Aufwendungen für eine alternativmedizinische Krebsbehandlung als außergewöhnliche Belastung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1100626/2014-RS1 | Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung (hier: betreffend Krebs mit Metastasenbildung) durch einen deutschen Heilpraktiker sind insoweit außergewöhnliche Belastungen, als diese Kosten medizinisch indiziert sind. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der neu festgesetzten Einkommensteuer 2013 sind dem im Anhang beigefügten Abgabenberechnungsblatt, das einen Teil des Spruches dieser Entscheidung bildet, zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 u.a. Krankheitskosten in Höhe von 8.197,65 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom mit der Aufforderung, sämtliche Krankheitskosten mittels einer Aufstellung und den entsprechenden Rechnungs- und Zahlungsbelegen nachzuweisen und bei physikalischen Behandlungen, Kuraufenthalten und alternativen Heilbehandlungen eine Arztüberweisung oder eine Genehmigung der Sozialversicherung beizulegen, legte der Bf. Rechnungen für ärztliche und heilpraktikerkundliche Untersuchungen und Medikamente im Rahmen einer Krebsbehandlung vor.
Dazu legte er einen ärztlichen Befund vom über eine Magnetresonanzuntersuchung bei, wonach der Bf. an ossär und lymphogen metastasiertem Prostatakrebs erkrankt sei.
Ferner legte er ein Schreiben des behandelnden Heilpraktikers HB. in W. in Deutschland vom vor, mit dem dieser bestätigte, zur Behandlung der Krebserkrankung des Bf. folgende Medikamente zur laufenden Einnahme verordnet zu haben:
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Wobe Mucos Nem | Vitamin B1 |
Innovazym | Vitamin B12 Hevert + Folsäure |
Vitamin B Complex | Amanita Phalloides D2 |
Armanita Phalloides D2 | Unizink Inj. |
Sulforaphan Kapseln 120 Stück | Cefasel 300 |
Symbiolact. Comp. Beutel | Landenberger Immun Unfusion |
Symbioflor 1 Suspension | Landenberger Onko Infusion |
Jodid 200 Hexal Tabletten | Pacorbin Vitamin C Infusion |
Labo Life 2LC1N Kapseln | Amanita Phalloides D4 Globuli |
Bor 3mg 120 Kapslen | Amp. Selenarell |
Glutation Kapseln 500mg | Amp. Thymorell |
Vitamin B6 Hevert | Amp. Zinkorell |
Die einzelnen Kosten der Krebsbehandlung wurden in nachfolgender Aufstellung konkret wie folgt angegeben:
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Datum | Herkunft | Medikament | Preis lt. Rechnung (Euro) |
I. | 90,00 | ||
Bodensee Apotheke | Diverse | 403,76 | |
HB. | Amp. Selenarell | 23,40 | |
HB. | Amp. Zinkorell | 12,40 | |
HB. | Amp. Thymorell | 239,60 | |
Clessinsche Apotheke | Soft-Zellin Alkoholtupfer | 7,85 | |
Fidelis Apotheke | Div. Injektionsnadeln | 13,00 | |
Morinda | Noni | 499,00 | |
Remedia | Amanita Phalloides D4 Globuli | 12,10 | |
Walgau Apotheke | Selen | 9.60 | |
Walgau Apotheke | Symbioflor und Symbiolact | 50,35 | |
Walgau Apotheke | Wobe Mucos Nem | 143.10 | |
Synlab Labor München | Werte | 135,82 | |
MVZ Institut | Stuhlprobe | 53,15 | |
Morinda | Noni | 499,00 | |
HB. | Untersuchungen | 138,07 | |
Biogena | Bor 3mg 120 Kapseln | 21,80 | |
Famaline | Labo Life 2LC1N Kapseln | 193,56 | |
Bahnhof Apotheke | Jodid 200 Hexal Tabletten | 6,62 | |
Morinda | Noni | 499,00 | |
Bio Apotheke | Wobe Mucos Nem | 203,56 | |
Walgau Apotheke | Pascorbin Vit. C Infusion | 190.17 | |
Bodfeld Apotheke | Innovacym | 118,32 | |
Walgau Apotheke | Pamorelin 11,25 mg | 5,30 | |
Walgau Apotheke | Calcidural 500 mg | 5,30 | |
Apotheke Echenheimer Turm | Glutation Kapseln 500 mg | 580,70 | |
Viktoria Apotheke | Landenberger Onko Infusion | 420,00 | |
I. | 90,00 | ||
Viktoria Apotheke | Landenberger Immun Infusion | 495,00 | |
Walgau Apotheke | Kochsalzlösung | 25,40 | |
Walgau Apotheke | Vitamin B12 Hevert Folsäure | 16,20 | |
Walgau Apotheke | Vitamin B1 | 6,05 | |
Walgau Apotheke | Vitamin B6 Hevert | 5,05 | |
Walgau Apotheke | Cefasel 300 | 80,00 | |
