowohl brieflich an die Geschäftsadresse als auch telefonisch jeweils ohne Probleme erreicht werden.

Sorgfaltspflichtverletzung:

Es unrichtig, dass im vorliegenden Fall über die Verdachtsmomente hinaus konkrete Umstände vorliegen, aus denen auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Bezug von Waren zur Ausführung von Umsätzen an die DT unter Durchführung der entsprechenden Lieferungen zur Unterstützung von Finanzvergehen betreffend die Umsatzsteuer einbeziehen ließ.

Umsatzsteuerguthaben Jänner bis April 2015:

Bei der Durchführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es nicht ungewöhnlich, dass bei Bezug dieser Waren von einem inländischen Unternehmer entsprechende Vorsteuerguthaben entstehen. Das Guthaben in Höhe von € 900.320,52 ist nicht aufgegliedert und kann nicht nachvollzogen werden.

Es wird hierbei angeführt, dass in den Lieferungen laut Angaben der belangten Behörde auch ausführende Personen enthalten seien, die begründet verdächtigt seien, an einem Umsatzsteuerkarussellbetrug teilzunehmen. Wer diese Personen sind, ist von der Abgabenbehörde nicht begründet worden. Was der begründete Verdacht sei, ist ebenfalls nicht dargestellt worden. Es liegen überhaupt keine Beweismittel eines Umsatzsteuerkarussellbetruges vor.

Abschluss der Betriebsprüfungen in Ungarn seien offen:

Weder der Vorlieferant AP (österreichisches Unternehmen) noch der nachstehende Kunde DT sind ungarische Unternehmungen. Inwiefern deshalb diese Unternehmen einer Betriebsprüfung in Ungarn unterzogen werden, ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Laut Auskunft von Herrn LM wurde die DT von der tschechischen Finanzbehörde geprüft und die dabei keine Feststellungen durchgeführt. Auch laut Aussage des Herrn AP wurde er von der österreichischen Abgabenbehörde geprüft und seien keinerlei Verdächtigungen betreffend eines Umsatzsteuerkarussellbetruges in den Berichten enthalten.

Auch eine Anfragebeantwortung vom an die ungarischen Abgabebehörden, welche in der Zwischenzeit bereits rund 1 Jahr zurück liegt, betrifft weder einen vorgelagerten noch einen nachgelagerten Geschäftspartner der Beschwerdeführerin. Die ungarischen involvierten Unternehmungen - welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt sind - sind nicht nachvollziehbar.

Feststellung des Betriebsprüfers:

Die Feststellung des Betriebsprüfers sind der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Dies insofern, als solche Feststellungen im Rahmen eines Betriebsprüfungsberichtes bzw. einer Niederschrift vorliegen müssen. Der Abgabenanspruch ist nicht entstanden.

Überblick über das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin:

Es wurde weder in einem Vorhaltsverfahren noch im Rahmen behördlicher Ermittlungen von Seiten der belangten Behörde ein Überblick über das verwertbare Vermögen der Beschwerdeführerin geschaffen. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht aufgefordert, weiterhin entsprechende Unterlagen vorzulegen. Auf Grund der nur geringfügig vorhandenen Verbindlichkeiten ist davon ausgehen, dass die Auszahlung der Umsatzsteuerguthaben dem Bankkonto gutgeschrieben worden wären und sich auch auf diesen Bankkonto noch befänden.

Wirtschaftliche Daten der E-GmbHauf Basis der Bilanz :

Der Sicherstellungsauftrag ist am ergangen. Die letzte Bilanz, welche am der Abgabenbehörde eingereicht wurde, beinhaltet folgende Vermögensgegenstände und Forderungen:

Wertpapiere: Es sind Wertpapiere des Anlagevermögens im Ausmaß von € 11.055,32 vorhanden. Diese waren auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages noch vorhanden.

Warenvorrat: Es war ein Warenvorrat per von € 42.026,34 vorhanden, wobei dieser zu Anschaffungskosten bewertet war. Ein Warenvorrat im Ausmaß von ca. € 50.000,00 war auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorhanden.

Kundenforderungen: Es waren Kundenforderungen zum von € 269.484,85 vorhanden. Kundenforderungen in etwa gleicher Höhe waren auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorhanden.

