Keine Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe mangels Studienerfolges
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind n ab dem zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Bf. die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre im Jahr 1995 geborene Tochter n. Aus den, dem Antrag beigelegten, jeweils mit datierten Prüfungsnachweisen der Universität Wien sowie der Medizinischen Universität Wien ist ersichtlich, dass die Tochter der Bf. im Zeitraum vom bis zum das Studium Transkulturelle Kommunikation Deutsch- Englisch betrieben, respektive positive Prüfungen im Ausmaß von 10 ECTS Punkten absolviert hat. In der Folge begann n mit Zulassungsdatum das Diplomstudium der Zahnmedizin, wobei in diesem Fach bis zum positive Prüfungen im Ausmaß von 6,60 ECTS Punkten abgelegt wurden.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem für das Kind n mit nachstehender Begründung abgewiesen:
"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt."
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die Bf. ins Treffen, dass ihre Tochter bereits im ersten Semester des Zweitstudium ein Wahlfach absolviert habe um den Studienerfolg von 16 ECTS bis zum Dezember 2014 erbringen zu können. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der geforderte Studienerfolg als mit erbracht zu qualifizieren sei und es werde daher um nochmalige Prüfung des "Falls" ersucht.
Aus der mit datierten Bestätigung der Medizinischen Universität Wien war ersichtlich, dass die Tochter der Bf. im Zeitraum vom bis zum Prüfungen im Ausmaß von 13,90 ECTS absolviert hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde der Bf. abgewiesen wobei das Finanzamt wie folgt begründete:
"Ihre Tochter n, begann das Studium der transkulturellen Kommunikation mit dem Wintersemester 2013/2014. Nach dem ersten Studienjahr wechselte sie zur Studienrichtung Zahnmedizin. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Im gegenständliche Fall hat n im ersten Studienjahr 2013/2014 10 ECTS-Punkte aus dem BA-Studium transkulturelle Kommunikation und im neuen Studienjahr 2014/2015 bisher 13,90 ECTS-Punkte aus der Studienrichtung Zahnmedizin vorgelegt. Da jedoch, wie in den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, 16 ECTS-Punkte pro Studienjahr erforderlich sind, war spruchgemäß zu entscheiden."
In dem mit datierten Vorlageantrag führte die Bf. ins Treffen, dass - wie aus der datierten Bestätigung der Medizinischen Universität Wien vom ersichtlich -, ihre Tochter im Studium der Zahnmedizin bereits am einen 8 Semesterstunden (8,07 Semesterstunden) umfassenden Studienerfolg erzielt habe. Demzufolge werde um Auszahlung der Familienbeihilfe ab Jänner 2015 ersucht.
In Anbetracht obiger Bestätigung vertritt das Finanzamt im Vorlagebericht an das BFG die Auffassung, dass der Bf. Familienbeihilfe ab dem Jänner 2015 zu gewähren und demzufolge der Beschwerde Folge zu geben sei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Streitgegenstand und Prüfungsmaßstab des BFG
Ausgehend von obigen Ausführungen verbleibt seitens des BFG vorweg anzumerken, dass einzig und allein die Rechtmäßigkeit, respektive Rechtswidrigkeit des den Antrag der Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem abweisenden Bescheides vom den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet und demzufolge sich der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtes exklusiv auf die im Zeitpunkt bestehende bzw. nicht bestehende Anspruchsberechtigung der Bf. zu beschränken hat.
2. Festgestellter Sachverhalt
Bezogen auf den Anspruchszeitpunkt steht - aufgrund der Aktenlage und aller im Verwaltungsgeschehen ausführlich angeführten universitären Studienerfolgsbestätigungen - unbestritten fest, dass die Tochter der Bf. zunächst im Zeitraum vom bis zum das Studium Transkulturelle Kommunikation Deutsch- Englisch betrieben, respektive positive Prüfungen im Ausmaß von 10 ECTS Punkten absolviert hat, während in dem seit dem Wintersemester 2014/2015 betriebenen Diplomstudium der Zahnmedizin bis zum positive Prüfungen im Ausmaß von 7,07 Semesterstunden, respektive 7,70 ECTS Punkten abgelegt wurden.
3. Rechtliche Würdigung
Ausgehend von den Ausführungen unter Punkt 1 und 2 sowie der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b 12. Satz FLAG 1967 der gemäß ein Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann besteht, wenn für das vorhergehende Studienjahr (Nachweiszeitraum) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, wobei Satz 13 leg. cit. vorsieht, dass nämlicher Nachweis unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch eine Bestätigung der in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung zu erbringen ist, gelangte das BFG zur Überzeugung, dass ein Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe am jedenfalls zu verneinen ist.
Hierbei liegt vorstehende Schlussfolgerung auch darin begründet, dass im zu beurteilenden Fall ein Studienwechsel vorliegt und demzufolge nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Satz 10 FLAG die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. In diesem Zusammenhang sieht § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG vor, dass kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" vorliegt, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium (sprich jenem aus Transkultureller Kommunikation Deutsch- Englisch) kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolgs aus dem neuen Studium. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass der Anspruch der Bf. auf Familienbeihilfe zum in Anbetracht der im Studienjahr 2013/2014 im Studium Transkulturelle Kommunikation Deutsch- Englisch im Ausmaß von 10 ECTS- Punkten absolvierten Prüfungen sowie der im Diplomstudium der Zahnmedizin im Ausmaß von 7,07 Semesterstunden, respektive 7,70 ECTS Punkten positiv absolvierten Prüfungen als nicht bestehendzu erachten war.
Aus vorgenannten Gründen erfolgte daher die Abweisung der Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind n ab dem völlig zu Recht und es war daher wie im Spruch zu befinden.
Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass der im Vorlageschriftsatz vom angezogene Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem vom Finanzamt eigenzuständig zu beurteilen sein wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall insoweit nicht vor, da sich die fehlende Anspruchsberechtigung der Bf. auf Familienbeihilfe zum direkt aus den Bestimmungen des FLAG 1967 ergibt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b Satz 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b Satz 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b Satz 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102408.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at