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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.04.2016, RV/5100813/2015

Vorliegen einer Verfolgungshandlung iZm einem Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100813/2015-RS1
Die Unvollständigkeit der Aktenlage bzw. bei Zweifel über deren Inhalt soll - nach vorangegangenem Verfahren nach § 266 Abs. 4 BAO - sich nicht zum Nachteil der Bf. auswirken (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend Abweisung eines Antrages vom auf Festsetzung einer Abgabenerhöhung (§ 30a FinStrG) in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2009 zu Steuernummer 123/4567 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Verkürzungszuschlag gemäß § 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) von der Umsatzsteuernachforderung für 2009 in Höhe von 2.668,58 Euro mit 266,86 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

In der Umsatzsteuererklärung 2009 vom , die dem Gericht durch Einsichtnahme in das zur Verfügung stehende Abgabeninformationssystem (AIS-DB 2) zur Kenntnis gelangte, erklärten die Beschwerdeführer (Bf.) Umsätze in der Höhe von 21.387,68 Euro unter der Kennzahl 022, welche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegen.

Am erging der diesbezügliche Umsatzsteuerbescheid mit dem die Umsatzsteuer nach Abzug der Vorsteuern für das Jahr 2009 in der Höhe von 2.449,68 Euro festgesetzt wurde. Auch dieser Bescheid gelangte dem Gericht durch Einsichtnahme in das zur Verfügung stehende Abgabeninformationssystem (AIS-DB 2) zur Kenntnis.

Mit Bescheid vom , zugestellt am , erfolgte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Umsatzsteuer 2009 mit der eine Nachforderung in der Höhe von 2.881,82 Euro festgesetzt wurde. Der Wiederaufnahmegrund lag darin, dass aufgrund von der X-AG übermittelten Unterlagen bekannt wurde, dass Entschädigungen in nicht unwesentlichem Ausmaß für das bei der Errichtung eines Straßentunnels angefallene Ausbruchmaterial bezahlt wurde, welches bisher bei der Erklärung für 2009 nicht bekannt war. Da es sich bei dem die Liegenschaft L. betreffenden Übereinkommen um eine nachträglich hervorgekommene Tatsache handelte, die für sich gesehen einen im Spruch anders lautenden Bescheid nach sich gezogen habe, stellte der Umstand einen Wiederaufnahmegrund dar. Unter Berücksichtigung von § 20 BAO und dem Umstand, dass die sich ergebende Steuernachforderung eine nicht unbedeutende ist, war dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit der Vorzug vor der Rechtsbeständigkeit zu geben und das Verfahren für 2009 wieder aufzunehmen. Aus dem nun berichtigten Umsatzsteuerbescheid 2009 ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von 2.881,82 Euro.

Rechtzeitig mit stellten die Bf. den Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages gemäß § 30a FinStrG und erklärten auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung zu verzichten. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Bf. von einem neu hervorgekommenen Umsatz von 13.342,93 Euro die 20%ige Mehrwertsteuer sohin 2.668,59 Euro nicht abgeführt haben. Diese Feststellung führe zu einer Abgabennachzahlung für das Jahr 2009 in selbiger Höhe. Die Voraussetzungen für den Verkürzungszuschlag würden vorliegen, da die Grenzen des § 30a FinStrG nicht überschritten wurden. Im Hinblick auf § 30a Abs. 6 FinStrG erklärten die Bf., dass es sich bei der Abgabenverkürzung um eine einmalige Tat auf Grund besonderer Umstände handle und sich etwas Derartiges mit Sicherheit nicht wiederholen werde.

Im Zusammenhang mit den Zahlungen von der X-AG sei den Bf. gesagt worden, dass hier für pauschalierte Landwirte ohnehin die Zahlungen weitestgehend steuerfrei seien. Die Bf. haben dann ihrer steuerlichen Vertretung zwar dazu Unterlagen übergeben, die sie leider nicht recht sorgfältig überprüft haben, und bei welchen, wie sich herausstellte, von den zwei Übereinkommen mit der X-AG nur eines dabei gewesen sei. Dass sich keine größere Steuerbelastung ergeben habe, hätte sie nicht weiter verwundert, da es hieß, die Zahlungen an die pauschalierten Landwirte würden kaum Steuern auslösen. Diese Berechnung nachzurechnen oder nachzuvollziehen, dazu haben sie keinen Anlass gesehen, da sie ohnehin eine steuerliche Vertretung mit der Erstellung der Erklärungen beauftragt haben. Es sei ihnen daher sicher eine zu große Nachlässigkeit im Umgang mit den Unterlagen im Zusammenhang mit den einmaligen Ablösen von der X-AG vorzuwerfen. Daraus könne aber keinesfalls geschlossen werden, dass sie steuerunehrlich wären. Die Bf. hätten, abgesehen von diesem Fall, ihre Steuern immer ordnungsgemäß berechnet und bezahlt, und wüssten, wie wichtig die vollständige Übergabe von Unterlagen an die steuerliche Vertretung sei und es sei nicht damit zu rechnen, dass es in Zukunft noch einmal ähnliche Ablösen geben werde, sodass eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden könne.

Aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom geht hervor, dass zwecks Abklärung, ob ein Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG zulässig sei oder nicht, der Antrag vom samt Schilderung der Sachlage am der STRASA (per E-Mail) weitergeleitet wurde. Weiters wurde vermerkt, dass ein Telefonat zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter ( J.) und der Kollegin P. von der STRASA geführt wurde. Nach Ansicht der STRASA sei bereits eine Verfolgungshandlung und somit ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden und zwar dadurch, dass der zuständige Sachbearbeiter am persönlich beim steuerlichen Vertreter der Ehegatten B. - Z-Steuerberater - vorstellig geworden sei und nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe, dass offensichtlich bei der im Jahr 2012 für den gleichen Zeitraum vorgenommenen Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Entschädigungen durch die  X-AG im Zusammenhang mit der Errichtung eines Straßentunnels, die weitaus höhere Entschädigung für des zweite Grundstück verschwiegen wurde und dass es sich dabei nach seinem Dafürhalten um vorsätzliche Abgabeverkürzung handle.

Laut Frau P. stelle eine derartige Verfolgungshandlung bereits den Beginn eines Strafverfahrens dar. Im Kommentar Tannert zum FinStrG § 30a (RZ 26 bis 27) werde ausgeführt: “Eine Verfolgungshandlung bedingt einen Tatverdacht wegen eines Finanzvergehens den ein Organwalter gegen eine bestimmte Person hegt, weshalb er nach außen hin erkennbare Amtshandlungen zur Aufhellung diese Verdachtes setzt“.

Die Argumentation ziele daher dahin ab, dass durch die stattgefundene persönliche Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter des steuerlichen Vertreters jedenfalls eine nach außen hin erkennbare Verfolgungshandlung gesetzt worden sei und somit ein Finanzstrafverfahren zu laufen begonnen habe. Somit stehe durch Erfüllung einer der Ausschlussgründe der Verkürzungszuschlag gemäß § 30a FinStrG nicht mehr zu.

Mit Bescheid vom erfolgte die Abweisung des Antrages auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlages mit der Begründung, dass bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig sei.

Am erhoben die Bf. Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid und führten darin begründend aus, dass ein Finanzstrafverfahren erst dann anhängig sei, wenn es von der zuständigen Finanzbehörde durch einen formalen, nach außen tretenden Verfahrensschritt eingeleitet worden sei. Darin bestehe ein gravierender Unterschied zum Begriff der Verfolgungshandlungen gem. § 14 Abs. 3 FinStrG, welcher ausreichen würde, die Straffreiheit einer Selbstanzeige auszuschließen, nicht aber die Unzulässigkeit eines Verkürzungszuschlages begründen zu können. Weiters würde der klare Gesetzeswortlaut dagegen sprechen, würde eine Gleichsetzung des Begriffes der „Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens“ gem. § 30a Abs. 6 FinStrG mit dem einer Verfolgungshandlung gem. § 29 Abs. 2 lit a FinStrG dazu führen, dass § 30a FinStrG unanwendbar würde. Denn § 30a Abs. 1 FinStrG setze die „Feststellung eines begründeten Verdachtes auf ein Finanzvergehen im Rahmen einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme“ voraus. Wenn aber wie im konkreten Fall, die von einem Beamten bei dieser Überprüfung geäußerte Absicht, dass es ein Finanzstrafverfahren geben werde, als „anhängiges Finanzstrafverfahren“ interpretiert werden würde, wäre der § 30a FinStrG praktisch unanwendbar.

Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab und führte dazu aus, dass das Finanzstrafverfahren bereits mit der ersten Verfolgungshandlung gem. § 14 Abs. 3 FinStrG anhängig werden würde. Im vorliegenden Fall wäre die Vorsprache des Finanzbeamten der Abgabenbehörde am eindeutig als Verfolgungshandlung iSd § 14 Abs. 3 FinStrG zu qualifizieren.

