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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.05.2016, RV/5100785/2013

Erwerbsteuer bei Lieferung eines neuen Fahrzeuges und Verbringung in das Inland (ein Monat nach Lieferung) als gebrauchtes Fahrzeug

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100785/2013-RS1
Für die Beurteilung der Frage, ob ein der Erwerbsteuer unterliegendes neues Fahrzeug vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und nicht im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Verbringung in das Inland maßgeblich.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (StNr. xx/xxx) vom betreffend der Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den oben genannten Umsatzsteuerbescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensverlauf

Am kam Bf (in der Folge: der Beschwerdeführer: Bf) persönlich zum Finanzamt Braunau Ried Schärding um die Erklärung der Normverbrauchsabgabe für das beschwerdegegenständliche KFZ, einen A Qashqai, abzugeben und die NoVA zu bezahlen.

Mit erging der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge in der Höhe von EUR 2.864,99.

Laut Aktenvermerk vom sei der Bf im Zusammenhang mit der Abgabe der NOVA-Erklärung darauf hingewiesen worden, dass es sich aufgrund des Rechnungsdatums () um ein Neufahrzeug handeln würde (Erstzulassung am ). Der Bf sei bis dahin der Meinung gewesen, bei einer Anmeldung am sei die 6-Monatsfrist bereits abgelaufen und daher handle es sich nicht mehr um ein Neufahrzeug. Dies sei ihm so auf Nachfrage beim Finanzamt mitgeteilt worden.

Darüber hinaus sei der Bf gefragt worden, ob das beschwerdegegenständliche KFZ für seinen Sohn sei, da auf dem Kaufvertrag Vorname2 Nachname als Käufer angeführt sei und im System nur der Sohn mit diesem Namen aufscheine. Der Bf meinte darauf, dass er nur mit Doppelnamen Vorname1 Vorname2 hieße, aber alle nur Vorname2 zu ihm sagen würden.

Mit dem Bf sei dann vereinbart worden, dass man sich den Sachverhalt noch einmal anschauen und sich gegebenenfalls noch einmal bei ihm melden werde. Nach Rücksprache mit Mitarbeitern des Finanzamtes, bei dem sich auch niemand an die oben behauptete Aussage erinnern habe können, sei der Bf davon informiert worden, dass für das betreffende Fahrzeug auch die Erwerbsteuer zu bezahlen sei. Dieser habe gemeint, dies sei kein Problem, er lasse sich einfach einen neuen Kaufvertrag ausstellen, mit einem neuen Vertragsdatum.

Er sei dann darauf hingewiesen worden, dass der Kaufvertrag nicht so einfach geändert werden könne. Aufgrund der ständigen geschäftlichen Reisen des Bf in Europa  sei man so verblieben, dass der Bf sich diesbezüglich nach der Rückkehr nach Österreich melden werde.

Da es binnen 4 Wochen keine Reaktion des Bf gegeben habe, sei der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer am erlassen worden.

Die am eingelangte Berufung (seit als Beschwerde zu behandeln) gegen den Umsatzsteuerbescheid begründete der Bf im Wesentlichen damit, dass die Einfuhr des A Qashqai durch das Autohaus B erst am erfolgt sei und somit der PKW älter als 6 Monate gewesen wäre.

Weiters handle es sich bei der Rechnung vom um keine ordnungsgemäße Rechnung, da als Rechnungsempfänger der Sohn des Bf ( Vorname2 Nachname) angegeben worden sei. Eine Stornierung der Rechnung, sowie eine neue korrigierte Rechnung – jeweils mit Datum – wurden der Berufung beigelegt.

In der Berufungsvorentscheidung () wurde dargelegt, dass der maßgebende Erwerb des Fahrzeuges durch die Auktion am verwirklicht worden sei und die erste Inbetriebnahme dadurch nicht mehr als 6 Monate zurückliege. Des Weiteren sei der Einwand des Bf hinsichtlich der auf den falschen Namen ausgestellten Rechnung nicht glaubwürdig, da er selbst anlässlich der Anmeldung zur NoVA-Erklärung zu diesem Umstand befragt worden sei, und erklärt habe, dass er ebenfalls Vorname2 heiße und auch so genannt werde. Auch die Kundennummer habe sich in der „neuen“ Rechnung nicht geändert.