Walgau Apotheke | Unizink Inj. | 50,80 | |
Famaline | Labo Life 2LC1N Kapseln | 129,04 | |
Walgau Apotheke | Amanita Phalloides D2 | 227,15 | |
Walgau Apotheke | Kochsalzlösung 250 ml | 25,40 | |
Famaline | Labo Life 2LC1N Kapseln | 129,00 | |
Walgau Apotheke | Vtamin B12 Hevert + Folsäure | 16,20 | |
Walgau Apotheke | Vitamin B1 | 6,05 | |
Walgau Apotheke | Vitamin B6 Hevert | 5,05 | |
Morinda | Noni | 499,00 | |
Apotheke Eschenheimer Tor | Glutation Kapseln 500 mg | 580,70 | |
Bodfeld Apotheke | Wobe Mucos Nem | 114,98 | |
Bodfeld Apotheke | Innovacym | 57,58 | |
Biogena | Bor 3mg 120 Kapseln | 21,80 | |
Walgau Apotheke | Pamorelin 11,25mg | 5,30 | |
Morinda | Noni | 499,00 | |
Farmaline | Labo Life 2LC1N Kapseln | 129,00 | |
Bio Apotheke | Jodid 200 Hexal Tabletten, Wobe Mucos Tabletten | 115,61 | |
Bio Apotheke | Symbiolact Beutel, Suspension | 173,00 | |
Walgau Apotheke | Amanita Phalloides D2 | 116,30 | |
Gesamt | 8.197,65 |
Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2013 vom lediglich ebenfalls mit Rechnungen nachgewiesene Kosten für eine Zahnbehandlung und die Anschaffung einer Brille in Höhe von 525,85 Euro als außergewöhnliche Belastungen (die allerdings aufgrund eines Selbstbehaltes in derselben Höhe steuerlich ohne Auswirkung blieben), nicht aber die Kosten für die Krebsbehandlung in Höhe von 8.197,65 Euro. Zur Begründung gab es an, Kosten einer alternativen Selbsterhaltung ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes seien nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig. Der Bf. habe die durch die Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit weder durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen noch seien von der Krankenkassa Kostenersätze gewährt worden.
Die am gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom mit derselben Begründung wie im Erstbescheid ab.
Mit dem Vorlageantrag vom legte der Bf. ein Schreiben eines im Inland tätigen Arztes der Allgemeinmedizin, Dr. M. S., vom vor, worin dieser bestätigte, dass beim Bf. eine maligne Erkrankung mit ungewisser Prognose vorliege, welche nicht unwesentlich durch zusätzliche immunkräftigende Maßnahmen durch die von HB. laut Verordnung vom verordneten Medikamente verbessert werden könnte. Aus medizinischer Sicht seien diese alternativen Medikamentengaben zu befürworten.
In einer Stellungnahme zum Vorlageantrag bemerkte das Finanzamt, die nachträglich vorgelegte Arztempfehlung sei keine ärztliche Verordnung und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Streitfrage
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Kosten für eine Krebsbehandlung des Bf. als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.
Sachverhalt
Dabei geht das Bundesfinanzgericht von folgendem Sacherhalt aus:
Der Bf. ist an Prostatakrebs mit Metastasenbildung erkrankt. Zur Behandlung dieser Krankheit hat er die Praxis von HB. in W. in Deutschland aufgesucht. HB. ist ein in Deutschland anerkannter Heilpraktiker und Schmerztherapeut und Beisitzer im Prüfungsausschuss "Heilpraktikerprüfungen" beim Gesundheitsamt München Land. Praxisschwerpunkte sind die Immunmodulation, Schmerztherapie und Stoffwechsel (vgl. dazu die Homepage von HB., www. hb..de).
Die Behandlung des Bf. durch HB. bestand, wie sich aus der Medikamentenliste und der Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. S. ergibt, im Wesentlichen in einer das Immunsystem stärkenden Therapie.
Der größte Teil der geltend gemachten Aufwendungen für die Krebsbehandlung, und zwar 5.266,98 Euro, stand in Zusammenhang mit Untersuchungen durch HB. oder von diesem verordneten Medikamenten. Die übrigen Kosten entfielen auf eine Behandlung durch Med. Univ. Dr. I. (180,00 Euro), für Kochsalzlösungen (50,80 Euro), Calcidural und 2x Pamorelin (je 5,30 Euro), Nonisäfte (2.495,00 Euro) sowie Untersuchungen durch das MVZ Institut (53,15 Euro) und das Lynlab Labor München (135,82 Euro).
