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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2016, RV/5101212/2014

Nur eine nach außen erkennbare Amtshandlung der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches verlängert die Verjährungsfrist um ein Jahr.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache Dkfm. AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch Dr. CD, Adresse1, gegen den Bescheid des Finanzamtes E vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Veranlagung der Einkommensteuer 2007 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) reichte die Einkommensteuererklärung 2007 am beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein.

Mit Bescheid vom wies dieses den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuer für 2007 als verspätet zurück, weil der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, nämlich bis zum Ende des fünften Jahres, für das der Antrag gestellt wird, eingebracht worden sei.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte der Bf, den Bescheid aufzuheben und die Einkommensteuer 2007 zu veranlagen.

Begründend verwies er darauf, dass sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 BAO um ein Jahr verlängert habe, weil das BMF ihm mit Schreiben vom mitgeteilt habe, dass für das vergangene Jahr (= 2007) eine Steuergutschrift errechnet worden sei.

Laut Presseaussendung des Abschnitt 2.1., „wird nun an alle Einkommensbezieher, die für das Jahr 2007 noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, ein Brief gesendet, in dem der ihnen laut den Informationen der Finanzverwaltung zustehende Geldbetrag genannt wird.“

Diese Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs sei durch den Brief nach außen erkennbar gewesen. Sie sei innerhalb der „normalen“ Verjährungsfrist erfolgt und bedinge somit eine Verlängerung derselben um ein Jahr, daher bis zum . Der Antrag auf Veranlagung sei beim Finanzamt E am – somit fristgerecht – eingelangt.

Das Finanzamt F habe die Behandlung einzelner Einkünfte, insbesondere der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Jahres 2007, bis heute nicht endgültig entschieden. Es habe bis Ende 2013 immer die Meinung vertreten, der Bf sei – entgegen der Konsultationsvereinbarung – in Deutschland „automatisch“ unbeschränkt steuerpflichtig. Über seine anders lautenden Anträge, die sich im Wesentlichen darauf berufen würden, dass er auf Grund seines Wohnsitzes und ständigen Aufenthaltes seit Jänner 2007 in Österreich steuerlich ansässig sei und hier der Steuerpflicht unterliege, sei derzeit noch nicht entschieden.

Auch dies seien Amtshandlungen, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen würden, weshalb sich die Verjährungsfrist auch aus diesem Grund verlängert habe.

Das beigefügte Schreiben des damaligen Finanzministers vom trägt die Überschrift „Ihre Steuergutschrift 2007“ und ist an den Bf adressiert.

Dem wesentlichen Inhalt nach dankte der Finanzminister dem Bf für den Beitrag, den er zum gesamten Steueraufkommen leiste. Nach der beispielhaften Aufzählung der Leistungen, die Österreich damit finanzieren könne, hieß es in dem Schreiben wörtlich:

Ich habe aber auch eine persönliche Nachricht für Sie: Ihr zuständiges Finanzamt hat aus den vorliegenden Informationen eine Steuergutschrift für das vergangene Jahr in der Höhe von 708,07 € für Sie errechnet. Dieses Geld steht Ihnen zu. Holen Sie es ab! Wie Sie schnell zu Ihrem Geld kommen, lesen Sie bitte auf der Rückseite dieses Briefes. Sie sollen nicht mehr zahlen, als Sie müssen. Auch das gehört für mich zur Steuergerechtigkeit. Tausende Bürgerinnen und Bürger haben in den vergangenen Jahren im Wege der Arbeitnehmerveranlagung ihre zu viel bezahlten Steuern zurückbekommen.

Ich danke Ihnen für Ihren solidarischen Beitrag zu unserem Staatshaushalt und verspreche Ihnen, auch in Zukunft mit den Steuereinnahmen wirtschaftlich und sparsam umzugehen.

