Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2016, RV/7500413/2016

Verspätete Einzahlung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe ohne Angabe der Identifikationsnummer

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7500413/2016-RS1
Hier: Gleiches gilt bei einer mittels Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe. Wird die Tat in der Beschwerde bestritten, liegt kein Milderungsgrund vor.
RV/7500413/2016-RS2
Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag erstens die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und zweitens der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.
RV/7500413/2016-RS3
Ein nicht frist- und/oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im folgenden Verfahren wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen.
RV/7500413/2016-RS4
Der Milderungsgrund, dass der Beschwerdeführer sein Unrecht eingesehen hat, liegt nicht vor, wenn in der Beschwerde ungeachtet der (unwirksamen) Bezahlung der Organstrafverfügung oder Anonymverfügung das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten wurde.
RV/7500413/2016-RS5
Bei erstmaliger Anrechnung des verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses, eingezahlten Organmandat-Strafbetrages durch das Verwaltungsgericht ist ein Fall des § 52 Abs. 8 VwGVG gegeben.
Folgerechtssätze
RV/7500413/2016-RS1
wie RV/7501858/2014-RS1
Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Sanja I*****, zunächst wohnhaft *****Adresse*****, nunmehr wohnhaft *****Adresse_neu*****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Biberstraße 15, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-516*****/6/5, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 67,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 10,00 Euro vorgeschrieben wurden, nach am im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, von MMag. Simon Herzog für die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie in Abwesenheit eines Vertreteres der belangten Behörde am Bundesfinanzgericht in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als auf die verhängte Geldstrafe von 67,00 Euro die am erfolgte Zahlung von 36,00 Euro gemäß § 50 Abs. 7 VStG angerechnet wird. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 67,00 Euro (Geldstrafe) samt 10,00 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), abzüglich der bereits bezahlten 36,00 Euro, zusammen somit 41,00 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan PU A746 stellte am um 20:03 Uhr fest, dass ein PKW Mercedes dunkel mit dem Kennzeichen W 6***** in Wien 1., Biberstraße 15, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde.

Das Parkraumüberwachungsorgan hinterließ eine Organstrafverfügung über einen Strafbetrag von 36 Euro samt Zahlungsbeleg mit Identifikationsnummer.

Organstrafverfügungen aufgrund von Übertretungen des Parkometergesetzes (Kurzparkzone) müssen auf folgendes Konto eingezahlt werden: IBAN: AT 73 6000 0000 0238 6492, SWIFT/BIC: OPSKATWW (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html).

Bei der Einzahlung muss der Originalerlagschein, der die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges als Verwendungszweck enthält, verwendet werden. Beim Electronic-Banking muss die Identifikationsnummer (beginnt mit OM/AN .... ) angegeben werden. Fehlt die Identifikationsnummer, kann die Zahlung EDV-mäßig nicht zugeordnet werden und die Organstrafverfügung gilt als nicht bezahlt (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html).

Die Beschwerdeführerin (Bf) Sajna I***** überwies am (Wertstellung ) auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien bei der BAWAG PSK AG IBAN AT736000000002386492, Zahlungsempfänger Stadt Wien MA6-BA 32 Verkehrsstrafen, einen Betrag von 36,00 Euro ohne Angabe eines Zahlungsgrundes oder einer Zahlungsreferenz von ihrem Konto bei der Bank Austria AG.

Strafverfügung

Nachdem der Magistrat der Stadt Wien einen ordnungsgemäßen Zahlungseingang nicht feststellen konnte, erließ er gegenüber der Bf mit Datum zur Zahl MA 67-PA-516*****/6/5 eine Strafverfügung, die der Bf am durch Hinterlegung am zugestellt und von der Bf am von der Postgeschäftsstelle abgeholt wurde:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 20:03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1., Biberstraße 15 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****67,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 14 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!...