Der Bf erhob am innerhalb offener Frist „Einspruch“ (gemeint war ein Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung und begründete diesen wie folgt. Er habe sein Firmenfahrzeug am an seinen Arbeitgeber A Europe GmbH zurückgegeben und nicht erworben. Den Verkauf der Firmenfahrzeuge regle normalerweise die C GmbH, in seinem Fall habe aber keine Auktion stattgefunden, da er aufgrund seiner Anzahlung eine Reservierung des Fahrzeuges bis erwirken habe können. Daher sei die Rechnung vom auch am wieder storniert und eine neue Rechnung ausgestellt worden (da das KFZ im Dezember nicht gekauft, sondern nur reserviert worden sei). Durch die Anzahlung habe die Firma A gleich im Vorfeld alle Formalitäten für die Einfuhr im Jänner erledigen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bf noch nicht Eigentümer des betreffenden KFZ gewesen und habe darüber auch nicht frei verfügen können. Das KFZ habe bis zum bei der Fa. B in Passau gestanden, erst ab diesem Zeitpunkt habe der Bf dieses abholen und frei darüber verfügen dürfen. Der Erwerb habe zu diesem Zeitpunkt stattgefunden.

Dem Vorlageantrag wurde ein Schreiben der Fa. B beigelegt, in welchem bestätigt wird, dass das betreffende KFZ am durch den Bf nach Österreich ausgeführt worden sei. Mittels eines weiteren beigelegten Schreibens der A Europe GmbH wurde bestätigt, dass der Eigentumsübergang am betreffenden KFZ erst mit der Abholung am abgeschlossen worden sei und der Bf erst ab diesem Tag die Verfügungsmacht erlangt habe.

Mittels Ergänzungsersuchen wurde der Bf am gebeten, den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung für den Erwerb des A Qashqai bekanntzugeben und den Zahlungsbeleg zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam der Bf nach.

Am 22. August wurde die Berufung (nunmehr Beschwerde) dem UFS (seit Zuständigkeit des BFG) vorgelegt und der Bf von der Vorlage verständigt.

Laut Aktenvermerk vom wurde der Bf vom zuständigen Richter darüber informiert, dass im Fall der Lieferung Lieferung am der Erwerb des KFZ zu diesem Zeitpunkt vorliege und Erwerbsteuern anfielen. Auf Nachfrage habe der Bf bei diesem Gespräch nicht erklären können, welchen objektiven Grund es dafür gäbe, dass das Fahrzeug genau bis in Passau stehen habe müssen. Es wurde dem Bf auch nochmals erklärt, dass er eine Lieferung erst am nachweisen müsse. Ein derartiger Nachweis erfolgte wiederum nicht.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Der Bf hat bei der Auktion am das beschwerdegegenständliche Auto, einen A Qashqai mit der Fahrgestellnummer Nr und einem Kilometerstand von 17 195 km erworben und 3 Tage später den gesamten Kaufpreis in der Höhe von EUR 17.493,00 an die C GmbH überwiesen. Mit wurde dieses Fahrzeug in Österreich angemeldet sowie die NoVA entrichtet – die Erstzulassung erfolgte am 17. Juli des Vorjahres. Auf der Rechnung ist auch angeführt, dass das Rechnungsdatum auch das Lieferdatum sei.

Tags darauf am verbrachte der Bf das in der Zwischenzeit bei der Firma B verbliebene KFZ nach Österreich.

Am wurde die ursprüngliche Rechnung storniert und am selben Tag eine neue Rechnung über denselben Betrag ausgestellt.

Die Feststellungen hinsichtlich des Fahrzeuges selbst (Erstzulassungsdatum, Kilometerstand usw.), Höhe des Kaufpreises und Zeitpunkt der Überweisung, Anmeldung des beschwerdegegenständlichen KFZ und Bezahlung der NoVA für eben dieses am und Einfuhr am ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt (Rechnung vom , Auszug aus dem KFZ-Zentralregister, Erklärung über die NoVA, Bestätigungen der Firmen A Europe GmbH und B) und werden weder vom Bf noch vom zuständigen Finanzamt bestritten.

