Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2016, RV/5100490/2014

Der Veräußerungserlös aus einer privaten Grundstücksveräußerung ist nach dem Zufluss nach § 19 EStG 1988 zu versteuern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, Adresse, vertreten durch Dr. EF, Adresse1, gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 des Finanzamtes FA vom zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Abgabenbehörde wich von der eingereichten Einkommensteuererklärung 2012 des Beschwerdeführers (Bf) insoweit ab, als sie – neben den erklärten Einkünften – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4.429,95 € der Besteuerung unterzog und Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen in Höhe von 1.214,01 € dem besonderen Steuersatz von 25 % unterwarf.

Begründend wurde im Bescheid dazu ausgeführt, dass der Bf ein Grundstück nach dem  veräußert und die Einkünfte nicht erklärt habe. Der Verkauf von Waldparzellen (stehendes Holz) sei mit 35 % vom Veräußerungserlös steuerpflichtig. Der Waldgrund (14.553 m2) und der landwirtschaftliche Grund (781 m2) würden der ImmoESt unterliegen; der Waldgrund mit 50 % des Veräußerungserlöses.

Zur Berechnung wurde angeführt, dass vom Verkaufserlös von 15.000,00 € für den landwirtschaftlichen Grund 2.343,00 € (3,00 €/m2) abzuziehen seien. Die Differenz von 12.657,00 € sei mit 35 % als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern (4.429,95 €).

2.343,00 + 6.328,50 = 8.671,50 abzüglich 86 % /7.457,49) = 1.214,01 = Bemessungsgrundlage für die ImmoESt.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wandte der Vertreter des Bf im Wesentlichen ein, dass die Berufung auf die Festsetzung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4.429,95 € eingeschränkt werde. Diese Einkünfte würden sich auf den Kaufvertrag vom zwischen dem Bf als Verkäufer einerseits und AG und BG als Käufer andererseits beziehen. Dabei habe der Bf Waldgrundstücke im Ausmaß von 14.553 m2 und ein landwirtschaftliches Grundstück im Ausmaß von 781 m2 veräußert.

Die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bzw. des stehenden Holzes möge durchschnittlich richtig sein, könne aber im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht werden. Beim Waldgrundstück handle es sich um ein extrem steiles Gelände, bei dem eine Bewirtschaftung nur mit Harvester und Seilwinde möglich sei. Diese sehr aufwendige Bewirtschaftung sei bestenfalls kostendeckend. Die Vertragsparteien hätten daher für den gesamten Wald einen Preis von 3.000,00 € angesetzt. Umgekehrt sei in diesem Fall intern zwischen den Vertragsparteien das Grünland mit 12.000,00 € (15,00 €/m2) angesetzt worden, da es sich nicht um Grünland im üblichen Sinn handle, sondern um ein sehr schönes Grundstück entlang des Donauradweges direkt neben der Donau mit bester Lage und Aussicht ( C ). Dieses Grundstück könne für Freizeitzwecke genützt werden, daher auch der hohe Kaufpreisanteil. Vom fingierten Anteil am Kaufpreis für das stehende Holz in Höhe von 35 % des Veräußerungserlöses müsste wohl auch noch der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG in Höhe von 7.300,00 € (zumindest anteilig) abgezogen werden. Der gesamte land- und forstwirtschaftliche Besitz habe ein Ausmaß von 2,9881 ha, die veräußerte Waldfläche ein Ausmaß von 1,4553 ha; der verbliebende Wald weise ein Ausmaß von 5.810 m2 auf. Der Freibetrag müsste zumindest prozentuell in Bezug auf den Wald angesetzt werden, das wären wenigstens 48,7 %, in Bezug nur auf den Wald 71,46 %.

Die Bewertungskriterien könnten natürlich nachgewiesen werden; fürs erste werde ein Ausdruck des Systems Doris beigelegt, aus dem zumindest die Lage des Grundstücks 1 am Donauradweg erkenntlich sei.

