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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2016, RV/1100118/2013

Pendlerpauschale und Unterhaltsabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Gerald Daniaux in der Beschwerdesache a, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2004, 2005 und 2008 teilweise stattgegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003, 2006 und 2007 bleiben unverändert.


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Einkommensteuer 2004
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
m1 GmbH
19.264,12
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
19.132,12
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Topf-Sonderausgaben
-730
Kirchenbeitrag
-75,00
Einkommen
18.327,12
Einkommensteuer
4.190,01
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-755,92
Unterhaltsabsetzbetrag
-229,50
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.859,59
Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
152,28
Einkommensteuer
3.011,87
Anrechenbare Lohnsteuer
-3.651,29


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Einkommensteuer 2005
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
m1 GmbH
18.450,83
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
18.318,83
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Topf-Sonderausgaben
-730,00
Kirchenbeitrag
-100,00
Einkommen
17.488,83
Einkommensteuer
2.870,72
Unterhaltsbetrag
-76,50
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
2.449,22
Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
150,40
Einkommensteuer
2.599,62
Anrechenbare Lohnsteuer
3.255,10


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Einkommensteuer 2008
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
 
m1 GmbH
1.379,98
m2 GmbH
3.850,39
m1 GmbH
15.909,99
Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988
573,20
Pendlerpauschale
-105,00
Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte
21.476,56
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
 
Topf-Sonderausgaben
-730,00
Kirchenbeitrag
-100,00
Einkommen
20.646,56
Einkommensteuer
4.081,18
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
-54,00
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
3.736,18
Steuer sonstige Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge und des Freibetrages von 620 € mit 6 %
150,31
Einkommensteuer
3.886,49
Anrechenbare Lohnsteuer
-4.353,51

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf., von Beruf h1, wurde für die verfahrensgegenständlichen Jahre 2003 bis 2008 erklärungsgemäß veranlagt. Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom , die Jahre 2003 bis 2009 betreffend, wurde der Bf. aufgefordert, die geltend gemachten Aufwandspositionen (Werbungskosten und Sonderausgaben) sowie die Voraussetzungen hinsichtlich dem Pendlerpauschale nachzuweisen, da die Überprüfung der Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung zu Ungereimtheiten geführt habe.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens hat der Bf. zum Pendlerpauschale u.a. ausgeführt, dass aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit regelmäßige Dienstzeiten nicht gegeben gewesen seien, seine Arbeitsverrichtung habe den gewünschten Kundenäußerungen in bewohnten Eigenheimen und Wohnungen entsprochen. Überwiegend sei daher sein Arbeitsweg die Anfahrt direkt zum Wohnort des Kunden gewesen, Ausnahmen seien lediglich größere Bauausführungen an leerstehenden neu errichteten Objekten gewesen. Als Abgeltung für diesen Mehraufwand habe er teilweise Fahrtkosten von seinem Dienstgeber erhalten, sofern er sie diesem auch verrechnet habe. 2008 habe er die Firma gewechselt und der Anfahrtsweg zum neuen Dienstgeber (Fa. b in c) sei mehr als 20 Kilometer gewesen. Betreffend Unterhaltsabsetzbetrag sei dem Ergänzungsersuchen zu entnehmen, dass er für den Zeitraum 11-12/2003 und 01-03/2004 Unterhaltszahlungen für ein minderjähriges Kind erbracht habe. Während dieses Zeitraumes sei er zwar werdender Vater, jedoch definitiv erst ab tatsächlich gewesen. Die gemachten Angaben seien somit nicht korrekt, für den Zeitraum 04/2004 bis 12/2008 habe dies jedoch seine Richtigkeit. Bedingt durch die damaligen Geschehnisse und Schicksalsschläge der Kindesmutter d habe er die Angaben unbeabsichtigt unrichtig herbeigeführt. In den Jahren 2004 bis Jahresende 2005 sei er als Mithilfe bei der Errichtung des Eigenheimes seiner Schwester tätig gewesen, nach dessen Fertigstellung habe er mit der Errichtung und Fertigstellung seines eigenen Eigenheimes begonnen. Aufgrund seiner handwerklichen Befähigung habe er eine Vielzahl von Baumaßnahmen in einer zeitaufwändigen Arbeitsverrichtung selbst getätigt. Die einzelnen Bauabschnitte hätten sich dadurch zwangsläufig zeitlich etwas verzögert und eine endgültige Fertigstellung und Bewohnbarkeit  der neuen Innenräumlichkeiten sei im Dezember 2008 gegeben gewesen. Unter den mit dieser Ergänzungsbeantwortung übermittelten Unterlagen befindet sich auch ein Rechnungs- und Lieferschein der Firma e Möbel vom in Höhe von € 11.020,00, wobei der Bf. eine Selbstabholung der Ware vorgenommen hat.  

In der Niederschrift als Auskunftsperson vom beim Finanzamt hat der Bf. über Befragung zu Protokoll gegeben, dass ein (Anmerkung BFG: zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Amtsmissbrauch verurteilter und entlassener) Finanzbeamter seine Steuererklärungen teils, teils ausgefüllt habe. Er habe bei seiner Mutter in f in der g gewohnt, sie (gemeint der Bf. und seine künftige Ehegattin) seien 2008 ins neue Haus eingezogen. Ursprünglich hätten sie bereits 2005 einziehen wollen, aber der Keller habe geschimmelt, er habe alles selber gemacht und sei nicht fertig geworden, dies sei eben erst 3 Jahre später als geplant erfolgt. Er habe kein Firmenauto gehabt. Meist sei er von zu Hause direkt auf die Baustellen gefahren, außer er habe Material gebraucht. 2003, 2004 habe er sich überlegt, noch die Hafnerausbildung zu machen und habe sich Fachbücher gekauft, hinsichtlich der Reisekosten habe er sich auf freiwilliger Basis Werke an Wochenenden angeschaut. Er schaue noch zu Hause nach, aber er glaube, dass er keine Aufzeichnungen mehr zu den Werbungskosten habe. Weiters wurde vom Finanzamt festgestellt, dass vom Bf. hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen 2003 bis 2008 lediglich die Wohnraumschaffungskosten nachgewiesen werden konnten, für 2009 die Wohnraumschaffungskosten und der Kirchenbeitrag.  

