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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 04.04.2016, RV/7100525/2012

Abweisung einer Teilwertabschreibung bei einer Kunst- und Antiquitätensammlung infolge Fehlens von Beweisen für einen erheblichen und dauernden Wertverlust der Sammlung!

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. R.1.1 und die weiteren Senatsmitglieder Dr. R.1.2, R.1.3 und R.1.4 in der Beschwerdesache U-Kultur P.- GmbH, ehemals U-Kultur Vermögensverwaltung GmbH, A-Straße 1, 1XXX Wien, vertreten durch Consequent Buchhaltung DienstleistungsgesmbH, 2340 Mödling, Hauptstraße 39/2, gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt: 

 I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-
     Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist die Kapitalgesellschaft U-Kultur P.- GmbH, ehemals U-Kultur Vermögensverwaltung GmbH. Der handelsrechtliche Geschäftsführer ist J. R.. Der Alleingesellschafter ist die Stiftung U-Kultur. 

Mit Bescheid vom wurde die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum festgesetzt. Mit dem Jahresabschluss wurde unter "7040 Teilwertabschr. Kunst- und Antiquit. Sammlung" eine außerordentliche Aufwendung in Höhe von 592.125 € geltend gemacht. Im Jahresabschluss wurde die Notwendigkeit der Teilwertabschreibung mit der massiven Verringerung des Marktwerts der in Rede stehenden Sammlung, wobei der Wertverlust in Zusammenhang mit dem allgemeinen Preisverfall durch den weltweiten Internethandel mit Gegenständen der Bf. und mit der vorherrschenden Wirtschaftskrise in Europa und den USA stehe, begründet. 

In Streit steht die abgabenrechtliche Zulässigkeit einer das Anlagevermögen betreffenden Teilwertabschreibung in Höhe von 592.125 €. 

Infolge des abgabenbehördlichen Ersuchens vom um Übermittlung einer Aufstellung, wie die angeführte Teilwertabschreibung ermittelt worden sei, wurde dem Finanzamt mit Schreiben der Bf. vom mitgeteilt, dass die Abschreibung durch den Stiftungsprüfer der Stiftung U-Kultur angeregt worden sei und sich vor allem durch den dauerhaften Wertverfall der Sammlung begründe. Die kulturellen Exponate seien durch den Internethandel massiv entwertet worden. Vermeintliche Einzelstücke seien durch eBay und ähnliche Vertriebssysteme plötzlich weltweit verfügbar. Die vorherrschende Wirtschafts- und Währungskrise habe die Abwertung weiter beschleunigt.
Zusätzlich sei die für die Archivverwaltung zuständige Gesellschaft (XB GmbH) in Konkurs. Derzeit werde eine Bestandsaufnahme der Sammlung gemacht. Die Abwertung sei durch die Geschäftsführung abgeschätzt worden und entspreche dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip bei der Bewertung von Anlagevermögen.

Mit abgabenbehördlichen Schreiben vom  wurde die Bf. um Vorlage eines Gutachtens als Nachweis für die Wertminderung der Kunst- und Antiquitätensammlung ersucht. Da seitens der Bf. dem Finanzamt trotz Aufforderung vom und Fristverlängerung bis  kein Gutachten betreffend die Ermittlung der Wertminderung der Sammlung in Höhe von 592.125 € vorgelegt worden war, versagte die Abgabenbehörde der strittigen Teilwertabschreibung die Anerkennung als Betriebsausgabe und erließ dementsprechend die Bescheide vom , mit denen der oben genannte Bescheid vom gemäß § 299 BAO aufgehoben und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 neu festgesetzt wurden.

Mit der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom fügte der steuerliche Vertreter dem Vorbringen vom ergänzend hinzu, dass die Stiftungsorgane eine Bestandsaufnahme aufgrund des Konkurses der für die Verwaltung zuständigen Gesellschaft (XB GmbH) und der zeitweiligen Verwahrlosung der Sammlung verlangt hätten.
Der Wert der Sammlung sei im Jahresabschluss mit 640.841 € festgehalten worden. Die Summe der aktuellen Werte der einzeln bewerteten Gegenstände laut der beiliegenden Liste betrage nun 521.051 €. Der Geschäftsführer H. R. habe die Bewertung persönlich vorgenommen. Als Maßstab hätten Bewertungen von vergleichbaren Exponaten in Auktionen, Internetfeilbietungen und Aussagen von befreundeten Sammlern und Gutachten gedient.
Eine Komplettbewertung der Sammlung durch Sachverständige habe sich als nicht realisierbar herausgestellt. Die Sammlung decke durch ihren roten Faden ... ein viel zu breites Spektrum an Kunstgebieten ab. Es würde eine Vielzahl von Gutachtern erfordern, um jeden einzelnen Teilbereich bewerten zu können. Diese Anzahl von Gutachten wäre von der Gesellschaft nicht finanzierbar und würde auch keinen Sinn ergeben, da die Exponate selbst bewertet werden könnten. Die beiliegende akribische Auflistung jedes einzelnen Objektes stelle eine objektive und den aktuellen Marktverhältnissen entsprechende Bewertung dar.
Mit der Beschwerde wurde die belangte Behörde eingeladen, vor Ort Augenschein zu nehmen oder selbst Sachverständige beizuziehen.
In der Beilage zur Beschwerde wurde eine Liste der Exponate mit Fotos und Bewertung an die belangte Behörde übermittelt.

