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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.05.2016, RV/7100746/2011

Im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Maria Radschek in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch Münzenrieder Karner & Weinhandl Steuerberatung GmbH, Bergäckersiedlung 6, 7100 Neusiedl am See, gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid vom , in welchem wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung die von ihm erzielten Einkünfte gemäß § 184 BAO schätzungsweise ermittelt wurden, fristgerecht die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung.

In dieser beantragte er, die von ihm erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend der gleichzeitig vorgelegten Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs 3 EStG mit -1.797,55 EUR festzusetzen und Kirchenbeiträge in Höhe von 100,00 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Gewinnermittlung lagen Einnahmen von 5.525,78 EUR und Ausgaben in Höhe von 7.505,33 EUR zu Grunde.

In seinem Schriftsatz vom erklärte der steuerliche Vertreter des Bf., sein Mandant erbringe als freier Dienstnehmer Leistungen als Medienpädagoge im Sinne eines Vortragende, Lehrenden, "Leitung und Anleitung von Viedeoworkshops. Vorbereiten von Themenschwerpunkten, Konzeptionierung dieser und Durchführung  (meist mit Gruppen von jugendlichen und jungen Erwachsenen, manchmal auch mit Multiplikatorinnen [LehrerInnen, Sozialarbeiterinnen, Pädagoginnen])."

Zusätzlich arbeite der Bf. als Videojournalist (Reisereportagen, kurze Podcasts, Viedeoclips, Videos für Homepages) auf Honorarbasis.

Das Arbeitszimmer werde für die schriftliche Vorbereitung, Planung und Konzeptionierung der Vorträge und Workshops benötigt. Weiters für den Schnitt, die Nachvertonung und Vervielfältigung von Videos und DVD's am Computer.

Für videojournalistische Tätigkeiten werde das Endprodukt ebenfalls im Arbeitszimmer vorgeführt (Endpräsentation).

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert als die vom Bf. erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 1.905,60 EUR in Ansatz gebracht und die Sonderausgaben in beantragter Höhe berücksichtigt wurden. Ausgehend von der vom Bf. vorgenommenen Gewinnermittlung wurden die geltend gemachten Betriebsausgaben um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 3.365,24 EUR (2.790,00 EUR an Mietaufwand und 575,24 EUR für Energie), einen Privatanteil von 20% (in Höhe von 136,19 EUR) der Ausgaben für einen DVD-Recorder, eine externe Festplatte und für Handys sowie um Literaturkosten in Höhe von 383,72 EUR gekürzt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 nicht abgezogen werden dürfen. Nur wenn ein solches den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilde, seien die darauf entfallenden Kosten abzugsfähig und nur dann, wenn das Arbeitszimmer auch tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Medienpädagoge liege nicht im Arbeitszimmer, auch wenn dort die Vorbereitung der Vorträge erfolge, sondern bei den jeweiligen Schulungsveranstaltungen. Auch die ausschließlich betriebliche Nutzung des Zimmers sei nicht glaubhaft, da es sich um ein Durchgangszimmer mit Kamin, TV und PC handle, welches ein Drittel der gesamten Wohnfläche ausmache. Die hierfür geltend gemachten Kosten in Höhe von 3.365,24 EUR seien daher nicht abzugsfähig.

Von den als Büromaterial erklärten Ausgaben für DVD-Recorder (279,-), Festplatte (212,95) und 2 Handys (189,-) sei ein Privatanteil von 20 % ausgeschieden worden.

Die erklärte Fachliteratur betreffe durchwegs Bücher, die von allgemeinem Interesse und nicht berufsspezifisch seien.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen vor, dass er im Arbeitszimmer das Endprodukt seiner videojournalistischen Tätigkeiten präsentiere. Die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit nehme ein Vielfaches der Zeit in Anspruch, die für eine Seminarabhaltung benötigt werde. Das Arbeitszimmer stelle daher den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Dass es sich hierbei um ein Durchganszimmer handle, sei nicht von Relevanz, da der Bf. die Wohnung allein bewohne. Es könne nicht gegen die Absetzbarkeit der Kosten sprechen, dass sich in diesem Zimmer ein Kamin befinde, da es sich um eine Mietwohnung handle und sich der Kamin bereits im Zeitpunkt Bezuges dort befunden habe. Auch dass sich in diesem Zimmer ein TV-Gerät und ein PC befinde, spreche nicht gegen die Absetzbarkeit der Kosten des Zimmers, da es sich hierbei um die für die Tätigkeit des Bf. erforderlichen Betriebsmittel handle. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des UFS RV/0357-W/04 verwiesen.