Unabhängig davon sei nach Wissen des Vertreters das BMF der Ansicht, dass Wälder bis zu 3 ha als Kleinstwald eingestuft seien und Einkünfte aus der Veräußerung eines solchen Waldbesitzes keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte, sondern private Grundstückseinkünfte seien, die demnach der pauschalierten ImmoESt von 3,5 % vom gesamten Kaufpreis aus berechnet unterliegen würden. Diese Meinung habe der Einkommensteuerreferent des Lagefinanzamtes des Vertreters bestätigt.

Beantragt werde daher lediglich die Verrechnung der ImmoESt, ersatzweise nur die Verrechnung der Einkommensteuer auf Grund der geschilderten Bewertungskriterien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde (bis : Berufung) als unbegründet abgewiesen.

Im Kaufvertrag sei für die veräußerten Grundstücke ein pauschaler Kaufpreis von 15.000,00 € angesetzt worden. Bei der Erstveranlagung sei mangels Vorliegens einzelner Verkehrswerte der Wertansatz für das Grundstück Nr. 1 mit
3,00 €/m2 erfolgt, der restliche Kaufpreis sei für die Waldgrundstücke angesetzt und daraus die ImmoESt bzw. die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft berechnet worden.

Nach Wiederholung der wesentlichen Beschwerdepunkte führte die Abgabenbehörde begründend aus, dass die Einstufung als Kleinstwald lediglich für die Ermittlung des Einheitswertes (kein Ansatz einer Wertziffer) Bedeutung habe. Bei der Veräußerung von Forstflächen lägen jedenfalls Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor.

Die Begünstigung nach § 24 Abs. 4 EStG sei nicht anwendbar, da nicht der gesamte Forst veräußert worden sei und somit keine Teilbetriebsveräußerung vorliege. Diese Begünstigung wäre auch nur bei Anwendung der Regelbesteuerung gemäß § 30a Abs. 2 EStG zulässig.

Bei Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen könne der Gewinn pauschal mit 35 % des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses ermittelt werden. Das Recht des Steuerpflichtigen, einen vom pauschal ermittelten Veräußerungsgewinn abweichenden Veräußerungsgewinn nachzuweisen, bleibe unberührt und wäre durch ein Sachverständigengutachten zu belegen (Rz 4194 und 4195 EStR).

Der Ansatz eines Kaufpreisanteils von 12.000,00 € für das Grundstück Nr. 1 im Ausmaß von 781 m2 im Verhältnis zu den veräußerten Forstflächen mit 3.000,00 € für 14.553 m2 erscheine durch die Behauptung, es handle sich um ein sehr schönes Grundstück entlang des Donauradweges direkt neben der Donau mit bester Lage und Aussicht, nicht gerechtfertigt. Auch die übereinstimmenden telefonischen Auskünfte vom des Abgabepflichtigen und des Käufers, das Grundstück Nr. 1 sei vom Käufer dringend als Zufahrt für ein anderes Grundstück benötigt worden, weshalb der Kaufpreisanteil entsprechend hoch anzusetzen gewesen sei, seien nicht geeignet, die beantragte Kaufpreisaufteilung zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei nach Aussage des Käufers das Grundstück im Zeitpunkt des Kaufes stark verwildert gewesen und hätte zur Verwendung als Grünland erst gerodet werden müssen. Da kein Gutachten vorliege und die in der Beschwerde angeführten Gründe für die beantragte Kaufpreisaufteilung nicht schlüssig erschienen, seien die Kaufpreisanteile im Schätzungsweg zu ermitteln. Nach Auskunft des Gemeindeamtes D sei für das Grundstück Nr. 1 eine Umwidmung in Bauland nicht möglich (Hochwassergebiet). Diesem wertebeeinflussenden Umstand sei bei Bewertung dieses Grundstücks wesentliche Bedeutung beizumessen. Laut Kaufpreissammlung des Finanzamtes lägen die durchschnittlichen Grundstückspreise in vergleichbarer Lage und Beschaffenheit für unbebaute Grundstücke bei etwa 3,00 €/m2.