Einspruch

Am übermittelte die Bf der belangten Behörde mit E-Mail ein PDF der Onlineüberweisung vom von 36,00 Euro auf das Konto der belangten Behörde bei der BAWAG PSK AG und führte hierzu aus:

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom überlasse ich Ihnen eine Kopie meiner Zahlung vom zur im Betreff genannten Geschäftszahl.

Bei der Überweisung wurde vergessen die Zahlungsreferenz anzugeben.

Ich bitte um Berücksichtigung dieser Zahlung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sanja I*****

Vorstrafenauszug

Die belangte Behörde erhob folgende einschlägige Vorstrafen:

1. 555*****/2/0 W-6***** 2011-11-25 001 ******70,00 2012-03-14

2. 530*****/2/1 W-6***** 2011-11-03 001 ******70,00 2012-02-22

3. 625*****/1/4 W-6***** 2011-03-07 001 ******55,00 2011-06-25

4. 546*****/1/6 W-6***** 2010-11-30 001 ******45,00 2011-03-24

5. 511*****/1/6 W-6***** 2010-10-07 001 ******45,00 2011-02-04

Straferkenntnis

Mit Datum , der Bf zugestellt durch Hinterlegung am (Zustellversuch am , Beginn der Abholfrist am ), erließ die belangte Behörde gegenüber der Bf folgendes Straferkenntnis:

STRAFERKENNTNIS

Sie haben am um 20:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, BIBERSTRASSE 15 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 67,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 77,00.

Zahlungsfrist

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6-BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BKAUATWW

Zahlungsreferenz: MA 67-PA-516*****/6/5

Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung:

Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32

E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv. at.

Begründung

Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-6***** in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 20:03 Uhr in Wien 1, Biberstraße 15, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom , welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in den von Ihnen vorgelegten Zahlungsnachweis.

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom gaben Sie im Wesentlichen an, Sie hätten den Betrag von EUR 36,00 bezahlt; allerdings hätten Sie vergessen die Zahlungsreferenz anzugeben.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen.

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Den von Ihnen übermittelten Unterlagen ist zu entnehmen, dass keine Identifikationsnummer als „Zahlungsreferenz" angegeben wurde.

Die von Ihnen getätigte Zahlung von EUR 36.00 entsprach daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb die Einleitung des Strafverfahrens nicht abgewendet werden konnte.

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen.

Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Beschwerde

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Eingabe vom , zur Post gegeben am selben Tag, unter Beifügung einer Kopie des Überweisungsauftrags vom und des Straferkenntnisses Beschwerde:

... 1. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom vorgebracht, dass sie den Betrag von EUR 36,-- bezahlt hat, allerdings die Angabe der Zahlungsreferenz vergessen hat.

Weder im Parkometergesetz noch in der Wiener Parkometerverordnung gibt es eine Bestimmung, dass die Zahlung mittels einer Zahlungsreferenz erfolgen muss, anderenfalls dem Einzahler eine Strafverfügung durch das Magistrat der Stadt Wien droht.

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ist daher weder erwiesen noch bildet diese eine Verwaltungsübertretung.

Mangels Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ist das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

2. In eventu ist das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, da die Beschwerdeführerin lediglich vergessen hat, die Zahlungsreferenz anzugeben und den Betrag von EUR 36,-- tatsächlich eingezahlt hat, sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin geringfügig sind; in eventu liegt somit bereits der Einstellungsgrund gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor.

Die Angabe der Zahlungsreferenz bei der Bezahlung hat den Zweck, dass diese Informationen automatisationsunterstützt lesbar sind. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin eine Zahlung von EUR 36,-- getätigt hat, liegt weder eine Hinterziehung einer Abgabe noch eine fahrlässige Verkürzung einer Abgabe vor. Die Beschwerdeführerin hat daher weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt.

