Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.07.2016, RV/7104714/2015

Bloße Urkundenvorlage ist keine Bescheidbeschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104714/2015-RS1
Die Bundesabgabenordnung sieht für die Erhebung von Beschwerden (§ 243 BAO) den Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) vor.
RV/7104714/2015-RS2
Die Abgabe von Unterlagen ohne jedes Begleitschreiben oder jeden schriftlichen Vermerk der Partei ist kein schriftliches Anbringen.
RV/7104714/2015-RS3
Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG bzw. § 85 Abs. 2 BAO.
RV/7104714/2015-RS4
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend eine (vom Finanzamt angenommene) Beschwerde des A B, Adresse, nunmehr vertreten durch Mag. Wolfgang Seifert, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Salztorgasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Juni 2001 geborenen C B ab November 2013 abgewiesen wird, Sozialversicherungsnummer X, beschlossen:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom wird ersatzlos aufgehoben.

II. Das Bundesfinanzgericht stellt fest, dass es zur Erledigung einer vermeintlichen Beschwerde des Beschwerdeführers vom gegen den Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom nicht zuständig ist. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Am wurde vom Finanzamt ein undatierter Antrag auf Familienbeihilfe mit dem Formular Beih 1 erfasst. Der Beschwerdeführer (Bf) A B beantragt Familienbeihilfe für seinen im Juni 2001 geborenen C B ab 11/2013.

Der Bf sei österreichischer Staatsbürger, Pensionist, verheiratet, wohne in Adresse. Die Kinderziehung erfolge in einem Haushalt gemeinsam mit dem anderen Elternteil.

Seine Ehegattin M N sei ungarische Staatsbürgerin, nach Österreich am eingereist und Kauffrau.

Sein Sohn C B sei ebenfalls österreichischer Staatsbürger, am nach Österreich eingereist und wohne ständig beim Bf.

Offenbar waren folgende Urkunden dem Antrag in Kopie beigelegt:

Anmeldebescheinigung

Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vom betreffend M N ist aktenkundig.

Staatsbürgerschaftsnachweise

Aktenkundig sind des weiteren Staatsbürgerschaftsnachweise für A B und für C B.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der Direktor einer ungarischen Kft mit Sitz in Budapest bestätigte, dass das Dienstverhältnis von M N, Adresse am beendet wurde.

Heiratsurkunde

M N und A B, damaliger Wohnort jeweils Budapest, heirateten im Jahr 2001 in Wien.

Meldedaten

M N ist seit , A B und, C B sind seit mit Hauptwohnsitz in Adresse gemeldet. M N verfügt außerdem seit über einen Nebenwohnsitz in Wien 5.

Schulbesuchsbestätigung

Die O Y-Schule in Budapest bestätigte am , dass C B (Mutter wohnhaft in Adresse) im Schuljahr 2013/14 diese Schule besucht.

Vorhalt vom

Das Finanzamt ersuchte den Bf mit Vorhalt vom , bis vorzulegen:

Nachweis, ob und wie lange in Ungarn Familienleistungen bezogen werden/wurden.

Beziehen Sie eine ungarische Pension? -Nachweis.

Geht Ihre Gattin einer Beschäftigung nach oder bezieht Sie Arbeitslosengeld? -Nachweis.

Schulnachricht/Jahreszeugnis Schuljahr 2013/14 von Ihrem Kind.

Nachweis des ständigen Inlandsaufenthaltes der ganzen Familie.

e-card in Kopie von Ihrer Gattin und Ihrem Kind.

Handschriftlich befindet sich (vom Finanzamt) der Vermerk über ein offenbar geführtes Telefonat mit dem Bf, wonach dieser Mindestsicherung beziehe, keine ungarischen Familienleistungen erhalte, der Sohn von Montag bis Freitag in Budapest bei der Großmutter sei, "Kostentragung" (unklar durch wen), der Bf benötige "FB-Bestätigung für Gemeindewohnung".

E 411

Aktenkundig ist ein nur in den Punkten 1 bis 3 ausgefülltes Formular E 411.

Jahreszeugnis

Ein Jahreszeugnis der On Y-Schule in Budapest für C B vom wurde vorgelegt.

Schulbesuchsbestätigung

Ferner wurde eine Schulbesuchsbestätigung der On Y-Schule in Budapest für C B für das Schuljahr 2012/13 vom vorgelegt.

E-Card

PDF von E-Cards für A B, M N  und C B sind im elektronischen Akt enthalten.

Abweisungsbescheid

Mit dem vermeintlich angefochtenen Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf Familienbeihilfe für den im Juni 2001 geborenen C B ab November 2013 ab. Die Begründung hierfür lautet:

Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

"Beschwerde"

Am überreichte der Bf am Finanzamt eine Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom  und schloss eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension zum an:

Leistung:                                                      EUR    184,87
zuzüglich
Kinderzuschuss für 1 Kind(er)                        EUR      29,07
Ausgleichszulage                                          EUR    400,00
abzüglich
Krankenversicherungsbeitrag                         EUR     37,78
(davon f. ausl. Leistung EUR 6,47)
Anweisungsbetrag                                         EUR   576,16

Das Finanzamt wertete dies offenkundig als Beschwerde.

Erhebung

Folgender Aktenvermerk eines Erhebungsorgans wurde am erstellt:

Am wurde um 14:40 Uhr an o.a. Adresse Adresse ein Herr PQ samt seiner Gattin R angetroffen, der angab bei seiner Schwester Frau D E für drei Tage in der Wohnung zu Besuch zu sein. Seine Schwester sei derzeit in der Arbeit und seitens Erhebungsorgan wurde gebeten, die Mobilnummer zwecks Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt an die Schwester zu übermitteln.
Herr PQ gab in gebrochenem Deutsch an, dass seine Schwester alleine in der
Wohnung Adresse wohnen würde und ein Herr BA wäre ihm nicht bekannt, betonte allerdings zweimal, dies sei ein ungarischer Name.
Es liegt der Verdacht nahe, dass BA nicht an o.a. Adresse wohnhaft ist, dies
aber schlussendlich nur durch Kontaktaufnahme mit Frau DE geklärt werden
kann.

Zeugenvernehmung

Das Finanzamt lud D E mit Vorladungen vom und  als Zeugin.

Laut Niederschrift vom "" gab D E am vor dem Finanzamt als Zeugin vernommen an:

Ich bin die Hauptmieterin von der Wohnung Adresse. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer, Vorraum, Küche, Bad und WC. Im Ausmaß von 36m2.

In der Wohnung sind Herr BA, Gabriela N, Ehefrau und Sohn C und ich gemeldet. Meine Schwester ST (E?) kommt nur gelegentlich zu Besuch.

Ich wohne ständig in der Wohnung bis auf meinen Urlaub.

Ich arbeite nur 4 Tage im Monat, weil ich Sportwissenschaften in Wien studiere. Ich fahre oft zu meinen Eltern nach Serbien, manchmal übers Wochenende, manchmal bleibe ich für eine Woche dort, aber die überwiegende Zeit bin ich in Österreich.

Meine Verwandten waren zu Besuch als die Behörde bei mir zu Hause war.

Herr B und Frau N sind nicht täglich anwesend. Sie fahren oft nach Budapest, weil die Schwiegermutter von Herrn B in Budapest lebt und pflegebedürftig ist. Die Schwester von Frau N wohnt auch in Wien. Sie hat Kinder im Alter von C. Deswegen verbringen sie viel Zeit bei der Schwester und schlafen auch dort.

Die Frage, wieviele Tage meiner Anwesenheit in Wien auch die Familie B in meiner Wohnung wohnt, kann nicht genau sagen, weil ich die Tage nicht zähle .

Ich weiß auch nicht genau, wie viele Jahre die Familie B schon bei mir in der Wohnung wohnt.

Die Familie zahlt mir keine Miete, weil wir Freunde sind. Herr B ist der Freund meines Vaters. Dieser lebt in Serbien.

C geht in Ungarn zur Schule. Die meiste Zeit lebt er in Ungarn, weil er dort die Schule besucht.

Mietvertrag

Aktenkundig ist ein Mietvertrag, aus dem hervorgeht, dass D T (richtig: E), Studentin, ab die 35 m2 große, aus "Vorraum (Küche), 1 Wohnraum, WC" und mit Dusche ausgestattete Wohnung in Adresse unbefristet mietet. Das formularmäßig vorgesehene Verbot der Untervermietung ist im Mietvertrag gestrichen. Der Vermieter bestätigte den Erhalt eines Betrages von öS 70.000 "für den unbefristeten Verzicht auf die Kündigungsgründe gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 und 6 MRG (Weitergaberecht)" sowie einer Kaution von öS 5.500.

Laut Plankopie handelt es sich bei der Erdgeschosswohnung Top 3 um eine typische "Zimmer-Küche-Wohnung" des vorigen und vorvorigen Jahrhunderts mit Eingang in eine 7,73 m2 große Küche, einem abgeteilten WC mit Waschbecken und Dusche sowie einem 25,75 m2 großen Zimmer. Neben der Küche ist ein WC sowie ein Lichthof eingezeichnet (ebenso hinsichtlich der gegenüberliegenden Wohnung). Der Plan trägt den Vermerk:

Der bewilligte Einbau von Dusche und WC laut Plan ist nicht erfolgt. Das Gang-WC (gelb) kann auf eigene Kosten in die Wohnung integriert werden (jetzige WC-Türe muss entfernt, zugemauert und weiß gemalt werden).

Mängelbehebungsauftrag

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom teilte das Finanzamt dem Bf mit:

Ihre Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

- Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO:

- Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

- Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

- Begründung

- Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

Ein Zustellnachweis ist nicht ersichtlich.

Ergänzungsersuchen vom

Ebenfalls mit Datum ersuchte das Finanzamt den Bf betreffend Beschwerde vom bis vorzulegen:

Einkommensteuerbescheide von Ihnen und Ihrer Gattin 2013 und 2014 in Ungarn.
Kontoauszüge, Handyrechnungen, Zulassungsschein, ev. Bahnkarten.
Nachweis der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten.

Dieses Schreiben wurde bei einer persönlichen Vorsprache in Infocenter des Finanzamts am vom Bf mit dem handschriftlichen Vermerk retourniert:

Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben.

Unterschrift des Bf

Angeschlossen wurde offenbar auch eine Kopie der mit D E am aufgenommenen Niederschrift, eine Schulnachricht für C B für das Schuljahr 2014/15.

Ebenfalls sind am vorgelegt Umsatzdetails des Bankkontos ("Neue Chance Konto") des Bf mit Pensionsgutschriften und verschiedenen Barabhebungen und Bankomatzahlungen in Österreich aktenkundig. Im Jahr 2015 sind jedes Monat Zahlungen/Abhebungen in Österreich ersichtlich, jedoch keine in Ungarn.

Laut Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Alterspension des Bf ab monatlich:

Leistung:                                                     EUR   188,01
zuzüglich
Kinderzuschuss für 1 Kind(er)                        EUR     29,07
Ausgleichszulage                                          EUR    400,00
abzüglich
Krankenversicherungsbeitrag                         EUR      37,85
(davon f. ausl. Leistung EUR 6,38)
Anweisungsbetrag                                         EUR    579,23

Verschiedene nicht übersetzte Urkunden in ungarischer Sprache sind darüber hinaus aktenkundig.

Ungarische und österreichische Rente

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilte dem Finanzamt über dessen Anfrage am mit, dass der Bf eine ungarische Rente in Ungarn erhält. Bei der SVA sei der Bezug seit bekannt.

Ein Anspruch auf eine österreichische Alterspension zum sei aufgrund der österreichischen und ungarischen Versicherungsmonate gegeben.

Nach einem Aktenvermerk des Finanzamts zahlt die SVA "allein aufgrund der Hauptwohnsitzmeldung. Tatsächl. Verhältnisse sind f. SVAgwW unmaßgeblich".

Dazu ist auch ein am bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtes Formular der ungarischen Versicherung aktenkundig.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die vermeintliche Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab:

Sachverhalt:

Laut den vorliegenden Meldebestätigungen sind Sie und Ihr Kind C seit und Ihre Gattin seit in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger für Ihre Gattin wurde am ausgestellt.