Bei der erklärten Fachliteratur handle es sich um Bücher und Skripten, die im Kundenauftrag angeschafft und studiert würden. Die Kosten seien somit als Betriebsausgaben absetzbar.

Gemäß § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die im Finanzamtsakt aufliegenden Unterlagen, wie insbesondere die vom Bf. eingebrachten Schriftsätze, den Wohnungsplan und die Liste der erworbenen Bücher und Skripten.

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. erzielte neben Einkünften aus nichtselbständigen Arbeit auch gewerbliche Einkünfte im Rahmen seiner Tätigkeit als Medienpädagoge und Videojournalist. Für seine Vorträge bereitete er sich in seiner Wohnung vor. Darüber hinaus erfolgte auch die Bearbeitung des von ihm erstellten Bildmaterials und die Präsentation der dabei entstandenen Endprodukte in seiner Wohnung.

Laut vorgelegtem Wohnungsplan verfügte die damalige Wohnung des Bf. neben den Nebenräumen über ein Zimmer mit 30 m2, welches in ein Schlafzimmer mit 20 m2 und einen "Wohnraum" von 10 m2 geteilt wurde, sowie ein Zimmer von 25 m2, welches vom Bf. als Arbeitszimmer bezeichnet wurde. Im Hinblick auf nachfolgende Beweiswürdigung wird davon ausgegangen, dass der als Arbeitszimmer bezeichnete Raum nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Der Bf. machte Kosten für diverse Bücher und Skripten als Betriebsausgaben geltend ohne darzulegen, mit welchem Projekt diese jeweils in Zusammenhang stehen sollten. Es kann daher nicht ersehen werden, in welcher Hinsicht diese berufsspezifisch sein sollten, da die Titel dieser Bücher und Skripten durchaus auf Inhalte von allgemeinem Interesse schließen lassen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den oben genannten Unterlagen sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem als Wohnraum bezeichneten Zimmer um einen 2 m langen und 5 m breiten Durchgangsbereich zwischen dem Schlafzimmer und dem sogenannten Arbeitszimmer handelt, der ohne Tür in das Schlafzimmer führt, ist auszuschließen, dass dieser Bereich das Wohnzimmer des Bf. darstellte, in dem er seine privaten Besuche empfing. Es ist vielmehr naheliegend, dass es sich bei dem 25 mgroßen Raum, den der Bf. auch im Rahmen seiner beruflichen Aktivitäten nutzte, um jenen Bereich der Wohnung handelte, in dem sich der Bf. in seiner Freizeit und zur Entspannung aufhielt und in dem er auch seine privaten Besuche empfing. Damit ist aber davon auszugehen, dass der vom Bf. als Arbeitszimmer bezeichnete Raum keinesfalls nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

a) Betreffend Ausgaben für Literatur:

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienenden Wirtschaftsgütern. Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl.  und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise. Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat im Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen (vgl.  und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen  nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (vgl.  und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Da die vom Bf. angeführten Bücher als durchaus für einen nicht fest abgrenzbaren  Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und der Bf. keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich seine berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen, waren die hierfür geltend gemachten Kosten nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

b) Betreffend Arbeitszimmer:

Nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war (vgl. und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Im Hinblick darauf, dass das vom Bf. genutzte sich im Wohnungsverband befindliche Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wurde sondern auch als allgemein benutzter Aufenthaltsort diente, waren die damit verbundenen Kosten nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da über die zu beurteilenden Rechtsfragen betreffend Berücksichtigung von Ausgaben für Literatur und für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinne der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde und ansonsten lediglich Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, hängt die gegenständliche Entscheidung von keiner Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at