Kein Familienbeihilfenanspruch für ein volljähriges Kind, wenn keine Bescheinigung vorliegt, dass dieses bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, vertreten durch Sw, VertretungsNetz - Sachwalterschaft, Adr1, als Sachwalterin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe,
zu Recht erkannt:
1. Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer stellte mit den hierfür vorgesehenen Vordrucken am rückwirkend ab Jänner 2013 einen Eigenantrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe, weil eine geistige und körperliche Behinderung sowie eine psychische Erkrankung vorlägen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab, weil laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr nicht bestanden habe.
Dagegen wurde mit Eingabe vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben und die Aufhebung des Abweisungsbescheides beantragt.
Begründend wurde vorgebracht, dass am erstmals ein Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe eingereicht worden sei. Gegen die Abweisung des Antrages sei Berufung erhoben worden. Die Nachuntersuchung durch S. am habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 70% rückwirkend mit betrage und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Sohin sei mit Berufungsvorentscheidung vom der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für fünf Jahre zuerkannt worden. Es sei lediglich wegen dem geringfügig zu hohen Einkommen aus der Invaliditätspension zu keiner Auszahlung gekommen. Die Erkrankung vor dem 21. Lebensjahr sei einwandfrei festgestellt worden. Mit der Gesetzesänderung bezüglich der Einkommensgrenze solle der Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe nunmehr ausbezahlt bekommen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Unter Hinweis auf den Inhalt der angeforderten Bescheinigungen und dem Versicherungsdatenauszug führte das Finanzamt aus, dass mangels zweifelsfreien Nachweises einer noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen dauernden Erwerbsunfähigkeit die gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Eingabe vom brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) ein.
Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde vorgebracht, dass keine weitere Untersuchung erforderlich sei, wenn einmal eine Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, grundsätzlich Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe zu haben. Gemäß § 8 Abs. 6a FLAG dürfe kein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten mehr eingeholt werden, weil im Gutachten von S. ein Dauerzustand festgestellt worden sei. Die Behörde hätte lediglich prüfen dürfen, ob das Einkommen die in § 5 FLAG festgelegte Grenze überschreitet.
Die Richtigkeit des angeführten Gutachtens werde mit dem beiliegenden Bericht des Dipl.Soz.Päd. M., X., an das Landesgericht Innsbruck vom belegt. Dieser Bericht liefere den Nachweis, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem 21. Lebensjahr selbsterhaltungsunfähig gewesen sei. Es werde darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom bis durchgehend zur stationären Drogenentwöhnungstherapie in der Einrichtung war. Weiters werde eine Weisung zur stationären Therapie von weiteren mindestens drei Monaten als dringend indiziert erachtet. Das bedeute, dass für den damals 19 bzw. 20jährige Beschwerdeführer ein jedenfalls achtmonatiger stationärer Therapieaufenthalt als erforderlich angesehen worden sei.
Unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz stationärer und ambulanter Therapieangebote nie die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt habe. Es sei korrekt, dass in der Zeit von Jänner bis Februar 2000 Arbeitslosengeld bezogen worden ist. Davor habe der Beschwerdeführer bei seinem Vater und ortsansässigen Betrieben bzw. Bekannten des Elternhauses gearbeitet. Sämtliche Beschäftigungsverhältnisse hätten auf besonderes Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht und würden über die Selbsterhaltungsfähigkeit nichts aussagen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer keine besondere Arbeitsleistung erbringen können bzw. nicht einmal die geforderte Arbeitsleistung erbringen können.
Das AMS gehe grundsätzlich bei einer Meldung als arbeitslos und arbeitssuchend davon aus, dass der Antragsteller vermittelbar ist und habe die Leistung - das Arbeitslosengeld - auszubezahlen. Habe das AMS Bedenken hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei ein Verfahren einzuleiten und die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen. Dieses Verfahren nehme Zeit in Anspruch. Bis zur Entscheidung stehe dem Antragsteller Arbeitslosengeld zu.
Bei dem anschließenden Dienstverhältnis habe es sich um eine neuerliche Arbeitserprobung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe auch diesem Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer nachgehen können und sei sohin auch nicht auf Dauer selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer habe alle Dienstverhältnisse aufgrund seiner Erkrankung abbrechen müssen und sei nie dauerhaft erwerbsfähig gewesen. Er habe nach seiner Haftzeit und Therapie den Lehrabschluss nicht erlangen können. Er arbeitete zwar kurzzeitig als Lagerarbeiter bzw. Hilfsarbeiter, war aber weder auf Dauer arbeitsfähig noch selbsterhaltungsfähig und gelangte dann sehr bald in Invaliditätspension. Der Beschwerdeführer sei auch nicht dauerhaft drogenfrei gewesen, sondern vielmehr seit 1998 in Behandlung. Therapie in A., anschießend Kontrollen bei Dr. E. in Imst als gerichtliche Auflage, nach Beendigung der Probezeit sei der Absturz mit Aufenthalten in psychiatrischen Krankenhäusern erfolgt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. d und Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihren Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist,
und sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen.