Nach § 6 Abs. 2 LBG (Liegenschaftsbewertungsgesetz) sei der Bodenwert in der Regel als Vergleichswert durch Heranziehung von Kaufpreisen vergleichbarer unbebauter und unbestockter Liegenschaften zu ermitteln. Wertänderungen, die sich demgegenüber aus der Bebauung oder Bestockung der zu bewertenden Liegenschaft oder deren Zugehörigkeit zu einem Liegenschaftsverband ergäben, seien gesondert zu berücksichtigen.

Die subjektive Einschätzung der Kaufpreisanteile durch die Vertragspartner sei nicht bindend; die Einschätzung habe nach objektiven Maßstäben zu erfolgen (Rz 5083 EStR bzw. ). Der Ansatz eines Kaufpreises von 3,00 €/m2für das Grundstück 1 erscheine auf Grund obiger Ausführungen sachgerecht.

Der Wald (14.553 m2) sei mit 0,87 €/m2 (insgesamt daher 12.657,00 €), der landwirtschaftliche Grund (781 m2) sei mit 3,00 €/m2 (insgesamt daher 2.343,00 €) zu bewerten gewesen.

Im Vorlageantrag vom  erklärte der Vertreter des Bf, die Beschwerde in allen Argumentationspunkten aufrecht zu erhalten. Ergänzend werde eine Stellungnahme der beteiligten Vertragsparteien übermittelt.

Der Bf und die Erwerber stellten fest, dass die in der Beschwerde angeführten Wertansätze und Kriterien in genau dieser Form zum endgültigen Kaufpreis für Wald und Wiese geführt hätten. Die Erwerber hätten eigentlich nur das für sie wertvolle Grundstück 1 mit 781 m2 erwerben wollen. Dafür seien sie auch bereit gewesen, einen höheren Kaufpreis zu bezahlen. Man habe sich schließlich auf 12.000,00 € geeinigt. Der Bf sei allerdings nur unter der Voraussetzung zum Verkauf dieses Grundstücks bereit gewesen, dass die Käufer auch die angrenzenden Waldgrundstücke erwerben. Da er gewusst habe, dass diese Grundstücke äußerst schwierig zu bewirtschaften seien und der Bewirtschaftungsaufwand die damit verbundenen Kosten nicht decke, seien diese Grundstücke den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend mit einer geringen Pauschale bewertet worden. Die Erwerber hätten diese Grundstücke sozusagen als Zugabe bekommen.

In der Bescheidbegründung führe die Behörde an, dass die subjektive Einschätzung der Kaufpreisanteile durch die Vertragspartner nicht bindend sei, sondern nach objektiven Maßstäben zu erfolgen habe, und verweise auf das Erkenntnis vom , 2002/15/0175. Diese Entscheidung beziehe sich aber nur auf den auf den Holzbestand entfallenden anteiligen Gewinn aus der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften und nicht auf die Festsetzung eines Kaufpreisanteils für den Wald und eines Kaufpreisanteils für den landwirtschaftlichen Grund. Der Bf erhebe keine Einwendungen gegen die Einschätzung, dass 35 % des auf den Wald entfallenden Kaufpreises auf den Holzbestand entfielen. Die Kaufpreisfestsetzung für Wiese und Wald müsse im Ermessen der Parteien liegen und sei in den bisherigen Ausführungen bereits hinreichend begründet worden. Der Wald sei eher als Zugabe zur Veräußerung des landwirtschaftlichen Grundes zu sehen, da der Verkäufer auf Grund der Bewirtschaftungsschwierigkeiten mit diesem Wald nichts mehr zu tun haben wollte und es zur Bedingung gemacht habe, dass der Käufer auch den Wald erwerben müsse, wenn er das landwirtschaftliche Grundstück erwerben wolle. Dieses landwirtschaftliche Grundstück sei zwar nicht bebaubar, liege aber inmitten der C , welche als Naturdenkmal offiziell ausgewiesen sei und in vielen Ansichten und Bildbänden aufscheine. Aus diesem Grund erfolge hier  wegen der Nutzung zu Freizeitzwecken und wegen der Nutzung für die Zufahrt eine höhere Einschätzung. Der Wald selbst sei für den Verkäufer vollkommen wertlos gewesen; die Einschätzung hätte auch mit Null erfolgen können.