Im Zuge der von der Bf. beantragten und am abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung führte der Geschäftsführer über Befragen des Vorsitzenden aus, dass die Exponate sich momentan an zwei verschiedenen Orten in Lagern befinden würden.
Die Bewertung im Jahr 2002 habe sich nach den seinerzeitigen Anschaffungswerten gerichtet. Der Geschäftsführer habe bei seiner Tätigkeit auf den Reisen diverse Exponate gesammelt und zusammengetragen. Die Sammlung bestehe aus verschiedensten Gegenständen, Objekten und Sammlerstücken etc.. Die Wertentwicklung habe sich in den letzten fünfzehn Jahren massiv verändert. Dieser Veränderung werde durch die Teilwertabschreibung Rechnung getragen.
Zu der in der Verhandlung vorgelegten, jedoch bereits Aktenbestandteil gewesenen Liste der Exponate gab der Geschäftsführer zu Protokoll, dass diese "Unikate" durch den weltweiten Internethandel jetzt viel leichter verfügbar seien als früher, was natürlich zu einem Preisverfall führe. Die als Demonstrationsbeispiel für diesen Preisverfall mitgebrachte Fanpostkarte der A-Gruppe aus den achtziger Jahren erziele heute auf eBay einen Wert von nur mehr ca. 50 Cent.
Der Geschäftsführer habe sich auf die U-Kultur der fünfziger, sechziger und frühen siebziger Jahre (des vergangenen Jahrhunderts) spezialisiert. Mittlerweile habe sich aber das Interesse daran insofern dramatisch verändert, als jetzt die späten siebziger, achtziger und neunziger Jahre von Interesse seien. Das liege auch am Alter der Interessenten. Von Interesse sei, was man in der Jugend miterlebt habe.
Die Exponate hätten auch der Geschäftsausübung gedient. Der eine Aspekt der Sammlung sei, dass sie alle die Stilrichtung des Geschäftsführers, nämlich die U-Kultur der genannten Jahre behandeln würden. Der zweite Aspekt sei, dass der Vorfahre einen Handel besessen habe, der in irgendeiner Form fortgeführt werden sollte.
Die Spezialisierung auf die eben genannte Epoche der U-Kultur sei in etwa mit dem Handel des Vorfahren vergleichbar, weil dieser vorwiegend mit Biedermeiermöbeln gehandelt habe, welche im Laufe der Zeit aus der Mode gekommen seien und heutzutage niemand mehr interessieren würden. Damals sei etwa Jugendstil nicht modern gewesen, heute würde man dafür hohe Preise erzielen können.
Die steuerliche Vertreterin trug wie in den bisherigen Schriftsätzen vor und führte ergänzend aus, dass der Versuch, teilweise Exponate zu verkaufen, um eine Insolvenz zu vermeiden, missglückt sei. Der Stiftungsvorstand habe aus wirtschaftlichen Gründen gewollt, dass eine Abwertung der Sammlung vorgenommen werde; dem sei durch eine "pauschale" Abwertung entsprochen worden. Der Versuch der Durchführung einer Schätzung mit Sachverständigen sei aus finanziellen Gründen unmöglich gewesen.
Der Geschäftsführer brachte des Weiteren vor, dass auch mit diesen Exponaten gearbeitet werde, verwies zum Beweis für die Verwendung der Exponate bei neuen Produktionen auf die im vorigen Jahr auf TV gelaufene TV-Dokumentation, in der verschiedene Exponate der Sammlung verwendet worden seien, und erklärte, dass die Abwertung nicht seine Intention als Geschäftsführer gewesen sei, sondern vom Stiftungsvorstand gefordert worden sei, weil die Sammlung nicht mehr den Bilanzansätzen entspreche.
Über Vorhalt einer den Parteien überreichten und zum Akt genommenen Liste des Berichterstatters von vergleichbaren Exponaten mit aktuellen eBay Preisangaben hielt der Geschäftsführer fest, dass man sich das ganz genau anschauen müsste, um welche Exponate es sich handle, ob es ein Original sei oder nicht etc., und gab zu Protokoll, momentan dazu nicht mehr sagen zu könen.
Die Amtsvertreterin verwies auf das bisherige Vorbringen der Amtspartei, bewertete die Kunst- und Antiquitätensammlung als nicht abnutzbares Anlagevermögen, nahm Bezug auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein derartiges Anlagevermögen eben keiner Abnutzung unterliege, und gab als Begründung für ihre Meinung, im gegenständlichen Fall auf ein oder mehrere Gutachten bestehen zu müssen, zu Protoll, dass das Anlagevermögen zu einem Wert von ca. 1.300.000 € im Jahr 2002 eingebracht worden sein soll und eine Verringerung dieses Werts um ca. 50% bis 2009 nur durch ein Sachverständigengutachten erhärtet werden könne, und merkte dazu an, dass der im Jahr 2002 angesetzte Wert möglicherweise schon damals nicht mehr gegeben gewesen sei.
Die Steuerberaterin schloss aus, dass ein Geld für ein derartiges Gutachten da sei, und erklärte im Konjunktiv, dass man jedes einzelne Exponat von teilweise auch nur geringen Wert gesondert bewerten müsste.
Der Geschäftsführer brachte zur Insolvenz ..... vor, dass ...... ein Börsegang und die Schaffung von Vermögen geplant gewesen seien. Dieses Vorhaben habe allesamt nicht verwirklicht werden können.
Die Amtsvertreterin verwies einerseits auf die Verlustvorträge, die dann bei der nach der Abwertung stattgefundenen Einbringung verwertet worden seien, andererseits auf die Möglichkeit, dass sich die Werte der Exponate auch wieder nach oben verändern könnten.
Die steuerliche Vertreterin gab zu Protokoll, dass der Stiftungsvorstand dem Vorschlag der Steuerberaterin betreffend eine Abwertung in Höhe von 25% widersprochen habe, und gab nach dem nochmaligen Verweis des Geschäftsführers auf die Änderung des Zeitgeistes in Zusammenhang mit dem durch das Lebensalter bedingten geänderten Interessentenkreis an, dass die Dinge mit Sacheinlagevertrag nach den Grundsätzen kaufmännischer Vorsicht gesetzeskonform mit korrekter Bewertung im Jahr 2002 eingebracht worden seien. Im Jahr 2009 sei die Abwertung wegen der Änderung der wirtschaftlichen Lage vorgenommen worden und sei im Rahmen der Gesetze erfolgt.
Über Befragen von Laienrichter R.1.4 führte der Geschäftsführer aus, dass im Stiftungsrat maßgeblich der dem Geschäftsführer persönlich bekannte Dr. S., Rechtsanwalt für Medien etc., beteiligt gewesen sei. Dr. S. sei nicht mehr in der Stiftung, sondern im Vorstand eines Konkurrenzunternehmens und habe aus Unvereinbarkeitsgründen nicht mehr in der Stiftung tätig sein können.
Es habe auch die Idee, eine Ausstellung mit einem Teil der Exponate durchzuführen [z. B. mit Radios und Plattenspieler und deren Bedeutung für die U-Kultur im Laufe der Zeit] gegeben, leider sei auch dieser Plan im Gefolge der erwähnten Insolvenz gescheitert.
Die Exponate würden zum Teil bei diversen Produktionen verwertet.
2002 seien die Exponate mit den Anschaffungskosten bewertet worden. Es habe auch lange gedauert, bis der Wert jedes Exponats festgestanden und die Bewertung abgeschlossen gewesen sei.
Die Amtsvertreterin hielt dem Geschäftsführer vor, dass man schon im Jahr 2002 andere Werte nehmen hätte müssen, habe es sich doch zum Teil um Objekte gehandelt, die schon damals 20 Jahre alt gewesen seien. Die damalige Einbringung sei nicht durch eine Betriebsprüfung beurteilt worden.
Es seien Gegenstände, die damals schon verlustträchtig waren, aus dem Privatvermögen in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht worden; dieser Verlust sei in die betriebliche Sphäre überwälzt worden.
Die steuerliche Vertreterin verwies nochmals darauf, dass im Rahmen der Gesetze agiert worden sei, ohne dass ein steuerlicher Vorteil entstanden sei. Der Geschäftsführer bestritt, dass man die Bewertung für 2002 aus heutiger Sicht in einer Rückschau durchführen könne, und fügte hinzu, dass die Bewertung zum damaligen Wissensstand gesetzeskonform durchgeführt worden sei.

Abschließend erfolgte die Verkündung des Beschlusses durch den Vorsitzenden, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht fest, dass für die Bf. eine das Anlagevermögen betreffende Teilwertabschreibung in Höhe von 592.125 € als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist. Trotz abgabenbehördlicher Aufforderung vom [und Fristverlängerung bis ], die Wertminderung der in Rede stehenden Sammlung durch ein Gutachten nachzuweisen, hat die Bf. der belangten Behörde kein Gutachten betreffend die Ermittlung der Wertminderung der Kunst- und Antiquitätensammlung in Höhe von 592.125 € vorgelegt.

Seitens der beschwerdeführenden Partei wird die Notwendigkeit der Teilwertabschreibung damit begründet, dass sich der Marktwert der in Rede stehenden Sammlung massiv verringert habe, wobei der Wertverlust in Zusammenhang mit dem allgemeinen Preisverfall durch den weltweiten Internethandel mit Gegenständen der Bf. und mit der vorherrschenden Wirtschaftskrise in Europa und den USA stehe. Dass die Abwertung durch die Geschäftsführung abgeschätzt worden sei und eine Bestandsaufnahme der Sammlung derzeit gemacht werde, war dem Schreiben der Bf. vom zu entnehmen.

In der Beilage zur Beschwerde wurde eine Aufgliederung der Teilwertabschreibung in Höhe von 592.125 € in die Gruppen 1. Afrika (64.610 €), 2. Asien (141.730 €), 3. Australien (1.800 €), 4. Bilder Eigenproduktionen (290 €), 5. Bilder Film (9.120 €), 6. Bilder international (30.045 €), 7. Bilder Musik (32.918 €), 8. Bilder Österreich (20.240 €), 9. Email-Schilder (13.240 €), 10. Haiti (6.870 €), 11. International (80.995 €), 12. Österreich (37.120 €), 13. Südamerika (800 €), 14. Tonträger (53.973 €) und 15. Toys (27.300 €) übermittelt. Für jede Gruppe wurde eine Liste mit Angabe jedes einzelnen der der Gruppe zugeordneten Kunstgegenstände samt Geldwert in Euro vorgelegt.

Die Liste der Gegenstände aus Afrika umfasst folgende Objekte:


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eine weibliche Holzfigur-600 €
Hocker-580 €
Nordafrikanische Textilie- 375 €
Schildwappen-2.200 €
eine Dose mit Krokodil, Holz-300 €
dreibeiniger Hocker Holz- 580 €
Elefantenmaske- 1.100 €
Skulptur - 1.500 €
ein Sandsteinobjekt-2.200 €
Hocker-580 €
Holzkrug-150 €
stilisierte Schlange-4.800 €
eine Seidendecke-1.100 €
vierbeiniger Hocke-580 €
Stilisierter Tierkopf mit Hörnern Holz bemalt- 2.200 €
Vogelmaske-2.180 €
eine Gesichtsmaske-3.600 €
Holzrelief-1.100 €
Raphiagewebe-870 €
Maske mit Hörnern-1.820 €
ein Häuptlingsthron "asipim"-2.550 €
IBO-Tanzaufsatz Holz- 3.300 €
Raphiagewebe-870 €
Tanzmaske-1.460 €
eine Skulptur Pärchen-1.450 €
Couscous-Schale Keramik-1.000 €
Raphiagewebe-870 €
Kamelgestell-1.450 €
Reiter auf Esel (Holz)-1.100 €
Häuptlingsstuhl der Batschokwe-4.360 €
Zwei kleine Skulpturen, Ton,-1.800 €
Holzskulptur-3.600 €
eine Trommel-220 €
Nordafrik. Textilie-375 €
Tiermaske mit Hörnern, Holz-2.200 €
Blechgefäß mit arab. Schriftzeichen-730
ein paar alte Körbe-180 €
Nordafrik. Textilie-375 €
Schnabeltiermaske Holz-2.200 €
Figur 1-1.450 €
ein neunbeiniger Hocker (Holz)-580 €
Nordafrik. Textilie-375 €
Maske mit drei weiblichen Figuren als Aufsatz Holz -2.250 €
Figur 2- 1-450 €

Die Liste der Gegenstände aus Asien beinhaltet folgende Objekte:


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Tonpferd Han-Dynastie-12.500 €
zwei Thronende auf einem Stuhl Eisen- 730 €
Tempelwagen mit Fahrer Eisen-450 €
Architekturelemente- 2.200 €
quadratische Vase "FANGHU"-2.900
Pferd mit bewaffnetem Reiter- 730 €
Japanische Elfenbeinfigur-1.500 €
Indische Holzbank- 2.200 €
indischer zweitüriger Schrank-1.450
Japanischer Elfenbeinphallus bemalt mit erotischer Szene -2.550 €
Buddhastatue Metall-6.550 €
Dhokra-Schaukel- 4.750 €
Paar Enten Holz Messing-300 €
Mann und Frau Eisen - 1.100 €
Buddha Holz-25.500 €
Vase - 1.100 €
Diverse Elefanten Messing-150 €
Laterne - 220 €
Polynesische weibliche Figur
Holz bemalt - 2.200 €
chinesische Geldkommode- 3.300 €
Indische Schnitzarbeit- 2.550 €
Reiter auf Fisch Eisen- 730 €
Polynesische weibliche Figur Holz bemalt- 2.200 €
Großer Ratanacosin Buddha- 8.800 €
antiker Getreidespeicher Ton- 2.000 €
Elefant auf Rädern- 360 €
tantrisches Fruchtbarkeitssymbol Marmor- 2.200 €
Paar Marmorhände-2.900 
Relief Stein- 2.550 €
Tischchen- 1.100 €
Phallus Marmor- 2.200 €
Indischer Teaktisch- 2.900 €
tibetanische Gottheit auf Stier- 2.200 €
Pferdewagen Holz geschnitzt-360 €
4 indische Eisenstühle mit Tierdarstellungen an der Rückenlehne- 880 €
Couchtisch Holz mit Metalleinlagen 1.800 €
Heiligenfigur Bronze- 3.600 €
indischer zweitüriger Kasten- 1.100 €
sitzende männliche Figur mit Krone- 580 €
Indisches Gitter- 4.400 €
Indische Statue Mutter mit Kind Holz bemalt- 4.900 €
große Ahnenfigur- 5.800 €
sitzende weibliche Figur mit Fisch- 580 €
2 indische Steinleuchten 1.000 € 
Indische Giebeltruhe Holz- 1.500 €
runder Tisch mit vier Beinen und einem Metallgeflecht- 1.100 €
indische bemalte Seide- 510 €
Indische Truhe 1.500 €
Emu mit Reiter-440 €
chinesischer Pferdekopf Terracotta- 2.900 € 
Decke- 2.550 €
 
Lebensrad Eisen- 500 €
Büffel mit Reiter, Eisen- 360 €
diverse Messingfiguren- 300 €
 

Die Liste der Gegenstände aus Australien besteht aus zwei Objekte: a) Unbekannter Künstler, Holzrinde bemalt (1.000 €), b) Holzrinde bemalt (800).

Die Bilderliste betreffend A-Produktionen weist folgende Objekte, von denen jedes einzelne mit 10 € bewertet worden ist, aus:


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BAP Poster
Rory Gallagher Poster
Moses und Aron Poster, 4x vorhanden
Rammstein,
1x gerahmt, 5x Poster
Harald Schmidt poster
The Beatles
Herbert Grönemeyer Live Video, 1 x gerahmt, 3 Poster 
Marius Müller Westernhagen, 1x gerahmt, 9x Poster.
Rock Film Circus ungerahmt
Die Soldaten Poster
DoRo
Herbert Grönemeyer LiveVideo
Marius Müller Westernhagen,
1x gerahmt,  2x Poster.
 
The Rolling Stones,
1x gerahmt, 39xPoster
Rod Stewart Poster
DoRo
Jedermann Poster
2x vorhanden
Othello Poster
2x vorhanden
The Rolling Stones,
1x gerahmt, 88x Poster
Sunshine Superman Poster
36x vorhanden
DoRo
Konzertplakat Festival HipHop Poster, 12x vorh., davon 1x sign.
Pink Floyd Poster
The Rolling Stones, Poster
Watzmann Live Poster
Eigenproduktion 
Bob Marley Poster
Max Raabe & Palast Orchester; Poster
Ruhr Triennale, Poster, 2x vorh.
 

Die Bilderliste betreffend Film umfasst folgende Objekte:


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Apocalypse now Poster-20 €
The Duke wore Jeans Poster- 30 €
Just for fun Poster- 30 €
Seaside swingers Poster- 20 €
Apocalypse now 2 Poster- 20 €
Enter the Dragon Bruce Lee- 800 €
King Kong Poster- 20 €
Sensations- 20 €
Bambi- 20 €
Farah Fawcett Poster- 10 €
King Kong und die weiße Frau- 20 €
Don Siegel Poster--20 €
Barbarella-20 €
Female Trouble Poster-50 €
Bruce Lee Poster- 10 €
Sin City I- 10 €
La Belle et la Bete- 1.500 €
Get yourself a college Girl Poster- -50 €
The man who fell to earth Poster- 20 €
Sin City 2 Poster- 10 € 
Breakfast at Tiffany´s- 1.500 €
Giganten Poster-50 €
Metropolis- 50 €
Sin City 3 Poster- 10 €
Bullitt- 800 €
The Girl can´t help it- 800 €
Mudhoney- 20 €
Sin City 4 Poster- 10 €
Can´t stop the Music
Village People- 50 €
The Girl can´t help it Poster--50 €
Murder by Television- 2.000 €
Sissi, die junge Kaiserin- 50 €
The Captive Female-20 €
Good times Poster-20 €
Pulp fiction- 50 €
Titanic Poster- 20 €
Citizen Kane
1 Poster beidseitig- 20 €
Herman´s hermits hold on! Poster-20 €
Reservoir dogs- 20 €
Top hat- 100 €
Citizen Kane 2 Poster beidseitig- 20 €
Hubba Hubba Poster- 10 €
Die Satansweiber von Tittfeld- 30 €
Two-Jane blacktop- 100 € 
Don´t knock the rock Poster- 20 €
Hurra: Die Rattles kommen- 80 €
Saturday night fever- 20 €
Les Vacances de M. Hulot Jaques Tati- 200 €
Don´t knock the twist Poster- 30 € 
Jazz on a summertime Louis Armstrong- 200 €
Schlagerraketen- 30 €
When the Boys meet the girls-20 €

Die Bilderliste betreffend International setzt sich aus folgenden Objekten zusammen:


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zwei Farbdrucke/Papier - a 150 €
Kunststoff-Relief bemalt- 5.000 €
Farblithographie- 3.000 €
Chris Brown-Öl/Leinwand- 2.000 €
A.R. Penck- 3 Siebdrucke/Papier- einer 800 € die anderen a 500 €
Christo Javacheff- Wrapped Reichstag Offset- 100 €
Mickey Mouse und Lenin Zeichnung/ Papier- 100 €
Paul Roberts-Öl/Leinwand- 1.200 €
Ohne Titel- 100 €
Farbfoto- 100 €
2 Farbkopien kaschiert- a 20 €
Leuchtkastenbild- 20 €
Juan Miro ohne Titel Farbstifte/Papier- 2.000 €
Pablo Picasso Lithographie- 800 €
Marc Chagall Farblithographie- 1.200 €
Marc Chagall Farblithographie unsigniert- 1.200 €
Christo Javacheff Photo/Karton zweiteilig- 800 €
Pablo Picasso - Vier Radierungen a 500 €
Pablo Picasso- Farblithographie- 300 €
Farblithographie- 200 €
Indische Hinterglasmalerei Nr.1 bis 8 - a 30 €
Jan Henderiks Geld und Liebe
4 Bilder mit je 6 Farblithos- 2.000 €
Steve Kaufman Elvis I und II jeweils vier Siebdrucke- 2.000 €
zwei Farbreproduktion- a 30 €
Michael Heizer- 40 €
Gottfried Helnwein Poster-20 €
People & landscape Poster- 10 €
Originaldruck Poster- 80 €
Roger Dean Poster- 20 €
Asiatisches Pin-up Motiv 1 bis 4 a 100 €
Keith Haring ohne Titel Farblithographie - 30 €
Keith Haring Playboy - 30 €
Roy Lichtenstein- 20 €
Zirkus Roncalli original Poster- 30 € 
Zirkus Roncalli Poster- 20 €
Politisches Plakat Poster- 20 €
Che Guevara- 100 €
Poster- 20 €
Werbeplakat Poster- 200 €
Werbeplakat- 100 €
Urgent! Aufdruck auf Papier inkl. Rahmen- 100 €
Unbek. Künstler- Zirkuspferd- 200 €
10 Jahre DoRo- 30 €
Jan Worst ohne Titel- 150 €
55 x 73cm- 30 €
48 x 60 cm-30 €
30 x 38 cm (4 Exemplare)- a 20 €
43 x 43 cm- 100 €
37 x 50  cm- 50 € 
29 x 69 cm -20 €
37 x 43 cm-20 €
31 x 45 cm- 20 €
62 x 72 cm- 30 €
62 x 75 cm- 30 €
58 x 112 cm-20 €
99 x 109 cm - 300 €
34 x 95 cm- 150 €
62 x 226 cm- 150 €
29 x 245 cm- 200 €
22 x 28 cm - 30 €
Vexierbild Ansicht 1 bis 2 - a 20 €
34 x 41 cm- 20 €
62 x 129cm- 20 €
57 x 98 cm- 20 €
41 x 51 cm- 20 €
28 x 45 cm- 15 €
64 x 128 cm- 80 €
50 x 73cm - 20 €
70 x 100cm- 20 €
87 x 130cm - 30 €
62 x 86cm (2 Exemplare) a 50 €
7 Bilder ungerahmt - 3 Bilder a 10 €, 4 Bilder a 30 €
Sechs Poster- 5 Poster a 10 €, ein Poster 20 €

Die Bilderliste betreffend Musik enthält folgende Objekte:


