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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.03.2016, RV/7501207/2015

Parkometerabgabe, Zurückweisung wegen Verspätung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien vom , MA 67, MA-PA-604046/5/6,  zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG)  als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, angelastet und hierfür eine Geldstrafe iHv € 60,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf die erneute Zustellung.

Der Bf habe die Verständigung von der Hinterlegung in der Nacht vom zum erhalten. Der nächste Abholtag sei somit Montag der gewesen. Da er aber am im LKH L behandelt worden sei und seitdem nicht transportfähig bzw auch gehfähig gewesen sei, habe er die Sendung nicht innerhalb der Frist abholen können.

Mit Schreiben vom stellte die belangte Behörde die Strafverfügung neuerlich zu und führte wie folgt aus:

„Im Hinblick auf die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 werden Sie auf § 6 des Zustellgesetzes hingewiesen, wonach bei mehrmals gültiger Zustellung des gleichen Schriftstückes die erste Zustellung maßgebend ist.

Es fand am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und das Schriftstück wurde danach am beim Postamt Z Z hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

Mit diesem Tag gilt gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Sollten Sie einen Einspruch einbringen wollen, wäre dies nur zielführend, wenn Sie hinsichtlich der oben angeführten Zustellung das Vorliegen eines Zustellmangels durch geeignete Beweismittel glaubhaft machen können.

Geeignete Beweismittel für einen solchen Zustellmangel (z.B. Reiserechnungen, Flug- oder Bahntickets, etc.) könnten Sie dann gleichzeitig in ihrem Einspruch anbieten. Andernfalls wäre der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen“.  

In dem mit Eingabe vom eingebrachten Einspruch brachte der Bf vor, dass er um erneute Zustellung gebeten habe, da er von bis einschließlich ortabwesend gewesen sei. Zeugen und Rechnungen werde er nachreichen. Im Schreiben sei eine Beilage erwähnt, welche nicht dabei sei.

Mit Zurückweisungsbescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 1 VStG wegen Verspätung zurück.

Zur Begründung führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Zwar haben Sie in Ihrem Schreiben vom eine Abwesenheit von der Abgabestelle eingewendet, jedoch wurden keine Beweismittel dafür vorgelegt, welche geeignet wären, die behauptete Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.

Die Strafverfügung wurde Ihnen neuerlich mit Schreiben vom zugestellt und Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle eines Einspruches, geeignete Beweismittel (z.B. Reiserechnungen, Flug- oder Banktickets, etc.) für einen Zustellmangel vorzulegen sind.

Mit Schreiben vom erhoben Sie Einspruch und wiederholten Ihr Ortsabwesenheitsvorbringen. Darüber hinaus kündigten Sie an, entsprechende Zeugen nennen zu wollen und Rechnungen vorzulegen. Weiters wurde vorgebracht, dass die im Schreiben vom erwähnte Beilage nicht beigeschlossen gewesen sei. Festzuhalten ist, dass es sich bei der Beilage um die Strafverfügung handelte, welche als befördert im Protokoll der Behörde aufscheint und gegen die Sie Einspruch erhoben haben. Andere Beilagen wurden nicht mitgeschickt. Damit ist Ihnen die Strafverfügung zugekommen.

Die von Ihnen angekündigten Unterlagen sind bis dato nicht bei der Behörde eingelangt.

Hinsichtlich der amtswegig vorzunehmenden Klärung der Frage der Ortsabwesenheit ist die Partei aber verpflichtet, einer Aufforderung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nachzukommen. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittels kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.

Kommt der Einspruchswerber, wie im gegenständlichen Fall, trotz Aufforderung durch die Behörde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann die Behörde von der Ortsanwesenheit des Einspruchswerbers zum fraglichen Zeitpunkt ausgehen.

