Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.05.2016, RV/7300065/2015

Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen, Scheinrechnungen, Kontoöffnung durch das BFG nach dem FinStrG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen S.B., (Bf.) vertreten durch Dr. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte, 1010 Wien, Rudolfsplatz 12 wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am  in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin Mag. Viviane Graßmayr, der Amtsbeauftragten Karin Messländer und Sabine Reichenvater-Schuster sowie im Beisein der Schriftführerin Diana Engelmaier zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und das Verfahren nach §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde der Bf. nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit schuldig gesprochen, im Bereiche des Finanzamtes Baden/Mödling, als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der I.GmbH, vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 12/2010 bis 03/2011 in Höhe von € 56.435,29 verkürzt zu haben, wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 22.400.--
bestraft.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Tagen bestimmt.

Zur Begründung führte der Spruchsenat aus, dass sich aus der Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und die Verlesung des Strafaktes nachfolgender Sachverhalt ergebe:

"Der Beschuldigte war ab dem Alleingesellschafter und für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch unter FN FN erfassten I.GmbH. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu e wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation, der Beschuldigte fungiert als Liquidator.

Am wurde eine abgabenbehördliche Prüfung abgeschlossen, bei der eine Mitwirkung des Beschuldigten nicht zu erreichen war. Die Bemessungsgrundlagen mussten letztlich unter Heranziehung vorliegenden Kontrollmaterials im Schätzungsweg ermittelt werden. Für die inkriminierten Zeiträume wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht.

Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren hat der Beschuldigte von der ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht."

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat die Unbescholtenheit als mildernd, als erschwerend keinen Umstand.

Das Erkenntnis konnte erst am rechtswirksam zugestellt werden.

Mit Schriftsatz vom erhob der Verteidiger Beschwerde (unrichtig als Berufung bezeichnet) und führte wie folgt aus:

"Das Straferkenntnis wird aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw. unvollständiger Tatsachenfeststellung und damit verbundener unrichtiger rechtlicher Beurteilung im gesamten Umfang des verurteilenden Spruches angefochten.

Richtig ist zunächst, dass der Beschuldigte beginnend mit alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der I.GmbH, FN FN, war.

Der Beschuldigte war wohnhaft in Adr.A, bei der Zustelladresse Adr.B, handelt es sich um die Wohnanschrift der Mutter des Beschuldigten. Der Beschuldigte erlangte zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von dem geführten Strafverfahren, insbesondere erhielt er weder Verständigungen von der Einleitung, noch eine Ladung zu einer Verhandlung am , sodass ihm die Möglichkeit des Parteiengehörs entzogen war und das Verfahren mit dem Rechtsmangel der Nichtigkeit behaftet ist und der Beschuldigte keine Möglichkeit zum Tatsachenvorbringen hatte.

Diesbezüglich ist richtig, dass der Beschuldigte ab alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der I.GmbH war. Der Beschuldigte ist der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig und war zum damaligen Zeitpunkt geschäftlich völlig unerfahren.
Der Beschuldigte hatte privat Schulden bei einem Herrn L.T.. Zur Bereinigung dieser Verbindlichkeiten schlug ihm Herr L.T. vor, die Gesellschaft I.GmbH von einem Herrn K, welcher dem Beschuldigten unbekannt war, zu übernehmen. Beabsichtigt war, gemeinsam mit Herrn L.T. Wohnungen zu sanieren und dadurch die bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Herrn L.T. abzubauen. Zum Zweck der Übernahme des Unternehmens wurde ein Termin in der Rechtsanwaltskanzlei I vereinbart, wobei die formalrechtlichen Angelegenheiten durch einen Mitarbeiter, welcher sich als S vorstellte, abgewickelt wurden. Sowohl seitens S, als auch seitens Herrn L.T. wurde dem Beschuldigten mehrfach versichert, dass keinerlei Verbindlichkeiten bestehen und er keinerlei Verpflichtungen der I.GmbH zu übernehmen habe. Eine Überprüfung des Unternehmens war dem Beschuldigten mangels Einblick in Geschäftsunterlagen sowie mangels diesbezüglicher fachlicher Kenntnisse nicht möglich, sondern vertraute der Beschuldigte auf die Auskunft des Rechtsvertreters.