Herzlichst Ihr

(Name des Finanzministers)

In der Rubrik „Steuergutschrift 2007: so geht’s“  hieß es weiter:

Ihre mögliche Lohnsteuergutschrift 2007 haben wir an Hand der uns bekannten Daten Ihrer Lohnzettel (Sie waren zB nicht ganzjährig beschäftigt) errechnet.“

Weitere Passagen dieses Schreibens lauteten:

1. Hintergrund
1.1. Serviceministerium BMF
Serviceorientierung nimmt im BMF einen wichtigen Stellenwert ein. Das Thema der Arbeitnehmerveranlagung stellt seit vielen Jahren einen immer wiederkehrenden Schwerpunkt bei verschiedenen Kommunikationsaktivitäten des BMF dar. Die Menschen werden dabei eingeladen, sich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung das Geld zurückzuholen, das ihnen zusteht. Seit dem Jahr 2005 werden regelmäßig gezielt Informationen über Einschaltungen und so genannte „Geld zurück-Tage“ in den Finanzämtern kommuniziert. (…)

1.2. Regierungsprogramm 2007
Im Regierungsprogramm dieser Legislaturperiode wurde unter anderem eine Übereinkunft zur weiteren Verbesserung der Serviceleistung für die Steuerzahler getroffen. (…) Die Arbeitnehmerveranlagung soll den Menschen so einfach wie möglich gemacht werden, indem die der Finanzverwaltung bekannten Daten schon vorab eingetragen und dem Steuerzahler kommuniziert werden.
2. Automatisch Geld zurück: Steuergutschrift 2007
2.1. Das Service
Als erstes Zwischenergebnis auf dem Weg zur vorausgefüllten Steuererklärung wird nun an alle Einkommensbezieher, die für das Jahr 2007 noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, ein Brief gesendet, in dem der ihnen laut den Informationen der Finanzverwaltung zustehende Geldbetrag genannt wird. Der Finanzminister fordert explizit dazu auf, sich diesen Betrag am besten via FinanzOnline zurückzuholen.
3. Materialien
3.1. Presseaussendung
(…) Die Menschen sollen sich das Geld zurückholen, das ihnen zusteht. Für mich bedeutet Steuergerechtigkeit, die Menschen, die für 2007 noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt haben, über ihre voraussichtliche Steuergutschrift zu informieren“, erklärt (Name des Finanzministers).

Im Rahmen dieser Aktion werden in den nächsten Tagen rund 800.000 Bürgerinnen und Bürger einen persönlichen Brief erhalten. Darin werden sie über ihre Steuergutschrift aus der Arbeitnehmerveranlagung informiert, die ihnen laut den beim Finanzamt aufliegenden Daten zusteht. Der Finanzminister lädt die Empfänger dazu ein, sich das Geld am besten via FinanzOnline zurückzuholen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt E die Beschwerde als unbegründet ab.

Bei Verlängerung der Verjährungsfrist gelte, dass nur Amtshandlungen der sachlich zuständigen Abgabenbehörde fristverlängernde Wirkung hätten (). Weder das BMF noch das Finanzamt F seien im hier zu behandelnden Verfahren zuständige Abgabenbehörden.

Im Vorlageantrag vom wandte der steuerliche Vertreter des Bf ein, dass die in der Begründung angeführte Amtshandlung im Jahr 2008 vom zuständigen Finanzamt erfolgt sei. Im zweiten Absatz des sei ausgeführt:

Ihr zuständiges Finanzamt hat aus den vorliegenden Informationen eine Steuergutschrift für das vergangene Jahr in Höhe von (…) für Sie errechnet.

Die Amtshandlung sei daher durch die gemäß AVOG zuständige Behörde gesetzt worden, die zu einer Verlängerung der Antragsfrist führe.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO werde beantragt.

Die Parteien wurden am zur mündlichen Verhandlung am geladen.

Mit E-Mail vom zeigte der Bf eine Erkrankung seines steuerlichen Vertreters an und ersuchte um Verschiebung der mündlichen Verhandlung um mindestens vier Wochen.

Die Richterin teilte dem Bf ebenfalls per E-Mail umgehend mit, dass die mündliche Verhandlung nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes zum Nachweis der Verhinderung des steuerlichen Vertreters abberaumt werde.