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Arena Poster 20 €/95€/5x 120€
1 Arena Poster (2 x vorh.)- 120 €
1 Arena Poster (4 x vorh.)- 120 €
Joan Baez Poster (3x vorh.) - 95 €
The Beatles drei Poster 380 €/190 €/190 €
The Beatles- 360 €
The Beatles A hard day´s night Poster- 380 €
The Beatles At Shea Stadium Poster
(10x vorh:)- 200 €
The Beatles  Beatlemania Poster
(3x vorhanden)- 200 €
The Beatles Help - 1.800 €
The Beatles Les Beatles - 1.500 €
The Beatles Magical mystery tour Poster (5x vorhanden)- 80 €
The Beatles Tapete-150 €
The Beatles Yellow Submarine- 1.500 €
James Brown- 370 €
Spencer Davis Group- 200 €
Donovan Poster- 100 €
Bob Dylan- 194 €
Bob Dylan 4 Poster 190 €/ 20 €/ 45 €/ 800 €
Bob Dylan Don´t look back- 800 €
Bob Dylan psychedelisches Plakat Original 60er- 300 €
John Fogerty drei Poster: 30 €/95 €/95 €
Grammy Awards P. (4x vorh)- 45 €
Nina Hagen- 200 €
Jimi Hendrix - 730 €
Jimi Hendrix 60er- 770 €
John Lee Hooker- 200 €
Kiss- 388 €
Kiss Poster (2x vorhanden) - 285 €
Kiss - 380 €
Konzertplakat 3 days of peace and Music -800 €
5 Konzertplakate - 360 €/370 €/370 €/ 360 €/360 €
Konzertplakat Isle of Wight Festival Poster- 200 €
Konzertplakat Star-Club Poster- 145 €
Konzertplakat Wembley Stadium Poster- 380 €
Led Zeppelin- 285 €
Lena Lovich Poster- 288 €
Madonna Poster (4x vorh.)- 30 €
Metallica- 388 €
Montreux Jazz Festival 1982- 580 €
Pop-Poster Poster- 95 €
Elvis 107x109 cm.- 400 €
Elvis 50 x 70cm- 550 €
3x Elvis Presley Poster a 360 €
Elvis 2 Emailschilder a 530 €
Elvis Presley original Poster- 190 €
Elvis Presley Rolling Stone Magazine- 730 €
Queen - 200 €  
Queen Concert for Aids awareness mit Autogrammen- 1.500 €
The Rolling Stones 2 Poster- a 190 €
2 x The Rolling Stones -770 €/ 200 €
The Rolling Stones Bravo Konzertplakat- 300 €
The Rolling Stones Litho ungerahmt Voodoo Lounge- 475 €
The Rolling Stones Litho ungerahmt, It´s only Rock´N´Roll- 475 €
The Rolling Stones Litho ungerahmt Sticky Fingers- 475 €
The Rolling Stones, Litho ungerahmt, Under cover - 475 €
The Rolling Stones Litho ungerahmt Some Girls - 475 €
The Rolling Stones Litho ungerahmt Exile on Main Street- 475 €
The Rolling Stones Rock documentaries signed - 200 
The Rolling Stones
Trick or treat Poster- 200 
David Lee Roth P. (4x vorh.) - 150 €
Walker Brothers- 200 €
The Who- 575 €
The Who Poster- 730 €
Woodstock- 770 €
Woodstock Poster- 380 €
The Yardbirds- 200 €
Frank Zappa- 30 €
Frank Zappa Poster (2x vorhanden) - 45 €

Die Bilderliste betreffend Österreich beinhaltet folgende Objekte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Papierplakat Persil - 730 €
Arnulf Rainer Fanny Elsler- 1.200 €
ohne Titel (Spielzeug) ungerahmt- 580 €
Hans Staudacher
2 Bilder ohne Titel a 2.000 € 
Johann Hauser - Hai Buntstift/ Papier- 1.500 €
Johann Hauser Buntstift/ Papier- 1.500 €
Linolschnitt in drei Farben- 150 €
Arnold Schmidt Figur Radierung - 750 €
August Walla Radierung- 600 €
Johann Hauser Echse Radierung- 600 €
Othmar Tschirtner kleine Menschen Tusche/Papier - 1.100 €
Johann Fischer Blei- und Farbstift/Papier- 1.800 €
unbekannter Künstler Öl/Collage/Holz- 600 €
Kupferstich - 220 €
70x100 cm - 100 €
13x22cm (2 Objekte)  a 30 €
30x40 cm- 20 €
38x48 cm- 20 €
28 x 36cm- 30 €
36x28 cm- 30 €
19 x 67cm- 80 € 
2 Obj. je 41x47cm a 200 € 
38x53cm - 150 €
31x41 cm - 30 €
41x 42cm - 80 €
52 x 77cm - 150 €
7 Objekte von Berthold Schieferer 56x66cm - a 200 €
11 Objekte von Berthold Schieferer 76x106cm - 9 Obj. a 200 €, 2 Obj. a 40 €,
10 Fotos ungerahmt a 40 €
Poster 3x vorhanden- 20 €
Manfred Deix Poster - 20 €
 

Die Liste betreffend Email-Schilder umfasst 52 Schilder, davon ein Micky Maus-, ein Coca Cola-, ein Form-, ein Persil-, ein Cinzano- und ein Pezschild. Die weiteren Gegenstände sind sechs Schaufenstertafeln, ein Glasschild in Glaskasten, "Achtung Staatsgrenze", "Eichamt", ein Glasschild, ein Schild, ein Schriftbild mit Emaillierung, neun emaillierte Hinweisschilder, zwei Emailplakate, ein Hinweisschild aus Glas, ein Hinterglas- und ein Verkehrsschild. Die Summe der in den Einzelpositionen angeführten Beträge wurde mit 13.240 € erklärt. 

Die Liste der Gegenstände aus Haiti besteht aus folgenden Objekten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3 Voodoo Kreuze 20€/40€/ 40 €
1 Voodoo Flasche - 20 €
Voodoo Brautpaar als Tod-40 €
Voodoo Sarg- 40 €
Voodoo Thron mit zwei Puppen- 250 € 
Voodoo Bühne mit Meeresjungfrau- 250 €
Voodoo Altar- 260 €
Voodoo Rassel- 20 €
Voodoo-Puppe mit Flasche- 260 €
Voodoo Puppe auf Thron mit Spiegel und Krone- 260 €
Haiti Barbiepuppe mit Spieluhr- 110 €
Voodoo-Priester-0 €
Voodoo-Objekt-40 €
Voodoo-Flasche mit rotem Sarg- 60 €
Voodoo-Flasche mit schwarzem Sarg- 60 €
Voodoo-Flasche mit Puppe- 70 
Voodoo-Flasche mit schwarzer Puppe - 70 €
2 Voodoo-Flaschen a 70 €
Voodoo
2 Zeremonienstäbe a 220 €
6 Voodoo-Textilien a 730 €

