Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.04.2016, RV/7400028/2016

Ermessen bei Haftung für Wasser und Abwassergebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache X, y, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 12, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser vom Gz. MA 31 - z1, betreffend I.) Haftung für Wassergebühren bzw. II.) Haftung für Abwassergebühren zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden gegen die Haftungsbescheide betreffend Wasser- und Abwassergebühren wird Folge gegeben.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Haftungsbescheid gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (i.d.F. WVG) vom , MA 31 - z1 Konto z2

Mit Bescheid vom wurde X (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (i.d.F. WVG) als neuer Wasserabnehmer zur Haftung des Betriebswasseranschlusses in 1140 Wien, L , hinsichtlich des auf dem Konto 14-009-071/5 für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstandes an Wassergebühren der K mit einem Betrag von € 9.738,07 samt Nebengebühren i.H.v. € 207,12 gesamt € 9.945,19 herangezogen.
Die Schaler und Authried Steuerberatung OG habe, so die Begründung, die Übernahme des betreffenden Wasseranschlusses mit dem Wasserzähler Nr. v mit Wirksamkeit vom durch den Bf. als Hauseigentümer angezeigt und dieser sei damit gemäß § 7 Abs. 1 lit e VWG Wasserabnehmer.
Die Einbringung der Abgabenschuldigkeiten i.H.v. € 9.945,19 resultiere aus den beigelegten Gebührenbescheid vom und sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin, der K nicht ohne Schwierigkeiten möglich, da eine aktuelle Geschäftsanschrift nicht bekannt (die Firma sei nach wie vor in 1140 Wien, L2 gemeldet) und die Geschäftsführerin A unbekannten Aufenthalts sei.
Im Haftungsbescheid findet sich weiters eine tabellarische Aufstellung mit der der an die K ergangene Bescheid hinsichtlich der vorgeschriebenen Wasserbezugs-, Wasserzähler- sowie Abwassergebühren sowie die Vorschreibungen bzw. geleisteten Teilzahlungen bezogen auf einzelne Zeiträume inhaltlich dargestellt wird.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen den gemäß § 25 Abs. 1 WVG ergangenen Haftungsbescheid vom . Er sei grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft L3 gewesen. Mit Kaufvertrag vom seien diese Liegenschaften an die B ( B1 ) verkauft worden.
In den, im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen sei die K ( K1 ) Mieterin der Liegenschaften gewesen, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom das Konkursverfahren eröffnet und Dr. Susanne Fruhstorfer zur Masseverwalterin bestellt worden sei.
Am sei ein näher dargelegter Sanierungsplan angenommen worden, demzufolge die Insolvenzgläubiger eine 80%ige Quote, zahlbar bis (letzte Quote 15%) erhalten sollten. Der Sanierungsplan sei am rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben worden.
Der Bf. sei zur Haftung für Wassergebühren für den Zeitraum bis i.H.v. 9.738,07 samt Nebengebühren i.H.v. € 207,12, somit gesamt 9.945,19 herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert worden, diesen Betrag binnen Monatsfrist zu entrichten. Der Bf. moniert die Ermessensüberschreitung der Behörde insofern, als sie den Bf. als Haftenden nur in Anspruch nehmen könne, wenn die Einbringung beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert sei, da diese Voraussetzung nicht vorliege.
So habe die K im Insolvenzverfahren Zahlungen an die Behörde geleistet und Raten bedient ohne dass dies bei der Ermessensübung berücksichtigt worden wäre. Gemäß Sanierungsplan seien weitere Quotenzahlungen der K erfolgt, weshalb nicht von einer Unzulänglichkeit der Hauptschuldnerin ausgegangen werden könne. Noch im April 2014 seien die den Haftungsbescheiden zugrundeliegenden Gebührenbescheide der Geschäftsführerin zugestellt worden. Es sei daher von der Möglichkeit einer wirksamen Zustellung auszugehen.
Es sei auch die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld zu prüfen. Von einer Uneinbringlichkeit könne nicht gesprochen werden, wenn im Insolvenzverfahren ein rechtskräftiger Beschluss vorliege, in welchem Ausmaß die angemeldeten Forderungen berichtigt würden.
Weiters wurde eine Verletzung des Parteiengehörs moniert, wonach dieses insbesondere vor Erlassung von Haftungsbescheiden einzuräumen sei. Eine Heranziehung des Bf. zur Haftung, ohne diesem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, verletze das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Dem Bf. sei bis zur Zustellung des Haftungsbescheides das Bestehen von Gebührenrückständen nicht zur Kenntnis gebracht worden und bewusst gewesen.
Auch seien von der K entsprechend dem Sanierungsplan Quotenzahlungen geleistet worden. Das Insolvenzverfahren der K sei am eröffnet worden, weshalb es sich bei Gebührenrückständen für den davor liegenden Zeitraum um Insolvenzforderungen handle und bei der Festsetzung der Höhe der Rückstandsbeträge eine Quotenkürzung gegenüber dem Bf. entsprechend zu berücksichtigen sei.

