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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2016, RV/4200163/2012

Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2016/16/0096. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/4200163/2012-RS1
Kann nicht nachgewiesen werden, welcher Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Waren für sein Unternehmen erworben hat, und liegt somit eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, so ist die Voraussetzung für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht gegeben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden V und die weiteren Senatsmitglieder R1, R2 und R3 im Beisein der Schriftführerin S in der Beschwerdesache der AAA GmbH, Adresse, gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl xx,  betreffend Eingangsabgaben nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abgabe Zoll betrifft, aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird dahingehen abgeändert, als dass für die Beschwerdeführerin die Einfuhrumsatzsteuerschuld gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 71a ZollR-DG entstanden ist.

3. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom schrieb das Zollamt der Beschwerdeführerin für die von der Warenanmeldung zu CRN  yy erfassten Waren gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von 19.269,60 Euro (Zoll: 0 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 19.269,60 Euro) vor. Als Folge der Entstehung dieser Abgabenschuld erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von 1.730,09 Euro. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die an die Steuerfreiheit geknüpften Voraussetzungen (Unmittelbarkeit, Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung) seien im Rahmen der durchgeführten Prüfung trotz mehrmaliger schriftlicher Urgenzen nicht nachgewiesen worden. Es sei daher die Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK vorzuschreiben gewesen. Wenn eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstehe, dann sei gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten.

Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch die Vertreter (nunmehr Name), brachte (neben der Wiedergabe der Bescheidbegründung) vor, über ihren Antrag seien Polo-Shirts aus Baumwolle (Liefer- und Ursprungsland Türkei) in den zollrechtlich freien Verkehr mit innergemeinschaftlicher Anschlusslieferung an die BBB GmbH in Deutschland überführt worden. Von dieser sei eine Vollmacht eingeholt worden, nach deren Inhalt seien die Waren nicht zum unmittelbaren Verbleib in Österreich bestimmt gewesen. Vom Zollamt seien die Waren erst nach Warenkontrolle und vollständiger Dokumentenkontrolle überlassen worden. Sofort nach Verlassen des Amtsplatzes habe das Transportmittel die Binnengrenze zu Deutschland passiert. Dies habe aufgrund der geografischen Lage der Zollstelle vom Zollorgan sofort erkannt werden können. Die Einfuhrwaren seien vom Frachtführer wegen finanzieller Differenzen mit dem Lieferanten in dessen deutschen Zentrallager eingelagert worden. Die Polo-Shirts befänden sich bis zum heutigen Tag dort und seien laut Angaben des Frachtführers wirtschaftlich nicht verwertbar. Denn Textilien würden im Regelfall jeweiligen Modetrends unterliegen.

Die Beschwerdeführerin führte weiter Folgendes aus:
"1. Obwohl der ständigen Rechtsprechung des EuGH eindeutig und unzweifelhaft abzuleiten ist, dass sich Importeure und Spediteure im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gegen Zollnachforderungen absichern sollen, verhält sich der nationale Gesetzgeber EU rechtswidrig, in dem er Spediteuren, die in Österreich Zollanmeldungen abgeben, diese Option untersagt.
Der EuGH führt zu den Gestaltungsmöglichkeiten aus:
"Denn es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risken abzusichern."
Zollanmeldungen werden trotz Erfüllen der Vorschriften des Art. 62 Abs. 1 der VO (EWG) 2913/92 entgegen der Vorschriften des Art. 63 der VO (EWG) 2913/92

Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 Abs. 1 ZK entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind
mit Hinweis

"die zulässigen Kombinationen hinsichtlich der Angabe der UID-Nrn. im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind nicht eingehalten worden"

schlichtweg nicht angenommen.

2. Von der Berufungswerberin wurden alle Voraussetzungen erfüllt um die Steuerbefreiung des Artikels 6 Abs. 3 UStG 1994 zu begehren. Die Nachweise wurden bereits aufgelistet und entsprechen den Vorschriften gemäß der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 1996/401.
So beispielsweise war die Unmittelbarkeit allein dadurch erfüllt, als der Lenker des Fahrzeuges, Pol. Kennzeichen: (…) nach Überlassung der Ware die Binnengrenze passiert hat, was ja vom Zollorgan vor Ort sehr leicht einsehbar gewesen ist. Das Argument fehlender Nachweise geht allein dadurch ins Leere.

3. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn Verpflichtungen aus zollrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise die vorübergehende Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie überführt worden sind, oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Zollverfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wurden.
Der Wegfall der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 UStG ist uE keine zollrechtliche Pflichtverletzung, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe a ist deshalb rechtswidrig.

4. Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittland in das Inland gelangt. Folgt man der UStR 2000, ist die Einfuhr ein Ergänzungstatbestand, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein Verbrauch, der durch den Import abgedeckt wird, mit inländischer USt belastet wird. Das geschieht in Form der Einfuhrumsatzsteuer. Dadurch ist sichergestellt, dass die Einfuhr als eigenständiger steuerbarer Umsatz unabhängig von steuerbaren Lieferungen existiert.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist vom wirtschaftlichen Faktor her gesehen eine Verbrauchsteuer. Aus dieser Erkenntnis zieht die UStR 2000 den Schluss, dass die Einfuhr eine Abfertigung zum freien Verkehr voraussetzt. Eine Einfuhrumsatzsteuerschuldentstehung setzt voraus, dass
1. die Gegenstände aus einem Drittland über die Drittlandsgrenze verbracht wurden und
2. das Gelangen dieser Gegenstände in den freien Verkehr des Inlands gegeben sind.
Da die einfuhrgegenständlichen Polo-Shirts weder im Inland verblieben noch in den Wirtschaftskreislauf gelangt sind – sie lagern noch immer im Zentrallager des Frachtführers (…), liegt kein steuerbarer Umsatz in Österreich vor. Voraussetzung für eine Steuerpflicht ist aber ein steuerbarer Umsatz. Eine Erhebung von Umsatz- (Erwerbsteuer) kann uE, wenn überhaupt, nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen."

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Zollamt prüfe aufgrund des Behördenaufbaus nicht, ob sich der nationale Gesetzgeber EU-rechtswidrig verhalte. Eine solche Prüfung obliege dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die Unmittelbarkeit beziehe sich auf die innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Art. 7 BMR und nicht alleine auf das Passieren einer Binnengrenze. Für eine ordnungsgemäße innergemeinschaftliche Lieferung müssten die drei Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 BMR erfüllt sein. Der in der Zollanmeldung angeführte Warenempfänger habe die betroffene Ware nicht unmittelbar angenommen. Eine Zwischenlagerung nach Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sei lediglich kurzfristig und nur aus transporttechnischen Gründen oder in Fällen höherer Gewalt zulässig. Das alleinige Passieren einer Binnengrenze erfülle die Unmittelbarkeit nicht. Diesem Einwand bleibe daher der Erfolg versagt. Aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 1 ZollR-DG sei für die Einfuhrumsatzsteuer und die Abgabenerhöhung keine gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich. Art. 204 ZK sei anwendbar. Die mit der Angabe des Codes 4200 in Feld 37 der Warenanmeldung intendierte Steuerfreiheit sei an die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BMR geknüpft. Bei Nichterfüllen einer der Voraussetzungen sei die Steuerfreiheit zu versagen. Folglich entstünden für die Einfuhr die Eingangsabgaben (wie Einfuhrumsatzsteuer). Dem sei mit dem angefochtenen Bescheid entsprochen worden. Die Steuerfreiheit sei nicht ausschließlich mit dem Verbrauch außerhalb Österreichs gekoppelt, sondern mit der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verknüpft. Diese Verknüpfung sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen.

Dagegen richtete sich die nun als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch die Vertreter (nunmehr Name), brachte im Wesentlichen vor, unmittelbar nach Überführung in den freien Verkehr und Überlassung der Ware sei die innergemeinschaftliche Verbringung an den Vertretenen erfolgt. Die zur Gemeinschaftsware votierten Herrenhemden seien vom beauftragten Spediteur übernommen worden. Da es sich um eine Sammelsendung gehandelt habe, sei die Auslieferung des Gutes unmittelbar nach Verlassen der Binnengrenze nicht am Ort des Abnehmers, sondern im Speditionslager des Empfangsspediteurs erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich am Tag vor der Überführung eine schriftliche Vollmacht der BBB GmbH und eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nr.)-Bescheinigung des Bundeszentralamtes der deutschen Finanzverwaltung eingeholt. Zusätzlich sei eine Prüfung der UID-Nr. des Abnehmers nach Stufe 2 beim UID-Büro eingeholt worden. Die Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer sei mündlich und schriftlich bestätigt worden.