Die Liste der Gegenstände international weist folgende Objekte aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Paar Wandappliken Chrom-1.100€
Bob Kliss- 360€
Maria Grazia Rosin: a) Glas- Vasenobjekt [730€]; b) Glas Rakete  mit Füßen [580€]
Flamingo-Gruppe Papiermache, rosa bemalt- 300€
Vase Nr. 1 bis 4 - 290€/290€/200€/200€
Glaskelch-900€
ein Paar Kerzenständer rotes und grünes Glas-900€
Afrikaner Sparbüchse aus Gusseisen- 100€
Madonna Kunststoff-110€
Christus Kunststoff-110€
nackte Tänzerin mit Leoparden Keramik- 50€
Chirurgenduo Keramik-20€
indische Frau auf Altar Keramik- 20€
Katzensparbüchse Keramik-10€
Lenin Metall-10€
Josef Keramik-20€
Maria Keramik-20€
Madonna vor Muscheldekor Plastik- 20€
Turnerinnen Keramik- 30€
2 Aschenbecher -15/20€
Las Vegas Reklametafel Plastik-20€
Faust Plastik-20€
Buddha auf Fisch Plastik-20€
Glaskugel mit Blume-20€
Plattenspieler Keramik-20€
Räucherstäbchenhalter Keramik-20€
Bleistiftspitzer Batman-20€
Filmklappe Keramik-20€
Buddha mit Handy Plastik-20€
Kamera Keramik-20€
Freiheitsstatue Plastik-20€
Madonna unter Glas Plastik-20€
Sparbüchse Jesus Metall- 10€
Sparbüchse Waschmaschine Plastik-20€
Krippe Alufolie-20€
Fernseher mit Klickbildern Plastik  3 Stk.- 10€
Affe Plastik und Filz- 10€
Kugel "Iron Ball Collection" Metall 2.Stk.- 10 €
Nixon Badge Metall- 10€
Badge Metall-20€
Kondom2 Stk.- 20€
Feuerzeug "Mao" Metall-20€
Mundharmonika-20€
Vexierbilder zum Anstecken 3 Stk. 20 €
Leuchtkasten "Torpedo" Metall- 50€
Schnurrbärte-Set unter Plexi-20€
Schokoriegel (Schachtel)-20€
Nudeln "UFO"--20€
Kiste in Gitarrenform Holz- 200€
Gitarre "Beatles"-100€
Teller "Beatles"-50€
2x Badge "Beatles"-a 20€
Trinkbecher "Beatles"-20€
Häferl "Beatles"-20€
Jausenkoffer "Bee Gees"-30€
Radio "Bee Gees"  (Verpackung, Radio)- 30€
Celebriducks "Kiss" (Verpackung")-50€
3 Elvis-Spieluhren- 150€/150€/100€
4 Elvis-Statuetten
 110€/110€/110€/100€
Elvis-Statuette 1984- 220€
Elvis-Statuette in Glaskugel mit Originalverpackung-80€
Elvis-Statuette unter Plexiglas- 150€
Elvis-Spielkarten 1- 120€
Elvis-Spielkarten 2- 100€
Elvis-Gürtelschnalle- 100€
Elvis-Driver License 4 Stk.- 120€
Elvis-Sonnenbrille 1 - 150€
Elvis-Sonnenbrille 2 - 80€
Elvis-Puppe mit Saugnapf-100€
Elvis Schlüsselanhänger Kamera - 100€
Elvis Taschenmesser- 100€
Elvis-Schlüsselanhänger Herz 2 Stück -100€
4 Elvis-Badge- 80€/30€/80€/ 80€
Elvis-Aschenbecher-100€
Elvis-Teller-150€
Elvis Konzertdeco-1.000€
Elvis  Autogramm-1.250€
Paar Elvis-Büsten Kunststoff-480€
Rokoko-Vitrine Elvis-The King Metall bemalt, mit Strass besetzt- 2.000€
Wasserspender-1.820€
Kaugummiautomat in Raketenform Northwestern Saturn 2000-1.500€
Kondom Automat-290€
Megaphon-150€
Neonreklame-300€
Anna-Maria Ekstrand Assemblage mit Barbiepuppen, Hasen, rosa Federn und Plastikblumen-200€
Wandbehang aus Bast-800€
Briefmarkensatz-100€
Illustrierte Sittengeschichte- 360€
Geschichte der erotischen Kunst-110€
Girl Scout Calendar Jahre 1956-1959,1962 und 1963, insg. 6 Stk.-150€
Bücher u. Fachzeitschriften über 1200 Titel bzw.Fachzeitschriften Jahrgänge- 29.000€
Zeitschriftenkonvolut 60er Jahre- 950€
Life-Magazine The Stones are rolling again - 350€
Life-Magazine Mad new world of Batman, Superman and the Marquis de Sade - 350€
Life-Magazine The Beatles - 350€
Life-Magazine Cassius Clay - 350€
Life-Magazine The Jackson Five with Mom and Pop - 350€
Life-Magazine Sinatra opens up - 350€
Life-Magazine Picasso Special double issue, two in one issue, Vol.65
26.,- 500€
Visionaire Nr. 27 "Movement" limited Edition, no.524 von 6.000- 430€
Mario Testino Visionaire Nr.22 "Chic" limited Edition, no 399 und 788 von 5.000, insg., 2 Stk., sold out.- 430€
Visionaire Nr.23 - 430€
Visionaire Nr.21- 430€ 
Visionaire Nr.26-430€
Visionaire Nr.28 -430€
Visionaire Nr.19 - 430€
Visionaire Nr.25- 430€ 
Visionaire Nr.20 -430€
Life Special Edition Woodstock Music Festival 1969-450€
Eintrittskarten zu Woodstock 2 Stk. Programmheft zu Woodstock bzw. 3 days of peace & Music-870€
Queen Welttournee-Programmheft mit Autogrammen-730€
The Rolling Stones Programmheft mit Autogrammen-730€
The Beatles BRAVO-Bildband Das sind die Beatles-360€
Programmheft-360€
Aspen Magazine Now Aspen in an all new fab- 1.820€
Blauer Plastikkoffer mit Zippverschluss Autogramm von Andy Warhol auf Kofferinnenseite-730€
The Rolling Stones Photographie Autogrammzettel -1000€
Autogramm von Eric Clapton, Gitarrenabdeckung mit Autogramm von Eric Clapton-340€
The Beachboys Autogrammkarte-510€
Sammlung von Popkultur-DVDs Schwerpunkt Musik und Musikfilm mehr als 500 Stück-9.650€
Zeitungsständer Glas drehbar-800€
Rote Ledersitzbank- 1000€
Buick Le Sabre Exclusive Convertible 74- 4000€
super 8mm-Filme: The day the earth stood still; E.A. Poe, The raven; Rodan The flying monster; Trog; When Dinosaurs ruled the earth; Zippi the chimp; Monster that challenged the world; Earth vs. the flying saucers; It came from outer space - 360€

Die Liste der Gegenstände aus Österreich beinhaltet folgende Objekte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sitzende Afrikanerin Porzellanguss- 150€
Schwebender Barockputto Holz- 800€
Zwei Puttoköpfe Holz- 200€
Zinnkrug mit Deckel-430€
Mörser Messing- 500€
Vase- 500€
Paar Kerzenleuchter Messing-300€
Metalldose-70€
Schokoladendose- 150€
Metalldose - 70€
5 Werbefiguren- 2.900€/2.200€/ 2.200€/ 2.550€/2.900€
Tischventilator- 110€
Tischventilator Modell um 1960 Kunststoff- 110€
Transistorradio- 110€
Zwei kleine Kofferradios- 70€
Kleiner Tischradio-110€
Taschenradio- 220€
Feldradio- 730€
tragbarer Radio-Pop Tone- 40€
Radioapparat Philetta-150€
Tischuhr- 150€
Radio Excelsior-52- 1.500€
Kapsch Radio-Phono-Apparat Chorale- 1.450€
Siemens Fernsehapparat-730€
JVC NIVICO Kugel-Fernseher - 580€
Heinz vegetable soup-70€
Tischmikrophon- 300€
roter Damenrollschuh-110€
Shell Insektizidpumpe Blech bemalt- 360€
Leder Reisetasche- 580€
Glastreppe für Wandbefestigung - 500€
Friseur Vitrine- 1.000€
Lustige Hauskapelle- 800€
Anrichte- 1.000€
Sofa Spirale- 800€
volkstümlicher Holz 5 Stk., Hocker- 200€
Hochlehner mit blauem Samtbezug insg. 10 Stk.,-800€
Kasten- 1.000€
Paar Stühle- 800€
Paar Sessel- 2.000€
Sitzbank- 1.500€
Bauerntisch- 500€
Sockeltruhe Holz- 500€
2 Lampen 580€/1.740€

Die Liste der Gegenstände aus Südamerika besteht aus einem einzigen Objekt, nämlich der "Federkrone" - 800 €.

Die Liste der Tonträger enthält folgende Objekte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlung von VHS Kassetten Popkultur und Musikschwerpunkt über 500 Stück- 2.420 €
CD Sammlung mit 2800 Stück; Schwerpunkt: Geschichte der Popmusik von den Anfängen bis heute - 28.000 €
Platten: Vinyl-Platten-Sammlung mit 800 Stück, Schwerpunkt: Geschichte der Popmusik von den Anfängen bis heute- 8.000 €
Bob Dylan The times they are changin´-70 €
Bob Dylan Life sentence - 70 €
We shall overcome/ the march on Washington- 730 €
Harry Belafonte The midnight Special 730 €
Bleecker and MacDougal  Platten - 730 €  
The Beatles She loves you Single-1.010 €
The Rolling Stones Time is on my side 2 Singles 730 €
Elvis Presley Heartbreak Hotel Single 730 €
Bob Dylan Positively 4th Street Single 730 €
Bob Dylan Nashville Skyline signed- 315 €
CSNY Deja vu signed-260 €
Mick Jagger She´s the Boss signed- 310 €
Queen A night at the opera signed- 334 €
Bruce Springsteen Born in the U.S.A. signed- 364 €
Kiss Dynasty signed- 580 €
Madonna Like a Virgin signed 1.010 €
The Rolling Stones Tattoo you signed-950 €
The Velvet Underground & Nico signed- 1.010 €
Queen One Vision signed- 1.400 €
Bob Dylan signed-950 €
Cream Fresh cream signed - 170 €
Queen signed- 360 €
3 x Picture record von Vogue a 220€
 
