Verfahrenshilfe im Parkometerabgabeverfahren
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj im Verfahren betreffend die Anträge der ASt, vom , ihr gemäß § 40 VwGVG einen Verteidiger zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-x, MA 67-PA-y und MA 67-PA-z, allesamt zugestellt am , und für das weitere Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beizugeben, den Beschluss gefasst:
I. Der Antragstellerin wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ein Verteidiger beigegeben.
II. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wird unter einem hiervon gemäß § 40 Abs. 2 VwGVG unter Hinweis auf den im Antrag geäußerten Wunsch der Antragstellerin, Rechtsanwalt, AdresseRechtsanwalt, auszuwählen, benachrichtigt.
Entscheidungsgründe
Straferkenntnis
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, hat mit Datum , MA 67-PA- x, MA 67-PA- y und MA 67-PA- z, gegenüber der Antragstellerin (Ast) ASt drei Straferkenntnisse erlassen, welche der Antragstellerin am durch Hinterlegung zugestellt wurden.
In MA 67-PA- x wurde der ASt zur Last gelegt, am um 9:33 Uhr durch Verwendung eines Parkscheines, der Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, die Parkometerabgabe hinterzogen zu haben, weswegen gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
In MA 67-PA- y wurde der ASt zur Last gelegt, am um 11:17 Uhr ebenfalls durch Verwendung eines Parkscheines, der Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, die Parkometerabgabe hinterzogen zu haben, weswegen gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
In MA 67-PA- z wurde der ASt zur Last gelegt, am um 11:17 Uhr, auch hier durch Verwendung eines Parkscheines, der Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen habe, die Parkometerabgabe hinterzogen zu haben, weswegen gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Antrag auf Beigabe eines Verteidigers
Mit E-Mails vom an den Magistrat der Stadt Wien ersuchte die ASt, unter dem Betreff
MA 67-PA- x - Beschwerde zu Straferkenntnis, Beibringung Verteidigung
MA 67-PA- y- Beschwerde zu Straferkenntnis, Beibringung Verteidigung
MA 67-PA- z- Beschwerde zu Straferkenntnis, Beibringung Verteidigung
um Beigabe eines Verteidigers, ersichtlich um Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom , MA 67-PA- x, MA 67-PA- y und MA 67-PA- z, zu erheben:
... zu o.a. Geschäftszahl ersuche ich, in offener Frist von 4 Wochen ab Erhalt am zum Strafbescheid vom22. Juli 2014, um die Beibringung eines Verteidigers und ersuche um Information, welche Unterlagen Sie hierzu von mir noch benötigen.
Rechtsanwalt, AdresseRechtsanwalt, ist zur Vertretung bereit, da er bereits beratend zur Seite gestanden ist und ersuche ich daher die Behörde, Rechtsanwalt als Verfahrensanwalt nach Überprüfung, ob eine Beigebung statthaft ist, zu benennen.
Bemerkt wird, dass nach dem im Akt befindlichen Zustellausweis die Übernahme der Straferkenntnisse durch die ASt nicht am , sondern erst am erfolgt ist.
Aktenvorlage
Der Akt des Verwaltungsstrafverfahrens wurde vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht mit Datum vorgelegt und langte am dort ein.
Vermögensbekenntnis
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der ASt aufgetragen, das im beigefügten Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe", das auch im Internet verfügbar sei und dort elektronisch ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden könne ( https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf?4dzb6o) enthaltene "Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" innerhalb von zwei Wochen vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Zur Prüfung der Frage, ob es der ASt möglich ist, ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts für sich selbst und Personen, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, die Kosten der Verteidigung zu tragen, sei es erforderlich, dass die ASt ihre wirtschaftliche Situation umfassend offenlegt.
Der Beschluss wurde der ASt nach einem vergeblichen Zustellversuch am durch Hinterlegung zugestellt.
Mit E-Mail vom übermittelte die ASt dem Gericht das ausgefüllte Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt Bescheinigungsmitteln.