Das Finanzamt hat in weiterer Folge Wiederaufnahmescheide und Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2008 mit Datum erlassen und zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die in den Steuerbescheiden als steuermindernd aufscheinenden Beträge teilweise jeglicher Grundlage entbehren würden, weshalb eine Wiederaufnahme der Verfahren gerechtfertigt sei, da die teilweise beträchtlichen ungerechtfertigten Steuergutschriften dazu angetan seien, im Rahmen der Ermessensausübung der Rechtsrichtigkeit vor der Rechtsbeständigkeit, speziell auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, den Vorrang zu geben. Betreffend die Sachbescheide sei das Pendlerpauschale 2003 bis 2007 nicht zu gewähren, da die dafür notwendige Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht gegeben sei. Der Unterhaltsabsetzbetrag habe aufgrund mangelnden Nachweise nicht berücksichtigt werden können. Bei den Werbungskosten (2003: Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Aus- und Fortbildung; 2004: Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, Aus- und Fortbildung; 2005: Arbeitsmittel und Reisekosten; 2006: Arbeitsmittel; 2007: Gewerkschaftsbeiträge) seien weitere Nachweise oder Glaubhaftmachungen trotz Aufforderungen des Finanzamtes nicht beigebracht worden, weshalb diese nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnten.  Bei den Personenversicherungen seien für 2007 und 2008 bisher nicht beantragte Aufwendungen berücksichtigt worden.

In der gegen die Sachbescheide 2003 bis 2008, die Wiederaufnahmebescheide wurden nicht angefochten, erhobenen Beschwerde wird hinsichtlich dem Pendlerpauschale ausgeführt, dass sein Tätigkeitsbereich nicht am Arbeitsort seines ehemaligen Dienstgebers (Fa h, f), sondern direkt vor Ort beim jeweiligen Kunden gelegen sei. Mit wenigen Ausnahmen sei dies mit täglichen Fahrtstrecken bis 20 Kilometer begrenzt gewesen. Es seien unterschiedliche Dienstzeiten gewesen, zB habe er seine Arbeitsleistung erst ab abends (ab 17:0 Uhr) erbringen können, da der Kunde selbst berufstätig gewesen und der Zugang zu seiner Wohnung erst durch seine Anwesenheit möglich gewesen sei. Um seine Tätigkeit generell vor Ort ausüben zu können, sei ein ausreichendes Sortiment an Handwerkzeugen hiefür erforderlich gewesen. Die Inanspruchnahme und Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Mitnahme genannter Arbeitsgegenstände wäre von vornherein nicht zumutbar und daher auszuschließen gewesen. In der Praxis hätten sich aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeit die Fahrstrecken Wohnort-Arbeitsort (Auftragsannahme) - Ort (Kunde) - Arbeitsort - Wohnort, sowie Wohnort - Ort (Kunde) - Wohnort ergeben. Ein Firmen-Kfz sei ihm leider nicht zur Verfügung gestanden, als Nachweis werde der Dienstvertrag mit der Fa b i in Kopie eingebracht. Anhand seiner aufgezeigten und ausführlichen Sachverhaltsdarstellung würde der Bf. zum Ausdruck bringen, dass in seinem Fall die Ausübung seines Handwerks ohne Nutzung des eigenen Kfz für den betreffenden Zeitraum 2003 bis 2008 nicht möglich gewesen sei. Da bekanntlich die Firma h i nicht mehr existiere, sei es ihm leider nicht mehr möglich, seine ursprünglichen beantragten Ausgaben neuerlich zu belegen. Es werde daher lediglich pro forma zB einbehaltene Kautionen für Werkzeug in Höhe von € 50 noch vorhandener Lohausweise aufgezeigt.

Weiters ist der Beschwerde eine "Bestätigung für Unterhaltsleistungen" vom Oktober 2011, unterzeichnet vom Vater des Bf. und dem Vater der Kindesmutter beigelegt, deren Inhalt lautet: "Hiermit wird bestätigt, dass Herr j seinen monatlichen Unterhaltsleistungen für das mj. Kind k, ab Geburt bis zum gemeinsamen Einzug mit der leiblichen Mutter Frau l (Ende Dezember 2008) in das neu errichtete Eigenheim in m seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist. Die monatlichen Zahlungen beliefen sich auf ca. € 180,- bis 220,- für die betreffenden Jahre. Darüber hinaus hatte Herr n bereits während der Schwangerschaft Anschaffungen (Kinderwagen, etc.) finanziell übernommen."