Innerhalb kurzer Zeit erhielt der Beschuldigte jedoch Mahnungen und  Zahlungsaufforderungen diverser Firmen und öffentlicher Stellen, welche ihm nicht nachvollziehbar waren. Er nahm daraufhin neuerlich Kontakt mit S auf, er verlangte die Rückabwicklung und Aufhebung des Vertrages und wurde ihm dies auch von Herrn S zugesichert. Der Beschuldigte hat unter dem Namen der I.GmbH in weiterer Folge auch keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt, sondern auf die Beendigung bzw. Rückabwicklung durch den Rechtsvertreter vertraut. Trotz Aufforderung und Ersuchen wurden dem Beschuldigten auch in weiterer Folge keinerlei Geschäftsunterlagen übergeben, mit welchen er steuerrechtliche Verpflichtungen zur Meldung oder Bekanntgabe erfüllen hätte können. Umsätze wurden im Zeitraum ab Erwerb der Geschäftsanteile sowie ab Vertretungsbefugnis durch die I.GmbH nicht mehr getätigt. Laut Information an den Beschuldigten war auch der bisherige Gesellschafter bzw. Geschäftsführer Herr K nicht greifbar bzw. die tatsächliche Identität nicht feststellbar. Der Beschuldigte ist berechtigt davon ausgegangen, dass der Vertrag auf Übernahme der Geschäftsanteile rückabgewickelt wird. Nachdem dem Beschuldigten im Zuge der Übernahme der Geschäftsanteile versichert wurde, dass einerseits keinerlei Rückstände fiir die Vergangenheit bestehen, darüber hinaus auch zuletzt keinerlei Tätigkeit mehr entfaltet worden sein soll, ist auch die angeführte Verkürzung der Umsatzsteuer für die Monate 12/2010, 1- 3/2011 in Höhe von € 56.435,29 für den Beschuldigten nicht nachvollziehbar, da jedenfalls in den Monaten Februar und März 2011 keinerlei Umsätze mehr getätigt wurden.

Beweis: PV des Beschuldigten, Zeugeneinvernahme L.T., dessen Adresse noch bekannt gegeben wird, Zeugeneinvernahme S, Adresse derzeit unbekannt
Der Beschuldigte war geraume Zeit im Ausland aufhältig und hat nach Rückkehr Ende 2014 die Beschuldigtenvertreter ersucht, die bestehenden Schulden zu regulieren. Im Zuge dessen wurde auch Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei I aufgenommen, wobei zunächst mitgeteilt wurde, dass ein Akt betreffend I.GmbH nicht gefunden werden könne und ein Herr S von Sommer 2010 bis Anfang November 2011 als Sekretär angestellt gewesen sei. Es wurde jedoch zugesichert, die Akten aus dem Jahr 2011 zu sichten, eine weitere Rückantwort erfolgte bis dato nicht. Festzuhalten ist, dass teilweise Korrespondenz auf Kanzleipapier des damaligen Rechtsvertreters betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren existiert.

Da der Beschuldigte in keiner Weise beabsichtigte oder in Kauf nahm, Abgaben zu verkürzen und aufgrund der Informationen des von ihm beauftragten Rechtsvertreters auch davon ausging, dass keinerlei Abgaben für die Vergangenheit unberichtigt aushafteten, ist dem Beschuldigten diesbezüglich jedenfalls in Hinblick auf eine allenfalls tatsächlich gegebene Abgabenverkürzung kein Vorsatz vorzuwerfen. Für den Zeitraum ab hat der Beschuldigte keinerlei Umsätze mehr getätigt, sodass auch tatsächlich keine Verkürzung der Umsatzsteuer eingetreten ist.

Der Beschuldigte stellt daher die BERUFUNGSANTRÄGE:

Die Berufungsbehörde möge nach Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens der
Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufheben und das geführte Strafverfahren einstellen.

Der Beschuldigte bezog zum Zeitpunkt des Tatvorwurfes kein Arbeitseinkommen. Nunmehr versucht der Beschuldigte seine finanzielle Situation zu regulieren, hat wiederum Arbeit gefunden, wobei unter Berücksichtigung der angefochtenen Geldstrafe zumindest Verbindlichkeiten in der Größenordnung von € 100.000,-, welche nahezu ausschließlich auf die Unternehmung der I.GmbH zurückzuführen, zu bedienen sind, sodass in eventu beantragt wird, eine allfällige Geldstrafe in Anbetracht der bislang bestandenen Unbescholtenheit, Unerfahrenheit des Beschuldigten auf ein tatschuldangemessenes Ausmaß zu reduzieren.

Am wurde durch das BFG folgendes Auskunftsschreiben an den Bf. erlassen:

"Sie werden ersucht nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten:

Da Sie am zum alleinigen Geschäftsführer der I.GmbH bestellt wurden, wären Sie verpflichtet gewesen, die auf die beigelegten Rechnungen entfallende Umsatzsteuer mittels Umsatzsteuervoranmeldung am  zu melden und zu entrichten.

Sind Ihnen die beiden Rechnungen der I.GmbH vom bekannt?

Haben Sie das auf den Rechnungen angeführte Konto eröffnet? Sind Sie auf dem Bankkonto bei der Bank zeichnungsberechtigt gewesen?

