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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/3100121/2016

Kein Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind, wenn keine Bescheinigung vorliegt, dass dieses bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Be­schwer­de­sache Bf, Adr, vertreten durch Sw, VertretungsNetz - Sachwalterschaft, Adr1, als Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe,

zu Recht erkannt: 

1. Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer stellte mit den hier­für vor­gesehenen Vordrucken am rückwirkend ab Jän­ner 2013 einen Eigenantrag auf Zu­er­kennung der Familien­beihilfe und des Er­hö­hungs­betrages zur Familienbeihilfe, weil eine geistige und körperliche Be­hinderung sowie eine psychische Erkrankung vorlägen.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, weil laut Gut­achten des Bundesamtes für Soziales und Be­hin­derten­wesen eine dauernde Er­werbs­unfähigkeit vor dem 21. Le­bens­jahr nicht bestanden habe.

Dagegen wurde mit Eingabe vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und die Aufhebung des Ab­wei­sungs­be­scheides be­an­tragt.

Begründend wurde vorgebracht, dass am erstmals ein Antrag auf Zu­er­ken­nung der erhöhten Familienbeihilfe eingereicht worden sei. Ge­gen die Ab­weisung des Antrages sei Berufung erhoben worden. Die Nach­unter­suchung durch S. am habe er­ge­ben, dass der Grad der Be­hinderung 70% rückwirkend mit be­trage und eine dauernde Er­werbs­un­fähig­keit vorliege.

Sohin sei mit Berufungsvorentscheidung vom der An­spruch auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre zuerkannt wor­den. Es sei lediglich wegen dem geringfügig zu hohen Einkommen aus der Invaliditätspension zu keiner Auszahlung gekommen. Die Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr sei einwandfrei festgestellt worden. Mit der Ge­set­zes­änderung bezüglich der Einkommensgrenze solle der Be­schwer­de­füh­rer die erhöhte Familienbeihilfe nunmehr ausbezahlt bekommen.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Unter Hinweis auf den Inhalt der an­ge­forderten Be­schei­nigun­gen und dem Versicherungsdatenauszug führte das Finanz­amt aus, dass mangels zweifelsfreien Nachweises einer noch vor Voll­endung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Er­werbs­un­fähig­keit die gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erforderlichen Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt seien.

Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.

Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde vorgebracht, dass keine weitere Un­ter­suchung erforderlich sei, wenn einmal eine Erwerbsunfähigkeit als Dauer­zu­stand festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, grund­sätz­lich Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe zu haben. Gemäß § 8 Abs. 6a FLAG dürfe kein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten mehr ein­geholt werden, weil im Gutachten von S. ein Dauerzustand fest­ge­stellt worden sei. Die Behörde hätte lediglich prüfen dürfen, ob das Ein­kom­men die in § 5 FLAG festgelegte Grenze überschreitet.

Die Richtigkeit des angeführten Gutachtens werde mit dem beiliegenden Bericht des Dipl.Soz.Päd. M., X., an das Landesgericht Innsbruck vom belegt. Dieser Bericht liefere den Nachweis, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem 21. Lebensjahr selbsterhaltungsunfähig gewesen sei. Es werde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom bis durchgehend zur stationären Drogenentwöhnungstherapie in der Ein­rich­tung war. Weiters werde eine Weisung zur stationären Therapie von weiteren min­destens drei Monaten als dringend indiziert erachtet. Das bedeute, dass für den damals 19 bzw. 20jährige Beschwerdeführer ein je­den­falls achtmonatiger stationärer Therapieaufenthalt als erforderlich an­ge­sehen worden sei.

Unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz stationärer und ambulanter Therapieangebote nie die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt habe. Es sei korrekt, dass in der Zeit von Jänner bis Februar 2000 Arbeitslosengeld bezogen worden ist. Davor habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater und ortsansässigen Betrieben bzw. Bekannten des Elternhauses gearbeitet. Sämtliche Beschäftigungsverhältnisse hätten auf besonderes Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht und würden über die Selbsterhaltungsfähigkeit nichts aussagen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer keine besondere Arbeitsleistung erbringen können bzw. nicht einmal die geforderte Arbeitsleistung erbringen können.