Bankguthaben: Es waren Bankguthaben in Höhe von etwa € 87.000,00 zum vorhanden. Diese Bankguthaben waren zum Stichtag der Erlassung des Sicherstellungsauftrages in geringerer Höhe vorhanden.

Umsatz: Das Unternehmen hat im Jahre 2014 einen Umsatz von € 10,521.000,00 erzielt. Somit ist bei einem lebenden Unternehmen von einer Erschwernis der Einbringung einer Forderung der Abgabenbehörde nicht auszugehen.

Zusammenfassung:

Die Bescheidbeschwerde ist eine Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftragsbescheid vom . Auf die darin enthaltenen Beschwerdegründe wird verwiesen.

Prüfungszeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen:

Gerügt wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides die Voraussetzungen für die Erlassung dieses Bescheides nicht gegeben waren. Die belangte Behörde führt im Vorlagebericht der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht aus, dass die Begründung inhaltlich für die Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides gewesen sei, nämlich, dass die Beschwerdeführerin als Broker in einem Umsatzsteuer-Karussellbetrugsverfahren verwickelt sei, beziehungsweise zumindest die maßgeblichen Organe der Beschwerdeführerin hätten erkannt beziehungsweise erkennen müssen, dass sie in einem Umsatzsteuerkarussell verfangen sind.

Es wurde ausführlich von der Beschwerdeführerin dargestellt, dass diese Unterstellung weder erkannt wurde noch erkennbar war und auch keine Beweismittel für eine Sorgfaltsverletzung vorliegen.

USO 1/2015 - 4/2015:

Die Umsatzsteuersonderprüfung umfasst den Zeitraum vom bis . Die Umsatzsteuersonderprüfung hat am begonnen und ist bis heute nicht abgeschlossen. Laut Rücksprache mit der belangten Behörde ist ein Zeitpunkt des Abschlusses nicht absehbar.

Dies wird ausdrücklich gerügt, da es der belangten Behörde möglich ist, die mit geringen Aufwand zu führende Prüfung abzuschließen und den steuerlichen Besteuerungssachverhalt zu erfassen und zu überprüfen.

Beendigung des USO-Verfahrens:

Es ist für die Beschwerdeführerin unzumutbar, dass das Umsatzsteuersonderprüfungsverfahren nicht abgeschlossen wird. Dies stellt eine Verletzung der Gleichheit der Besteuerung dar und wurde ausdrücklich gerügt. Die Beschwerdeführerin behält sich ausdrücklich Schadenersatzansprüche gegenüber der belangten Behörde vor.

Vorlagebericht:

Der Vorlagebericht enthält inhaltliche Ausführungen betreffend die Sachfrage der belangten Behörde, welche aber nicht die Begründung für den Sicherstellungsauftragsbescheid darstellen.

Die belangte Behörde hat keinerlei Prüfung der Vermögens- und Liquiditätssituation der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides durchgeführt. Dies wird ausdrücklich gerügt.

Es findet keine Beweislastumkehr statt, sodass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, von der Beschwerdeführerin entsprechende Unterlagen und Informationen abzuverlangen, welche die wirtschaftliche Situation sowie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides betreffen und damit zu einer Beurteilung der Gefährdung der Eindringlichkeit führen hätten könne. Es wird ausdrücklich gerügt, dass dies nicht erfolgt ist und dass die belangte Behörde aus keinerlei Informationen davon ausgehen konnte, dass die Einbringlichkeit eines eventuellen Abgabenrückstandes gefährdet sei.

Fehlender abschließender Steuerbescheid:

Des Weiteren wird festgehalten, dass bis heute kein Steuerbescheid vorhanden ist, welcher die Grundlage für den Sicherstellungsauftrag darstellt. Ein Besteuerungstatbestand konnte nicht dargestellt werden und liegt nicht vor. Somit ist auch die Rechtsgrundlage für einen Sicherstellungsauftragsbescheid nicht gegeben.

Vorsteuern an österreichische Lieferanten:

Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits ihre Lieferanten vollständig zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftragsbescheides bezahlt und die entsprechenden Vorsteuern vom österreichischen Unternehmer P erfasst.