Das Finanzamt hat in weiterer Folge bei der Firma b i GmbH betreffend Dienstzeiten und Gebrauch von Privat- und Firmenfahrzeugen allgemein und dem Bf. konkret betreffend angefragt. Mit Antwort E-Mail vom wurde von der Firma mitgeteilt, dass der Bf. seit 08/2009 dort nicht mehr beschäftigt sei. Es sei dem Bf. ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden, Privatfahrten seien den Mitarbeitern in Abzug gebracht worden. Bei den Fahrzeugen würde es sich um Varianten handeln, die als Montage- und Baustellenfahrzeuge ausgebaut seien. D.h. in den Fahrzeugen seien fixe Einbauten angebracht, die den sachgemäßen und sicheren Transport von Werkzeugen und Waren gewährleisten würden. Da die Firmenmitarbeiter Werkzeuge und Waren mit zur Baustelle transportieren müssten, sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Die Baustellen würden ständig wechseln und die Monteure bzw. Fliesenleger müssten auch jederzeit abrufbereit sein, um bei Notfällen auszuhelfen bzw. das notwendige Material und Werkzeug zur angesagten Baustelle zu bringen.

Der Bf. wurde mit Ergänzungsersuchen vom zu einer Stellungnahme hierzu ersucht.

Mit Antwortschreiben vom verwies der Bf. auf seine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung und eine damit verbundene zwangsläufige Nutzung des eigenen Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, welche er schon der Behörde zur Kenntnis gebracht habe. Bedingt durch ständig wechselnde und unregelmäßige Arbeitszeiten sei eine Anfahrt zum Firmenort mittels öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich gewesen. Entgegen der Aussage seines ehemaligen Dienstgebers (b) habe ihm ein Firmenfahrzeug für private Fahrten (Wohnort-Firma-Wohnort) definitiv nicht zur Verfügung gestanden. Falls vorhanden habe er für die Fahrtstrecke vom Firmensitz zum wechselnden Dienstort (Baustelle) ein Firmenfahrzeug nutzen bzw. mitbenützen können. Als Nachweis lege er eine bereits eingebracht Kopie vom Dienstvertrag aus welchem eine private Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht vereinbart gewesen sei. Es sei vom Dienstgeber kein steuerlich relevanter Sachbezug für die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges bei der laufenden Lohnverrechnung angesetzt worden. Über den Aufwand von ihm erbrachter Dienstfahrten mit seinem Kfz (Wohnort - direkt zur Baustelle) sei bereits negativ abgesprochen, da ein Nachweis (täglich und den erforderlichen Vorschriften geführtes Fahrtenbuch) in seinem Fall als Voraussetzung nicht entsprochen worden sei. Dem Antwortschreiben ist eine "Empfangsbestätigung für geleistete Unterhaltszahlungen für den Zeitraum 04/2004 bis 12/2008 mj. Sohn o (Geb. Dat. p)" vom beigefügt, worin durch die Kindesmutter Frau q bestätigt wird, dass der Bf. als Kindesvater für den genannten Zeitraum seinen monatlichen Unterhaltsverpflichtungen ab Geburt des Kindes in vollem Umfang nachgekommen sei. Eine behördliche Pflegschaftssache, vertreten durch die BH f sei nicht gegeben, da der Bf. seinen Sorgepflichten ohne Säumnis nachgekommen sei.

Über Anfrage des Finanzamtes bei der Marktgemeinde m hinsichtlich des Wasserverbrauches des Bf. im Objekt r wurde folgende Auskunft am erteilt:

2005: 80 m³, 2006: 87 m³, 2007: 97 m³, 2008: 83 m³, 2009: 80 m³, 2010: 76 m³, 2011: 78 m³. Weiters wurde mitgeteilt, dass über einen von der ZMR-Meldung abweichenden Einzug in das Objekt durch den Bf. nichts bekannt sei.

Hinsichtlich des Stromverbrauches wurde am folgende Auskunft durch die VKW erteilt:

- : 1.051 kwH; - : 4.285 kwH; - : 4.517 kwH; - : 3.112 kwH; - : 2.689 kwH; - : 2.193 kwH; - : 2.661 kwH; - : 3.103 kwH.

Über weitere Nachforschungen des Finanzamtes hat die Firma s GmbH per e-mail vom bekanntgegeben, dass die Doppelhaushälfte des Bf. und d aus einem Bauvertag vom sei. Der Baubeginn sei im Juli 2004 erfolgt, die Hausübergabe im März 2005. Mit dem Servicetag im April seien sämtliche Mängel erledigt worden. Das Haus sei schlüsselfertig gebaut worden. Der Kunde habe einige Leistungen selbst gemacht, Erdarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Bodenlegerarbeiten und die Malerarbeiten. Laut seines Wissens sei der Kunde unmittelbar vor oder unmittelbar nach der Hausübergabe im März 2005 eingezogen. Er könne sich auch noch an eine Besprechung vor Ort erinnern bei der es um Schimmelbildung im Keller gegangen sei. Nach der Begutachtung durch ihn sei festgestellt worden, dass es sich nicht um eine Undichtheit und somit verbundenem Wassereintritt des Kellers handeln würde, sondern um die sogenannte Baurestfeuchte die zur Schimmelbildung geführt habe. Festgestellt sei der Schimmel an den Außenwänden und bei sehr viel gelagerten Materialien worden. Das Datum dieses Termins könne er nicht genau sagen, er denke es sei im Winter 2005/2006 gewesen. Anfang 2008 sei durch die Firma s die sogenannte Gewährleistungsabnahme (Frist) durchgeführt worden. Auch zu diesem Zeitpunkt sei keine Rede über Schimmelbildung gewesen. Ob und wann eventuell Schimmelbildung entstanden sei und wie dieser entfernt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.