Sie beziehen sowohl in Österreich als auch in Ungarn eine Alterspension. Ihre Gattin war bis Oktober 2013 in Ungarn beschäftigt. Seit November 2013 übt sie keine Beschäftigung aus. Ihr Kind C besucht die OY-Schule in Budapest. Laut Ihren Angaben wird er in Budapest von der Großmutter betreut und verbringt die Wochenenden bei Ihnen und Ihrer Gattin in Wien, wo sich auch Ihr Lebensmittelpunkt befinde.

Ihr Wohnsitz in Wien ist eine Zimmer-Küche-Wohnung Adresse(Größe ca. 35 m2). Hauptmieterin dieser Wohnung ist die geringfügig beschäftigte serbische Studentin DE. Bei einer Nachschau am wurden in der betreffenden Wohnung der Bruder von Frau E und dessen Gattin angetroffen. Dieser gab an, dass er für drei Tage zu Besuch bei seiner Schwester sei, dass diese alleine in der Wohnung lebe und dass ihm ein Herr Sandar B nicht bekannt sei. Am wurde Frau E als Zeugin einvernommen, wobei sie angab, die überwiegende Zeit des Jahres in der Wohnung in Adresse zu verbringen. Die Wochenenden und die Urlaube verbringe sie oft bei den Eltern in Serbien. Herr B, der ein Freund ihres Vaters sei, und seine Gattin seien nicht täglich anwesend. Sie würden auch viel Zeit bei in Wien lebenden Verwandten verbringen und oft nach Budapest zur pflegebedürftigen Mutter von Frau N fahren.

Laut übereinstimmenden Angaben von Ihnen und Frau E bezahlen sie weder Miete noch Betriebskosten für die Wohnungsnutzung. Aus den vorgelegten Kontoauszügen von Anfang Jänner bis Ende April 2015 geht hervor, dass Sie lediglich am 20. und 21. Jänner, am 10. Februar, am 4. und 5. März und am 1. Und 2. April Zahlungen bzw. Geldbehebungen in Wien getätigt haben. Auch finden sich darin Tankrechnungen. Sie besitzen laut Ihren Angaben weder ein Handy noch ein Auto und Fahrkarten hätten Sie bis dato nicht aufgehoben.

Familienbeihilfe für Ihr Kind C wurde laut Antrag vom ab November 2013 beantragt. Laut Ihrem Schreiben vom beantragen Sie Familienbeihilfe „ab der erstmaligen Abgabe am . Rückwirkend auf 5 Jahre".

Gegenstand dieser Beschwerdevorentscheidung ist ausschließlich der mit Bescheid vom abgewiesene Zeitraum ab November 2013.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf  Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nach Abs. 2 leg cit hat jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten überwiegend für das Kind trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gem. § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. In diesem Zusammenhang bestimmt jedoch § 53 Abs. 1 FLAG 1967, dass Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat aufgrund des Anwendungsvorranges von EU-Recht vor einer Prüfung der nationalen Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) eine Prüfung nach EU-Recht zu erfolgen.

Diese Prüfung dient der Feststellung, welcher Staat für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, bestimmt in den Art. 11 bis 16, welchem Mitgliedstaat die Person unterliegt. Um in grenzüberschreitenden Fällen die Zuständigkeit eines Staates für Familienleistungen zu eruieren, muss vorab geprüft werden, welche Rechtsvorschriften der Elternteil bzw. bei Paaren jeder Elternteil für sich gesehen nach den Art. 11 bis 16 VO unterliegt. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, wurden spezielle Prioritätsregeln aufgestellt, deren Anwendung grundsätzlich unter Berücksichtigung der gesamten familiären Situation und unter Heranziehung beider Elternteile (Familienbetrachtungsweise) erfolgt.

Nach Art 11 der VO (EG) 883/2004 ist nur ein Staat zur Zahlung von Familienleistungen zuständig.

Gemäß Art 67 VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten - bei Zusammentreffen von Leistungen, also wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

Würdigung:

Bei der Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist auf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen abzustellen, wobei die persönlichen Beziehungen gegenüber den wirtschaftlichen vorrangig sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter persönlichen Beziehungen all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person liegenden Gründen, insbesondere auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, an ein bestimmtes Land binden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt. Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinn des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein wesentliches quantitatives Kriterium dafür, wo der Lebensmittelpunkt einer Person liegt.

Auf Grund des oben dargestellten Sachverhaltes kann daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wobei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und den logischen Denkgesetzen zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich befindet. Nach innerstaatlicher Rechtslage besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Im Beschwerdefall sind allerdings nicht nur die innerstaatlichen Bestimmungen des FLAG 1967 zu beachten, sondern auch die gemeinschaftlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Nach Unionsrecht (Artikel 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) ist für die Gewährung von Familienleistungen bei Rentenbezügen in zwei Mitgliedsstaaten der Wohnortstaat der Kinder zuständig. Da aber davon auszugehen ist, dass sich der Familienwohnort in Ungarn befindet, besteht auch auf Grund EU-Rechts kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe.

Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.

Vorlageantrag

Der Bf betraute hierauf einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung und stellte durch diesen mit Schreiben vom Vorlageantrag, welchem er unter anderem ausführte: 

„II. Mit Beschwerdevorentscheidung vom , mir zugestellt am , wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.“

„Binnen offener Frist stelle ich den Antrag auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.“

Das Finanzamt hat in seiner Beschwerdevorentscheidung die unrichtige Annahme getroffen, mein Lebensmittelpunkt und der Wohnortstaat meines Sohnes befänden sich nicht in Österreich. Das einzige Beweisergebnis, durch welches die Behörde zu dieser Annahme gelangt, ist offenbar die Aussage von Frau DE, die mit mir und meiner Frau und unserem Kind die gleiche Wohnung in [Adresse] bewohnt.

Wie die Behörde richtig festgestellt hat, ist diese Wohnung relativ klein. Wir sind deshalb auch schon seit geraumer Zeit auf der Suche nach einer neuen Wohnung, die für uns leistbar ist, aber etwas mehr Platz bietet. Da die Familie meiner Schwägerin über eine größere Wohnung mit 4 Zimmern verfügt, nützen wir öfters die Gelegenheit, dort zu übernachten, insbesondere, wenn unser Sohn C an den Wochenenden, Feiertagen oder während der Schulferien bei uns in Wien ist. Dies wird auch von Frau E bestätigt.

Unser Sohn C besucht die Y-Schule in Budapest besucht (Unterrichtssprache: Deutsch). In Budapest wird er überwiegend in der Schule betreut. Darüber hinaus kümmert sich auch seine Großmutter um ihn. Meine Frau und ich haben keinen Wohnsitz in Ungarn. Wir haben eine besonders gute Beziehung zu dieser Schule und da sich unser Sohn dort sehr wohl fühlt und gute Schulerfolge hat, haben wir diese Schule auch nach unserer Übersiedelung nach Wien beibehalten, auch wenn der Schulbesuch durch die große Entfernung aufwändig ist.

Nach Absolvierung der 4. Klasse dieser Schule wird C in Wien zur Schule gehen, da er dann ohnehin einen Schulwechsel vollziehen muss und natürlich bei uns in Wien zur Schule gehen soll.

Meine Frau und ich befinden uns ständig in Wien. Lediglich zu Urlaubszwecken oder zum Besuch von Verwandten fahren wir ab und zu ins Ausland. Wie erledigen alle Einkäufe in Wien. Ich bin Stammgast im Restaurant V, ..., regelmäßiger Gast des Caffe Haus am ..., regelmäßiger Gast im Tchibo Caffe im W und regelmäßiger Gast im AA Club, ....

In allen diesen Gaststätten und auch im genannten Club kennen mich die regelmäßigen Besucher und das Personal natürlich. Meine Schwägerin, Frau JK kann bestätigen, dass wir derzeit aus Platzgründen noch vielfach in ihrer Wohnung nächtigen, weil die Wohnung in der X-Straße so klein ist. In der [Wohnung Adresse] schlafen wir lieber dann, wenn Frau E nicht in der Wohnung ist. Diese ist sehr häufig bei Freunden oder bei ihrer Familie in Serbien.

Unsere Mitbewohnerin, DE, bestätigt selbst nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass sie in Kenntnis davon ist, dass wir uns vielfach bei meiner Schwägerin aufhalten, wenn wir nicht zu Hause schlafen. Richtig ist auch ihre Aussage, dass wir immer wieder meine leider pflegebedürftige Schwiegermutter in Budapest besuchen. Wir versuchen, diese Besuche damit zu verbinden, dass wir unseren Sohn von der Schule abholen und mit ihm gemeinsam nach Hause nach Wien fahren. So freut sich meine Schwiegermutter und unser Sohn ist froh, wenn er die Bahnfahrt nach Wien mit uns gemeinsam machen kann.

„Meine Frau hat in Wien ihr Auto, mit welchem wir insbesondere Einkäufe erledigen und auf Urlaub fahren.“

„Beweis:
PV
Personal der genannten Gaststätten und Clubs
JK (Schwägerin), ...
Zulassungsschein vom ' (Beilage ./I)“

„Die Annahme der Behörde, mein Lebensmittelpunkt befinde sich nicht in Österreich, ist aus all den genannten Gründen unrichtig. Ich lebe mit meiner Frau in Wien. Unser Sohn besucht nur deshalb die Schule in Budapest, weil er diese Schule zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als meine Frau noch in Ungarn arbeitete und lebte und weil wir ihm keinen Schulwechsel zumuten wollten. Nach Absolvierung der 4. Klasse des Gymnasiums im Jahr 2016 wird er in eine österreichische Schule wechseln, da er dann ohnehin die Schule wechseln muss.“

„Auch der Lebensmittelpunkt unseres Sohnes C befindet sich in Wien. Er hat hier seine Familie und seine Freunde, vor allem die Kinder meiner Schwägerin, mit denen er sich sehr gut versteht. Jeder schulfreie Tag wird von unserem Sohn in Wien verbracht. Er ist daher auch in Wien hauptgemeldet, während er in Budapest nicht angemeldet ist. Seine Aufenthalte in Ungarn beschränken sich auf den Schulbesuch. Der Wohnortstaat von C ist Österreich, weshalb auch Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht. “

Beigefügt war die Kopie eines Zulassungsscheins vom , wonach M N, wohnhaft Adresse, Halterin eines PKW ist und diesem ein Wiener Kennzeichen zugewiesen wurde.

Zulassungsdaten

Das Finanzamt erhob am im Kfz-Zentralregister, dass ein am auf die Ehegattin angemeldeter PKW am abgemeldet worden sei. Zuvor war dieses Fahrzeug von bis auf D E, Adresse, zugelassen.

Pensionsbezug

Laut Abfrage im Abgabeninformationssystem vom hat der Bf in den Jahren 2011 bis 2014 steuerpflichtige Bezüge von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wie folgt erhalten:

2014: € 2.191,56 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 427,88 und € 5.600,00)
2013: € 2.158,44 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 422,06 und € 5.600,00)
2012: € 2.121,72 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 415,62 und € 5.600,00)
2011: €    688,66 (zuzüglich steuerfreie Bezüge von € 69,27 und € 2.128,53)

Mindestsicherung

Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, teilte dem Finanzamt über Anfrage am mit, dass die Familie des Bf am einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Die Familie habe noch nie Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Österreichischer Staatsbürger, seit in Adresse als Hauptwohnsitz gemeldet. Er bezieht aus Ungarn eine Pension i.H. v. ca. 125 Euro und seit eine Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Österreich in Höhe von monatlich 579,23 Euro im Jahr 2015. Laut Familienbeihilfenantrag vom für seinen Sohn C, geb. ....06.2001 ab November 2013 ist er verheiratet mit Frau NM, geb. ....06.1970.

Für die behauptete Untermiete in 1020 Wien zahlt er weder Miete noch Betriebskosten. Er besitze weder ein Handy noch ein Auto.

Auf den Kontoauszügen, die ab 2015 vorgelegt wurden, sind geringe Bewegungen ersichtlich.