Hieraus ergibt sich, dass die ASt beim Arbeitsmarktservice gemeldet ist, seit mehreren Monaten arbeitsunfähig ist, von der Wiener Gebietskrankenkasse Krankengeld von täglich brutto 40,43 € bezieht, abgesehen von einem PKW über kein nennenswertes Vermögen verfügt, Verwaltungsstrafsachen von der bestehenden Rechtschutzversicherung nicht umfasst sind, die ASt monatliche Raten von 150 € an eine Bank für eine bestehende Verbindlichkeit sowie Mietaufwendungen von 171,90 € für eine Kleinwohnung zu leisten hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
Art. 6 EMRK lautet:
Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
§ 40 VwGVG lautet:
Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.
(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Die Aufhebung von § 40 VwGVG durch G 7/2015, tritt erst mit Ablauf des in Kraft, § 40 VwGVG ist daher auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden.
§ 44 VwGVG lautet:
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Zwei Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe
Das Gesetz nennt in § 40 Abs. 1 VwGVG zwei Voraussetzungen - Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts des Antragstellers und Erfordernis im Interesse der Rechtspflege - die kumulativ vorliegen (vgl. ) müssen.
Zu einer einfachen Lebensführung notwendiger Unterhalt
Als notwendiger i. S. v. § 40 Abs. 1 VwGVG Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. , zu § 51a Abs. 1 VStG unter Hinweis auf die zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs. 1 ZPO ergangene Judikatur, angeführt in Fucik/Rechberger, Kommentar zur ZPO3, § 63 Rz 3). Dieser Umstand ist zweckmäßigerweise durch ein Vermögensverzeichnis nachzuweisen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 40 Anm 5). Eine derartige Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts liegt etwa dann nicht vor, wenn eine Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt beistellt (vgl. ).
Nach den Angaben der ASt deckt die bestehende Rechtsschutzversicherung nicht die Vertretungskosten in einem Verwaltungsstrafverfahren.
In ihrer Kommentierung zu § 63 ZPO führen Fucik/Rechberger, Kommentar zur ZPO3 unter anderem aus:
Als notwendiger Unterhalt wird ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender angesehen (OLG Innsbruck JBl 1977, 324; OLG Wien EFSlg 39.145 uva, zuletzt EFSlg 111.926, 132.126; LG Salzburg EFSlg 128.380), der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt (OLG Wien RZ 1974/88; LGZ Wien EFSlg 85.246; LG Innsbruck EFSlg 128.388; 132.127) und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls (LGZ Wien EFSlg 64.007; 111.928 uva) eine die Bedürfnisse des einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (OLG Wien EFSlg 41.656; LGZ Wien EFSlg 57.732; LG Salzburg 21 R 531/04s u LGZ Wien EFSlg 108.819; 128.385; 132.128 ff ua). Als Faustregel kann gelten, dass einem alleinstehenden Verfahrenshilfewerber etwa 1000 € monatlich verbleiben müssen (zuletzt LGZ Wien EFSlg 132.140).
Bemessungsgrundlage bei Unselbständigen sind alle zufließenden Nettobezüge (LG Salzburg EFSlg 128.392) samt Sonderzahlungen (LGZ Wien ua EFSlg 128.393), Überstundenentgelt (LG Salzburg EFSlg 114.911, 128.394; 132.138), allfälligen Naturalleistungen (LG Salzburg EFSlg 114.911; 132.137), Familienbeihilfe (LG Salzburg EFSlg 128.396; aA noch EFSlg 124.757), nicht aber etwa freiwillige Zuwendungen (LGZ Wien EFSlg 124.752) oder Pflegegeld (LG Linz EFSlg 128.397). Gehaltsauskünfte über längeren Zeitraum (nicht bloß ein Monat) sind maßgebend (LG Salzburg EFSlg 128.395). Zu berücksichtigen sind allerdings auch die Möglichkeit, die Kosten problemlos über einen Kredit zu finanzieren (LGZ Wien EFSlg 111.930) oder die Mittel während des – länger dauernden – Prozesses anzusparen (LGZ Wien EFSlg 105.652, 117.983; LG Wels EFSlg 132.152 ua).
Beim Selbständigen hält die Rsp (LGZ Wien EFSlg 120.943 ua) nicht die steuerlichen Ergebnisse laut Bilanz, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Einkommenssteuererklärung bzw -bescheid für maßgebend, sondern die tatsächlich aus dem Betrieb erzielten Einkünfte (Privatentnahmen) und den tatsächlichen finanziellen Aufwand im Rahmen der Lebensführung.