Im Akt befinden sich zudem folgende Behördenabfragen aus dem Zentralen Melderegister:

t: - : a3 (Hauptwohnsitz); - : a1(Hauptwohnsitz); - : z (Hauptwohnsitz)

q: - : x (Hauptwohnsitz); - : a1(Hauptwohnsitz);   - : z (Hauptwohnsitz)

y (geb. p): p - : x (Hauptwohnsitz); - : a1 (Hauptwohnsitz);   - : z (Hauptwohnsitz)

In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz vom wird im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz mehrfachen Aufforderungen nur bruchstückshaft Nachweise beigebracht worden seien. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner nunmehrigen Frau werde in z, nicht erst wie behauptet ab 2008, sondern ab Meldung im Zentralen Melderegister am angenommen. Betreffend Pendlerpauschale habe für die Jahre des Dienstverhältnisses bei der Firma h eine regelmäßige Unzumutbarkeit hinsichtlich Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel bei einer Entfernung von weniger als 4 Kilometer nicht nachgewiesen werden können, weshalb für diese Zeit nur der Verkehrsabsetzbetrag zustehe. Aufgrund der Aussagen des weiteren Dienstgebers (b, ab 11/2008) sei dem Bf. ein speziell ausgestattetes Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, da der Bf. abrufbereit sein habe müssen. Es seien geringfügige Kilometer-Geldrückersätze für den privaten Gebrauch erfolgt, weshalb, sofern damit jene Zeiten erfasst worden seien, in denen der Bf. wirklich zu Hause abrufbereit sein habe müssen damit auch eine allenfalls vorhandene Unzumutbarkeit getilgt worden sei. Jedenfalls aber bestünden durch die Aussagen und Unterlagen des Dienstgebers, dass ein Firmenauto grundsätzlich vorhanden gewesen sei, Zweifel am Erfordernis des regelmäßigen Pendelns nach § 16 EStG 1988. Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für das kleine Pendlerpauschale (20 km) seien somit nicht erwiesen. Der Verkehrsabsetzbetrag stünde zu. Ab 09/2009 sei der Bf. bei a2 in b1 angestellt, was einer einfachen Wegstrecke von 10 km entspreche, somit stünde der Verkehrsabsetzbetrag, aber kein kleines Pendlerpauschale zu, für ein großes Pendlerpauschale fehlten Ansatzpunkte. Hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages sei strittig, ob der Bf. mit seiner Frau, mit welcher er seit 2008 verheiratet sei, in den Jahren davor in Trennung gelebt habe, das obwohl der gemeinsame Entschluss, an gemeinsamer Adresse zu bauen, in diesen Jahren umgesetzt worden sei. Sowohl der Bf. als auch seine nunmehrige Frau hätten in diesen Jahren Ausgaben für Wohnraumschaffung geltend gemacht. Von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgehend sei bei einem Paar, das zusammen ein kleines Kind habe, anzunehmen, dass ein neu errichtetes Haus ehestmöglich bezogen werde und zwar auch dann, wenn relativ schwierige Bedingungen vorliegen würden, wie der Tod der Mutter der Frau. Dass ein kleines Kind der Betreuung bedürfe, gerade wenn die Mutter bald wieder arbeiten ginge, sei nichts ungewöhnliches, ein Problem, das für viele Paare gelte, das aber nicht die Herabsetzung der Eingangsschwelle für die Gewährung von Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33/4 EStG 1988) oder Alleinerzieherabsetzbetrag rechtfertigen würde. Nachweise seien trotz Aufforderung nicht erbracht worden, die innerfamiliär vorgelegten Bestätigungen hätten mangels Neigung zur Objektivität und der bedenklichen Mithilfe der erwähnten Person im vorliegenden Fall nicht die im Gesetz geforderte Beweiskraft hätten. Dies sei dem Bf. mitgeteilt worden, weitere Beweismittel als die innerfamiliären betreffend Unterhalt seien jedoch nicht erbracht worden. Das Finanzamt habe weitere Nachforschungen angestellt, da der Bf. bestritten habe, in dem Haus in m gewohnt zu haben, seien die Daten über den Strom- und Wasserverbrauch über all die Jahre seit Errichtung angefordert worden. Über Auskunft der Vorarlberger Kraftwerke und der Gemeinde m sei der Strom- und Wasserverbrauch ab dem Jahr 2005 (bis ) eruiert worden, woraus aus den Daten geschlossen werde könne, dass das Haus nicht leer gestanden sei, da der Verbrauch in all den Jahren seit der Errichtung keinen größeren Schwankungen unterliege. Diese Angaben würden den Schluss nahelegen, dass ein Einzug bereits früher stattgefunden hat, wie es auch der üblichen Lebenserfahrung entspreche. Hinzu komme noch die Auskunft der Baufirma, welche über Befragung zur Auskunft gegeben habe, dass das Haus schlüsselfertig im März 2005 übergeben worden und die Mängel bereits im April beseitigt worden seien. Nach Wissen der Baufirma sei der Kunde, der Bf. und seine nunmehrige Frau, zeitlich nahe zur Schlüsselübergabe eingezogen, der Bf. hätte auch einige Arbeiten selbst erbracht. Das Problem des Schimmels sei etwa im Winter 2005/06 aufgetreten, als es Schimmelbildung im Keller und an den Außenwänden gegeben habe, diese wäre aber nur durch die Baurestfeuchte entstanden. Anfang 2008 sei eine Gewährleistungsabnahme erfolgt, auch zu diesem Zeitpunkt sei keine Rede von Schimmel gewesen. Aus Sicht des Finanzamtes bedeute dies, dass die Schimmelbildung nur Bereiche betroffen habe, in  welchen normalerweise nicht gewohnt werde, ein Einblick in die Pläne des Hauses bestätige dies. Zu den familiären Verhältnissen könne festgestellt werden, dass als Nachbarn des gemeinsam neu errichteten Doppelhauses, das auch optisch eine Einheit bilde, nahe Verwandte wohnen würden, die sogleich eingezogen seien. Es gebe eine gleichzeitige Benützungsbewilligung. Diese Verwandte, aber auch Großeltern, hätten allenfalls auch zur Beaufsichtigung des Kindes beitragen können. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nur bis zum Zeitpunkt der Meldung im ZMR zustehe. Auch könne aufgrund des Umstandes des Bewohnens der anderen Doppelhaushälfte ebenfalls bereits 2005 davon ausgegangen, dass die Baumängel geringfügiger Art gewesen seien. Hinzu kämen vorgelegte Rechnungen, der nachgeforschte Wasser- und Stromverbrauch, die Aussage der Baufirma, und soweit vorhanden der Dienstgeber, die Gesamtumstände und die nicht ausreichende Mitwirkung, welche insgesamt die Annahmen des Finanzamtes bestätigen würden.