Mit E-Mail vom teilte der Bf mit, dass er wegen einer plötzlich aufgetretenen Erkrankung nicht in der Lage sei, den morgigen Verhandlungstermin wahrzunehmen.

Beigefügt wurde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach der Bf von 24.5. bis voraussichtlich arbeitsunfähig sei.

Die Richterin informierte den Bf mit E-Mail gleichen Datums, dass in der Ladung ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Vertretung hingewiesen worden sei; sein persönliches Erscheinen sei daher nicht erforderlich. Dass zur Klärung der Frage, ob ein Schreiben des damaligen Finanzministers vom September 2008 als Amtshandlung der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs anzusehen und daher geeignet sei, die Verjährungsfrist zu verlängern, seine persönliche Anwesenheit erforderlich wäre, sei nicht erkennbar. Dass sein steuerlicher Vertreter an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert sei, sei nicht belegt worden. Sollten der Bf oder sein Vertreter noch ein ergänzendes Sachvorbringen erstatten wollen, wäre dies bis vor Verhandlungsbeginn mittels Telefax oder E-Mail möglich. Die für anberaumte mündliche Verhandlung werde aus den angeführten Gründen stattfinden.

Am wurde die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Bf und seines steuerlichen Vertreters, jedoch in Anwesenheit der Vertreterin des Finanzamtes durchgeführt.

Die Vertreterin des Finanzamtes verwies auf das bisherige Vorbringen und erstattete kein weiteres Vorbringen. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Rechtliche Beurteilung

1) Mündliche Verhandlung, Ansuchen um Vertagung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mittels E-Mail eingebrachte Anbringen gemäß §§ 85 und 86a BAO nicht vorgesehen. Ein E-Mail ist daher kein Anbringen im Sinne der BAO und löst keine Entscheidungspflicht der Behörde aus.

Nach § 274 Abs. 4 BAO hat der Senatsvorsitzende (bzw. nach Abs. 5 der Einzelrichter) den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. Ein persönliches Erscheinen der Partei vor dem Bundesfinanzgericht ist demnach nicht erforderlich.

2) Verjährung:

Nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730,00 € übersteigt.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 (Pflichtveranlagung) nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (§ 41 Abs. 2 EStG 1988; Antragsveranlagung).

Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzliche Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Bei der Frist für eine Antragstellung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist (Ritz, BAO5, § 110 Tz 1, mit Hinweis auf § 108 Tz 2).

Die Ausdehnung dieser Antragsfrist von zwei Jahren auf fünf Jahre durch das Steuerreformgesetz 1993 ab der Veranlagung 1994 erfolgte in Anpassung an die allgemeine Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO (StRefG 1993; RV 1237 BlgNR 18. GP).

Nach Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 Anm. 14 (Stand: , rdb.at) fallen die in verschiedenen Abgabenvorschriften vorgesehenen Ausschlussfristen, innerhalb derer bestimmte Ansprüche geltend gemacht oder Anträge gestellt werden können (wie zB § 41 Abs. 2 EStG 1988) nicht unter den Verjährungsbegriff.

Dem gegenüber sind für Pflichtveranlagungstatbestände die allgemeinen Verjährungsbestimmungen anzuwenden.

Festsetzungsverjährung ist ganz allgemein das Verbot, eine Abgabe nach Ablauf einer bestimmten Frist bescheidmäßig festzusetzen.

Der Zweck der Verjährungsbestimmungen liegt einerseits in der Erhaltung des Rechtsfriedens, andererseits in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten. Beide Zielsetzungen treffen unabhängig davon zu, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder aber im Interesse des Abgabepflichtigen erfolgt ().

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Für die nicht ausdrücklich in § 207 Abs. 2 BAO angeführten Abgaben (daher auch für die Einkommensteuer) beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Die Lohnsteuer stellt keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar.

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).

Nach § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Nach Abs. 2 lit. a Z 2 dieser Bestimmung entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird.