Strittig ist allerdings, welche der Rechnungen maßgeblich für den Lieferzeitpunkt ist, bzw. warum die erste Rechnung vom am gutgeschrieben und zum selben Datum eine neue Rechnung mit derselben Kundennummer und demselben Betrag ausgestellt wurde. Begründet wurde diese Vorgehensweise einerseits mit der Angabe des nicht vollständigen Namens des Bf auf der Rechnung (in der Berufung) und andererseits mit der Behauptung, dass aufgrund der Rechnung vom das beschwerdegegenständliche KFZ lediglich reserviert worden wäre, und beim tatsächlichen Kauf eine neue Rechnung ausgestellt hätte werden müssen.

Bei beiden Begründungen handelt es sich lediglich um Schutzbehauptungen. Im Zuge der Anmeldung des KFZ hat der Bf noch erklärt, dass er zwar mit Vornamen Vorname1 Vorname2 hieße, jedoch überwiegend nur Vorname2 genannt wird. Erst bei ebendieser Anmeldung des KFZ wurde der Bf darauf hingewiesen, dass entgegen seiner Meinung nicht die Einfuhr des KFZ, sondern der Kaufvertrag relevant für die Qualifizierung als Gebraucht- bzw. Neufahrzeug und somit die Erwerbsteuer ist. Laut AV vom hat der Bf zu diesem Zeitpunkt angekündigt, sich deshalb eine neue Rechnung ausstellen zu lassen. Dass der wahre Grund für die neuerliche Rechnungsausstellung die Vermeidung der Erwerbsteuer ist, lässt sich aus dieser Aussage bereits vermuten. Hinzu kommt allerdings noch, dass vom Bf behauptet wird, der tatsächliche Kauf und die Übergabe hätten am stattgefunden. Warum dann aber die Rechnung vom erst 5 Tage später, nämlich am , gutgeschrieben und neu ausgestellt wurde ist nicht schlüssig nachvollziehbar. Ginge man davon aus, dass die Vorgehensweise von vornherein so geplant war wie vom Bf behauptet, wäre eine Gutschrift und neuerliche Rechnungsausstellung zum die Konsequenz gewesen.

Auch die Zahlung des gesamten Kaufpreises und nicht nur einer Anzahlung zur Reservierung erfolgte unmittelbar nach Rechnungslegung im Dezember 2012. Auch konnte der Bf nicht darlegen, warum das Fahrzeug zwischen bzw (Tag der Zahlung) und noch beim Lieferant bleiben hätte müssen. Letztlich bleibt als einziger Grund für die Abholung des Fahrzeuges und Überstellung in das Inland am , dass an diesem tag die 6-Monatsfrist exakt seit einem Tag abgelaufen war. Es ist nicht zu erkennen, warum dem Bf nicht bereits am bzw spätestens mit der Zahlung des Kaufpreises am Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft worden wäre. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Bf frei über das Fahrzeug verfügen. Dies ergibt sich auch aus den Anmerkungen auf der ursprünglichen Rechnung. Die Behauptungen des Bf finden dagegen in den aufliegenden Unterlagen keinerlei Deckung. Der Bf verfügte eben dann insoweit über das Fahrzeug, als er dies zur Vermeidung der Erwerbsteuer noch beim Lieferant stehen ließ.

Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Gutschrift der ursprünglichen sowie die Neuausstellung der Rechnung reine Gefälligkeiten der Fa. BCA Autoaktionen gewesen sind und lediglich dem Zweck dienen sollten, die Erwerbsteuer in Österreich zu vermeiden. Die Verfügungsmacht über das gegenständliche Fahrzeug ist allerdings innerhalb der 6-Monatsfrist spätestens am (Erstzulassung am ) an den Bf übergegangen.

Rechtliche Erwägungen

Art. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) lautet zum beschwerderelevanten Zeitpunkt auszugsweise wie folgt:

Art. 1.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegt auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat;

2. der Erwerber ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, und

3. die Lieferung an den Erwerber

a) wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und

b) ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.

…………

(7) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.

(8) Fahrzeuge im Sinne des Abs. 7 sind

1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,

………….

