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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2014, RV/2100385/2013

Rentenzahlung ohne wirtschaftliche Gegenleistung (hier: Tochter an Eltern) - kein Sonderausgabenabzug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., G, vertreten durch Kitzbüheler Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Karl Koller KG, Josef-Pirchl-Straße 18, 6370 Kitzbühel, gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:

Die aus dem Titel "Renten und dauernde Lasten" geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 2.920 Euro/Jahr beruhten auf der zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin (Bf.) und ihr am geschlossenen schriftlichen Vereinbarung, die nach der Veräußerung (Kaufvertrag vom ) der den Gegenstand der Rentenzahlungen bildenden Liegenschaft geschlossen worden sei.

Die im ursprünglichen Übergabsvertrag vom vereinbarte, lebenslang zu zahlende, wertgesicherte Leibrente habe ich Jahr 1983 48.000 ATS (= 3.488,30 Euro/je 50 % für beide Leibrentenempfänger) betragen. Unter Berücksichtigung der Indexanpassungen habe die Höhe der Leibrentenzahlungen im Jahr 2002 (2003 wurde die Liegenschaft veräußert) 4.360,37 Euro (= 60.000 ATS/je 50 % für beide Leibrentenempfänger) betragen.

Des Weiteren werde auf den im § 3 des Übergabsvertrages vom angeführten Satz, wonach die Zahlung der Rentenverpflichtung für jenen Zeitraum nicht bestehe, in dem die vertragsgegenständliche Frühstückspension, aus welchen Gründen auch immer, nicht als solche in Betrieb stehe, verwiesen.

Die Verringerung der in der Vereinbarung vom getroffenen Rentenverpflichtung (Jahresbetrag ohne Indexanpassung 2.920 Euro/davon 2.200 Euro an die Mutter und 720 Euro an den Vater) entbehre einer vertraglichen Grundlage im seinerzeitigen Übergabsvertrag vom und sei somit als völlig eigenständiger Rechtstitel für eine Zahlungsverpflichtung zu qualifizieren. Mangels Gegenleistung von Seiten der Eltern handle es sich um eine Unterhaltsrente, weshalb die geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 2.920 Euro/Jahr keine Berücksichtigung finden könnten (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz 1 und 2 sowie Bericht vom über das Ergebnis der Außenprüfung, Tz 1 und 2).

Gegen die auf dieser Basis erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010 hat die Bf. mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Im Rahmen der Betriebsprüfung seien die vertraglich vereinbarten, verpflichtend bezahlten und den Rentenempfängern vertraglich eindeutig zustehenden, zivilrechtlich im Klagswege durchsetzbaren und auch von der Behörde bereits anerkannten Rentenzahlungen nicht als Sonderausgaben anerkannt worden. Dies widerspreche jeder Gesetzmäßigkeit und entspreche einer rechtswidrigen, willkürlichen und Grundsätzen der Rechtsordnung widersprechenden Vorgangsweise der Behörde.

Die Bf. habe mittels Übergabsvertrag aus dem Jahr 1983 die gewerblich genutzte Liegenschaft ihrer Eltern zum eigenen Betrieb erhalten. In diesem Rahmen sei vereinbart worden, dass als Gegenleistung eine Versorgungsrente an die Eltern lebenslang zu zahlen sei. Diese zivilrechtliche Vereinbarung sei bisher und werde auch in der Zukunft von der Bf. sehr ernst genommen und nachweislich sei die Rente immer fristgerecht an die Eltern überwiesen worden. Es sei bis zum heutigen Tage keine Überweisung ausgeblieben. Auch in der Zukunft werde die Bf. diese Verpflichtung bis zum natürlichen Lebensende beider Eltern weiterhin tragen und tragen müssen.

Im Jahr 2003 habe sich die Bf. nach langen Überlegungen, entgegen dem eigentlichen Willen der Eltern, aber mit deren Zustimmung, entschlossen den Gewerbebetrieb aufzugeben und die Liegenschaft zu verkaufen. Sie habe dazu die Zustimmung der Eltern, die ihr seinerzeit die Liegenschaft nur unter der Voraussetzung übertragen hätten, dass sie mit einer lebenslangen Rente abgefunden und ordentlich versorgt werden, zumal sie ansonsten persönlich die Liegenschaft vermietet/verpachtet hätten und von den Früchten der Liegenschaft ihr zusätzliches Auskommen gehabt hätten, benötigt. Auch hier wäre einer steuerlichen Einnahme eine Ausgabe entgegengestanden. Aufgrund ihres Alters hätten die Eltern diese mühseligen Verpflichtungen der Betriebsführung nicht weiter übernehmen können.