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Die Absetzung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist in § 34 EStG 1988 geregelt. Dieser lautet auszugsweise:
§ 34
(1) Bei der Ermittlung der Einkommen (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen haben:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung berücksichtigt wesentlich die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
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höchstens 7.300 Euro | 6% |
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro | 8% |
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro | 10% |
mehr als 36.400 Euro | 12% |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehe(Partner) Einkünfte im Sinne der § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
Als Kinder im Sinne des § 106 EStG gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nac h § 33 Abs. 3 EStG zusteht.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. z.B. 349/56).
Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Liegt eine Krankheit vor, so sind jene Kosten abzugsfähig, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Nicht absetzbar sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten und die Erhaltung der Gesundheit, für Verhütungsmittel, eine künstliche Befruchtung, eine Frischzellenkur oder eine Schönheitsoperation (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78, mit den dort zitierten hg. Erkenntnissen), weil in diesen Fällen keine oder keine unmittelbare Verbindung zwischen den Aufwendungen und einer Krankheit besteht
Absetzbar sind v.a. Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente einschließlich medizinisch verordneter homöopathische Präparate und Aufwendungen für Heilbehelfe (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78).
Aufwendungen für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches Personal (z.B. Physiotherapeuten) werden von der Verwaltung nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn diese Leistungen ärztlich verschrieben oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden. Im Falle einer Behandlung durch eine Person, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften nicht zur Heilbehandlung befugt ist, kann eine außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist. Erfolgt eine Behandlung durch einen im Ausland anerkannten Heilpraktiker, stellen die Behandlungskosten eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. LStR 2002, Rz 902).
Nach der Lehre wird heute keine Priorität schulmedizinischer Methoden mehr vertreten. Auch Aufwendungen für Maßnahmen der Alternativmedizin sind daher nicht grundsätzlich von der Anerkennung der damit aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass sie zwangsläufig erwachsen sind, wovon ausgegangen wird, wenn deren medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden kann (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 78; Renner, SWK 2011, 28 ff) .
Sinn der Forderung nach einer Notwendigkeit von Krankheitskosten ist es, diese Kosten von Kosten für die Lebensführung abzugrenzen. Dabei ist eine typisierende Betrachtung anzustellen. Denn natürlich sind auch Krankheitskosten insofern freiwillig, als sie durch eine Entscheidung des Erkrankten erfolgen und aufgrund dessen Entscheidung auch unterbleiben könnten. Es geht daher vielmehr darum, ob eine Behandlung und die dadurch entstehenden Kosten aus Sicht der Allgemeinheit als notwendig erscheint.
Ein solcher Nachweis kann durch eine ärztliche Bestätigung erbracht werden. Eine Einschränkung dieses Nachweises auf eine „ärztliche Verordnung der Behandlung im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplanes“ oder die (teilweise) Übernahme der Kosten durch die Sozialversicherung erscheint in dieser pauschalen Form aber als zu eng. Entscheidend kann vielmehr nur sein, ob eine Behandlung medizinisch indiziert ist und die damit verbundenen Kosten sich damit von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu untersuchen.
Krebs ist eine Krankheit, die eine existentielle Ausnahmesituation darstellt, da sie in der Regel lebensbedrohlich ist. Wer an Krebs erkrankt, tut alles, um diese Krankheit zu besiegen. Dass bei einer solchen Krankheit die Stärkung des Immunsystems eine sinnvolle Maßnahme ist, um die Heilungschancen des Patienten zu erhöhen, steht für das Bundesfinanzgericht außer Zweifel. Auch wenn eine solche immunstärkende Behandlung lediglich begleitend zur eigentlichen Krebsbehandlungen wie Operation oder Chemotherapie hinzutritt, ist die medizinische Indikation derselben unzweifelhaft gegeben (vgl. dazu auch Renner, SWK 2011, S 28 ff., zur Absetzbarkeit von Kosten für eine immunbiologische Krebstherapie sowie BFH , VI R 11/09).
Im Beschwerdefall wurde diese medizinische Indikation zudem von einem Arzt der Allgemeinmedizin bestätigt. Dass die Bestätigung erst im Nachhinein vorgelegt wurde, ändert nichts daran, dass die vom Heilpraktiker verordnete Medikamentenabgabe aus medizinischer Sicht befürwortet wurde. Auch der Umstand, dass es sich bei der die alternative Heilbehandlung durchführenden Person nicht um einen Arzt, sondern um einen im Inland nicht zur Heilbehandlung befugten Heilpraktiker handelt, schadet der grundsätzlichen Anerkennung der in Rede stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung nicht. HB. ist in Deutschland als Heilpraktiker zugelassen. Wer in Deutschland eine solche Zulassung bekommt, ist nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) zur Ausübung der Heilkunde befugt. Erfolgt eine Behandlung durch eine solche Person, stellen die Behandlungskosten auch nach der derzeit geltenden Verwaltungspraxis eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. LStR 2002, Rz 902).