Eine weitere Beschwerde wurde gemäß § 248 BAO gegen den dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden, den Abgabenanspruch festlegenden Bescheid erhoben.
Dem Beschwerdeführer sei mit dem Haftungsbescheid gleichzeitig der zugrunde liegende Gebührenbescheid vom übermittelt worden. Der gegenständliche Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach zur Gänze angefochten.
Begründet wurde dies damit, dass die Erlassung des angefochtenen Bescheides unter Verletzung des Rechts auf Parteiengehör erfolgt sei, da dieser lediglich an die K gegenüber erlassen und zugestellt worden sei.
Es werde beantragt, den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Haftungsbescheid aufzuheben und an die Magistratsabteilung zurückzuverweisen, den Gebührenbescheid ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu den Gebührenbescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Magistratsabteilung 31 zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom betreffend Haftungsbescheid für Wassergebühren vom als unbegründet abgewiesen.
Die Haftung ergebe sich sowohl aus § 25 Abs. 1 WVG sich auch § 7 Abs. 2 BAO, die die persönliche Haftung auch auf die Nebenansprüche und somit auf die in §§ 3 und 3a BAO angeführten Nebengebühren erstrecke.
Zu dem, nach Ansicht des Bf. unterlassenem Parteiengehör wurde erläutert, dass der Bf. die Schaler und Authried Steuerberatungs OG als Zustellbevollmächtigte des Bf. namhaft gemacht habe. Diese habe mit Schreiben vom   auch die Übernahme des in 1140 Wien, L bestehenden Wasseranschlusses mit dem städtischen Wasserzähler Nr. v mit Wirksamkeit durch den Hauseigentümer X angezeigt und dieser seither hinsichtlich dieses Wasseranschlusses gem. § 7 Abs. 1 VWG Wasserabnehmer. Im Haftungsverfahren sei an die Gesellschaft ein Schreiben mit (zugestellt am ) ergangen, mit dem über die auf dem Verrechnungskonto bestehenden Rückstände ebenso wie über die bestehende Haftung durch den neuen Wasserabnehmer informiert worden sei. Ein Vertreter der Gesellschaft habe am Akteneinsicht genommen, jedoch binnen der ihm eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Das Parteiengehör sei aus Sicht der Behörde gewahrt worden.
Über die Höhe des Haftungsbetrages sei der Bf. sowohl mittels des Gebührenbescheides vom als auch durch die detaillierte Aufstellung im bekämpften Bescheid selbst informiert worden. Wenn der Bf. diesbezüglich moniere, dass gegen die K ein Insolvenzverfahren mit eröffnet worden sei, es sich bei den vor diesem Zeitraum betreffenden Gebührenrückständen um Insolvenzforderungen handle und bei Festsetzung der Rückstandsbeträge eine Quotenkürzung gegenüber dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen wäre, so sei dazu festzustellen, dass das Konkursverfahren am eröffnet und mit Beschluss vom , mit dem der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, der Konkurs aufgehoben worden sei.
Da der gegenständliche Haftungsbescheid Rückstände für den Zeitraum bis – somit nach Konkursaufhebung betreffe, sei das diesbezügliche Vorbringen verfehlt.
Zum Ermessen wurde dargelegt, dass die Behörde nur auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen greifen könne. Es liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder ein aktueller Betriebsort noch eine Geschäftsadresse der Primärschuldnerin, an welcher Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden könnten, vor (diese liege lt. Firmenbuch nach wie vor in 1140 Wien, L2). Die Zustellung der Gebührenbescheide sei zwar an die Privatadresse der Geschäftsführerin erfolgt, eine rasche und erfolgversprechende Einhebung sei jedoch gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert, da nicht davon auszugehen sei, dass die Primärschuldnerin ihre Tätigkeit (Veredelung von Kunststoffwaren durch Galvanisieren, Metallisieren und Lackieren) in der Form eines Industriebetriebes in der Privatwohnung fortsetzen könne und daher auch keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen würden. Zur Geschäftsführerin werde angeführt, dass sie laut Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger über keine Meldung verfüge.
Die Haftung gemäß § 9 BAO stelle darüber hinaus lediglich eine Ausfallshaftung dar und dürfe aus diesem Grund nur subsidiär geltend gemacht werden. Der Bf. habe diesbezüglich nicht vorgebracht, dass seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Heranziehung der Haftung entgegenstünden. Die Geltendmachung der Haftung entspreche somit den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit wobei die Abgabenbehörde bei Abstandnahme von der Haftung ihres Abgabenanspruchs verlustig würde.
Zu der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Gebührenbescheid vom sei in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden, da die Rechtsmittelbefugnis gegen diese Gebührenbescheide von der Entscheidung über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid abhängig sei.
Das Vorbringen, dass die Erlassung der angefochtenen Gebührenbescheide unter Verletzung des Parteiengehörs erfolgt sei, da diese lediglich der K gegenüber erlassen und zugestellt worden seien übersehe jedoch, dass die Haftung die Schuld eines Anderen voraussetze und es sich somit um das ‚Einstehenmüssen‘ für eine fremde Abgabenschuld handle. Dem Abgabepflichtigen gegenüber werde die Abgabenschuld nicht festgesetzt, er werde lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit Haftungsbescheid herangezogen. Der Haftungsbescheid wirke hierbei insoweit konstitutiv, als der Haftende erst durch Erlassung des Bescheides zum Gesamtschuldner werde ( Zl. 89/16/0009).