Die Rückerstattung dieser Vorsteuer wurde durch entsprechende Veranlagung und Festsetzung der durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht verweigert. Eine Wiederaufnahme des diesbezüglichen Verfahrens ist nicht erfolgt.

Eine neuerliche Festsetzung von Umsatzsteuerbeträgen ist nicht erfolgt.

Die Vorenthaltung der von der Beschwerdeführerin bezahlten Vorsteuerbeträge hat finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin gebunden, weshalb es ihr unmöglich ist, derzeit umfassende Geschäfte durchzuführen.

Mitwirkungspflicht:

Die Beschwerdeführerin ist ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Besteuerungstatbestände vollinhaltlich nachgekommen und ist damit keinerlei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht gegeben. Die belangte Behörde konnte nicht aufzeigen, warum eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegen solle, da derzeitig sachinhaltlich strittig ist, ob die Firma DT begünstigter Unternehmer im Sinne der Bestimmungen von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist oder nicht.

Die unwesentlichen und nicht bewiesenen Ausführungen hinsichtlich einer angeblichen Nichterreichbarkeit der Gesellschaft in der Slowakei, die hierbei behauptete Unzustellbarkeit von behördlichen Schriftstücken auf tschechischem Staatsgebiet, ist von der belangten Behörde nicht bewiesen. Die durchgeführte Behauptung ist nicht ausreichend. Die Geschäftspartner sind erreichbar.

Lieferkette:

Von Seiten der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich nachzuweisen, wohin die Lieferung der Waren im Rahmen einer Lieferkette transportiert werden, vielmehr ist maßgeblich, dass eine grenzüberschreitende Beförderung beziehungsweise grenzüberschreitende Lieferung stattfindet, welche den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung entspricht. Detektivische Nachvollziehungen des Endzielpunktes der Lieferungen sind nicht erforderlich, da sie in den gesetzlichen Bestimmungen nicht verlangt werden.

Rüge:

Sachlich und inhaltlich ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin weder eines Vergehens im Rahmen der Feststellung des Besteuerungstatbestandes schuldig machte noch die Republik Österreich Abgaben und Beiträge auf die Liefervorgänge einzuheben berechtigt wäre.

Vielmehr ist festzuhalten, dass die Vorsteuerbeträge aufgrund des österreichischen Umsatzsteuersystems beim österreichischen Lieferanten ordnungsgemäß der Umsatzsteuer unterworfen wurden und diese Mehrwertsteuerbeträge auch an das für den Lieferanten zuständige Unternehmensfinanzamt abgeführt wurden, womit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens der Bestimmungen des § 12 Umsatzsteuergesetz 1988 zum berechtigten Vorsteuerabzug gegeben sind und somit derzeit die Republik Österreich Umsatzsteuerbeträge einbehält und zur Finanzierung verwendet, welche dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gehören, sowie durch eine beabsichtigte Vorschreibung von Umsatzsteuerbeträgen auf innergemeinschaftlichen Lieferungen zu einer mehrfachen Besteuerung eines ungesetzlichen Sachverhalts führen und damit die Republik Österreich Abgaben einheben möchte, welche auf keinem Besteuerungstatbestand bestehen, und zu einem Bereicherungstatbestand führen.

Abgabenrechtliche Prüfungen bei Fa. DT:

Ergänzend wird festgehalten, dass bei der Firma DT weder in der Slowakei noch in Ungarn abgabenrechtliche Prüfungen laufend sind und somit die von Seiten der belangten Behörde behaupteten Ermittlungen nicht stattfinden, was dazu führt, dass die belangte Behörde diese unbewiesene Behauptungen nur dazu benützt, dass gegenständliche Prüfungsverfahren zu verschleppen und die ungerechtfertigte Finanzierung der Republik Österreich mit den vorenthaltenen Vorsteuerbeträgen durchzuführen. Die belangte Behörde hat keinerlei Beweismittel vorgelegt, die ein Prüfungsverfahren in der Slowakei beziehungsweise Ungarn beweisen.