Die Anspannung des Verfahrenshilfewerbers auf ein erzielbares Einkommen ist grundsätzlich nicht vorgesehen (LGZ Wien EFSlg 132.134), sofern der Verfahrenshilfewerber nicht absichtlich zur Erlangung der Verfahrenshilfe einen Erwerb unterlässt (LGZ Wien EFSlg 114.909; 132.135).
Im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe ist auf Vermögen (auch auf geschenktes [LGZ Wien EFSlg 124.771]) Bedacht zu nehmen, insb wenn es Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte, aber auch, soweit die Substanz zumutbarer Weise belehnt oder verwertet werden könnte (LG Innsbruck ua EFSlg 128.402 ff). So sind Sparguthaben heranzuziehen (div LG EFSlg 128.406; 132.146), wobei allerdings geringfügige und angemessene Reserven zur Verfügung bleiben müssen (EFSlg 128.407 ff; 132.146 ff mit Kasuistik). Selbst gerichtlich gesperrte Vermögenswerte haben nicht per se außer Betracht zu bleiben (LGZ Wien EFSlg 111.961). Die Belastung oder Veräußerung von Liegenschaftsvermögen kann aber nur dann gefordert werden, wenn dies im Einzelfall zumutbar ist (1 Ob 164/02b uva, zuletzt LGZ Wien ua EFSlg 128.415; LGZ Graz MietSlg 60.623), nicht etwa, wenn sie nicht leicht verwertbar sind (LGZ Wien EFSlg 111.952, 121.781) oder dem Wohnbedürfnis des Verfahrenshilfewerbers dienen (LGZ Wien u Salzburg EFSlg 124.783). Das Schmerzengeld ist kein Sondervermögen, auf das nicht Bedacht genommen werden könnte (OLG Graz 5 R 101/00p).
Verbindlichkeiten sind eingeschränkt zu berücksichtigen: Es kommt nicht auf deren absolute Höhe, sondern auf die monatliche Belastung mit Rückzahlungen an (LG Salzburg EFSlg 128.418). Weiters wird differenziert zwischen Krediten, die für existenznotwenige Bedürfnisse aufgenommen wurden, und anderen, allenfalls auch zwischen Krediten, die vor und nach Prozessbeginn aufgenommen wurden (Vgl LGZ Wien ua EFSlg 117.985, 128.419). Jedenfalls sollte das Erstgericht die monatlichen Belastungen erheben (die das ZPForm 1 leider immer noch nicht gesondert ausweist). Ratenverpflichtungen bilden nach einer strengen Judikaturlinie keine gesonderte Abzugspost (OLG Wien EFSlg 31.999; LGZ Wien EFSlg 85.247; hier wird für vor dem Prozess eingegangene Ratenverpflichtungen indes doch danach zu differenzieren sein [M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1 § 63 Rz 5; ebenso nun LGZ Wien EFSlg 111.969], ob die Weiterveräußerung der angeschafften Gegenstände [va Luxusgüter] zur Tilgung der Schuld zumutbar wäre). Dass ein frei gewählter Anwalt betraut wurde, lässt noch nicht auf ausreichende Mittel schließen (OLG Wien EFSlg 41.662; LGZ Wien EFSlg 64.010). Einzelfälle s bei EFSlg 57.734; 60.784 bis 60.787; 64.011 bis 64.017; 76.035 f; 82.180 f; 85.249; WR 729; zuletzt EFSlg 105.629 ff; 108.822 ff; 111.934 ff; 132.136 ff).
Der allgemeine Grundbetrag des Existenzminimums liegt im Jahr 2015 bei 872 Euro monatlich ( https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.0/2015informationsbrosch%C3%BCre.pdf ).
Das maßgebende Durchschnittsnettoeinkommen unselbständig Erwerbstätiger ist von einem Jahresgesamtnettoeinkommen auf ein Monatseinkommen umzurechnen, wobei zur Vermeidung von Verzerrungen durch die Einflüsse von Teilzeit und nicht ganzjähriger Beschäftigung für die Ermittlung der Bandbreite nur auf Vollzeitbeschäftigungen abzustellen, aber - anders als bei der Beurteilung von Pensionseinkommen (vgl. ) - nicht zwischen Frauen und Männern zu differenzieren ist. Nach der zuletzt verfügbaren Jahresstatistik für das Jahr 2013 (http://www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/soziales/personen-einkommen/nettomonatseinkommen/index.html) verdienten unselbständig Beschäftigte, die Vollzeit arbeiten, im Mittel (Median) inklusive dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld (vgl. Fucik, Bewilligung der Verfahrenshilfe, ÖJZ 2012/20) 2.033 Euro netto im Monat.
