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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2016, RV/5100639/2013

Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist nur quartalsweise zulässig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, gegen die Bescheide des FA Braunau Ried Schärding (StNr. xx/xxx) vom , betreffend Festsetzung der Kfz-Steuer für die Zeiträume 5-10/2008, 4-10/2009, 4-10/2010 und 4-10/2011 zu Recht erkannt: 

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden unstrittigen Sachverhalt zugrunde:

Am wurden von Bf (in der Folge: Bf) Kfz-Steuererklärungen für ein saisonal genutztes Kfz jeweils für die Zeiträume 5-10/2008, 4-10/2009, 4-10/2010 und 4-10/2011 beim Finanzamt eingereicht. Schon am wurde für das gegenständliche Fahrzeug NoVA vorgeschrieben.

Am beantragte der Bf bescheidmäßige Festsetzungen der Kfz-Steuern, um dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können. Diese Festsetzungen ergingen am jeweils für die Zeiträume 5-10/2008, 4-10/2009, 4-10/2010 und 4-10/2011. Mit Schreiben vom (eingelangt am ) brachte der Bf eine Berufung gegen diese Bescheide ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er für das gegenständliche Fahrzeug bereits in Deutschland Kfz-Steuer bezahlt hätte. Wiederum für die gleichen Zeiträume (5-10/2008, 4-10/2009, 4-10/2010, 4-10/2011) ergingen am Berufungsvorentscheidungen mit geringfügig verminderten Abgabenfestsetzungen.

Am wurden gegen diese Berufungsvorentscheidungen Vorlageanträge sowie ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. Der zuletzt genannte Antrag wurde mit Schreiben vom zurückgenommen.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Bei den hier zu beurteilenden Bescheiden handelt es sich um Festsetzungen von Selbstberechnungsabgaben (§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992). Dies ist nur unter den in § 201 BAO normierten Bedingungen zulässig. Diese Bestimmung lautet:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 4 KfzStG 1992 hat er zwar für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres eine Steuererklärung über die steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge beim Finanzamt abzugeben, eine abschließende Veranlagung ist aber nicht vorgesehen.

Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum und damit die maßgebliche Abgabe bei der Kfz-Steuer ist deshalb das Kalendervierteljahr. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist (anders etwa § 20 Abs. 3 UStG 1994).

Bei den bekämpften Bescheiden handelt es sich um die in einem Bescheid zusammengefasste Festsetzung mehrerer Abgaben (§ 201 Abs. 4 BAO). Das Finanzamt konkretisierte diese Abgaben mit der Angabe von Monaten, die über die dreimonatigen Vierteljahreszeiträume (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember) hinausgehen. Dies ist jedoch unzulässig, weil die Festsetzung einer Kfz-Steuer in dieser Form gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die selbst zu berechnende und nötigenfalls gemäß § 201 BAO festzusetzende Kfz-Steuer ist nämlich jeweils eine Vierteljahressteuer. Diese hätte - wenn zusammengefasst - in den einzelnen Jahren jeweils für den Zeitraum April bis Dezember festgesetzt werden müssen und nicht wie in den beschwerdegegenständlichen Bescheiden - Mai bzw. April bis Oktober.

Eine zusammengefasste Festsetzung in einem Bescheid kann nur einheitlich beurteilt werden. In diesem Fall wurde über Besteuerungszeiträume abgesprochen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Die bescheidmäßigen Festsetzungen waren deshalb aus formellen Gründen ersatzlos aufzuheben und eine inhaltliche Entscheidung über das Bestehen der Abgabepflicht hatte zu unterbleiben. Da die Aufhebung nur aus formellen Gründen zu erfolgen hat, steht dies einer - weiterhin erstmaligen - Festsetzung durch die Abgabenbehörde 1. Instanz für die gesetzlich vorgesehenen Besteuerungszeiträume nicht entgegen (keine res iudicata, vg. ), sofern nicht Verjährung (evtl. die verlängerte Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben, insbesondere wenn NoVA erklärt, Kfz-Steuer aber nicht erklärt oder abgeführt wurde) eingetreten ist.

Weiters darf angemerkt werden, dass eine Festsetzung gemäß § 201 Abs. 1 BAO nur dann zulässig ist, wenn der Abgabepflichtige einen selbst berechneten Betrag bekannt gegeben hat oder er zumindest dazu verpflichtet gewesen wäre.

Eine Festsetzung darf nur dann erfolgen, wenn eine der in § 201 Abs. 2 und 3 BAO taxativ aufgezählten Fallkonstellationen gegeben ist. Der Unabhängige Finanzsenat hat dazu entschieden, dass das Finanzamt im Festsetzungserstbescheid zu deklarieren hat, welchen dieser Gründe es herangezogen hat (z.B. ; Ritz, BAO4, § 201 Tz 42), widrigenfalls ein solcher Bescheid aufzuheben wäre.

§ 201 Abs. 4 BAO sieht vor, dass mehrere Abgaben (hier mehrere Quartale) in einem Bescheid zusammengefasst festgesetzt werden können. Da diese Möglichkeit im Ermessen der Behörde liegt, hat sie ihre Anwendung zu begründen (; vgl. dazu Schwaiger, SWK 2010, S 695 ff).

In den beschwerdegegenständlichen Festsetzungsbescheiden wurde zwar ein vom Finanzamt für entscheidungswesentlich gehaltener Sachverhalt dargestellt, aber in keiner Weise dieser oder Elemente daraus den Fallgruppen des § 201 BAO zugeordnet oder ein Ermessen begründet (vgl. ). Auch das hätte zur Aufhebung der Bescheide führen müssen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war die Revision nicht zuzulassen, da diese nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Wie im Erkenntnis dargestellt, ist die Festsetzung für die vom Finanzamt gewählten Zeiträume nach dem Gesetzeswortlaut unzulässig und diesbezüglich existiert auch eine einheitliche Rechtsprechung des UFS bzw. des BFG.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 4 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100639.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at