Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2016, RV/2100543/2010

Schadenersatzleistung nach Veruntreuung als nachträgliche Werbungskosten der nichtselbständigen Einkünfte

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100543/2010-RS1
Schweres Verschulden am Schaden verursachenden Fehlverhalten steht für sich dem Werbungskostenabzug einer Schadenswiedergutmachung an den (ehemaligen) Dienstgeber durch den wegen Veruntreuung verurteilten (ehemaligen) Dienstnehmer nicht entgegen. Dagegen kommt Schadenersatzleistungen kein Betriebsausgaben-/Werbungkostencharakter zu, wenn das pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wurde, welche die berufliche/betriebliche Veranlassung in den Hintergrund treten lassen. Für diese Beurteilung bedarf es expliziter Sachverhaltsfeststellungen. Es genügt nicht, dass eine private Veranlassung lediglich nicht auszuschließen ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X . betreffend Einkommensteuer 2005 zu Recht erkannt: 

Der Berufung, nunmehr Beschwerde, wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Abgabe sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die steuerliche Behandlung eines Betrages von 30.000,- €, den der Beschwerdeführer (Bf) im Jahr 2005 zur Teilwiedergutmachung des Schadens leistete, der seiner ehemaligen Dienstgeberin durch Veruntreuungshandlungen des Bf in den Jahren 1999-2001 erwachsen war.

Das Finanzamt  X (FA) vertritt den Standpunkt, dass einer steuerlichen Berücksichtigung der Schadenersatzleistung die bewusste Schädigung der ehemaligen Dienstgeberin durch den Bf entgegensteht.

Der Bf hält die strittige Zahlung einerseits für eine steuerlich wirksame Rückführung von in den Vorjahren im Wege des Lohnsteuerabzugs durch die X- GmbH ordnungsgemäß versteuerten Verkaufsprovisionen bzw. geht alternativ von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit jenen gewerblichen Einkünften aus, als welche ihm die veruntreuten Einnahmen vom FA im Rahmen einer Vorprüfung zugerechnet wurden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

I.) Auf Basis des Verfahrensergebnisses, insbesondere des Inhalts der unbedenklichen, Bezug habenden Unterlagen im abgabenbehördlichen AP-Akt ABNr.  123456/78, Teil I, erste bzw. letzte Trennfahne, die auch dem Ergebnis des abgabenbehördlichen Außenprüfungs- (AP-) und Rechtsmittelverfahrens zu Grunde liegen, bzw. des vorgelegten Veranlagungsakts des FA zur StNr.  123/4567 samt dem darin einliegenden AP-Bericht vom zur ABNr.  876543/21 betreffend die AP für 1999-2001, legt das BFG seiner Entscheidung im anhängigen Verfahren folgenden als erwiesen angenommenen Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf war in den Jahren 1999-2001 als Dienstnehmer der X- GmbH, (Betriebsadresse), eines Kfz-Handelsbetriebes, u.a. für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen zuständig gewesen.

Mit Urteil des Landesgerichts (LG)  Gerichtsort vom , (GZ-Gericht) wurde der Bf u.a. wegen des Delikts der Untreue gegenüber seiner ehemaligen Dienstgeberin (§ 153 Abs. 1 und Abs. 2, 1.Deliktsfall StGB) rechtskräftig verurteilt, weil er in den Jahren 1999-2001 als Verkaufsleiter der  X- GmbH ohne Wissen und Genehmigung seiner Dienstgeberin in zumindest zwanzig konkretisierten Fällen beim Verkauf von Neu- oder Vorführkraftfahrzeugen, unter Verstoß gegen die Verpflichtungen aus seinem Dienstvertrag, zurückgenommene Eintauschfahrzeuge der Kunden privat weiterverkauft hatte.

Nach den Urteilausführungen hatte der Bf seiner damaligen Dienstgeberin (zumindest bedingt) vorsätzlich einen Gewinn von wenigstens 6.352,45 € vorenthalten, indem er beim Verkauf der betreffenden Neu- oder Vorführwagen Eintauschfahrzeuge von den Kunden in Empfang genommen und deren Verkauf privat weitervermittelt hatte, ohne den dabei erzielten Gewinn der X- GmbH zuzuführen. Der Weiterverkauf der zurückgenommenen Gebrauchtwagen war zumeist noch am selben Tag an enge Geschäftspartner des Bf erfolgt, denen gegenüber der Bf mit seinem Namenszug und der Stampiglie seines Dienstgeberin gefertigt hatte.