Am stellte der steuerliche Vertreter rechtzeitig einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am , nachweislich zugestellt am , wurde der belangten Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen von § 266 Abs. 4 BAO mittels Beschluss aufgetragen folgende Aktenteile vorzulegen:

• Aktenteile in Zusammenhang mit der Nachschau am

• Bescheid gegenüber A. B. betreffend Einkommenssteuer 2009

• Bescheid gegenüber C. B. betreffend Einkommenssteuer 2009

• Bescheid gegenüber A. und C. B. betreffend Umsatzsteuer 2009

• Bescheid gegenüber A. B. betreffend Einkommenssteuer 2013

• Bescheid gegenüber C. B. betreffend Einkommenssteuer 2013

• Die laut Antrag vom vorliegenden Feststellungsbescheide gegenüber A. und C. B.

Es erfolgte keine Vorlage der angeforderten Unterlagen seitens der belangten Behörde.

Rechtslage

§ 30a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) idF BGBl. I Nr. 105/2014 lautet:

„(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10 % der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen, sofern dieser Betrag für ein Jahr (einen Veranlagungszeitraum) insgesamt 10 000 Euro, in Summe jedoch 33 000 Euro nicht übersteigt, sich der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichtet. Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein. Ein Zahlungsaufschub darf nicht gewährt werden.

(2) Werden mehrere Überprüfungsmaßnahmen gleichzeitig oder in unmittelbarer Folge durchgeführt, so ist die Summe aller Verkürzungsbeträge für die Zulässigkeit der Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 maßgeblich.

(3) Tritt wegen Nichteinhaltung der Erfordernisse des Abs. 1 Straffreiheit nicht ein, so entfällt ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung. Allenfalls bis dahin entrichtete Beträge sind gutzuschreiben.

(4) Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Abgabenerhöhung unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(5) Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Abs. 1 ist im Zusammenhang mit Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie mit Finanzvergehen, die mit einer Mindestgeldstrafe bedroht sind, unzulässig.

(6) Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ist weiters ausgeschlossen, wenn hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist, eine Selbstanzeige vorliegt oder es einer Bestrafung bedarf, um den Täter von der Begehung weiterer Finanzvergehen abzuhalten.

(7) Die Festsetzung der Abgabenerhöhung stellt keine Verfolgungshandlung dar. Die strafrechtliche Verfolgung einer weiteren, hinsichtlich derselben Abgabenart und desselben Erhebungszeitraumes bewirkten Abgabenverkürzung oder einer Nichtentrichtung (Nichtabfuhr) von Selbstbemessungsabgaben wird dadurch nicht gehindert.

(8) Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 BAO.

(9) Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen zu erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, dass die besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der Abgabepflichtige zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.“

§ 14 Abs. 3 FinStrG lautet:

(3) Verfolgungshandlung ist jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Staatsanwaltschaft, einer Finanzstrafbehörde, des Bundesfinanzgerichtes oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Staatsanwaltschaft, die Finanzstrafbehörde, das Bundesfinanzgericht oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

§ 266 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

„(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.“

Erwägungen

§ 266 Abs. 4 BAO räumt den Verwaltungsgerichten die Befugnis ein, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu entscheiden, soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten unter Setzung einer angemessenen Frist unterlässt. Die belangte Behörde muss allerdings auf diese Säumnisfolge ausdrücklich hingewiesen werden. Die Bestimmung folgt dem Vorbild des früheren § 38 Abs. 2 zweiter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz. Danach hatte die belangte Behörde nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof die Akten vorzulegen. Unterließ sie dies, so konnte der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die belangte Behörde auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen hatte, auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen. Dies galt insoweit auch bei nur teilweiser Aktenvorlage (vgl. , mwN). Kann der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdefall auf der Grundlage der vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Beschwerde entscheiden, ist vom Grundsatz auszugehen, dass eine Unvollständigkeit der Akten bzw. Zweifel über deren Inhalt sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken dürfen (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 266 Abs. 4 BAO vor. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom der belangten Behörde aufgetragen bezughabende Akten vorzulegen, dies unter Hinweis auf die Folgen einer Säumnis. Die belangte Behörde unterließ jegliche Nachreichung weiterer Akten. Angesichts der Säumnis der belangten Behörde ist auf Grund der vorgelegten Aktenbestandteile und der Sachverhaltsangaben der Bf. zu erkennen.

§ 30a FinStrG normiert die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verkürzungszuschlags. Der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellte Nachforderungsbetrag für ein geprüftes Jahr (einen Veranlagungszeitraum) darf insgesamt EUR 10.000,-- betragen. In Summe darf der Nachforderungsbetrag für den gesamten Prüfungszeitraum aber EUR 33.000,-- nicht übersteigen. Der Nachforderungsbetrag laut dem berichtigten Umsatzsteuerbescheid 2009 vom betrug 2.881,82 Euro.

