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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2016, RV/7500128/2016

Mit Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung ist die Zustellung des Schriftstückes wirksam und kann der Titelbescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung und die darauf gegründete Vollstreckung ist damit zulässig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache gegen Name-Beschwerdeführer, in Adresse-Beschwerdeführer, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrat der Stadt Wien MA 6 vom betreffend Zwangsvollstreckung wegen Nichtzahlung der rechtskräftigen Strafe auf Grund des Straferkenntnisses MA 67-PA-570629/5/0 vom zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, MA 67-PA-570629/5/0 vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

Dieses Straferkenntnis wurde mittels Rückscheinbrief an die Adresse des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt am hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Dieses Schriftstück wurde am vom rechtsfreundlichen Vertreter übernommen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde kein Rechtsmittel ergriffen. 

Am erließ die belangte Behörde die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die mit dem oben angeführten Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe nicht bezahlt worden sei. Die Behörde müsse daher zur Einbringung des Betrages gemäß § 3 und § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Zwangsvollstreckung verfügen.

Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Bf per Mail vom Einspruch, weil die Post nie bei ihm angekommen sei. Er habe auch keine Antwort auf sein letztes Schreiben bekommen. Deshalb erkenne er die Zwangsvollstreckung nicht an.

Die belangte Behörde legte diesen Einspruch dem Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, MA 67-PA-570629/5/0 vom , mit dem eine Geldstrafe von 240 Euro festgesetzt wurde, wurde an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf nach einem Zustellversuch am beim zuständigen Postamt am hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten (Rückschein AS 34).

Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben, weshalb das Straferkenntnis in Rechtskraft erwuchs.

Der in dem Straferkenntnis festgesetzte Strafbetrag wurde vom Bf bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung nicht getilgt.

Die Vollstreckungsverfügung stimmt mit dem Straferkenntnis überein.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht diese Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Gemäß § 54b Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.

Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung (EO) sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist (§ 3 Abs 2 VVG).

Gemäß der gesetzlichen Bestimmung des § 3 VVG setzt die rechtmäßige Erlassung einer Vollstreckungsverfügung voraus, dass dieser ein entsprechender Titelbescheid zugrunde liegt, dieser Bescheid gegenüber dem Verpflichteten wirksam ergangen ist und der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unter Vollstreckungsverfügung versteht man alle unmittelbar der Vollstreckung des Titelbescheides dienenden, auf Grund des VVG ergehenden Bescheide.

Wann eine Vollstreckung unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann angenommen werden kann, wenn der Verpflichtete behauptet, dass eine der oben angeführten Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind.

Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann nur auf das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen gestützt werden. Sie kann nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden.

Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien ist ein tauglicher, vollstreckbarer Titelbescheid. Er ist gegenüber dem Bf wirksam ergangen. Die Zustellung des Straferkenntnisses ist mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet. Das Ergebnis, dass die Abholung (sohin das Erhalten) nicht mehr zur Zustellung gehört, lässt sich zwingend aus dem Normzweck ableiten. Der Normzweck besteht darin, sicherzustellen, dass behördliche Verfahren auch dann weitergeführt werden können, wenn hinterlegte und zur Abholung bereit gehaltene Schriftstücke den Empfänger (etwa mangels Abholung) gar nicht erreichen. Denn stellte man darauf ab, dass die Zustellung erst dann bewirkt wäre, wenn das Schriftstück dem Empfänger zugekommen ist, läge bei nicht abgeholten Schriftstücken regelmäßig ein Mangel nach § 7 Zustellgesetz vor, welcher mangels Zukommens an den Empfänger nie sanierbar wäre (vgl. ).

Der Vollstreckungsbehörde bleibt daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig wäre die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die Leistung im Titelbescheid, dem Straferkenntnis, genau bestimmt. Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung wirksam zugestellt und nicht nachträglich aufgehoben. Die Vollstreckungsverfügung konkretisiert die in dem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung und stimmt mit diesem überein.

Zusammenfassend steht somit fest, dass das der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Straferkenntnis gegenüber dem Bf rechtswirksam geworden ist und dass der Bf innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die Vollstreckung erweist sich damit als zulässig. Die Vollstreckungsverfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Wenn der Bf in seinem Einspruch gegen die Vollstreckungsverfügungen vorbringt, er habe kein Straferkenntnis zugestellt bekommen, ist auf die Aktenwidrigkeit dieses Vorbringens zu verweisen. Das Schriftstück wurde hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten. Mit dieser Hinterlegung ist die Zustellung beendet.

Wie sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein und der Auskunft der Post vom ergibt, wurde das Straferkenntnis an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf zugestellt. Mit der Zustellung an den Vertreter des Bf wurde das Straferkenntnis gegenüber dem Bf wirksam. Der Machtgeber muss sich das Verhalten des Machtnehmers zurechnen lassen. Das Handeln oder Nichthandeln des Parteienvertreters ist also so zu behandeln, als ob die vertretene Person selbst gehandelt hätte.

Der Bf hat im Zuge des Strafverfahrens vorgebracht, dass ihm ein Schriftstück der Behörde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erst mit Verspätung und nach Ablauf der im Schriftstück gesetzten Frist zugekommen sei. Es lagen also möglicherweise konkrete Gründe vor, die Zuverlässigkeit des Parteienvertreters in Zweifel zu ziehen. Es wäre daher in der Sorgfaltspflicht des Bf gelegen, entsprechende Erkundigungen beim Parteienvertreter einzuholen. Indem er dies unterlassen hat, muss sich der Bf die Zustellung an den Parteienvertreter zurechnen lassen. 

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt sowohl hinsichtlich Wirksamkeit der Zustellung als auch hinsichtlich Zulässigkeit der Vollstreckung der in den oben angeführten Erkenntnissen (; ) zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die Beschwerde führende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 7 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 3 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7500128.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at