Der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen liegt somit bei rund 1.450 Euro. Die bei Fucik/Rechberger, Kommentar zur ZPO3, § 63 Rz 3, sowie bei Fucik, Bewilligung der Verfahrenshilfe, ÖJZ 2012/20, genannte Judikaturlinie der Zivilgerichte, wonach einer allein stehenden Person zur Bestreitung des notwendigen Unterhalts monatlich rund 1.000 € verbleiben müssen, stammt aus dem Jahr 2011 (LG Wels , 21 R 379/10z; LGZ Wien , 44 R 178/11v = EFSlg 132.140) und entspräche heute wertgesichert rund 1.100 € (siehe http://www.statistik.at/Indexrechner/Controller), wobei dieser Wert als bloße Faustregel anzusehen ist und nicht die Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall erspart.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die ASt seit längerem arbeitslos ist, über kein nennenswertes Vermögen verfügt, derzeit lediglich ein Krankengeld von 40,43 € täglich, also von rund 1.233 € monatlich erhält, jeweils monatlich Kreditraten von 150 € und Mietzahlungen von 171,90 € bestreiten muss, wäre bei Tragung der Verteidigerkosten aus eigenem bei Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse der ASt berücksichtigende bescheidene Lebensführung nicht mehr möglich.
Die Voraussetzung der Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts des ASt liegt somit vor.
Erfordernis im Interesse der Rechtspflege
Die Regelung des § 40 Abs. 1 VwGVG (die sich an der Vorgängerbestimmung des § 51a VStG orientiert, welche wiederum an § 41 StPO anknüpft und vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu sehen ist) verlangt kumulativ zum finanziellen Aspekt, dass die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
Bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege ist sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR , 23/1990/214/270, Quaranta, ÖJZ 1991/16/MRK) als auch der des VwGH (vgl. etwa ) vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen.
Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Art oder Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen (vgl. LVwG Wien , VGW-031/V/070/5333/2015, ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.V.070.5333.2015 unter Hinweis auf ; ; ).
Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. ).
Geht es um den Entzug der persönlichen Freiheit, so ist - falls der Betroffene nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistandes verfügt - die Beigebung eines Verfahrenshelfers geboten (vgl. EGMR , 7/1995/513/597, Benham, ÖJZ 1996/36/MRK).
Anhand der zum Entscheidungszeitpunkt über den Verfahrenshilfeantrag vorliegenden Umstände hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. ).
In dem dem Verfahrenshilfeantrag zu Grunde liegenden Straferkenntnis geht es um die Frage, ob die ASt durch Verwendung eines Parkscheines, der Spuren von entfernten Entwertungen aufgewiesen hat, die Parkometerabgabe hinterzogen hat.
Typischerweise - und so auch die Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts - weisen Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend Verkürzung oder Hinterziehung der Wiener Parkometerabgabe keine derartige Komplexität auf, dass ein Verteidiger im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. In den meisten vom Bundesfinanzgericht zu entscheidenden Fällen ist der Sachverhalt entweder unstrittig oder aus Sicht des jeweiligen Beschwerdeführers relativ einfach zu ermitteln, etwa wer hat das Fahrzeug gelenkt, wo wurde es wann abgestellt, bestand am Abstellort und zum Abstellzeitpunkt Parkometerabgabepflicht, bestand eine Befreiung von der Parkometerabgabe, befand sich ein Parkschein im Fahrzeug, wie war der Parkschein ausgefüllt, wurde ein Handy-Parkschein gelöst, wenn kein Parkschein entwertet wurde, die gewählte Parkzeit noch nicht begonnen hatte oder bereits abgelaufen war, warum dies der Fall war, ob ein Zahlungsbeleg betreffend eines Organstrafmandats richtig ausgefüllt war, ob ein Bescheid wirksam zugestellt wurde oder der Beschwerdeführer beispielsweise ortsabwesend war, u. v. a. m. Auch die hieraus resultierenden Rechtsfragen sind in der Judikatur zumeist hinlänglich geklärt. Für die richterlichen Ermessensentscheidungen etwa hinsichtlich der Strafhöhe sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers i. V. m. den sonstigen Sachverhaltsfeststellungen maßgebend, auch hier begegnet das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers keinen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten. Die verhängten Geldstrafen erreichen in der Regel keine Höhe, die geeignet wäre, wesentliche Interessen des jeweiligen Beschwerdeführers zu berühren. In der bisherigen Praxis des Bundesfinanzgerichts wurde daher, soweit ersichtlich, bislang Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen betreffend Vergehen nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 nicht zuerkannt.