Vorgelegte Beweismittel:

Folgende Beweismittel sind integrierter Bestandteil der Beschwerde und werden zum Beweis des Vorbringens der Beschwerdeführerin vorgelegt:

Beilage 1: Sicherstellungsauftrag samt ergänzender Begründung vom

Beilage 2: Beschwerde vom samt Beilagen

Beilage 3: Beschwerdevorentscheidung vom

Beilage 4: Vorlageantrag vom samt Beilagen

Beilage 5: Notarielle Erklärung des Herrn LM vom

Beilage 6: Bevollmächtigung vom

Beilage 7: Kopie des Personalausweises von Herrn LM

Beilage 8: Lieferscheinaufstellung November 2014 bis April 2015

Beilage 9: Unterfertigte Gegenscheine von Lieferungen vom , , , , , , , , , , , , ,

Beilage 10: Protokoll LM auf Ungarisch mit deutscher Übersetzung vom

Beilage 11: Vorlageantrag (richtig wohl: Vorlagebericht) vom

Beilage 12: Zum Nachweis von vorhandenen verwertbaren Vermögen verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Bilanz zum (Bilanz , Gewinn­ und Verlustrechnung 2014)

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, daß die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind Sicherstellungsmaßnahmen im Wege eines Sicherstellungsauftrages innerhalb des im § 232 Abs. 1 BAO umschriebenen Zeitraumes zulässig, wenn eine Gefährdung oder Erschwerung der nachfolgenden Einbringung von Abgaben begründet zu befürchten ist.

Derartige Gefährdungen oder Erschwerungen werden unter anderem bei drohendem Konkursverfahren oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, Vermögensverschleppung, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben sein. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, werden, ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO rechtfertigen.

Dabei reicht der objektive Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung aus; eine vom Abgabenschuldner selbst gesetzte Gefährdungshandlung ist nicht erforderlich. In all diesen Fällen genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.

Für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld, wie sie nur durch ein ordnungsgemäßes Festsetzungsverfahren gewährleistet und etwa für die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld im Sinne des § 226 BAO Voraussetzung ist, nicht erforderlich.

Laut Sicherstellungsauftrag erhielt das Finanzamt aufgrund einer Mitteilung ungarischer Abgabenbehörden Kenntnis, dass gegen die ungarischen Firmen der begründete Verdacht besteht, als sogenannte missing trader im Rahmen eines Karussellbetruges bezüglich Umsatzsteuer in Ungarn zu fungieren. Diese missing trader beliefern unter Zwischenschaltung anderer Unternehmer die Fa. PA, die ihrerseits Lieferant der Fa. E-GmbH ist. Diese beliefert nach Bestellung im Namen einer in Tschechien ansässigen Fa. DT immer wieder in auffälliger Weise nur gering unterschiedliche Mengen an Computerzubehörteilen (Druckpatronen, Druckertinte) nach Vorauszahlung.

Wie sich durch Auskunft tschechischer Abgabenbehörden herausgestellt hat, handelt es sich bei der Fa. D um eine virtuelle Gesellschaft, die mit zusammenfassenden Meldungen zwar Dreiecksgeschäfte erklärt hat, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit in Tschechien ausgeführt hat. Der im Firmenbuch zur DT eingetragene Geschäftsführer LMwar für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischen UID auftrat, ließ über einen Frächter die bei E-GmbH bestellte Ware abholen und in die Slowakei verbringen, ehe sie den Frächter mit der Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen beauftragte. Was feststeht ist die Information, dass von dem missing trader ähnliche Lieferungen, die die E-GmbH an die DT zur Abholung bereitstellte, über mehrere Zwischenlieferanten an die Fa. PA geliefert hat, von der über die E-GmbH anscheinend der Zirkel neuerlich begann.

Solange die Überprüfung dieser Umsatzgeschäfte bei den in dieser Lieferkette beteiligten Unternehmen noch nicht abgeschlossen und abgeklärt ist, ob hierbei ein grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug verwirklicht wurde, besteht für das Finanzamt der begründete Verdacht, dass die E-GmbH an Umsätzen - wenn auch nicht mit positivem Wissen, aber doch unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt - beteiligt ist, die von vor- oder nachgereihten Unternehmen in der Unternehmerkette zum Zwecke der Verwirklichung von Finanzvergehen in Bezug auf Umsatzsteuer ausgeführt wurden.