Die Kindesmutter ist ungarische Staatsbürgerin und seit in Adresse hauptgemeldet. Eine Anmeldebescheinigung wurde von der MA 35 am aus dem Titel „sonstige Angelegenheiten gem. § 51 Abs. 1 Zi 2 NAG“ ausgestellt. Laut Antrag vom sei sie als Kauffrau tätig, laut Dienstgeberbestätigung vom wurde das Dienstverhältnis zur Fa. CL GmbH mit beendet. Auf der Einkommensteuererklärung und auf der Steuerbescheinigung vom wird als Adresse Adresse_HU angegeben. Seit wird das Einkommen mit 0 Euro festgestellt.

Obwohl Frau N in Wien seit 2010 hauptgemeldet ist und somit unbeschränkt steuerpflichtig wäre, ist sie bis dato in Österreich steuerlich nicht erfasst. Sie besitzt seit ein KFZ mit dem Wiener Kennzeichen W-Z. Im Zeitraum bis waren unter diesem Kennzeichen zwei PKW`s gemeldet.

Der Sohn des BF ist österreichischer Staatsbürger und seit in Adresse hauptgemeldet. Er besucht in Budapest die Schule und wird angeblich von der Großmutter betreut. Laut Aktenlage ist die Großmutter pflegebedürftig. Bei Besuchen der Eltern in Budapest holen diese laut Aussagen des BF den Sohn von der Schule ab und fahren per Bahn nach Wien.

Anlässlich Erhebungen der Finanzbehörde in Adresse am konnte ein Herr Bojan Q mit Gattin angetroffen werden, für den eine Familie B unbekannt war. Laut seinen Aussagen lebe die Hauptmieterin, Frau DE alleine in der 33m² großen Einzimmerwohnung.

Nach dreimaliger Vorladung konnte mit Frau E als Zeugin am eine Niederschrift aufgenommen werden. Ein ständiger Aufenthalt der Familie in der Wohnung konnte weder bestätigt noch glaubhaft gemacht werden.

Sowohl aus der Niederschrift als auch aus dem Vorlageantrag geht hervor, dass die Familie B/N teilweise auch bei der Schwägerin des BF, die selbst Kinder hat, nächtigt.

Der Antrag des BF auf Gewährung der FB vom wurde mit Bescheid vom ab November 2013 mit der Begründung abgewiesen, es seien die zur positiven Entscheidung notwendigen Beweismittel nicht erbracht worden abgewiesen.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist am wurden Unterlagen nachgereicht. Diese Schriftstücke wurden als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gewertet und am ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Am erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Es wird darauf hingewiesen, dass (dem einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter) die Vollmacht erteilt wurde.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Nach Art. 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 kann eine Person nur den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegen.

Werden Leistungen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten gezahlt, regelt Art. 68 welcher Staat primär zur Zahlung von Familienleistungen zuständig ist. Ein Anspruch ein und derselben Person auf eine (Differenz)-zahlung in dem pensionsauszahlenden Staat, der die höheren Familienleistungen vorsieht, wird in der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht bestimmt. Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. ii normiert einen Familienbeihilfenanspruch bei Pensionsbezug aus verschiedenen Mitgliedstaaten ausschließlich im Wohnortstaat des Kindes.

Für den Fall, dass das Kind nicht in einem der die Pensionen auszahlenden Staaten wohnt, sondern in einem dritten Mitgliedstaat, richtet sich der Leistungsanspruch nach der Dauer der Versicherungszeiten im jeweiligen Staat. Diese Regelung trifft aber im gegenständlichen Fall nicht zu, da sich der gewöhnliche Aufenthalt des Sohnes in Ungarn befindet. In den Begriffsbestimmungen zur VO (EG) 883/2004 wird als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes definiert (vgl. dazu auch , ).

Gem. § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens und nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Zu Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) 883/2004 wird auf das Urteil des EUGH vom , C-352/06 (Bosmann) verwiesen, wonach es dem Grundsatz, dass jede Person, für die die Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterstellt ist, nicht entgegensteht, dass eine Person nach den Rechtsvorschriften des Wohnortstaates auch Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat bezieht.

Auf Grund der Erhebungen des Finanzamtes vor Ort und der Zeugeneinvernahme kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Eltern in Österreich befindet. Aus diesem Grund und auf Grund der Tatsache, dass sich das Kind in Ungarn aufhält, ist auch die Gewährung einer Ausgleichzahlung gem. § 4 FLAG ausgeschlossen.

Urkundenvorlage vom

Mit Schreiben vom legte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem Bundesfinanzgericht verschiedene Unterlagen vor und führte dazu aus:

In umseitig rubrizierter Rechtssache übermittle ich eine Vielzahl von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte.

Ich übermittle weiters Einladungen zum AA-Club den ich regelmäßig besuche, sowie einen Auszug meines Gesundheitskontos, wonach ich am 21.07. bei meinem Hausarzt Dr. H-I gewesen bin und am 26.07 im medizinischen Labor Dr. BB-CC-DD.

Ich übermittle weiters 4 Rezepte meines Hausarztes, Dr. H-I, vom sowie ein Schreiben Bezirksverwaltungsbehörde Györ-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal, aus welcher sich ergibt, dass meine Lebensgefährtin, Frau MN so wie ich bei den ungarischen Behörden unter der Adresse Adresse geführt werden. Wir erhalten daher auch keinerlei Sozialleistungen des ungarischen Staates, die mit einem Wohnsitz in Ungarn verbunden sind.

Ich betone daher zum wiederholten Male, dass sich mein Lebensmittelpunkt in Wien befindet sowie auch der Lebensmittelpunkt unseres Sohnes C. Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.

Beweis:
PV
Konvolut, Rechnungen, Unterlagen, Briefe, Arztbestätigungen, Rezepte

Bei den vorgelegten Urkunden handelt es sich um:

  • Eine Vielzahl verschiedener Kassazettel von Unternehmen zum Großteil aus dem 2. Wiener Gemeindebezirk und aus angrenzenden Bezirken, aber auch aus anderen Bundesländern, zumeist von Supermärkten oder Bäckereien. Teilweise (manche Rechnungen von BILLA und Tchibo) wird auf eine Kundennummer (BILLA: X-15, Tchibo: Kunde: X-39) Bezug genommen. Einmal wurde auch Katzenfutter (KATZENSNACKS 10 x 5 G, ) eingekauft.

  • Eine Einladung zu Veranstaltungen des AA-Clubs Österreich am und am (ein Bezug zum Bf ist nicht ersichtlich).

  • Die Seite 1 eines (nicht übersetzten) Schreiben von Györ-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal an MN per Adresse Adresse, offenbar betreffend eine Entscheidung dieser Stelle über Familienleistungen (döntes családtámogatási ügyben), wonach offenbar MN keine ungarischen Familienleistungen erhält.

  • Eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Gesundheitskonto des Bf, wonach die Versicherung am und am an Ärzte (Dr.med. H-IL, Arzt für Allgemeinmedizin; GRPR Dr. BB-CC-DD- NN u. P., Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik) Leistungen von insgesamt € 303,15 erbracht hat, wobei dem Bf ein Kostenanteil von € 60,64 von seiner Pension abgezogen wurde.

  • Am von Dr. LH-I in Wien für den Bf ausgestellte Rezepte.

  • Ein Befundblatt über eine offenbar um den in Wien durchgeführte Vorsorgeuntersuchung.

  • Ein Blutbefund betreffend den Bf vom an Dr. LH-I.

  • Ein kurzes handschriftliches Schreiben in ungarischer Sprache, nicht übersetzt.

  • Ein Auszug aus einer Auflistung des AA-Clubs, worin der Bf mit der Bezeichnung ... geführt wird.

Urkundenvorlage vom

Mit Schreiben vom legte der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter weitere Unterlagen vor und führte dazu aus:

In umseitig rubrizierter Rechtssache übermittle ich die nachfolgenden Urkunden:

1. Konvolut von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte

2. Einladung zum „AA-Club", den ich regelmäßig besuche

3. Auszug meines Gesundheitskontos, wonach ich am einen Termin bei meinem Hausarzt Dr.med. H-IL hatte

4. 3 Rezepte meines Hausarztes Dr.med. H-I vom , woraus sich ergibt, dass ich am 10. Dezember einen Termin bei ihm hatte.

5. 1 Rezept meines Hausarztes Dr.med. H-I vom , woraus sich ergibt, dass ich am einen Termin bei ihm hatte.

6. Schulnachricht meines Sohnes C vom

Auch diese Unterlagen dienen als Nachweis dafür, dass sich mein Lebensmittelpunkt in Wien befindet. Es befindet sich auch der Lebensmittelpunkt unseres Sohnes C hier, da wir hier gemeinsam leben und er in Ungarn nur zur Schule geht. Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.

Beweis:
PV
Konvolut Rechnungen
Einladung „AA-Club"
Auszug aus dem Gesundheitskonto
Rezepte vom
Rezept vom
Schulnachricht vom

Bei den vorgelegten Urkunden handelt es sich um:

  • Eine Vielzahl verschiedener Kassazettel von Unternehmen zum Großteil aus dem 2. Wiener Gemeindebezirk und aus angrenzenden Bezirken, aber auch aus anderen Bundesländern, zumeist von Supermärkten oder Bäckereien. Teilweise, aber nur bei manchen Kassenbons dieser Unternehmen, wird auf eine Kundennummer (BIPA: L-96, BILLA: L-896, andere als bei der Urkundenvorlage vom , Tchibo X-39) oder unterschiedliche Kundennummern (MERKUR: 9-73, 9-05, 9-53) Bezug genommen. Teilweise werden Kassenbons unmittelbar hintereinander ausgestellt (zB MERKUR , 17:11, ohne Kundennummer, MERKUR , 17:03 mit Kundennummer). Einmal wurde auch Katzenfutter (Sheba Thunfisch, Sheba Rinderhäppchen, Katzenfutter, ) eingekauft.

  • Eine Einladung zu Veranstaltungen des AA-Clubs Österreich am und am sowie einem besonderen Gottesdienst am  (ein Bezug zum Bf ist nicht ersichtlich).

  • Eine Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft betreffend Gesundheitskonto des Bf, wonach die Versicherung am  an Dr.med. H-IL, Arzt für Allgemeinmedizin Leistungen von insgesamt € 92,71 erbracht hat, wobei dem Bf ein Kostenanteil von € 3,54 von seiner Pension abgezogen wurde.

  • Am und am von Dr. LH-I in Wien für den Bf ausgestellte Rezepte.

  • Eine Schulnachricht für das erste Semester im Schuljahr 2015/2016 der On Y-Schule in Budapest, wonach C B die 4. Klasse / 8. Schulstufe besucht.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , den Parteien am (belangte Behörde) bzw. am (Beschwerdeführer) zugestellt, hat das Bundesfinanzgericht beschlossen:

I. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, die Beschwerde, auf die sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren stützt, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen oder anzugeben, dass eine diesbezügliche schriftliche Eingabe nicht besteht.

II. Der Beschwerdeführer möge sich innerhalb dieser Frist zu den nachstehenden rechtlichen Überlegungen

  • dass die bloße Abgabe von Unterlagen am keine Beschwerde darstellt sowie

  • dass im Fall des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag vom nicht erfüllt wurde

äußern.

III. Der belangten Behörde steht es frei, innerhalb dieser Frist hierzu ebenfalls eine Äußerung abzugeben.

Hierzu führte das Gericht unter anderem aus:

Abweisungsbescheid

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) AB vom auf Familienbeihilfe für den im Juni 2001 geborenen CB ab November 2013 ab. Dieser Bescheid ist in dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt enthalten.

"Beschwerde"

Unter der Bezeichnung "Beschwerde" findet sich im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt:

1. Eine am am Finanzamt überreichte Ausfertigung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom  ohne weitere Angaben seitens des Bf.

2. Eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension des Bf zum .

Ein wie immer geartete (schriftliche) Eingabe (§ 85 BAO), die als Beschwerde (§ 243 BAO) angesehen werden könnte, befindet sich unter der Bezeichnung "Beschwerde" nicht im elektronisch vorgelegten Finanzamtsakt.

Ebenso findet sich, unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich ein mündliches Anbringen zulässig wäre, keine Niederschrift über eine mündlich erhobene Beschwerde vom .