3. In eventu bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der von ihr bezahlte Betrag von EUR 36,-- nicht auf die Strafe angerechnet worden ist, was insofern weder nachvollziehbar ist, noch in der Entscheidung begründet wurde. Die von ihr bezahlten EUR 36,-- wurden der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde auch nicht zurückgebucht.

4. Zum Beweis des bisherigen Vorbringens (Punkt 1. bis 3.) beantragt die Beschwerdeführerin ihre Parteienvernehmung. Zudem legt die Beschwerdeführerin den Bankbeleg über die Einzahlung vom in Kopie vor.

5. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig erfolgt, weil das angefochtene Straferkenntnis der MA 67 der Beschwerdeführerin am beim Postamt hinterlegt wurde.

6. Aus den oben genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht Wien nachfolgenden

Antrag:

Das Verwaltungsgericht Wien möge:

1. Der Beschwerde Folge geben und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

2. Das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Vorlage

Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem hierfür zuständigen Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Keine Rückzahlung

Über Anfrage des Gerichts vom teilte die Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen, Buchhaltungsabteilung 32 mit E-Mail vom mit, dass die Überweisung der Bf vom über 36 Euro bis dato auf Zwischenkonto gebucht war und auf Grund der Anfrage des Gerichts die 36 Euro auf die angegebene Strafzahl MA 67-PA-516*****/6/5 umgebucht worden sei.

Mündliche Verhandlung

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom gab die Meldungslegerin als Zeugin vernommen an, dass ihre in der Meldung vom getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und sie diese zu ihrer Aussage vor dem Bundesfinanzgericht erhebt.

Die Bf gab zunächst an, nunmehr in *****Adresse_neu***** zu wohnen. Sie verdiene 1.200 Euro netto und sei für niemanden sorgepflichtig.

In der Sache selbst sei es richtig, dass die Bf den Mercedes mit dem Kennzeichen W-6***** am gelenkt und in der Biberstraße abgestellt habe. Die Bf habe zunächst einen Handyparkschein gelöst, dieser sei aber um 20:03 Uhr bereits abgelaufen gewesen.

Die Bf habe eine Organstrafverfügung beim Fahrzeug vorgefunden und den Strafbetrag von 36 Euro - wie bereits im Verfahren vor der Behörde dargestellt - mittels Banküberweisung an den Magistrat der Stadt Wien gezahlt.

Es sei richtig, dass der aktenkundige Überweisungsbeleg weder im Feld Zahlungsgrund noch im Feld Zahlungsreferenz ausgefüllt sei.

Über Befragen durch den rechtsfreundlichen Vertreter erläuterte die Bf, dass sie Überweisungen üblicherweise mit dem Handy vornehme. Ihre Bankverbindungsdaten seien dabei schon gespeichert. Als erstes gebe die Bf den Zahlungsempfänger ein, dann dessen IBAN, den Betrag und dann die Zahlungsreferenz. Vor dem Senden erhalte sie vom System die Überweisung nochmals zur Kontrolle gezeigt. Für sie sei es am Wichtigsten, dass der IBAN und der Betrag stimme, der Zahlungsreferenz messe sie nicht so große Bedeutung zu. Wenn sie die Überweisung kontrolliert habe, fordere sie den TAN an und gebe diesen dann ein.

Die Bf habe diese Parkstrafe - wie auch alle bisherigen - durch Überweisung eingezahlt und sehe nicht ein, warum sie mit Kosten 77,00 Euro zahlen solle. Sie finde die nunmehrige Vorschreibung nicht in Ordnung, es solle zumindest der bereits bezahlte Betrag von 36,00 Euro auf die Strafe angerechnet werden.

Wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung der anonymisierten Entscheidung gemäß § 23 BFGG entgegenstehen, wurden nicht bekanntgegeben.

In den Schlussausführungen gemäß § 47 Abs. 3 VwGG trug der rechtsfreundliche Vertreter vor wie in der Beschwerde und beantragte die Bf abschließend, dass ihrer Beschwerde stattgegeben werden möge. Ein Vertreter der geladenen belangten Behörde erschien nicht zur Verhandlung.