Im vorliegenden Fall ist freilich die Beigebung eines Verteidigers geboten, weil es sich bei der strittigen Tatfrage nicht um solche einfacher Natur handelt. Der ASt wird nicht die Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern deren Hinterziehung vorgeworfen. Wesentliche Beweismittel zur Frage, ob die ASt einen Parkschein, der bereits einmal zur Abgabenentrichtung verwendet wurde, verfälscht und versucht hat, damit den Anschein einer neuerlichen Abgabenentrichtung zu erwecken, werden die Aussage der Meldungslegerin einerseits und jene der ASt andererseits sein.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, zugemutet werden kann und Gründe, an der Objektivität des meldungslegenden Organs, das zur Angabe der Wahrheit verpflichtet ist, im Regelfall nicht vorliegen. Sofern sich der Meldungsleger an den Sachverhalt konkret erinnern kann und dessen Darstellung schlüssig und zweifelsfrei ist, wird daher vom Gericht bei der Feststellung der objektiven Tatseite zumeist den Angaben des Meldungslegers gefolgt werden.
Im gegenständlichen Fall erklärt die ASt, die verfahrensgegenständlichen Parkscheine nicht mehr auffinden zu können.
Für den Ausgang des künftigen Beschwerdeverfahrens wird daher insbesondere wesentlich sein, was einerseits die Meldungslegerin gesehen hat und woraus sich ihrer Ansicht nach ergibt, dass der Parkschein manipuliert und wiederverwendet wurde, und was andererseits die ASt dieser Aussage entgegenhält.
Für eine sachdienliche Verteidigung wird es geboten sein, begründete Zweifel an der Richtigkeit der Wahrnehmungen der Meldungslegerin und der Interpretation dieser Wahrnehmungen zu wecken, wenn die ASt die Wiederverwendung eines verfälschten Parkscheins bestreitet. Angesichts der ständigen Rechtsprechung stellt dies an eine Verteidigung hohe Ansprüche. Für die effektive Wahrnehmung der Verteidigungsrechte der ASt ist es daher erforderlich, dass ihr ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht, um im Zuge der Einvernahme der Meldungslegerin - und der ASt - durch das Gericht sachdienliche Ergänzungsfragen stellen und ein umfassendes Schlussplädoyer halten zu können. Die ASt wäre ohne anwaltlichen Beistand voraussichtlich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem Bundesfinanzgericht ihren Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.
Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der ASt stellt die Zahlung einer Geldstrafe von jeweils 360 Euro für jede der drei Straftaten (sohin in Summe 1.080 Euro) für die ASt auch bei allfälliger ratenweiser Entrichtung eine hohe Belastung dar und es ist nicht völlig unwahrscheinlich, dass es zu einem Vollzug der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 72 Stunden (entspricht drei vollen Tagen) kommen kann.
Es ist daher im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, die Beistellung eines Verteidigers geboten.
Bisher keine Beschwerden eingebracht
Wie bereits oben ausgeführt, ersuchte die ASt mit E-Mails vom an den Magistrat der Stadt Wien unter dem Betreff
MA 67-PA- x - Beschwerde zu Straferkenntnis, Beibringung Verteidigung
MA 67-PA- y- Beschwerde zu Straferkenntnis, Beibringung Verteidigung
MA 67-PA- z- Beschwerde zu Straferkenntnis, Beibringung Verteidigung
um Beigabe eines Verteidigers, ersichtlich um Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom , MA 67-PA- x, MA 67-PA- y und MA 67-PA- z, zu erheben.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Schreibens um Bekanntgabe, ob die Eingaben der ASt vom als Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom zu werten seien. Für den Fall, dass innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme einlange, gehe die Behörde davon aus, dass es sich nicht um eine Beschwerde handle.