Mängelbehebungsauftrag

Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag vom teilte das Finanzamt dem Bf mit:

Ihre Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

- Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO:

- Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

- Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

- Begründung

- Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO

Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

Ergänzungsersuchen vom

Ebenfalls mit Datum ersuchte das Finanzamt den Bf betreffend "Beschwerde vom " bis vorzulegen:

Einkommensteuerbescheide von Ihnen und Ihrer Gattin 2013 und 2014 in Ungarn.
Kontoauszüge, Handyrechnungen, Zulassungsschein, ev. Bahnkarten.
Nachweis der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten.

Dieses Schreiben wurde bei einer persönlichen Vorsprache in Infocenter des Finanzamts am vom Bf mit dem handschriftlichen Vermerk retourniert:

Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben.

Unterschrift des Bf

Beigefügt wurde offenbar auch eine Kopie der mit DE am aufgenommenen Niederschrift und eine Schulnachricht für CB für das Schuljahr 2014/15.

Darüberhinaus sind aktenkundig am vorgelegt Umsatzdetails des Bankkontos ("Neue Chance Konto") des Bf mit Pensionsgutschriften und verschiedenen Barabhebungen und Bankomatzahlungen in Österreich. Im Jahr 2015 sind jedes Monat Zahlungen/Abhebungen in Österreich ersichtlich, jedoch keine in Ungarn.

Laut Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beträgt die Alterspension des Bf ab monatlich:

Leistung:                                                     EUR     188,01
zuzüglich
Kinderzuschuss für 1 Kind(er)                        EUR      29,07
Ausgleichszulage                                          EUR    400,00
abzüglich
Krankenversicherungsbeitrag                         EUR     37,85
(davon f. ausl. Leistung EUR 6,38)
Anweisungsbetrag                                         EUR   579,23

Aktenkundig sind weiters diverse nicht übersetzte Urkunden in ungarischer Sprache.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom gegen den Abweisungsbescheid vom als unbegründet ab

Vorlageantrag

Der Bf betraute hierauf einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung und stellte durch diesen mit Schreiben vom Vorlageantrag. Darin wurde unter anderem ausgeführt:

„Mit Beschwerdevorentscheidung vom , mir zugestellt am , wurde meine Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.“

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Der Antrag des BF auf Gewährung der FB vom wurde mit Bescheid vom ab November 2013 mit der Begründung abgewiesen, es seien die zur positiven Entscheidung notwendigen Beweismittel nicht erbracht worden abgewiesen.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist am wurden Unterlagen nachgereicht. Diese Schriftstücke wurden als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gewertet und am ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht. Am erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 87 BAO lautet:

B. Niederschriften.

§ 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.

(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:

a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache;

b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen;

c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.

(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.

(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.

(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.

(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.

§ 243 BAO lautet:

Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

„3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde“

„§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:“

„a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;“

„b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;“

„c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;“

„d) eine Begründung.“

„(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.“

Vorläufig keine Beschwerde vom zu ersehen

Die Bundesabgabenordnung sieht für die Erhebung von Beschwerden (§ 243 BAO) den Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) vor (vgl. Ritz, BAO5 § 85 Tz 5).

Ein Anbringen ist als schriftlich (Eingabe) zu qualifizieren, wenn es, sei es mit der Hand oder einer Maschine in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben und der Behörde (als „Schrift der Partei“) überreicht – und nicht bloß mündlich vorgetragen und in einer Niederschrift beurkundet – wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Anm 7 m.w.N.).

Die Abgabe von Unterlagen ohne jedes Begleitschreiben oder jeden schriftlichen Vermerk der Partei ist kein schriftliches Anbringen.

Eine Niederschrift gemäß § 97 BAO über ein allfälliges mündliches Anbringen des Bf vom ist nicht aktenkundig. Vorerst wäre auch nicht ersichtlich, dass einer der drei in § 85 Abs. 3 BAO genannten Fälle der Zulässigkeit der Entgegennahme einer bloß mündlich vorgetragenen Beschwerde gegeben wäre.

Es kommt zwar für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 ; ). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. , m.w.N.).

Die bloße Abgabe von Unterlagen hat nicht den objektiven Erklärungswert einer Bescheidbeschwerde.

Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. ).

Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG bzw. § 85 Abs. 2 BAO (vgl. ).

Die Abgabe von Unterlagen allein ist kein Anbringen (vgl. ; ).

Mängelbehebung nicht erfolgt

Wenn eine Beschwerde vom existieren sollte, ist eine Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags vom nicht aktenkundig.

Mit dieser verfahrensleitenden Verfügung wurde der Bf aufgefordert, bis nachfolgenden Mängel einer Beschwerde vom zu beheben:

- Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO:

- Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

- Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

- Begründung

- Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO.

Dass diesem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen worden sei, ist nicht ersichtlich.

Die Retournierung des Ergänzungsersuchens (nicht des Mängelbehebungsauftrags) vom samt Vorlage von Unterlagen bei einer persönlichen Vorsprache im Infocenter des Finanzamts am mit dem handschriftlichen Vermerk:

Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben.

Unterschrift des Bf

kann eine Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom sein, behebt aber nicht die im Mängelbehebungsauftrag vom gerügten Mängel.

Vorlage der Beschwerde

Der Bf ist daher aufzufordern, die Beschwerde, auf die sich das gegenständliche Beschwerdeverfahren stützt, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorzulegen oder anzugeben, dass eine diesbezügliche schriftliche Eingabe nicht besteht.

Äußerung

Ferner ist dem Bf Gelegenheit einzuräumen, sich innerhalb dieser Frist zu den vorstehenden rechtlichen Überlegungen

  • dass die bloße Abgabe von Unterlagen am keine Beschwerde darstellt sowie

  • dass im Fall des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag vom nicht erfüllt wurde

zu äußern.

Der belangten Behörde steht es frei, innerhalb dieser Frist hierzu ebenfalls eine Äußerung abzugeben.

Mitteilung des Finanzamts vom

Das Finanzamt teilte hierauf mit E-Mail vom dem Bundesfinanzgericht mit, "dass keine Äußerung abgegeben wird."

Äußerung des Bf vom

Der Bf gab durch seinen Rechtsanwalt mit Eingabe vom bekannt:

In umseitig rubrizierter Rechtssache wurde mein ausgewiesener Rechtsfreund mit Beschluss vom , zugestellt am , aufgefordert,

— Die Beschwerde, auf die sich das Beschwerdeverfahren stützt, dem BFG innerhalb von 4 Wochen vorzulegen oder anzugeben, dass eine schriftliche Eingabe nicht vorliegt.

Weiters wurde ich aufgefordert, mich zu den rechtlichen Überlegungen zu äußern, wonach

— Die bloße Abgabe von Unterlagen am keine Beschwerde darstelle

— Im Falle des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag vom nicht erfüllt worden sei.

In Befolgung dieses Beschlusses erstatte ich nunmehr die nachfolgende Äusserung:

1) Zumal ich zwar recht gut Deutsch spreche, jedoch nicht sehr gut in Deutscher Sprache schreiben kann, habe ich mich am persönlich in Anwesenheit eines guten Freundes zur Behörde begeben und habe dort mündlich mitgeteilt, dass ich gegen den Bescheid vom , mit dem mein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für meinen Sohn abgewiesen wurde, Rechtsmittel erheben möchte.

Ich befand mich im Schalterraum des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Adolf Scharf-Platz 2. Mir wurde mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, mit der zuständigen Referentin direkt zu sprechen. Ich blieb daher im Schalterraum stehen und teilte der dort anwesenden Beamtin mit, aus welchen Gründen ich ein Rechtsmittel erheben möchte.

Der Hauptgrund lag natürlich darin, dass ich mit meiner Familie in Wien lebe und daher davon ausgehe, auch hier Anspruch auf Familienbeihilfe für meinen Sohn zu haben. Ich zeigte der Behörde Unterlagen, wonach ich in Ungarn nur bis Familienbeihilfe bezogen habe, weil die ungarischen Behörden richtigerweise davon ausgehen, dass ich seit November 2013 mit meiner Familie in Österreich lebe und daher keinen Anspruch auf Auszahlung einer ungarischen Familienbeihilfe habe.

Ich habe der Beamtin im Schalterraum auch mitgeteilt, dass mein Sohn noch in eine ungarische Schule geht, weil er diese Schule schon besuchte, als meine Frau noch in Ungarn berufstätig war und wir daher die meiste Zeit in Ungarn verbrachten. Es wäre für unseren Sohn ungünstig gewesen, die Schule zu wechseln. Ab Herbst 2016 besucht unser Sohn aber die X-Schule in 1030 Wien.

Die Beamtin im Schalterraum hat meine Angaben aufgeschrieben und ich bin sicher, dass ich dieses Schriftstück auch unterschrieben habe. Ich habe der Beamtin noch Unterlagen übergeben, aus denen sich ergibt, dass ich in Wien lebe, einkaufe, Ärzte aufsuche, meine sozialen Kontakte habe, usw.

Die Beamtin teilte mit, dass sie die Zusammenfassung meines Vorbringens an die zuständige Stelle weitergeben würde und damit ein Rechtsmittel gegen den Bescheid von mir eingebracht worden sei. Eine Kopie des Schreibens der Beamtin habe ich nicht bekommen.

Beweis:
PV
FG, als Zeuge

Im April 2015 erhielt ich den Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom . Demnach sollte ich folgende Angaben zu meinem Rechtsmittel ergänzen:

— Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird

— Erklärung, welche Änderungen beantragt werden

— Begründung

— Unterschrift des Rechtsmittels

Aus den gleichen Gründen, aus welchen ich schon am O1. Oktober 2014 persönlich zum Finanzamt gegangen bin, nämlich aufgrund meiner mangelhaften Fähigkeit, in deutscher Sprache zu schreiben, begab ich mit Anfang Mai 2015 wieder gemeinsam mit einem guten Freund zum Finanzamt.

Wiederum konnte ich nur bis zu einem der Schalter gelangen, zumal mir mitgeteilt wurde, es sei nicht möglich, mit dem zuständigen Referenten zu sprechen.

Ich zeigte der Beamtin am Schalter den Mängelbehebungsauftrag vom und sie bot daraufhin an, mir bei der Mängelbehebung zu helfen. Der mit mir anwesende Freund, Herr FG, erinnert sich daran, dass die Beamtin schlank, blond und ca. 170 cm groß war.

Aufgrund meiner Aussage schrieb die Beamtin auf, dass ich den Bescheid insofern anfechte, als damit mein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2013 abgewiesen wurde. Ich teilte mit, dass ich mit meiner Frau und unserem Sohn zumindest seit November 2013 in Wien lebe.

Wir haben schon zuvor überwiegend in Österreich gelegt, waren jedoch aufgrund der beruflichen Beschäftigung meiner Frau viel in Ungarn. Zumal sie seit Oktober 2013 keiner Beschäftigung mehr in Ungarn nachgeht, leben wir nur mehr in Österreich. Nach Ungarn fahren wir nur zum Zwecke von Familienbesuchen und manchmal zu Kontakten mit Lehrern unseres Sohnes.

Unser Sohn geht in Ungarn nur zur Schule, weil er mit dieser Schule schon begonnen hat, als meine Frau noch in Ungarn berufstätig war. Er verbringt aber seine Freizeit immer in Österreich und wird nach der Mittelschule ab Sept. 2016 die X-Schule in Wien besuchen.

Bis Oktober 2013 bezog meine Frau für unseren Sohn Familienbeihilfe in Ungarn. Danach wurde keine Familienbeihilfe in Ungarn mehr bezahlt, weil wir zumindest seither eben nicht mehr in Ungarn leben.

Diese Angaben hat die Beamtin schriftlich aufgenommen. Ich habe dieses Schriftstück unterfertigt. Die Beamtin war sehr freundlich und teilte mit, dass ich damit dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen bin und mein Rechtsmittel bearbeitet wird. Ich möge einige Wochen Geduld haben, bis ich eine Entscheidung bekomme. Eine Kopie des Schriftstückes habe ich nicht verlangt und auch nicht bekommen.

Beweis:
PV
FG, als Zeuge
Mängelbehebungsauftrag vom in Kopie

In weiterer Folge wurde mir die Beschwerdevorentscheidung vorn zugestellt, wonach meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Die  Beschwerdevorentscheidung enthielt keinerlei Zweifel daran, dass ich eine wirksame Beschwerde erhoben habe.