Die Verhandlung schloss mit der Verkündung des Erkenntnisses.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht hält es für erwiesen, dass die Bf am Donnerstag, den auf sie zugelassenen PKW Mercedes dunkel mit dem Kennzeichen W 6***** in Wien 1., Biberstraße 15, vor 20:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Die Bf hat zunächst einen Handyparkschein gelöst, dieser war um 20:03 Uhr aber bereits abgelaufen. Für das Abstellen um 20:03 wurde keine Parkometerabgabe entrichtet, die Bf war auch nicht von der Parkometerabgabe befreit. Deswegen wurde vom Parkraumüberwachungsorgan am eine Organstrafverfügung über eine Geldstrafe von 36 Euro samt Zahlungsbeleg ausgefertigt und beim Fahrzeug hinterlassen. Der Bf war es möglich und zumutbar gewesen, ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen.

Ferner steht fest, dass die Bf am Montag, ihrer Bank (durch Telebanking über Mobiltelefon) den Auftrag erteilt hat, den mittels Organstrafverfügung verhängten Strafbetrag von 36 Euro auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien bei der BAWAG PSK AG IBAN AT736000000002386492, Zahlungsempfänger Stadt Wien MA6-BA 32 Verkehrsstrafen, zu überweisen. Ein Zahlungsgrund oder eine Zahlungsreferenz wurde nicht angegeben, insbesondere scheint die Identifikationsnummer der Organstrafverfügung auf dem Überweisungsauftrag nicht auf. Für die Bf ist es beim Telebanking vor allem wichtig, dass der IBAN des Empfängers und der Überweisungsbetrag stimmt, der Zahlungsreferenz misst sie nicht so große Bedeutung zu.

Die Bank kam am Dienstag, diesem Überweisungsauftrag nach. Wann der Strafbetrag dem Konto der belangten Behörde gutgeschrieben wurde, steht nicht fest, dies war aber jedenfalls nicht vor dem der Fall.

Der Betrag von 36 Euro wurde der Bf nicht zurückgezahlt.

Hinsichtlich der Bf sind fünf einschlägige Vorstrafen aktenkundig, wobei sich die Bf seit Ende 2011 wohlverhalten hat.

Die Bf verdient 1.200 Euro netto monatlich.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, die Auskunft der Buchhaltung der belangten Behörde, die Angaben des Parkraumüberwachungsorgans in der mündlichen Verhandlung sowie die eigenen Angaben der Bf im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Bf am ihren PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone um 20:03 Uhr ohne Entrichtung der Parkometerabgabe und ohne von dieser befreit gewesen zu sein abgestellt hat, wurde erstmals in der Beschwerde ("Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ist daher weder erwiesen noch bildet diese eine Verwaltungsübertretung") bestritten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bf selbst das Abstellen ohne im Zeitpunkt der Beanstandung gültigen Parkschein wiederum eingeräumt und die näheren Umstände des Abstellens angegeben. Die Bf vermittelte dem Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Bf beim Abstellen des Fahrzeuges einen Handyparkschein gelöst hat, wobei die Parkzeit um 20:03 Uhr bereits abgelaufen war.

Die Erteilung des Überweisungsauftrags am ohne Angabe eines Zahlungsgrundes oder eine Zahlungsreferenz ist unstrittig. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass bei Online-Überweisungen ohne Verwendung des Originalzahlungsbelegs vom Überweiser vor allem auf die Richtigkeit des IBAN und des Überweisungsbetrags und weniger auf die Zahlungsreferenz geachtet wird.

Wann der Strafbetrag dem Konto der belangten Behörde gutgeschrieben wurde, steht nicht fest, dies kann aber nicht vor dem Tag der Buchung durch die Bank der Bf laut Beleg, nämlich am , gewesen sein. Auch die Wertstellung erfolgte mit . Dass der Onlineauftrag zur Überweisung am erfolgt ist, ergibt sich aus dem Buchungstext laut Beleg und wird von der Bf auch nicht bestritten.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 25 StVO  1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.