Hiergegen wurde vom Bf. Beschwerde erhoben und im Wesentlichen damit begründet, dass er eine objektive Beurteilung seines Falles gefährdet sehe, da die ergangenen Bescheidbegründungen und die bereits durchgeführten Nachforschungen bei seinem Dienstgeber den Umstand einer bereits angenommenen Vorverurteilung hinterlassen hätten. Aus berechtigten Gründen werde daher um die Weiterleitung seines Steueraktes an den Finanzsenat zur Entscheidung gebeten.

Irgendein Eingehen/Gegenvorbringen in der Sache selbst bzw. betreffend die Begründung der Berufungsvorentscheidung, welche Vorhaltscharakter hat, ist durch den Bf. nicht erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist der Unterhaltsabsetzbetrag und das Pendlerpauschale.

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Bf. lebte vom bis zum bei seiner Mutter in a3, wo er auch seinen Hauptwohnsitz innehatte. Am hat er zusammen mit seiner nunmehrigen Ehegattin samt dem 2004 geborenen gemeinsamen Sohn seinen Hauptwohnsitz in z, angemeldet und wohnt seit diesem Zeitpunkt auch dort mit seiner Familie. Er war in den verfahrensgegenständlichen Jahren bei der Firma h in f und ab 11/2008 bei der Firma b in c als h1 angestellt. Bis einschließlich 02/2005 hat die einfache Fahrtstrecke (alle Abfragen über www.viamichelin.at) von seiner Wohnadresse in f zur Firma h in f 4 Kilometer, ab 03/2005 von seinem Wohnadresse in m bis zur Firma h in f ebenfalls 4 Kilometer, ab 11/2008 von seinem Wohnadresse in m bis zur Firma b in c 22 Kilometer betragen. Bei der Firma b ist ihm gewöhnlich ein Montage- und Baustellenfahrzeug zum Transport von Werkzeug und Materialien, sowie zur jederzeitigen Abrufbarkeit wegen Baustellenwechsel zur Verfügung gestanden.

Zur Beweiswürdigung:

Gemäß  § 138 Abs. 1 BAO  haben die Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anträge zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich (Ritz, BAO5, § 138 Tz 5 sowie die dort angeführte Judikatur).

Nach dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ( § 167 BAO ) genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, aaO, § 167 Tz 8, mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung).

Nach der Judikatur kann auch ein Sachverhalt als erwiesen gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes gegenüber allen anderen Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat. ()

Beweislose Behauptungen führen dann nicht zur Glaubhaftmachung, wenn Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut eher gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen.

Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238).

Zum Pendlerpauschale:

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 idF BGBl. I 85/2008 (bzw. BGBl. I Nr. 111/2010 ab ) sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

Lit. a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

Lit. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich die dort angeführten Pauschbeträge berücksichtigt.

Lit. c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden an Stelle der Pauschbeträge nach lit. b ab einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km die  dort angeführten Pauschbeträge berücksichtigt.

Der Begriff der "Unzumutbarkeit" im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist im Gesetz nicht definiert.

Den Gesetzesmaterialien zu § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 (621 BlgNR XVII. GP, 75) ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

"Unzumutbar sind im Vergleich zu einem Kfz jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit den Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen Kfz; im Nahbereich von 25 km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen."

Im Falle der Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln umfasst die Wegzeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus), bei einer Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel von einer optimalen Kombination auszugehen ().

Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher auch dann zumutbar, wenn ein Teil der Wegstrecke zB mit dem Kfz zurückgelegt werden muss und diese Wegstrecke kürzer ist als die Hälfte der gesamten Wegstrecke.

Dies gilt sogar, wenn der betroffene Arbeitnehmer über kein eigenes Auto verfügt, weil es nicht auf die tatsächlich genutzte Wegstrecke ankommt, sondern schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer auf eine idealtypische Betrachtung abzustellen ist ().

Nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten. Solcherart kommt es auf die konkreten, den Steuerpflichtigen im Einzelfall treffenden Kosten zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht an. Dass mit dem Pendlerpauschale auch allfällige Gebühren für park & ride abgegolten sind, hat der VwGH mit Erkenntnis vom , 2006/15/0319, ausgesprochen.

