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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.04.2016, RV/7101180/2015

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2016/13/0023. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Kudlichstraße 41, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer sowie Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Kalenderjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 beschlossen:

Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung über die Beschwerde vom (gerichtet gegen: die Bescheide des Finanzamtes  Wien 1/23 vom  betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer sowie Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für die Kalenderjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012) nicht zuständig. 

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Bescheiden hat das Finanzamt den Feststellungen des Prüfungsorgans, dass als Bemessungsgrundlage für die (unstrittige) Privatnutzung der arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuge die um 20% erhöhten Anschaffungskosten anzusetzen seien und dass den Arbeitnehmern aus dem Ankauf von firmeneigenen Fahrzeugen ein geldwerter Vorteil entstanden sei, Rechnung getragen. Inhaltlich hat das Finanzamt die angefochtenen Bescheide daher - ohne dies explizit anzuführen - (erkennbar) auf § 15 Abs. 2 EStG EStG 1988 bzw. - betreffend Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung - auch auf § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung gestützt.

Die Beschwerde vom richtet sich sowohl gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge als auch gegen das Vorliegen eines im Ankauf firmeneigener Fahrzeuge gelegenen geldwerten Vorteils. Gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung wurde in der Beschwerde ua. auch eingewendet, dass die Anwendung des § 4 Abs. 6 der Sachbezugswerteverordnung zu einem gesetzes- bzw. verfassungsgwidrigen Ergebnis führen würde. Die unmittelbare Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wurde nicht beantragt.

Mit Schriftsatz vom hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzt. In Punkt 3. dieses Schriftsatzes hat sie mitgeteilt, dass die in der - dem Schriftsatz angeschlossenen - Beilage angeführten Arbeitnehmer der Beschwerde beigetreten seien. Bei der angesprochenen Beilage handelt es sich um eine Liste, in der 25 Personen (mit Angabe des Namens und der Anschrift) angeführt sind.

Im Februar 2015 hat das Finanzamt - ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen - die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Nach § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Da im gegenständlichen Fall in der Beschwerde (vom ) weder das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt worden ist (§ 262 Abs. 2 BAO), noch in der Beschwerde NUR die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen behauptet worden ist (§ 262 Abs. 3 BAO), wäre eine Beschwerdvorentscheidung zu erlassen gewesen (§ 262 Abs.1 BAO). Da die Abgabenbehörde ua. nur solche Bescheidbeschwerden, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen hat (§ 265 Abs. 1 BAO), eine solche im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegt, ist das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung über die Beschwerde (vom ) nicht zuständig.

Anmerkung:
Die in § 257 BAO genannten Personen haben das Recht, einer Bescheidbeschwerde eines anderen beizutreten. Nach § 258 Abs. 1 BAO ist der Beitritt schriftlich oder mündlich zu erklären. Bei dieser Beitrittserklärung handelt es sich um eine förmliche Prozesserklärung. Die bloße Anführung der Namen der Beitrittsberechtigten in einem Schriftsatz des Beschwerdeführers stellt keine (wirksame) Beitrittserklärung dar (Ritz, BAO, Kommentar5, Rz 2 zu § 258).
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nur eine Liste mit Namen (und Anschriften) vorgelegt. Eine Liste ist keine (wirksame) Prozesserklärung im Sinne des § 258 Abs. 1 BAO, sodass ein Beitritt im Sinne der angesprochenen Gesetzesbestimmungen nicht vorliegt.  

Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG):
Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes ist eine Revision nur bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zulässig.
Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung geht (unmittelbar) aus dem Gesetz hervor. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101180.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
GAAAC-10795