Beantragt werde daher, den Einkommensteuerbescheid insofern abzuändern, als für den Wald der von den Parteien angegebene Verkaufspreis von 3.000,00 € und nicht der vom Finanzamt willkürlich festgelegte Wert von 12.000,00 € zu Grunde gelegt werde.

Mit Schreiben vom forderte die Abgabenbehörde den Bf auf, die objektive Richtigkeit seines Vorbringens durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens über die auf die einzelnen Parzellen entfallenden Verkehrswerte für die vom Kaufvertrag vom umfassten Grundstücke nachzuweisen.

Dazu wurde vorgebracht, dass das geforderte Schätzungsgutachten über die Problematik nicht hinweghelfen könne. Der Bf bekämpfe nicht die Annahme des Finanzamtes, dass 35 % des Wertes des Waldes auf den Bestand entfielen, sondern die Tatsache der Kaufpreisaufteilung. Diese Tatsache könne durch kein Gutachten belegt werden, sondern beruhe ausschließlich auf einer Vereinbarung der Parteien. Nochmals sei darauf zu verweisen, dass die Käufer unbedingt das Grünlandgrundstück gewollt hätten, welches für bestimmte Zwecke (Zufahrt) benötigt worden sei. Umgekehrt habe der Bf dieses Grundstück nur unter der Bedingung verkaufen wollen, dass die Käufer auch den Wald erwerben würden. Der Bf sei nahe daran gewesen, den Käufern das Waldgrundstück zu schenken, weil er mit diesem Wald nichts mehr zu tun haben wollte, da die Bewirtschaftung äußerst schwierig gewesen sei. Auch wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass objektive Maßstäbe anzulegen seien, könne es nicht willkürlich Preise entgegen dem Parteiwillen festsetzen; der Parteiwille sollte an erster Stelle stehen. Der Zufluss des Kaufpreises sei übrigens erst im Jahr 2013 erfolgt. Dies gehe aus einer Überweisungsbestätigung hervor, wonach die Überweisung am erfolgt sei. Schon aus diesem Grund sei die Zurechnung zum Einkommen 2012 nicht richtig.

Einem in Kopie beigefügten Beleg ist zu entnehmen, dass der Kaufpreis von 15.000,00 € am überwiesen worden ist.

Nach dem ebenfalls beigelegten Kaufvertrag vom hatte der Bf die in Punkt I. des Kaufvertrages näher bezeichneten Grundstücke zu einem Kaufpreis von pauschal 15.000,00 € veräußert.

Nachdem die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt worden war, beantragte der Bf am über FinanzOnline, bei der Einkommensteuerveranlagung 2012 nachstehende Positionen zu korrigieren:

KZ 9470 (Absetzbare Aufwendungen nach § 28 Abs. 2): 530,76 € (betrieblicher Anteil – die Rechnung für Dach und Heizung werde in der KW 42 nachgereicht);

KZ 370 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung): 739,69 €

Über Aufforderung der Richterin legte die Abgabenbehörde die im Einkommensteuerakt abgehefteten, das Beschwerdejahr betreffenden Rechnungskopien vor:

Rechnung der Fa. H vom über 18.643,71 € (Dachsanierung und Eindeckung);

Rechnung der Fa. K vom über 11.909,00 € (Installation einer Stückholzkesselanlage mit Zubehör).

Erwägungen:

Eingangs ist festzuhalten, dass durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51/2012, ab das Bundesfinanzgericht an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates getreten ist.

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 279 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. „Sache“ ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf daher auf Grund der erstmaligen Annahme eines Sachverhaltes weder eine Abgabe erstmals vorschreiben, weil diesfalls das abgabenbehördliche Verfahren nicht fortgeführt, sondern erstmals begründet würde, noch eine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorschreiben (Ritz, BAO5, § 279 Tz 10 f).