Gebührenpflichtige Kurzparkzone

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.

Strafbarkeit, Strafhöhe

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Organstrafverfügungen

§ 50 VStG lautet:

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

(3) Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.

(4) Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

(5) Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.

(5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(8) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ermächtigen, dem Beanstandeten zu gestatten, den einzuhebenden Strafbetrag auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte zu entrichten. Wird der Strafbetrag mit Kreditkarte entrichtet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von demjenigen zu tragen, dem die Geldstrafe gewidmet ist.

Beschwerdevorbringen

Die - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses darin, dass

1. die Anführung einer Zahlungsreferenz bei der Einzahlung einer Organstrafverfügung weder im Wiener Parkometergesetz 2006 noch in der Wiener Parkometerverordnung normiert sei;

2. dass die der Bf zur Last gelegte Tat weder erwiesen sei noch diese eine Verwaltungsübertretung darstelle;

3. dass "in eventu" das Strafverfahren einzustellen sei, weil lediglich vergessen worden sei, die Zahlungsreferenz anzugeben, "sodass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschwerdeführerin geringfügig sind";

4. dass "in eventu" der bereits bezahlte Betrag von 36 Euro weder auf die Strafe angerechnet noch zurückgebucht worden sei.

Mit dem Vorbringen zu 1. bis 3. ist die Bf nicht im Recht, mit dem Vorbringen zu 4. schon.

Zunächst ist auf die detaillierten Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen, die die Sach- und Rechtslage zutreffend darstellen.

Zu 1.:

Anführung der Identifikationsnummer

Soweit die Beschwerde rügt, dass die Anführung einer Zahlungsreferenz (Identifikationsnummer) bei der Einzahlung einer Organstrafverfügung weder im Wiener Parkometergesetz 2006 noch in der Wiener Parkometerverordnung normiert sei, genügt der Hinweis auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 50 Abs. 6 VStG.

Keine Sperrwirkung der Organstrafverfügung

Wird der in der Organstrafverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen. Eine ordnungsgemäß bezahlte Organstrafverfügung entfaltet Sperrwirkung i. S. d. Art. 4 7. ZPEMRK (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 Rz 20 m. w. N.).

Die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe kann entweder in bar bei der Post unter Verwendung des Originaleinzahlungsbelegs (und nur mit diesem) oder mittels Überweisung erfolgen.

Soll die Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mittels Überweisung ohne Verwendung des Originalzahlungsbelegs wirksam sein, muss der Überweisungsauftrag erstens die Identifikationsnummer des Belegs enthalten und zweitens der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (d. h. innerhalb der zweiwöchigen Frist, § 50 Abs. 6 VStG) gutgeschrieben werden.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z. B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen. Diese Risiken- und Kostentragung erweist sich als sachgerecht, zumal sich der Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen (zB Kreditinstituts) bedient (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23 m. w. N.).

Verspätete Zahlung

Im gegenständlichen Fall fehlt es zunächst an einer fristgerechten Zahlung.

Die Organstrafverfügung wurde am Donnerstag, am Tatort gemäß § 50 Abs. 2 VStG hinterlegt. Gemäß § 50 Abs. 6 VStG hat die Zahlung binnen einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen, wobei gemäß dieser Bestimmung die Frist mit dem Ablauf des Tages der Hinterlegung des Belegs am Tatort beginnt.

Die Gutschrift auf dem Konto der belangten Behörde (§ 50 Abs. 6 VStG) erfolgte frühestens am Dienstag, . Dies ist länger als zwei Wochen nach Ablauf des .

Somit erfolgte die Gutschrift verspätet.