Bei Rückforderungsansprüchen handelt es sich um negative Abgabenansprüche; auch für gegenüber den Abgabenbehörden zustehende Ansprüche gilt daher § 4 Abs. 1 BAO (Ritz, BAO5, § 4 Tz 2).

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 BAO).

Eine derartige Amtshandlung setzt nicht nur voraus, dass sie durch eine zur Erhebung der fraglichen Abgabe sachlich zuständige Abgabenbehörde gesetzt wird (Stoll, 2186), sondern sie muss auch in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahme über den Amtsbereich der Behörde hinaustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein (; ).

Nach der Judikatur muss die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unternehmen ().

Soweit nichts anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010) maßgeblich (§ 52 BAO).

Nach § 1 AVOG in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung des AVOG 1975, das durch BGBl. I Nr. 9/2010 aufgehoben und durch das AVOG 2010 ersetzt wurde, oblag dem Bundesministerium für Finanzen die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes (…).

Nach § 3 Abs. 1 AVOG oblag den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich (…) die Erhebung der Abgaben (…)

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hatte der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis nach den dort näher bezeichneten Kriterien festzulegen.

Die darauf gestützte Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung (BGBl. II Nr. 224/2003) regelte den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Finanzämter.

Nach der Rechtsprechung verlängern ua. an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Ergänzungsersuchen, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen die Verjährungsfrist (Ritz, aaO, § 209 Tz 22, mit Hinweis auf die dort angeführte Judikatur).

Die Verjährung verlängernd ist auch die Zusendung von Vordrucken mit dem Ersuchen um Einreichung der Abgabenerklärungen an namentlich genannte Personen durch die sachlich zuständige Abgabenbehörde, wenn das Verwaltungsziel in der Geltendmachung eines Anspruches besteht und die betreffende Person aufgefordert wird, einem behördlichen Verlangen zu entsprechen (Stoll, aaO, 2188, 2189).

Diese individuell ausgerichteten Aufforderungen können auch im Zuge einer allgemeinen Aktion ergehen, wie zB durch Zusendung von Einkommensteuererklärungen an Personen, bei denen ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt (Stoll, aaO, 2189).

Die Verjährung wird auch dann verlängert, wenn die Handlungen der zuständigen Behörde auf entsprechende Weisung von Oberbehörden erfolgen oder die Amtshandlung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz in ihrer Eigenschaft als Rechtsmittelbehörde erfolgte (Stoll, 2187; Anmerkung der Richterin: ab entscheidet das Bundesfinanzgericht als Gericht über Rechtsmittel gegen Abgabenbescheide und nicht mehr eine Abgabenbehörde zweiter Instanz).

Die Rechtsmittelbehörde (bis ) oder Oberbehörde war bzw. ist zur erstinstanzlichen Geltendmachung des Abgabenanspruches sachlich nicht zuständig; ihren Amtshandlungen konnten bzw. können diesbezüglich keine verjährungsverlängernde Wirkung zukommen ().

Dienen behördliche Maßnahmen anderen als abgabenrechtlichen Zielen (zB der Gewinnung von statistischem Material), sind diese Verwaltungsmaßnahmen, die andere Aufgaben erfüllen als die der Abgabenerhebung, nicht verjährungsverlängernd. Daher kommt allgemeinen abgabenbehördlichen Ermittlungen, die nicht auf einen bestimmten Abgabenanspruch gerichtet sind, keine die Verjährung verlängernde Wirkung zu (Stoll, aaO, 2192).

Auch ein Schreiben, das sich in der Darlegung des Rechtsstandpunktes der Abgabenbehörde erschöpft, dient nicht der Geltendmachung des Abgabenanspruchs und verlängert die Verjährungsfrist nicht (Ritz, aaO, § 209 Tz 5).

Nach § 49 Abs. 2 BAO sind unter Erhebung im Sinn der BAO alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Dazu gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (Ritz, aaO, § 49 Tz 6).