Nach § 19 EStG 1988 sind – abgesehen von den dort angeführten, auf den Beschwerdefall nicht zutreffenden Ausnahmen – Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.

Keine Anwendung findet § 19 im Bereich der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG 1988. (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 19 Rz 2)

Für die Erfassung der Einkünfte nach § 30 EStG 1988 („private Grundstücksveräußerungen“) gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 19 EStG 1988; insbesondere ist der Veräußerungserlös nach dem Zuflusszeitpunkt zu erfassen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2015, § 30 Rz 46)

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Einnahme dann zugeflossen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich bzw. tatsächlich verfügen kann, sich der Zufluss also wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt ().

Im Falle einer Überweisung erfolgt der Abfluss im Zeitpunkt der tatsächlichen Abbuchung; ein auf ein Bankkonto gezahlter Betrag ist mit dem Zeitpunkt der Gutschrift zugeflossen (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 19 Rz 26).

Nach § 28 Abs. 2 EStG idF BGBl. I Nr 111/2010 sind Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten, Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind, über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern.

Instandhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich sofort abzusetzen. Jener Instandhaltungsaufwand, der nicht regelmäßig jährlich wiederkehrt, kann gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 auch wahlweise auf zehn Jahre verteilt werden (vgl. auch Rz 6458 EStR).

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Austausch des Dachs oder Dachstuhls oder dem Austausch von Heizungsanlagen sind nach der Judikatur Instandsetzungsaufwendungen.

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt

1) Zur Grundstücksveräußerung:

Der Vertreter des Bf wandte erstmals in einem den Vorlageantrag ergänzenden Schreiben ein, dass die Überweisung des Kaufpreises nicht bereits im Beschwerdejahr 2012, sondern erst am erfolgt und daher eine Zurechnung zum Einkommen 2012 nicht richtig sei.

Mit diesem Einwand ist er im Recht.

Der Besteuerungstatbestand war, worauf auch die Abgabenbehörde in ihrer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage hinwies, erst 2013 verwirklicht. Der Veräußerungserlös wird daher erst in diesem Jahr zu besteuern sein.

Die "Sache ", die den Inhalt des Bescheidspruchs der Abgabenbehörde bildete, war die Einkommensteuer 2012 und nicht die Einkommensteuer 2013. Über die begehrte Aufteilung des Veräußerungserlöses auf die bewaldeten Grundstücke einerseits und das landwirtschaftliche Grundstück andererseits wird erst im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2013 abzusprechen sein. Eine diesbezügliche vorgreifende Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht, das gegenständlich über eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 zu entscheiden hatte, war als über die Sache dieses Verfahrens hinaus gehend nicht zulässig.

Das Gericht würde diesfalls über eine Angelegenheit entscheiden, die mangels Entscheidung der Abgabenbehörde über diese Sache nicht in seine Zuständigkeit fiele.

Der Beschwerde war daher in diesem Punkt stattzugeben.

2) Zur Vermietung und Verpachtung:

Zu dem nach Beschwerdevorlage gestellten Antrag des Bf auf Berichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung äußerte die Abgabenbehörde keine Bedenken zu den auf den vorgelegten Rechnungskopien dargestellten Berechnungen zur Ermittlung des nach § 28 Abs. 2 EStG anzusetzenden Betrages.

Auf Grund dieses zwischen den Verfahrensparteien offenbar nicht strittigen Ansatzes bestand nach Auffassung der Richterin keine Veranlassung zu weiteren Erhebungen.

Die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden daher um die beantragte Zehntelabsetzung von 530,76 € vermindert; die geänderten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen 739,69 € (anstatt bisher 1.270,45 €).

Der Beschwerde war daher auch in diesem Punkt antragsgemäß Folge zu geben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen das vorliegende Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, weil sich die Entscheidung unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmungen des § 19 EStG 1988 ergibt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.

Linz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100490.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at