Von "Unzumutbarkeit" der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist somit – abgesehen von einer gegenständlich nicht vorgebrachten körperlichen Behinderung oder einer Krankheit, welche die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar machen - auszugehen

a) wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenbeförderungsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit); daraus ergibt sich aber auch, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn ein Teil der Wegstrecke zu Fuß oder mit dem eigenen Kfz zurückgelegt werden muss);

b) wenn die Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der (Un)Zumutbarkeit ist in einer typisierenden Betrachtungsweise auszulegen, weil zum Einen auch die Gesetzesmaterialien (621 BlgNR XVII. GP, 75) ausschließlich auf die erforderliche Fahrdauer als objektivierten Unzumutbarkeitsmaßstab abstellen und zum Anderen die Berücksichtigung individueller Umstände nicht der Intention einer Pauschalregelung entspricht. Individuelle Besonderheiten wie beispielsweise fehlende öffentliche oder teure Parkplätze in der Nähe der Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sind nicht tatbestandsrelevant im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und daher unbeachtlich [so etwa (fehlende Parkplätze); RV/0314-F/09 (Parkplatzkosten, Fehlen von Dauerparkplätzen); (zusätzliche Parkplatz- oder Garagierungskosten);  (Gebühren für park & ride)].

Die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale müssen in zeitlicher Hinsicht im Lohnzahlungszeitraum überwiegend vorliegen; für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales ist daher ein Überwiegen der Unzumutbarkeit erforderlich.

Im Zusammenhang mit dem großen Pendlerpauschale bemisst sich die Fahrtstrecke nach der vernünftigerweise gewählten, kürzesten Straßenverbindung.

Der Bf. bringt im Wesentlichen zur Geltendmachung des Pendlerpauschales vor, er habe unregelmäßige Dienstzeiten gehabt, überwiegend sei die Anfahrt direkt zum Kunden erfolgt, Ausnahmen seien lediglich größere Baustellen gewesen. 2008 habe er dann den Arbeitgeber gewechselt. Er habe kein Firmenauto zur Verfügung gehabt. Da er um seine Tätigkeit vor Ort auszuüben, ein ausreichendes Sortiment an Handwerkzeugen benötigt hätte, sei ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen.

Der Bf. hat weder betreff seiner Tätigkeit bei der Firma h in f noch hinsichtlich seiner (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur 2 Monate bestehenden) Tätigkeit bei der Firma b in c irgendwelche Arbeitszeitaufzeichnungen, Fahrtenbücher oder sonstige Nachweise erbracht.

Mangels Kenntnis der genauen Arbeitszeiten und auch mangels Kenntnis, ob überhaupt jemals das eigene Auto vom Wohnort aus umständehalber zum Transport von Materialien, Werkzeugen etc. benutzt wurde und daher die Benutzung von Massenbeförderungsmitteln nicht zumutbar war, ergaben sich für das Bundesfinanzgericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies, wenn überhaupt, noch dazu überwiegend in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen der Fall gewesen wäre.Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Firmenangestellter Baumaterialien, Werkzeuge etc. zu einer Arbeitsstätte/Bauplatz mit seinem Privat-PKW transportieren muss, da ein solcher "unsachgemäßer" Transport  mit einem hiefür nicht adapierten Fahrzeug naturgemäß auch ein hohes Gefahrenpotential birgt. Auch hat der Bf. entgegen seiner ursprünglichen Angaben jedenfalls bei der Firma b gewöhnlich ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, was die Glaubwürdigkeit seiner diesbezügliche Angaben, auch die Firma h betreffend, sehr in Frage stellt. Erst nach Vorhalt der Stellungnahme der Firma b vom hat sich der Bf. schließlich dazu bereit gefunden, zuzugeben, dass er doch, falls vorhanden, ein Firmenfahrzeug (mit)benutzen konnte. Das Bundesfinanzgericht wertet die o.a. Angaben der Firma b hinsichtlich dieser Zurverfügungstellung als absolut glaubwürdig, da lebensnah, weil auch mit nachvollziehbarer Beschreibung der Notwendigkeit der Zurverfügungstellung eines solchen für spezielle Firmenzwecke adaptierten Fahrzeuges, welches eben über einen fixen Einbau verfügen muss, um den sachgemäßen und sicheren Transport von Werkzeugen und Waren an die Baustelle möglich zu machen.  Auch dient die Zurverfügungstellung eines solchen Fahrzeuges dazu, dass die Monteure bzw. Fliesenleger jederzeit eine andere Baustelle anfahren bzw. das notwendige Material und Werkzeug dorthin bringen können. Nicht zuletzt ist auch zu beachten, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Benutzung eines Privat-PKW's für berufliche Zwecke in Form von Transport von Werkzeugen/Materialien eine permanente mehr oder weniger starke Verschmutzung/Abnutzung des Innenraumes eines PKW`s zwangsläufig bedingen und dadurch eine private Benutzung sehr erschweren würde, was ebenfalls gegen die Annahme eines solchen Sachverhaltes spricht. Wenn im vorgelegten Dienstvertrag der Firma b keine Privatnutzung eines Firmenfahrzeuges beinhaltet ist, so wurde in der Stellungnahme der Firma lediglich allgemein erwähnt, dass Privatfahrten mit solchen Fahrzeugen den Mitarbeitern in Abzug gebracht würden. 

Das Bundesfinanzgericht ist in der Gesamtbetrachtung der Umstände davon überzeugt, dass die Benützung von Massenverkehrsmitteln in der verfahrensgegenständlichen Zeit  seiner Anstellung (2003 - 10/2008) bei der Firma h (Wohnort - Firma, einfache Fahrtstrecke 4 Kilometer) zumindest an der weit überwiegenden Anzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum grundsätzlich möglich bzw. zumutbar war.

