Verkürzung von Vergnügungssteuer durch Nichtanmeldung eines Spielapparats
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RV/7500392/2016 |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Verwaltungsstrafsachen gegen Bf., geb. am Dat. in W., whft. in Adr.1, vertreten durch Rechtsanwältin RA, Adr.2, betreffend Verwaltungsübertretungen in 4 Fällen gemäß § 19 Abs.1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes (VGSG) über die Beschwerden des Beschuldigten vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Aktenzahlen MA 6/DII/R2 - 701/2014, MA 6/DII/R2 - 702/2014, MA 6/DII/R2 - 4405/2014 und MA 6/DII/R2 - 4406/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Rechtsvertreterin, des Behördenvertreters Bv. und von Fr. P. als Schriftführerin, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Zl. MA 6/DII/R2 - 701/2014, betreffend die fahrlässige Verkürzung von Vergnügungssteuer in Höhe von 1.400,- Euro nach § 19 Abs.1 VGSG iVm §§ 6 Abs.1, 14 Abs.2 und 17 Abs.3 VGSG für den an der Adresse Adr.3 im Monat Jänner 2014 aufgestellten Spielapparat I (Steuerausweisnummer Nr.1) der Type "World Games", wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 500,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit 14 Stunden und der Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG mit 50,- Euro neu festgesetzt (statt bisher 700 €, 20 Stunden und 70,- €). Ein Kostenersatz nach § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG entfällt gemäß Abs.8 dieser Bestimmung.
II. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Zl. MA 6/DII/R2 - 702/2014, betreffend die fahrlässige Verkürzung von Vergnügungssteuer in Höhe von 1.400,- Euro nach § 19 Abs.1 VGSG iVm §§ 6 Abs.1, 14 Abs.2 und 17 Abs.3 VGSG für den an der Adresse Adr.3 im Monat Jänner 2014 aufgestellten Spielapparat II (Steuerausweisnummer Nr.2) der Type "World Games", wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 500,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit 14 Stunden und der Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG mit 50,- Euro neu festgesetzt (statt bisher 700 €, 20 Stunden und 70,- €). Ein Kostenersatz nach § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG entfällt gemäß Abs.8 dieser Bestimmung.
III. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Zl. MA 6/DII/R2 - 4405/2014, betreffend die fahrlässige Verkürzung von Vergnügungssteuer in Höhe von 1.400,- Euro nach § 19 Abs.1 VGSG iVm §§ 6 Abs.1, 14 Abs.2 und 17 Abs.3 VGSG für den an der Adresse Adr.3 im Monat Dezember 2013 aufgestellten Spielapparat III der Type "World Games", wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 350,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit 10 Stunden und der Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG mit 35,- Euro neu festgesetzt (statt bisher 700 €, 20 Stunden und 70,- €). Ein Kostenersatz nach § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG entfällt gemäß Abs.8 dieser Bestimmung.
IV. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis Zl. MA 6/DII/R2 - 4406/2014, betreffend die fahrlässige Verkürzung von Vergnügungssteuer in Höhe von 1.400,- Euro nach § 19 Abs.1 VGSG iVm §§ 6 Abs.1, 14 Abs.2 und 17 Abs.3 VGSG für den an der Adresse Adr.3 im Monat Dezember 2013 aufgestellten Spielapparat IV der Type "World Games", wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe mit 350,- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG mit 10 Stunden und der Kostenbeitrag gemäß § 64 VStG mit 35,- Euro neu festgesetzt (statt bisher 700 €, 20 Stunden und 70,- €). Ein Kostenersatz nach § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG entfällt gemäß Abs.8 dieser Bestimmung.
