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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2016, RV/3101037/2015

Heilung eines Zustellmangels nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt_A, gegen den Bescheid des Finanzamtes_A vom über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Die Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahrensgang:
A 1.) Der Steuerpflichtige hat beim Finanzamt_A keine Einkommensteuererklärungen ua. für das Jahr 2011 eingereicht.
Nach einer zur ABNr.:_1 ergangenen Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer_A fest, der Abgabepflichtige habe ua. im Jahr 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet, welche von diesem nicht erklärt worden und daher gemäß § 184 BAO im Schätzungswege zu ermitteln gewesen wären (vgl. "Tz. 1 Gewinnschätzung" des Berichtes gemäß § 150 BAO vom , ABNr.:_1). Das Finanzamt_A folgte der Feststellung des Betriebsprüfers und erließ ua. einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 (beide Bescheide mit Ausfertigungsdatum ).
In den gegen ua. den Einkommensteuerbescheid 2011 und den Anspruchszinsenbescheid durch den Rechtsanwalt_A fristgerecht erhobenen Beschwerden vom führte der Abgabepflichtige ua. aus, er habe im Jahr 2011 keinerlei Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, sondern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Dem Finanzamt sei der diesbezügliche Lohnzettel übermittelt worden. Da er bereits seit Jahren nicht mehr selbständig tätig sei, sei er weder zur Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen noch umsatz- und einkommensteuerpflichtig. Er habe daher auch keine Anspruchszinsen für das Jahr 2011 zu bezahlen und der bekämpfte Anspruchszinsenbescheid sei daher aufzuheben.
In den Beschwerden wies sich Rechtsanwalt_A als "bevollmächtigter Vertreter" des Abgabepflichtigen aus.

A 2). Das Finanzamt_A wies ua. die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte in der händischen Bescheidbegründung vom hierzu ua. aus, der Abgabepflichtige habe ohne erforderliche Gewerbeberechtigung als Taxiunternehmer Fahrgäste gegen Entgelt befördert. Da der Beschwerdeführer die zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt habe, seien die Besteuerungsgrundlagen zu Recht im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt worden.
Der Bescheid sowie die Bescheidbegründung wurden an den Beschwerdeführer adressiert und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Abgabepflichtigen beim Postamt_A hinterlegt (Beginn der Abholfrist: ).

Der Abgabepflichtige begehrte mit Schreiben vom , eingebracht durch Rechtsanwalt_A als "bevollmächtigten Vertreter", die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 durch das Bundesfinanzgericht. 

A 3.) Über telefonische Anfrage vom teilte Person_A von der Kanzlei Rechtsanwalt_A dem Bundesfinanzgericht mit, der Beschwerdeführer habe seinem Zustellungsbevollmächtigten anlässlich der persönlichen Vorsprache am die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung und Bescheidbegründung in Original übergeben.

B) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
B 1.) Der Beschwerdeführer erteilte am Rechtsanwalt_A eine Vollmacht, welche ua. die Zustellungen aller Art, insbesondere auch die Annahme von Bescheiden, umfasst (siehe schriftliche Vollmacht vom ). Rechtsanwalt_A hat sohin im gegenständlichen Verfahren seit eine Zustellungsvollmacht inne.
Rechtsanwalt_A berief sich in sämtlichen von ihm eingereichten Schriftsätzen, insbesondere auch in der streitgegenständlichen Beschwerde vom , auf die ihm vom Abgabepflichtigen erteilte Vollmacht ("durch seinen bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt_A").

Das Finanzamt_A adressierte die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2011 und die hierzu ergangene händische Bescheidbegründung an den Abgabepflichtigen. Diese wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Steuerpflichtigen beim Postamt_A zur Abholung hinterlegt. Der Abgabepflichtige hat in Folge die beiden Dokumente beim Postamt behoben und seinem Zustellungsbevollmächtigen am in Original übergeben.

B 2.) Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid für das Jahr 2011 liegt die in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 (mit Ausfertigungsdatum ) ausgewiesene Abgabennachforderung zugrunde. Der Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen mit der Begründung, die diesem zugrunde liegende Einkommensteuerveranlagung sei zu Unrecht ergangen bzw. die Abgabenvorschreibung sei unrichtig vorgenommen worden.

B 3.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, der Vollmachtsurkunde vom , aus den vorliegenden Bescheiden, dem vom Postamt_A an das Finanzamt zurückgestellten RSb-Rückschein (mit Hinterlegungsvermerk) sowie den glaubwürdigen Angaben des Person_A anlässlich des Telefonates vom . Dass dem steuerlichen Vertreter Rechtsanwalt_A eine Zustellungsvollmacht erteilt wurde und dieser sich in seinem Beschwerdevorbringen hierauf berufen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Abgabepflichtigen unterschriebenen Vollmacht vom sowie aus der Formulierung "durch seinen bevollmächtigten Vertreter" in der Beschwerdeschrift vom .

C) Rechtslage:
C 1.) Zustellung:
C 1.a) Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefällen abgesehen) durch Zustellung.

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

C 1.b) Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss. Beruft sich eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder und dgl.) gegenüber der Behörde auf die ihr erteilte Vollmacht, bedarf es keines besonderen urkundlichen Nachweises über die erteilte Vollmacht (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6). Der auf einer Eingabe befindliche Vermerk des Inhaltes "Vollmacht erteilt" () oder "Vollmacht ausgewiesen" ist ausreichend. Die Worte "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" genügen (; Ritz, BAO5, § 83 Tz 10). 

