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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.05.2016, RV/7102044/2012

Werbungskosten einer Lehrerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102044/2012-RS1
Ausgaben für Literatur, welche für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, stellen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Stb, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach vom betreffend Einkommensteuer 2010, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob bei der Beschwerdeführerin (Bf.) die Voraussetzungen für die Anerkennung von div. Werbungskosten aus ihrer Tätigkeit als Lehrerin für Fremdsprachen im Streitjahr erfüllt sind.

Die Bf. brachte am ihre Einkommensteuererklärung 2010 elektronisch ein, wobei sie im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit folgende Werbungskosten i.H.v. insgesamt 30.660,86 € beantragte:


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2010
 
 
KZ 719
Arbeitsmittel
[= Büromaterial
+ geringwertige WiG
+ AfA Macbook 7/2009]
1.006,75
[270,66
+510,29
+225,80]
KZ 720
Fachliteratur
15.744,11
KZ 721
Reisekosten
4.072,70
KZ 722
Fortbildungskosten
9.597,32
KZ 724
sonst. WKo (Internet – 60 % betriebl.)
239,98
 
Summe:
30.660,86

Zu den beantragten Werbungskosten wurde erläuternd festgehalten, dass die Bf. im Schuljahr 2009/2010 am BG/BRG A einen Kurs „Reading Club“ gehalten habe, wo „Multimedia in der Bibliothek“ das Thema gewesen sei. Dafür habe sie diverse Medien, die für Schüler der 3. und 4. Klassen geeignet seien, vor allem Bücher, Audio-CDs, DVDs und Spiele gekauft.

Betreffend ihrer eigenen Fortbildung führt die Bf. aus, dass sie die 2009 begonnenen Lehrgänge

a) „eEducation“ an der Uni Krems und
b) „Language Testing and Teaching“ an der Uni Klagenfurt weiterhin belegt habe.

Den Lehrgang PROvokativpädagogik an der Uni Krems habe sie 2010 begonnen.

Ihre Master Thesis (Masterarbeit) habe sie zum Thema „Medienbildung in der Schule“ geschrieben. Der theoretische Teil der Arbeit setze ein intensives Literaturstudium voraus. Im praktischen Teil habe sie Interviews mit Expertinnen durchgeführt.

Diese Gespräche seien digital aufgenommen und transkribiert (Übertragung des aufgenommenen Interviews in eine schriftliche Form) worden.

Die Bf. bezahle die Studiengebühren und alle für das Studium notwendigen Hilfsmittel sowie die Reise- und Übernachtungskosten selbst.

Bei beiden Lehrgängen handle es sich um eine Fortbildung im Sinne der Verpflichtung zu ständiger Weiterbildung. Der neue Lehrplan verlange den Einsatz neuer Technologien und die Kenntnis neuer Unterrichts- und Prüfungsmethoden.

Lt. Schreiben des Direktors des BG/BRG A vom sei seitens der Schule keine finanzielle Unterstützung an die Bf. erfolgt. Die Bf. habe ihre diversen Aufwendungen selbst finanziert.

Konkret beantrage die Bf. die Anerkennung folgender Werbungskosten:

a) Arbeitsmittel i.H.v. 1.006,75 € (KZ 719):

Dabei handle es sich um Büromaterial i.H.v. 270,66 €, geringwertige Wirtschaftsgüter i.H.v. 510,29 € und um die AfA für Macbook i.H.v. 225,80 €.

b) Fachliteratur i.H.v. 15.744,11 € (KZ 720):

Die angeschaffte Literatur (rd. 250 Werke) wurde von der Bf. wie folgt verwendet:


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FBA
Betreuung der Fachbereichsarbeit von Schülern der 8. Klasse
MT
Literatur für die Master Thesis des Lehrgangs „eEducation“ an der Uni Krems
MALTT
Literatur für den Lehrgang „Language Testing and Teaching“
L4
Englische Jugendliteratur für die Schüler der 4. Klasse
(Einsatz im Projektunterricht, Portfolio, Einzellektüre)
Bibl.
Freifach „Reading Club“: Medien in der Bibliothek
SG
Spezialgebiete der Kandidaten der Reifeprüfung
PP
Literatur für den Lehrgang PROvokativpädagogik
L7
Jugendliteratur für die 7. Klasse Französisch
UM
Unterrichtsmaterial

c) Reisekosten i.H.v. 4.072,70 € (KZ 721):

