Maßnahmenbeschwerde gegen die Aushändigung eines Sicherstellungsauftrages und Vollstreckungsbescheides sowie Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch Organe der Finanzpolizei
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Kft., Adresse, vertreten durch Anwälte , wegen
1.) Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am durch rechtswidrige Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin in
Ort1, Straße1 und
Ort2, Straße2 durch das für das Finanzamt FA tätig gewordene Team der Finanzpolizei, Adr, im Zuge der Aushändigung eines Sicherstellungsauftrages und eines Vollstreckungsauftrages zu Zahl 000 des Finanzamtes FA;
2.) Feststellung des Rückersatzes der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstanden Kosten im gesetzlichen Ausmaß
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf), eine ausländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die hauptsächlich im Spiel-, Wett- und Lotteriewesen tätig ist, mit Sitz in Ausland, die auch in Österreich Geschäftslokale betreibt, richtete am an das Bundesfinanzgericht eine als Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO bezeichnete Eingabe.
In der Beschwerde führte die Bf aus, dass am von der Finpol, in den Geschäftslokalen der Bf in der Straße1, Ort1 und in der Straße2, Ort2 , im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO ein Sicherstellungsauftrag und ein Vollstreckungsauftrag (Zahl: 000) ausgehändigt worden wäre.
Anwesende Beamte wären gewesen: Herr A und laut Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme vom gemäß § 53 Abs 2 GSpG eines "Multi Player OGS 061 Dreamliner" und eines "World-Games OGS 093 Dreamliner" sowie eines "Golden Island Casino GE0055971", Herr B, Gruppeninspektor C, Gruppeninspektor D und Herr E, dieser wäre tatsächlich jedoch nicht anwesend gewesen, sondern ein anderer namentlich der Bf nicht bekannter Beamter.
Im mittlerweile mit Bescheidbeschwerde bekämpften Sicherstellungsauftrag vom sei gemäß § 232 BAO die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in Höhe von 8.500 € angeordnet worden.
Obwohl den einschreitenden Beamten sofort durch Ausführungen der anwesenden Mitarbeiterin der Bf, Frau X Y, Vorlage entsprechender Zahlungsbestätigungen und der umgehenden Kontaktaufnahme mit dem Buchhalter der Bf nachgewiesen hätte werden können, dass die entsprechenden Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge und Dienstgeberzuschläge immer fristgerecht bezahlt worden wären, hätten die Beamten ohne Durchführung weiterer Erhebungen - argumentiert worden sei, dass seitens der Abgabenbehörde trotz mehrmaligem Ersuchen keine Steuernummer bekannt gegeben worden sei und dass überhaupt keine inländische Steuerpflicht bestehe - darauf bestanden, die Geschäftsräumlichkeiten der Bf zu durchsuchen.
Zu diesem Zweck hätten die Beamten zur Öffnung der Lagerräume und der darin befindlichen Kästen im Geschäftslokal in Ort2 einen Schlüsseldienst und im Geschäftslokal in M die Feuerwehr hinzu gezogen.
Eine Durchsuchung wäre nach Ansicht der Bf jedoch keinesfalls erforderlich gewesen, da einerseits zahlreiche pfändbare Gegenstände, die die Beamten aber überhaupt nicht interessiert hätten, vorhanden gewesen wären. Gepfändet sei nur eine Geldbörse mit 205 € Inhalt geworden. Offensichtlich wäre es den Beamten nur darum gegangen, sich mit dem Vollstreckungsauftrag Zugang zu sämtlichen Räumen in den Geschäftslokalen der Bf zu verschaffen, um diese nach Glückspielautomaten zu durchsuchen. Dazu wären die einschreitenden Beamten jedoch keineswegs ermächtigt gewesen. Die Durchsuchung bzw. Öffnung von Räumlichkeiten und Gefäßen laut Vollstreckungsauftrag hätte nur zur Vollstreckung des Sicherstellungsauftrages durchgeführt werden dürfen und sei daher unter Vortäuschung falscher Tatsachen rechtswidrig erfolgt.
