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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2016, RV/7102820/2011

Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache der NameBf, AdresseBf, als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Jasomirgottstraße 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom , betreffend Umsatzsteuer 2008 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Umsatzsteuer 2008 wird endgültig festgesetzt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist auf Grund einer per Stichtag durchgeführten Verschmelzung die Rechtsnachfolgerin der X-GmbH.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass von der Firma A-GmbH Rechnungen in Höhe von netto EUR 40.000,00 an die X-GmbH gelegt worden seien. Die auf diesen Rechnungen ausgewiesene UID-Nummer sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig gewesen, weshalb die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von EUR 8.000,00 nicht abzugsfähig sei.

Das Finanzamt erließ einen dieser Feststellung Rechnung tragenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) brachte die Bf vor, die UID-Nummer in der Rechnung sei Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (Rz 1554 UStR). Es bestehe aber keine Verpflichtung des Rechnungsempfängers, die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer des Ausstellers bei einem Leistungsaustausch im Inland zu prüfen (Rz 1539 UStR). Daraus folge jedoch, dass nur dann kein Vorsteuerabzug zustehe, wenn die UID-Nummer formal unrichtig erscheine, z.B. dem richtigen Aufbau nicht entspreche. Sei der Rechnungsaussteller unternehmerisch tätig gewesen, sei Rz 1539 UStR zu beachten und die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer nicht zu prüfen. Der gutgläubige Erwerber habe ein zwingendes Recht auf den Vorsteuerabzug, damit Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit gewahrt blieben.

In der Stellungnahme zur Berufung führte der Betriebsprüfer aus, im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung sei die UID-Nummer der Fa. A-GmbH nicht mehr gültig gewesen. Zur Frage, ob der Rechnungsempfänger verpflichtet sei, die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer zu überprüfen, führe der UFS in ständiger Rechtsprechung aus, die Überprüfungsmöglichkeit für eine inländische UID-Nummer sei nur eingeschränkt möglich. Die Online Validierung sei lediglich in Stufe 1 möglich. Die Bestätigung der Gültigkeit einer österreichischen UID-Nummer erfolge nicht durch das österreichische UID-Büro, sondern durch eine gleichartige Behörde eines anderen Mitgliedstaates. Abfragen zur Bestätigung einer UID-Nummer könnten auch in Form einer elektronischen MIAS-Selbstabfrage bei der EU erfolgen. Dabei ersetze nach Rz 4352a UStR eine solche Bestätigung die Stufe 1-Abfrage.

Sei auf der Rechnung keine gültige UID-Nummer angeführt, liege zumindest ein Inhaltserfordernis einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG nicht vor, sodass dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug schon aus diesem Grunde nicht zustehe. Es entspreche auch der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit über die Gültigkeit einer UID-Nummer zu verschaffen.

Die Fa. A-GmbH sei für die Finanz nicht mehr greifbar. Sie sei amtswegig im Jahr 2009 im Firmenbuch gelöscht worden. Mit November 2007 sei die UID-Nummer begrenzt worden. Für das Jahr 2008 seien weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Lohnabgaben gemeldet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass seit 2007 keine unternehmerische Tätigkeit mehr vorliege.

Die Unterschriften auf den Barzahlungsbestätigungen, dem Werkvertrag und dem Kostenvoranschlag stimmten nicht mit der Unterschrift auf dem Musterzeichnungsblatt laut Firmenbuch überein. Unterlagen über die Zeichnungsberechtigung anderer Personen seien nicht vorgelegt worden. Bei der auf den Schreiben angeführten Firmenadresse W.R,Straße, handle es sich um eine amtsbekannte Domiziladresse.

Mit Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, der Fa. A-GmbH sei bereits im Jahr 2007 wegen begründeten Zweifels am Bestehen der Unternehmereigenschaft mit Bescheid vom die UID-Nummer entzogen und ihre Verwendung untersagt worden. Abgabepflichtige, die die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft gemäß § 2 UStG nicht erfüllten, dürften keine Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG ausstellen. Dennoch ausgestellte Rechnungen würden nicht das Recht auf Abzug der ausgewiesenen Umsatzsteuer vermitteln. Der Vorsteuerabzug sei letztlich nicht wegen einer formal nicht ordnungsmäßigen Rechnung aberkannt worden, sondern weil die Rechnung im Namen eines Abgabensubjekts ausgestellt worden sei, dem im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die Unternehmereigenschaft und somit die Befugnis zum Ausstellen von Rechnungen gefehlt habe.