Fehlende Identifikationsnummer

Außerdem wurde entgegen § 50 Abs. 6 VStG auf der Überweisung nicht die erforderliche Identifikationsnummer angegeben, sondern enthält der Verwendungszweck der Überweisung keine Angaben.

Damit fehlt es im gegenständlichen Fall sowohl an einer rechtzeitigen als auch an einer ordnungsgemäßen Bezahlung der Strafe mittels Belegs (§ 50 Abs. 2 VStG i. V. m. § 50 Abs. 6 VStG).

Somit stand die Einzahlung eines Betrages von 36 Euro der Strafverfolgung durch die belangte Behörde nicht entgegen.

Folgen der nicht ordnungsgemäßen Zahlung

Da der Strafbetrag nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, wurde die Organstrafverfügung gegenstandslos. Aus welchen Gründen der  Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist für das weitere Verfahren nicht von Bedeutung. Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall entweder eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen oder das ordentliche Verfahren (§§ 40 ff. VStG) einzuleiten.

Da die Organstrafverfügung außer Kraft trat, hatte die Strafbemessung durch die belangte Behörde unabhängig von der Organstrafverfügung zu erfolgen (vgl. § 49a Abs. 8 VStG). Die Strafbemessung konnte daher im nachfolgenden Strafverfahren auch zum Nachteil des Beschuldigten ausfallen; eine reformatio in peius ist nicht ausgeschlossen (vgl. ; Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19, § 50 VStG Anm 13).

Zu 2.:

Verwaltungsübertretung ist erwiesen

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist als erwiesen anzusehen, dass die Bf am den auf sie zugelassenen PKW Mercedes dunkel mit dem Kennzeichen W 6***** in Wien 1., Biberstraße 15, vor oder um 20:03 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder die Bf von der Parkometerabgabe befreit gewesen wäre.

Abgesehen von der diesbezüglichen kurzen Ausführung in der Beschwerde bestreitet die Bf substanziell nicht, das Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometerabgabe in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Sie hat dies im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und glaubwürdig eingeräumt.

Aus welchen Gründen in der Beschwerde behauptet wird, "Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat ist daher weder erwiesen noch bildet diese eine Verwaltungsübertretung", ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Was die - von einem Rechtsanwalt - aufgestellte Behauptung anlangt, das Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe bilde keine Verwaltungsübertretung, genügt der Verweis auf § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung und § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006.

Das Abstellen eines mehrspurigen Kfz in einer Kurzparkzone über die angegebene Parkzeit hinaus stellt objektiv eine Verkürzung der Parkometerabgabe dar (vgl. ; ; ; ; ).

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.

Dafür, dass es der Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da sie es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe auch für den Zeitpunkt nach Ablauf des mittels Handy gelösten elektronischen Parkscheins ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Solange im Verwaltungsverfahren nichts vorgebracht wird, das darzutun vermöchte, dass der Abgabepflichtige durch höhere Gewalt oder sonst durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse gehindert war, die Kurzparkzone nach Ende der angekreuzten Parkzeit zu verlassen, kann davon ausgegangen werden, dass die Verkürzung zumindest fahrlässig erfolgte (vgl. ).

Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.

Zu 3.:

Geringfügiges Verschulden anlässlich der Einzahlung des Strafbetrages

Wenn die rechtsfreundlich vertretene Bf ein geringfügiges Verschulden anlässlich der Einzahlung des Strafbetrages infolge Vergessens der Angabe der Identifikationsnummer als Einstellungsgrund i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ins Treffen führt, verkennt sie, dass die Tat, deretwegen sie bestraft wurde, nicht die fehlerhafte Einzahlung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe (oder deren verspätete Einzahlung), sondern das Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe für die gesamte Abstelldauer während der Gebührenpflicht ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Wiener Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe ordnungsgemäß entrichtet wird und ohne dass eine Befreiung von der Parkometerabgabe vorliegt, in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse schädigt, dem die Strafdrohung dient und der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht gering ist.