Der strafgerichtlichen Schadensermittlung lagen Angaben des Bf zu Grunde, wonach er je veruntreuter Fahrzeugtransaktion einen Gewinn von durchschnittlich rund 350,- € erzielt habe. Das Schöffengericht brachte davon für die strafrechtliche Beurteilung je 100,- € für jene Verkaufsprovision in Abzug, auf welche der Bf bei einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung über die X- GmbH Anspruch gehabt hätte (Urteil LG  Gerichtsort vom , (GZ-Gericht), S.13/14).

In der beim FA  eingereichten Einkommensteuererklärung  2001 wies der Bf  als Einkünfte aus Gewerbebetrieb u.a. – ausdrücklich geschätzte – „Vermittlungsprovisionen aus Kfz-Vermittlung“ für „45 Autos a`3.000,-„ (BFG-Anmerkung: Schillingbeträge! = ca. 218,- €) „+ Unsicherheitszuschlag 10%“ aus und brachte davon 12% pauschale Betriebsausgaben gem. § 17 EStG in Abzug. Ein Ankauf der verfahrensgegenständlichen Eintauschfahrzeuge durch den Bf fand demnach nicht statt.

In der Folge wurden vom FA im Mai 2003 im Rahmen einer Außenprüfung insgesamt 520.600,- S (rd 37.800,- €) an zugeflossenen Kfz-Vermittlungsprovisionen für den Zeitraum 1999-2001 gemäß § 184 BAO geschätzt und als gewerbliche Einkünfte des Bf besteuert. Für 2001 wurden die Provisionen mit 207.000,- S (= 69 Kfz a`3000,- S) angesetzt und davon, analog der Einkommensteuererklärung des Bf, 12% pauschale Betriebsausgaben gemäß der nach § 17 Abs. 4 und Abs. 5 EStG 1988 ergangenen VO BGBl II 2000/95 abgezogen. Die in diesem Sinn erlassenen Einkommensteuer- (ESt-) Bescheide erwuchsen ohne Rechtsmittel in Rechtskraft. Umsatzsteuerbescheide für 1999-2001 ergingen nicht, obwohl die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 wegen Überschreitens der Kleinunternehmergrenze in sämtlichen Jahren nicht vorlagen.

In dem gegen den Bf geführten Strafverfahren des LG  Gerichtsort unterblieben weitere Beweisaufnahmen zur Abklärung der Gesamtschadenssumme mangels Relevanz für die Deliktsrealisierung. Ebenso wurde ein parallel zum Strafverfahren von der X- GmbH beim LG  Gerichtsort als Arbeits- und Sozialgericht gegen den Bf betriebener Zivilrechtsprozess wegen eines durch dessen Veruntreuungen erlittenen Gesamtschadens von 34.422.94 €  aus prozessökonomischen Gründen nach der strafrechtlichen Verurteilung des Bf ohne weitere Sachverhaltsklärung  außergerichtlich mit dessen Verpflichtung zur Leistung einer pauschalen Restzahlung von 30.000,- € beendet.

Nachdem der Bf den im Strafverfahren festgestellten Teilschaden noch im Herbst 2004 bezahlt hatte, kam er mit der Überweisung von 30.000,- € am auch seiner zur Beendigung des Arbeitsprozesses vergleichsweise vereinbarten Verpflichtung nach.

Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt das Ergebnis einer weiteren Außenprüfung - betreffend den Zeitraum 2004-2006 - zu Grunde. Gemäß den Feststellungen im Rahmen dieser Prüfung verwehrte das FA im angefochtenen Bescheid (bzw. später in einer insofern abweisenden Berufungsvorentscheidung/BVE) die Berücksichtigung der strittigen Zahlung vom als Betriebsausgabe im Rahmen der gewerblichen Einkünfte des Bf mit der Begründung, der Schädigung des Bf sei ein bewusst pflichtwidriges Fehlverhalten gegenüber dessen ehemaliger Dienstgeberin zu Grunde gelegen. Nach Lehre, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sei der beruflichen Sphäre lediglich ein aus Versehen oder durch ein sonst ungewollt pflichtwidriges Verhalten verursachter Schaden zuordenbar. Ein hier unzweifelhaft vorliegendes, bewusst pflichtwidriges Fehlverhalten schließe dagegen eine Zurechnung der Schadenersatzleistungen zum betrieblichen Bereich aus.

Der Bf bestritt in Rechtsmittelverfahren - soweit für das anhängige BFG-Verfahren noch bedeutsam - zunächst den Schadenersatzcharakter seiner Zahlung vom . Tatsächlich sei der strittigen Barzahlung eine Rückzahlung der von der (ehemaligen) Dienstgeberin in den Vorjahren überhöht ausbezahlten, im Rahmen seiner Lohnbezüge ordnungsgemäß versteuerten Provisionen für den Verkauf von Neuwagen zu Grunde gelegen. Für den Verkauf von Neufahrzeugen ohne Rücknahme von Eintauschfahrzeugen habe er nämlich (unrechtmäßig) einen höheren Provisionsanspruch lukriert. Der strittige Betrag von 30.000,- € stelle den – zur Vermeidung eines weiteren Prozesses - außergerichtlich vereinbarten Pauschalbetrag zur Rückführung dieser überhöhten, längst versteuerten Provisionen dar. Davon zu unterscheiden sei die im gerichtlichen Strafverfahren festgestellte Schadenssumme von 6.352,44 €, resultierend aus dem der X- GmbH aufgrund seiner auf eigene Rechnung getätigten Fahrzeugverkäufe entgangenen Gewinn. Für diesen Betrag sei tatsächlich eine gewinnerhöhende Zurechnung gemäß Rz 1633, EStR 2000 vorzunehmen gewesen.

Im Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) räumte der Bf allerdings ein, dass es sich beim strittigen Betrag von 30.000,- € „genau um diese Erträge (handelt), welche“ seiner ehemaligen Dienstgeberin in den Jahren1999-2001 durch die von ihm unrechtmäßig durchgeführten Veräußerungen von Gebrauchtfahrzeugen „entgangen sind“. Da ihm die „Provisionen“ aus seinen veruntreuten Geschäftsabschlüssen im Rahmen der im Jahr 2003 durchgeführten AP für 1999-2001 bereits zugerechnet und der Besteuerung unterworfen worden seien, stelle die im Jahr 2005 erfolgte Teilrückzahlung der mittlerweile versteuerten Provisionseinkünfte einen steuerlich relevanten Aufwandsposten dar, der sein zu versteuerndes Einkommen mindere.

Im Zuge ergänzender Erhebungen im Rechtsmittelverfahren bestätigte der Geschäftsführer der ehemaligen Dienstgeberin des Bf der Abgabenbehörde gegenüber, dass der Bf die „Abschlagszahlung von 30.000,- € aus dem Titel des Schadenersatzes (…) für entgangene Gewinne aufgrund des Nichtverkaufes von Eintauschfahrzeugen“ geleistet habe. Des Weiteren verwies er darauf, dass in seinem Unternehmen die Höhe der Verkaufsprovisionen für Neufahrzeuge vom Gebrauchtwagenverkauf unabhängig gewesen sei und sich (ausschließlich) am erzielten Bruttogewinn für die Neufahrzeuge orientiert habe.

Anhaltspunkte für eine Rückforderung überhöhter Verkaufsprovisionen aus Neuwagenverkäufen des Bf durch die ehemalige Dienstgeberin finden sich in den Verfahrensunterlagen nicht. Insbesondere enthält die beim Arbeitsgericht  Gerichtsort gegen den Bf eingebrachte Klage der X- GmbH, soweit ersichtlich, keine dahingehenden Ausführungen. Vor diesem Hintergrund sieht das BFG keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Geschäftsführers der ehemaligen Dienstgeberin des Bf zu zweifeln und nimmt an, dass die Provisionen aus Neu- und Vorführwagenverkäufen des Bf in den Jahren 1999-2001 in tatsächlich zugeflossener Höhe im Wege des Lohnsteuerabzuges durch die X- GmbH endgültig besteuert wurden und eine spätere Teilrückforderung solcher Provisionen auch nicht stattfand, soweit diese mit veruntreuten Eintauschwagengeschäften in wirtschaftlichem Zusammenhang standen. Die geänderte Darstellung des Bf im Vorlageantrag unterstützt diese Beurteilung zusätzlich.