Die Reisekosten zu den div. Ausbildungsorten setzen sich aus Taggeldern i.H.v. 841,50 €, Hotelrechnungen i.H.v. 560 € und Km-Gelder i.H.v. 2.671,20 € zusammen.

d) Fortbildungskosten i.H.v. 9.597,32 € (KZ 722):

Dabei handle es sich um div. Studienbeiträge für ihre o.a. div. Studienlehrgänge.

e) Sonstige Werbungskosten i.H.v. 239,98 € (KZ 724):

Dabei handle es sich um die im Jahre 2010 angefallenen Internetkosten, die von der Bf. zu 60 % als beruflicher Aufwand beantragt werden.

Weiters wurde die Berücksichtigung folgender Sonderausgaben beantragt:


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2010
 
 
KZ 455
Personenversicherungen
2.216,60
KZ 460
Steuerberatungskosten
325,20

Das Finanzamt (FA) veranlagte mit Bescheid vom die Werbungskosten aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. insgesamt 13.845,41 € und die beantragten Sonderausgaben erklärungsgemäß:


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2010
 
Lt. Erkl.
Lt. Bescheid v.
KZ 719
Arbeitsmittel
[= Büromaterial (Lt. FA: 60 % betriebl. für Batterien und Druckertinte)
+ geringwertige WiG
+ AfA Macbook 7/2009]
1.006,75

[270,66
+510,29
+225,80]
970,51

[234,42
+510,29
+225,80]
KZ 720
Fachliteratur
15.744,11
3.363,70
KZ 721
Reisekosten
4.072,70
3.273,90
KZ 722
Fortbildungskosten
9.597,32
5.997,32
KZ 724
sonst. WKo (Internet – 60 % betriebl.)
239,98
239,98
 
Summe:
30.660,86
13.845,41

ad Abänderungen des Finanzamtes:

a) Arbeitsmittel i.H.v. 970,51 € (KZ 719):

Bei den Batterien für die PC-Maus und die Druckertinte sei ein Privatanteil von 40 % in Abzug gebracht worden.

b) Fachliteratur i.H.v. 3.363,70 € (KZ 720):

Die beantragte Literatur unter dem Kürzel FBA, L4, Bibl., PP und L7 würden gem. § 20 EStG 1988 zu den nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung zählen.

c) Reisekosten i.H.v. 3.273,90 € (KZ 721):

Die beantragten Tagesgelder i.H.v. 193,60 € (8 x 24,20 €) und Kilometergelder i.H.v. 604,80 € (8 x 75,60 €) nach Krems zum Lehrgang PROvokativpädagogik würden gem. § 20 EStG 1988 zu den nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung zählen.

d) Fortbildungskosten i.H.v. 5.997,32 € (KZ 722):

Die beantragten Fortbildungskosten i.H.v. 3.600 € (2 x 1.800 €) für den Teil 1 und 2 des Lehrganges PROvokativpädagogik würden gem. § 20 EStG 1988 zu den nicht absetzbaren Kosten der Lebensführung zählen.

In der Beschwerde (Berufung) vom betreffend Einkommensteuer 2010 führt die Bf. im Wesentlichen wie folgt aus:

ad a) Arbeitsmittel:

Sämtliche Aufwendungen der Bf. stünden im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Bf., weshalb ein Privatanteil nicht zu berücksichtigen sei.

Auch sei es neben ihren Überstunden und der aufgewendeten Zeit für Fortbildungen rein zeitlich gar nicht möglich gewesen, 40 % des Computers privat zu nutzen.

ad b) Fachliteratur:

Die Anschaffung der Bücher für die Studien sei deshalb notwendig gewesen, weil es ihr aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Bibliotheken in Wien, Krems und Klagenfurt regelmäßig zu besuchen. Es sei aus zeitlichen und auch finanziellen Gründen wirtschaftlicher gewesen, die Bücher zu kaufen.

Es wäre weit teurer gewesen, Reisen nach Wien, Krems und Klagenfurt zu unternehmen, um dort Bücher durchzusehen, abzuholen und zurückzubringen, abgesehen von der fehlenden Zeit (die Bf. habe die letzten zwei Jahre Überstunden gemacht und einen Kredit aufgenommen, um die Studien überhaupt finanzieren zu können).

Abgesehen davon, seien viele benötigte Bücher in den Fachbibliotheken nicht vorhanden bzw. nicht verfügbar.