Im Vorlageantrag führte die Bf aus, sie habe von der Fa. A-GmbH am einen Kostenvoranschlag erhalten und sie auf Grund dieses Kostenvoranschlages mit der Durchführung von Arbeiten im Haus K-Gasse beauftragt. Bei Erhalt des Kostenvoranschlages sei festgestellt worden, dass eine UID-Nummer "in Vergabe" sei. Gleichzeitig sei überprüft worden, ob das Unternehmen im Firmenbuch registriert sei. Nach Durchführung der ersten Leistungen habe die Bf das Ersuchen um Akontozahlung erhalten. Die UID-Nummer sei überprüft worden und habe "grün geleuchtet". Mehr als diese Überprüfung sei der Bf nicht zumutbar gewesen. Ein Bescheid vom , in dem die UID-Nummer entzogen worden sei, sei der Bf nicht bekannt gewesen. Die Überprüfung habe vielmehr zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung eine aufrechte UID-Nummer ergeben.

Mit Beschluss vom wurde die Bf aufgefordert, die von der Fa. A-GmbH im Jahr 2008 ausgestellten Teilrechnungen sowie die Schlussrechnung vom vorzulegen. Dieser Aufforderung leistete die Bf keine Folge.

Außerdem wurde die Bf darauf hingewiesen, dass die dem Bundesfinanzgericht vorliegende Schlussrechnung der Fa. A-GmbH keine UID-Nummer des Leistungserbringers aufweise, den Leistungsgegenstand nicht in so konkreter Weise umschreibe, dass die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzuges sichergestellt sei und die Adresse der Fa. A-GmbH, die in der Schlussrechnung vom angeführt sei, nicht mit der Adresse laut Firmenbuch übereinstimme.

Klarstellend ergeht der Hinweis, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt und den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Fa. A-GmbH legte eine mit datierte Schlussrechnung. Diese Schlussrechnung weist keine, im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültige UID-Nummer des leistenden Unternehmers auf. Die erbrachte Leistung wird mit "Sanierung K-Gasse" umschrieben. Die in der Rechnung angegebene Adresse "U-Straße" stimmt nicht mit der im Zeitpunkt der Rechnungslegung im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (W.R,Straße überein.

Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht ersichtlich, welche Leistungen erbracht wurden und ob es sich bei dem Leistungserbringer tatsächlich um ein Unternehmen gehandelt hat.

Diese Sachverhaltsfeststellung erfolgte auf Grund der Würdigung der vorliegenden Beweismittel. Trotz ausdrücklicher Aufforderung hat die Bf von der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht.

Rechtliche Würdigung:

Unionsrecht

Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ("Mehrwertsteuersystemrichtlinie, im Folgenden kurz: Richtlinie) unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt.

Art. 167 dieser Richtlinie lautet:

"Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht."

Art. 168 Buchst. a der Richtlinie bestimmt, dass der Steuerpflichtige, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, berechtigt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen.

Art. 178  Buchstabe a der Richtlinie sieht vor, dass der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und dem Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss.

Artikel 226 der Richtlinie lautet auszugsweise:

"Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

1. das Ausstellungsdatum;

2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

3. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat;

4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat;

5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers;

6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen;

..."

Nationales Recht

§ 11 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"(1) 1. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

Diese Rechnungen müssen – soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;

- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;

- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Rechnungsausstellung sinngemäß.

Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne dieses Absatzes ausgestellt worden sind.

(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, für die der Leistungsempfänger nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d oder Abs. 1e die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.

(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.

Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.

(3) Für die unter Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung ermöglicht.

(4) Die im Abs. 1 Z 1 bis 3 geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Diese Unterlagen müssen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein, es sei denn, daß vom Rechnungsaussteller öffentlich kundgemachte Tarife zur Verrechnung kommen.

....."

§ 12 UStG 1994 in der für das Streitjahr geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;

2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,

b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;

3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

....

(2) 1. a) Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgen und wenn sie zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

b) Der Unternehmer kann Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie Einfuhren nur insoweit als für das Unternehmen ausgeführt behandeln, als sie tatsächlich unternehmerischen Zwecken dienen, sofern sie mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen.

Diese Zuordnung hat der Unternehmer bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

...."

1. Ungültige UID-Nummer des leistenden Unternehmers

Im vorliegenden Fall war die vom leistungserbringenden Unternehmer verwendete UID-Nummer im Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht gültig.

Wenn die Bf in ihrer Beschwerde vorbringt, nach Rz 1539 UStR bestehe keine Verpflichtung, die inhaltliche Richtigkeit der UID-Nummer des Ausstellers bei einem Leistungsaustausch im Inland zu prüfen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei den Umsatzsteuerrichtlinien um einen für das Bundesfinanzgericht nicht verbindlichen Auslegungsbehelf des BMF handelt, aus dem über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Der Rechnungsempfänger ist daher gehalten, die Rechnungen daraufhin zu überprüfen, ob sie die UID-Nummer des leistenden Unternehmers aufweisen und ob diese UID-Nummer im Zeitpunkt der Rechnungslegung gültig ist.