Die Bf beantragte
diesen vorbezeichneten Verwaltungsakt gemäß § 283 Abs. 4 BAO für rechtswidrig zu erklären. Die behaupteten Abgabenrückstände hätten - wie aus den Zahlungsnachweisen und den Ausführungen der anwesenden Mitarbeiterin der Bf hervorgegangen wäre - nicht bestanden;
das Finanzamt FA für schuldig zu erkennen, die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen und
gemäß § 274 BAO jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der belangten Behörde wurde mit Beschluss vom die Maßnahmenbeschwerde zur Stellungnahme übermittelt.
Die belangte Behörde brachte mit Schriftsatz vom zum Sachverhalt im Wesentlichen vor:
Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen (Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO und Vollstreckungsauftrag gemäß § 230 Abs. 7 BAO):
Am wurde von der Finanzpolizei (Team) an den Betriebsstandorten der Fa. Bf, in Ort2, Straße2 und Ort1, Straße1, Abgabensicherungsmaßnahmen durchgeführt. Im Zuge dieser wurde ein Sicherstellungsauftrag zugestellt und mit dem gleichzeitig zugestellten Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.
Bereits im Vorfeld wären bei der Beschwerdeführerin folgende Amtshandlungen (chronologisch dargestellt) vorgenommen worden:
Nachdem beim Finanzamt FA2 Zahlungen eingelangt wären, sei im Zuge von Recherchen festgestellt worden, dass die Bf diese Zahlungen, offensichtlich Lohnabgaben, geleistet habe; in Ermangelung einer Steuernummer wären die Zahlungen auf Verwahrung gebucht worden.
Nachdem das Finanzamt ermittelt hätte, dass Frau XY die Einzahlungen getätigt habe, sei im Zuge einer SV-Abfrage (Abfrage vom ) festgestellt worden, dass Frau X Y als Dienstnehmerin der Fa. Bf. Ort1, Straße1, zur Sozialversicherung angemeldet ist.
Daraufhin wäre am an Frau Y ein Fragebogen betreffend der Neueröffnung eines Betriebes zugesandt worden.Am sei der Erhebungsdienst des Finanzamtes FA2 (BV-23) zur Durchführung einer Nachschau nach § 144 Bundesabgabenordnung beauftragt worden. Der Erhebungsdienst habe diesen Auftrag am an die Finanzpolizei weiter geleitet. Von dieser solle der entsprechende Sachverhalt festgestellt bzw. die noch fehlenden Unterlagen, die für eine steuerliche Aufnahme erforderlich seien, abverlangt werden.
Davon unabhängig habe die Finanzpolizei am eine Beschäftigungs- (§ 89 Abs. 3 EStG 1988) und Glücksspielkontrolle in der Straße2, in Ort2, durchgeführt. Dabei wäre erstmals der Finanzbehörde bekannt geworden, dass die ausländische Firma Bf, sowohl in der Straße2, als auch in der Straße1, in Ort1, ein Geschäftslokal betreibe. Davor seien beide Glückspiellokale von den Ehegatten Y betrieben worden.
Am wäre im Wettlokal Ort1, Straße1, eine Nachschau nach § 144 Bundesabgabenordnung durchgeführt worden, wobei die Feststellungen in einem Aktenvermerk festgehalten worden wären. Bei dieser Nachschau sei telefonisch durch den Steuerberater der Beschwerdeführerin - StB aus UU - für die 22. Kalenderwoche ein Nachschautermin, der telefonisch noch hätte bestätigt werden sollen, versprochen worden. Dies sei nicht geschehen.
Am wäre der Nachschautermin bei der Sekretärin des Steuerberaters urgiert worden.
Bei einem persönlichen Gespräch mit dem Steuerberater am hätte dieser einen neuerlichen Nachschautermin für die 25. Kalenderwoche versprochen; eine Terminbestätigung sei nicht erfolgt.
Am wäre durch die Finanzpolizei am Standort M, Straße1, neuerlich eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt worden. Dabei seien folgende Personen angetroffen worden:
AA, BB (Mitarbeiter der Fa. Firma) und CCY.