Ich habe daraufhin meinem nunmehrigen Rechtsfreund Vollmacht erteilt und durch diesen am einen Vorlageantrag gestellt.

Mit Schreiben vom wurde mir schließlich der Vorlagebericht an das  Bundesfinanzgericht übermittelt, welcher meinem Rechtsfreund am zugestellt wurde. Darin wird vom Finanzamt ausdrücklich festgehalten, dass die von mir am vorgelegten Urkunden als Beschwerde gewertet worden seien und am ein Mängelbehebungsauftrag erteilt worden sei. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen seien fristgerecht von mir nachgereicht worden.

„Dies ist auch richtig, zumal ich Anfang Mai 2015 persönlich beim Finanzamt war und die oben angeführten Angaben gemacht habe, welche von der Schalterbeamtin zusammengefasst und von mir unterschrieben worden waren.“

„Die Behörde selbst bestätigt also, dass ich fristgerecht Beschwerde erhoben habe, wenn diese auch mangelhaft war. Es handelte sich um ein Schriftstück, welches aufgrund meiner Angaben mit Hilfe meines Freundes von der Schalterbeamtin errichtet wurde. Ich bin auch sicher, dass ich den Inhalt des Schreibens schriftlich bestätigt habe. Ich bin sicher, dass ich meinen Namen eigenhändig unter das Schriftstück gesetzt habe. Dem Auftrag zur Mängelbehebung bin ich fristgerecht in der gleichen Form nachgekommen.“

„Mich trifft keine rechtliche Verpflichtung, Kopien meiner Eingaben an Behörden anzufertigen. Die Behörde hat meine Eingaben in geeigneter Weise zu verwahren und im Bedarfsfall an andere Behörden, im gegenständlichen Fall also an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten.“

„Es ergibt sich eindeutig aus den Aufzeichnungen der Behörde, dass ich eine — vielleicht mangelhafte — Beschwerde erhoben habe und die Mängel aufgrund eines  Mängelbehebungsauftrages fristgerecht behoben habe. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass die Behörde die Mängelbehebung ausdrücklich in ihrem Vorlagebericht anführt, wenn es kein Dokument mit meiner Unterschrift gegeben hätte.“

„Zumal mit der Beschwerdevorentscheidung seitens der Behörde bestätigt wurde, dass ich am eine Beschwerde eingebracht habe und mit Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht bestätigt wurde, dass ich dem Mängelbehebungsauftrag vom fristgerecht nachgekommen bin, kann ich beweisen, dass ich eine — wenn auch mangelhafte — Beschwerde eingebracht und diese fristgerecht mangelfrei gestellt habe.“

„Es erübrigen sich somit rechtliche Erwägungen zur Erwägung der Behörde, wonach die Abgabe von Unterlagen keine Beschwerde darstelle und im Falle des Vorliegens einer Beschwerde der Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt worden sei.“

„Unsere Familie, also meine Frau, unser Sohn und ich leben zumindest seit November 2013 in Österreich. Mein Sohn besucht in Ungarn lediglich die Schule. Sein gesamtes sonstiges Leben führt er aber mit uns in Wien. Wie die Behörde erster Instanz ausgeführt hat, geht es um den „Familienwohnort“. Zumal sich dieser in Wien befindet, erhalten wir auch vom ungarischen Staat folgerichtig keine Familienbeihilfe mehr. Unser Sohn besucht ab September 2016 die X-Schule in 1030 Wien.“

„Beweis:
PV
Anmeldung für das Schuljahr 2016/2017“

„Weiters übermittle ich in umseitig rubrizierter Rechtssache die nachfolgenden Urkunden:“

„1. Konvolut von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte“

„2. Konvolut ärztliche Befundblätter samt Laborergebnissen“

„3. Medikationsplan von Dr. H-I vom

„Auch die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen dienen als Nachweis dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt unserer Familie in Wien befindet. Es besteht daher Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich.“

„Beweis:
— PV
— Mängelbehebungsauftrag vom in Kopie (Beilage ./10)
— Anmeldung für das Schuljahr 2016/2017 (Beilage ./11)
— Konvolut von Rechnungen, die ich in Hinblick auf meinen Aufenthalt in Österreich regelmäßig bei meinen Einkäufen erhalte (Beilage ./12)
— Konvolut ärztliche Befundblätter samt Laborergebnissen (Beilage ./13)
— Medikationsplan von Dr. H-I vom (Beilage ./14)“

Bei den vorgelegten Urkunden handelt es sich um:

Beilage ./10: Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts vom

Beilage ./11: Anmeldung von C B für die X-Schule Schuladresse, für das Schuljahr 2016/17. Als Adresse der Eltern, die auch Quartiergeber des Sohnes seien, ist jeweils Adresse angegeben, ferner eine österreichische Handynummer des Vaters sowie eine österreichische Handynummer der "Schwiegerin" J K. Ferner liegt eine vorläufige Aufnahmeliste der X-Schule für das Schuljahr 2016/17 vom vor, in der C B aufscheint.

Beilage ./12: Wiederum eine Vielzahl verschiedener Kassazettel von Unternehmen aus (soweit ersichtlich, teilweise sind die Belege unvollständig wiedergegeben) Wien 1, Wien 20 und Wien 22. Die bei Tchibo ausgewiesene Kundennummer X-89 unterscheidet sich von der bei der letzten Urkundenvorlage ausgewiesenen Nummer Tchibo X-39.

Beilage ./13: Allgemeines Befundblatt zur Vorsorgeuntersuchung am bei Dr.med. L H-I samt Laborwerten.

Beilage ./14: Medikationsplan von Dr.med. L H-I vom .

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , den Parteien am zugestellt, hat das Bundesfinanzgericht beschlossen:

I. Dem Beschwerdeführer AB wird aufgetragen, der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses eine ladungsfähige Anschrift von FG bekannt zu geben.

II. Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, folgende Ermittlungen durchzuführen und darüber dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss der aufgenommenen Niederschriften (§ 87 BAO) sowie allfälliger weiterer Urkunden innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu berichten:

1. Das nach Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom am von einer nicht näher bezeichneten Beamtin im Schalterraum des Finanzamts Wien 2/20/21/22 über eine Beschwerde gegen den Bescheid vom angefertigte Schriftstück, das vom Beschwerdeführer auch unterschrieben sein soll, ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass ein derartiges Schriftstück nicht existiert.

2. Die nach Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom am von einer nicht näher bezeichneten Beamtin im Schalterraum des Finanzamts Wien 2/20/21/22 gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom entgegengenommenen Urkunden, "aus denen sich ergibt, dass ich in Wien lebe, einkaufe, Ärzte aufsuche, meine sozialen Kontakte habe, usw." sind dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass am derartige Urkunden (mit Ausnahme der am am Finanzamt überreichten Ausfertigung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts vom ohne weitere Angaben sowie der am dem Finanzamt überreichten Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension des Bf zum , die beide als "Beschwerde" aktenkundig sind) nicht vorgelegt wurden.

3. Das nach Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom am von einer schlanken, blonden und etwa 1,70 m großen  Beamtin im Schalterraum des Finanzamts Wien 2/20/21/22 angefertigte Schriftstück zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags vom (zum behaupteten Inhalt siehe die Äußerung vom ), das vom Beschwerdeführer auch unterschrieben sein soll, ist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass ein derartiges Schriftstück nicht existiert.

4. Die Bediensteten des Finanzamts Wien 2/20/21/22, die am und am im Info-Center (Schalterraum) des Finanzamts Dienst versehen und die vom Beschwerdeführer jeweils aktenkundig eingereichten Urkunden entgegengenommen oder mit dem Beschwerdeführers im Parteienverkehr gesprochen haben, sind auszuforschen.

5. Der Beschwerdeführer ist als Partei (§ 78 BAO, § 143 BAO) niederschriftlich zu den Angaben in der Äußerung vom zu vernehmen.

6. Der vom Beschwerdeführer als Zeuge genannte FG ist als Zeuge (§ 169 BAO) niederschriftlich zu den Angaben in der Äußerung vom zu vernehmen, wenn vom Beschwerdeführer eine Ladungsadresse des FG bekannt gegeben wurde. Der Beschwerdeführer und der Zeuge sind jeweils in Abwesenheit des anderen getrennt voneinander einzuvernehmen.

7. Die Bediensteten des Finanzamts Wien 2/20/21/22, die am und am im Info-Center (Schalterraum) des Finanzamts Dienst versehen und die vom Beschwerdeführer jeweils aktenkundig eingereichten Urkunden entgegengenommen oder mit dem Beschwerdeführers im Parteienverkehr gesprochen haben, sind zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vom sowie zu den Angaben in den Niederschriften gemäß Spruchpunkt II.5. und II.6. niederschriftlich als Zeugen (§ 169 BAO) einzuvernehmen.

8. Anlässlich der gemäß Spruchpunkt II.5., II.6. und II.7. aufzunehmenden Niederschriften ist jeweils eine Schriftprobe mit dem Text "Ich besitze weder ein Handy noch ein Auto. Wir bezahlen keine Miete o. Betriebskosten. Bahnkarten werde ich in Zukunft aufheben." (handschriftlicher Vermerk am Vorhalt vom , der dem Finanzamt am retourniert wurde) anzufertigen.

Hierzu führte das Gericht unter anderem aus:

Beschluss vom

[zu Spruch und Begründung des Beschlusses vom siehe oben]

Mitteilung des Finanzamts vom

[siehe oben]

Äußerung des Bf vom

[siehe oben]

Rechtsgrundlagen

§ 269 Abs. 20 BAO lautet:

(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.

Ergänzende Ermittlungen

Um dem Beweisantrag vom auf Einvernahme von FG als Zeuge nachkommen zu können, ist vom Bf dessen ladungsfähige Anschrift bekannt zu geben.

Zur Prüfung der Angaben in der Äußerung vom sind die unter Spruchpunkt II angeführten Ermittlungen erforderlich. Diese sind zweckmäßigerweise vom Finanzamt Wien 2/20/21/22 durchzuführen.

Adressbekanntgabe

Mit Schreiben vom gab der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dem Bundesfinanzgericht die Anschrift des F G bekannt.

Das Bundesfinanzgericht informierte das Finanzamt hierüber am .

Bericht des Finanzamtes vom

Das Finanzamt berichtete unter Aktenvorlage dem Bundesfinanzgericht am :

Entsprechend dem Beschluss vom wurden mit dem Zeugen G am eine Niederschrift aufgenommen und ein Schriftenvergleich angestellt.

Mit dem Bf wurde ebenfalls eine Niederschrift aufgenommen, die er allerdings nicht unterschreiben wollte. Der Bf. rief am Nachmittag des selben Tages Kollegen EEFF an und wollte die Unterschrift nachholen. Herr FF sagte ihm, er könne am nächsten Tag, das war der , vorsprechen. Der Bf. ist aber nicht mehr erschienen.

Anlässlich der persönlichen Vorsprache wurden ein Beschluss der ungarischen Behörden und eine Judourkunde des Sohnes übermittelt.

Da die Beschreibung  „50 Jahre blond, schlank und 170cm groß“ keiner Kollegin zugeordnet werden konnte, wurde mit den drei TeamleiterInnen des Infocenters Niederschriften aufgenommen.

Niederschrift mit den Teamleitern des IC-Teams des Finanzamtes vom

Die Teamleiter des IC-Teams des Finanzamtes Wien 2/20/21/21, GG HH, II JJ und KK LL gaben am vom Finanzamt jeweils als Auskunftspersonen vernommen, jeweils (die Niederschriften sind insoweit wortident) an:

Ich bin Teamleiter(in) eines der drei IC Teams, die im Finanzamt 2/20/21/22 angesiedelt sind. An Hand der gemeinsamen Dienstpläne vom und vom konnte keine Kollegin ausgemacht werden, auf die die Beschreibung „schlank, blond und 170 cm groß“ zutrifft.

Den Äußerungen des Herrn B vom , eine Kollegin hätte seine Angaben
anlässlich seiner Vorsprachen am und am selbst niedergeschrieben, wird entgegengehalten, dass diese Vorgehensweise im Infocenter völlig unüblich ist. Möchte eine Partei eine Beschwerde erheben, ist es üblich ist, dass bei Bedarf der Partei ein internes Formular zur Verfügung gestellt wird, das als Hilfestellung bei der Formulierung der wesentlichen Erfordernisse dienen soll.

