Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2016, RV/3100505/2016

Eintritt der Verjährung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache der B, C, xxxx D E, gegen die Bescheide des Finanzamts F vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009,

zu Recht erkannt: 

1. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen sowie die festgesetzten Abgaben entsprechen jenen der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009. 

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden vom wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) auf Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2009 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ("bis Ende des fünften Jahres, für das der Antrag gestellt wird"), eingebracht worden sei.

2. Dagegen wurde in der Beschwerde vom eingewendet, dass die Bf. vom Finanzamt am ein Ersuchen um Ergänzung betreffend die Einkommensteuerveranlagungen 2005 bis 2014 erhalten habe. Die Bf. sei aufgefordert worden, ihre Einkommensteuererklärungen 2005 bis 2014 abzugeben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die angefochtenen Bescheide abgeändert. Die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wurden mit 0,00 Euro festgesetzt. In der Begründung dieser Bescheide wurde ausgeführt, dass die Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre betrage. Für hinterzogene Abgaben betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre. Da im Beschwerdefall nicht klar gewesen sei, ob Abgaben hinterzogen worden sind (die Vermietungseinkünfte seien dem Finanzamt nicht gemeldet worden), sei die Bf. mit Schreiben vom aufgefordert worden, die "Steuerveranlagungen für 2005-2014 nachzureichen". Dieser Aufforderung sei nachgekommen worden. Aus den nachgereichten Steuererklärungen sei ersichtlich, dass im Jahr 2009 keine Umsatzsteuerzahllast gegeben war bzw. ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen erwirtschaftet worden sei. Daher handle es sich nicht um hinterzogene Abgaben. Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre, weshalb die Zurückweisung vom zu Recht erfolgt sei.

4. Dagegen wurde im Vorlageantrag vom eingewendet, dass die Belege von einem selbständigen Buchhalter aufgebucht worden sind. Für diese Arbeitsleistungen von 2009 bis 2014 habe bezahlt werden müssen. Im Jahr 2009 seien Mieteinkünfte in der Höhe von 1.200 € brutto erzielt worden. Daher sei die Begründung falsch, dass keine Umsatzsteuerzahllast gegeben war. Die Vermietung der Büroräume habe im Jahr 2009 begonnen. Hierfür seien Instandhaltungsarbeiten vorgenommen worden. Auch Betriebskosten seien angefallen. Die Büroräume seien bis 2012 vermietet worden. Ab 2011 seien die restlichen Zimmer umgebaut worden, damit sie als G verwendet werden können. In den Jahren 2010 bis 2014 seien Verluste erwirtschaftet worden. Diese Jahre seien am veranlagt worden. Ersucht werde, auch die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 zu veranlagen, da die Bf. ja vom Finanzamt aufgefordert worden sei, diese Erklärungen abzugeben.

5. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

1. Die Bf. wurde mit aktenkundigem Schreiben des Finanzamts vom zur Sachverhaltsklärung im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2014 ersucht, "die nachstehend angeführten Fragen zu beantworten und zu den weiteren Sachverhaltsfeststellungen unter Anschluss der bezüglichen Unterlagen zur Einsichtnahme Stellung zu nehmen":

"Da Sie unter xxxx D, C einen Wohnsitz haben, sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Sie sind Eigentümerin dieser Liegenschaft und betreiben laut Internetauftritt das  H.
Legen Sie alle Einkünfte (ev. noch andere Einkünfte) mit einer präzisen Sachverhaltsklärung der Behörde vor und bringen Sie Einkommensteuererklärungen für 2005-2014 bei.
Der Vollständigkeit halber wird noch erläutert, dass dieser Vorhalt auch für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verwendet werden kann.
Sollten keine Angaben gemacht werden, müsste die Behörde die Besteuerungsgrundlage schätzen".

Mit diesem Schreiben wurde erstmals eine nach außen hin erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen des Jahres 2009 unternommen.

2. Mit Schreiben vom wurden dem Finanzamt Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2009 bis 2014 vorgelegt. Mitgeteilt wurde, dass in den Jahren 2005 bis 2008 keine Mieteinkünfte erzielt worden sind.

3. In der Umsatzsteuererklärung 2009 wurden Entgelte von 1.000 € und Vorsteuern von 963,60 € ausgewiesen. Aus der Einkommensteuererklärung ergab sich ein - in einer Beilage (Überschussrechnung) aufgegliederter - Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 4.383,38 €. Andere Einkünfte wurden danach nicht erzielt.

4. In den Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Umsätze und Vorsteuerbeträge sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 0,00 € angesetzt. Das Einkommen der Bf. betrug auf Grund des Pauschbetrags für Sonderausgaben -60,00 €.

III. Rechtslage

1. Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraums) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 EStG 1988 vorliegen.

2. Unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben. Dies ist ua. dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige "vom Finanzamt dazu aufgefordert wird" (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

Bei der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nach Aufforderung durch das Finanzamt kommt es nicht darauf an, ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht (). Sie besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, dass sich keine Steuerschuld ergeben wird ().

Die Aufforderung des Finanzamts, eine bestimmte Abgabenerklärung abzugeben, stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar.

3. Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.

Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe (§ 207 Abs. 2 BAO).

Die Verjährung beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht in § 208 Abs. 2 BAO ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO).

4. Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 Abs. 1 BAO). Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Laufe eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO).

In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (der Steuerschuld) bleiben unberührt (§ 4 Abs. 3 BAO; solche Regelungen enthalten zB § 19 UStG 1994). Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 4 Abs. 4 BAO).

IV. Erwägungen

1. Abgabenerklärungen, die - wie im Beschwerdefall (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) - auf Grund gesetzlicher Verpflichtung eingebracht werden, sind Anbringen iSd § 85 BAO. Sie unterliegen der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde.

2. Musste die Abgabenbehörde - auf Grund des Vorbringens der Bf. in den von ihr eingereichten Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2009 - aber davon ausgehen, dass Umsatz- und Einkommensteuer 2009 nicht hinterzogen wurde (die Beurteilung dieser Vorfrage hatte nach finanzstrafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen), stand dem Recht einer Festsetzung dieser Abgaben Bemessungsverjährung iSd § 207 BAO entgegen. Der Eintritt der Verjährung war dabei von Amts wegen zu berücksichtigen ( uva.).

3. In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht gilt, dass von einem nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen sind. Dem entsprechend wurde in der Umsatzsteuererklärung der Bf. eine Gutschrift (von 763,60 €) und keine Zahllast ausgewiesen.

4. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des Finanzamts vom war die fünfjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 BAO für die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 bereits abgelaufen.

5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Bf. auf Grund der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2009 verpflichtet war und die Beurteilung, ob für dieses Jahr Abgaben hinterzogen worden sind, erst auf der Grundlage dieser Erklärungen vorgenommen werden konnte. War danach aber davon auszugehen, dass Abgaben (für das Beschwerdejahr) nicht hinterzogen worden sind, konnte nur spruchgemäß entschieden werden. Die Zielsetzungen des Instituts der Verjährung treffen unabhängig davon zu, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder des Abgabepflichtigen erfolgt ().

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen einer (ordentlichen) Revision sind danach nicht gegeben. Das Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung ab. Der Lösung der im Beschwerdefall relevanten Rechtsfrage (Eintritt der Verjährung) kommt keinerlei grundsätzliche Bedeutung zu.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100505.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at