V. Die V., Adr.3, haftet gemäß § 9 Abs.7 VStG für die verhängten Geldstrafen, sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
VI. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
VII. Gemäß Art.133 Abs.4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Den Verwaltungsstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass bei einer Nachschau am im Betrieb der V. in Adr.3, durch zwei Organe des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, festgestellt wurde, dass dort 2 Spielautomaten der Type "World Games" in für Dritte spielbereitem Zustand aufgestellt waren, für die keine Anmeldung zur Vergnügungssteuer vorlag. In einer mit dem anwesenden handelsrechtlichen Geschäftsführer der V., Herrn Bf. (Beschwerdeführer der 4 Verwaltungsstrafverfahren, im Folgenden: Bf.) aufgenommenen Niederschrift wurde, auch unter Bezugnahme auf einen Lieferschein vom , festgehalten, dass die beiden Geräte im Eigentum der in Bulgarien etablierten Fa. G. stehen und durch die Fa. GS. am im Betriebslokal der V. aufgestellt worden waren. Die Aufstellung erfolgte im Austausch gegen zwei andere Geräte desselben Typs, die dort im Dezember 2013 bereits spielbereit aufgestellt, somit "gehalten" iSd § 6 VGSG, gewesen waren. Auch für diese Geräte war keine Anmeldung bekannt.
Am erging eine Aufforderung des Magistrats an die V. und an die GS., für die beiden am vorgefundenen und vergnügungssteuerpflichtigen Spielapparate binnen 2 Wochen eine Steueranmeldung abzugeben. Daraufhin gingen am in der Magistratsabteilung 6 zwei Anmeldungen ein, jede zur Vorschreibung der Vergnügungssteuer in Höhe von 1.400,- € pro angefangenem Kalendermonat für ein Spielgerät der Type "ACT World Games Multigames" der (in § 6 VGSG umschriebenen) Art, dass durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (z.B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann. Die Anmeldung wies Unterfertigungen seitens des Eigentümers, Aufstellers und Lokalinhabers auf. Dabei war als Eigentümerin der beiden Apparate angeführt die GS., nunmehr mit Sitz an einer rumänischen Adresse, als Aufsteller einer ihrer Zweigbetriebe mit Wiener Adresse und als Lokalinhaberin die V.. Die beiden Anmeldungen, die am erstellt wurden bei der X.GmbH, der steuerlichen Vertretung der GS., bezogen sich auf den Zeitraum ab .
Zur näheren Abklärung des Sachverhalts erfolgte am eine nochmalige Befragung des Bf. zum Abgabenverfahren, in der er nochmals bekräftigte, dass schon im Dezember 2013 zwei solche Apparate spielbereit in den Betriebsräumlichkeiten der V. gehalten wurden.
Der Magistrat der Stadt Wien ging unter Anwendung der §§ 14 Abs.2, 17 Abs.3 und 19 Abs.1 VGSG vom Verdacht der Verkürzung von Vergnügungssteuer im Ausmaß von je 1.400,- € in 4 Fällen aus und forderte den Bf. gemäß §§ 40 und 42 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) mit Schreiben vom zur Rechtfertigung auf. Bezogen war der Verdacht auf 2 Spielgeräte im Dezember 2013 (mit den Aktenzahlen MA 6/DII/R2 - 4405/2014 bzw. MA 6/DII/R2 - 4406/2014) und auf 2 Spielgeräte im Jänner 2014 (mit den Aktenzahlen MA 6/DII/R2 - 701/2014 bzw. MA 6/DII/R2 - 702/2014). Hingewiesen wurde im Schreiben auf den Umstand, dass gemäß § 9 Abs.7 VStG die Gesellschaft für verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten mit den zu ihrer Vertretung berufenen natürlichen Personen zur ungeteilten Hand haftet.
Mit Antwortschreiben vom führte der Bf. gleichlautend zu den 4 Einzelfällen aus, dass die im Jänner 2014 vorgefundenen Spielautomaten mit den zugewiesenen Steuernummern Nr.1 und Nr.2 von der GS. im Jänner 2014 aufgestellt, zur Vergnügungssteuer angemeldet und auch von ihr betrieben werden, wofür sie bei der V. den Stellplatz gemietet hatten. Die Fa. V. habe selbst keine Spielautomaten in ihrem Besitz. Der laut Bescheid vom für Dezember 2013 offene (Abgaben)betrag von 2.800,- € sei am auf das angegebene Abgabenkonto einbezahlt worden, der vergessene Säumniszuschlag in Höhe von 56,- € werde noch in diesem Monat nachbezahlt werden. Es sei unrichtig, die V. als den Automatenaufsteller zu behandeln, dieser sowie Betreiber sei die GS., es sei auch deren Abgabenkonto für Verrechnungen zu verwenden. Beigelegt war dem Schreiben das Anmeldeformular der beiden Spielapparate für Jänner 2014 und ein Zahlungsbeleg der GS. vom über 3.080,- €.