Aus dem Aktenvermerkt vom ist zu entnehmen, dass die ASt beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, angerufen, Akteneinsicht beantragt hat und im Hinblick auf die Aktenlage und das Telefonat nunmehr von einer Beschwerde seitens der ASt gegen die Straferkenntnisse vom ausgegangen werde.
Mit Eingabe vom erklärte die ASt zu den Straferkenntnissen vom , MA 67-PA- x, MA 67-PA- y und MA 67-PA- z, die vorgeworfenen Behauptungen nicht begangen zu haben und teilte als Antwort auf die Anfrage vom (Mängelbehebungsauftrag) mit, dass sie in allen Fällen Beschwerde einlegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen werde. Des Weiteren führte sie aus, dass
….mir als juristisch Unkundige die korrekte Formulierung einer Beschwerde gemäß den in Abs. 4 der Rechtsmittelbelehrung auferlegten Punkten unklar und daher ohne Beistellung eines Anwalts nicht möglich ist. Zusätzlich daher nochmals der Antrag auf Beistellung eines Anwalts,…..
§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet:
§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Da die Eingabe der ASt vom die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG ganz offensichtlich nicht enthielt, ersuchte der Magistrat mit Mängelbehebungsauftrag vom innerhalb einer Frist von zwei Wochen um Bekanntgabe, ob die Eingabe der ASt als Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom zu werten sei, andernfalls davon auszugehen sei, dass es sich nicht um eine Beschwerde handle.
§ 13 AVG lautet:
§ 13 (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 AVG i.V.m. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich. Dabei sind der Behörde „in ihrer Pflicht zur amtswegigen Behebung von Mängeln keine engen Grenzen gesetzt. Entsprechend den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie hat sie die Beseitigung des Mangels auf zweckmäßige Weise zu veranlassen; zu diesem Zweck kann sie, muss sie aber nicht notwendigerweise einen Mängelbehebungsauftrag erteilen.“
Im gegenständlichen Fall teilte die ASt in Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages mit Eingabe vom mit, dass sie in allen Fällen Beschwerde einlegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen werde. Des Weiteren führte sie aus, dass ihr als juristisch Unkundige die korrekte Formulierung einer Beschwerde unklar und daher ohne Beistellung eines Anwaltes nicht möglich sei.
B ei der Beurteilung von Parteienanbringen ist grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes geht aus der Erklärung der ASt vom eindeutig hervor, dass sie mit ihrer Eingabe vom nicht die Absicht verfolgte, eine Beschwerde zu erheben, sondern lediglich einen Antrag auf Beigabe eines Verteidigers zu stellen, um in der Folge Beschwerde gegen die Straferkenntnisse vom , MA 67-PA- x, MA 67-PA- y und MA 67-PA- z, zu erheben.
Da somit der Wille der ASt aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Eingabe der ASt vom nicht um eine Beschwerde handelt.
Da die ASt im vorliegenden Fall die Beigebung eines Verteidigers innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Straferkenntnisse vom beantragt hat, beginnt für sie die Beschwerdefrist gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind.
Keine mündliche Verhandlung
Die ASt hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Es war auch nicht von Gerichts wegen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, da die Sach- und Rechtslage in Bezug auf den gegenständlichen Antrag geklärt ist.
Keine Revision zulässig
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (Z 1) und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde (Z 2), eine Revision wegen Verletzung in Rechten ( Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ) nicht zulässig.
§ 25a Abs 4 VwGG erfasst mit der in Z 1 genannten Verhängung einer Freiheitsstrafe lediglich die Androhung einer primären Freiheitsstrafe, nicht aber die einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. ).
Dieser Revisionsausschluss betrifft auch das Verfahren auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einer derartigen Verwaltungs- oder Finanzstrafsache (vgl. ).
Da bei einer Strafdrohung einer Geldstrafe von bis zu 360 Euro für jede der drei Straftaten eine Geldstrafe von 360 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten kraft Gesetz ausgeschlossen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 13 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 9 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 40 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:VH.7500020.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at