Herr AA und Herr Y wären hinsichtlich des Ausmaßes ihres Beschäftigungsverhältnisses als Auskunftspersonen befragt worden, wobei Herr Y sowohl die Beantwortung der an ihn gestellten Fragen mit der Begründung, er halte sich derzeit privat im Lokal auf, als auch die Unterschriftsleistung auf der angefertigten Niederschrift verweigert habe.Bei der am neuerlich telefonisch vorgenommenen Kontaktaufnahme mit dem Steuerberater StB, hätte dieser angegeben, dass es bei der Bf einen Besitzer- und Geschäftsführerwechsel gegeben habe. Er hätte einen Nachschautermin für die erste Juliwoche versprochen, weil da die neue Geschäftsführerin nach Österreich kommen würde. Der Steuerberater wäre auch nochmals auf die fehlenden Unterlagen für die steuerliche Erfassung aufmerksam gemacht worden.
Am sei vom Steuerberater per Mail der Fragebogen übermittelt worden. Gleichzeitig habe er die Übermittlung sämtlicher Protokolle, die durch die Finanzpolizei angefertigt worden wären, verlangt. Mit Mail vom sei der Steuerberater informiert worden, dass zwar Dienstnehmer als Auskunftspersonen befragt worden seien; jedoch nur hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses und nicht über steuerliche Angelegenheiten der Bf.
Er sei auch aufgefordert worden, einen Nachschautermin für die erste Juliwoche bekannt zu geben.Am sei die Finanzpolizei telefonisch von einer Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei StB darüber verständigt worden, dass ein Nachschautermin erst ca. in zwei Wochen bekannt gegeben werde, weil sich StB derzeit auf Auslandsurlaub befinde.
Aufgrund der mangelnden Mitwirkung von Seiten der Bf betreffend der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser ungarischen Firma, seien von der Finanzpolizei sowohl bei Behörden als auch Geschäftspartnern Auskünfte eingeholt worden.
Dabei sei festgestellt worden, dass
- die Fa. Bf. offensichtlich keine Gewerbeberechtigung besitze;
- Wettgeräte der Fa. Ges und der Fa. Ges1., im Wettlokal betrieben würden;
- Getränke für den Getränkeautomaten von der Fa. Gestränk bezogen würden;
- ein Kaffeeautomat der Fa. Kaffee im Lokal stehe;
- mit der Fa. Ges "Wettabrechungen" mit Umsatzsteuerausweis erfolgt seien. Aufgrund der von der Fa. Ges, Gesell WettgesellschaftmbH, vorgelegten Unterlagen, ergebe sich eine Umsatzsteuerschuld aus Gutschriften, für den Zeitraum bis , in Höhe von 1.302,66 €.
Da weder verantwortliche Personen der Bf, noch Frau X Y - sie sei laut Fragebogen die Verantwortliche der Fa. Bf. in Österreich - zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen hätten und auch die steuerliche Vertretung nichts habe beitragen können, sei die Sicherstellung und Einbringung des Abgabenanspruches hinsichtlich Lohnabgaben und Umsatzsteuer gerechtfertigt.
Dies wäre auch im Sicherstellungsauftrag vom ausreichend begründet worden.
Die durch die Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlungen von Lohnabgaben mit Verrechungsweisung wären entsprechend berücksichtigt worden.
Aufgrund der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung betreffend Obliegenheiten des Abgabepflichtigen, insbesondere der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) und Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§ 141 BAO) bzw. der Aktenlage, würden die vorgenommenen Abgabensicherungsmaßnahmen, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, als gerechtfertigt erscheinen.
Insbesondere auch deshalb, weil die geforderten Unterlagen noch immer nicht eingereicht worden wären und auch kein Nachschautermin bekannt gegeben worden sei.
Zur Übergabe von Einzahlungsbelegen im Zuge der Amtshandlung am sei festzuhalten, dass die übergebenen Belege bereits entsprechend gewürdigt worden wären. Sie hätten aber keine Änderung des Sicherstellungsauftrages ergeben, weil diese Zahlungen bei der Erstellung des Auftrages bereits berücksichtigt worden wären.
