Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2016, RV/7102766/2013

Zum Charakter von Genussrechten (obligationen- oder aktienähnlich)

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7102766/2013-RS1
wie RV/1100197/2015-RS1
Vermittelt ein Genussrecht weder ein Recht auf die Beteiligung am Totalgewinn noch am Liquidationsgewinn der das Genussrecht emittierenden Gesellschaft, sind die dem Genussrechtsinhaber zustehenden Gestaltungs- und Kontrollrechte minimal und liegt die faktische Laufzeit des Genussrechtsverhältnisses unter zwei Jahren, dann überwiegen nach Qualität und Quantität klar die Kriterien, die für die Obligationenähnlichkeit des Genussrechtes sprechen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache des Bf., Adr., vertreten durch Mag. Wolfgang Burger-Scheidlin, Praterstraße 17/1/3, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamts Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008

I. zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde gegen den (vorläufigen) Einkommensteuerbescheid 2008 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle angeführten Gesetzesbestimmungen auf die für den Streitzeitraum gültige Fassung beziehen.

Im Juni 2011 erstattete der Bf. Selbstanzeige hinsichtlich steuerlich nicht erfasster Spekulationsgewinne. In dieser Selbstanzeige wurde in einem Exkurs auch die Beteiligung an der Belin & Co Capital S.a.r.l. als nicht steuerpflichtiges Spekulationsgeeeschäft offengelegt.

Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt somit zu der Beurteilung, es handle sich diesen Einkünften in Höhe von Euro 271.259,22 um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften gemäß § 30 EStG 1988 (vlg. Prüfungsfeststellungen, Tz. 1, Niederschrift vom ). Mit Bescheiden vom wurden daher die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 des Beschwerdeführers (Bf.) wiederaufgenommen und dementsprechend die Einkommensteuer für diese Jahre neu festgesetzt.

Die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 2007 und 2008 vom verwiesen auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

Das Finanzamt erließ (im wiederaufgenommenen Verfahren) einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007, in dem es entsprechende Spekulationseinkünfte gemäß § 30 EStG 1988 zum Ansatz brachte (Spekulationsgewinn bisher € 100.005,54 plus Spekulationsgewinn "Beteiligung Berlin & Co" € 271.259,22 ergab in Summe einen Spekulationsgewinn in Höhe von € 371.264,76). Für das Jahr 2008 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid, in dem es Einkünfte aus Kapitalvermögen (laut Außenprüfung) in Höhe von € 10.996,12 ansetzte (Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von € 2.749,03) .

Gegen die angefochtenen Bescheide brachte der Bf. eine Berufung (nunmehr Beschwerde) ein, worin er für das Jahr 2007 die Neufestsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften mit einem Betrag von EUR 100.005,54 beantragte. Für das Jahr 2008 stellte er den Antrag, dass die Steuer von Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagen mit EUR 0 festgesetzt werde.

In Bezug auf die Beschwerde (vom ) gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 (vom ) wurde der in der Berufung enthaltene Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schreiben an das Bundesfinanzgericht (BFG) vom zurückgenommen.

1. Einkommensteuerbescheid 2007

Strittig ist, ob im Jahr 2007 beim Bf. zusätzliche Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 30 EStG 1988 (Sonstige Einkünfte) in Höhe von € 271.259,22 vorliegen.

Der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgebliche Sachverhalt ist im Zusammenhang mit den im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) RV/1100197/2015 vom dargestellten Vorkommnissen zu sehen, die mit dem Verkauf der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (HAAG) an die Bayern Landesbank, auch bayerische Landesbank genannt, (BLB) im Zusammenhang stehen.

Nun hat das Bundesfinanzgericht in einem dem Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall im Erkenntnis vom , RV/1100197/2015 ausführlich begründet, dass die strittigen "Equitiy Participation Rights = EPR" als obligationenähnliche Genussrechte (Beteiligungsrechte) zu qualifizieren sind. Da die Genussrechte aus den im genannten Erkenntnis angeführten Gründen als obligationenähnlich einzustufen waren, sind die Erträgnisse aus ihnen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erfassen (vgl. (Jakom/Marschner, EStG, 2009, § 27 Rz 73) und nach dem Zuflussprinzip (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 27 Tz 16) zur Gänze im Jahr 2008 mit dem Sondersteuersatz zu besteuern (EB zum AbgÄG 1996, 497 BlgNr20.GP 23).

Die wesentlichen Umstände (des vorliegenden Falles) gleichen denen des mit BFG-Erkenntnis RV/1100197/2015 vom entschiedenen Falles. Das Bundesfinanzgericht sieht aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdefalles keinen Grund, von dieser Entscheidung abzugehen. Es genügt daher zur Vermeidung von Wiederholungen der Verweis auf das zitierte BFG-Erkenntnis vom  sowie auf die BFG-Erkenntnisse RV/11100324/2011 vom und RV/1100326/2011 vom 18.12.1015.

Es liegt damit im Streitfall kein (im Jahr 2007 verwirklichtes) Spekulationsgeschäft vor. Die Erträgnisse aus den gegenständlichen Genussrechten sind gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erfassen und nach dem Zuflussprinzip zur Gänze im Jahr 2008 mit dem Sondersteuersatz zu besteuern. Allerdings ist zu bedenken, dass der Bf. die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 zurückgezogen hat. Dies aber bedeutet, dass es dem Bundesfinanzgericht untersagt ist, insoferne eine meritorische Entscheidung zu treffen. Vielmehr war insoweit die Beschwerde gemäß § 256 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Da aber die strittigen Einkünfte nicht im Jahr 2007 (mangels Anspruchsverwirklichung und Zufluss) zu erfassen sind, war der Beschwerde insoweit Folge zu leisten.

Die gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 gerichtete Beschwerde erweist sich somit als berechtigt, der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuändern.

2. Gegenstandsloserklärung (betreffend Einkommensteuerbescheid 2008)

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen den  Einkommensteuerbescheid 2008 vom mit Schreiben vom 27. Juni 1016 zurückgenommen. Weiters hat er mit diesem Schreiben die gestellten Anträge  auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Diese Beschwerde war daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur (hier im Kern) strittigen Frage, ob die Genussrechte als obligationen- oder aktienähnlich einzustufen sind, wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 2005/14/0018 vom und VwGH 98/14/0131 vom verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102766.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at