Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.06.2016, RV/7101243/2016

Um 2 Jahre verspäteter Vorlageantrag oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in FinanzOnline?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101243/2016-RS1
Soweit die Finanzverwaltung in FinanzOnline einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausdrücklich anbietet, sind bei der Erforschung des wahren Willens der Partei strengere Maßstäbe anzuwenden. So lag nach dem Inhalt des Anbringens trotz (von FinanzOnline vorgegebener) Bezeichnung nicht ein um beinahe 2 Jahre verspäteter "Vorlageantrag" sondern ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor, über den das Finanzamt noch abzusprechen hat. Das das BFG somit nicht über eine Bescheidbeschwerde abzusprechen hatte, war mit Beschluss die Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren vor dem BFG einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. N in der Beschwerdesache BF. gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , STNR betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 beschlossen:

Das Bundesfinanzgericht ist unzuständig. Das Verfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Partei (bel. Beh.) erließ gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2013 vom mit ua. folgenden Festsetzungen (alle Geldbeträge in Euro):


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laut Bescheid:
laut Erklärung Bf.:
 
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
Reisekosten
-384,72
sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung
Gewerkschaftsbeiträge
-77,00
Absetzbeträge: ua. Pendlereuro
 
-22,50

Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. mit Schreiben datiert "" (Postaufgabe ) folgende "BeschwerdeEinkommensteuer für 2013 vom " ein (wörtlich):

"Sehr geehrte Damen und Herren, bei meiner Arbeitnehmerveranlagung 2013 hab ich vergessen die doppelte Haushaltsführung anzugeben. Seit bin ich bei der FIRMA X 4810 Gmunden. Der Haushalt, den ich mit meiner Ehefrau führe ist allerdings in 1060 Wien. Seit pendle ich einmal die Woche zwischen Oberösterreich und Wien (Hauptwohnsitz: 4863 Seewalchen; 238 km eine Strecke). Leider habe ich keine Aufzeichnungen über die entsprechenden Ausgaben dieser 5 Monate. Gibt es dafür eine Pauschalierung? Fahrtkosten, Unterkunft, Betriebskosten …"

Die bel. Beh. erließ ohne weitere erkennbare Ermittlungsschritte die elektronische Beschwerdevorentscheidung vom mit folgenden Beträgen:


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BVE:
 
Pendlerpauschale laut Lohnzettel
615,00
Pendlerpauschale laut Veranlagung
-840,00
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
-384,72
sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung
-77,00
Absetzbeträge: ua. Pendlereuro
-95,20

und der Begründung, die in der Beschwerde genannte Entfernung Wohnung/Dienstort begründe Anspruch auf das Pendlerpauschale und den Pendlerzuschlag.
Aufgrund des in der Beschwerde genannten Umstandes, dass die genannte
Strecke in Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis vom 1. August bis
habe zurückgelegt werden müssen, waren die per anno errechneten
Beträge entsprechend zu aliquotieren. Auf die Bestimmung des § 16(1)Z.6 EStG 1988 werde hingewiesen.

Auf dem von der bel. Beh. vorgelegten "Ausdruck vom 07:41:30" ist das folgende auf elektronischem Weg über FinanzOnline eingebrachteAnbringen des Bf. vom dargestellt (wörtlich):

"Betreff: Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO, Text (Anfrage): Bescheiddatum: 06032014, Zeitraum: 2013, Betreff: Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO, Bescheidbezeichnung: Ergänzung A2beitnehmerveranlagung 2013, Berufung vom: 06032014, Text: Guten Tag, ich bin leider erst ein Jahr zu spät darauf aufmerksam geworden, dass Ich Miet-& Energiekosten in die Doppelte Haushaltsführung mit rein nehmen kann. Dafür würde ich gerne die notwendigen Unterlagen nachschicken."

Die bel. Beh. gibt im Vorlagebericht an das an:

"Sachverhalt: Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid vom wurde am eingebracht. Fristverlängerungsanträge wurden keine gestellt.

Beweismittel: lt. Vorlageantrag

Stellungnahme: Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung erfolgte am in die Databox. Die Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet wird beantragt."

Die bel. Beh. richtete den Einkommensteuerbescheid 2013 und die Beschwerdevorentscheidung an den Bf. jeweils an eine Adresse in 1060 Wien, gab jedoch im Vorlagebericht an das BFG als "Adresse und Zustelladresse" des Bf. eine Anschrift in 4863 Seewalchen an.

Es wurde erwogen:

Laut ständiger Rechtsprechung (, ) ist im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dabei kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss ().

Der elektronischen Signatur zur Beschwerdevorentscheidung ist das Datum "2014-03-7T09:52+01:00" zu entnehmen. Die gesetzliche Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 264 Abs. 1 BAO). Es ist davon auszugehen, dass die elektronische Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 7., spätestens am erfolgte und damit die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages spätestens am  endete.

Die hier verfahrensgegenständliche elektronische Eingabe des Bf. stammt vom , also beinahe zwei Jahre nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung.

Der Bf. ist steuerlich nicht vertreten.

Der Bf. wurde von der bel. Beh. zwar in der Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdevorentscheidung vom über die Möglichkeit eines Vorlageantrages binnen eines Monats ab Zustellung hingewiesen, jedoch enthält diese Erledigung keine Belehrung betreffend anderer Rechtsbehelfe.

Dazu ist als hier entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen, dass im Zeitpunkt der Einbringung durch den Bf. die Seite "Eingaben" in FinanzOnline bezogen auf einen bereits existierenden Bescheid einzig die Eingabemöglichkeit "Bescheidänderung: Antrag auf Änderung eines Bescheides, z.B. Beschwerde" anbietet.