Bezüglich Umsatzsteuerpflicht und deren Entrichtung sei auszuführen, dass entsprechend den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes diese selbst zu berechnen und zeitgerecht zu entrichten sei. Mangels Vorliegen einer Steuernummer wären Zahllasten ohne Angabe einer Steuernummer an die Abgabenbehörden zu entrichten.
Was die Umsatzsteuerpflicht betreffe, ergäbe sich der Abgabenanspruch schon allein aufgrund der Gutschriftsabrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer der Fa. Ges Gesell WettgesmbH.
Zu den Vollstreckungsmaßnahmen der einschreitenden Organe wurde ausgeführt, dass laut Vollstreckungsauftrag die Vollstrecker geschuldete Beträge annehmen und Bargeld zwangsweise abnehmen (§ 5 AbgEO), verschlossene Behältnisse zum Zwecke der Vollstreckung öffnen lassen (§ 6 AbgEO) dürfen.
Zur Amtshandlung im Lokal M in der Straße1 sei anzumerken, dass - zum oa Zweck - beabsichtigt gewesen sei, einen Raum durch einen Schlosser aufsperren zu lassen. Auf Vorschlag von Frau X Y habe diese statt dessen in der Folge die Feuerwehr M angefordert, die den versperrten Raum geöffnet habe.
Bezüglich Pfändung sei auszuführen, dass die angeführten Möbel, Flat-Screen-Fernseher etc. Sachen gewesen wären, die der Bf nicht eindeutig hätten zugeordnet werden können. Daher habe sich die Pfändung auf das vorhandene Bargeld (gelindere Mittel) beschränkt.
Im Rahmen der Amtshandlung im Lokal in Ort2 habe sich Herr CC Y geweigert, den mit der Aufschrift "Privat" gekennzeichneten Raum zu öffnen. Zu diesem Raum werde angemerkt, dass aufgrund einer früheren Amtshandlung (nämlich am ) darin Glückspiel- bzw. Wettautomaten vermutet worden seien - mit Geldladen und mit allenfalls darin befindlichem Bargeld - sowie allenfalls andere verwertbare Gegenstände der Bf. In der Folge sei ein Schlüsseldienst beauftragt worden, diesen Raum zu öffnen.
Abschließend beantragte die belangte Behörde, den Antrag der Bf gegen die Abgabensicherungsmaßnahmen gemäß § 283 BAO mangels faktischer Amtshandlung zurückzuweisen. Die Vollstreckungshandlungen wären aufgrund eines Vollstreckungsauftrages gesetzt worden, somit lägen keine faktischen Amtshandlungen - und nur solche wären durch eine Maßnahmenbeschwerde anfechtbar - vor.
Mit Schriftsatz vom wurde zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör der Bf die Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom gab die Bf eine ergänzende Stellungnahme ab.
In dieser führte die Bf unter anderem aus, dass es zu keiner Zeit eine schriftliche Unterlage bzw. einen entsprechenden Nachschauauftrag des Finanzamtes FA2 gegeben habe. Die Finanzverwaltung spreche nämlich immer von einer Nachschau. Allerdings erhebe sich die Frage, ob diese überhaupt notwendig gewesen wäre, oder ob es den erhebenden Beamten nicht vielmehr um die Kontrolle, ob verbotenes Glückspiel in den Räumlichkeiten der Bf durchgeführt werde, gegangen sei.
Zur Aufklärung des steuerrechtlichen Sachverhaltes werde noch darauf hingewiesen, dass Herr A zu keiner Zeit einen entsprechenden Vorhalt im Sinne der BAO Saldenlisten zur Erfassung der steuerrechtlichen Tatbestände abverlangt habe. Ungeachtet dessen, wäre eine Sicherstellung der Lohnabgaben nicht notwendig gewesen, da die Lohnverrechung im Hause der Steuerberatung durchgeführt werde, diese Daten der Finanzpolizei vorgelegt und über die Einzahlungsbelege auch nachgewiesen worden wären.