Die Veräußerung der Liegenschaft sei der Tochter (Bf.) grundsätzlich untersagt worden, weshalb auch im § 4 des damaligen Vertrages explizit festgehalten worden sei, dass die Eltern sich bei bedeutenden Entschließungen der Tochter über den Vertragsgegenstand, insbesondere bei Veräußerungen, ein Mitspracherecht auf Lebensdauer vorbehalten hätten. Dies sei ein eindeutiger vertraglicher Passus.

Die Behörde beziehe sich in ihren nicht nachvollziehbaren Äußerungen auf § 3, in dem festgehalten sei, dass die Bf. dann vorläufig keine Rentenzahlungen zu leisten habe, wenn der Betrieb nicht "in Betrieb" stehe, somit keine betriebliche Tätigkeit gegeben sei, keine betrieblichen, laufenden Umsätze vorhanden seien und kein Cash Flow gegeben sei, der Betrieb somit eindeutig "brach" liege, aber die Liegenschaft weiterhin im Besitz der Bf. stehe. Eindeutig gemeint sei mit diesem Passus gewesen, dass die Eltern die Tochter insofern entlasten hätten wollen, als eine einkunftsmäßige Betreibung der Liegenschaft zB aus ökonomischen Gründen nicht möglich sei. Insbesondere im Gastgewerbe sei es oft schwierig einen derartigen Betrieb gewinnbringend bzw. positiv mit schwarzen Zahlen zu führen, zumal hohe Betriebs- und Personalkosten, Instandhaltungen und Instandsetzungen einen negativen Cash Flow bedeuten könnten. Somit hätten die Eltern der Tochter nicht zumuten wollen, ihr zu einem eventuellen negativen Cash Flow (Zahlungsabfluss) - was eine nicht betriebene Liegenschaft jedenfalls allein schon durch die nötige Instandhaltung verursache - noch Rentenzahlungen aufzubürden und sie damit wesentlich finanziell zu belasten. Eine schwer belastende Verschuldung hätten die Eltern der Tochter nicht aufbürden wollen. Dies sei der eindeutige, klare Grundgedanke der zivilrechtlichen Vereinbarung gewesen.

Im Rahmen der Veräußerung sei die Zustimmung der Eltern eingeholt worden. Es sei ein schriftlicher Zusatz zum ursprünglichen Übergabsvertrag, insbesondere unter Berücksichtigung des § 4 (lebenslanges Mitspracherecht, insbesondere bei Veräußerung) verfasst worden. Die Eltern hätten der Veräußerung der Liegenschaft nur unter der Bedingung zugestimmt, dass ein schriftlicher Zusatz zum ursprünglichen Übergabsvertrag verfasst werde, mit dem klargestellt werde, dass entsprechende Leibrentenverpflichtungen weiterhin zu leisten seien. Klarerweise, zumal die Eltern sich ihres Betriebes begeben hätten und selbstverständlich die Früchte ihres lebenslangen Wirtschaftslebens zumindest teilweise hätten beziehen wollen, sodass sie ein Auslangen für ihren Lebensunterhalt fänden. Dies entspreche der Logik der vertraglichen Vereinbarung im Übergabsvertrag, der vorgesehen habe, dass bei positiven Einkünften, somit wenn die Bf. finanzielle Vorteile aus der Liegenschaft ziehe, die Leibrentenverpflichtung einzuhalten sei. Somit - sofern sie positive Einkünfte aus dem Betrieb der Liegenschaft habe - oder - wenn sie die Liegenschaft veräußere und sie dadurch positive Einnahmen (wenn auch einmalig in großem Umfang) erhalten habe. Eine fortgesetzte Leibrentenverpflichtung entspreche dem klaren, deutlichen Sinn der ursprünglichen Vereinbarung. Leistung - Gegenleistung - Einnahmen - Gewerbebetrieb (wenn auch einmalig kumuliert). Der Zusatz sei rechtsgültig und auch von der Bf. nachweislich eingehalten worden. Zivilrechtlich stehe den Leibrentenempfängern eindeutig ein Klagsrecht auf Fortführung der Zahlung zu, dies sei von den Eltern als Übergeber der Liegenschaft auch so gewünscht gewesen. Die Rentenzahlungen würden sich daher eindeutig auf die seinerzeitige Übergabe der betreffenden Liegenschaft beziehen.