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Wassergebühren an das Bundesfinanzgericht und verwies darin auf das Beschwerdevorbringen.
Er wiederholt, dass der Haftungsbescheid hinsichtlich der Ausübung der Ermessensentscheidung unter Würdigung der Subsidiarität der Haftung des Bf. mangelhaft begründet worden sei. Die Angaben der Behörde zur wirksamen Zustellung an die Geschäftsführerin der Hauptschuldnerin seien widersprüchlich, wenn in der Beschwerdevorentscheidung eine wirksame Zustellung angeführt werde, wohingegen im bekämpften Haftungsbescheid von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werde. Die Behörde habe bei Erlassung des Haftungsbescheides ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, wenn sie selbst darstelle, dass der Bf. nur unter der Voraussetzung, dass die Abgabenschuldigkeit beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden könne, herangezogen werden könne. Wenn trotz Zustellmöglichkeit des Bescheides an die Geschäftsführerin keine Einbringungsversuche bei dieser unternommen worden seien widerspreche dies einer sachgerechten Ermessensentscheidung.
Die belangte Behörde gehe unrichtigerweise von einer Verständigung des Antragstellers von der Haftung aus. Selbst wenn eine solche stattgefunden haben sollte, würde dies mangels entsprechenden Vorhalts keine ausreichende Wahrung des Parteiengehörs darstellen. Durch Unterlassung eines förmlichen Vorhalteverfahrens sei das Parteiengehör verletzt worden.
 