Inwieweit die Differenz zwischen den Berechnungsansätzen in der strafgerichtlichen Gewinnermittlung (350,- €/Kfz) und den Daten der Einkommensteuererklärung 2001 3.000,- S/Kfz) auf eine Gegenverrechnung der von der X- GmbH im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Schadensforderung mit entgangenen Provisionen des Bf aus den veruntreuten Geschäften zurückzuführen ist, kann für das anhängige Verfahren dahingestellt bleiben.

Auf Basis des dargestellten Verfahrensergebnisses geht das BFG davon aus, dass die beiden aktenkundigen Schadenszahlungen des Bf an seine ehemalige Dienstgeberin von 6.352,45 € und 30.000,- € Teilzahlungen zum Ausgleich des der X- GmbH aus dessen Veruntreuungen entgangenen Gewinns darstellen, denen analoge Sachverhalte der Art zu Grunde liegen, wie sie im Strafverfahren des LG  Gerichtsort für „zumindest“ zwanzig veruntreute Eintauschwagengeschäfte festgestellt wurden.

Dafür spricht nicht zuletzt die umgehende außergerichtliche Einigung der Prozessparteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Ergehen des Strafurteils gegen den Bf, mit dem Ergebnis einer Gesamtschadensgutmachung praktisch in vollständiger Höhe des von der X- GmbH eingeklagten Schadensbetrages, wobei die vergleichsweise vereinbarte Abschlusszahlung durch rechnerischen Abzug des im Strafverfahren der X- GmbH als Privatbeteiligte zugesprochenen Mindestschadensbetrages errechnet wurde.

Mit Relevanz für die steuerliche Behandlung der verfahrensgegenständlichen Barzahlung des Bf vom ist schließlich festzustellen, dass sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise auf eine private Mitveranlassung der inkriminierten Eintauschwagengeschäfte im Sinne eines außerberuflichen Naheverhältnisses zwischen dem Bf und den Verkäufern oder Erwerbern der betreffenden Gebrauchtfahrzeuge ergaben.

II.) Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zählen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dazu gehören nicht nur die im Dienstvertrag explizit vereinbarten Entgelte, sondern jegliche durch das Dienstverhältnis veranlasste, geldwerte Vorteile. Nach ständiger VwGH-Judikatur genügt zur Herstellung des Veranlassungszusammenhanges mit nichtselbständigen Einkünften, dass die Einnahmen ihre Wurzel im Dienstverhältnis haben. Zufolge § 23 Abs. 2 BAO betrifft dies auch Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber insbesondere durch strafbare Handlungen, etwa durch Veruntreuungen, Untreue, Warendiebstähle oder aus Bestechungen, aneignet. Analog einem mit Wissen des Dienstgebers zugeflossenen Entgelt von dritter Seite hat die steuerliche Erfassung in solchen Fällen im Rahmen der Veranlagung zu erfolgen. Dass veruntreutes Vermögen nicht im Eigentum des Dienstgebers stand, sondern von dessen Kunden stammt, durchbricht den Veranlassungszusammenhang mit den nicht selbständigen Einkünften nicht (vgl. z.B. ; , 2008/15/0259; , 2006/13/0136 und , 95/14/0112, je mwV).

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten „die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.“ Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben „ die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ Rechtsprechung und Verwaltungspraxis messen beiden Begriffen einen grundsätzlich identen Inhalt bei ().

Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 16 Abs. 2 EStG 1988). Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Rückzahlung bereits beendet, kommt die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 zum Tragen. Die nachträglichen Werbungkosten sind nach den für das inzwischen beendete Dienstverhältnis maßgeblichen Grundsätzen der Einkommensermittlung zu berechnen und im Rahmen derselben Einkunftsart zu berücksichtigen (vgl. Jakom EStG Kommentar8 § 32 Rz 21 bzw. Rz 32).

Während (u.a.) gerichtlichen Strafen aufgrund expliziter gesetzlicher Normierung (§ 20 Abs. 1 Z. 5 EStG 1988) die steuermindernde Berücksichtigung auch dann versagt ist, wenn ihnen ein (ausschließlich) betrieblich/beruflich veranlasstes Verhalten des Bestraften zu Grunde liegt, fehlt eine entsprechende gesetzliche Bestimmung für Aufwendungen aus dem Titel des (zivilrechtlichen) Schadenersatzes bzw. Schadenswiedergutmachung nach  strafbaren Handlungen . Die steuerliche Behandlung derartiger Kosten folgt den zuvor angeführten abgabenrechtlichen Grundregeln der § 4 Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 1 und Abs.2 oder § 32 Abs.1 Z.2 EStG und hängt somit entscheidend von einem betrieblichen/beruflichen Veranlassungszusammenhang ab.

Für Schadensgutmachungen an den Dienstgeber verweist der VwGH in ständiger Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 16 Abs.2 EStG. Auch für den Fall, dass ein Dienstnehmer veruntreutes Vermögen des Dienstgebers im Rahmen eines eigenen Handelsbetriebes weiterveräußert, ist demnach die Schadensgutmachung an den (ehemaligen) Dienstgeber den nichtselbständigen Einkünften und nicht dem Handelsbetrieb zuzuordnen (z.B. ).

Da die Veruntreuung tatbildmäßig eine vorsätzliche Schädigung voraussetzt, ist aus dieser Rechtsprechung des VwGH abzuleiten, dass schweres Verschulden am Schaden verursachenden Fehlverhalten für sich dem Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug einer Schadenswiedergutmachung nicht entgegensteht.

Einen Betriebsausgaben-/Werbungskostencharakter von Schadenersatzleistungen schließt der VwGH allerdings aus, wenn das pflichtwidrige Verhalten aus privaten Gründen gesetzt wurde, die „das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneiden“ (). Doch genügt es für diese Feststellung nicht, dass eine private Veranlassung lediglich nicht auszuschließen ist, sondern bedarf es dazu expliziter  Sachverhaltsfeststellungen ( ; , 95/14/0048).

Im Übrigen misst der VwGH bei der steuerlichen Berücksichtigung von Schadenersatzaufwendungen - wohl in Hinblick auf das Leistungsfähigkeitsprinzip als einen tragenden Grundsatz des E rtragsteuerrechts - dem Umstand Bedeutung bei, ob/dass diese mit zu besteuernden Einnahmen im Zusammenhang stehen bzw. durch solche verursacht wurden (vgl. z.B. ).

III.) Auf Basis der dargestellten Sach- und Rechtslage kommt der zu beurteilenden Barzahlung des Bf vom der Charakter von steuerlich beachtlichen (nachträglichen) Werbungskosten seiner ehemaligen nicht selbständigen Einkünfte von der X- GmbH zu (§ 16 Abs.2 iVm § 32 Abs.1 Z.2 EStG).

Unzweifelhaft waren die der Zahlung von 30.000,- € an die X- GmbH zu Grunde liegenden Geschäfte des Bf durch dessen nichtselbständige Tätigkeit veranlasst gewesen. Ohne das Dienstverhältnis hätte sich dem Bf unter den festgestellten Umständen nicht die Gelegenheit eröffnet, die betreffenden Eintauschfahrzeuge unter Lukrierung von Provisionserlösen an seine Geschäftspartner zu vermitteln.