Solche objektiven Umstände, anhand derer die verantwortlichen Vertreter der E-GmbH erkennen hätten müssen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von ig. Liefergeschäften mit der E-GmbH nicht vorlag, waren:

Die Fa E-GmbH hatte nie direkten Kontakt mit legitimierten Vertretern der DT.

Lieferungen erfolgten stets nach Vorauszahlung des gesamten Entgeltes, wobei keinerlei spezielle vertragliche Vorkehrungen getroffen wurden, falls es zu Lieferstörungen kommen sollte.

Im Namen der DT machte der Geschäftsführer der KE die Bestellungen; den Nachweis, dass er zur Vertretung wirksam befugt sei, erfolgte durch ein Email von LM als Absender.

Die Fa. E-GmbH ließ sich nie eigens bestätigen, wer Abnehmer der angeblich ig. Lieferungen war. Aus den Frachtpapieren hätte sie erkennen müssen, dass die Liefergegenstände vorerst in die Slowakei gegangen sind; die DT ist nie unter slowakischer UID aufgetreten, als dass angenommen hätte werden können, der ig. Erwerb in der Slowakei werde ordnungsgemäß versteuert.

Laut Auskunft der tschechischen Abgabenbehörde handelt es sich bei der DT um eine Domizilgesellschaft, die in Tschechien selbst keine unternehmerische Tätigkeit entfaltet hat. Auch der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer war nicht erreichbar.

Im Namen der E-GmbH wurde zur Überprüfung, ob es sich bei der DT um ein operatives Unternehmen handelt, lediglich ein Firmenbuchauszug bzw. kopierte Ausweisdokumente des Geschäftsführers LM eingezogen.

Allein aus der Aufzählung dieser Momente lässt sich leicht erkennen, dass ein sorgfältiger Unternehmer an der reellen Grundlage von Umsatzgeschäften mit der DT begründete Zweifel hätte haben müssen.

Nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates () sind bestimmte Branchen - dazu zählt der Handel mit Computerteilen - äußerst anfällig für einen Mehrwertsteuerbetrug. Von Teilnehmern an diesen Märkten muss bezüglich des Wissens bzw. Wissen Müssens eine ganz besondere Sensibilität erwartet werden.

Die Involvierung in einen Umsatzsteuerbetrug ist insbesondere bei folgenden Umständen überprüfungsbedürftig: Marktunüblich niedrige Bezugspreise, Mehrfachumlauf von Waren, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung (Streckengeschäft, Unplausibilitäten in der Abwicklung), sonstige Auffälligkeiten (fehlender Unternehmensstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen, Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen), Branchenwechsel beim Lieferanten oder Zahlung auf ein ausländisches Bankkonto.

Zu Vorsteuerbetrügereien im Geschäftsbereich Computerteilehandel liegen eine Reihe von Judikaten vor, aufgrund derer sich die Steuerpflichtige ausführlich hätte informieren müssen (zB ).

Das bloße Abfragen von Firmenbuchdaten oder UID-Daten reicht für eine Entlastung nicht aus (Laudacher, SWK 2006, S 667).

Nachforschungen im Bereich des Tatsächlichen sind zumutbar und verhältnismäßig (Unterberger, UFSjournal, 2011, 445). Diese Rechtsansicht wird auch unionsrechtlich vertreten, wenn der Generalanwalt im Schlussantrag zur Rs Technological Industries (vom ) den Ausführungen der Firma, wonach es in der Praxis für Händler unmöglich sei, über ihre unmittelbaren Kunden und Lieferanten hinaus Nachforschungen über eine Umsatzkette anzustellen , entgegenhält, dass eine vernünftige Kenntnis von Umständen, die auf einen Mehrwertsteuerbetrug hindeuten, durchaus erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten können den Händlern die Verpflichtung auferlegen, wachsam zu sein und sich über den Hintergrund der Gegenstände, mit denen sie handeln, zu informieren. Dass eventuell die gesamte Branche auf sorglose Art ihre Verpflichtung zur Wachsamkeit beim Leistungsbezug vernachlässigt hat, ändert an der grundsätzlichen Verpflichtung nichts (Unterberger, UFSjournal 2011, 445 zu verdächtigen Begleitumständen bei Zukäufen; ).