Die Sicherstellung des Abgabenanspruches wäre daher wohl überschießend und auch rechtswidrig gewesen. Aufgrund der Verweigerung eine Steuernummer zu vergeben, hätten die erstellten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben werden können und die Abgabenzahlungen nicht geleistet werden können. Dieser Umstand sei jedoch der Behörde anzulasten.
Um den Grundsatz des Rechts auf Parteiengehör auch gegenüber der belangten Behörde zu wahren, wurde dieser mit Schriftsatz vom die von der Bf abgegebene ergänzende Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
Dazu gab die belangte Behörde im Wesentlichen folgende Gegenäußerung ab:
Die Durchführung einer Nachschau gemäß § 144 BAO, darunter falle auch eine Nachschau hinsichtlich der Voraussetzungen für eine steuerliche Neuaufnahme eines Betriebes, sei in bestimmten Bereichen vorgesehen. Eine schriftliche Unterlage "Nachschau-Auftrag" sei nicht erforderlich, da der Dienstausweis der amtshandelnden Personen als Organe der Abgabenbehörde gemäß § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG, Zuständigkeit) und im Sinne des § 144 Bundesabgabenordnung (BAO) berechtige (den Auftrag darstelle). Die Durchführung einer Nachschau sei schon deshalb erforderlich gewesen, da Zahlungen durch die steuerlich nicht erfasste Bf beim Finanzamt FA2 eingelangt wären, die keiner entsprechenden Steuernummer zugeordnet hätten werden können. Wenn angeführt werde, dass die Geschäftsführerin der Bf ein persönliches Gespräch mit Finanzbeamten abgelehnt hätte, weil die Behörde ein "extrem aggressives Auftreten" an den Tag gelegt hätten, so wäre das zurück zu weisen. Ein in diese Richtung gehendes Verhalten wäre eher bei CC Y und seiner Gattin gegenüber den Kontrollorganen zu erkennen gewesen. Mehrere Telefonate mit dem Steuerberater der Bf hätten ergeben, dass mehrere Termine mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer für eine Nachschau (unter Vorlage entsprechender Unterlagen, auch Buchhaltungsunterlagen) in Aussicht gestellt worden seien, die jedoch nie zustande gekommen wären.
Die Ausstellung eines Sicherstellungsauftrages wäre aufgrund der Gefährdung bzw. der wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung - wie in der ersten Stellungnahme ausgeführt - geboten gewesen.
Mit Schreiben vom wurde vom Bundesfinanzgericht diese zweite Stellungnahme der belangten Behörde der Bf zur nochmaligen Gegenäußerung unter Fristsetzung bis übermittelt. Eine nochmalige Gegenäußerung wurde von der Bf bis dato nicht eingebracht.
Beweiswürdigung
Die mit Schriftsatz vom eingebrachte Maßnahmenbeschwerde gegen Organe der Finanzpolizei bekämpft einerseits Amtshandlungen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten (im Zuge einer Nachschau gemäß § 144 BAO Aushändigung eines Sicherstellungsauftrages und Vollstreckungsbescheides mit Setzung von Vollstreckungshandlungen) und andererseits Amtshandlungen im Zusammenhang mit ordnungspolitischen Maßnahmen (vorläufige Beschlagnahme von Glückspielautomaten unter behaupteter Verletzung des Hausrechtes).
Die Entscheidungsfindung des Bundesfinanzgerichtes erfolgt aufgrund rechtlicher Notwendigkeit in getrennten Beschwerdeverfahren.
Gegenstand dieses Verfahrens sind die von den Organen der Finanzpolizei im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten gesetzten Maßnahmen:
Die Ausführungen der belangten Behörde stimmen mit der Aktenlage überein, sodass das Bundesfinanzgericht diesen Sachverhalt als erwiesen annimmt.
Deshalb, da die von der Bf mit Schriftsatz vom abgegebene Stellungnahme zu dem an sie übermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen zu keinen abweichenden Erkenntnissen geführt hat:
Die Stellungnahme enthält im Wesentlichen Ausführungen, aus welchen Gründen der Sicherstellungsauftrag, gegen den laut Ausführungen der Bf bereits ohnehin Beschwerde erhoben worden ist, rechtswidrig, weil überschießend, sei.