Am ergingen 4 jeweils gleichlautende Straferkenntnisse unter den im Spruch aufgezählten Aktenzahlen der MA 6, mit denen dem Bf. als handelsrechtlichem Geschäftsführer der V. gemäß § 9 Abs.1 VStG jeweils der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf gemacht wurde, es unterlassen zu haben (für die beiden Apparate im Jänner 2014 bis zum und für die beiden Apparate im Dezember 2013 bis zum = Zustellungsdatum des Abgabenbescheides), die Anmeldung zur Vergnügungssteuer vorzunehmen. Dadurch sei jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 14 Abs.2 und 17 Abs.3 VGSG erfolgt, für die gemäß § 19 Abs.1 VGSG jeweils eine Geldstrafe von 700 € und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden sowie gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 70 € auferlegt wurden. Auch im Straferkenntnis wurde hingewiesen auf den Umstand, dass gemäß § 9 Abs.7 VStG die Gesellschaft für verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass das Halten solcher Apparate gemäß § 14 Abs.2 VGSG spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden wäre, bei Vorhandensein mehrerer Unternehmer, z.B. Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates, durch diese als Gesamtschuldner. Diese Anmeldung würde gemäß § 17 Abs.3 VGSG als Steuererklärung gelten mit den daran anknüpfenden Verpflichtungen der monatsweisen Steuerzahlung. Für die V. sei gemäß § 9 Abs.1 VStG der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft verantwortlich. Die gegenständlichen Spielapparate waren weder spätestens einen Tag vor deren Aufstellung angemeldet noch die Vergnügungssteuer bis zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt entrichtet gewesen. Neben den Verbindlichkeiten des Aufstellers und des Eigentümers sei der Lokalinhaber hinsichtlich der Apparate Mitunternehmer und selbst auch für die ordnungsgemäße Abgabengebarung verpflichtet. Diesen Verpflichtungen sei der Bf. als Firmenverantwortlicher der V. aber nicht nachgekommen, sodass eine zumindest fahrlässig zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte Verkürzung an Vergnügungssteuer zustande kam. In Hinblick auf das Ausmaß der Verkürzungsbeträge, den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, das Fehlen von Erschwerungsgründen und von misslichen wirtschaftlichen Verhältnissen waren die Geldstrafe und die gesetzlich gebotene Ersatzfreiheitsstrafe sowie Kostenersatz jeweils aufzuerlegen.
Gegen diese 4 Erkenntnisse wurden am durch die Rechtsvertreterin des Bf. fristgerecht gleichlautende Beschwerden gemäß § 7 VwGVG eingebracht und darin unrichtige rechtliche Beurteilung, Verfahrensmängel und die Verjährungsthematik geltend gemacht. Die Unterhaltungsspielgeräte seien von der GS. am angemeldet worden. Da auch für die beiden im Dezember 2013 aufgestellten Spielapparate unter den Stammzahlen MA 6/DII/R2 - 4405/2014 bzw. MA 6/DII/R2 - 4406/2014 zwei weitere Straferkenntnisse ergangen seien, läge unzulässige zweimalige Bestrafung für ein und dasselbe Verhalten vor. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung der 4 Verwaltungsstrafverfahren.
Die mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG wurde am im Bundesfinanzgericht in Anwesenheit beider Parteien abgehalten. Nach Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Bf. - er ist Angestellter der Fa. V. mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.475,- €, verheiratet und sorgepflichtig für 2 Kinder im Alter von 15 und 16 Jahren - wurde der Sachverhalt und bisherige Verfahrensverlauf nochmals erörtert. Der Bf. führte aus, dass die GS. an ihn herangetreten sei, um solche Spielapparate in seinen Firmenräumlichkeiten aufzustellen, was schließlich für eine Monatsmiete von 300,- € plus 60,- € Umsatzsteuer vereinbart wurde. Die schriftliche Vereinbarung - eine Kopie wurde zum Akt genommen - enthielt den Passus, dass der Lokalbetreiber damit schad- und klaglos gehalten wird, was dahingehend aufgefasst wurde, dass sich der Halter der Geräte, also die GS., um steuerliche Angelegenheiten wie die Vergnügungssteuer kümmern würde. Es wurden dann 2 Geräte desselben Typs "World Games" aufgestellt, wie sie die Kontrollbeamten auch am vorfanden, den Grund des Austausches anfangs Jänner 2014 wisse er nicht. Zur Vergnügungssteuer habe er nur grobe Kenntnisse, aber kein Detailwissen gehabt. Er sei erst durch die kontrollierenden Beamten am darauf aufmerksam geworden, dass diese Apparate steuerpflichtig sind. Daraufhin habe er die GS. kontaktiert, durch deren steuerliche Vertretung wurde dann am , beim Magistrat eingegangen am , eine Anmeldung der ab betriebsbereit aufgestellten zwei Geräte abgegeben und dem Bf. eine Kopie dieser Anmeldung zugesandt.
Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung besprochen jene Bestimmungen des VGSG, aus denen sich die Gesamtschuldnerschaft bei der Vergnügungssteuer und damit im Verkürzungsfall die Strafbarkeit (auch) des Bf. ergibt. In der Diskussion zur Strafhöhe wies die Rechtsvertreterin des Bf. darauf hin, dass die Strafen in Summe etwa 2 Monatsgehälter eines für eine Familie mit 2 Jugendlichen Sorgepflichtigen ausmachen. Zwar sei der Bf. nicht ganz unschuldig, habe sich aber kooperativ verhalten und die Bereinigung der Abgabenverkürzung sofort in die Wege geleitet. Die Abgabenschuld sei, wenn auch verspätet, inklusive der Säumniszuschläge mittlerweile beglichen. Der Bf. sei bei der Vergnügungssteuer sonst nie auffällig geworden bis auf jene 2 Monate, wo es ein Rechtsverhältnis mit der GS. gab. Daher wäre statt einer Bestrafung mit einer Abmahnung das Auslangen zu finden. Die Einrede der Verjährung wurde zurückgezogen (es ist eine Verjährung gemäß § 31 VStG tatsächlich bislang nicht eingetreten).
Der Behördenvertreter sah die verhängten 4 Einzelstrafen als jeweils angemessen an, da kein Erschwerungsgrund und als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit angerechnet worden sei.
Das Erkenntnis blieb der nunmehr vorliegenden schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen:
Es sei zunächst nochmals erläuternd festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren vier Einzelverfahren des Magistrats der Stadt Wien als Rechtsmittelverfahren weitergeführt werden, da der Magistrat 4 Bestrafungen, aufgeteilt auf 2 Schriftstücke, vorgenommen hat: für 2 Apparate betreffend den Monat Dezember 2013 und für 2 Apparate betreffend den Monat Jänner 2014. Die Steuerpflicht besteht gemäß § 6 Abs.1 VGSG je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Da somit durch die Nichteinhaltung des Anmeldesystems des VGSG bei 4 Geräten eben vier Verwaltungsübertretungen begangen wurden, waren - anders als im System des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung - gemäß § 22 Abs.2 VStG 4 Strafen nebeneinander zu verhängen (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz Kommentar, § 22, Rz. 10; , Rs. Nr. 7). Das schließt nicht aus, dass man es in einem Schriftstück zusammenfassend vornimmt. Solche zusammenfassende Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung mit Absprüchen über mehrere Sachverhalte ist vor allem dann zweckmäßig und verfahrensökonomisch, wenn sich wegen gleichgelagerter Sachverhalte die Darstellung und rechtliche Auswertung zusammenfassend und übersichtlich und mit gleichlautenden Argumenten in der Begründung leicht darstellen lässt. Ein solche Vorgangsweise ist gemäß höchstgerichtlicher Judikatur zulässig, wenn für die Partei das Vorliegen mehrerer Entscheidungen und die auf sie jeweils bezogene Begründung erkennbar bleibt (sogen. kombinierte Entscheidung oder Sammelentscheidung, z.B. ; § 39 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG). Auch das vorliegende Erkenntnis des BFG ist eine Sammelentscheidung, bestehend aus 4 Einzelerkenntnissen, die isoliert der Rechtskraft fähig sind. Auch die unten stehende Rechtsmittelbelehrung bezieht sich jeweils auf die 4 Einzelerkenntnisse.