3 gerahmte Schlallplatten - 1.350 €

Die Spielzeugliste umfasst folgende Objekte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Roboter - 100 €
Video Robot - 110 €
TV Robot - 220 €
Spielzeugroboter 1985 - 440 €
Roboter aus grauem Blech - 730 € 
Blech-Roboter 2 Stk. 1.460 €
Video Robot metallic-blauer Blechroboter- 280 €
Blechroboter mit roten Füßen -1.020 €
Blechroboter mit Füßen aus dunkelgrauem Kunststoff- 860 €
TV Robot Spielzeugroboter - 360 € 
schwarzer Blechroboter - 440 €
Spielzeug-Roboter Blech - 280 €
Horikawa Roboter graues Blech 2 Stk. 1.020 €
Spielzeug-Roboter Blech mit Kunststoff 280 €
Horikawa Roto-Robot Blech und Kunststoff 360 €
Spielzeugroboter braunes Blech 280 €
Spielzeugroboter Blech - 440 €
6 Roboter Blech 3x 400 €, 520 €, 2x 360 €
Roboter Kunststoff und Metall 480 €
Robot-Controll Blech- 220 €
Spaceman graues Blech 440 €
2 x Spielzeug Astronaut Blech - 440 €; 580 €
Spielzeug Astronaut Plastik - 280 €
Rocket Apollo 1000 Blech
2 Stk. - 360 €
3 x Spielzeug Rakete Blech- 330 €, 260 €, 200 €
Spielzeug Rakete Blech
3 Stück 200 €
3x Spielzeug Raumfahrzeug Blech 220 €, 260 €, 230 €
Spielzeug Raumfahrzeug Blech mit Kunststoffteilen 2 Stk. 520 €
Universe Car Blech - 260 €
Moon Detector Blech- 440 €
Atomic Rocket Blech-220 €
Spielzeugrakete Rocket Racer Blech - 180 €
Spielzeugrakete  Super Jet Blech - 200 €
Spielzeugrakete no.7 Blech - 230 €
Spielzeugrakete Apollo Blech - 200 €
Spielzeugrakete Moon Rocket Blech- 250 €
Raketenfahrzeug "Space Capsule" Blechn und Kunststoff- 180 €
Raketenfahrzeug "Apollo" Blech und Kunststoff- 200 €
Blechspielzeug Weltraumauto - 150 €
Weltraumspielzeug Blech mit Kunststoffteilen 2 Stk. - 360 €
uhrwerkbetriebenes Blechspielzeug - 180 €
Blech-Weltraumspielzeug - 140 €
Weltraumfahrzeug Blech- 180 €
Raumfahrzeug Blech- 180 €
Raumfahrzeug Kunststoff- 290 €
Spielzeug-Space-Scooter Blech- 280 €
Spielzeug-Space-Patroler Blech - 440 €
Spielzeug Raumschiff Blech- 290 €
Roboter auf Raupenfahrzeug Blechspielzeug-660 €
Panzerfahrzeug-110 €
Rotes Cabriolet-290
Spielzeug Polizeiauto-290 €
Schwarzes Spielzeugauto- 290 €
Tipp & Co Rennwagen-220 €
Silberner Mercedes Blechmodellauto- 360 €
Blechauto mit Fahrer-360 €
Spielzeug Sportauto hellblaues Blech- 220 €
Speed Racer Blech-440 €
Blechspielzeug- 280 €
Blechspielzeug Automobil-580 €
Spielzeug-Automobil Blech-700 €
Spielzeug- Automobil "Ambulance" Blech- 50 €
Spielzeug- Automobil "Flower Power" Blech 80 €
Spielzeug- Automobil "Betty Boop" Blech- 50 €
Spielzeug- Automobil "Fire Engine" Blech- 90 €
Spielzeug- Automobil "VW Käfer" Plastik 70 €
Spielzeug- Automobil "Charlie´s Angels" Plastik Modellbausatz, Auto nicht zusammengebaut (Verpackung) 70 €
Spielzeug-Pandabär mit Trommel- 220 €
Spielzeug-Clowns auf Rad-290 €
Spielzeug-Clowns auf Tretroller - 220 € 
The Rolley Clock I & 2- a 150 €
Spielzeugfigur "Gunman" Plastik 40 €
Target Set "Charlie´s Angels"- 50 €
Hai Plastik- 50 €
Angry Nun Plastik- 50 €
Penis Plastik- 40 €
2 Dinosaurier a 40 €

Für die belangte Behörde verschafften die vorgelegten Übersichten nicht Gewissheit über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte Teilwertabschreibung

Rechtslage

Nach § 6 Z.1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2007 gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des ABNUTZBAREN Anlagevermögens, dass ABNUTZBARES Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzung für Abnutzung nach den §§ 7 und 8, anzusetzen ist. Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden gilt der Firmenwert als abnutzbares Anlagevermögen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen gehört haben, darf der Bilanzansatz, abgesehen von den Fällen der Z 13, nicht über den letzten Bilanzansatz hinausgehen.

Nach § 6 Z.2 a) des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2007 gilt für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und Umlaufvermögens, dass NICHT ABNUTZBARES Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sind. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist nicht zulässig. Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Z 13 letzter Satz ist zu beachten.

Nach § 7 Abs. 1 EStG 1988 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten b ei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.

Nach § 7 Abs. 2 EStG 1988 ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt wird; sonst die Hälfte dieses Betrages.

Nach § 7 Abs. 3 EStG 1988 müssen Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes den Anschaffungstag, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche Nutzungsdauer, den Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert) zu enthalten.

Nach § 8 Abs. 4 EStG 1988 sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig.

Nach § 13, 1. Satz  EStG 1988 können die  Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Nach § 13, 3. Satz  EStG 1988 sind Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.
Nach § 13, 4. Satz  EStG 1988 gelten die  vorstehenden Sätze nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Wirtschafts­güter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr und nach der Verkehrs­auffassung selbständig bewertbare Güter jeder Art; dazu gehören nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände (EStR 452). Der Begriff des Wirtschaftsgutes umfasst „in den tatsächlichen Zuständen auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Unternehmer etwas kosten lässt und die nach der Verkehrs­auffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind“ (). 
Von den Wirtschaftsgütern werden n ach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 93/14/0122, jene Wirtschaftsgüter als abnutzbar bezeichnet, die einem technischen, wirtschaftlichen oder zeitlichen Wertverzehr unterliegen. Technische Abnutzung ist materieller Verschleiß, wirtschaftliche Abnutzung ist das Ende der praktischen Verwendbarkeit des Wirtschaftsgutes (z.B. durch Entmodung), zeitliche Abnutzung ist der Verlust rechtlicher Voraussetzungen für die Nutzung des Wirtschaftsgutes (z. B. Ende des Patentschutzes).
Der Abnutzung unterliegen nur solche Wirtschaftsgüter, deren Wert durch die Benutzung bzw. den Zeitablauf allmählich aufgezehrt wird, sei es, dass sie durch den Verbrauch in ihrer Substanz immer mehr vermindert und schließlich gänzlich aufgebraucht werden oder dass sie durch ihre Verwendung und Nutzung bzw. den Zeitablauf in ihrer Gebrauchsfähigkeit immer mehr herabgesetzt werden, bis sie schließlich die Fähigkeit, nutzbringend verwendet zu werden, in einem so hohen Maße eingebüßt haben, dass ihre weitere betriebliche Verwendung nicht mehr zweckmäßig erscheint. Es sind dies somit Wirtschaftsgüter, die durch die bestimmungsgemäße Benutzung technisch oder wirtschaftlich verschleißen oder durch Zeitablauf wertlos werden (vgl. , , 94/13/0240 ).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/14/0088, kann der  seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelnde Abgabepflichtige den niedrigeren Teilwert ansetzen, wenn die Entwertung erheblich und dauernd ist. Die Teilwert­abschreibung ist im Jahr der Minderung geltend zu machen (siehe   zur Abwertung des Warenvorrates).
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 94/13/0240, unterliegen Antiquitäten einer nur geringfügigen technischen Abnutzung in langen Zeiträumen, sodass sie steuerlich als nicht abnutzbar gelten. Bei besonderem Altertums­wert kommt auch eine Angemessenheits­prüfung hinzu (§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988).
Kunstgegenstände wie Ölgemälde oder Plastiken sind nicht abnutzbar (z.B. ; , 2125/62), weil eine technische Abnutzung durch Aufhängen des Werkes oder Aufstellung in der Regel nicht gegeben ist und eine wirtschaftliche Abnutzung nicht eintritt. Auch moderne (Gebrauchs)Kunst unterliegt nach der Rechtsprechung regelmäßig keiner Abnutzung (); siehe auch Kotschnigg ecolex 97, 455 zum Erwerb von Kunstgegenständen mwN).


Im gegenständlichen Beschwerdefall war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen, weil für die steuerliche Anerkennung der beantragten Teilwertabschreibung ein entsprechender Nachweis dafür, dass die Entwertung der Sammlung erheblich und dauernd im Jahr 2009 eingetreten war, zu erbringen war, aber von der Bf. nicht erbracht wurde. Da eine amtswegige Verpflichtung der belangten Behörde zur Teilwertermittlung gesetzlich nicht besteht, traf die Beweislast bei der Dokumentation der Ermittlung des Teilwerts die beschwerdeführende Partei.
Die Anforderungen für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung erfüllt nur eine ausführliche Dokumentation wie beispielsweise ein Gutachten, das zum einen erkennen lässt, aus welchem Grund sich eine Teilwertabschreibung in der bestimmten Höhe ergibt und zum anderen auch insbesondere auf die Wertermittlung des Teilwerts eingeht. Trotz abgabenbehördlicher Aufforderung vom samt Fristverlängerung bis wurde der belangten Behörde jedoch ein Gutachten betreffend die Ermittlung der Wertminderung der Kunst- und Antiquitätensammlung in Höhe von 592.125 € nicht vorgelegt.
Die der Beschwerde beigelegte Liste der Exponate mit Fotos und Bewertung war als Nachweis für die begehrte Teilwertabschreibung unzureichend, weil Beweismittel als Nachweis für einen Wertverlust nur dann geeignet sind, wenn aus ihnen eindeutig hervorgeht, aus welchem Grund eine Teilwertabschreibung in welcher Höhe erforderlich ist. In der Liste wurde zwar jedem Objekt ein Wert zugeordnet, jedoch wurde auf den steuerlichen Bewertungsmaßstab (Teilwert) nicht eingegangen. 
Die Vorlage von Beweismittel wie z. B. Sachverständigengutachten wäre, wie anhand der Bilderliste betreffend Filme nachfolgend dargelegt werden kann, notwendig gewesen, weil Plakate von besonderen Filmen als Wertanlage gesammelt werden (siehe Verkauf des vom Grafiker Heinz Schulz-Neudamm gezeichneten Metropolis-Filmplakats in London für 398.000 Pfund Sterling (ca. 600.000 Euro) im Jahr 2005). Im Gegensatz zu einem Plakat dient ein (Film-)Poster nicht der öffentlichen Informationsvermittlung, sondern wird bevorzugt zur Verzierung von Innenräumen sowie als Wertanlage verwendet. Als Kunstform sind Poster in der Folge der Pop-Art aus der Plakatkunst entstanden und finden sich in jeder Form und mit jedem Inhalt (so auch als Kunstdruck oder Fotokunst). Da seitens der Bf. die Absicht, eine Kunst- und Antiquitätensammlung zu schaffen, durch die Einbringung von Filmposter und Filmplakate in die Sammlung der Bf. glaubhaft gemacht worden war, war der Bestand einer Kunst- und Antiquitätensammlung der Bf. anzunehmen.

