Verspäteter Antrag auf NoVA-Rückerstattung (§ 201 BAO) im Zusammenhang mit EuGH 7.4.2011, C-402/09, "Ioan Tatu"
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch A, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Zurückweisung des Antrags vom auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlags gemäß § 6a NoVAG in Zusammenhang mit dem Eigenimport des nachstehend angeführten Fahrzeugs, zu Recht erkannt:
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Pkw | Erstmalige Inbetriebnahme | Tag des Erwerbs | Entrichtung NoVA | NoVA-Zuschlag |
Y | 1.522,50 € |
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) richtet sich gegen die Zurückweisung des Anbringens vom , mit dem der Beschwerdeführer (Bf.) – unter Verweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates ( RV/0232-K/11) – die "Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG" in Höhe von 1.522,50 € beantragte.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde (gem. § 201 Abs. 2 Z 2 BAO gilt die Jahresfrist bei Selbstberechnungsabgaben)."
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom Berufung "wegen nicht sachlich begründeter Frist": Er beantrage, seinem Antrag vom betreffend Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6 Abs. 6 [richtig: § 6a] NoVAG stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Im vorliegenden Fall habe der Bf. am die Erklärung über die Normverbrauchsabgabe ("NOVA2") für seinen selbst importierten Pkw beim Finanzamt eingereicht und die Abgabe am selben Tag entrichtet.
Am habe der Bf. eine als Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG bezeichnete Eingabe beim Finanzamt eingereicht.
Begründet worden sei der Antrag mit dem Erlass des BMF GZ. BMF-010220/0133-IV/9/2013 vom ; begehrt worden sei die Rückzahlung des CO2-Zuschlages in Höhe von 1.522,50 €.
Dieser "Rückerstattungsantrag" sei vom Finanzamt, da ein derartiger Antrag in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen und inhaltlich die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe in richtiger Höhe begehrt worden sei, als Antrag gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO mit gleichzeitigem Antrag auf Rückzahlung des sich ergebenden Guthabens gewertet worden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom sei der Antrag als verspätet zurückgewiesen worden.
Die dagegen eingebrachte Berufung werde lapidar mit einem Verweis auf eine nicht sachlich begründete Frist begründet.
Gemäß § 11 NoVAG sei die Normverbrauchsabgabe vom Abgabenschuldner selbst zu berechnen und zu entrichten.
Ordneten die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatteten sie dies, so könne gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und müsse nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet sei, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gebe oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise.
Abs. 2 leg. cit. laute:
Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
Abs. 3 leg. cit. laute:
Die Festsetzung hat zu erfolgen:
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
Unstrittig sei, dass die Selbstberechnung der NoVA durch den Bf. vom im Hinblick auf die mittlerweile geänderte Rechtsauslegung sich als nicht richtig erweise.
Festzuhalten sei auch, dass eine Selbstberechnung der Abgabe im Sinne des § 201 Abs. 1 BAO gegeben sei.
Ebenso eindeutig sei aber, dass die im § 201 Abs. 2 Z 2 BAO vorgesehene Jahresfrist bereits am abgelaufen sei und damit der Antrag des Bf. als verspätet zu werten sei.
Wenn der Bf. in seiner Berufung allein auf eine nicht sachlich begründete Frist verweise, ohne weitere Angaben zu machen, warum der Zurückweisungsbescheid sich als rechtswidrig erweise, könne damit für die Sache des Bf. nichts gewonnen werden.
Die Zurückweisung des Antrages sei daher zu Recht erfolgt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, in der Berufungsvorentscheidung vom werde angeführt, dass sein Hinweis in der Berufung vom – die Einjahresfrist sei sachlich nicht begründet – keine ausreichende Begründung für sein Anliegen sei. Dem sei entgegen zu halten, dass gerade diese willkürlich angeordnete Frist von einem Jahr Gegenstand einer Beschwerde vor den Höchstgerichten sei.
Den Bf. hindere diese unsachliche Frist, unrechtmäßig vorgeschriebene Abgaben zurückzufordern. Dies bedeute einen schweren Eingriff in sein Eigentumsrecht. Es sei unbestritten, dass die NoVA unrechtmäßig einbehalten werde. Das diesbezügliche Urteil des EuGH aus 2011 sei erst im Mai 2013 durch einen Erlass der Finanzverwaltung umgesetzt worden. Dies sei eine unsachliche Verschleppung von EU-Recht.
Im Übrigen sei er der Meinung, dass die strittige Jahresfrist erst mit zu laufen beginne.
Weiters beantragte der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat.
Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Bezug habenden Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, strittig sei, ob die Zurückweisung des Antrages auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG zu Recht erfolgt sei. Unter Verweis auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung und der Berufungsentscheidung , werde die Abweisung der Berufung beantragt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Mit Telefax vom hat der nunmehrige steuerliche Vertreter des Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. den strittigen NoVA-Betrag in Höhe von 1.522,50 € an dem in der obigen Tabelle in der Spalte "Entrichtung NoVA" aufscheinenden Tag () mit von ihm unterfertigter Erklärung über die Normverbrauchsabgabe ("NOVA2") bekannt gab und beim Finanzamt zur Einzahlung brachte. Außer Diskussion ist weiters, dass diese Handlung mehr als ein Jahr vor Einbringung des hier strittigen Antrages () gesetzt wurde.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Der Bf. stützt sich bei seinem Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG auf die Entscheidung des RV/0232-K/11. Diese Entscheidung sprach darüber ab, dass auf den Eigenimport eines im Jänner 2010 nach Österreich verbrachten Pkws deshalb kein NoVA-Zuschlag im Sinne des § 6a NoVAG zu erheben ist, weil dieses Fahrzeug bereits vor dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals zum Verkehr zugelassen worden war. Begründet wurde dies mit der Rechtsprechung des , "Ioan Tatu".
Das Finanzamt interpretierte den Rückerstattungsantrag als Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO. Das ist durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gedeckt (weshalb von einer "nicht sachlich begründeten", "willkürlich angeordneten Frist von einem Jahr" (der Bf. meint damit die Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO) nicht die Rede sein kann), da auch hier der allgemeine Grundsatz gilt, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. Ritz, BAO5, § 299 Tz 29, unter Verweis auf , 0154; ). Davon, dass, wie der Bf. behauptet, die Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO Gegenstand einer Beschwerde vor den Höchstgerichten sei, ist dem Bundesfinanzgericht nichts bekannt; diese Behauptung wird vom Bf. auch nicht näher ausgeführt.
§ 201 BAO lautet:
"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahresab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahrab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monatab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Wie vom Unabhängigen Finanzsenat schon festgehalten (vgl. zB RV/0333‑S/10) ist die Normverbrauchsabgabe eine Selbstberechnungsabgabe, weshalb sie allgemein in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Da die hier zu beurteilenden Normverbrauchsabgabebeträge bislang noch nie bescheidmäßig festgesetzt wurden, kann eine Rückerstattung der enthaltenen Zuschläge (§ 6a NoVAG) nur im Wege einer solchen erstmaligen Festsetzung der jeweiligen Abgaben erfolgen. Diese dürfen nur unter den in § 201 BAO aufgezählten Voraussetzungen erfolgen (siehe dazu und im Weiteren ).
Dabei sind die gesetzlichen Fristen zu beachten, wobei es im gegenständlichen Fall unbestritten ist, dass der Antrag () mehr als ein Jahr nach Bekanntgabe des selbstberechneten Abgabenbetrages () gestellt wurde.
Da somit die Ein-Monats-Frist erheblich überschritten wurde, besteht keinRechtsanspruch des Bf. auf die Vergütung des Zuschlages im Wege der Festsetzung der Abgabe. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft.
Das Überschreiten der Einjahresfrist verbot dem Finanzamt darüber hinaus aber auch die Festsetzung im Ermessensweg (§ 201 Abs. 2 Z 1 und 2 BAO). Dies gilt im Übrigen nicht nur für eine Festsetzung über Antrag des Bf., sondern auch für eine solche Maßnahme, die das Finanzamt von Amts wegen ergreifen möchte. Das Vorliegen einer bloßen "Rechtsunsicherheit" führt nicht dazu, dass diese Fallfrist sich verlängert.
Wenngleich damit sowohl die Finanzverwaltung wie auch der Bf. prinzipiell von der unionsrechtlichen Judikatur informiert gewesen sein können und das BMF seine Rechtsauslegung tatsächlich erst mit einiger Verzögerung änderte (Ende Mai 2013), kommt dem insofern keine Bedeutung zu, als die gesetzlichen Fristen des § 201 BAO (ein Monat bzw. ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages) - im Gegensatz zur Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 308 BAO - verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind(; ). Keine Auswirkung hat deshalb, dass die Aussagen des europäischen Höchstgerichts im "Ioan Tatu" tatsächlich schon am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in Österreich erstmals im Jahr 2011 besprochen (FJ 2011, 231) und erstmals im November 2012 vom Unabhängigen Finanzsenat umgesetzt wurden, indem er aussprach, dass ein 2006 in Deutschland erstmals zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug beim Import nach Österreich im Jahr 2012 nicht der Malus-Regel unterliegt ( RV/0265-K/12; aufgenommen in die Findok am ). Dies alles war schon vor Ablauf der Jahresfrist (im gegenständlichen Fall am ) bekannt (weshalb von einer "nicht sachlich begründeten", "willkürlich angeordneten Frist von einem Jahr", die einen schweren Eingriff in das Eigentumsrecht des Bf. zur Folge habe, nicht die Rede sein kann); trotzdem wurde der Bf. erst im Juli 2013 aktiv (Antragstellung am ). Das war aber zu spät (vgl. dazu nochmals ), da die gesetzlichen Fristen des § 201 BAO ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages (siehe oben) zu laufen beginnen und nicht, wie der Bf. vermeint, erst mit der Verlautbarung des angeführten BMF-Erlasses GZ. BMF-010220/0133-IV/9/2013 am .
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz (§ 201 BAO, siehe oben).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102887.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at