Unter Anführung der Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung und grundsätzlicher Ausführungen brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, sie fühle sich in ihrem verfahrensrechtlichen Entscheidungsrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 erster Anstrich ZK verletzt, habe sie ihres Erachtens doch die Option der direkten bzw. indirekten Vertretung. Die Versagung der direkten Stellvertretung verstoße eindeutig gegen Art. 63 ZK. Ebenso fühle sie sich in ihrem Recht auf Nutzung der Steuerfreiheit verletzt. Sie lege ein Rechtsgutachten über die Rechtmäßigkeit der Arbeitsrichtlinien zur Steuerbefreiung und der einschlägigen Umsatzsteuerrichtlinie bei. Die Republik Österreich regle in § 26 Abs. 1 UStG unmissverständlich, dass für die Einfuhrumsatzsteuern die Zollvorschriften gelten würden. Der Zollbehörde würden schlüssige Begründungen für die Benachteiligung der österreichischen Speditionswirtschaft fehlen. Das Argument des Bundesministers für Finanzen, auf die sich die Zoll- und Steuerverwaltung stütze, gehe ins Leere. Die Argumente seien rechtsirrig. Einschränkungen von der freien Vertreterwahl seien nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige in einem Drittstaat mit unsicherer Vollstreckungslage ansässig sei. Die Mehrwertsteuer Systemrichtlinie würde eine Einschränkung, wie sie der österreichische Zoll ohne Rechtsgrundlage im Zollkodex vornehme, ebenfalls nicht zulassen.

Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, der Unabhängige Finanzsenat möge über die Beschwerde eine Entscheidung durch den Berufungssenat treffen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

In der mündlichen Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin mit, die Waren seien in Deutschland nach langjähriger Lagerung vernichtet worden. Diese verwies auch auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union; laut diesem sei die Einfuhrumsatzsteuer nicht zu erheben für Waren, die als Nichtgemeinschaftswaren wieder ausgeführt werden würden. Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes könne niemand verhalten werden, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbinde. Die belangte Behörde vertrat weiterhin die Ansicht, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer seien nicht vorgelegen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Die Beschwerdeführerin, ein Speditionsunternehmen, beantragte mit der Warenanmeldung zu CRN yy vom als indirekte Vertreterin der Empfängerin, der BBB GmbH in Deutschland, unter Verwendung der ihr erteilten Sonder-UID-Nr. die Überführung von Poloshirts in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Die angemeldeten Waren sind antragsgemäß in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden und dabei die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit gewährt worden. In der Warenanmeldung war als Versender/Ausführer ein türkisches Unternehmen, als Empfängerin war das genannte deutsche Unternehmen mit einer deutschen UID-Nr., als Versendungsland die Türkei und als Bestimmungsland Deutschland angegeben.

Die Waren, die nach Überlassung nach Deutschland verbracht worden sind, sind von der in der Anmeldung angegebenen Empfängerin weder übernommen noch bezahlt worden. Diese wurden in ein Lager des Frachtführers in Deutschland eingelagert. Dort haben sich die Waren (zumindest) am noch befunden. Die Waren wurden in Deutschland nach langjähriger Lagerung vernichtet.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen und aufgrund der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stand der vorstehende Sachverhalt fest. Die Beschwerdeführerin selbst hat in ihrer Berufungsschrift angegeben, die Waren befänden sich bis zum heutigen Tag () im Zentrallager des Frachtführers in Deutschland und seien nach dessen Angaben nicht verwertbar. Ebenso hat die rechtsfreundliche Vertretung des Frachtführers in einem Schreiben vom der belangten Behörde mitgeteilt, die Waren, die von der Empfängerin nicht abgenommen und auch nicht bezahlt worden seien, befänden sich bis heute in einem Lager. Aus einem weiteren Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom an die belangte Behörde lässt sich auch ableiten, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden war, was mit den Waren geschehen sollte. In der mündlichen Verhandlung teilte die Beschwerdeführerin nicht nur mit, dass die Waren in Deutschland nach langjähriger Lagerung beim Frachtführer vernichtet worden seien, sondern stellte auch außer Streit, dass sich die Waren zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch immer im Lager des Frachtführer befunden haben und die Waren nicht dem in der Anmeldung angegebenen Empfänger übergeben worden sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Steuerfrei ist gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 756/1996, die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Art. 7 UStG 1994 lautet:
" (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gelten auch
1. das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1) und
2.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten."

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer.