Vor diesem Hintergrund lagen in den Feststellungen der Bescheidbegründung, insbesondere aufgrund des internationalen Informationsaustausches mit anderen Finanzverwaltungen und den - im Bericht des Finanzamtes vom detailliert dargestellten - Feststellungen des Betreibsprüfers wegen des Verdachtes der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell beim Handel von Computerteilen durch wissen müssen gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor und konnte die Bf (wie auch ihre Beschwerdeausführungen zeigen) mit dieser Begründung erkennen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren und genügt der damit begründete Bescheid den Anforderungen des § 232 BAO (vgl. ) .

Sofern von der Bf bestritten wird, dass der Abgabenanspruch entstanden sei, weil keine ausreichende Begründung von Seiten der belangten Behörde dargestellt sei, die einen Abgabenanspruch nachweise, ist dem abgesehen vom bereits erfolgten Hinweis auf die Ausführungen der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0739-L/08) zu entgegnen, dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid iSd § 183 Abs. 4 BAO ist, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, die dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grund nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Tatbestandes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind.

Mit angefochtenem Bescheid wurde - wie im dem Verwaltungsgerichtshofverfahren 2007/15/0140 zugrunde liegenden Sachverhalt - der Sicherstellungsauftrag erlassen, weil die sicherzustellenden Abgabenansprüche nach dem Wissensstand des Finanzamtes und des Prüfers zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entstanden seien, da die Bf an Umsätzen beteiligt sei, die von vor - oder nachgereihten Unternehmen in der Unternehmerkette zum Zwecke der Verwirklichung von Finanzvergehen in Bezug auf Umsatzsteuer ausgeführt wurden, also aktiv an einem Netzwerk des internationalen Umsatzsteuer-Karussellbetruges teilgenommen habe , wobei die Feststellungen auf einem internationalen Informationsaustausch mit anderen Finanzverwaltungen beruhten.

Im Sicherstellungsauftrag traf die belangte Behörde u. a. die Feststellung, dass nach Auskunft tschechischer Abgabenbehörden es sich bei der Fa. D um eine virtuelle Gesellschaft handelt, die mit zusammenfassenden Meldungen zwar Dreiecksgeschäfte erklärt hat, tatsächlich aber keinerlei unternehmerische Tätigkeit in Tschechien ausgeführt hat. Der im Firmenbuch zur DT eingetragene Geschäftsführer LMwar für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar. Die DT, die unter ihrer tschechischen UID auftrat, ließ über einen Frächter die bei E-GmbH bestellte Ware abholen und in die Slowakei verbringen, ehe sie den Frächter mit der Weiterbeförderung der Ware an ein ungarisches Unternehmen beauftragte. Vom missing trader wurden ähnliche Lieferungen, die die E-GmbH an die DT zur Abholung bereitstellte, über mehrere Zwischenlieferanten an die Fa. PA geliefert, von der über die E-GmbH anscheinend der Zirkel neuerlich begann.

Wie auch im dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/14/0170, zugunde liegenden Sachverhalt lagen der Behörde schon auf Grund der Mitteilungen der Abgabenbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor. Da der Sicherstellungsauftrag die Erhebung sämtlicher Beweise nicht voraussetzt, kann wohl auch die erfolgte Bestreitung einzelner Sachverhaltselemente nicht Gegenstand des Sicherstellungsverfahrens sein.

Bezüglich der Bestreitung der Entstehung des Abgabenanspruchs hinsichtlich der Umsatzsteuer 1-4/2015 ist auf die Bestimmung des § 19 Abs. 2 UStG zu verweisen.

Aufgrund der im Sicherstellungsauftrag festgestellten, mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Zeiträume 1-4/2015 geltend gemacht Vorsteuern aus empfangenen Lieferungen von Gegenständen, die zur Weiterveräußerung an die DT bestimmt waren, und der festgestellten, mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Zeiträume 1-4/2015 erklärten Steuerbefreiung von ig. Lieferungen an die DTlagen auch gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe vor.