Ist die auf den Rechnungen angegebene Nummer Ihre Telefonnummer? Wenn nein, kennen Sie diese Nummer und wissen Sie, wem sie gehört/e?

Informativ wird vorweg bekannt gegeben, dass bei Einsichtnahme in den Arbeitsbogen der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass sich die Ig Erwerbe, die die Grundlage der Schätzung für 2010 gebildet haben, ausschließlich auf Erwerbe für den Zeitraum 1-11/2010 beziehen. Es erscheint daher mangels Nachweis einer Umsatzerzielung im Dezember 2010 strafrechtlich nicht zulässig, den rechnerisch auf den Monat 12/2010 entfallenden Anteil an der Abgabennachforderung als strafbestimmenden Wertbetrag anzusetzen."

Das Schreiben wurde nicht beantwortet.

Daraufhin erging am ein Beschluss Auskunft über Bankkonten zum Bankkonto Nr. Nr. bei der Bank.

Der Beschluss wurde auch dem Bf. und der belangten Amtspartei zur Kenntnis gebracht.

Die Bank hat dazu mittels Mail vom mitgeteilt, dass das Konto lautend auf I.GmbH, Zeichnungsberechtigung für A.K. bereits am geschlossen wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom wurde durch die Verteidigerin ergänzend ausgeführt, dass neben dem Strafverfahren der Bf. damit konfrontiert ist, dass er die aus der Betriebsprüfung resultierenden Abgabennachforderungen bezahlen soll. Es wurde eine Lohnpfändung bei ihm veranlasst. Der Bf. war auf dem Firmenkonto nicht zeichnungsberechtigt und nicht über Geschäfte der von ihm übernommenen Gesellschaft informiert. Er hat keine Tätigkeit mit der Gesellschaft ausgeübt. Es besteht die Hoffnung, dass die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens auch für die Zwecke des Abgabenverfahrens übernommen werden können.

Es wurde bekannt gegeben, dass die Kontoöffnung bei der Bank ergeben hat, dass das Bankkonto bereits vor Rechnungslegung an die T.GmbH geschlossen wurde und auf diesem Konto auch nur der Vorgeschäftsführer A.K. zeichnungsberechtigt war. Zahlungen auf Grund der vorliegenden Rechnungen sind daher nicht auf dieses Bankkonto gegangen.

Aus dem Prüfungsbericht der T.GmbH ergibt sich zudem, dass der Vorgeschäftsführer der I.GmbH und der Geschäftsführer der T.GmbH befreundet waren, der Geschäftsführer der I.GmbH im Zeitpunkt der Rechnungslegung auch bei dem Geschäftsführer der T.GmbH wohnhaft war und daher reine Scheinrechnungen zum Vorsteuerabzug ohne Leistungserbringung gelegt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a  FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 161 Abs. 1 Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum objektiven Tatbestand ist festzustellen, dass der Schuldspruch durch den Spruchsenat auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung für 2/2100 bis 3/2011 beruht, die im Bericht vom festgehalten werden.

Bei Prüfungsbeginn war kein Betriebssitz der I.GmbH mehr aufrecht, die Gesellschaft wurde bereits am im Firmenbuch gelöscht. Es wurden durch den Bf. im Rahmen der Prüfung keine Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft vorgelegt. Für den Zeitraum seiner Geschäftsführung liegen keine Umsatzsteuervoranmeldungen vor und wurden auch keine Vorauszahlungen geleistet.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Abgabenbehörde war somit angehalten die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wozu sie die laut Mias Verfahren durch das geprüfte Unternehmen für 2010 erfassten ig Erwerbe in der Höhe von € 1.690.238,00 und vorliegende Kontrollmitteilungen heranzog.

Da der Bf. mit die handelsrechtliche Geschäftsführung übernahm wurden ihm durch die Finanzstrafbehörde für jene Monate, hinsichtlich derer die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen in seinen Verantwortungszeitraum fiel, dies sind die Monate 12/2010 bis 3/2011 Abgabenhinterziehungen im Voranmeldungsstadium angelastet.

Dazu ist bereits hinsichtlich einer Annahme des objektiven Tatbestandes festzustellen, dass lediglich ig. Erwerbe bis einschließlich November 2010 ermittelt werden konnten und die Umlegung dieser Parameter für eine Schätzung für die nachfolgenden Monate aus Sicht der Beweislastumkehr eines Finanzstrafverfahrens nicht für finanzstrafrechtliche Zwecke übernehmbar erscheint.

An Kontrollmitteilungen liegen Rechnungen der I.GmbH an die T.GmbH vom mit der Rechnungszahl 285/2010, vom mit der Rechnungszahl 19/2010 und vom mit der Rechnungszahl 20/2010 vor. In diesen Rechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen, die durch das Rechnung ausstellende Unternehmen nicht abgeführt wurde, wobei es hinsichtlich der Rechnungen vom Jänner 2011 in den Verantwortungsbereich des Bf. gefallen wäre für die Entrichtung Sorge zu tragen.