Daher ist im Beschwerdefall die medizinische Indikation der von HB. durchgeführten Behandlung bzw. der von diesem im Rahmen dieser Behandlung verordneten Medikamente erwiesen und sind die dafür aufgewandten Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Liegt eine medizinische Indikation von Medikamenten vor, ist es nicht mehr Aufgabe des Gerichtes, über die Wirksamkeit, Wirkungslosigkeit oder Schädlichkeit der verordneten Produkte zu befinden (vgl. RV/0427-G/06).
Von den übrigen in der Kostenaufstellung enthaltenen, aber nicht von HB. laut Verordnung verordneten Aufwendungen oder von diesem durchgeführte Behandlungen sind die Kosten laut Honorarnote des Med. univ. Dr. Rudolf I., die Kosten für die physologische Kochsalzlösung - eine Infusionslösung, die Natriumchlorid enthält und v.a. als Trägerlösung für andere Medikamente verwendet wird, ferner die Kosten für Calicidural- und Pamorelintabletten und die Kosten für die Untersuchungen durch das MVZ Institut und das Synlab Labor München als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da auch bei diesen Maßnahmen ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Krebsbehandlung bzw. eine medizinische Indikation erkennbar ist.
Anders sind die Kosten für die Noni Produkte (2.495,00 Euro) beurteilen. Bei diesen Produkten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Krebserkrankung nicht erkennbar. Zum Noni-Produkt, einem Saft aus der indischen Baumfrucht Noni, führt Wikipedia aus, dass die EU den Noni-Saft zwar als Novel-Food zugelassen, in einem im Dezember 2002 veröffentlichten Schreiben des wirtschaftlichen Gremiums für Lebensmittel der EU aber festgehalten hat, dass es keinerlei Beweise für eine gesundheitsfördernde Wirkung des Noni-Saftes gebe, die über die anderer Fruchtsäfte hinausgehe. Der Vertrieb sei daher unter der Auflage zugelassen worden, dass das Produkt nicht mit gesundheitsfördernder Wirkung beworben werden dürfe (vgl. dazu den Eintrag unter dem Stichwort „Noni“ in Wikipedia „https://de.wikipedia.org/wiki/Noni“). A uch der Unabhängige Finanzsenat hat in mehreren Entscheidungen die medizinische Indikation von Kosten für Noni-Produkte mit dem Hinweis verneint, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Belege über deren Wirkungsweise gebe (vgl. RV 0462-L/11; RV/0427-G/06).
Von den geltend gemachten Kosten für die Krebsbehandlung in Höhe von 8.197,65 Euro sind daher 5.702,65 Euro als zwangsläufig erwachsen anzuerkennen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf. belasten diese Kosten aber nur, insoweit sie den Selbstbehalt laut § 34 Abs. 4 EStG übersteigen.
Das für den Selbstbehalt maßgebende Einkommen des Bf. betrug im Jahr 2013 46.478,37 Euro. Bei diesem Einkommen beträgt der Selbstbehalt 12%. Dieser Prozentsatz vermindert sich um 2 Prozentpunkte auf 10%, weil die Ehegattin des Bf. für die beiden gemeinsamen Kinder Katharina und Alexander im Jahr 2013 gemeinsam mit der Familienbeihilfe den Kinderabsetzbetrag ausbezahlt bekam und daher zwei Kinder im Sinne des § 106 EStG vorhanden waren, für welche sich der Selbstbehalt um je einen Prozentpunkt verminderte. Der Selbsbehalt beträgt daher 4.647,84 Euro.
Als außergewöhnliche Belastung aus der Krebsbehandlung sind daher mit 1.054,81 Euro anzuerkennen. Dazu kommen die bereits im angefochtenen Bescheid anerkannten Kosten für die Zahnbehandlung und die Anschaffung einer Brille in Höhe von 525,85 Euro.
Die von den Einkünften abzuziehende außergewöhnliche Belastung beträgt daher insgesamt 1.580,66 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob Kosten für eine alternativmedizinische Krebsbehandlung bei einem im Ausland zugelassenen Heilpraktiker, die nicht Teil eines ärztlichen Behandlungsplanes ist, als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, liegt keine höchstgerichtliche Rechstprechung vor. Diese Frage ist daher von grundsätzlicher Bedeutung und ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof somit zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | UFS, RV/0427-G/06 Doralt, EStG, 11. Auflage, § 34 Tz 78. SWK 2011, 28 ff. LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 902 UFS, RV/0462-L/11 |
Zitiert/besprochen in | Schantl in Stöger-Frank in |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100626.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at