Die relevanten Bestimmungen aus dem Vergnügungssteuergesetz, LGBl. Nr. 56/2005 vom , in der auf den gegenständlichen Zeitraum bezogenen Fassung, lauten auszugsweise:
§ 1 (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:
...
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6);
...
§ 6 (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
...
(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird.
(5) Wird ein angemeldeter Apparat innerhalb eines Kalendermonates gegen einen gleich oder niedriger besteuerten Apparat getauscht, so entsteht die Steuerpflicht für den neuen Apparat erst ab dem folgenden Kalendermonat, wenn die Anmeldung des neuen Apparates rechtzeitig (§ 14 Abs. 2) und spätestens gleichzeitig auch die Abmeldung des alten Apparates erfolgt.
...
§ 13 (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
...
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
...
§ 14 ...
(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
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§ 17 ...
(3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).
§ 19 (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.
...
Aus dem Verwaltungsstrafgesetz:
§ 5 (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
§ 9 (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
...
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 22 ...
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Gemäß § 38 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht bzw. das Bundesfinanzgericht jene verwaltungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die die Verwaltungsbehörde im vorangegangenen Verfahren anzuwenden hatte.
Dem unstrittigen Sachverhalt und den o.a. Bestimmungen ist zu entnehmen, dass im Zeitraum Dezember 2013/Jänner 2014 in den Betriebsräumlichkeiten der V. durch die GS. Spielautomaten aufgestellt waren, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann. Es ist also gar nicht in Zweifel zu ziehen, dass die zuletzt genannte Firma den stärksten Bezug zu diesen Apparaten hatte, also den wirtschaftlichen Nutzen aus ihnen zog und somit "Halter" dieser Apparate gemäß § 6 Abs.1 VGSG war. Gemäß dieser Bestimmung sind sie vergnügungssteuerpflichtig mit 1400 € je Apparat und Monat, sodass die Rüge einer unzulässigen Zweifachbestrafung nicht gerechtfertigt ist. Da sowohl im Dezember 2013 als auch im Jänner 2014 in den Betriebsräumlichkeiten 2 solche Apparate des Typs "World Games" aufgestellt waren, wurde der Behörde in 4 Einzelfällen der Steuerbetrag in Höhe von 1400 € vorenthalten, sodass 4 Abgabenverkürzungen in dieser Höhe vorlagen und den Strafanspruch auslösten. Auch der Umstand des Auswechselns der Apparate führt zu keinem anderen Ergebnis.
(Es sei zur Klarstellung im Sachverhalt angemerkt, dass die 4 verschiedenen Spielautomaten, um die es im Gesamtverfahren geht, in der obigen Spruchaufteilung zur Unterscheidung ebenfalls mit den römischen Ziffern I - IV und einheitlich mit "World Games" bezeichnet wurden, während die exakte Bezeichnung laut Anmeldung vom "ACT World Games Multigames" lautet. Zur Verdeutlichung wurde bei den beiden Geräten I und II vom Jänner 2014 noch die aufgrund der Anmeldung nachträglich zugewiesene Steuerausweisnummer angeführt, während die beiden schon verschwundenen Geräte III und IV mangels einer Anmeldung eine solche nicht zugewiesen hatten. Nicht zu verwechseln sind diese beiden letzteren Geräte mit zwei weiteren, im Eigentum von C. stehenden Geräten "Multi Games", die bei der Nachschau vom ebenfalls vorgefunden wurden und sehr wohl zur Vergnügungssteuer erfasst waren. An der Nämlichkeit der 4 verfahrensgegenständlichen Spielapparate kann somit kein Zweifel bestehen).
Was die steuerpflichtigen Personen betrifft, geht aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 13 Abs.1 VGSG) hervor, dass hier eine Gesamtschuldnerschaft aus dem Betreiber (Halter, Aufsteller) des Spielapparates, dessen Eigentümer und dem Inhaber des für das Aufstellen benutzten Raumes besteht, also u.U. 3 Personen, die die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen haben, den Zahlungsmodus untereinander festzulegen haben und sich von der Ordnungsmäßigkeit des Ablaufes zu überzeugen haben. Bei Nichteinhaltung der gesetzlich gebotenen Vorgangsweise ist jeder dieser Personen die nicht oder zu spät erfolgte Abgabenentrichtung vorzuwerfen und bei jeder dieser Personen ist die objektive Tatseite der Strafbestimmung in § 19 Abs.1 VGSG erfüllt. Es ist zu vermerken, dass durch privatrechtliche Vereinbarungen, etwa in einem Mietvertrag, keine Entbindung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen bewirkt werden kann.