Nach Auffassung des EuGH dient die Angabe der UID der Identifizierung des Leistenden ( "Dankowski"). Der Vorsteuerabzug hinge dann davon ab, dass die UID richtig ist, so dass der Leistungsempfänger die Möglichkeit haben muss, sie zu überprüfen. Im UStG war im Streitjahr 2008 jedoch eine Überprüfung (Bestätigung) nur für ausländische UID vorgesehen (vgl Art 28 Abs. 2). Ritz (SWK 2003, S 304) geht aber davon aus, dass der Leistungsempfänger die erforderlichen Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz vom Finanzamt des Leistungserbringers erhalten kann und daher einholen muss. Unterlässt er es, die Gültigkeit der vom Leistungserbringer verwendeten UID-Nummer zu überprüfen, spricht dies gegen die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers.

Wenn die Bf im Vorlageantrag vorbringt, die Überprüfung habe eine gültige UID-Nummer ergeben, so steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen des Betriebsprüfers und den im Akt befindlichen Unterlagen, denen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass die UID-Nummer der Fa. A-GmbH bescheidmäßig mit begrenzt wurde.

2. Übliche Bezeichnung von Art und Umfang der sonstigen Leistung

Die gegenständliche Rechnung umschreibt den Leistungsgegenstand - bei einem mehrere Wohnungen betreffenden Bauvorhaben - mit "Sanierung K-Gasse".

Ebenso wie Lieferungen müssen sonstige Leistungen in einer Rechnung in einer Weise beschrieben werden, die im allgemeinen Geschäftsverkehr die dafür allgemein verwendete Bezeichnung ist () Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung in der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen ().

Im vorliegenden Fall ist aber der Leistungsgegenstand nicht in einer so konkreten Weise umschrieben, dass im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen die Überprüfung der Berechtigung des Vorsteuerabzuges sichergestellt ist.

Vor diesem Hintergrund ist die in der strittigen Eingangsrechnung verwendete Bezeichnung "Sanierung [...]" jedenfalls nicht geeignet, die Erfordernisse des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 zu erfüllen.

Ob in Zusammenschau mit der Auflistung im Kostenvoranschlag zu der strittigen Eingangsrechnung - wenn auch dort bereits in konkretisierter Form - die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 erfüllt wurden, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da es der Eingangsrechnung jedenfalls an dem in § 11 Abs. 2 UStG 1994 geforderten Hinweis auf sie ergänzende Beilagen mangelt.

3. Anschrift des leistenden Unternehmers

In der strittigen Rechnung vom wird als Adresse des leistenden Unternehmers "U-Straße" angeführt. Diese Angabe ist nicht ident mit der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift "W.R,Straße/Straße".

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (gleichlautend mit Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112 EG) nicht irgendeine Anschrift, sondern die richtige Anschrift des leistenden Unternehmers angegeben sein. Die Bf klärte diese Unstimmigkeiten hinsichtlich der Anschrift des leistenden Unternehmers trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht auf. Das Bundesfinanzgericht geht daher von der Richtigkeit der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift aus, mit der Konsequenz, dass die in der Schlussrechnung vom verwendete Anschrift unrichtig ist.

Eine Urkunde, die nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthält, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen und es kann auf eine solche Rechnung nicht der Vorsteuerabzug gestützt werden (). Der Verwaltungsgerichtshof sieht eine den Formvorschriften entsprechende Rechnung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug an.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erfordert es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer, den Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt.

Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, so darf sie daher hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen auf Abzug dieser Steuer keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können.

Verhindert aber der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren.

Die von der Fa. A-GmbH ausgestellte Rechnung weist eine falsche Adresse des leistenden Unternehmers, eine ungültige UID-Nummer und eine unzureichende Bezeichnung des Umfangs und der Art der erbrachten Leistung auf. Eine Überprüfung der materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug ist deshalb nicht möglich. Nach der Judikatur des EuGH ist in solchen Fällen der Vorsteuerabzug zu versagen.

Zur endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer ist anzumerken, dass Gründe für eine (weiterhin bestehende) Ungewissheit den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sind; die vorläufige Abgabenfestsetzung war daher durch eine endgültige zu ersetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das Fehlen von Rechnungsmerkmalen die Versagung des Vorsteuerabzuges zur Folge hat, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 226 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Art. 178 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 2 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102820.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at