Weiteren Ausführungen beziehen sich einerseits auf eine frühere Amtshandlung (Beschäftigungskontrolle am ), gegen die keine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde und andererseits auf Handlungen der Finanzpolizei im Zusammenhang mit der (vorläufigen) Beschlagnahme von Glückspielautomaten in den Geschäftslokalen der Bf.
Wie bereits erwähnt, wurde die aufsichtsbehördliche Maßnahme der (vorläufigen) Beschlagnahme von Glückspielautomaten von der Bf mit demselben Schriftsatz bekämpft. Sie ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Dieses Vorbringen ist als weitere Maßnahmenbeschwerde zu werten. Über diese wird in einem weiteren Beschwerdeverfahren mit der Geschäftszahl RM/5100008/2016 entschieden.
Rechtslage
Nach Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Beschwerdegegenstand ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Prüfungsmaßstab ist die Rechtswidrigkeit. Der Prüfungsmaßstab „Rechtswidrigkeit“ beinhaltet keine Festlegung auf eine bestimmte, für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte maßgebliche Sach- oder Rechtslage (vgl ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 13). Die Bestimmungen der BAO entsprechen inhaltlich grundsätzlich jenen des § 67 a AVG, der §§ 152 ff FinStrG und der §§ 85 a ff ZollR-DG (vgl. ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP 13), sodass die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einschlägig ist.
§ 283 Bundesabgabenordnung lautet:
Abs. 1 Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (Maßnahmenbeschwerde) erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Abs. 2 Die Maßnahmenbeschwerde ist innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der Frist gemäß § 245 bei einem anderen Verwaltungsgericht oder bei einer Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; solche Maßnahmenbeschwerden sind unverzüglich an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
Abs. 3 Die Maßnahmenbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
b) soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
c) den Sachverhalt;
d) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
e) das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
f) die Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde erforderlich sind.
Abs. 4 Der angefochtene Verwaltungsakt ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis für rechtswidrig zu erklären, wenn die Maßnahmenbeschwerde nicht mit Beschluss bzw. mit Erkenntnis
a) als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos zu erklären ist (§ 256 Abs. 3) oder
c) als unbegründet abzuweisen ist.
Abs. 5 Dauert der für rechtswidrig erklärte Verwaltungsakt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den dem Erkenntnis entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Abs. 6 Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die belangte Behörde.
Abs. 7 Sinngemäß sind anzuwenden:
a) § 245 Abs. 1 erster Satz, 3, 4 und 5 (Frist),
b) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),
c) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
d) § 265 Abs. 4 und 6 (Verständigungspflichten),
e) § 266 (Vorlage der Akten),
f) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),
g) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),
h) § 271 (Aussetzung der Entscheidung),
i) §§ 272 bis 277 (Verfahren),
j) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses)."
§ 274 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
normiert, dass über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat,
1. wenn es beantragt wird in
a) der Beschwerde....
Abs. 3 Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Abs. 5 Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Erwägungen
1) Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
Soweit das Anbringen vom eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 283 BAO darstellt, ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bereits aus Art. 131 Abs. 3 B-VG, da im gegenständlichen Fall rechtswidrige Maßnahmen eines Organes der belangten Behörde, welche eine Abgabenbehörde des Bundes ist, behauptet wird.
Der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt wurde am seitens der belangten Behörde gesetzt. Die mit datierte Maßnahmenbeschwerde wurde am Montag, den beim Bundesfinanzgericht mittels FAX-Nachricht eingebracht.
Somit wurde die Maßnahmenbeschwerde innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt, in dem die Bf von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, erhoben. Somit ist das in § 283 Abs 2 BAO normierte Erfordernis der Rechtzeitigkeit erfüllt.
2) Zum Inhalt der Beschwerde.