(9) Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Abs. 8 Z 1 beträgt der Zeitraum sechs Monate. Dasselbe gilt, wenn das

1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat,

…………

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. b UStG 1994 müssen Rechnungen unter anderem den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung enthalten.

§ 11 Abs. 3 UStG 1994 ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Abnehmers ermöglicht. In § 11 Abs. 4 UStG 1994 kann diese Angabe auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden.

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die Rechnungsmerkmale einer Normalrechnung entsprechen den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2001/115/EG vom , nunmehr integriert in Art. 226 und 227 MWSt-RL 2006/112/EG. Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers können durch jede Bezeichnung zum Ausdruck gebracht werden, die eine eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift ermöglicht (§ 11 Abs 3 UStG 1994). Zulässig sind damit auch Kurzbezeichnungen, die eine Identifizierung ermöglichen (Ruppe/Achatz UStG19964, § 11, Rz 53). In Betracht kommende Symbole und Schlüsselzahlen im Sinne des § 11 Abs. 4 UStG 1994 können auch Kundennummern sein, soweit ihre eindeutige Bestimmung gewährleistet ist (Kollmann/Schuchter in Melhart/Tumpel, UStG2, § 11, Rz 35).

Der Bf wendet in seiner Berufung ein, dass es sich bei der Rechnung vom um keine ordentliche Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 handelt, da anstatt seines vollen Namens nur der zweite Vorname angegeben ist. Der Bf ist laut eigenen Aussagen aber großteils nicht unter seinem Doppelnamen, sondern unter dem auf der oben genannten Rechnung angegebenen Namen aufgetreten. Ebenfalls auf der Rechnung angegeben ist eine von der Fa. C vergebene Kundennummer. Um eine solche zu erhalten müssen lt. Homepage im Vorfeld unter anderem folgende Daten bekannt gegeben werden (Vorname, Nachname, Firmenname, Telefonnummer, Mail-Adresse, Adresse). Eine Identifizierung des Käufers ist ohne größeren Aufwand möglich und die Rechnung vom als ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des UStG 1994 zu werten.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn der Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Ausschlaggebend dabei ist, in welchem Mitgliedstaat die endgültige und dauerhafte Verwendung des in Rede stehenden Fahrzeugs stattfinden wird. Seine Verwendung während des Transports, selbst zu Freizeitzwecken, stellt im Verhältnis zur allgemeinen Lebensdauer eines Fahrzeugs insoweit nur eine völlig untergeordnete Zeitspanne dar ( „X“ Rn 50).

Völlig unstrittig ist, dass der beschwerdegegenständliche A Qashqai in Deutschland erworben wurde und zur dauerhaften und endgültigen Verwendung durch den Bf nach Österreich verbracht wurde.

Strittig ist allein die Frage, ob dieser innergemeinschaftliche Erwerb einen Gebrauchtwagen oder ein Neufahrzeug im Sinne von Art. 1 Abs. 9 2. Satz UStG 1994 Anhang (Binnenmarkt) betrifft.

Ein Landfahrzeug gilt dabei nach dieser Bestimmung dann als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat.

Nach richtlinienkonformer (Richtlinie 2006/112/EG, Art. 2 Abs. 2 lit. b) Auslegung ist die Beurteilung zum Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Gegenstandes und nicht zum Zeitpunkt seiner Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat vorzunehmen ( „X“ Rn 53). Für die Beurteilung der Frage, ob ein der Erwerbsteuer unterliegendes neues Fahrzeug vorliegt, sind somit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht am Fahrzeug und nicht im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Verbringung in das Inland maßgeblich.

Nach Art. 68 Abs. 2 dieser Richtlinie wird der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung gleichartiger Gegenstände innerhalb des Mitgliedstaats als bewirkt gilt. Nach Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie gilt als „Lieferung von Gegenständen“ die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Folglich wird die Eigenschaft des Fahrzeugs, das Gegenstand des innergemeinschaftlichen Erwerbs ist, als neu zu dem Zeitpunkt festgestellt, zu dem das Recht, über diesen Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, vom Verkäufer auf den Erwerber übertragen wird ( „X“ Rn 54, 55; ebenso Ruppe/Achatz UStG 19944, Art. 1, Rz 80; ). Das ist der Zeitpunkt der Abholung durch den Abnehmer oder des Beginns der Beförderung oder Versendung an den Abnehmer. Kilometer, Betriebsstunden und Zeitablauf bis zum Zielort im Bestimmungsmitgliedstaat sind also nicht zu berücksichtigen (Beiser RdW 2011, 56 [57]).

Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug unterliegt nur dann den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 7 UStG 1994 Anhang (Binnenmarktregelung) wenn es als „neu“ im Sinne des Art. 1 Abs. 9 leg. cit. gilt. Der Kilometerstand ist in der Rechnung vom mit 17.195 km festgehalten, sodass die Bewertung nur mehr davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt die Lieferung des betreffenden KFZ stattfand.

Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug wurde lt. Auszug aus dem KFZ-Zentralregister am zum ersten Mal in Betrieb genommen. Liegt der Zeitpunkt der Lieferung vor dem , handelt es sich um die innergemeinschaftliche Lieferung eines Neufahrzeuges.

Auf der Rechnung vom sind folgende Modalitäten festgehalten. „Der Liefer- und Leistungszeitpunkt entspricht dem Rechnungsdatum.“ Das Fahrzeug wurde gekauft wie besehen und ersteigert und muss spätestens 3 Werktage nach der Auktion abgeholt sein. […] Der Fahrzeugbrief und das Eigentumsrecht an dem erworbenen Fahrzeug gehen erst auf den Käufer über, wenn der gesamte o.g. Kaufpreis vollständig bezahlt ist und C unwiderruflich darüber verfügen kann.“

Weitere Vereinbarungen über eventuelle Eigentumsvorbehalte, zu leistende Anzahlungen, eine Reservierung oder davon abweichende Liefermodalitäten sind nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der vom Bf vorgebrachten Behauptung, dass es sich in seinem Fall nicht um eine ansonsten übliche Auktion zum Verkauf von Firmenfahrzeugen handle, finden sich keine Hinweise auf der Rechnung vom – ganz im Gegenteil. In dieser Rechnung wird ganz explizit auf die Auktion vom hingewiesen. Am wurde der gesamte Kaufpreis in der Höhe von EUR 17.493,00 an die C GmbH überwiesen. Auch auf der diesbezüglichen Quittung finden sich keine Hinweise auf eine Anzahlung oder eine Reservierung. Die Lieferung erfolgte daher vereinbarungsgemäß am Tag der Rechnungslegung. Mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ging das Eigentumsrecht am beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge vollständig auf den Bf über. Wie bereits oben dargestellt, sind weder die Stornierung noch die Neuausstellung des Kaufvertrages, aufgrund ihrer Qualifikation als Gefälligkeitsschreiben, geeignete Dokumente welche einen späteren Eigentumsübergang bzw. Liefertermin rechtfertigen würden.

Auch die Tatsache, dass das KFZ, welches der Bf vor dem beschwerdegegenständlichen Fahrzeug nutzte, bereits am abgemeldet wurde, ist ein Indiz dafür, dass Verkauf und Übertragung des Nutzungsrechtes an den Bf ursprünglich sehr wohl mit der Auktion vom geplant war, und der A Qashqai nicht nur reserviert werden sollte.

Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen des A Europe GmbH sowie der Fa. B bestätigen lediglich, dass das beschwerdegegenständliche Fahrzeug durch die A Europe GmbH zur Fa. B verbracht und erst am durch den Bf nach Österreich ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt zu dem das Fahrzeug die österreichische Staatsgrenze überquert hat, ist in analoger Anwendung des „X“, für die Entscheidung allerdings nicht relevant.

Zu welchem Zweck – außer jenem mit der Einfuhr des KFZ solange zuzuwarten bis ein halbes Jahr seit der Erstzulassung vergangen ist - das beschwerdegegenständliche Fahrzeug zur Fa. B verbracht wurde und warum es notwendig gewesen sein soll, dieses genau bis zum bei der Fa. B zu belassen, konnte in keiner Phase des Verfahrens, auch nicht nach Nachfrage des erkennenden Gerichts, nachvollziehbar erklärt werden.

Der maßgebliche Lieferzeitpunkt war somit am und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im hier vorliegenden Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfragen strittig sind, sondern der vorliegende Sachverhalt in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine Revision zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5100785.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at