Das Tatbestandsmerkmal des Erfordernisses der „Geltendmachung des Anspruches“ hat die Bedeutung, dass nur die Behördenmaßnahmen verjährungsverlängernd wirken, die auf konkrete Abgabenansprüche gerichtet sind. Eine nicht auf einen bestimmten Abgabentatbestand konkretisierte Anfrage entfaltet dagegen keine Verjährungsverlängerung (, mit Hinweis auf ).

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt

1) Mündliche Verhandlung, Ansuchen um Vertagung:

Die E-Mails vom 20.5. und waren keine wirksamen Vertagungsersuchen, über die das Bundesfinanzgericht förmlich mit (verfahrensleitendem) Beschluss (Stoll, BAO, 2770) abzusprechen gehabt hätte.

Dessen ungeachtet brachte das Bundesfinanzgericht dem Bf formlos zur Kenntnis, aus welchen (oa) Gründen es eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung bzw. eine persönliche Anwesenheit des Bf für nicht erforderlich erachtete.

Der Nachweis einer Verhinderung des steuerlichen Vertreters zum anberaumten Verhandlungstermin wurde trotz Aufforderung nicht erbracht.

Weder wurde begründet, warum es, sollten sowohl der steuerliche Vertreter als auch der Bf erkrankt sein, nicht möglich gewesen wäre, einen informierten Vertreter des steuerlichen Vertreters kurzfristig mit der Übernahme der nur wenige gesetzliche Bestimmungen umfassenden, überschaubaren Rechtssache zu betrauen, noch erwähnte der Bf, welcher Art und Schwere seine am Vortag der mündlichen Verhandlung plötzlich aufgetretene Erkrankung gewesen sei.

2) Verjährung:

Der Bf, der deutscher Staatsbürger ist, trat am in Österreich ein Dienstverhältnis an und bezog davor Einkünfte in Deutschland.

Da er, wie sowohl einem der Einkommensteuererklärung 2007 beigefügten Schreiben als auch der Einkommensteuererklärung selbst zu entnehmen war, im betreffenden Jahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen hatte, war von einem Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG und nicht von einer Antragsveranlagung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen.

Die fünfjährige Bemessungsverjährungsfrist für die Einkommensteuer 2007 begann mit Ablauf des Jahres 2007 und endete mit .

Die am eingereichte Einkommensteuererklärung 2007 war daher – sofern keine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO vorlag – verspätet.

Zu klären war die strittige Frage, ob das an den Bf persönlich gerichtete Schreiben des damaligen Finanzministers vom als Amtshandlung der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches zu werten und damit geeignet war, die Verjährungsfrist um ein Jahr – bis – zu verlängern.

Dieses Schreiben nannte als Absender unzweifelhaft den Bundesminister für Finanzen und wurde von diesem auch mit „herzlichst Ihr“ unterschrieben.

Im vorliegenden Fall war nach dem AVOG zur Erhebung (somit zur erstinstanzlichen Festsetzung) der Einkommensteuer des Bf das Finanzamt E und nicht der Bundesminister für Finanzen sachlich zuständig. Dass, wie der Bf im Vorlageantrag einwandte, das zuständige Finanzamt aus den vorliegenden Informationen eine Steuergutschrift für den Bf errechnet habe, änderte nichts daran, dass dieses keinerlei Schritte zur Geltendmachung des Abgabenanspruches setzte.

Alleine durch den Hinweis, dass das zuständige Finanzamt eine Steuergutschrift für den Bf errechnet habe, wurde das Schreiben des Bundesministers für Finanzen nicht zu einem der sachlich zuständigen Abgabenbehörde.

Diese massenweise versendeten individualisierten Schreiben ergingen im damaligen Wahlkampf und zogen auf Grund vermuteter Verletzungen des Datenschutzgesetzes und vermuteten Missbrauchs von Finanzamtsdaten, weil die Berechnung der Steuerleistung eben Sache des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes und nicht des Finanzministeriums ist ( http://akin.mediaweb.at/daz/index6f05.html), auch eine parlamentarische Anfrage nach sich (Anfrage und Anfragebeantwortung unter http://offenesparlament.at/gesetze/XXIII/J_05055).