Anhand der Daten in der Bilderliste betreffend Film war die Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Plakat oder Poster in der vom Bf. vorgelegten Bilderliste betreffend Film um ein Erstaufführungs- oder ein Wiederaufführungsmotiv oder vielleicht sogar um einen Nachdruck handelt, nicht zu beantworten. Da die bloße Angabe eines Wertes nicht nur bei den Filmplakaten und Filmpostern, sondern bei jedem einzelnen der in Sublisten angeführten Werke der Kunst- und Antiquitätensammlung nicht ausreichend gewesen war, dem Senat Gewißheit über eine erhebliche und dauernde Entwertung der Sammlung der Bf. im Jahr 2009 zu verschaffen, war eine Prüfung der Listenwerte betreffend die in Rede stehenden Sammlungsgegenstände auf Wertrichtigkeit hin allein aufgrund der Aktenlage unmöglich.

Die Behauptung der Notwendigkeit einer Teilwertabschreibung im Jahresabschluss für das Streitjahr als Folge des weltweiten Internethandels mit Gegenständen der Bf. und der vorherrschenden Wirtschaftskrise in Europa und den USA verschaffte keine Gewißheit über einen konkreten Wertverlust der Kunst- und Antiquitätensammlung im Jahr 2009, weil mit dem Begriff Internethandel die Veräußerung von Waren gegen Zahlungsmittel über das Internet bezeichnet wird und die Verkaufsarten von eBay der Verkauf gegen Höchstgebot und/oder zum Festpreis sind, womit der Preis bei beiden Verkaufsarten einen Wert für ein Kaufobjekt nur zum Zuschlagstag widerspiegelt. Ohne gesicherte Daten für das Jahr 2009 als Folge von regelmäßigen elektronischen Abfragen der eBay-Angebote im Internet war jedoch eine Wertentwicklung betreffend die in Rede stehende Sammlung nicht feststellbar und daher nicht vorhersehbar. Aufgrund der Aktenlage war somit eine erhebliche und dauernde Änderung des Werts der Kunst- und Antiquitätensammlung der Bf. als Folge des weltweiten Internethandels mit Objekten der Bf. nicht festzustellen.

der Hinweis auf die vorherrschende Wirtschaftskrise in Europa und den USA zeigte ebenso wenig eine erhebliche und dauernde Wertminderung der in Rede stehenden Sammlung auf, weil eine Wirtschaftskrise die Phase einer deutlich negativen Entwicklung des Wirtschaftswachstums ist, in der gerade für Vermögensanleger die Anlage von Vermögen in Kunstgegenständen und Antiquitäten wegen deren Wertbeständigkeit von besonderen Interesse ist. Aufgrund der Höchstwahrscheinlichkeit eines gleichen Verhaltens bei Vermögensanlegern im Fall der [im Schreiben vom nicht näher beschriebenen] Wirtschafts- und Währungskrise in Verbindung mit der Aktenlage war der Bestand eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Krise und eines Wertverlustes der Sammlung des Bf. auszuschließen.  
Die künftige Wirtschaftsentwicklung ist im voraus generell nur einschätzbar, aber nicht bestimmbar. der Eintritt eines Wirtschaftswandels kann zu einer abrupten Wertminderung (Wertsteigerung) der in Rede stehenden Kunst- und Antiquitätensammlung führen, welcher gegebenenfalls durch eine Teilwertabschreibung oder durch Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung Rechnung zu tragen ist, wenn die erhebliche und dauernde Wertminderung gewiss ist. 
Gegen die Gewißheit des Eintritts eines solchen Wertverlustes der Sammlung im Jahr 2009 sprachen allerdings zunächst die Schreiben der Bf. vom 28. April und 28. Dezember jeweils des Jahres 2011 insoweit, als mit denen die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Abschreibung durch den Stiftungsprüfer des Alleingesellschafters der Bf. angeregt worden sei, weil mit dem Wort "Anregung" eine Handlung, jemanden auf eine Idee zu bringen oder dazu, sich mit einem Thema oder einer Sache zu beschäftigen, umschrieben wird. 
Das Ergebnis einer Prüfung der Wertangaben des Geschäftsführers durch das Bundesfinanzgericht, bei der stichprobenweise Titel aus der seitens der Bf. vorgelegten Filmplakatliste ausgewählt und Internetabfragen betreffend Plakate für die Filme Frühstück bei Tiffany, Saturday Night Fever, Apocalypse Now, Top Hat, Barbarella und Sin City getätigt worden waren, legte Wertschwankungen offen, die für sich allein nicht beweiskräftig waren, um die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit eines Wertverlusts der Sammlung zu begründen.
Mit der nachfolgenden Übersicht wird das d em Geschäftsführer im Zuge der Verhandlung vorgelegte Internetabfrageergebnis mit Anführung der Filmposter samt Wertangaben in US-$  dargestellt:  


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Filmtitel
Kunstsammlungsgegenstände
Betrag
Frühstück
bei Tiffany
Breakfast at Tiffany´s Audrey Hepburn Movie Art Poster Print 24x36 (&1 x 91,5 cm) from United Kingdom
25,99 $
 
Saturday Night Fever
Saturday Night Fever rolled orig half-sheet Movie Poster John Travolta (1977) from United States
124,99 $
Saturday Night Fever 1977 Orig. „A“ 22x28 John Travolta Karen Lynn Gorney from United States
125,00 $









Apocalypse Now
Original 1979 Apocalypse Now One Sheet Movie Poster Marlon Brando 27x41 from United States
79,99 $
Apocalypse Now Marlon Brando Francis Ford Coppola Original Movie Poster 1979 from United States
595,00 $
Apocalypse Now (1979) Original Movie Poster Folded from United States
359,99 $
Apocalypse Now, Vintage Original 1979 Poster 27x 41 from United States
349,99 $
Apocalypse Now 1979 Orig. 27x 41 Marlon Brando, Martin Sheen, Robert Duvall from United States
400,00 $
Apocalypse Now, 1 SH Orig. Movie Poster 1979 Coppola from United States
355,00 $
Apocalypse Now, CineMasterpieces Original Vietnam War Rolled Movie Poster 1979 from United States
795,00 $
Apocalypse Now, Movie Poster Replica 13x 19 Photo Print from United States
24,95 $
Apocalypse Now 1979 Original USA One Sheet Movie Poster from United States
297,50 €
Apocalypse Now, CineMasterpieces Original Movie Poster 1979 Vietnam War from United States
335,00 €
Top Hat
Top Hat Fred Astaire Ginger Rogers Original 1953 Rerelease from United States
895,00 $




Sin City
Sin City Poster & Cadre En Plastique Bleu (91x61cm) #IOYA from Germany
40,42 $
Sin City Poster & Cadre En Plastique Bleu (91x61cm) #I9MN from Germany
40,42 $
Sin City Poster & Cadre En Plastique Bleu (91x61cm) #I5FJ from Germany
40,42 $
Jessica Alba Sexy Movie Poster Sin City Shrink wrapped Man Cave from United Staes
39,99 $
Barbarella
Barbarella CineMasterpieces Original Jane Fonda Sci Fi Rare Movie Poster 1968 from United States
2.295,00 $

Den obigen Internetabfragedaten standen die der Bilderliste der Bf. ersichtlichen, in weiterer Folge kurz als Listenwerte bezeichneten Bewertungsdaten entgegen, demnach der Listenwert für die Plakate a) "Breakfast at Tiffany´s" 1.500 €, b) "Saturday night fever" 20 €, c) Top Hat 100 €, d) Barbarella 20 €, e) "Sin City" 10 € und das Poster "Apocalypse now" (Poster) 20 € beträgt.

Diese Wertschwankungen ließen einen Rückschluss auf einen dauerhaften und erheblichen Wertverlust der in Rede stehenden Sammlung ohne stichhaltige Beweismittel wie beispielsweise eines Gutachtens, nicht zu, weil von den aus der "LISTE der OBJEKTE BILDER FILM" stichprobenweise ausgewählten Kunstgütern jene für die Spielfilme „Ich tanz’ mich in dein Herz hinein (Top Hat) (1935), „Apocalypse Now", Saturday Night Fever (1977) und „Frühstück bei Tiffany (Breakfast at Tiffany’s) (1961) Filme betroffen hatten, die im National Film Registry aufgenommen sind. Da die Voraussetzung für die Eintragung eines Films in dieses Verzeichnis US-amerikanischer Filme die Einstufung des Werks als in kultureller, geschichtlicher oder ästhetischer Hinsicht besonders bedeutend ist, war auch den in die Sammlung eingebrachten Bilder für die in der letzten Übersicht angeführten Filme besondere Bedeutung zu bescheinigen.  
Das Gleiche gilt für die übrigen in der Bilderliste der Bf. angeführten Filme, die im National Film Registry eingetragen wurden. der Vollständigkeit halber werden diese Filme in der nachfolgenden Übersicht mit Angaben betreffend Titel, Entstehungsjahr und Registrierungsjahr dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Filmtitel
Entstehungsjahr
Eintragungsjahr
Citizen Kane (Citizen Kane)
1941
1989
Ich tanz’ mich in dein Herz hinein (Top Hat)
1935
1990
King Kong und die weiße Frau (King Kong)
1933
1991
Apocalypse Now (Apocalypse Now)
1979
2000
der Mann mit der Todeskralle (Enter the Dragon)
1973
2004
Giganten (Giant)
1956
2005
Bullitt
1968
2007
Saturday Night Fever (1977)
1977
2010
Bambi
1942
2011
Frühstück bei Tiffany (Breakfast at Tiffany’s)
1961
2012
Asphaltrennen (Two-Lane Blacktop)
1971
2012
Pulp Fiction
1994
2013