Was die subjektive Tatseite des Bf. anbelangt, ist festzuhalten, dass für die Verwirklichung von Verwaltungsstraftatbeständen gemäß § 5 VStG die Verschuldensform der Fahrlässigkeit ausreicht. Dieser im VStG nicht näher definierte Begriff ist im allgemeinen kriminalstrafrechtlichen Verständnis und parallel zu den Bestimmungen in § 6 StGB und § 8 Abs.2 FinStrG zu verstehen als ein Verstoß gegen eine den Täter treffende objektive Sorgfaltspflicht, zu deren Einhaltung er nach seinen Befähigungen imstande war bzw. die ihm zuzumuten war, deren Einhaltung also von einem rechtstreuen und gewissenhaften Menschen in der Lage des Täters objektiv zu erwarten war. Dieser Sorgfaltsverstoß muss dem Bf., der laut Firmenbuch die GmbH schon seit xxx selbständig vertritt, zu machen, auch die allfällige Gesetzesunkenntnis vermag beim mehrjährigen Geschäftsführer einer GmbH nicht zum Entschuldigungsgrund des § 5 Abs.2 VStG zu führen. Im Zweifel stünde dem Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit offen, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (, Rs. 2 u. 3). In den 4 gegenständlichen Fällen ist gegenüber den Abgabenbestimmungen des Landes Wien eine gleichgültige Haltung zu ersehen, die den Vorwurf der Fahrlässigkeit jedenfalls mit sich bringt.
Mit einer bloßen Ermahnung gemäß § 45 Abs.1 letzter Satz VStG statt einer Strafverhängung kann hier nicht das Auslangen gefunden werden. Eine solche Erledigung eines Straffalles kann (d.h., es ist eine Ermessensentscheidung) gemäß Z.4 dieser Bestimmung trotz schuldhaftem Handeln oder Unterlassen dann erfolgen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschuldensausmaß gering sind. Hier sind also drei Voraussetzungen genannt, die kumulativ erfüllt sein müssen (z.B. ). Dies ist aber schon bei der Voraussetzung der Bedeutung des geschützten Rechtsgutes zu verneinen: denn die Kenntnis und Beachtung von steuerrechtlichen Vorschriften ist, insbesondere von einem für Steuerangelegenheiten verantwortlichen Geschäftsführer einer GmbH, unbedingt einzufordern und von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann hier keinesfalls gesprochen werden. Das macht schon die in § 19 Abs.1 VGSG enthaltene empfindliche Strafdrohung deutlich. Es ist der in der Volksmeinung nicht selten anzutreffenden Ansicht, wonach Abgabenverkürzungen lediglich "Kavaliersdelikte" sind, entschieden entgegenzutreten, wo doch ein funktionierendes Steuersystem eine grundlegende Voraussetzung für ein funktionierendes Staats- bzw. Gemeindewesen ist. Der hiermit angesprochene spezial- als auch generalpräventive Aspekt einer Strafe lässt im vorliegenden Fall durchaus eine Bestrafung geboten erscheinen.