Tauglicher Anfechtungsgegenstand ist:
Ein Verwaltungsakt (Handlungen, die Gerichten zuzurechnen sind, können nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde vor einem Verwaltungsgericht sein.)
der in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt; und
wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – dh ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen.
Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, „dass dem Befehladressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird“. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl ).
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl ).
Faktische Amtshandlungen sind Handlungen, die sich nicht auf einen Bescheid stützen (vgl. Ritz, BAO5, § 283 Tz 6).
Vollstreckungshandlungen, die auf Grund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs 3 AbgEO) von Verwaltungsorganen gesetzt werden, stellen keine faktischen Amtshandlungen dar. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie ohne vorhergehenden Vollstreckungsauftrag gesetzt werden oder über einen solchen hinausgehen (vgl auch – zum VVG – VwGH 26.4.1993, 90/10/0209, 91/10/0179, ZfVB 1995/2/734).
Damit stellen die am auf der Grundlage des am selben Tag zugestellten (=ausgehändigten) Sicherstellungsauftrages vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen durch die Finanzpolizei Team für das Finanzamt FA, keine faktische Amtshandlungen im Sinne der obigen Ausführungen dar. Die Vollstreckungshandlungen wurden auf Grund eines Vollstreckungsauftrages (§ 5 Abs 3 AbgEO), der ebenfalls durch die Finanzpolizei am durch Aushändigung zugestellt wurde, gesetzt.
Gemäß § 6 AbgEO ist der Vollstrecker auch befugt, die Wohnung des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse und, wenn nötig, selbst die von ihm getragenen Kleider zu durchsuchen und zum Zweck der Vollstreckung darf er verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse öffnen lassen.
Um den Vollstreckungsauftrag gemäß § 6 AbgEO zu vollziehen und die vorgenommenen Vollstreckungshandlungen zu setzen, war die Finanzpolizei sehr wohl zur Durchsuchung der Räumlichkeiten der beiden Geschäftslokale berechtigt.
Somit liegen gegenständlich keine faktischen Amtshandlungen vor. Da aber nur solche mit Maßnahmenbeschwerde anfechtbar sind, war die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (zB. ) aus:
"Aus § 8 AHG 1949 ergibt sich, dass der Rechtsträger über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht in einem Verwaltungsverfahren bescheidmäßig zu erkennen hat, sondern nur eine privatrechtliche Erklärung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung des Schaden abgeben kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Erklärung abzugeben. Die Sanktion für die Unterlassung der Anerkennung des Schadenersatzanspruches besteht ausschließlich in der Möglichkeit des Geschädigten, eine Klage auf Schadenersatz beim ordentlichen Gericht einzubringen. Eine Verfolgung des Anspruches im Verwaltungsweg ist nach dem AHG 1949 nicht zulässig. Der Geschädigte hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen."
Damit ergibt sich aus der klaren Rechtslage, dass das Bundesfinanzgericht nicht für Zuerkennung des behaupteten Ersatzanspruches zuständig ist. Die Bf hat daher nur die Möglichkeit, den behaupteten Ersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unzulässig infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zusammenfassend ist - wie obenstehend ausführlich begründet wurde - die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO liegt es im Ermessen des Einzelrichters, bei einem Formalbeschluss von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Von diesem Ermessen wird gegenständlich Gebrauch gemacht, zumal die Bf dadurch, dass sie die ihr vom Gericht mit Schreiben vom neuerlich eingeräumte Frist bis , eine weiteren Gegenäußerung zu der von der belangten Behörde abgegebenen zweiten Stellungnahme vom einzubringen, ungenützt verstreichen ließ. Nach Ansicht des Gerichtes brachte sie damit zum Ausdruck, dass der Sachverhalt bereits so umfassend erhoben wurde, dass dem nichts mehr hinzu zu fügen ist.
Aus diesem Grunde und da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einer zusätzlichen Verfahrensverzögerung führen würde, wird aus verfahrensökonomischen Überlegungen von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung Gebrauch gemacht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt sodass eine Revision unzulässig ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 5 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 Art. 131 Abs. 3 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 8 AHG, Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949 § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RM.5100002.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at