Es verblieb damit in objektiver Hinsicht der Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung 1/2011.

Die Beantwortung des Aufforderungsschreibens zur Stellungnahme ist der Bf. schuldig geblieben.

Da jedoch das Bundesfinanzgericht amtswegig die Verpflichtung zur Wahrheitserforschung trifft, wurde a) ein Kontenöffnungsbeschluss hinsichtlich des auf den Rechnungen angegebenen Kontos der durch den Bf. vertretenen Gesellschaft gefasst und b) in der Folge in den Prüfungsbericht der Rechnungsempfängerin Einsicht genommen.

Wie bereits oben ausgeführt, ging die Bezahlung der Rechnungen vom Jänner 2011 nicht auf das auf den Rechnungen angegebene Bankkonto. Auf diesem Bankkonto war nur der vormalige Geschäftsführer A.K. zeichnungsberechtig und wurde dieses Konto bereits mehr als ein halbes Jahr vor der Gesellschaftsübernahme durch den Bf. geschlossen.

Im Prüfungsbericht der T.GmbH vom wird zur Geschäftsbeziehung mit der I.GmbH unter Tz 3 des Berichtes ausgeführt:

"Die I.GmbH legte im Zeitraum November 2010 bis Jänner 2011 sieben Rechnungen über Schneeräumung bei diversen Objekten in Wien sowie Lieferungen von Taumitteln an die geprüfte Gesellschaft. Zum Zeitpunkt einer USO- Prüfung für den Zeitraum 11/2010 bis 2/2011 waren davon nur 3 Rechnungen in der Buchhaltung vorhanden und gebucht.

Die weiteren vier Rechnungen wurden laut Auskunft des Geschäftsführers anlässlich seiner Wohnungsdurchsuchung von der Polizei mitgenommen und hat er diese zusammen mit seinen übrigen Unterlagen im September 2012 zurückbekommen. Diese Rechnungen wurden im Zuge der Bilanzerstellung für das WJ 2010/11 nachgebucht.

Im Zuge der Erklärungsprüfung des WJ 2010/11 konnte für die Rechnungen Nr. 353/2010 und 355/2010 vom sowie 20/2010 vom im Gesamtbetrag von netto € 59.933,70 kein Zahlungsfluss festgestellt werden. Der Geschäftsführer wurde daher bereits im September 2012 aufgefordert, die Zahlung dieser Rechnungen nachzuweisen. Der Geschäftsführer berief sich auf die Wohnungsdurchsuchung im Jänner 2011, bei der die Polizei seine geschäftlichen Unterlagen und seinen PC - wie auch den PC des Geschäftsführers der I.GmbH, der von September 2010 bis Februar 2011 bei hm gewohnt hat - mitgenommen hat. Nach einigen Tagen haben sie zwar die PCs und teilweise Unterlagen zurückbekommen, die restlichen Unterlagen allerdings erst im September 2012. Aus diesem Grund könne er nun nicht genau sagen, wie die Zahlungen im Detail erfolgt seien, nur dass er alle Rechnungen an K bezahlt habe, bevor dieser seine Firma im Februar 2011 verkauft habe.

Schlussfolgerung der Betriebsprüfung:

Nachdem der Geschäftsführer der I.GmbH während der Dauer der Geschäftsbeziehung beim Geschäftsführer der T.GmbH gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass sie Freunde oder zumindest gute Bekannte  sind. Umso leichter müssten Zahlungen nachweisbar sein. Die I.GmbH habe im fraglichen Zeitraum keine Dienstnehmer angemeldet gehabt, daher werde davon ausgegangen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen in Wahrheit gar nicht erbracht worden seien und Scheinrechnungen vorliegen."

Das BFG ist somit beruhend auf dem Umstand, dass der Bf. am Bankkonto der Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigt war und die Rechnungen hinsichtlich derer er verpflichtet gewesen wäre, die angeführten Umsatzsteuer an die Abgabenbehörde abzuführen als Scheinrechnungen des vorhergehenden Geschäftsführer zu werten sind und glaubhaft ist, dass er von dieser Rechnungsausstellung keine Kenntnis erlangt hat, zu dem Schluss gekommen, dass ihm vorsätzliches Vorgehen bei Unterlassung der Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2011 nicht nachgewiesen werden kann. Fahrlässige Handlungsweise ist bei Vergehen im Voranmeldungsstadium nicht unter Strafe gestellt.

Das Verfahren war demnach nach §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zitiert/besprochen in
Schmutzer in BFGjournal 2017, 196
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300065.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at