Die Schrift am Ergänzungsersuchen, das am mit dem Text “Ich besitze weder ein Handy.. usw.“ abgegeben wurde, kann ich keiner Kollegin zuordnen.

Der Vermutung, eine Kollegin hätte die behauptete Beschwerde vom und die
behauptete Mängelbehebung vom der weiteren Bearbeitung nicht zugeleitet, muss entschieden entgegengetreten werden.

Niederschrift mit FG vom

F G gab am am Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Zeuge vernommen an:

Ich war einige Male mit Herrn B am Finanzamt, um ihn zu unterstützen, da er mit dem „Amtsdeutsch“ nicht so gut vertraut ist.

Ob ich am mit Herrn B am Finanzamt war, kann ich nicht mehr mit
Sicherheit sagen.

Mit Sicherheit kann ich bestätigen, dass ich im Mai 2015 mit Herrn B im Schalterraum des Finanzamtes vorsprach. Wir sprachen mit einer Beamtin am letzten Schalter auf der rechten Seite. Die Dame war ca. 50 Jahre alt, schlank und hatte blonde Haare. Sie erklärte uns, dass eine Beschwerde vorliegt, dass aber die Unterschrift fehle. Sie hat uns erklärt, was wir ungefähr auf den Mängelbehebungsauftrag scheiben sollen. Ich habe - aus der Erinnerung - den Text auf den Bescheid geschrieben und Herr B hat unterschreiben. Dann wurde das Schreiben am Schalter abgegeben. Außerdem hat Herr B noch ein zusätzliches Dokument nachgereicht.

Eine Schriftprobe war beigefügt. 

Niederschrift mit AB vom

Der Bf gab als Partei am Finanzamt am vernommen Folgendes an, allerdings unterfertigte er die Niederschrift nicht:

Ich war jedes Monat im Finanzamt 2/20/21/22. Manchmal begleitete mich Herr G, der besser Deutsch spricht als ich.

Ich kann nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob ich am im Finanzamt war und ob ich der Beamtin im Schalterraum Unterlagen übergeben habe.

Betreffend dem Mängelbehebungsauftrag vom gebe ich an, dass ich im Mai 2015 wieder mit Herrn G im Schalterraum des Finanzamtes vorsprach. Wir sprachen mit einer Dame am letzten Schalter auf der rechten Seite. Den Text auf dem Mängelbehebungsbescheid hat wahrscheinlich Herr G geschrieben. An weitere Details kann ich mich nicht erinnern. Herr G kann besser darüber Auskunft geben.

Die Aussage des Herrn B wird als Aktenvermerk gewertet, da sich Herr B weigert, seine Aussagen ohne vorherige Überprüfung durch seinen Rechtsanwalt oder Herrn G zu unterschreiben. Herr B beruft sich auf seine mangelnden Deutschkenntnisse, wobei angemerkt wird, dass Herr B gut Deutsch spricht und der Vernehmung problemlos folgen konnte.

Eine Schriftprobe war beigefügt. 

Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron

Folgender Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron (Györ-Moson-Sopron Megyei Kormányhivatal) vom wurde in Ungarisch und in (unbeglaubigter) Übersetzung vorgelegt:

Im Fall von MN (Sozialversicherungsnummer: ...), wohnhaft in Adresse, über Familienbeihilfe hat die Ministerialabteilung des
Komitats Györ-Moson-Sopron (im Weiteren: Ministerialabteilung) folgenden

Beschluss

gefasst:

Die Ministerialabteilung stellt fest, dass im Fall der Kundin und ihrer Familienangehörigen
gemäß der Verordnung Nr. 883/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den Anordnungen der Verordnung Nr. 987/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich des anzuwendendes Rechts, die über ihre Durchführung verfügt, in Bezug auf die Familienleistungen nicht das ungarische Recht anzuwenden ist, deshalb wird der Fall dem Finanzamt Wien übergeben.

Begründung

Familienbeihilfe von MN. Die oben genannte Kundin hat in Ungarn
kein Arbeitsverhältnis sowie lebt mit ihrer Familie lebensführungsmäßig in Osterreich.

Es kann festgestellt werden, dass die Kundin mit ihrer Familie in Österreich lebt. Gemäß § 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung unterliegt es im Fall der Familie dem nationalen Recht nach dem lebensführungsmäßigen Aufenthaltsort, also ist in ihrem Fall nicht das ungarische Recht anzuwenden, deshalb wird der Antrag gemäß § 60 Absatz 2 der Verordnung über die Durchführung gleichzeitig mit dem vorliegenden Beschluss der zuständigen Behörde in Österreich übergeben.

In Ungarn ist bis zum Familienbeihilfe gezahlt worden.

Die Ministerialabteilung stellt fest, dass es im Fall der Kundin und ihren Familienangehörigen kein Unterschiedsbetrag festgestellt werden, da die Summe der österreichischen Familienleistungen die Summe der ungarischen Familienleistungen übersteigt.

Aufgrund der Feststellung der Ministerialabteilung ist das Finanzamt Wien (A-1030 Wien,
Marxergasse 4) im Fall Kundin und ihrer Familienangehörigen zuständig, deshalb hat die
Direktion verfügt, den Fall zu übergeben.

Die Grundlagen des vorliegenden Beschlusses sind § 72 Gesetz Nr. CXL von 2004 über die allgemeinen Vorschriften des Verfahrens und der Dienstleistung der Verwaltungsbehörde (im Weiteren die ungarische Abkürzung: Ket.) sowie § 60 der Verordnung über die Durchführung. Die Möglichkeit für die selbstständige Berufung gegen den vorliegenden Beschluss ist durch § 98 Absatz 2 Ket. ausgeschlossen. Beim vorliegenden Verfahren sind keine Verfahrenskosten aufgetaucht, so mussten keine festgestellt werden und sie müssen von niemandem getragen werden.

Anders als in der Äußerung vom angegeben ("Bis Oktober 2013 bezog meine Frau für unseren Sohn Familienbeihilfe in Ungarn. Danach wurde keine Familienbeihilfe in Ungarn mehr bezahlt, weil wir zumindest seither eben nicht mehr in Ungarn leben... Unsere Familie, also meine Frau, unser Sohn und ich leben zumindest seit November 2013 in Österreich..."), wird sowohl in der Übersetzung als auch im ungarischen Original ("Magyarországon családi pótlék folyósítása 2014. szeptember 30—ig történt.) von der ungarischen Behörde als Datum des Endes des Bezugs ungarischer Familienleistungen der angegeben.

Judoturnier

Laut Urkunde erreichte C B beim Internationalen MMer Judoturnier 2016 im Mai 2016 in einer bestimmten Klasse den 1. Platz.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , den Parteien am zugestellt, hat das Bundesfinanzgericht beschlossen:

I. Der Bericht des Finanzamtes vom dient zur Kenntnis.

II. Dem Beschwerdeführer wird der Bericht vom samt Beilagen übermittelt. Für eine allfällige Äußerung wird eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt.

Das Gericht führte dazu unter anderem aus:

Beschluss vom

[zu Spruch und Begründung des Beschlusses vom siehe oben]

Adressbekanntgabe

[siehe oben]

Bericht des Finanzamtes vom

„[siehe oben]“

Niederschrift mit den Teamleitern des IC-Teams des Finanzamtes vom

[siehe oben]

Niederschrift mit F G vom

[siehe oben]

Niederschrift mit AB vom

[siehe oben]

Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron

[siehe oben]

Judoturnier

[siehe oben]

Rechtsgrundlagen

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 183 BAO lautet:

f) Beweisaufnahme.

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Parteiengehör

Dem Bf wird in Wahrung des Parteiengehörs der Bericht des Finanzamtes vom samt diesbezüglichen Unterlagen zur Kenntnis gebracht.

Sollte sich der Bf hierzu äußern wollen, wird ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses eingeräumt.

Fristverlängerungsansuchen

Mit E-Mail vom ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter die festgesetzte Frist zur Stellungnahme, die am enden würde, bis zu verlängern.

Mit E-Mail vom selben Tag wurde wie beantragt die Frist bis vom Gericht erstreckt.

Äußerung vom

Mit Schreiben seines rechtsfreundlichen Vertreters vom gab der Bf folgende Äußerung zum Beschluss vom ab:

In umseitig rubrizierter Rechtssache wurde mir der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom am zugestellt.

Die darin eingeräumte Frist zur Abgabe einer Äußerung wurde gemäß E-Mail von Frau Richterin Elisabeth Wanke vom bis erstreckt.

Binnen der erstreckten Frist erstatte ich zum Beschluss des Bundesfinanzgerichtes und der mit dem Beschluss übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes die nachfolgende

Äußerung

1. Der Bericht des Finanzamts vom erscheint mir in einigen Punkten bemerkenswert.

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Beschluss vom im Spruch Punkt 7 ausdrücklich angeordnet, die Bediensteten des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, die am und am im Infocenter (Schalterraum) des Finanzamtes Dienst versehen und die vom Beschwerdeführer jeweils aktenkundig eingereichten Urkunden entgegen genommen oder mit dem Beschwerdeführer im Parteienverkehr gesprochen haben zu den Angaben des Beschwerdeführers in der Äußerung vorn sowie zu den Angaben in den Niederschriften gemäß Spruch II. 4 und II. 6 niederschriftlich als Zeugen (§ 169 BAO) einzuvernehmen.

Entgegen dieser ausdrücklichen Anweisung wurden die Bediensteten des Finanzamtes nicht als Zeugen sondern als Auskunftspersonen befragt. Zumal in der Niederschrift mit dem Zeugen FG ausdrücklich vom Finanzamt angeführt wurde, dass er als Zeuge vernommen wird, ist auszuschließen, dass diese Unterscheidung zufällig erfolgt ist. Es hat vielmehr den Anschein, dass den Mitarbeitern des Finanzamtes bewusst ein anderer Status eingeräumt wurde, der mit geringeren Sanktionen für den Fall einer falschen Aussage verbunden ist.

2. Die Niederschriften vom mit Frau GGHH, Frau KKLL und Herrn IIJJ entsprechen aber nicht einmal den Erfordernissen der Befragung von Ankunftspersonen.

Den Niederschriften ist nicht zu entnehmen, welche Fragen an die Bediensteten des Finanzamtes gestellt wurden, so dass nicht nachvollziehbar ist, ob der Sachverhalt mit diesen Personen umfassend erörtert wurde. Es kann nicht nachvollzogen werden, ob die Fragen vollständig erörtert wurden und ob die Personen die gestellten Fragen vollständig beantwortet haben.

3. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Aussagen der drei Bediensteten des Finanzamtes exakt wortgleich sind. Es ist aber als absolut lebensfremd anzusehen, dass drei Personen mehrere Fragen zu einem bestimmten Sachverhalt exakt wortgleich beantworten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Aussagen von irgendjemandem vorformuliert und von den drei Bediensteten lediglich unterfertigt wurden. Dies widerspricht diametral dem Sinn einer Einvernahme eines Zeugen. Der Auftrag des Bundesfinanzgerichts wurde daher nicht nur nicht befolgt. Der Sinn des Auftrags wurde geradezu pervertiert.

4. Zeugen sind gemäß Menschen, die im Verfahren über wahrgenommene Tatsachen eine mündliche Aussage machen sollen. Der Zeuge ist verpflichtet, eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage abzulegen.

Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung nachweislich über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen.

Er ist nachweislich über die gesetzlichen Gründe, aus denen er eine Aussage verweigern darf zu belehren und zu ermahnen, dass er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe.

Er ist weiters auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer Aussage aufmerksam zu machen.

Eine Nichtbeachtung der Formbestimmungen betreffend die Zeugeneinvernahme kann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen () Zl 460/68 und zur Straflosigkeit einer falschen Aussage führen, wenn dem Vernommenem nicht erkennbar war, dass der als Zeuge vernommen wurde. Durch die Vorgehensweise des Finanzamtes kommt es also vermutlich nicht einmal zu Konsequenzen, wenn die 3 „Zeugen“ die Unwahrheit „gesagt“ (wohl eher: „unterzeichnet“) haben.