Das AMS gehe grundsätzlich bei einer Meldung als arbeitslos und arbeitssuchend davon aus, dass der Antragsteller vermittelbar ist und habe die Leistung - das Arbeitslosengeld - auszubezahlen. Habe das AMS Bedenken hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei ein Verfahren einzuleiten und die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen. Dieses Verfahren nehme Zeit in Anspruch. Bis zur Entscheidung stehe dem Antragsteller Arbeitslosengeld zu.

Bei dem anschließenden Dienstverhältnis habe es sich um eine neuerliche Ar­beits­erprobung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe auch diesem Arbeits­ver­häl­tnis nicht auf Dauer nach­gehen können und sei sohin auch nicht auf Dauer selbst­er­hal­tungs­fähig. Der Beschwer­de­führer habe alle Dienstverhältnisse aufgrund seiner Erkrankung abbrechen müssen und sei nie dauerhaft erwerbs­fä­hig gewesen. Er habe nach seiner Haftzeit und Therapie den Lehr­ab­schluss nicht er­langen können. Er arbeitete zwar kurzzeitig als Lagerarbeiter bzw. Hilfs­ar­bei­ter, war aber weder auf Dauer arbeitsfähig noch selbsterhaltungsfähig und ge­lang­te dann sehr bald in Invaliditätspension. Der Beschwerdeführer sei auch nicht dauerhaft dro­gen­frei gewesen, sondern vielmehr seit 1998 in Behandlung. Therapie in A., an­schießend Kontrollen bei Dr. E. in Imst als ge­richt­liche Auflage, nach Beendigung der Probezeit sei der Absturz mit Aufent­hal­ten in psychiatrischen Krankenhäusern erfolgt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d und Abs. 5 Familien­lasten­aus­gleichs­ge­setz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht über­wiegend Unter­halt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugend­wohl­fahrts­pfle­ge oder der So­zial­hilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihren Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,

und sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufs­aus­bil­dung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.

Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.

Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss min­destens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Un­fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Be­schei­ni­gung des Bundes­am­tes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozial­ministerium­service) auf Grund eines ärztlichen Sach­ver­stän­digen­gut­achten nachzuweisen.

Der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe ist somit Vor­aus­setzung für die Ge­wäh­rung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Be­hin­de­rung (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Steht die Fa­mi­lien­bei­hil­fe mangels Er­fül­lung der An­spruchs­vor­aus­setzungen oder wegen eines Aus­schluss­grun­des nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist (vgl. Lenneis, aaO, Rz 21).

Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob der am geborene Be­schwer­de­führer wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außer­stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dieser Umstand bereits vor Voll­en­dung seines 21. Lebensjahres und somit vor April 1999 eingetreten ist.

Wie sich aus § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergibt, ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Un­ter­halt zu verschaffen, nach der ständigen Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofes in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärzt­liches Gutachten zu führen (vgl. zB ).

Das Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Er­fah­rungs­sätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tat­säch­liche Be­ur­teilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststell­baren Sach­verhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben da­bei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dür­fen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern aus­schließ­lich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wis­sen stüt­zen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein be­stimm­ter Sach­verhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sach­verhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. RV/0309-I/11).

In die Schlussfolgerungen ist auch einzubeziehen, dass andere als behinderungskausale Gründe (zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, Arbeitsplatzsituation, Ar­beits­willig­keit, uä.) bei der Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden dürfen, wie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. RV/0309-I/11). Es liegt in diesen Fällen vor allem am Antragsteller den behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeiten eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis, aaO, Rz 32).

Weder das Erstgutachten vom (C.), noch das ins Treffen geführte fachärztliche Gutachten vom (S.) attestieren laut den eingeholten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) dem Beschwerdeführer, dass er bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Gutachten von S. wird nur der Grad der Behinderung rückwirkend mit mit zumindest 50% festgestellt. Die hier maßgebliche Feststellung, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird nicht für zurückliegende Zeiträume bestätigt und gilt somit erst ab dem Untersuchungszeitpunkt. Dies gilt auch für den Vermerk "Dauerzustand". Die getroffenen Feststellungen sind auch schlüssig, da laut Anamnese das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Reanimation erst durch den Kreislaufstillstand im Jahr 2001 hervorgerufen worden ist.