Der Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe ist somit Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung (vgl. auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 20). Steht die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden. Das bedeutet, dass bei volljährigen Kindern, denen nicht schon aus anderen Gründen als aus dem Titel der Behinderung der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht, der Grad der Behinderung ohne jede Bedeutung ist (vgl. Lenneis, aaO, Rz 21).
Im vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob der am geborene Beschwerdeführer wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und dieser Umstand bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres und somit vor April 1999 eingetreten ist.
Wie sich aus § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ergibt, ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen (vgl. zB ).
Das Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. RV/0309-I/11).
In die Schlussfolgerungen ist auch einzubeziehen, dass andere als behinderungskausale Gründe (zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit, uä.) bei der Beurteilung ebenso wenig herangezogen werden dürfen, wie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres (vgl. RV/0309-I/11). Es liegt in diesen Fällen vor allem am Antragsteller den behaupteten Sachverhalt, nämlich die bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, klar und ohne Möglichkeiten eines Zweifels nachzuweisen (vgl. Lenneis, aaO, Rz 32).
Weder das Erstgutachten vom (C.), noch das ins Treffen geführte fachärztliche Gutachten vom (S.) attestieren laut den eingeholten Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) dem Beschwerdeführer, dass er bereits vor Vollendung seines 21. Lebensjahres dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Gutachten von S. wird nur der Grad der Behinderung rückwirkend mit mit zumindest 50% festgestellt. Die hier maßgebliche Feststellung, dass der Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird nicht für zurückliegende Zeiträume bestätigt und gilt somit erst ab dem Untersuchungszeitpunkt. Dies gilt auch für den Vermerk "Dauerzustand". Die getroffenen Feststellungen sind auch schlüssig, da laut Anamnese das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Reanimation erst durch den Kreislaufstillstand im Jahr 2001 hervorgerufen worden ist.
Aus der vom Finanzamt im Zuge des neuerlichen Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe eingeholten Bescheinigung vom , die ergänzend auch den Beinbruch im Jahr 2003 berücksichtigte, wird wörtlich festgehalten, dass aufgrund der vorgelegten Befunde keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr vorliege und sich somit keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten vom ergebe.
Auch die im Zuge der Bescheidbeschwerde eingeholte Bescheinigung bestätigte das Ergebnis, dass zwar aktuell eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, diese aber noch nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen normiert § 8 Abs. 6a FLAG 1967 auch nicht ein Verbot eine neuerliche Bescheinigung beim Sozialministeriumservice einzuholen. Diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Beihilfenbehörde zutreffendenfalls im Falle einer einmal festgestellten dauerhaften Erwerbsunfähigkeit nicht neuerlich eine Untersuchung zu veranlassen braucht, es ihr aber nicht untersagt ist.
Hier ist jedoch die Frage relevant, ob die im Jahr 2011 festgestellte dauernde Unfähigkeit, sich selber den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 21. Lebensjahr des Antragstellers vorgelegen hat. Hierzu trifft das Gutachten von S. wie oben bereits angeführt keine Aussage. Die Einholung einer weiteren Bescheinigung war daher sogar geboten.
Die Wiedergabe des Bescheinigungsinhaltes in der Berufungsvorentscheidung vom mag bezüglich der Erwerbsunfähigkeit missverständlich sein. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Fokus der damaligen Entscheidung auf die Überscheidung der Einkommensgrenze gerichtet war.
Im Übrigen kann daraus ohnehin kein Recht bzw. kein Vertrauensschutz für nachfolgende Zeiträume abgeleitet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB ), wäre selbst dann, wenn dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen und es zur Auszahlung gekommen wäre, die Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967, der eine objektive Erstattungspflicht von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe vorsieht, zurückzufordern gewesen.
Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Hinweis auf den Bericht des Dipl. Soz. Päd M., X., wo er im Jahr 1998 eine mehrmonatige Entwöhnungstherapie absolvierte, nichts für sich zu gewinnen. Abgesehen davon, dass dieser Aufenthalt bereits im oben angeführten Gutachten von S. berücksichtigt worden ist, stellt dieser Bericht weder ein Gutachten dar, noch ergibt sich aus einer Aussage eine dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für einen zeitlich unbegrenzten Familienbeihilfenanspruch, nämlich eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung selbst den Unterhalt zu verschaffen, welche durch eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) bestätigt wird, nicht vor.
Allein aus der unstrittigen Tatsache, dass bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eine Suchterkrankung vorlag, ist nicht ableitbar, dass diese Erkrankung bereits zu diesem Zeitpunkt ein Stadium erreicht hat, dass von einer dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gesprochen werden kann. So nehmen insbesondere psychische Erkrankungen, wie sie eine Suchterkrankung darstellt, häufig einen schleichenden Verlauf.
Davon abgesehen, handelt es sich bei einer Suchterkrankung um eine psychische Erkrankung (ICD: F19.8 = Psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen), die für sich allein gesehen nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin keinen lebenslangen Familienbeihilfenanspruch zu begründen vermag (vgl. hierzu ).
Es braucht daher auch nicht mehr näher auf die Beschäftigungszeiten eingegangen zu werden, da es beim gegebenen Sachverhalt dahingestellt bleiben kann, ob diese Arbeitsverhältnisse nur auf dem besonderen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruhten.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100121.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at