Die umfangreichen Ausführungen der Bf betreffend die Entstehung des Abgabenanspruches übersehen abgesehen davon, dass für die Erlassung des Sicherstellungsauftrages als Sofortmaßnahme die Erhebung sämtlicher Beweise zum Nachweis des Abgabenanspruchs nicht erforderlich sind und in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, auch dass d as Verfahren über eine Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag sich auf die Überprüfung der Frage zu beschränken hat, ob im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erlassung des Auftrages zur Sicherstellung, die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren oder nicht ().

Entgegen der Auffassung der Bf konnten daher im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung Umstände nicht berücksichtigt werden, die nach Erlassung des Sicherstellungsauftrages eingetreten sind (Vgl. ).

Selbst die nunmehr vorgelegte Aussage des LM vermag am im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages vorliegenden Sachverhalt (für die tschechischen Abgabenbehörden nicht erreichbar) nichts zu ändern.

In Hinblick auf die mit Eingabe vom beantragte beschleunigte Abwicklung des Beschwerdeverfahrens und die mangelnde Relevanz der einzelnen Punkte des umfangreichen Vorbringens wurde von deren ausführlicheren Erörterung abgesehen.

Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung kann im Wesentlichen dann gesprochen werden, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.

Im Sicherstellungsauftrag hat das Finanzamt das Vorliegen einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung als gegeben, da geltend gemachte Vorsteuern nach Erfassung der eingereichten UVAs zu hohen Abgabenguthaben auf dem Abgabenkonto geführt haben, wegen der vom Geschäftsführer der E-GmbH wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, sowie aufgrund des Fehlens eines ausreichenden Überblickes über ihre verwertbares Vermögen, sodass nur bei raschem Zugriff der Abgabebehörde die Abgabeneinbringung der betragsmäßig noch nicht genau feststehenden, nachzufordernden Umsatzsteuern des Zeitraumes 1-4/2015 in Höhe von € 1.004.916,09 voraussichtlich gesichert erscheint.

Auf Grund des Sachverhaltes ist bereits aus dem Gesamtbild der Verhältnisse in Anbetracht einer voraussichtlichen Abgabenschuld von rund € 1,000.000,00 deren Einbringlichkeit als gefährdet bzw wesentlich erschwert anzusehen (vgl. ).

Dem Vorwurf der Bf, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, dass tatsächlich das Fehlen eines ausreichenden verwertbaren Vermögens vorliege, ist entgegenzuhalten, dass die Relevanz des solcherart gerügten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird. So wird etwa in keiner Weise konkretisiert, warum zum Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht keine wirtschaftliche Situation der Bf gegeben gewesen wäre, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der hohen Abgabenforderungen rechtfertigte (vgl. ), zumal von der Bf für das Jahr 2004 ein Verlust von € 121.336,88 vorgebracht wurde. Vielmehr wird mit der laut Begründung des Sicherstellungsauftrages vom Geschäftsführer der E-GmbH wiederholt angedeuteten prekären wirtschaftlichen Situation und aufgrund der Tatsache, dass sie über keine finanziellen Reserven verfügt und ohne Rückzahlung des angesprochenen Vorsteuerguthabens die unternehmerische Tätigkeit einstellen muss, das Vorliegen einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung bestätigt.

Auch die vorgelegten wirtschaftlichen Daten auf Basis der Bilanz (Aktiva insgesamt € 409.566,51) vermögen das Vorliegen einer Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung einer voraussichtlichen Abgabenschuld von rund € 1,000.000,00 nicht zu widerlegen.

Im Sicherungsverfahren sollen auf Grund des Sicherstellungsauftrages gemäß § 232 BAO als Exekutionstitel für jeden Abgabenanspruch Pfandrechte begründet werden. Dies setzt die exakte Benennung der jeweiligen Abgabenart und ihrer Höhe im Spruch voraus (vgl. ). Die Bezeichnung der Abgabenart als Vorsteuer genügt diesem Erfordernis nicht, zumal es sich dabei um keine Abgabenart handelt.

Der Sicherstellungsauftrag vom war daher hinsichtlich der Sicherstellung der Vorsteuer 01-04/2015 in Höhe von € 533.625,76 aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

   

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101223.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at