Aus der vom Finanzamt im Zuge des neuerlichen Antrages auf Zuerkennung der Fami­lien­beihilfe eingeholten Bescheinigung vom , die ergänzend auch den Beinbruch im Jahr 2003 berücksichtigte, wird wörtlich fest­ge­halten, dass aufgrund der vorgelegten Befunde keine dauernde Erwerbs­un­fähig­keit vor dem 21. Lebensjahr vorliege und sich somit keine Änderung ge­gen­über dem Vorgutachten vom ergebe.

Auch die im Zuge der Bescheidbeschwerde eingeholte Bescheinigung bestätigte das Ergebnis, dass zwar aktuell eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, diese aber noch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen hat.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen normiert § 8 Abs. 6a FLAG 1967 auch nicht ein Verbot eine neuerliche Bescheinigung beim Sozialministeriumservice einzuholen. Diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beihilfenbehörde zutreffendenfalls im Falle einer einmal festgestellten dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nicht neuerlich eine Untersuchung zu veranlassen braucht, es ihr aber nicht untersagt ist.

Hier ist jedoch die Frage relevant, ob die im Jahr 2011 festgestellte dauernde Un­fähig­keit, sich selber den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr des An­trag­stellers vorgelegen hat. Hierzu trifft das Gutachten von S. wie oben bereits angeführt keine Aussage. Die Einholung einer weiteren Bescheinigung war daher sogar geboten.

Die Wiedergabe des Bescheinigungsinhaltes in der Berufungsvorentscheidung vom mag bezüglich der Erwerbsunfähigkeit missverständlich sein. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Fokus der damaligen Entscheidung auf die Überscheidung der Einkommensgrenze gerichtet war.

Im Übrigen kann daraus ohnehin kein Recht bzw. kein Vertrauensschutz für nach­fol­gende Zeiträume abgeleitet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­gerichtshofes (vgl. zB ), wäre selbst dann, wenn dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen und es zur Auszahlung gekommen wäre, die Familien­bei­hil­fe gemäß § 26 FLAG 1967, der eine objektive Erstattungspflicht von zu Un­recht bezogener Familienbeihilfe vor­sieht, zu­rückzufordern gewesen.

Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Hinweis auf den Bericht des Dipl. Soz. Päd M., X., wo er im Jahr 1998 eine mehrmonatige Entwöhnungstherapie absolvierte, nichts für sich zu gewinnen. Ab­ge­sehen davon, dass dieser Aufenthalt bereits im oben angeführten Gutachten von S. be­rück­sichtigt wor­den ist, stellt dieser Bericht weder ein Gutachten dar, noch ergibt sich aus einer Aussage eine dauernde Erwerbsunfähigkeit.

Damit liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für einen zeit­lich un­begrenzten Familienbeihilfenanspruch, nämlich eine vor Voll­endung des 21. Le­bens­jahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer kör­per­lichen oder geistigen Be­hin­de­rung selbst den Unterhalt zu verschaffen, welche durch eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Be­hin­der­tenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) bestätigt wird, nicht vor.

Allein aus der unstrittigen Tatsache, dass bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Suchterkrankung vorlag, ist nicht ableitbar, dass diese Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt ein Stadium erreicht hat, dass von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gesprochen werden kann. So nehmen insbesondere psychische Erkrankungen, wie sie eine Suchterkrankung darstellt, häufig einen schlei­chen­den Verlauf.

Davon abgesehen, handelt es sich bei einer Suchterkrankung um eine psychische Er­kran­kung (ICD: F19.8 = Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Sub­stanz­ge­brauch und Kon­sum an­derer psychotroper Substanzen), die für sich allein gesehen nach dem Gesetzes­wort­laut ohnehin keinen le­bens­langen Fa­milien­bei­hilfen­anspruch zu be­gründen vermag (vgl. hierzu ).

Es braucht daher auch nicht mehr näher auf die Beschäftigungszeiten eingegangen zu werden, da es beim gegebenen Sachverhalt dahingestellt bleiben kann, ob diese Arbeitsverhältnisse nur auf dem besonderen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruhten.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zu­lässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grund­sätz­liche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100121.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at