Was die vom Magistrat als Verwaltungsstrafbehörde ausgemessene Strafhöhe betrifft, ist zunächst zu sagen, dass das VStG in § 19 keine exakten Ausmessungskriterien nennt, sondern innerhalb eines Strafrahmens unter Bedachtnahme auf den Zweck der Strafdrohung, die vorhandenen Erschwerungs- und Milderungsgründe und die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten die Strafausmessung vorzunehmen ist. Da in § 19 Abs.1 VGSG für die verwaltungsstrafbehördliche Zuständigkeit auch ein maximaler Abgabenbetrag genannt wird, macht dies deutlich, dass man sich für die Strafausmessung auch am verkürzten Abgabenbetrag zu orientieren haben wird. Da man mit dem in Rede stehenden verkürzten Abgabenbetrag von 1.400 € (je Einzelfall) von dem Höchstbetrag 21.000 € weit entfernt ist (es sind 6,67 % davon), wird man auch von der gesetzlichen Höchststrafe 42.000 € entsprechend distanziert bleiben müssen. Man könnte die Strafdrohung mit dieser Sichtweise gedanklich bei 2.800 € ansetzen (= 6,67 % von 42.000), wobei die Behörde diese (gedachte) Höchstgrenze mit der Strafe 700 € nur zu einem Viertel ausgenutzt hat. Berücksichtigt man das Argument, dass der Bf. sich nach der Entdeckung der Vergnügungssteuerverkürzungen kooperativ verhalten hat und betreffend die Abgabennachzahlung initiativ geworden bzw. die Bereinigung des Abgabenrückstandes wenigstens mit einigen Monaten Verspätung erfolgt ist und danach keine Unzulänglichkeiten dieser Art mehr auftraten (§ 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.1 Z.15 StGB), sowie seine soziale Stellung mit Sorgepflichten für 2 minderjährige Personen, war die spruchgemäße Absenkung der Geldstrafe auf 500,- € bei Pkt. I. und II. vorzunehmen. Eine weitere Absenkung lässt aber der schon oben angesprochene spezial- und generalpräventive Aspekt nicht zu. Der gemäß § 64 Abs.2 VStG mit 10 % der Geldstrafe zwingend aufzuerlegende Kostenersatz war ebenfalls entsprechend zu korrigieren. Auch für die gemäß § 16 VStG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nennt das Gesetz keinen festen "Umrechnungsschlüssel", der Magistrat hat sich mit den auferlegten 20 Stunden etwa an die gängige Spruchpraxis gehalten, womit auch dieser Wert im entsprechenden Verhältnis zu verringern war.
Bei Spruchpunkt III. und IV. betreffend die beiden Spielautomaten des Dezember 2013 ist zu beachten, dass von diesen beiden Verkürzungsvorgängen die Behörde ausschließlich durch die Aussagen des Bf. erfuhr, sodass hierbei als zusätzlicher Milderungsgrund das Geständnis zu werten war (§ 19 Abs.2 VStG iVm § 34 Abs.1 Z.17 StGB) und eine deutlichere Absenkung auf die Hälfte des bisherigen Wertes mit entsprechender Reduktion des Kostenersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen war. Zu bemerken ist, dass im Gegensatz zur Mindestdauer einer (primären) Freiheitsstrafe von 12 Stunden (§ 12 VStG) bei der Ersatzfreiheitsstrafe eine solche Untergrenze nicht besteht (§ 16 Abs.2 VStG; ).
Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen (neben die Kosten nach § 64 Abs.2 VStG tretenden) Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten hat. Da bei allen 4 Spruchpunkten eine teilweise Stattgabe erfolgte, entfällt dieser Kostenersatz jeweils.
Die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Haftung einer juristischen Person für die Bestrafung einer zur Vertretung nach außen berufenen Person ergibt sich zwingend aus der angeführten Gesetzesstelle.
Zahlungsaufforderung und Vollstreckung:
Gemäß § 52 Abs.6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs.1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs.1 VStG idF BGBl. l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs.2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs.2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, der die bisherige Gebarung zu diesen Verwaltungsstrafsachen vornahm und dem gemäß § 1 Abs.1 Z.3 VVG die Vollstreckung der von (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt. Die Zahlungsvorgänge zu dieser Entscheidung sind daher ausschließlich mit dem Magistrat der Stadt Wien abzuwickeln.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031. Als Verwendungszweck ist jeweils die Geschäftszahl des Straferkenntnisses des Magistrats anzugeben, also MA 6/DII/R2 - 701/2014 usw. Für Auskünfte zur Zahlungsabwicklung steht die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 35 - Abgaben und Verwaltungsstrafen, zur Verfügung.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung (4 Entscheidungen) ist gemäß Art.133 Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es handelt sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt (vier Sachverhalte), der rechtlich unmittelbar aus den Gesetzestexten heraus ohne diffizile rechtliche Ausführungen, womöglich unter Heranziehung von Lehrmeinungen, umfangreicher Judikatur und komplexer Interpretationstätigkeiten zu lösen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 14 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Schlagworte | Spielapparat Fahrlässigkeit Ermahnung Gesamtschuldverhältnis Verkürzung von Vergnügungssteuer |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500391.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at