unwirksame Bescheidzustellung bei aufrechter Zustellungsvollmacht an den Vertretenen
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt_A_Anschrift, gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes_A für die Jahre 2012 und 2013 (beide vom ) beschlossen:
Die Vorlageanträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A) Verfahrensgang:
A 1.) Der Steuerpflichtige hat keine Einkommensteuererklärungen ua. für die Jahre 2012 und 2013 eingereicht.
Nach einer zur ABNr.:_1 ergangenen Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer_A fest, der Abgabepflichtige habe ua. in den Jahren 2012 und 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, welche von diesem nicht erklärt worden und daher gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen wären (vgl. "Tz. 1 Gewinnschätzung" des Berichtes gemäß § 150 BAO vom , ABNr.:_1). Das Finanzamt_A folgte der Feststellung des Betriebsprüfers und erließ ua. Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum ).
In den gegen ua. die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 durch den Rechtsanwalt_A fristgerecht erhobenen Beschwerden vom führte der Abgabepflichtige ua. aus, er habe in den Jahren 2012 und 2013 keinerlei Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, sondern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Dem Finanzamt seien die diesbezüglichen Lohnzettel übermittelt worden. Da er bereits seit Jahren nicht mehr selbständig tätig sei, sei er weder zur Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen noch umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Die bekämpften Bescheide seien daher aufzuheben.
In den Beschwerden wies sich Rechtsanwalt_A als "bevollmächtigter Vertreter" des Abgabepflichtigen aus.
A 2). Das Finanzamt_A wies ua. die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab und führte in der händischen Bescheidbegründung vom hierzu ua. aus, der Abgabepflichtige habe ohne erforderliche Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmer Fahrgäste gegen Entgelt befördert. Da der Beschwerdeführer die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe, seien die Besteuerungsgrundlagen zu Recht im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt worden.
Die Bescheide sowie die Bescheidbegründung wurden an den Beschwerdeführer adressiert und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Abgabepflichtigen beim Postamt_A hinterlegt. Die Bescheide wurden in Folge am vom Postamt dem Finanzamt_A als "nicht behoben" zurückgestellt.
Rechtsanwalt_A erhielt über telefonische Anfrage beim Finanzamt_A am Kenntnis von der Erlassung der streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen (betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013) und der postalischen Hinterlegung der Bescheide. Der Abgabepflichtige begehrte mit den Schreiben vom , eingebracht durch Rechtsanwalt_A als "bevollmächtigten Vertreter", die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 durch das Bundesfinanzgericht.
A 3.) Über telefonische Anfrage vom teilte Person_A von der Kanzlei Rechtsanwalt_A dem Bundesfinanzgericht mit, der Beschwerdeführer habe seinem Zustellungsbevollmächtigten lediglich die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 samt abgabenbehördlicher Bescheidbegründung, nicht jedoch die streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 ausgehändigt. Die Vorlageanträge vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 seien ohne Einsichtnahme in die schriftlichen Ausfertigungen der Beschwerdevorentscheidungen erstellt und beim Finanzamt_A eingereicht worden.
B) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
B 1.) Der Beschwerdeführer erteilte am Rechtsanwalt_A eine Vollmacht, welche ua. die Zustellungen aller Art, insbesondere auch die Annahme von Bescheiden, umfasst (siehe schriftliche Vollmacht vom ). Rechtsanwalt_A hat sohin im gegenständlichen Verfahren seit eine Zustellungsvollmacht inne.
Rechtsanwalt_A berief sich in sämtlichen von ihm eingereichten Schriftsätzen, insbesondere auch in den streitgegenständlichen Beschwerden vom , auf die ihm vom Abgabepflichtigen erteilte Vollmacht ("durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt_A").
Das Finanzamt_A adressierte die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 an den Abgabepflichtigen. Diese wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch durch den Postbeamten an der Wohnanschrift des Steuerpflichtigen beim Postamt_A zur Abholung hinterlegt.
Der Abgabepflichtige behob die beiden Bescheide nicht, sodass diese vom Postamt als "nicht behoben" an das Finanzamt_A zurückgestellt wurden.
B 2.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, der Vollmachtsurkunde vom , aus den vorliegenden Einkommensteuerbescheiden, aus den vom Postamt_A an die Abgabenbehörde zurückgestellten RSb-Rückschein (mit Hinterlegungsvermerk) und RSb-Schreiben (mit Vermerk "nicht behoben") sowie den glaubwürdigen Angaben des Person_A anlässlich des Telefonates vom . Dass dem steuerlichen Vertreter Rechtsanwalt_A eine Zustellungsvollmacht erteilt wurde und dieser sich in seinen Beschwerdevorbringen hierauf berufen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Abgabepflichtigen unterschriebenen Vollmacht vom sowie aus der Formulierung "durch seinen bevollmächtigten Vertreter" in den Beschwerdeschriften vom .
C) Rechtslage:
C 1.) Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefällen abgesehen) durch Zustellung.
Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
C 2.) Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss. Beruft sich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder und dgl.) gegenüber der Behörde auf die ihr erteilte Vollmacht, bedarf es keines besonderen urkundlichen Nachweises über die erteilte Vollmacht (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6). Der auf einer Eingabe befindliche Vermerk des Inhaltes "Vollmacht erteilt" () oder "Vollmacht ausgewiesen" ist ausreichend. Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (; Ritz, BAO5, § 83 Tz 10).
Nach § 9 Abs. 1 ZustellG muss seit Inkrafttreten der Zustellgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 5/2008, aus der Vollmacht nicht mehr explizit abzuleiten sein, dass der Bevollmächtigte (auch) zur Empfangnahme von Dokumenten ermächtigt wurde. Eine allgemeine Vollmacht umfasst, soweit sich daraus nichts Gegenteiliges ableiten lässt (zB ; ), auch eine Zustellungsbevollmächtigung (ständige Rechtsprechung, zB ; ; ; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6; Ritz, BAO5, § 9 Zustellgesetz Tz 20).
C 3.) Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist (nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) allerdings möglich (Ritz, BAO5, § 9 Zustellgesetz Tz 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8).
C 4.) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG (Sonderheilungsregel) gilt die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Wird daher beispielsweise auf einem Dokument und in der Zustellverfügung ein prozessunfähiger Beklagter als Empfänger bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an ihn dadurch heilen, dass das Dokument später dem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) zukommt (AsylGH , C5 316737-1/2008; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).
Die skizzierte Heilung tritt zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem (richtigen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (; ) bewirken das geforderte Zukommen (; ). Die Behörde hat das tatsächliche Zukommen von Amts wegen zu prüfen (; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).
Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustellG und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustellG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; ; Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7), ihn also tatsächlich erreicht (Stoll, BAO I 1048). Die an den Empfänger adressierte Ausfertigung muss ihm im Original zukommen. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (OGH 9 ObA 321/00x). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge der Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Dokuments oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie genügt hingegen nicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 357; Stoll, BAO I 1048; OGH 9 ObA 321/00x; OGH SZ 71/204; ; ; ) und kann die Wirkung einer Zustellung an ihn nicht ersetzen (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 7 Rz. 5).
D) Erwägungen:
D 1.) Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige dem steuerlichen Vertreter Rechtsanwalt_A eine Zustellungsvollmacht erteilt und sich dieser durch die Formulierung "durch seinen bevollmächtigten Vertreter" in den Beschwerdevorbringen vom hierauf berufen hat. Der Verweis auf die (Zustellungs)Vollmacht erfolgte in der vorliegenden Form ausreichend, sodass dem Finanzamt_A das bestehende Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis gebracht worden war. Die Beschwerdevorentscheidungen wären daher dem Vertreter des Abgabepflichtigen zuzustellen gewesen.
Trotz aufrechter Zustellungsvollmacht wurden die streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 (beide mit Ausfertigungsdatum ) nicht an den Zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt_A, sondern an den Beschwerdeführer, sohin an den Vertretenen, adressiert. Die Bescheide sind demzufolge mit einem Zustellmangel nach § 9 Abs. 3 ZustellG behaftet.
Die gegenständlichen Beschwerdevorentscheiden kamen in Folge auch nicht dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zu, sondern wurden nach erfolglosem Zustellversuch und Hinterlegung von der Post an die Abgabenbehörde zurückgestellt. Die mangelhafte Zustellung wurde somit nicht saniert. Hieran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass das Finanzamt_A Rechtsanwalt_A anlässlich eines Telefonates vom von der Erlassung und dem Inhalt der beiden Beschwerdevorentscheidungen verständigte, ist doch eine bloße Kenntnisnahme durch den Zustellungsbevollmächtigten ohne tatsächlicher Besitzerlangung der Dokumente (in Original) nicht als ausreichend anzusehen.
Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächlichem Zukommen) der Schriftstücke nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt, die fehlende Zustellung (Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7). Die Einreichung der beiden Vorlageanträge vom bewirken daher keine Sanierung der unwirksamen Zustellungen der Beschwerdevorentscheidungen.
D 2.) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Zustellungen nach § 9 Abs. 3 ZustellG unwirksam blieben. Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2012 und 2013 (beide mit Ausfertigungsdatum ) haben somit keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.
D 3.) Ein Vorlageantrag (Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (; ). Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (; ; Ritz, BAO5, § 264 Tz 6).
Werden - wie im vorliegenden Fall - Vorlageanträge eingebracht, noch ehe die Beschwerdevorentscheidungen zugestellt worden waren und damit wirksam ergangen sind, sind diese Anträge unzulässig und gemäß § 264 Abs. 4 iVm § 260 Abs. 1 BAO durch das Verwaltungsgericht (§ 264 Abs. 5 BAO) zurückzuweisen.
E.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Bescheidzustellung bei bestehenden Zustellungsvollmachten, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 OGH, 10 ObS 221/92 OGH, 3 Ob 168/93 OGH, 9 ObA 321/00x OGH, 9 ObA 321/00x |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.3101035.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at