Die nach Art. 7 Abs. 3 UStG 1994 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, bestimmt (auszugsweise) Folgendes:

"Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2 (…)

§ 3. (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
§ 4. (…)

Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6. (…)
§ 7. In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:
1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,
3. den Tag des Verbringens und
4. die Bemessungsgrundlage nach Art. 4 Abs. 2 UStG 1994.
§ 8. (…)"

Die Steuerfreiheit nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 beruht auf der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt-SystRL). In Titel IX dieser Richtlinie sind die Steuerbefreiungen geregelt. In Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen) lautet der Art. 131:
"Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen."

In Kapitel 4 (Steuerbefreiungen bei innergemeinschaftlichen Umsätzen) des Titels IX lautet Art. 138 auszugsweise:
"(1) Die Mitgliedstaaten befreien die Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden von der Steuer, wenn diese Lieferung an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, der/die als solche/r in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände handelt.
(2) Außer den in Absatz 1 genannten Lieferungen befreien die Mitgliedstaaten auch folgende Umsätze von der Steuer:
a) (…)
c) die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde."

In Kapitel 5 (Steuerbefreiungen bei der Einfuhr) bestimmt Art. 143 (auszugsweise) Folgendes:
" Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
(…)
d) die Einfuhr von Gegenständen, die von einem Drittgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den gemäß Art. 201 als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur bewirkt wird und gemäß Art. 138 befreit ist;
(…)"

Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer gemäß Art. 201 der MwSt-SystRL von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das im § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 UStG 1994 gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß.

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Die MwSt-SystRL spricht allerdings vom Importeur im Sinne des Art. 201 dieser Richtlinie. Das ist die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bestimmte oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG 1994 ist der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollschuldner ().

Eine Einfuhrzollschuld entsteht gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben (lit. a), oder eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird (lit. b), es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

Gemäß Art. 204 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder eine Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt war.

Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat (Art. 204 Abs. 3 ZK).

Gemäß § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.

Wer im Verfahren der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder einen Wegfall der Folgen einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, hat dies gemäß § 5 ZollR-DG geltend zu machen und das Vorliegen der hierfür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand unstrittig fest, dass die Poloshirts mit der Warenanmeldung zu CRN yy vom in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 4200) übergeführt und somit in das Inland eingeführt worden sind. Der Tatbestand der Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 war erfüllt. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die eingeführte Ware nur zur Durchfuhr bestimmt ist oder später wieder ausgeführt werden soll (Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 442). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 stellt auf die Einfuhr von Gegenständen und nicht auf den Verbrauch in Österreich ab. Durch die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelte es sich bei diesen um Gemeinschaftswaren (Art. 4 Nr. 7 ZK).

Nach den vorstehend genannten Bestimmungen liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994 nur dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Unternehmer oder Abnehmer nachweislich in das (übrige) Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird (Warenbewegung), der Abnehmer Unternehmer ist und den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt und der Gegenstand beim Abnehmer im Empfangsmitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin stets behauptet, die Waren seien unmittelbar nach ihrer Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach Deutschland verbracht worden und aufgrund der geografischen Lage der Zollstelle habe dies vom Zollorgan sofort erkannt werden können. Als Nachweis hierfür legte die Beschwerdeführerin lediglich eine Kopie eines Frachtbriefes vor, der in Feld 24 einen Stempelabdruck der deutschen Gesellschaft des Frachtführers und eine Unterschrift enthält. Wann die deutsche Gesellschaft des Frachtführers die Waren zur Lagerung übernommen hat, geht aus der vorgelegten Kopie mangels Angabe eines Datums nicht hervor. Ebenso hat die rechtsfreundliche Vertretung des Frachtführers in ihrer Anfrage an die belangte Behörde vom angegeben, dieser habe die Waren nach Deutschland befördert und die Ware sei in einem Lager untergebracht. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes war es daher (wie bereits vorstehend ausgeführt) sehr wahrscheinlich, dass die gegenständlichen Poloshirts nach Deutschland verbracht worden sind.

Auch bei einer Versendung der gegenständlichen Waren nach Deutschland lagen die Voraussetzungen für eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor.

