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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.08.2016, RV/1100136/2014

Hälftesteuersatz in Fällen des § 16 Abs 2 Z 1 UmgrStG.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des Herrn bfadr vertreten durch Lenz Bereuter Gehrer WP StB GmbH&Co KG, 6971 Hard, Kirchstraße 6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom , St.Nr. XXX, betreffend Einkommensteuer 2010

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Die Höhe der Bemessungsgrundlage und der Abgabe sind aus den Entscheidungsgründen ersichtlich und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Einbringungsstichtag wurde der Kommanditanteil an der A  GmbH & Co KG, Z, durch die B GmbH & Co KG, Deutschland, in die C Auslandsbeteiligungen GmbH, Deutschland, unter Anwendung der Begünstigungen des Art III UmgrStG eingebracht (Finanzamtsmeldung vom ). Der Beschwerdeführer war zum Einbringungsstichtag in Form eines Kommanditanteiles zu 60% am Gewinn sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert der B GmbH & Co KG, Deutschland, und damit mittelbar der A GmbH & Co KG, Z, beteiligt.

Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid, in dem es die gemeinschaftlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht wie erklärt mit 3.609.394,52 €, sondern erhöht um die bekannt gegebenen stillen Reserven in Höhe von 29.414.670 mit 33.024.064,52 € feststellte. Weiters hielt es im Spruch des Bescheides fest, dass in den Einkünften "Veräußerungs- und Aufgabegewinne" in Höhe von 29.414.670 € enthalten seien, die für eine begünstigte Besteuerung in Frage kämen.

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Z dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 2010 vorgeschrieben. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgte folgendermaßen:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
17.663.802,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
17.663.802,00
Sonderausgaben
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Steuerberatungskosten
-408,00
Einkommen
17.663.334,00
Hinzurechnung gemäß § 102 Abs 3 EStG 1988
9.000,00
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
17.672.334,00
Die Einkommensteuer gemäß § 33 EStG beträgt:
 
(17672334-60000)x0,5+20235
8.826.402,00

Die auf die Einkommensteuerbemessungsgrundlage iHv 17.648.802,00 € entfallende Einkommensteuer iHv 8.821.827,82 € wird gemäß §§ 16 Abs 2 Satz 2 iVm 1 Abs 2 UmgrStG nicht festgesetzt.

In der Berufung vom – innerhalb der verlängerten Berufungsfrist – brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Besteuerungsrecht am eingebrachten Vermögen nicht iSd § 16 Abs 1 Satz 2 UmgStG in der zum maßgeblichen Fassung BGBl 2007/24 eingeschränkt werde. Die Einkünfte in Höhe von 17.648.802,00 € seien daher zu Unrecht angesetzt worden.

Die Berufung wurde vom Finanzamt Z mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

„Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.“

Im Vorlageantrag vom räumte der Beschwerdeführer ein, dass das Finanzamt bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides an die Feststellungen die im Einkünftefeststellungsbescheid getroffen werden, gebunden ist. Allerdings sei der Hälftesteuersatz anzuwenden.

Das Bundesfinanzgericht hat dem Beschwerdeführer und dem Finanzamt mit Telefax vom folgenden Vorhalt übermittelt:

„Ich beabsichtige der Beschwerde teilweise stattzugeben und die Einkommensteuer folgendermaßen zu berechnen:

Die auf die Einkommensteuerbemessungsgrundlage iHv 17.648.802,00 € entfallende Einkommensteuer in Höhe von 4.406.905,86 € wird gemäß § 16 Abs 2 Satz 2 iVm § 1 Abs 2 UmgrStG nicht festgesetzt.“

Das Finanzamt erklärte mit der Steuerfestsetzung einverstanden zu sein. Allerdings erfolge die Nichtfestsetzung gemäß § 16 Abs 2 Z 1 iVm § 16 Abs 1 Satz 2 und § 1 Abs 2 UmgrStG.

In der Eingabe vom erklärte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, mit der Steuerfestsetzung einverstanden zu sein. Allerdings erfolge die Nichtfestsetzung gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 und § 1 Abs 2 UmgrStG.

Die im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat wurden in dieser Eingabe zurückgezogen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im berufungsgegenständlichen Fall ist unstrittigermaßen der Hälftesteuersatz anzuwenden (Mayr, RdW 2008, 618, Furherr in Kofler UmgrStG, § 16, Rz 53). Die Einkommensteuer für das Jahr 2010 errechnet sich daher folgendermaßen:


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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
17.663.802,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
17.663.802,00
Sonderausgaben
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00
Steuerberatungskosten
-408,00
Einkommen
17.663.334,00
Hinzurechnung gemäß § 102 Abs 3 EStG 1988
9.000,00
Einkommensteuerbemessungsgrundlage
17.672.334,00
Die Einkommensteuer gemäß § 33 EStG beträgt:
 
(17672334-60000)x0,5+20235
8.826.402,00
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
8.826.402,00
Durchschnittssteuersatz
49,94%
Durchschnittssteuersatz 49,94% von 23532
11.751,88
Hälftesteuersatz 24,97% von 17648802
4.406.905,86

Die auf die Einkommensteuerbemessungsgrundlage iHv 17.648.802,00 € entfallende Einkommensteuer in Höhe von 4.406.905,86 € wird gemäß § 16 Abs 2 Z 1 iVm § 16 Abs 1 Satz 2 und § 1 Abs 2 UmgrStG nicht festgesetzt.“

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies ist unter Hinweis auf die zitierte Literatur nicht der Fall.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Hälftesteuersatz
Zitiert/besprochen in
Hirschler/Sulz/Oberkleiner in BFGjournal 2016, 350
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100136.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at