5. Aus den Niederschriften des Finanzamtes ist nicht erkennbar, dass den Zeugen ihre Eigenschaft als Zeugen ausdrücklich mitgeteilt wurde. Ganz im Gegenteil wurde den Zeugen offenbar gesagt, dass sie lediglich als Auskunftspersonen aussagen. Ein Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage ist den Niederschriften nicht zu entnehmen.

Die übermittelten Niederschriften des Finanzamtes entsprechen daher weder dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes noch dem Gesetz.

6. Zumal vom Finanzamt wohl nicht unterstellt werden kann, dass es den Auftrag des Bundesfinanzgerichtes nicht verstanden hat oder die Rechtslage nicht kennt, muss darauf geschlossen werden, dass es Gründe dafür gibt, das die Niederschriften in dieser Form angefertigt wurden.

7. Die genannten Umstände führen zwanglos zu der Annahme, dass es sehr wohl dazu gekommen ist, dass mir eine Mitarbeiterin des Finanzamtes bei der Formulierung der Beschwerde behilflich war und die von mir unterfertigte Beschwerde auch übernommen hat, diese jedoch nicht mehr aufgefunden werden kann. Anders wäre es nicht erklärbar, dass das Finanzamt zu meinem Antrag ermittelt und eine Entscheidung darüber getroffen hat.

8. Es wäre absolut nicht angemessen, wenn ich nun für einen Fehler der Behörde einstehen müsste. Mich trifft keinerlei Verpflichtung, Kopien meiner Eingaben anzufertigen und zu beweisen, dass ich tatsächlich einen Antrag gestellt habe, wenn sich aus den Behördenakt eindeutig ergibt, dass die Behörde über meinen Antrag ein Verfahren geführt und entschieden hat.

9. Es ist auch unschwer erkennbar, dass das Finanzamt dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes nur äußerst ungern und mangelhaft nachgekommen ist. Es wurden weder die in den Niederschriften genannten Dienstpläne vorgelegt noch wurden mir oder dem Zeugen AB [richtig wohl: FG] Fotos der diensthabenden Beamtinnen vorgelegt, damit wir anhand dieser Fotos feststellen hätten können, ob eine dieser Beamtinnen einen Antrag bearbeitet und entgegen genommen hat.

10. Andererseits gibt es eine völlig unverfängliche Niederschrift des Zeugen FG mit dem ich weder verwandt noch befreundet bin. Er hat mich lediglich aus sprachlichen Gründen zum Finanzamt begleitet. Dieser hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt, dass er im Mai 2015 mit mir im Schalterraum des Finanzamtes vorgesprochen hatte. Diese Bedienstete war so freundlich, mir bei der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zu helfen. Herr G hat den vorgeschlagenen Text geschrieben und ich habe diesen unterschrieben und das Schreiben sodann am Schalter abgegeben. Herr G kann sich auch daran erinnern, dass ich mit diesem Schreiben noch ein zusätzliches Dokument beim Finanzamt abgegeben habe.

11. Die Aussage des Zeugen FG ist vollkommen richtig. Es gibt keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln.

12. Die Vorgehensweise des Finanzamtes im weiteren Verfahren und die Entscheidung des Finanzamtes über meinen Antrag sind insgesamt nur dann nachzuvollziehen, wenn die Aussage des Zeugen G den Tatsachen entspricht und ich dem Mängelbehebungsauftrag aufgrund der Unterzeichnung meiner Beschwerde entsprochen habe.

13. Aus all den angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt meine unterschriebene Beschwerde aus Unachtsamkeit nicht mehr auffinden kann, jedoch nunmehr keine Bereitschaft zeigt, dieses Versehen einzugestehen.

14. Die Art und Weise, wie das Finanzamt den Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes nachgekommen ist, zeigt ganz deutlich, dass das Finanzamt nicht ernsthaft daran interessiert ist, festzustellen, welche Bedienstete tatsächlich meine unterfertigte Beschwerde entgegengenommen hat. Dies wohl um diese Bedienstete zu schützen, weil es wohl auch an ihr gelegen wäre, meine Beschwerde entsprechend aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese nicht aus dem Akt verschwindet.

15. Aus den angeführten Gründen ist auch nicht davon auszugehen, dass das Finanzamt im Falle einer weiteren Beweisaufnahme Ergebnisse bringen kann, welche für die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes relevant wäre.

Viel mehr ist davon auszugehen, dass die Aussage des Zeugen FG den Tatsachen entspricht und ich daher eine unterfertigte Beschwerde bei der zuständigen Behörde abgegeben habe, welche in weiterer Folge in Verstoß geraten ist.

16. Aus all den angeführten Gründen wiederhole ich daher meinen Antrag, auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, wobei berücksichtigt werden möge, dass sich aus den Ermittlungen klar ergibt, dass meine Beschwerde letztlich in unterfertigter Form beim Finanzamt überreicht wurde. Es möge auch berücksichtigt werden, dass laut Beschluss der Ministerialabteilung des Komitats Györ-Moson-Sopron vom klar festgestellt wurde, dass meine Frau mit ihrer Familie in Österreich lebt, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich besteht. Seit habe ich daher auch in Ungarn keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen:

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat mit Datum gegenüber dem Bf A B einen Abweisungsbescheid erlassen, wonach diesem für seinen Sohn C ab November 2013 keine Familienbeihilfe zustehe.

Am sprach der Bf am Finanzamt vor und überreichte eine Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom sowie eine Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014 über die Leistungshöhe der Alterspension zum .

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf am oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom beim Finanzamt Wien 2/20/21/22 eingebracht hat.

Das Finanzamt hat die Urkundenvorlage vom offenkundig als Beschwerde gewertet, führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren und ein Mängelbehebungsverfahren durch und erließ schließlich mit Datum eine Beschwerdevorentscheidung, gegen die mit Datum Vorlageantrag gestellt wurde. Die vermeintliche Beschwerde vom wurde dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt am vorgelegt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aktenlage und die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht erfolgten Ermittlungen. Dazu im einzelnen:

Eine Beschwerdeschrift (§ 85 BAO i.V.m. § 243 BAO) konnten trotz Aufforderung durch das Gericht weder der Bf noch die belangte Behörde vorlegen. Es haben auch weder der Bf noch die belangte Behörde den konkreten Inhalt der vermeintlichen Beschwerde angegeben.

Die belangte Behörde hat im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3 BAO) hierzu angegeben:

"Innerhalb der Rechtsmittelfrist am wurden Unterlagen nachgereicht. Diese Schriftstücke wurden als Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid gewertet und am ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die fehlende Unterschrift und weitere Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht."

Diese Angabe steht mit den Ermittlungsergebnissen in Einklang:

Als vermeintliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden die Ausfertigung des Ergänzungsersuchens vom sowie die Verständigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom Jänner 2014.

Aus beiden Urkunden geht mit keinem Wort hervor, dass der Bf Beschwerde gegen einen Bescheid zu erheben beabsichtigt.

Das Finanzamt leitete ein Mängelbehebungsverfahren ein, weil es in der Urkundenvorlage eine mangelhafte Beschwerde sah.

Aus dem Mängelbehebungsauftrag vom lässt sich ebenfalls schließen, dass das Finanzamt von der Urkundenvorlage als Beschwerde ausging, da die vermeintliche Beschwerde weder eine Anfechtungserklärung, noch eine Änderungserklärung, noch eine Begründung, noch eine Unterschrift enthalten haben soll.

Das Vorbringen des Bf hierzu ist widersprüchlich:

In der Äußerung vom behauptete der Bf, am "in Anwesenheit eines guten Freundes" am Finanzamt vorgesprochen und mündlich angegeben zu haben, dass er gegen den Abweisungsbescheid vom "Rechtsmittel erheben möchte". Die Beamtin im Schalterraum soll die Angaben des Bf aufgeschrieben und über die beiden Urkunden hinausgehend weitere Unterlagen des Bf entgegen genommen haben. Als Zeuge hierfür wurde F G genannt. Zu der bei der Vorsprache am zugegen gewesenen Beamtin enthält die Äußerung vom keine Angaben, nur zu jener bei der Vorsprache am . Bei der letztgenannten Vorsprache soll die Beamtin aufgeschrieben haben, dass der Bf "den Bescheid insofern anfechte, als damit mein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab November 2013 abgewiesen wurde". "Diese Angaben hat die Beamtin schriftlich aufgenommen. Ich habe dieses Schriftstück unterfertigt."

Am gab der Bf vor dem Finanzamt hingegen an, nicht mehr mit Sicherheit sagen zu können, "ob ich am im Finanzamt war und ob ich der Beamtin im Schalterraum Unterlagen übergeben habe." Auch F G sagte am aus, "nicht mehr mit Sicherheit sagen" zu können, ob er am den Bf auf das Finanzamt begleitet habe.

Anders als vom Bf am geschildert, sagte F G am aus, nicht die Beamtin, sondern er hätte "den Text auf den Bescheid geschrieben und Herr B hat unterschreiben." Diese Darstellung ist durchaus glaubwürdig, weist doch die am abgegebene Schriftprobe ersichtlich dieselbe Handschrift wie jene des Zeugen auf:

Vorhaltsbeantwortung:

Schriftprobe F G:

Schriftprobe Bf:

Die Darstellung des Bf vom über die Vorgänge am widerspricht der Aussage von F G vom und der abgegebenen Schriftprobe:  Offenkundig hat nur F G einen Text (auf den Vorhalt) geschrieben.

In der Äußerung vom ändert der Bf wiederum seine Verantwortung: Nicht die Schalterbedienstete soll nunmehr den Text am selbst geschrieben, sondern den Text F G vorgeschlagen haben.

Es finden sich bei den aktenkundigen Unterlagen i.Z.m. der "Vorhaltsbeantwortung u. Mängelbehebung" (vom ) nur der Vorhalt vom und die vom Bf am vorgelegten Urkunden, nicht aber auch der Mängelbehebungsauftrag vom .

Dass sowohl eine Beschwerdeschrift vom als auch eine Mängelbehebung vom entgegen allen Usancen von einer Schalterbeamtin des IC geschrieben und beide Schriftsätze danach verschwunden sein sollen, ist dermaßen unwahrscheinlich, dass der Bf hierzu tauglichere Beweise als im Verfahren vorgebracht erbringen hätte müssen. 

Sowohl die Angabe des Bf als auch jene des F G, die Schalterbeamtin habe gesagt, wie die Mängelbehebung vorzunehmen sei, begegnet erheblichen Zweifeln des Gerichts, da der von F G geschriebene Text offenkundig allein den Vorhalt vom beantwortet (vorgelegt werden mögen "Einkommensteuerbescheide von Ihnen und Ihrer Gattin 2013 und 2014 in Ungarn. Kontoauszüge, Handyrechnungen, Zulassungsschein, ev. Bahnkarten. Nachweis der Bezahlung der Miete und der Betriebskosten."), nicht aber die vom Finanzamt im Mängelbehebungsauftrag gerügten Mängel ("- Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO: - Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, - Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, - Begründung, - Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO") mit Ausnahme einer Unterschrift des Bf behebt.

Der Bf hat bei den Vorsprachen am und am offenkundig nur jene Schriftstücke des Finanzamts vorgelegt, die sich auch in den Akten befinden: Am dürfte der Bf nicht den Abweisungsbescheid vom , sondern nur das (aktenkundige) Ergänzungsersuchen vom zum Finanzamt mitgenommen haben. Am dürfte der Bf nicht den Mängelbehebungsauftrag vom , sondern nur das (aktenkundige) Ergänzungsersuchen vom selben Tag zum Finanzamt mitgenommen haben.

Daher dürfte entgegen den Behauptungen des Bf weder der Abweisungsbescheid noch der Mängelbehebungsauftrag zur Sprache gekommen sein und ging die jeweilige Finanzamtsmitarbeiterin offenkundig davon aus, dass der Bf am nur zum Ergänzungsersuchen vom eine Urkunde vorlegen und am nur das Ergänzungsersuchen vom beantworten wollte.