Aufgrund der personenbezogenen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 UStG 1994 setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung den Nachweis voraus, wer der Abnehmer der Lieferung ist (BFH , V R 28/10). Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommt für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung eine entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb ein und derselbe Vorgang und dabei Teil eines innergemeinschaftlichen Umsatzes sind, der bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (). Somit setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass der Abnehmer der Lieferung bekannt ist, da sonst das Ziel, die Steuereinnahmen dadurch auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern, dass der Erwerber der innergemeinschaftlichen Lieferung in diesem Mitgliedstaat Steuerschuldner ist, nicht erreicht werden kann (BFH , V R 28/10).

Den Angaben in der Warenanmeldung zufolge, für deren Richtigkeit die Beschwerdeführerin gemäß Art. 199 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) Gewähr übernimmt, nämlich der Personenidentität zwischen Importeur und Warenempfängerin, erklärte die Beschwerdeführerin ein innergemeinschaftliches Verbringen der Waren zur eigenen Verfügung durch das von ihr vertretene Unternehmen.

Mit der Übernahme der gegenständlichen Waren durch die deutsche Gesellschaft des Frachtführers konnte nicht nachgewiesen werden, dass die in der Warenanmeldung angegebene Warenempfängerin die Poloshirts für ihr Unternehmen erworben hat. Im Gegenteil, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der Angaben der rechtsfreundlichen Vertretung des Frachtführers stand unstrittig fest, dass die BBB GmbH die Waren weder übernommen, noch bezahlt hat. Sie hat die Waren daher nicht für ihr Unternehmen erworben. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands ist erst dann bewirkt und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist (). Dies traf auf die BBB GmbH mangels Übergabe der Waren an diese nicht zu. Diese war weder Eigentümerin der Ware noch konnte sie wie eine solche darüber verfügen. Eine innergemeinschaftliche Lieferung bzw. ein dieser gleichgestelltes innergemeinschaftliches Verbringen an die in der Warenanmeldung angegebene Abnehmerin lag daher nicht vor.

Ebenso wenig war, was auch nie behauptet worden ist, die deutsche Gesellschaft des Frachtführers Abnehmerin der Waren. Diese war Dienstleisterin und hat die Waren lediglich eingelagert und hat diese nicht für ihr Unternehmen erworben. Mit der Bestätigung auf dem Frachtbrief durch die deutsche Gesellschaft des Frachtführers stand nicht fest, wer der tatsächliche Empfänger der Poloshirts war.

Die rechtsfreundliche Vertretung des Frachtführers führt in ihrer Anfrage vom aus, der Frachtführer habe vom Versender den Auftrag erhalten, die Waren an einen (neuen) Empfänger/Käufer in Deutschland zu liefern. Weitere Angaben über den etwaigen Abnehmer wurden nicht gemacht. Es war somit auch 19 Monate nach der Überführung der gegenständlichen Poloshirts in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nicht bekannt, wer der Abnehmer der Waren war. Darüber hinaus lässt sich aus dieser Abfrage auch noch ableiten, dass zu diesem Zeitpunkt der Absender wie ein Eigentümer über die Ware verfügte, denn ansonsten hätte der nicht den Frachtführer einen diesbezüglichen Auftrag erteilen können. Mit einem weiteren Schreiben vom hat die rechtsfreundliche Vertretung an die belangte Behörde unter anderem die Frage gestellt, ob sich betreffend die zollrechtliche Beurteilung etwas ändern würde, wenn die Waren in die Türkei an den Absender reexportiert werden würden. Daraus und aus der Angabe der Beschwerdeführerin, die Waren seien in Deutschland vernichtet worden, lässt sich viel eher der Schluss ziehen, dass die Waren von keinem in der Union ansässigen Unternehmen abgenommen worden sind.

Da im verfahrensgegenständlichen Fall nicht nachgewiesen werden konnte, ob ein bzw. welcher Abnehmer die gegenständlichen Waren für sein Unternehmen erworben hat, musste die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. für das dieser gleichgestellte innergemeinschaftliche Verbringen im gegenständlichen Einfuhrfall versagt bleiben.