Die Bf. erklärten im Antrag auf Festsetzung des Verkürzungszuschlages, dass ein neu hervorgekommener Umsatz in der Höhe 13.342,93 Euro und damit eine Nachforderung in der Höhe von 2.668,58 Euro vorliege. Da es die belangte Behörde unterlassen hat zu den Sachverhaltsermittlungen beizutragen und Akten vorzulegen, welche insbesondere die Nachschau vom belegen, lässt sich nicht nachvollziehen, woraus sich der Differenzbetrag zwischen der Höhe der Nachforderung aus dem berichtigten Umsatzsteuerbescheid 2009 und dem Betrag, welchen die Bf. anführen, konkret ergibt. Es liegen dem Bundesfinanzgericht keinerlei Aufzeichnungen über die Amtshandlung am vor, weder auf welcher Rechtsgrundlage sich diese Nachschau bzw. Außenprüfung gestützt habe, noch liegt eine Niederschrift, ein etwaiger Prüfungsauftrag oder sonstige behördliche Ermittlungsergebnisse vor.

Lediglich ein nachträglicher, erst am , angefertigter Aktenvermerk indem der zuständige Sachbearbeiter die Ansicht der Strafsachenstelle zum Vorliegen einer Verfolgungshandlung einholt, ist im Beschwerdeakt enthalten. Dieser Aktenvermerk ist nicht geeignet zu beweisen, dass es bereits am zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist. Einerseits wurde der Aktenvermerk erst nach Stellung des Antrags auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags am durch die Bf. angefertigt und andererseits enthält dieser nur unkonkrete allgemeine Aussagen über den Umfang und Inhalt der am erfolgten Amtshandlungen vor Ort. Insbesondere fehlen Angaben darüber, betreffend welcher Abgabenansprüche Verfolgungshandlungen gesetzt worden sein sollen. Daraus ist nur ersichtlich, dass der Antrag der Bf. samt Schilderung des Sachverhalts per Mail am weitergeleitet wurde und infolgedessen am ein Telefonat mit der Strafsachenstelle geführt wurde, indem die Vorsprache beim steuerlichen Vertreter als Verfolgungshandlung angenommen wurde.

Der belangten Behörde gelingt jedoch damit nicht der Beweis darüber, dass es  am zu einer ein Finanzstrafverfahren auslösenden Verfolgungshandlung im Sinne des § 30a Abs. 6 FinStrG gekommen ist.

Die Unvollständigkeit der Aktenlage bzw. bei Zweifel über deren Inhalt soll - nach vorangegangenerm Verfahren nach § 266 Abs. 4 BAO - sich nicht zum Nachteil der Bf. auswirken (vgl. ). Da der nachträglich angefertigte Aktenvermerk als Beweis nicht ausreicht, geht das Bundesfinanzgericht zugunsten der Bf. davon aus, dass keine Verfolgungshandlung stattgefunden hat und damit die weiteren Voraussetzungen über das Vorliegen der Gewährung eines Verkürzungszuschlags zu prüfen sind.

Der Abgabe- oder Abfuhrpflichtige muss sich spätestens 14 Tage nach Festsetzung der Abgabennachforderung mit dem Verkürzungszuschlag einverstanden erklären oder diesen beantragen und auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung wirksam verzichten. Der berichtigte Umsatzsteuerbescheid 2009 wurde laut Antrag der Bf. am zugestellt. Der Antrag gem. § 30a FinStrG langte rechtzeitig, innerhalb der Frist von 14 Tage, am bei der belangten Behörde ein. Dieser enthält auch den gesetzlich geforderten Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Festsetzung der Abgabenerhöhung.

Sämtliche Voraussetzungen des § 30a FinStrG zu Gewährung eines Verkürzungszuschlags liegen vor. Die Höhe des zehnprozentigen Verkürzungszuschlags wird gemäß dem Antrag der Bf. auf der Grundlage von 2.668,59 Euro berechnet. Der festgesetzte Verkürzungszuschlag in Höhe von 266,86 Euro war gemäß § 204 BAO zu runden.

Abgabenerhöhungen nach § 30a FinStrG können nicht vollstreckbar werden, da diese freiwillig entrichtet werden (vgl. ), daher war kein Fälligkeitstag (§ 210 Abs. 1 BAO) festzusetzen.

Werden die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegenden Abgabennachforderungen innerhalb eines Monats nach deren Festsetzung tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung zur Gänze entrichtet, so tritt Straffreiheit hinsichtlich der im Zusammenhang mit diesen Abgabennachforderungen begangenen Finanzvergehen ein.

Zulässigkeit der Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ). Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge einer unvollständigen Aktenvorlage unmittelbar aus § 266 Abs. 4 BAO. Die Festsetzung des Verkürzungszuschlages im Sinne des Beschwerdebegehren ergibt sich aus § 30a FinStrG.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 14 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100813.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at