Die Behauptung des Bf, er habe am erklärt, Beschwerde erheben zu wollen, und am , die Mängel der vermeintlichen Beschwerde beheben zu wollen, steht mit den übrigen Verfahrensergebnissen in Widerspruch; der Bf selbst ist mit seinen Angaben unglaubwürdig.

Das Finanzamt konnte eine Mitarbeiterin des Infocenters, auf die die vage Beschreibung des Bf und von F G passt, und die am Dienst versehen haben soll, nicht ausfindig machen. Zur Schalterbeamtin vom fehlen überhaupt Angaben des Bf.

Sämtliche Teamleiter des IC-Teams des Finanzamtes Wien 2/20/21/21 haben angeben, dass eine Vorgangsweise, wie vom Bf in der Äußerung vom geschildert, völlig unüblich sei. Für Beschwerden stehe ein "internes Formular" zur Verfügung, "das als Hilfestellung bei der Formulierung der wesentlichen Erfordernisse dienen soll."

Entgegen der Äußerung der Bf vom sind diese Angaben der Vorgesetzten der Mitarbeiter des IC-Teams der belangten Behörde glaubwürdig.

Es ist gerichtsnotorisch, dass an den Finanzämtern in Wien für Beschwerden sogenannte "interne Formulare" aufgelegt sind, die Angaben zu den gemäß § 250 BAO notwendigen Beschwerdeinhalten enthalten und von persönlich vorsprechenden Parteien im IC selbst handschriftlich mit den entsprechenden Daten ergänzt werden.

Wenn tatsächlich eine Mitarbeiterin des IC am für den Bf eine Beschwerdeschrift geschrieben hätte, wie dieser behauptet, dann entspräche es der Lebenserfahrung, dass die Mitarbeiterin diesem ungewöhnlichen Vorgang entsprechende Beachtung schenkt und ein von ihr selbst geschriebenes Schriftstück nicht einfach verschwindet.

Gegen die Darstellung des Bf spricht auch, dass mit Eingang nur die beiden aktenkundigen Urkunden, nicht aber die vermeintliche Beschwerdeschrift auffindbar sind. Es mag vorkommen, dass einmal eine komplette Eingabe in Verstoß gerät, äußerst unwahrscheinlich ist aber, dass nur die Eingabe selbst und ein Teil der Beilagen, nicht aber die übrigen Beilagen verloren gegangen sein sollen. Davon, dass am der Beamtin noch (damals nicht zum Akt genommene) Unterlagen übergeben worden seien, "aus denen sich ergibt, dass ich in Wien lebe, einkaufe, Ärzte aufsuche, meine sozialen Kontakte habe, usw.", wie in der Eingabe vom behauptet, findet sich kein Anhaltspunkt. Derartige Unterlagen wurden erstmals mit dem Schreiben vom vorgelegt (diesem Schreiben lässt sich mit keinem Wort entnehmen, dass derartige Unterlagen bereits im bisherigen Verfahren vorgelegt wurden).

Gleiches gilt für die vermeintliche Mängelbehebung am , wobei diesbezüglich die Angaben des Bf und des Zeugen auch auseinandergehen. Wenn der Bf und der Zeuge am davon sprechen, der Zeuge habe den ihm gesagten Text "auf den Bescheid" geschrieben und es befindet sich nur ein handschriftlicher Text des Zeugen auf dem Ergänzungsersuchen, ist offenkundig, dass der Zeuge mit "Mängelbehebungsauftrag" nicht diesen Bescheid, sondern nur das Ergänzungsersuchen gemeint haben kann, ebenso der Bf, wenn er von einem "Text auf dem Mängelbehebungsbescheid" spricht.

Dass das Finanzamt in weiterer Folge ein Ermittlungs- und ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt hat, bedeutet nur, dass letztlich ein Bediensteter im zuständigen AV-Team, der das Ergänzungsersuchen und die Urkunde vom Infocenter erhielt, die bloße Urkundenvorlage als Beschwerde gedeutet hat, nicht aber, dass jemals eine Beschwerdeschrift (oder eine mündlich erhobene, nicht protokollierte Beschwerde) vorlag.

Zum weiteren Vorbringen des Bf in der Äußerung vom im einzelnen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht in seinem Beschluss vom in Spruchpunkt 7 zwar angeordnet hat, dass diejenigen Bediensteten, die im IC am und am Dienst versehen und vom Bf Urkunden entgegen genommen oder mit diesem gesprochen haben, als Zeugen zu vernehmen sind.

Der Auftrag, diese Bediensteten auszuforschen (Spruchpunkt 4 des Beschlusses vom ), enthielt jedoch keine Anordnung, dass diese Ausforschung durch die Einvernahme von Zeugen zu erfolgen habe.

Diese Bediensteten konnten jedoch, wie sich aus dem Bericht des Finanzamts vom und den Niederschriften mit den Teamleitern vom ergibt, nicht ausgeforscht werden. Daher war eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Bediensteten nicht möglich.

Alle Ausführungen in der Äußerung vom , die sich auf eine behauptete Nichtbeachtung des Auftrags des Bundesfinanzgerichts vom beziehen, gehen daher ins Leere.

Richtig ist, dass die Teamleiter des IC vom Finanzamt nicht als Zeugen (§ 169 BAO), sondern als Auskunftspersonen (§ 143 BAO), allerdings nicht formlos, sondern förmlich, befragt wurden. Die Auskunftspersonen wurden den Niederschriften zufolge gemäß § 143 Abs. 3 BAO i.V.m. § 174 BAO belehrt. Die Niederschriften enthalten auch die für Auskunftspersonen maßgeblichen persönlichen Verhältnisse i.S.d. § 174 BAO, wobei bei öffentlich Bediensteten, die in ihrer amtlichen Eigenschaft aussagen, die Angabe der privaten Wohnadresse nicht geboten ist. Dass einer der Teamleiter Angehöriger (§ 25 BAO) des Bf wäre, behauptet auch der Bf nicht.

Zutreffend ist, dass an die Form der Einvernahme von Personen (Befragung als Auskunftsperson oder Zeugeneinvernahme) unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind und nur den Zeugen eine durch Strafsanktionen gesicherte Wahrheitspflicht. Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass die Auskunftspersonen als Beamte über dienstliche Umstände befragt wurden, sodass diese eine besondere disziplinarrechtliche, allenfalls auch strafrechtliche Verantwortung trifft.

Auch wenn die drei Niederschriften in der Sache einheitlich textiert sind, hegt das Gericht keinen Zweifel daran, dass sie den Inhalt des von den Auskunftspersonen Gesagten richtig widergeben. Eine wörtliche Protokollierung ist nicht erforderlich. Dass zu der Frage, ob die Schalterbeamtin an Hand der vagen Angaben des Bf und des F G ermittelt werden kann, und wie die Abläufe im IC bei Vorsprachen von Parteien, die eine Beschwerde erheben möchten sind, idente Antworten kommen, ist in dieser Fallkonstellation nicht ungewöhnlich.

Für die Behauptung des Bf, er habe eine Beschwerde erhoben und diese sei in Verstoß geraten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Der Bf selbst hat am angegeben, nicht mehr mit Sicherheit sagen zu können, "ob ich am im Finanzamt war und ob ich der Beamtin im Schalterraum Unterlagen übergeben habe" (dem diesbezüglichen Aktenvermerk wurde in der Äußerung vom nicht widersprochen).

Was die "völlig unverfängliche Niederschrift des Zeugen F G" anlangt, konnte dieser zum keine Angaben machen und widerspricht seine Aussage hinsichtlich der Abläufe am jener des Bf vom .

Alles in allem ist das Vorbringen des Bf im Verfahren widersprüchlich und wenig glaubhaft.

Im Hinblick auf die unbestimmten Angaben des Bf und des F G war das Finanzamt nicht gehalten, noch weitere Ermittlungen (etwa Vorlage von Fotos von Mitarbeiterinnen des IC an den Bf und an F G, Einvernahme aller an den beiden Tagen Dienst gehabt habenden Mitarbeiterinnen) vorzunehmen. Davon, dass das "das Finanzamt nicht ernsthaft daran interessiert ist, festzustellen, welche Bedienstete tatsächlich meine unterfertigte Beschwerde entgegengenommen hat", kann keine Rede sein.

Die Behauptung, die Behörde könne die unterschriebene Beschwerde aus Unachtsamkeit nicht mehr auffinden und habe Ermittlungen nicht sorgfältig genug durchgeführt, um eine Bedienstete zu schützen, die die angebliche Beschwerdeschrift nicht entsprechend aufbewahrt und zu den Akten genommen haben soll (Punkte 13 und 14 der Äußerung vom ), grenzt im gegebenen Zusammenhang an Mutwillen.

Die Behörde ist nicht in jedem Fall dazu verhalten, Auskunftspersonen als Zeugen einzuvernehmen; denn nach § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Damit ist der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel statuiert, aus dem sich auch der Grundsatz der (prinzipiellen) Gleichwertigkeit aller Beweismittel ergibt (vgl. m.w.N.) Diese Eignung (Zweckdienlichkeit) kommt auch den Aussagen von Auskunftspersonen zu, wobei diese Aussagen der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen ( u.a.).

Weitere Beweisaufnahmen sind, so auch Punkt 15 der Äußerung vom , nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

§ 85 BAO lautet:

A. Anbringen.

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 87 BAO lautet:

B. Niederschriften.

§ 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.

(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:

a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache;

b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen;

c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.

(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.

(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.

(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.

(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.

§ 243 BAO lautet:

Rechtsschutz.

A. Ordentliche Rechtsmittel.

1. Beschwerden an Verwaltungsgerichte

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

„3. Inhalt und Wirkung der Beschwerde“

„§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:“

„a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;“

„b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;“

„c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;“

„d) eine Begründung.“

„(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.“

Keine Beschwerde erhoben

Aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass weder am noch zu einem anderen Zeitpunkt Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom erhoben wurde.

Wie bereits im Beschluss vom ausgeführt, sieht die Bundesabgabenordnung für die Erhebung von Beschwerden (§ 243 BAO) den Grundsatz der Schriftlichkeit (§ 85 Abs. 1 BAO) vor (vgl. Ritz, BAO5 § 85 Tz 5).

Ein Anbringen ist als schriftlich (Eingabe) zu qualifizieren, wenn es, sei es mit der Hand oder einer Maschine in einer dem Beteiligten oder seinem Vertreter zurechenbaren Weise geschrieben und der Behörde (als „Schrift der Partei“) überreicht – und nicht bloß mündlich vorgetragen und in einer Niederschrift beurkundet – wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 13 Anm 7 m.w.N.).

Die Abgabe von Unterlagen ohne jedes Begleitschreiben oder jeden schriftlichen Vermerk der Partei ist kein schriftliches Anbringen.

Eine Niederschrift gemäß § 97 BAO über ein allfälliges mündliches Anbringen des Bf vom ist nicht aktenkundig. Vorerst wäre auch nicht ersichtlich, dass einer der drei in § 85 Abs. 3 BAO genannten Fälle der Zulässigkeit der Entgegennahme einer bloß mündlich vorgetragenen Beschwerde gegeben wäre.

Es kommt zwar für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (vgl. Ritz, BAO5, § 85 Tz 1 ; ). Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. , m.w.N.).

Die bloße Abgabe von Unterlagen hat nicht den objektiven Erklärungswert einer Bescheidbeschwerde.

Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. ).

Liegt überhaupt kein Anbringen vor, besteht auch keine Veranlassung zu einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG bzw. § 85 Abs. 2 BAO (vgl. ).

Die Abgabe von Unterlagen allein ist kein Anbringen (vgl. ; ).

Da somit keine Beschwerde vorliegt, ging auch das Mängelbehebungsverfahrens ins Leere, wobei im übrigen, siehe auch hier den Beschluss vom , eine Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags vom nicht aktenkundig ist.

Unzulässigkeit der Beschwerdevorentscheidung

Da eine Beschwerde nicht erhoben wurde, erging die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig.

Da Vorlageantrag gestellt wurde, ist die rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung mit diesem Beschluss aufzuheben.

Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Da das Bundesfinanzgericht nicht zur Entscheidung über eine nicht existente Beschwerde berufen ist, ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht einzustellen.

Nichtzulässigkeit einer Revision

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 269 Abs. 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 87 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 169 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 174 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104714.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at