Gründe, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen, hat die Bf in Bezug auf die ihr in dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat nicht genannt. Es finden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte.

Zu 4.:

Anrechnung der bereits bezahlten Geldstrafe

Hingegen ist die Bf im Recht, wenn sie die fehlende Anrechnung der bereits bezahlten Geldstrafe von 36 Euro rügt.

Ein nicht frist- und/oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im folgenden Verfahren wegen dieser Tat verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (zB Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag zurückzuzahlen (§ 50 Abs. 7 VStG).

Wenn auch die verspätete und fehlerhafte Überweisung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen.

§ 50 Abs. 7 VStG 1950 gebietet, bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen die Anrechnung des im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens eingezahlten Organmandat-Strafbetrages im Spruch des Straferkenntnisses im Anschluss an die Strafbemessung vorzunehmen (vgl. 84/02B/0008).

Die Anrechnung des nicht ordnungsgemäß entrichteten Strafbetrags ist somit i. d. R. im Spruch des nachfolgenden Straferkenntnisses vorzunehmen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 50 VStG Anm 27 m. w. N.), ansonsten im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (vgl. ; ; ;  u. v. a.).

Strafe

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 Wiener) Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Strafbemessung

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). In Wien ist jedenfalls in den von der Parkraumbewirtschaftung umfassten Bezirken und Bezirksteilen Parkraum sehr knapp und es liegt im Interesse der Verfügbarkeit dieses knappen Gutes, dass die vorgesehene Parkdauer nicht überschritten wird.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 67 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden), während der Organstrafverfügung eine Geldstrafe von 36 Euro zugrunde lag.

Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der wiederholten fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieser Strafpraxis.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ).

In der mündlichen Verhandlung legte die Bf dar, über ein Nettoeinkommen von monatlich 1.200 Euro zu verfügen und keine Sorgepflichten zu haben. Eine Geldstrafe von 67 Euro ist bei diesen persönlichen Verhältnissen nicht als überhöht anzusehen.

Verwaltungsstrafrechtlich ist erschwerend zu berücksichtigen, dass bereits fünf einschlägige Vorstrafen bei der belangten Behörde aktenkundig sind. Da deren letzte im Zeitpunkt der Tat fast vier Jahre zurücklag, hat die belangte Behörde zutreffend eine geringere Straferhöhung als bei anderen Wiederholungstätern üblich vorgenommen.

Der Milderungsgrund, dass die Bf ihr Unrecht eingesehen hat, von welchem im Fall einer (wenn auch rechtlich unwirksamen) Bezahlung einer Geldstrafe ausgegangen werden kann (vgl. etwa oder ), kommt der Bf nicht zugute, da in der Beschwerde ungeachtet der (unwirksamen) Bezahlung der Organstrafverfügung das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestritten wurde.

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (vgl. ). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. ; ). Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl. ). Bei einer Bestreitung der Tat in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann weder von einem Tateingeständnis noch von einer Reumütigkeit gesprochen werden.

Geldstrafe

Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des Gerichts die verhängte Geldstrafe von 67 Euro schuldangemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt bei 14 Stunden.

Verfahrenskosten

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 67 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.

Bei erstmaliger Anrechnung des verspätet, aber noch vor Erlassung des Straferkenntnisses, eingezahlten Organmandat-Strafbetrages durch das Verwaltungsgericht ist ein Fall des § 52 Abs. 8 VwGVG gegeben (vgl. 84/02B/0008 zu § 65 VStG 1950 i. d. F. vor BGBl. I Nr. 33/2013).

Anrechnung des bereits bezahlten Betrages

Da der Betrag von 36 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 50 Abs. 7 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Zur Zahlung bleibt daher die Differenz zwischen der bereits erfolgten Zahlung von 36 Euro und der verhängten Geldstrafe von 67 Euro und dem Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro, also von 41 Euro.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-516*****/6/5).

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise










ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500413.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at