Beschwerde an das dafür unzuständige Bundesverwaltungsgericht
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RV/7101867/2015-RS1 | Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat (vgl. dazu Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).
Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist. |
RV/7101867/2015-RS2 | Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).
Es kommt daher auf den Inhalt der Eingabe an, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht adressiert ist, reicht für diese Beurteilung alleine nicht aus.
War die Eingabe zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten, kann vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, nicht von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden (vgl. ). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf., gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. 1/2014 Team 11 betreffend Eingabengebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV und Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines amtlichen Befundes des Bundesverwaltungsgerichtes vom über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren erlangte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) Kenntnis von einer beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe des Beschwerdeführers (Bf.) vom mit folgendem Inhalt:
"Mir wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes NÖ Entscheidungen zugestellt, die falsch sind bzw. berichtigt gehören. Hinsichtlich genauen Sachverhalt darf auf die Beilagen verwiesen werden bzw. liegen die betreffenden Erkenntnisse beim LVWG NÖ auf. Aus Kostengründen konnte ich gegen die Entscheidungen jedoch keine Beschwerde bzw. außerordentliche Revision einlegen, habe aber den Präsidenten MMag. Dr. Segalla höflichst ersucht die von der Richterin getroffenen Entscheidungen nochmals zu überprüfen. Das darf er jedoch nach eigenen Angaben nicht ( sh. dazu Schreiben vom ). Der nächste Schritt meinerseits war eine Anfrage beim Amt der NÖ Landesregierung (sh. dazu Schreiben vom ). Auch diese Stelle war die falsche (sh. Schreiben vom ), wobei aber der Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht bzw. den Verfassungsgerichtshof als übergeordnete Behörde, welche eine allfällige Überprüfung veranlassen könnte, erfolgte.
Ich ersuche daher um Überprüfung der betreffenden Erkenntnisse und allenfalls um entsprechende Berichtigung (§§ 62 Abs.4 und 68 Abs.4 AVG).
Sollte im ggst. Fall die Zuständigkeit beim Verfassungsgerichtshof liegen, wird um entsprechende Weiterleitung der Unterlagen gebeten."
Für diese Eingabe setzte das FAGVG mit dem Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom entsprechend der Notionierung des Bundesverwaltungsgerichtes für eine Eingabe gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV eine Gebühr in Höhe von € 30,00 und eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 15,00 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. sinngemäß ein, der Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV von € 30,00 unterlägen Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge. Da er keine solchen Anträge beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht habe, könnten demnach auch keine Gebühren in Rechnung gestellt werden.
Er habe sich lediglich mit einer Anfrage an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, ob diese als "vermeintliche" Oberbehörde des Landesverwaltungsgerichtes NÖ Entscheidungen des LVwG NÖ überprüfen könne bzw. gemäß §§ 62 Abs. 4 und 68 Abs. 2 AVG berichtigen oder einstellen könne und nicht mehr.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FAGVG die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Eingabe vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde gewertet worden sei, als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete der Bf. Folgendes ein:
"Pkt.1: Die im Zuge der Beschwerde gemachten Angaben halte ich vollinhaltlich aufrecht.
Es liegt keine Beschwerde meinerseits beim Bundesverwaltungsgericht vor. Dies geht auch aus der do. Begründung hervor nämlich dass um Überprüfung von Entscheidungen ersucht wurde. Es handelt sich somit um ein Ersuchen und keinen Beschwerde.
Pkt.2: Auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ist ersichtlich, wofür dieses zuständig ist, nämlich für Beschwerden gegen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde des Bundes.
Da sich meine Anfrage bzw. „vermeintliche Beschwerde" auf Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes NÖ (Verwaltungsbehörde des Landes NÖ) bezog‚ lag demnach überhaupt keine Zuständigkeit der angeführten Behörde vor. Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub an die zuständigen Stellen weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen (§ 6 AVG 1991).
Demnach hätte die o.a. Behörde im ggst. Fall über eine Beschwerde überhaupt nicht entscheiden dürfen.
Zwecks genauerer Prüfung und Begründung wird noch um Übermittlung einer Kopie meines Schreibens vom sowie der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gebeten."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom vorgelegt.
Darin führte das FAGVG Folgendes aus:
"Sachverhalt: Mit amtlichem Befund vom , teilte das Bundesverwaltungsgericht die Verkürzung der Gebühr gem. BVwG-EGebV durch A. B.hinsichtlich einer von ihm eingebrachten Beschwerde vom mit. Am langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben mit einem Beilagenkonvolut ein mit dem Ersuchen um Überprüfung der beiliegenden Erkenntnisse. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Zahl W195 2008673-1/1 vergeben. Da die Gebührenschuld gem. § 1 Abs.2 BVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht, war auf Grund des gem. § 34 GebG vom BVwG erstellten Befund die Gebühr gem. § 2 Abs. 1 BVwG-EGebV von 30 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG mit Bescheiden je vom festzusetzen. Die am eingebrachten Beschwerden begründete der Bf damit, er habe keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht; er habe sich an dieses Gericht nur zur Überprüfung der Entscheidungen des LVwG NÖ gewandt.
Beweismittel: ERFNR-Akt 1/2014
Stellungnahme: Herr B. richtete an das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben, in dem er um Überprüfung der an ihn ergangenen Erkenntnisse ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat des Schreiben samt Beilagenkonvolut mit einem Eingangsstempel versehen und eine Geschäftszahl vergeben. Da gem. § 2 Abs. 2 BVwG-EGebV die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich Beilagen im Zeitpunkt der Einbringung beim BVwG entsteht und eine Gebührenentrichtung dem BVwG nicht nachgewiesen wurde und im Übrigen eine Gebührenentrichtung auch nicht behauptet wurde, war diese bescheidmäßig vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorzuschreiben einschließlich einer 50 %-igen Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG."
Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurde Einsicht in das Rechtsinformationssystem des Bundes genommen, in welchem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W195 2008673-1 aufscheint, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß die Zurückweisung des gegenständlichen Anbringens wegen Unzuständigkeit und die Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof beschlossen hat.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass eine gegenseitige Kontrolle bzw. Überprüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte hinsichtlich deren Erkenntnisse und Beschlüsse untereinander nicht vorgesehen ist und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vielmehr im Wege der Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden können.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 GebG 1957, unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG 1957, hier in der zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht geltenden Fassung, in der Folge GebG 1957.
Im § 14 GebG 1957 sind die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen in den jeweiligen Tarifposten angeführt. Zu den Schriften gehören ua. die in der Tarifpost 6 erfassten Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen.
Nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG 1957 unterliegen nicht der Eingabengebühr
1. Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
b) von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Die §§ 1 bis 3 der zu § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt:
§ 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
(2) Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(3) Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
§ 2 (1) Die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro.
(2) Die für einen von einer Beschwerde gesondert eingebrachten Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu entrichtende Gebühr beträgt 15 Euro.
……………..
§ 5. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."
Dem entsprechend war bzw. ist ua. für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der tarifmäßigen Gebühr nach § 14 GebG eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Schrift als Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG anzusehen ist, ist davon auszugehen, dass das Urkundenprinzip, von dem das Gebührenrecht beherrscht ist, insbesondere im II. Abschnitt des Gesetzes voll zur Anwendung zu kommen hat. Für die Bemessung der Stempelgebühr ist somit der Inhalt der Schrift maßgebend; der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist demgegenüber nicht zu erforschen (vgl. ).
Es kommt daher auf den Inhalt der Eingabe an, ob hier eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegt. Die Tatsache, dass die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht adressiert ist, reicht für diese Beurteilung alleine nicht aus.
Da die Eingabe dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend zuständigkeitshalber an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten war, kann hier vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, wovon jedoch nicht auszugehen ist, nicht von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zu einer an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS NÖ) adressierten, als Beschwerde bezeichneten, gegen eine Entscheidung des UVS NÖ gerichtete und von diesem wegen Unzuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Eingabe ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers an den UVS im Land Niederösterreich eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, letztlich dem Verwaltungsgerichtshof oblag (vgl. auch ).
Ob das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit verfahrensleitendem Beschluss weitergeleitet hat oder im Rahmen einer Zurückweisung des Anbringen wegen Unzuständigkeit die Weiterleitung an das zuständige Gericht verfügt hat (vgl. ), kann für die Beurteilung ob eine "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht" vorliegt, nicht von Bedeutung sein.
Auf Grund der eindeutigen Begründung, wonach die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit erfolgte, ist es auch unbeachtlich, dass im Spruch von einer Zurückweisung "als unzulässig" die Rede ist (vgl. oa. VwGH Erkenntnis vom ).
Da hier weder eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch ein sonstiges im § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV genanntes Anbringen vorliegt, unterliegt die Eingabe nicht der Pauschalgebühr nach dieser Bestimmung.
Aber auch wenn es sich hier nicht um eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht handelt, für welche eine Pauschalgebühr nach dem BVwG-EGebV anfällt, handelt es sich doch um eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, welche den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, zumal der Bf. damit vom Bundesverwaltungsgericht ein in seinem Privatinteresse gelegenes Handeln begehrte, nämlich die Prüfung der Zuständigkeit nach Maßgabe des § 6 AVG (vgl. ).
Diese ist im gegebenen Fall jedoch aus folgendem Grund nicht zu erheben:
Auf Grund der Verordnungsermächtigung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 1 lit. b GebG 1957 wonach für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren festlegen kann, wurden mit der BVwG-Eingabengebührverordnung lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt.
Da die Ermächtigung Pauschalgebühren festzulegen nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt ist, § 1 Abs. 1 BVwG-EGebV aber eine Gebührenpflicht nur für bestimmte Anbringen vorsieht und in der Folge Abs. 2 leg.cit. aber das Entstehen der Gebührenschuld für alle gebührenpflichtigen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht regelt, der Verordnungsgeber somit eine Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 GebG für andere als in der BVwG-EGebV genannten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht gezogen hat, ist zu sagen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ermächtigung die Gebührenpflicht auf die im BVwG-EGebV genannten Anbringen einschränkt hat (vgl. dazu Fister in Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, S 315).
Es entspricht dem Zweck der Festlegung von Pauschalgebühren, dass nicht für jede einzelne Schrift die in den Tarifbestimmungen vorgesehene Gebühr zu erheben ist.
Da es sich bei einer allfälligen Verfassungsgerichtshofbeschwerde (siehe ) um eine andere Sache handelt, die hier nicht gegenständlich ist, war der Beschwerde Folge zu geben.
Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da sie von der Lösung der Frage abhängt, ob eine Eingabe an das Bundesfinanzgericht der tarifmäßigen Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegt, wenn diese nicht von der Pauschalierungsverordnung (BVwG-EGebV (nunmehr BuLVvG-EGebV)) erfasst ist und dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 BuLVwG-EGebV, BuLVwG-Eingabengebührverordnung, BGBl. II Nr. 387/2014 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Bavenek-Weber in BFGjournal 2016, 291 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101867.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at