Zurücknahme eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Richterin in der Beschwerdesache XY., Adresse , gegen den Bescheid des Finanzamt Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Einkommensteuer 2014 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 vom wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensablauf:
Am langte eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 des Beschwerdeführers (Bf.) elektronisch beim Finanzamt ein.
Im Jahr 2014 bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Vom Arbeitsmarktservice erhielt der Bf. Leistungen in Höhe von 447,64 € (vom 1.12-) und 3.523,36 € (vom 1.4.- ).
Im Zuge der Veranlagung ergab sich laut Einkommensteuerbescheid vom eine Abgabennachforderung in Höhe von 901 € . Begründend führt das Finanzamt dazu wie folgt aus:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß § 3 Abs.2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies in Ihrem
Fall zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 19.224,82 € angewendet".
Der Bf. erhob dagegen Beschwerde und führt darin aus:
Aufgrund meiner Teilzeitbeschäftigung ab April 2014 ist die Steuer falsch berechnet worden, da aufgrund des Jahreslohnzettels die Monatslöhne nicht richtig berechnet wurden.
Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. aufgefordert die monatlichen Gehaltszettel vorzulegen.
In der Folge wurden diese dem Finanzamt übermittelt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:
"Auf Grund der vorgelegten Gehaltszettel und des Jahreslohnkontos 2014 ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich des Jahreslohnzettels. Bei der Veranlagung wird die Einkommensteuer des Jahreseinkommens errechnet und die bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung in Abzug gebrachte Lohnsteuer gegenübergestellt. Eventuelle unrichtige monatliche Abrechnungen werden dadurch bereinigt. Es ergeben sich dadurch keine Änderungen des Jahreslohnzettels und somit auch keine Änderungen bei der Berechnung der Steuer. Es wurde bereits die für sie günstigere Variante bei der Veranlagung herangezogen (siehe Begründung zum Erstbescheid - Kontrollrechnung statt Progressionsvorbehalt)".
Mit Vorlageantrag vom zog der Bf. seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 zurück, da im Kalenderjahr 2014 keine Verpflichtung zur Veranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG bestanden habe.
Das o.a. Beschwerdebegehren wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung von der Abgabenbehörde vorgelegt.
Laut Vorlagebericht bestehen von Seiten des Finanzamtes keine Bedenken der Beschwerde stattzugeben, da keine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG vorliegen würde, der Bf. den Antrag einer Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen habe und weiters die Arbeitslosengelder bei der Hochrechnung nicht zu berücksichtigen seien.
B. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt steht unstrittig fest und ergibt sich aus dem elektronisch übermittelten Arbeitnehmerveranlagungsakt für 2014 sowie dem Vorbringen des Bf.
C. Rechtslage:
§ 39 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt:
"Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. ...."
Gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 kommt es nur bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu einer Pflichtveranlagung, wobei auf die Anwendung des § 39 Abs. 1 dritter Satz explizit hingewiesen wird.
§ 41 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lautet:
" (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen.
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.
D. Rechtliche Erwägungen:
Jeder Lohnsteuerpflichtige, der nicht nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 zwingend zu veranlagen ist, kann gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung beantragen (Antragsveranlagung).
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unterbleibt eine Veranlagung - sofern gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 kein entsprechender Antrag gestellt wird - grundsätzlich immer dann, wenn das Einkommen nur aus (lohnsteuerpflichtigen) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und gleichzeitig kein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.
Dies hat aber auch zur Folge, dass - soweit kein solcher Pflichtveranlagungstatbestand gegeben ist - beantragte Veranlagungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Abgabenverfahrens entweder durch einen entsprechenden Abgabenbescheid des Finanzamtes oder durch Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, wie andere Parteianträge auch, wieder zurückgezogen werden können.
Der Bf. hat im Vorlageantrag an das den Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 zurückgezogen, da gemäß § 41 Abs. 1 EStG keine Verpflichtung zur Veranlagung bestehe.
Es ist von einer ganzjährig durchgehenden Beschäftigung beim Arbeitgeber auszugehen(ab Teilzeit, vorher Vollzeit beim gleichen Arbeitgeber).
Steuerfreie Einkünfte gehören nicht zu den "anderen Einkünften" (Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 41, Rz 7).
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des § 41 EStG 1988 vor. Das Finanzamt beantragte selbst im Vorlagebericht die Stattgabe. Damit liegt aber eine Veranlagung auf Antrag vor und kann dieser Antrag vom Bf. bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden (; ).
Da der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung vom Bf. im Rechtsmittelverfahren, also vor Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgenommen wurde, war der Beschwerde stattzugeben und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom gem. § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
E. Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Die Beurteilung der Frage, wann ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Abs. 1 und 2 ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 39 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100241.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at