Damit lag die Voraussetzung für eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, nämlich das Vorliegen einer (steuerbefreiten) anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung bzw. eines gleichgestellten innergemeinschaftlichen Verbringens, nicht vor. Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG am entstanden.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist die Einfuhr von Gegenständen nur dann steuerfrei, wenn diese unmittelbar zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden. Für die Unmittelbarkeit ist eine einheitliche Warenbewegung aus dem Drittland in einen anderen Mitgliedstaat an einen feststehenden Abnehmer erforderlich (Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art. 6 Tz 17/2). Dieses Erfordernis ist aber nicht erfüllt, wenn wie gegenständlich die Waren mehr als eineinhalb Jahre beim Frachtführer gelagert werden und während dieses Zeitraumes nicht feststeht, wer der Abnehmer der Waren ist. In einem solchen Fall liegt keine Durchfuhrlieferung mehr vor, für die die Erleichterung des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 geschaffen worden ist. Selbst wenn (zeitlich) nach den Anfragen der rechtsfreundlichen Vertretung ein Abnehmer der Waren festgestanden wäre und die übrigen Voraussetzungen gegeben gewesen wären und dies nachgewiesen worden wäre, wäre die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer an der Unmittelbarkeitsvoraussetzung gescheitert.

Da die Voraussetzungen für die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nicht vorlagen ist die Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b ZK entstanden. Gemäß § 71a ZollR-DG schuldet in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Art. 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin war im gegenständlichen Fall die Anmelderin der in Rede stehenden Waren und damit Abgabenschuldnerin ().

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 im gegenständlichen Fall nicht greift. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung mangelt es an einem Abnehmer, der unrichtige Angaben geliefert haben könnte.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 führte nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die gegenständlichen Waren sind zum einen, wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, nicht wiederausgeführt worden. Zum anderen handelte es sich bei den gegenständlichen Waren durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr um Gemeinschaftswaren. Selbst bei einer Wiederausfuhr der gegenständlichen Waren wären diese nicht als Nichtgemeinschaftswaren wiederausgeführt worden. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union im genannten Urteil festgestellte Voraussetzung für das Nichtschulden der Mehrwertsteuer, nämlich die Wiederausfuhr als Nichtgemeinschaftsware, wäre somit nicht gegeben gewesen.

Die Beschwerdeführerin ist anlässlich der gegenständlichen Einfuhrabfertigung als indirekte Vertreterin der in der Warenanmeldung angegebenen (angeblichen) Empfängerin aufgetreten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei die direkte Vertretung der Empfängerin verweigert worden, war daher nicht nachvollziehbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen war daher nicht einzugehen. Ergänzend ist aber diesbezüglich festzuhalten, dass die Vertretung nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein kann, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der Anmelder selbst, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen kann ().

Der Verwaltungsgerichtshof hat damit klargestellt, dass bei der Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung die Vertretung nach Art. 5 Abs. 2 ZK sowohl direkt als auch indirekt sein kann, weil sowohl der Anmelder selbst (und sei es, dass dieser direkt vertreten wird), aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erfüllen kann. Die Erklärung im Sinne des Art. 5 Abs. 4 ZK, als Vertreter für die vertretene Person direkt oder indirekt handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar. Es besteht kein Zwang, als indirekter Vertreter zu handeln. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist auch im Fall einer direkten Vertretung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässigen Anmelders möglich. Die (dabei erforderliche) steuerliche Erfassung eines in der Union ansässigen Unternehmens in Österreich mag zwar mit einem wirtschaftlichen Aufwand verbunden sein, beschränkt jedoch nicht die Wahlfreiheit dieser Person, sich bei der Einfuhr von Waren in die Europäische Union direkt oder indirekt vertreten zu lassen ().

Ebenso wenig mochte der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 6/66, überzeugen. Mit diesem Erkenntnis hat es der Verfassungsgerichtshof zwar als unsachlich angesehen, wenn jemand verhalten wird, für etwas einzustehen, womit ihn nichts verbindet, also für Umstände, die außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre liegen. Der Beschwerdeführerin stand es frei, die (angebliche) Empfängerin direkt oder indirekt zu vertreten. Sie handelte in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen. Die Entscheidung, somit auch als Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer herangezogen werden zu können, lag daher nicht außerhalb der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG bestimmt Folgendes: "Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre."

Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld und dem der buchmäßigen Erfassung eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben.

Die Einfuhrabgabenschuld (Zoll) ist gemäß Art. 201 Abs. 1 ZK durch die Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in dem Zeitpunkt, in dem die gegenständliche Warenanmeldung angenommen worden ist, entstanden. Eine (weitere) Schuld der Abgabe Zoll gemäß Art. 204 Abs. 1 ZK ist nicht entstanden. Der Bescheid betreffend die Abgabe Zoll war daher aufzuheben.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im Gegenteil, die Entscheidung stützt sich auf die klaren und eindeutigen einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 204 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 7 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200163.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at