Teilweise sei zwar relevante Literatur im Internet zu finden und sei auch von ihr verwendet worden, aber für eine wissenschaftliche Arbeit wie die Master-Thesis sei es unbedingt erforderlich, dass man darüber hinaus die gesamte relevante Fachliteratur studiere.

Nach Ansicht des Schuldirektors vom sollten jene Lehrkräfte, die ihre Weiterbildung selbst finanzieren, damit rechnen können, steuerliche Absetzbarkeiten dafür in Anspruch nehmen zu können, damit sie die enormen Kosten überhaupt leisten könnten.

FBA-Literatur:

Für die Fachbereichsarbeit einer Schülerin der 8. Klasse betreffend Beschreibung der Arbeiterklasse in England der viktorianischen Romanautoren, sei es notwendig gewesen diesbezügliche Primär- und Sekundärliteratur anzuschaffen, da die Schulbibliothek nicht über derartige Literatur verfügt habe.

L4 und L7 – Literatur:

Bei den unter diesen Kürzeln angeführten Büchern handle es sich einerseits um ausgesprochene Kinder- und Jugendlichenliteratur in englischer Sprache, die auch von der Bf. gelesen werden. Andererseits handle es sich darunter um sehr vereinfachte Büchlein in französischer Sprache, die eigens für Schüler im 1. Lernjahr geschrieben worden seien.

Diese Lektüre sei nicht Teil ihrer Lebensführung, sondern Voraussetzung für ihre Arbeit in der Schule.

Bibl. – Literatur:

Bei den Büchern für den englischen Leseclub handle es sich um extra für Schüler im 3. Lernjahr bearbeitete Lektüre mit eingeschränktem Wortschatz.

Diese Lektüre sei nicht Teil ihrer Lebensführung.

PP – Literatur:

Die unter dem Kürzel PP aufgelisteten Bücher seien Bestandteil der Leselisten und Empfehlungen der diversen Vortragenden im Lehrgang „PROvokativpädagogik“.

Es handle sich um Fachbücher zu den im Lehrgang behandelten Themen, wie z.B. Mediation, Mobbing, Philosophie.

Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt den Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2010 ab und begründete dies wie folgt:


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2010
 
Lt. Erkl.
Lt. Bescheid v.
Lt. BVE
v.
KZ 719
Arbeitsmittel
[= Büromaterial (60 % betriebl. für Batterien und Druckertinte)
+ geringwertige WiG
+ AfA Macbook 7/2009]
1.006,75

[270,66
+510,29
+225,80]
970,51

[234,42
+510,29
+225,80]
970,51

[234,42
+510,29
+225,80]
KZ 720
Fachliteratur
15.744,11
3.363,70
4.140,03
KZ 721
Reisekosten
4.072,70
3.273,90
3.999,70
KZ 722
Fortbildungskosten
9.597,32
5.997,32
9.597,32
KZ 724
sonst. WKo (Internet – 60 % betriebl.)
239,98
239,98
239,98
 
Summe:
30.660,86
13.845,41
18.947,54

Bezüglich der Ausbildung „PROvokativpädagogik“ an der Universität Krems sei nach nunmehriger Ansicht des Finanzamtes aufgrund der eingeschränkten Zulassungsvoraussetzungen und spezifischer Teilnehmergruppe hätten die Ausbildungskosten sowie die spezifische Fachliteratur für diese Ausbildung berücksichtigt werden können.

Weiters hätten zusätzlich Tagesgebühren für fünf Tage sowie diesbezügliche Km-Gelder betreffend Ausbildung „Provokationspädagogik“ berücksichtigt werden können.

Die Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und hält darin ergänzend fest, dass die vom Finanzamt nicht anerkannte Fachliteratur nicht Teil einer allgemein interessierenden Literatur darstelle sondern ausschließlich für ihre Fortbildung bzw. für ihren Lehrbetrieb nötig gewesen sei.

Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

In ihrer Stellungnahme vom zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes insbesondere betreffend einer nicht nachvollziehbaren Betragsdifferenz i.H.v. 11.024,64 € führt die Bf. aus, dass es sich hierbei um einen „Excel-Fehler“ handle.

Tatsächlich würden Werbungskosten für Fachliteratur i.H.v. 4.719,47 € beantragt.