Mit der durch den Eintrag bedingten Ehrung eines Films in das National Film Registry gelten diese Filme als Kunstwerk und daher als besonders erhaltenswert, womit die auf die registrierten Filme bezüglichen Bilder in der Liste der Bf. für den Bestand einer Sammlung von Kulturgütern sprachen. Besteht eine Aufgabe der US-amerikanischen Nationalbibliothek  Library of Congress darin, in den USA produzierte Filme für die Nachwelt dauerhaft zu erhalten, wobei besonderes Augenmerk auf Filmproduktionen gerichtet wird, die im National Film Registry aufgeführt sind, so war ein dauerhafter und erheblicher Wertverlust betreffend die Filmplakate, von denen seitens der Bf. jenes für den Film a) "Bambi" mit 20 €, b) "Breakfast at Tiffany’s" mit 1.500 €, d) "Bullitt" mit 800 €, e) "Enter the dragon" mit 800 €, f) "King Kong und die weiße Frau" mit  20 €, g) "Pulp Fiction" mit 50 €, h) "Saturday Night Fever" mit 20 €, i) "Top Hat" mit 100 € und j) "Two-lane blacktop" mit 100 € bewertet worden war, aufgrund der Aktenlage nicht festzustellen.
Seitens der Bf. wurden zwar die Poster für den Film a) "Apolcalypse now" mit 20 €, b) "Citizen Kane (Citizen Kane) " mit 20 € und c) "Giganten (Giant)" mit 50  € bewertet, jedoch wurden Beweismittel, die Gewissheit über die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit von Wertverlusten betreffend die in Rede stehenden Poster verschaffen hätten können, nicht einmal im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgelegt. Damit belegten die zuvor genannten Poster und Plakate samt Listenwertangaben lediglich den Charakter der Sammlung als Kunst- und Antiquitätensammlung der Bf..

Ohne stichhaltige Beweismittel für einen dauernden und erheblichen Wertverlust der zuvor genannten Filmplakate und Poster war daher der beim jeweiligen Filmplakat bzw. Filmposter ausgewiesene Listenwert der Bf. der Höhe nach zu bestätigen. 

Hinsichtlich der übrigen in die Liste der Objekte Bilder Film aufgenommenen Werke war von deren Einbringung in die Sammlung auf die Wertung des Geschäftsführers der Bf., dass die Plakate/Poster für diese Filme in kultureller, geschichtlicher oder ästhetischer Hinsicht von Bedeutung seien, rückzuschließen.

Bestätigt wird diese Annahme durch das Plakat für den Film "Reservoir Dogs – Wilde Hunde" von Regisseur Quentin Tarantino aus dem Jahr 1992. Wurde der zweifache Oscar- und Golden-Globe-Preisträger sowie Gewinner der Goldenen Palme der Internationalen Filmfestspiele von Cannes bereits mit dem César d’honneur (Preis für sein Lebenswerk) geehrt, so ist der letztgenannte Film von zumindest filmhistorischer Bedeutung. Da der Listenwert der Bf. betreffend das Plakat für diesen Film 20 € beträgt und ein Nachweis für einen dauerhaften und erheblichen Wertverlust dieses Plakats nicht erbracht wurde, hatte das Bundesfinanzgericht keine andere Möglichkeit als den Listenwert für dieses Filmplakat in Höhe von 20 € zu bestätigen.     

Soweit die Plakate bzw. Poster bei den Filmfestspielen von Cannes gezeigte Filme betrafen, ist darauf zu verweisen, dass diese von zumindest filmhistorischer Bedeutung sind und vielfach ausgezeichnet wurden wie z.B. die Filme "La Belle et la Bête" von Regisseur Jean Cocteau, "Les Vacances de Monsieur Hulot", "Sin City" oder "Sissi die junge Kaiserin" von Regisseur Ernst Marischka, sodass kein Zweifel an der vom Geschäftsführer der Bf. vorgenommene Einstufung der auf diese Filme bezüglichen Bilder als kulturell und geschichtlich erhaltenswert und war somit ein Indiz für den Charakter der Sammlung der Bf. als Kunstsammlung. 

Von den Plakaten betreffend die in Cannes gezeigten Filmen wurde das Plakat für den Film "La Belle et la Bête" mit 1.500 €, „Les Vacances de Monsieur Hulot" mit 200 €, "Sin City" mit 10 € und „Sissi, die junge Kaiserin“ mit 50 € mit 20 € in die Sammlung eingebracht. Da die Bf. die Vorlage von klaren, eindeutigen, auf Schlüssigkeit hin überprüfbaren Beweismittel für die Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit des Wertverlusts der Sammlung schuldig geblieben war, waren die Listenwerte der Bf. für diese Filmplakate und Filmposters der Höhe nach für das Jahr 2009 zu bestätigen.

Auch die  weiteren genannten Filme wurden mit zahlreichen Preisen (zB Golden Globe Award, Saturn Award, Laurel Awards) ausgezeichnet, sodass jeder dieser Filme ein Kulturgut von zumindest filmhistorischer Bedeutung ist; insofern hätte es der Vorlage entsprechender Beweismittel bedurft, um die Annahme eines dauernden und erheblichen Wertverlustes der Plakate für die Filme "Barbarella" von Regisseur Roger Vadim (Listenwert: 20 €) „The Girl Can’t Help it"  (Listenwert: 800 €), „When the boys meet the girls“ (Listenwert: 20 €) und der Poster für die Filme „The Girl Can’t Help It“ (Listenwert: 50 €), „The Man Who Fell to Earth“ (Listenwert: 20 €)  und „Get Yourself a college girl“ (Listenwert: 50 €) zu begründen. Ohne stichhaltige Beweismittel für einen dauernden und erheblichen Wertverlust dieser Kunstgegenstände waren daher die Listenwerte betreffend die Filmplakate "Barbarella" in Höhe von 20 €, „The Girl Can’t Help it" in Höhe von 800 €, „When the boys meet the girls“ in Höhe von 20 € bzw. b) die Filmposter „The Girl Can’t Help It“ in Höhe von 50 €, „The Man Who Fell to Earth“ in Höhe von 20 €  und „Get Yourself a college girl“ in Höhe von 50 € der Höhe nach zu bestätigen. 

Gleiches gilt für die Plakate zu den filmhistorisch bedeutsamen deutschen Filmproduktionen "Metropolis" und "Titanic": Da stichhaltige Beweismittel für einen dauernden und erheblichen Wertverlust dieser Plakate gefehlt hatten, war der Listenwert betreffend einerseits das Plakat für den Film "Metropolis" in Höhe von 50 €, andererseits das Plakat für den Film "Titanic" in Höhe von 20 € jeweils der Höhe nach zu bestätigen. 

Den Ausführungen des Geschäftsführers betreffend den Wert(verlust) von A-Gegenständen war zu erwidern, dass die möglicherweise eingetretene Entmodung von Möbeln keinen Rückschluss auf die Entmodung gstdl Sammlung im Bereich der U-Kultur zulässt.
Das Argument des Geschäftsführers, die Menschen würden sich für die U-Kultur ihrer Jugendzeit interessieren, spricht gegen die Bf, waren doch im Streitjahr die Jugendlichen der 50-er, 60-er und 70-er Jahre in einem Alter, in dem sie finanzkräftig waren und/oder  genügend Zeit hatten, sich diversen Hobbys wie Schallplattensammlungen etc. zu widmen.

Die Entmodung (der Wertverlust) müsste im Jahr 2009 eingetreten, erheblich und dauerhaft sein.

Mit dem Fehlen von stichhaltigen Beweisen für den Eintritt einer im Jahr 2009 eingetretenen, erheblichen und dauernden Minderung der Wertgegenstände, die in den der Beschwerde beigelegten Listen genannt und unter der Position "Kunst- und Antiquitätensammlung" im Jahr 2009 erfasst waren, war der im Jahresabschluss unter "7040 Teilwertabschreibung Kunst- und Antiquitätensammlung" angeführten außerordentlichen Aufwendung in Höhe von 592.125 € die abgabenrechtliche Anerkennung als Aufwandsposition zu versagen. 

Die an die belangte Behörde adressierte Einladung in der Beschwerde, vor Ort Augenschein zu nehmen, ist abzulehnen, weil der Umfang der in Rede stehenden Sammlung zwischen den Parteien außer Streit steht und der beantragte Lokalaugenschein nicht dazu beitragen kann, Klarheit über eine innerhalb des Streitjahres eingetretene, dauernde und erhebliche Wertminderung der in Rede stehenden Sammlung zu gewinnen. 

Von der an die belangte Behörde adressierten Einladung in der Beschwerde, selbst Sachverständige beizuziehen, war gemäß § 183 Abs. 1 BAO abzusehen, weil die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden wäre und die Bf. sich zur Tragung der Kosten weder bereit erklärt hat, noch für diese Sicherheit leistet.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision ist im  gegenständlichen Beschwerdeverfahren unzulässig, weil das Erkenntnis von der Lösung einer Bewertungsfrage, also einer Sachverhaltsfrage und daher keiner Rechtsfrage abhängig gewesen ist. 


Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Kunst- und Antiquitätensammlung
Teilwertabschreibung
Gutachten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100525.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at