Im Gegensatz zum Finanzamt anerkennt das Bundesfinanzgericht jedoch das sogenannte "kleine Pendlerpauschale" hinsichtlich der Tätigkeit bei der Firma b in c (11-12/2008) an, da aufgrund der Angaben dieser Firma sowie des Bf. (Antwortschreiben vom ) davon ausgegangen wird, dass der Bf. im Regelfall erst am Firmensitz einen Firmen-PKW (mit)übernehmen hat können und der Transport von Material und Werkzeug von dort erfolgte. Einerseits ist aus den Angaben der Firma nicht zwingend ableitbar, dass der Bf. überwiegend ein Firmenfahrzeug schon von zu Hause ab zur Verfügung hatte, andererseits ist aber zwingend aus den Firmenangaben ableitbar, dass der Bf. nicht überwiegend, wenn überhaupt jemals, Material oder Werkzeug von seinem Wohnort aus transportieren musste. Es war ihm demzufolge nach bedenkenloser Ansicht des BFG die Benutzung von Massenverkehrsmitteln zum Firmensitz, aber auch zum jeweiligen Arbeitsort, zumutbar.

Das kleine Pendlerpauschale ist daher anteilsmäßig im Jahr 2008 für zwei Monate zu gewähren.

Zum Unterhaltsabsetzbetrag:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für minderjährige Kinder.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Stpfl. für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partnern Familienbeihilfe gewährt wird.

Die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung ist gegebenenfalls durch Unterlagen wie Einzahlungsbelege oder Empfangsbestätigungen nachzuweisen.

Der Bf. bringt zur Geltendmachung des Unterhaltabsetzbetrages im Kern vor, er habe in der verfahrensgegenständlichen Zeit nicht mit seiner damaligen Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes (geb. c1) zusammengelebt, sondern bei seiner Mutter in f gelebt, wobei er Unterhaltszahlungen an die Kindesmutter geleistet habe, welches durch familiäre Bestätigungen (siehe o.a.) belegt werde. Er habe erst nach Fertigstellung des Hauses seiner Schwester Ende 2005 mit der Errichtung und Fertigstellung seines eigenen Eigenheimes begonnen, er habe dabei eine Vielzahl von zeitaufwändigen Arbeitsverrichtungen selbst getätigt, die endgültige Fertigstellung und Bewohnbarkeit der neuen Innenräumlichkeiten sei im Dezember 2008 gegeben gewesen, Der Keller habe geschimmelt. 

Das Vorbringen des Bf. vermag das Bundesfinanzgericht in der Gesamtbetrachtung der Umstände nicht zu überzeugen und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