Weiters wurden Hotelrechnungen i.H.v. insgesamt 560 € als Nachweis vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

a) Arbeitsmittel (KZ 719):

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Einzig strittig ist bei dieser Kennzahl, ob bei der Druckertinte und den Batterien für die PC-Maus ein Privatanteil abzuziehen ist.

Da die Bf. trotz Vorhalt lediglich behauptet, dass sie den PC nicht zu 40 % privat nutze – ein nachprüfbarer Zeitnachweis wurde bis dato nicht vorgelegt - , schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der Abgabenbehörde vom an, wonach aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen ist, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt der Bf. stationierten Computers mindestens 40 % beträgt.

Da eine niedrigere private Nutzung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurde und letztlich die Bf. selbst beim Notebook von einer 60 %igen beruflichen Nutzung ausgeht (siehe Beilage der Bf. zu KZ 724), erscheint eine ausschließliche berufliche Nutzung sämtlicher Geräte nicht glaubhaft.

Die beruflich anerkannten Arbeitsmittel (KZ 719) betragen somit 970,51 €.

b) Fachliteratur (KZ 720):

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Aufgrund der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, dass das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 20 Tz 10f, § 16 Tz 64).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sind Anschaffung von Werken der Literatur die von allgemeinem Interesse sind, zur längerfristigen Nutzung stets auch privat veranlasst (vgl. die Erkenntnisse des und vom , 81/14/0022, sowie die weitere, bei Doralt, EStG2, § 20 Tz. 163 Stichwort "Literatur" angeführte Judikatur), sodass die Anschaffungskosten somit nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG darstellen.

Das Abzugsverbot des § 20 EStG für gemischt veranlasste Aufwendungen soll im Sinne der Steuergerechtigkeit vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 10 zu § 20 EStG 1988, sowie die zur genannten Gesetzesbestimmung ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) etwa vom , 2000/13/0163; vom , 98/15/0046; vom , 95/15/0203 und vom , 96/14/0098).

Aus der Entscheidung des geht hervor, dass Ausgaben für Literatur, welche für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen.

Bei den über 250 von der Bf. angeschafften Werken, konnten nach Ansicht der Abgabenbehörde und auch des Bundesfinanzgerichtes jene Werke die in unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Lehrgangsausbildungen stehen, unstrittig als beruflich anerkannt werden.

Abweichend von der Ansicht der Abgabenbehörde, wonach es sich bei den fremdsprachigen Werken für die Schüler eines Gymnasiums (4., 7. und 8. Klasse) nicht um beruflich erforderliche Aufwendungen handelt, kann das Bundesfinanzgericht aus den vorgelegten Unterlagen keine private Mitveranlassung dieser Ausgaben erkennen, die von der Bf. nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht wurden. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann bei dieser speziell für diese jeweiligen Altersklassen zugeschnittene Literaturaufbereitung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesen zahlreichen speziellen Werken der Fremdsprachenliteratur, um Literatur handelt, die von allgemeinen Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist.

An Kosten für Fachliteratur werden somit berufsbedingt 4.719,47 € anerkannt.

c) Reisekosten (KZ 721):

ca) Taggelder:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG zählen zu den Werbungskosten auch Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.

Nicht zu berücksichtigen war jedoch das für die eintägige Fortbildungsveranstaltung geltend gemachte Taggeld.

Das Bundesfinanzgericht stützt sich dabei auf die im Erkenntnis des , zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach für die Anerkennung von Reisekosten als Werbungskosten nicht nur der Reisetatbestand, sondern auch der Mehraufwandstatbestand erfüllt sein muss.

- Der Reisetatbestand ist erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder sonst aus beruflichem Anlass mindestens 25 km vom Ort seiner ständigen Tätigkeit entfernt, eine Reisedauer von mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen und mehr als fünf Stunden bei Auslandsreisen vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.

- Der Mehraufwandstatbestand ist erfüllt, wenn durch eine Reise zusätzliche Verpflegungskosten verursacht werden, die über die in typisierender Betrachtungsweise zu beurteilenden üblichen Verpflegungsausgaben der Erwerbstätigen am ständigen Arbeitsort hinausgehen. Dauert die Reise nur einen Tag, ist also keine Nächtigung erforderlich, kann ein Verpflegungsmehraufwand durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln vermieden werden. Denn der auf einer beruflich veranlassten Reise befindliche Steuerpflichtige ist hinsichtlich des Mittagessens mit einem Steuerpflichtigen, der sich an seinem Dienstort verköstigt, vergleichbar. Ein Verpflegungsmehraufwand auf Reisen wird in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise daher erst durch die Nächtigung feststellbar, weil der Steuerpflichtige dadurch verhalten ist, auch das Frühstück und das Abendessen außerhalb seines Haushaltes einzunehmen (Doralt, EStG12, § 16 Tz 197; -I/04; anders LStR 2002 Rz 311).