Nach § 9 Abs. 1 ZustellG muss seit Inkrafttreten der Zustellgesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 5/2008, aus der Vollmacht nicht mehr explizit abzuleiten sein, dass der Bevollmächtigte (auch) zur Empfangnahme von Dokumenten ermächtigt wurde. Eine allgemeine Vollmacht umfasst, soweit sich daraus nichts Gegenteiliges ableiten lässt (zB ; ), auch eine Zustellungsbevollmächtigung (ständige Rechtsprechung, zB ; ; ; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 6; Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz 20).

C 1.c) Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist (nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG) allerdings möglich (Ritz, BAO5, § 9 ZustellG Tz 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8). 

C 1.d) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG (Sonderheilungsregel) gilt die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Wird daher beispielsweise auf einem Dokument und in der Zustellverfügung ein prozessunfähiger Beklagter als Empfänger bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an ihn dadurch heilen, dass das Dokument später dem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) zukommt (AsylGH , C5 316737-1/2008; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).

Die skizzierte Heilung tritt zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem (richtigen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (; ) bewirken das geforderte Zukommen (; ). Die Behörde hat das tatsächliche Zukommen von Amts wegen zu prüfen (; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).

Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustellG und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustellG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93; Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7), ihn also tatsächlich erreicht (Stoll, BAO I 1048). Die an den Empfänger adressierte Ausfertigung muss ihm im Original zukommen. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (OGH 9 ObA 321/00x). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge der Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Dokuments oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie genügt hingegen nicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 357; Stoll, BAO I 1048; OGH 9 ObA 321/00x; OGH SZ 71/204; ; ; ) und kann die Wirkung einer Zustellung an ihn nicht ersetzen (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 7 Rz. 5).

Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächlichem Zukommen) nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt, die fehlende Zustellung (Ritz, BAO5, § 7 ZustellG Tz. 7).

C 2.) Anspruchszinsen:
Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen betragen gemäß § 205 Abs. 2 BAO zwei Prozent über dem Basiszinssatz.

Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Bescheidbeschwerde anfechtbar. Wegen der Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen Zinsenbescheides) (, 2006/15/0332; Ritz, BAO5, § 205, Tz. 33ff).

D) Erwägungen:
D 1.) Zustellung:
Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige dem steuerlichen Vertreter Rechtsanwalt_A eine Zustellungsvollmacht erteilt und sich dieser durch die Formulierung "durch seinen bevollmächtigten Vertreter" in dem Beschwerdevorbringen vom hierauf berufen hat. Der Verweis auf die (Zustellungs)Vollmacht erfolgte in der vorliegenden Form ausreichend, sodass dem Finanzamt_A das bestehende Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis gebracht worden war. Die Beschwerdevorentscheidung sowie die Bescheidbegründung wären daher dem Vertreter des Abgabepflichtigen zuzustellen gewesen.

Trotz aufrechter Zustellungsvollmacht wurden die streitgegenständliche Beschwerdevorentscheidung betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2011 sowie die händische Bescheidbegründung des Finanzamtes_A (beide mit Ausfertigungsdatum ) nicht an den Zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwalt_A, sondern an den Beschwerdeführer adressiert und zur Abholung beim Postamt_A hinterlegt. Die Zustellungen blieben somit vorerst nach § 9 Abs. 3 ZustellG unwirksam.
Der Abgabepflichtige behob in Folge die Beschwerdevorentscheidung sowie die Bescheidbegründung und überbrachte diese in Original seinem Rechtsanwalt_A. Durch dieses tatsächliche Zukommen der Dokumente an Rechtsanwalt_A als Zustellungsbevollmächtigen wurde der im Zustellverfahren unterlaufene Mangel geheilt und die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung der Dokumente an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) durch die Sonderheilungsregel des § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem die Dokumente dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sind. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Anspruchszinsen für das Jahr 2011 sowie die händische Bescheidbegründung des Finanzamtes_A (beide mit Ausfertigungsdatum ) ergingen somit im vorliegenden Fall letztendlich rechtswirksam.

D 2.) Anspruchszinsen:
D 2.a) Wie oben bereits ausgeführt ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205 BAO beinhaltet keine Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären. Ein Zinsenbescheid setzt nämlich nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Ein solcher Bescheid ist daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig ergangen.

Die prozessuale Bindung der - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheide kommt nur dann zum Tragen, wenn der Grundlagenbescheid (hier: Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011) rechtswirksam erlassen worden ist (vergleiche Ritz, BAO5, § 252, Tz. 3). Es bedarf somit im vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 rechtswirksam erlassen wurde.

D 2.b) Der streitgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2011 sowie der Anspruchszinsenbescheid 2011 (beide mit Ausfertigungsdatum ) wurden an den Beschwerdeführer adressiert und - nachdem zu diesem Zeitpunkt noch keine Zustellungsvollmacht des Rechtsanwaltes_A bestand - dem Abgabepflichtigen rechtmäßig zugestellt. Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Veranlagungsakt weitere Hinweise oder Anhaltspunkte, demzufolge der Einkommensteuerbescheid 2011 nicht rechtswirksam erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden wären, sodass dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Auf Grund der Bindung des Zinsenbescheides an die im Spruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung konnte somit der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Ergänzend wird angemerkt, dass im Fall einer etwaigen (teilweisen) Stattgabe der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen - basierend auf dem allfälligem Erkenntnis - zu ergehen hat. Da nicht der Anspruchszinsenbescheid angepasst wird, sondern jeweils ein neuer Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen erlassen wird, war ein Abwarten mit der gegenständlichen Entscheidung auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2011 nicht erforderlich.

E.) Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Heilung von Zustellungsmängel sowie die formalrechtliche Bindung der Anspruchszinsenbescheide an die Einkommensteuerbescheide, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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