Im Akt aufliegend ist ein Schreiben der MA 31 vom an die Schaler und Authried Steuerberatung OG in dem ausgeführt wird, dass der Bf. mit Schreiben vom die Übernahme des im Haus 1140 Wien, L bestehenden Wasseranschlusses (Wasserzähler Nr. v) mit Wirksamkeit vom durch den Hauseigentümer (den Bf.) angezeigt habe und er seither gemäß § 7 Abs. 1 lit e VWG Wasserabnehmer sei.
Am Verrechnungskonto der früheren Wasserabnehmerin (K), so das Schreiben, liege ein Rückstand an Wassergebühren i.H.v. € 9.738,07 zzgl. Nebengebühren i.H.v. € 207,12 gesamt € 9.945,19 vor, der bei der Wasserabnehmerin nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne, zumal eine aktuelle Geschäftsanschrift nicht bekannt sei (lt. Firmenbuch 1140 Wien, L2) und die Geschäftsführerin A unbekannten Aufenthalts sei. Auf die Haftungspflicht des Hauseigentümers wurde ebenso hingewiesen wie darauf, dass er seine Haftungspflicht dadurch erfüllen könne, dass er den Rückstand innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens begleiche.
Im Akt findet sich weiters ein Aktenvermerk vom , wonach Dr. Firas El Juaneh in Vertretung Akteneinsicht genommen hat.

II.) Haftungsbescheid gemäß § 23 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (i.d.F. KKG) v. , MA 31 -z1 Konto z2

Mit gleichem Datum wie der oben angeführte Haftungsbescheid (), der in Anwendung des § 25 Abs. 1 WVG erging, wurde der Bf. gemäß § 23 Abs. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (i.d.F. KKG) auch als Schuldner der Grundsteuer des Grundbesitzes in 1140 Wien, L zur Haftung hinsichtlich des auf dem Konto z2 für den Zeitraum vom bis und bis bestehenden Abwassergebührenrückstandes der K im Betrag von € 11.466,58 samt Nebengebühren i.H.v. € 242,41 gesamt € 11.708,99 herangezogen.
Der Schuldner der Grundsteuer hafte gemäß § 23 Abs. 1 KKG von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet würden, neben dem Gebührenschuldner für alle festgesetzten Gebühren und Nebengebühren.
Die Einbringung des aushaftenden Rückstandes aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom , sowie an die K sei bei dieser aufgrund eines abgeschlossenen Konkursverfahrens nicht ohne Schwierigkeiten möglich, da eine aktuelle Geschäftsanschrift nicht bekannt und die Geschäftsführerin A unbekannten Aufenthalts sei.
Im Haftungsbescheid findet sich eine tabellarische Aufstellung der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Gebührenbescheide an die K, wobei inhaltlich die vorgeschriebenen Abwassergebühren, die Vorschreibungen sowie die geleisteten Teilzahlungen bezogen auf einzelne Zeiträume dargestellt werden.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. Beschwerde gegen den gemäß § 23 Abs. 1 KKG ergangenen Haftungsbescheid vom .
Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde wie in der Beschwerde gegen den auf Grundlage von § 25 Abs. 1 WVG ergangenen Haftungsbescheid gleichen Datums dargestellt (s.o.).
Der Bf. sei zur Haftung des bestehenden Rückstandes für Abwassergebühren der damaligen Mietergesellschaft (K) für den Zeitraum bis sowie bis i.H.v. 11.466,58 samt Nebengebühren i.H.v. € 242,41 somit gesamt € 11.708,99 herangezogen und gemäß § 224 BAO aufgefordert worden, diesen Betrag binnen Monatsfrist zu entrichten.
Die Beschwerdegründe sind mit jenen, die bereits in der o.a. Beschwerde gegen den Haftungsbescheid betreffend Wasserversorgungsgesetz geltend gemacht wurden, ident.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid betreffend Abwassergebühren vom als unbegründet abgewiesen.
Der Bf. sei in den vom Haftungsbescheid umfassten Zeiträumen Schuldner der Grundsteuer für den Grundbesitz 1140 Wien, L gewesen womit die Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme gem. § 23 Abs. 1 KKG gegeben sei.
Nach der Aktenlage scheine die Schaler und Authried Steuerberatung OG als Zustellbevollmächtigte des Bf. auf. Der Bf. sei mit Schreiben vom über die auf dem Verrechnungskonto bestehenden Rückstände informiert worden.
Eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor.
Über die Höhe des Haftungsbetrages sei der Bf. durch dem Haftungsbescheid beiliegende Gebührenbescheide vom sowie vom , als auch durch die detaillierte Aufstellung im bekämpften Bescheid selbst informiert worden. Wenn der Bf. diesbezüglich moniere, dass gegen die K ein Insolvenzverfahren mit eröffnet worden sei, es sich bei den vor diesem Zeitraum betreffenden Gebührenrückständen um Insolvenzforderungen handle und bei Festsetzung der Rückstandsbeträge eine Quotenkürzung gegenüber dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen gewesen wäre so sei dazu festzustellen, dass das Konkursverfahren mit Beschluss vom , mit dem der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt wurde, aufgehoben worden sei. Zu der Aufstellung im Gebührenbescheid vom , der den Zeitraum vom bis betreffe werde ausgeführt, dass von dem Abwasserrückstand i.H.v. € 2.576,55 bereits die entrichteten Quote aus dem Konkursverfahren i.H.v. € 1.674,76 in Abzug gebracht worden sei. Die letzte Quote von 15% per sei bis dato nicht bezahlt worden. Hinsichtlich des übrigen (Haftungs-)Zeitraumes vom bis könnte, da dieser nach der Konkurseröffnung liege, keine Quotenzahlungen aus dem Konkursverfahren berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Stellungnahme zu den übrigen Beschwerdepunkten ist auf die gleichlautende Argumentation zur Beschwerdevorentscheidung betreffend die Wassergebühren zu verweisen.