Der Bf. hat, gleich wie seine jetzige Ehegattin samt Kind, mit Datum d1 an der nunmehrigen Wohnadresse in m seinen Hauptwohnsitz angemeldet. Das BFG geht bedenkenlos davon aus, dass er tatsächlich - gleich wie seine Ehegattin und sein Kind - ab spätestens diesem Zeitpunkt tatsächlich auch dort eingezogen ist bzw. gewohnt hat. Dieser Umstand wird durch verschiedene Fakten untermauert. Die Baufirma hat absolut glaubhaft, da neutral, es ist aus ihren Angaben weder ein Vorteil noch Nachteil für sie begründbar, angegeben, dass die Hausübergabe im März 2005 stattgefunden habe, was ohnehin von Bf. nicht bestritten worden ist. Hierzu wurde aber zusätzlich von der Firma angegeben, dass der Bf. einige Leistungen wie Erdarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Bodenlegerarbeiten und Malereiarbeiten selbst gemacht habe, was vom BFG nicht anders ausgelegt werden kann, als diese zum damaligen Zeitpunkt vom Bf. eben bereits gemacht worden waren, denn ohne entsprechende Aufbereitung der Innenräume wäre ein Einzug freilich nicht möglich, und sei dieser laut Wissen der Firma unmittelbar vor oder nach der Hausübergabe im März erfolgt. Anfang 2008 - also fast ein Jahr vor dem vom Bf. behaupteten Einzug mit Ende 2008 - hätte dann die sogenannte Gewährleistungsabnahme (3-Jahresfrist nach Hausübergabe) stattgefunden, hier sei keine Rede mehr von einer Schimmelbildung gewesen. Somit kann aber davon ausgegangen werden, dass der Schimmel im Keller zu diesem Zeitpunkt vollständig entfernt war. Das die durch Baurestfeuchte entstandene Schimmelbildung, laut vorliegenden unbestrittenen Angaben jedenfalls nicht die Innenräumlichkeiten betreffend, kein Hinderungsgrund war in das Haus (Doppelhaushälfte) einzuziehen bestätigt auch der vom Bf. unwidersprochene sofortige Einzug seiner Nachbarn. Sehr ins Gewicht hinsichtlich der Beweiswürdigung entgegen dem Vorbringen des Bf. fallen aber auch die vom Finanzamt eruierten (und o.a.) Werte hinsichtlich des Strom- und Wasserverbrauches, welche den eindeutigen Schluss zulassen, dass das Haus ab der Übergabe sehr wohl "voll" in Gebrauch durch eine darin wohnende Familie und nicht etwa nur von einer Person bewohnt oder gar unbewohnt war, da der angeführte Stromverbrauch dem eines durchschnittlichen 2-3 Personenhaushalts in Österreich entspricht (siehe hierzu zB http://stromliste.at/nuetzliche-infos/durchschnittlicher-stromverbrauch. Es besteht an diesem Umstand für das BFG kein Zweifel, da auch besonders auffallend der Stromverbrauch mit der Abrechnungsperiode 2005 (siehe oben) massiv gestiegen ist und der Wasserverbrauch (in m³) sich ab 2005 mit Ausnahme 2007 (erhöhter Wert) nahezu konstant verhält (siehe auch hier die oben). Der Bf. hat trotz Vorhalt in Form der BVE hierzu keinerlei Stellungnahme abgegeben, was den entsprechenden Beweisschluss des BFG bzw. die Feststellungen hierzu in der BVE erhärtet. Nicht übersehen werden darf auch, dass der Bf. am mit seinem eigenen Fahrzeug Waren bei e1 in f1 im Werte von € 11.020,00 abgeholt hat, wohl kaum um diese für ein erst Jahre später beziehbares Haus irgendwo zwischenzulagern. Gerade dieser Möbeltransport, die Lieferanschrift ist m, g1, deutet klar in die Richtung, das diese Ware unmittelbar vor dem Einzug in das eben bereits auch in den Innenräumen, ganz oder nahezu, jedenfalls bezugsfertige Haus geliefert wurde, was auch nach Ansicht des BFG klar beweist, dass die durch den Bf. vorgenommen Innenarbeiten zu diesem Zeitpunkt bereits (fast) fertig waren, da es jeder allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, dass Möbelgegenstände bereits jahrelang vor ihrer Verwendung angeschafft werden, sondern dies zum unmittelbaren installieren/aufstellen im neuen Heim. Der Bf. hat sich ebenso wie seine nunmehrige Ehegattin am d1 mit Hauptwohnsitz m, g1 angemeldet, was dem Zeitpunkt der Hausübergabe durch die Baufirma entspricht und zweifellos den Beweisschluss zulässt, dass dies willkürlich zum Zeitpunkt des gemeinsamen Einzuges erfolgte. Über Anfrage der Abgabenbehörde wurde hierzu von der Gemeinde m mitgeteilt, dass über einen von der ZMR-Meldung abweichenden Einzug in das Objekt nichts bekannt sei, was ebenfalls die diesbezügliche Beweiswürdigung der Abgabenbehörde bzw. des BFG zu unterstützen vermag. Der Bf., aber auch seine nunmehrige Ehegattin haben zudem ihre Arbeitnehmerveranlagungserklärungen, erstmals 2005 für das Veranlagungsjahr 2004, ab dem Einzug bzw. Anmeldung im ZMR dann auch folgerichtig mit der Adresse m, g1, abgegeben, was einen weiteren Beweis für deren tatsächliche Sesshaftigkeit dort darstellt. Der Bf. hat außerdem für die verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre 2004, 2006, 2007 und 2008, seine Ehegattin für die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils die Barauszahlung des Erstattungsbetrages auf der in den Steuererklärungen angeführten Wohnadresse m beantragt, was wohl hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2007 absolut unlogisch und unpraktikabel wäre, wenn er und seine Gattin nicht tatsächlich dort gewohnt hätten. Aufgrund dieser Umstände kommt das Bundesfinanzgericht auch nicht umhin, die angeführten Bestätigungen der beiden Väter des nunmehrigen Ehepaares bzw. der nunmehrigen Ehegattin über die Leistung von Unterhaltszahlungen aufgrund eines erst Ende 2008 zusammen erfolgten Einzuges in m als familiäre Gefälligkeitsbestätigungen abzutun. Hierzu wird vom BFG angemerkt, dass trotz Vorhalt des Finanzamtes außerfamiliäre Nachweise/Bestätigungen über den behaupteten Hauseinzug erst Ende 2008 beizubringen, dies seitens des Bf. nicht erfolgte, was die Feststellungen des BFG über den tatsächlichen Einzugszeitpunkt bestärkt, da dies dem Bf. aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten eben nicht möglich war.

Das Bundesfinanzgericht kommt demzufolge aus den o.a. Gründen unter Betrachtung der Gesamtumstände mit Überzeugung zum Schluss, dass der Bf. samt Gattin und Kind im März 2005 in das neu errichtete Haus in m, g1, eingezogen ist, weshalb dem Bf. ein Unterhaltsabsetzbetrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur von April 2004 (2004: 9 Monate = € 229,50) bis einschließlich März 2005 (2005: 3 Monate = € 76,50) zusteht.

Im Übrigen wird ergänzend auf die Begründung in der in dieser Entscheidung angeführten Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes verwiesen, welcher sich das BFG ergänzend anschließt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, kommt einer BVE Vorhaltscharakter zu (z.B. E vom , 93/13/0237, 0238;, 94/15/0024; , 98/15/0148; zuletzt vom , 2003/13/0156). Tritt nun der Berufungswerber den in der BVE (erstmals) getroffenen Feststellungen nicht entgegen, so kann die Abgabenbehörde von deren Richtigkeit ausgehen (vgl. und , 99/13/0251).

Der Beschwerde war daher in dem aus dem Spruch erkenntlichen Ausmaß hinsichtlich der Jahre 2004 (Unterhaltsabsetzbetrag für 9 Monate), 2005 (Unterhaltsabsetzbetrag für 3 Monate) und 2008 ("kleines" Pendlerpauschale für 2 Monate) teilweise stattzugeben. Ansonsten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beweiswürdigung hat im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen bzw. den gegebenen Sachverhalt zu erfolgen. Da die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall von der Beweiswürdigung im konkret vorliegenden Einzelfall abhängig war, lag nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind somit nicht erfüllt, es ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Pendlerpauschale
Unterhaltsabsetzbetrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100118.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at