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde gegenständlich nicht glaubhaft gemacht.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am , somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen“.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom führte der Bf wie folgt aus:

„In meinem letzten Schreiben habe ich erst angegeben, „Zeugen, bzw. Rechnungen werde ich nachreichen". Diese Beilage wurde aber dann trotzdem vor verschließen beigelegt. Das heißt, bei meinem letzten Schreiben war es dann doch dabei. Somit habe ich innerhalb meiner gesetzlichen Fristen, meine Ortsabwesenheit bestätigt.

Weiters schreiben Sie, dass ein weiteres Schreiben beim Schreiben vom beigelegt wäre, also die Strafverfügung beigelegt gewesen wäre. Dies bestreite ich komplett und gebe nochmals an, dass ich bis heute noch nicht weiß, um was es hier geht.

Erbitte um Kenntnisnahme und um erneute Zustellung der Beilage, welche angeblich am mitgesendet wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem Erkenntnis wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Dem Bf wurde nach einem Zustellversuch vom eine Strafverfügung der belangten Behörde durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle Z zugestellt und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden. Die Sendung wurde vom Bf nicht behoben. Der Einspruch vom langte bei der belangten Behörde am ein.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Sofern der Bf die Wirksamkeit der Zustellung wegen Ortsabwesenheit bestreitet, ist vorerst auf die Bestimmung des § 17 Abs 1 Zustellgesetz (ZustG) zu verweisen, wonach das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen ist, wenn eine Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger (oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3) regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs 3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabenstelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes durch Hinterlegung macht als öffentliche Urkunde Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen (vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ).

Der Bf begründet die Unwirksamkeit der Zustellung in der Eingabe vom damit, dass er am im LKH L behandelt worden sei und seitdem nicht transportfähig bzw auch gehfähig gewesen sei, sodass er die Sendung nicht innerhalb der Frist habe abholen können. Im Einspruch vom brachte der Bf hingegen vor, dass er von bis einschließlich ortabwesend gewesen sei.

Obwohl dem Bf infolge der in der Nacht vom zum erhaltenen Verständigung von der Hinterlegung am bekannt war, zu welchem Zeitpunkt die Strafverfügung vom zugestellt worden war, hat er sich in der Eingabe vom darauf beschränkt, lediglich eine Behandlung im LKH Lam (nach Ablauf der Abholfrist), wegen der er die Sendung nicht habe abholen können, zu behaupten, nicht aber, dass er von bis einschließlich ortabwesend gewesen sei.

Der erst im Einspruch vom behaupteten Ortsabwesenheit von bis einschließlich , ohne konkrete Angaben über Grund der Abwesenheit zu machen, ist entgegen zu halten, dass eine in keiner Weise belegte Behauptung, ortsabwesend gewesen zu sein, nicht genügt, um berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl. ).

Da sich der Bf darauf beschränkt hat, seine Ortsabwesenheit von bis einschließlich bloß zu behaupten, ohne konkrete Angaben über den Grund der Abwesenheit zu machen und Beweismittel - trotz Aufforderung mit Schreiben vom - hierfür vorzulegen, konnte die belangte Behörde, zumal der Bf entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides trotz Aufforderung durch die Behörde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam, von der Ortsanwesenheit des Einspruchswerbers zum fraglichen Zeitpunkt ausgehen.

Der in der Beschwerde vom aufgestellten Behauptung, diese Beilage (Zeugen, bzw. Rechnungen) entgegen den Ausführungen im Einspruch aber dann trotzdem vor Verschließen beigelegt zu haben, kann schon auf Grund des Widerspruchs zum Inhalt des Schreibens nicht gefolgt werden, zumal auch eine Vorlage dieser Beilage (Zeugen, bzw. Rechnungen) in der Beschwerde weder erfolgte noch zumindest angeboten wurde.

Gemäß § 49Abs 1 VStGkann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs 2 VStGdas ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 3 VStGzu vollstrecken.

Die Einspruchsfrist begann entsprechend dem festgestellten Sachverhalt am und endete am , sodass der erst am eingebrachte Einspruch nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist und somit verspätet eingebracht wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruchs und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501207.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at