Der Vorlageantrag des Bf. betreffend Abwassergebühren vom (Beschwerde vom ) entspricht inhaltlich jenem zeitgleich ergangenem betreffend Wassergebühren (s. oben) auf den hier verwiesen wird.

Mit Schreiben vom erging ein Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes an den Magistrat der Stadt Wien, MA 31 – Wiener Wasser. Darin wurde festgestellt, dass A, die 100%ige Gesellschafter-Geschäftsführerin der Primärschuldnerin im Zeitpunkt der Ausfertigung der Haftungsbescheide () über einen aufrechten Wohnsitz im Inland verfügte. Zu den von der Behörde dargestellten Gründen, die eine rasche und erfolgversprechende Einhebung gefährdet erscheinen lassen würden wurde dargelegt, dass A für die Jahre 2012 und 2013 beim Firmenbuch Jahresabschlüsse eingereicht habe (am bzw. ) und diese ein positives Kapital sowie nicht unbedeutende liquide Mittel ausweisen würden was die Gefährdung bzw. wesentliche Erschwernis der Einbringung der Abgabenschuld bei der Primärschuldnerin fraglich erscheinen lasse.

Die Behörde ersuchte zweimal um Fristerstreckung (letztmalig bis ) zur Einbringung einer Stellungnahme.
Einer am beim BFG einlangende Stellungnahme der Magistratsabteilung 6 ist zu entnehmen, dass A bei einer Begehung am an der (Wohn-)Adresse 1210 Wien, C nicht angetroffen wurde.   

Über die Beschwerde wurde erwogen

Die in den gegenständlichen Haftungsbescheiden herangezogenen Bestimmungen lauten:

§ 25 (1) WVG, LGBl. Nr. 10/1960 (Haftung für Gebührenrückstände) lautet:

(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.

§ 7 (1) lit a WVG lautet:

Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,

§ 23 (1) KKG, LGBl. Nr. 02/1978 lautet:

Der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer von dem Grundbesitz, von dem Abwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden (§ 11 Abs. 1) haftet neben dem Gebührenschuldner bzw. neben der Gebührenschuldnerin für alle dafür festgesetzten Gebühren und Nebengebühren. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der bzw. die Haftpflichtige durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 ist Schuldner der Grundsteuer der Eigentümer des Grundstücks.

Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Mit Zustimmung des Bundes wurde vor diesem Hintergrund für das in den selbstständigen Wirkungsbereich des Landes Wien fallende und von Wiener Landesbehörden vollzogene Abgabenrecht und Abgabenstrafrecht das Bundesfinanzgericht anstelle des Verwaltungsgerichtes Wien für zuständig erklärt (vgl. § 5 WAOR).

§ 24 BFGG lautet (auszugsweise):

‚…Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt…‘

§ 17 VwGVG lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7 BAO lautet:

(1) Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.

(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).