In der Anfragebeantwortung gab der damalige Finanzminister ua. an, dass auf Grund des gesetzgeberischen Auftrages gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH die Verarbeitung der Steuerdaten für alle Finanzämter zentral durch die BRZ GmbH abgewickelt werde, sodass eine Übermittlung der Daten in jenem engeren Sinn, dass Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen die Berechnung vorgenommen hätten, nicht notwendig gewesen sei. Eine Einsichtnahme in die einzelnen Steuerdaten seinerseits oder durch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Finanzen sei nicht erfolgt. Darüber hinaus habe es sich um ein Schreiben mit rein informativem Charakter gehandelt (Punkte 6, 7, 11 und 13 der Anfragebeantwortung).

Selbst wenn das zuständige Finanzamt tatsächlich, wie im Schreiben des Bundesministers fälschlich angeführt wurde und worauf sich der Bf im Vorlageantrag berief, aus vorliegenden Informationen eine Steuergutschrift errechnet hätte, wäre für den Bf nichts gewonnen.

Dass nämlich das zuständige Finanzamt über Weisung des Bundesministers aus bereits aufliegenden Daten (zB dem Lohnzettel, zu dessen Übermittlung der Arbeitgeber nach § 84 Abs. 1 EStG 1988 verpflichtet ist) eine Steuergutschrift für den Bf berechnet hätte, wäre ohne das Hinzutreten einer nach außen erkennbaren Handlung zur Feststellung des Steueranspruchs keinesfalls ausreichend, um von einer verlängerungsrelevanten Amtshandlung auszugehen.

Eine nach außen erkennbare Handlung setzte der für die Einkommensteuererhebung sachlich nicht zuständige Finanzminister, wiewohl auch dessen Aufforderung zur Abholung der Steuergutschrift keinesfalls als Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches aufzufassen war. Dieses Schreiben hatte vielmehr – offenbar auch für den Bf, der dieser „Aufforderung“ keine Folge leistete, erkennbar,  - bloßen Informations- und Servicecharakter.

Die in diesem Schreiben ausgesprochene Einladung, sich Geld vom Fiskus zurückzuholen, entspricht in keinster Weise der Diktion einer Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs

Sowohl die Fertigungsklausel „herzlichst Ihr“ als auch der aus dem Schreiben eindeutig hervortretende Anspruch des Bf gegenüber dem Fiskus (und nicht umgekehrt), der Hinweis auf zu viel bezahlte Steuern, der dem Bf ausgesprochene Dank für seine bisherige Steuerleistung oder die wiederholt hervorgehobene Serviceorientierung des BMF standen einer Wertung dieses Schreibens als zur Geltendmachung eines Abgabenanspruchs gegenüber dem Bf diametral entgegen. Darüber hinaus wurde in Punkt 3. „Materialien“ ausdrücklich auf den Informationscharakter (auf die „nun startende proaktive Information über das jeweilige voraussichtliche Steuerguthaben“) hingewiesen.

Dieses Schriftstück enthielt eine Fülle an Informationen, aber kein Ersuchen außer dem, sich Geld vom Fiskus zurückzuholen.

Insgesamt ging aus dem gesamten Text und Inhalt eindeutig hervor, dass keinerlei Maßnahmen zur Sicherung der Einkommensteuer 2007 beabsichtigt waren.

Entgegen der Ansicht des Bf sind auch Amtshandlungen einer deutschen Abgabenbehörde (im konkreten Fall des Finanzamtes F) keine zur Geltendmachung der österreichischen Einkommensteuer relevanten Amtshandlungen und war das deutsche Finanzamt sowohl örtlich als auch sachlich unzuständig.

Weder das Schreiben des Bundesministers für Finanzen noch allfällige Schriftstücke des Finanzamtes F waren als verjährungsverlängernde Amtshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO zu qualifizieren und daher nicht geeignet, die Verjährungsfrist zu verlängern.

Die Einkommensteuererklärung 2007 wurde nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht, weshalb der bekämpfte Zurückweisungsbescheid zu Recht erging.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen sind bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht, geklärt.

Linz, am

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