Die außergerichtliche Einigung zwischen dem Bf und seiner ehemaligen Dienstgeberin auf eine Schadenszahlung in Höhe von 30.000,- € beendete das beim LG Gerichtsort angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren, in welchem die X- GmbH den ihr durch die Veruntreuungen des Bf entgangenen Gewinn zivilrechtlich eingefordert hatte. Dasselbe Begehren lag deren Anschluss als Privatbeteiligte im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Bf zu Grunde. Wirtschaftlich betrachtet (§ 23 Abs.2 BAO) wurde die ehemalige Dienstgeberin des Bf mit dem Teilzuspruch von 6.352,45 € im Strafverfahren und der verfahrensgegenständlichen "Abschlagszahlung" vom nachträglich am Gewinn des Bf aus dessen strafbaren Handlungen beteiligt. Auch dies unterstreicht den Veranlassungszusammenhang der Zahlung mit den nichtselbständigen Einkünften des Bf aus seinem Dienstverhältnis mit der X- GmbH.

Da Anhaltspunkte für privat motivierte Malversationen nicht festgestellt wurden, konnte ein bei den Veruntreuungen zum Tragen gekommener Schädigungsvorsatz des Bf gegenüber seiner Dienstgeberin diesen Veranlassungszusammenhang nicht unterbrechen.

Die vom FA zur Relevanz des Verschuldensmaßstabs vertretene, abweichende Rechtsansicht stützt sich auf - zwischenzeitig überholte – Ausführungen in Rz 1633 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR), in welchen die nach der dargestellten VwGH-Judikatur maßgeblichen Kriterien (insbesondere die zentrale Bedeutung der betrieblichen/beruflichen Veranlassung) unzureichend zum Ausdruck kamen. Die zuvor dargestellte Auseinandersetzung mit der  VwGH-Judikatur zur anhängigen Rechtsfrage lässt ein Festhalten an der vom FA im abgabenbehördlichen Verfahren vertretenen Rechtsposition nicht zu. Zu beachten ist dabei auch, dass Gegenstand der Beurteilung im anhängigen Verfahren nicht ein Schaden an einem Wirtschaftsgut aus dem Betriebs- oder Privatvermögens des Schädigers war (EStR, Rz 1634).

Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die EStR das BFG mangels gesetzmäßiger Kundmachung nicht zu binden vermögen.

Wie gezeigt wurde, sind auf Basis der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der dargestellten Rechtslage zunächst die veruntreuten Erlöse des Bf aus dem Verkauf der Eintauschfahrzeuge („Provisionserlöse“) dessen nichtselbständigen Einkünften von der X- GmbH zuzuordnen und nach den Grundsätzen des § 19 EStG im Zeitpunkt des jeweiligen Zuflusses im Zuge der Einkommensteuerveranlagungen 1999-2001 zu besteuern. Mangels erwiesener privater Mitveranlassung der Veruntreuungen kommt den durch diese Einnahmen verursachten Aufwendungen Werbungskostencharakter nach § 16 EStG zu. Da der Bf bei Bezahlung der 30.000,- € am nicht mehr Dienstnehmer der X- GmbH war, führt die strittige Zahlung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 EStG zu nachträglichen Werbungskosten seiner nichtselbständigen Einkünfte von der X- GmbH, die nach den Grundsätzen des § 19 EStG im Jahr 2005 steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Dem Rechtsmittelbegehren des Bf war somit in vollem Umfang Rechnung zu tragen, wobei das BFG sich zu jenen Streitpunkten, deren Klärung bereits in der BVE im Sinne des Rechtsmittelvorbringens erfolgte, nicht mehr zu äußern veranlasst sieht. Hinsichtlich der Einkünfte des Bf aus Gewerbebetrieb folgt das BFG in der gegenständlichen Entscheidung daher dem Ergebnis der BVE..

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass eine Beeinträchtigung der Rechte des Bf durch die Zuordnung der veruntreuten „Vermittlungsprovisionen“ zu seinen gewerblichen Einkünften 1999-2001 (unter unzulässigem Abzug pauschaler Werbungskosten nach § 17 Abs. 4 und Abs. 5 EStG im Jahr 2001, bei gleichzeitigem Unterbleiben einer Umsatzbesteuerung 1999-2001 trotz Überschreitens der Kleinunternehmergrenze in allen drei Jahren), auf Basis des in anhängigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisstandes für das BFG nicht zu erkennen ist. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen. Die Entscheidung folgt dem klaren Wortlaut der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten, gefestigten VwGH-Judikatur.

Graz, am

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