§ 20 BAO lautet:

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 224 Abs. 1 BAO lautet:

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Nachfolgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die den Haftungsbescheiden zugrundeliegenden Gebührenbescheide sind an die K gerichtet.
Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde mit das Konkursverfahren eröffnet. Das Handelsgericht hat mit Beschluss vom den Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und den Konkurs aufgehoben. Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen.
Der Bf. war nachfolgend grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaften 1140 Wien, L und 15 und hat diese seinerseits am an die B verkauft. Die Schaler und Authried Steuerberatung OG hat mit Schreiben vom   dargelegt, dass der Wasseranschluss (Wasserzähler Nr. v) vom Bf. mit Übergabestichtag   als Hauseigentümer übernommen wurde. Der Bf. wurde damit Wasserabnehmer i.S.d. § 7 Abs. 1 lit a WVG, womit der Haftungstatbestand dem Grunde nach erfüllt ist.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. über die bestehenden Rückstände an Wasser- Abwasser- und Nebengebühren und die bestehende Haftungspflicht informiert und mit Bescheiden vom zur Haftung herangezogen.

Gemäß Ritz, BAO5  § 7 Rz. 5 liegt die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Abgabenbehörde. Aus dem Zweck der Haftungsbestimmung ergibt sich eine gewisse Nachrangigkeit der Haftung im Verhältnis zur Inanspruchnahme des Eigenschuldners. Der Haftende darf idR nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert wäre (vl. Ritz, BAO5 § 7 Rz. 6 m.w.N.).

Der Bf. wurde gemäß §§ 25 (1) WVG bzw. 23 (1) KKG als persönlich Haftender herangezogen. Gemäß § 7 (1) BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe herangezogen werden, durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Ermessensüberschreitung vorliegt, da der Bf. als Haftender nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Einbringung der Abgabenrückstände beim Hauptschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist, eine Voraussetzung, die seiner Ansicht nach nicht gegeben ist.
Er begründet dies u.a. damit, dass die den Haftungsbescheiden zugrundeliegenden Gebührenbescheide im April 2014 an die Geschäftsführerin zugestellt wurden und von der Möglichkeit einer wirksamen Zustellung auszugehen ist.

Die Behörde hat in den gegenständlich bekämpften Bescheiden vom demgegenüber darauf verwiesen, dass die Einbringlichkeit bei der Primärschudnerin nicht ohne Schwierigkeit möglich war, da eine aktuelle Anschrift nicht bekannt war, an der im Firmenbuch nach wie vor aufscheinende Adresse 1140 Wien, L2 war die Primärschuldnerin laut Aktenvermerk verzogen und die Geschäftsführerin A war unbekannten Aufenthalts.
Die Primärschuldnerin selbst verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine im Firmenbuch gültige Geschäftsanschrift mehr (eingetragen ist nach wie vor die Adresse 1140 Wien, L4 ), nachdem dies Liegenschaft vom Erwerber (dem Bf.) bereits an die L-15 Erwerbs- und Entwicklungs GmbH & Co KG verkauft worden war.
Der letzte, die Haftungspflicht begründende Grundlagenbescheid erging am und war an die K z.Hd. A (an deren Privatadresse) gerichtet.

§ 13 (3) ZustellG bestimmt, dass für den Fall, dass der Empfänger keine natürliche Person ist, das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zugestellt werden kann. Die Zustellung an die im Firmenbuch ausgewiesene Geschäftsführerin war damit rechtswirksam.

Im zugehörigen Akt findet sich eine Abfrage der Personendatenbank vom , wonach A bis in 1210 Wien, C gemeldet war (und daher im Zeitpunkt der Abfrage über keinen Wohnsitz verfügte).
Am Folgetag, den wurde der Bf. darüber informiert, dass die Voraussetzung zur Haftungsinsanspruchnahme bei ihm vorliegen würden.
Festzustellen ist, dass A im zentralen Melderegister bis in 1210 Wien, C gemeldet war, im Zeitraum vom bis über keinen amtlichen Wohnsitz verfügte und ab (bis ) eine Meldung an der Adresse 1220 Wien, D vorlag.

Wenn die Behörde von keiner aktuellen Adresse der Gf. der Primärschuldnerin ausging, so bezog sich dieser Kenntnisstand somit nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung der hier maßgeblichen Bescheide, lag doch zu diesem Zeitpunkt ein Wohnsitz der A vor.
Die Geschäftsführerin der Primärschuldnerin war somit für die Behörde grundsätzlich greifbar. 