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet somit in ständiger Rechtsprechung, dass bei Steuerpflichtigen nur dann Tagesgelder steuerlich gemäß § 4 Abs. 5 EStG 1988 bzw. § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 zu berücksichtigen sind, soweit eine Nächtigung erforderlich ist.

In diesem Fall ist - "für den ersten Zeitraum von ca. einer Woche" - der Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen. Hingegen liege ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält (; ; ; ).

Das Bundesfinanzgericht vertritt ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, für nicht mit einer Nächtigung verbundene Reisen stehe kein Tagesgeld zu (vgl. ; ).

Es liegt am Gesetzgeber, Änderungen des Gesetzes vorzunehmen, wenn er die ständige Rechtsprechung des Höchstgerichts in diesem Bereich für nicht seinen Intentionen entsprechend hält.

Hat das Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden Taggelder teilweise anerkannt, ist dies rechtswidrig und sind die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 BAO zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei wie folgt abzuändern:

ad Mattsee:

Die Bf. hielt sich nachweislich innerhalb von 6 Monaten an folgenden fünf Tagen in Mattsee auf: , , , und .

ad St. Georgen am Längsee:

Die Bf. hielt sich nachweislich innerhalb von 6 Monaten an jeweils drei Tagen in St. Georgen am Längsee auf:

, , und

, ,

Das ergibt somit die Berücksichtigung von insgesamt 11 Taggeldern á 26,40 €, insgesamt 290,40 €.

cb) Übernachtungsaufwendungen:

Da es sich bei den in Mattsee und St. Georgen am Längsee stattgefundenen Fortbildungsveranstaltungen um einen beruflich veranlassten Aufwand handelt und die Bf. die erklärten Aufwendungen an Hand der vorgelegten Hotelrechnungen nachgewiesen hat, waren die beantragten Übernachtungskosten i.H.v. insgesamt 560 € anzuerkennen.

cc) Km-Gelder:

Da auch bei den erklärten Fortbildungsveranstaltungen seitens der Abgabenbehörde kein Einwand erhoben wurde, kann auch das Bundesfinanzgericht keinen Grund für eine Nichtanerkennung der erklärten Km-Gelder i.H.v. 2.671,20 € erkennen.

d) Fortbildungskosten (KZ 722):

Die Bf. ist seit Jahren als ausgebildete Pädagogin für Fremdsprachen tätig und bildet sich durch den Besuch mehrerer berufsspezifischer Lehrgänge weiter.

Für ihre Projekte in der Schule erhält sie lt. Bestätigung des Schuldirektors vom seitens der Schule, mangels Budget, keinerlei finanzielle Unterstützung.

Wie bereits die Erhebungen der Abgabenbehörde ergaben, sind auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die erklärten diesbezüglichen Aufwendungen aufgrund der eingeschränkten Zulassungsvoraussetzungen und spezifischen Teilnehmergruppe anhand des Lehrinhaltes bei den div. Ausbildungsveranstaltungen als Werbungskosten i.H.v. insgesamt 9.597,32 € abzugsfähig.

e) Sonstige Werbungskosten (KZ 724):

Bei den erklärten Internetkosten i.H.v. insgesamt 399,96 € wurde seitens der Bf. ein Privatanteil i.H.v. 40 % in Abzug gebracht und somit letztlich Werbungskosten i.H.v. 239,98 erklärt.

Da dies einen fremdüblichen Abzug darstellt, hat die Abgabenbehörde keinen diesbezüglichen Einwand erhoben.

Da die Bf. somit selbst eine private Internetnutzung i.H.v. 40 % eingeräumt hat und eine niedrigere private Nutzung weder behauptet noch nachgewiesen hat, werden die in diesem Zusammenhang erklärten Werbungskosten i.H.v. insgesamt 239,98 € anerkannt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berufsbedingten Werbungskosten ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. u.a. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Werbungskosten
Arbeitsmittel
Fachliteratur
Reisekosten
Fortbildungskosten
Lehrer
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102044.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at