Unter dieser Maske sind als "Auswahl des Antrages auf Bescheidänderung" die Daten des Bescheides (Steuernummer, Zeitraum und Bescheiddatum) anzugeben und die Abgabenart (z.B. "Einkommensteuer") auszuwählen. Als "Art des Antrages" können nur "Beschwerde gem. § 243 BAO, Zurücknahme der Beschwerde gem. § 256b (1) BAO und Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO" ausgewählt werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2013 kann jedoch in dieser Maske nicht formuliert werden (vgl. hg. Abfragen FinanzOnline v. 18.3. und ).

Einer wie im vorliegenden Fall unvertretenen Partei kann nicht das steuerrechtliche Fachwissen unterstellt werden, dass für ihr konkretes Anbringen betreffend Änderung einer bereits rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung nicht die von FinanzOnline im damaligen Zeitpunkunkt als wörtlich einzige Möglichkeit angebotene "Bescheidänderung" sondern ein als letzte Möglichkeit angebotener Punkt mit der Generalklausel "Sonstige Anträge: Nicht strukturierte Anträge wie z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Firmenbuch, Eilnachrichtenverzichtserklärung..." zu verwenden sei, unter dem erst von der Partei selbst ohne vorgegebene Auswahlmöglichkeit mit eigenen Worten ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 BAO zu formulieren wäre. In dieser Maske ist der "Suchbegriff: Finanzamts- und Steuernummer" auszufüllen und der "Betreff" eigenständig und ohne Vorlage zu formulieren (siehe FinanzOnline).

So benutzte der Bf. bei seiner Eingabe im Portal FinanzOnline unter der Rubrik "Bescheidänderung" zwar zweimal die Bezeichnung "Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO", jedoch weist er im Inhalt seiner Eingabe explizit darauf hin, dass er "ein Jahr zu spät" - und damit lange nach Ablauf der ihm mitgeteilten einmonatigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - "darauf aufmerksam geworden" sei, dass er noch weitere Ausgaben wegen doppelter Haushaltsführung als "Ergänzung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013" geltend machen könne.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der für die Eingabe vom geltenden Fassung kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren ua. auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen und Beweismittel "im abgeschlossenen Verfahren" neu hervorgekommen sind. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass die Wendung "im abgeschlossenen Verfahren" erkennbar auf einem Redaktionsversehen beruht. Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist - wie schon nach der Regelung vor dem FVwGG 2012 - die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existiert, aber erst danach hervorgekommen sind (, betreffend einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens).

Laut Erkenntnis (siehe auch Rzeszut, SWK 13/2015, 634, BFG ändert Rechtsprechung zur Wiederaufnahme auf Antrag) steht seit 2014 (FVwGG 2012, BGBl I 2013/14) der Kenntnisstand der Partei vom Wiederaufnahmegrund einer Antragswiederaufnahme nicht entgegen. Somit ist auch bei einer Wiederaufnahme auf Antrag nicht der Kenntnisstand der Partei sondern jener der Behörde von Bedeutung.

Nach der Aktenlage des vorliegenden Falles war der bel. Beh. bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom das erst in der Eingabe vom vorgebrachte allfällige Vorliegen von weiteren Ausgaben für Miete und Energie als Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht bekannt.

Wie bereits festgestellt, erließ die bel. beh. die Beschwerdevorentscheidung ohne erkennbares Ermittlungsverfahren. In der vorangegangenen Bescheidbeschwerde vom wurde zwar eine "doppelte Haushaltsführung" angesprochen, die erst in der Eingabe vom ausdrücklich genannten "Miet- und Energiekosten" wurden jedoch damals noch nicht genannt.

Es kann dem Bf. nicht unterstellt werden, dass er beinahe zwei Jahre nach der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung und damit lange nach Ablauf der ihm bereits aus der dortigen Rechtsmittelbelehrung bekannten einmonatigen Frist für einen Vorlageantrag mit seiner Eingabe vom einen aussichtslosen Verfahrensschritt setzen wollte.

Gemäß der eingangs zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH ist daher der Eingabe nicht ein solcher Inhalt zuzumessen, der dem steuerlich nicht vertretenen Bf. bereits von Beginn an die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt.

Die Eingabe betreffend die Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2013 vom erfolgte rechtzeitig iSd. § 304 BAO und es enthält der Wiederaufnahmeantrag sowohl die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird ("Arbeitnehmerveranlagung 2013") als auch die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird ("zu spät darauf aufmerksam geworden", auch Miet- und Energiekosten als doppelte Haushaltsführung geltend zu machen) iSd. § 303 Abs. 2 BAO (beide Gesetzesbestimmungen idF. FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14).

Die elektronische Eingabe vom ist somit als Wiederaufnahmeantrag des Bf. gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO betreffend Einkommensteuer 2013 zu werten, über den die bel. Beh. noch absprechen muss.

Da somit keine Entscheidung in der Sache zu treffen war, ist das BFG im vorliegenden Verfahren unzuständig, was - in analoger Anwendung von § 278 Abs. 1 BAO beschlussmäßig auszusprechen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es liegt zwar noch keine Rechtsprechung des VwGH betreffend Maßgeblichkeit des neu Hervorkommens von Tatsachen oder Beweismittel immer aus der Sicht der bescheidausstellenden Behörde bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag im Geltungsbereich des FVwGG 2012 vor, doch ist diese Rechtsfrage für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da über den Wiederaufnahmeantrag des Bf. selbst erst von der bel. Beh. zu entscheiden ist.

Die hier zu entscheidende Rechtsfrage der Beurteilung der Eingabe vom als Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF. FVwGG 2012 wurde auf Grundlage der zitierten einhelligen Rechtsprechung des VwGH gelöst.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101243.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at