Die Beschwerdevorentscheidung erläutert des Weiteren, dass eine rasche und erfolgversprechende Einhebung bei der K daran scheiterte, dass die Primärschuldnerin in der Privatwohnung der Geschäftsführerin angesichts ihrer Tätigkeit (Veredeln von Kunststoffwaren durch Galvanisieren, Metallisieren und Lackieren in der Form eines Industriebetriebes) nicht von einer Fortsetzung dieser Tätigkeit auszugehen gewesen sei und daher auch keine liquiden Mittel zur Verfügung stehen würden.

Den Ausführungen der Behörde ist in diesem Punkt insoweit zuzustimmen, als eine Fortsetzung des Betriebes ohne entsprechenden Standort nicht erwartbar war.
Was die Existenz liquider Mittel betrifft, so hat es die Behörde jedoch unterlassen, weitergehende Ermittlungen dazu anzustellen.
Aus dem Firmenbuch geht hervor, dass der Konkurs der Gesellschaft mit aufgehoben, zugleich die Funktion der Masseverwalterin Dr. Susanne Fruhstorfer gelöscht und die nach Gesellschaft mit Beschluss vom fortgesetzt wurde.
Die Gesellschaft ist nach wie vor im Firmenbuch aufrecht.

Das Bundesfinanzgericht hat dazu erhoben und dies der belangten Behörde mitgeteilt, dass für die Jahre 2012 und 2013 elektronische Jahresabschlüsse der Primärschuldnerin beim Firmenbuch eingebracht worden waren. Die Jahresabschlüsse wurden am bzw. von der Geschäftsführerin A unterzeichnet.
Die Jahresabschlüsse weisen positives Eigenkapital (2012 € 192.167,23; 2013 € 192.600,33) sowie hohe liquide Mittel (2012 € 30.723,91; 2013 € 30.707,34) auf.

Das Firmenbuch ist ein öffentliches Register, die in ihm eingetragenen Tatsachen gelten als bekannt. Zur Gewährleistung der Richtigkeit der Eintragungen haben u.a. Behörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen oder unvollständigen Firmenbucheintragung unverzüglich dem Firmenbuchgericht zu melden.
Feststellungen der Behörde, wonach die von der Geschäftsführerin der Primärschuldnerin unterzeichneten und dem Firmenbuch vorgelegten Jahresabschlüsse sachlich unrichtig waren, wurden (vor Erlassung der Haftungsbescheide) nicht getroffen und damit die amtswegige Ermittlungspflicht (§115 (1) BAO) verletzt.

Die am  versuchte Kontaktaufnahme mit A an deren Adresse führte diesbezüglich zu keinen weiteren Erkenntnissen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom zl. 2003/17/0132 dargelegt:

‚Gemäß § 18 WAO ist die Ermessensentscheidung, die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 1 Wr. KKG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 1 Grundsteuergesetz zur Haftung heranzuziehen, nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgaben-(Haftungs-)schuld, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungspflichtigen in Betracht zu ziehen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann. Rechtsvoraussetzung für die Heranziehung des Haftungspflichtigen ist somit, dass die Abgabenschuldigkeiten beim Primärschuldner nicht hereingebracht werden können (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0169, mwN).‘

Dass die Einhebung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben in Abwägung des von der Behörde auszuübenden Ermessens (§ 20 BAO) bei der Primärschuldnerin gefährdet oder wesentlich erschwert gewesen wäre, ist angesichts der dargelegten Umstände nicht nachvollziehbar.

Wenn der Magistrat ergänzend darauf hinweist, dass keine Meldung der Geschäftsführerin beim Hauptverband der Sozialversicherungsträge vorlag und eine Haftung der Geschäftsführerin nach § 9 BAO nur subsidiär geltend gemacht werden kann, so ist diese Feststellung bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht maßgeblich, zumal die Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei der K gegenständlich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da es sich gegenständlich um eine Sachverhaltsfrage handelt, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
§ 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 9 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 9 Abs. 1 Z 1 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
§ 24 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 17 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400028.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at