Die Leibrentenverpflichtungen seien als Gegenleistung zur Übergabe der Liegenschaft (Übergabsvertrag und Zusatzvertrag) eindeutig belegbar und würden fortlaufend geleistet werden. Eine Aussetzung würde bedeuten, dass die Bf. ihre zivilrechtlichen Verpflichtungen aus der Betriebsübergabe nicht erfülle und sie würde sich haftbar machen. Es sei eindeutig, dass die Eltern die Verpflichtung einklagen könnten und diese aufgrund der Übergabe zu leisten sei. Die nachträgliche Veräußerung sei für die Bf. nur mit der Zustimmung der Eltern möglich gewesen. Aufgrund des wirtschaftlichen Vorteiles (Eigentümerin der Liegenschaft - Veräußerungserlös) somit aufgrund des kumulierten wirtschaftlichen postiven Veräußerungserlöses, der an die Stelle der laufenden zukünftigen Einnahmen, wenn auch nur einmalig kumuliert getreten sei und der gesetzten Bedingung der Eltern, weiterhin die Leibrenten als Zusatz zu ihrem Lebensunterhalt aufgrund der Betriebsübertragung zu leisten, seien diese als Sonderausgabe weiterhin bei der Bf. absetzbar.

Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wurden vom Finanzamt im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es treffe zunächst zu und werde vom Finanzamt außer Streit gestellt, dass die Frühstückspension "Landhaus X" in K mit Übergabevertrag vom auf die Bf. übertragen und dafür eine - nach übereinstimmender Auffassung der betroffenen Finanzämter - steuerrechtlich relevante Rentenvereinbarung getroffen worden sei.

Der Rentenvertrag habe (auszugsweise) folgende für die steuerrechtliche Beurteilung maßgebenden Vereinbarungen beinhaltet:

"§ 3 des Vertrages vom

Die Tochter übernimmt nachstehende an ihre Eltern zu erbringende Leistungen:

Die Tochter übernimmt den Eltern im Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfall die ordentliche Wartung und Pflege sowie die Krankheitskosten, die Kosten des Arztes, sowie eines allfällig ärztlichen verordneten Spitalsaufenthaltes zu leisten, soweit solche Kosten nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind.

Der Wert vorbedungener Leistungen wird für jeden der beiden Übergeber mit einem Barbetrag von monatlich je 500,-- (Schilling fünfhundert) angenommen.

Neben dieser Leistung verpflichtet sich die Tochter jeden der beiden Übergeber einen Barbetrag von S 6.000,-- (Schilling sechstausend) vierteljährlich im nachhinein beginnend mit für Lebensdauer zu bezahlen.

...

Die Verpflichtung zur Rentenleistung besteht für jenen Zeitraum nicht, in dem die vertragsgegenständliche Frühstückspension aus welchem Grund immer nicht als solche in Betrieb steht; eine nur saisonbedingte Schließung löst ein solches Ruhen der Rentenleistung nicht aus.

§ 4 des Vertrages vom

Die Übergeber behalten sich das Recht vor, bei bedeutenden Entschließungen über den Vertragsgegenstand (zB Veräußerung usw) auf Lebensdauer ein Mitspracherecht zu haben."

Diese Vereinbarung sei der Aktenlage folgend von den Vertragsparteien bis einschließlich 2002 eingehalten worden, wobei zuletzt, mit Rücksicht auf die seinerzeit ebenfalls abgeschlossenen Wertsicherungsklauseln, eine jährliche Belastung von 4.360 Euro zu berücksichtigen gewesen sei.

Mit der Entscheidung 2003 den Betrieb zu beenden und zu verkaufen, sei die Verpflichtung zur Rentenleistung aus dem Leibrentenvertrag vom erloschen. Zwar hätten die Rentenberechtigten im Rahmen ihres Mitspracherechtes den Verkauf beeinspruchen können. Indem sie jedoch der Veräußerung nicht entgegengetreten seien, sei die in § 3 des Vertrages enthaltene auflösende Bedingung wirksam geworden und die Rentenzahlungspflicht endgültig entfallen. Die Rentenberechtigten hätten sich dementsprechend vertragskonform verhalten, als sie auch der Löschung der Leibrentenbelastung im Grundbuch zugestimmt hätten. Nach Entfall der Rentenzahlungspflicht hätten weitere Leistungen der Tochter gegenüber den Eltern nicht mehr Ausfluss dieses Vertrages sein können. Die Eltern hätten nämlich eben für den Fall, dass aus dem übergebenen Betrieb keine Einkünfte mehr erzielt werden würden, von vornherein auf den Rentenanspruch verzichtet (vgl. , zum Rentenverzicht, um den wirtschaftlichen Erfolg eines Betriebes nicht zu gefährden und zur Unmöglichkeit, nicht geflossene Renten als Einnahmen zu besteuern).

Wenn die Bf. nun darauf verweise, es sei die Leibrentenverpflichtung durch einen "Zusatz" zum ursprünglichen Vertrag "fortgesetzt" worden, entspreche dies weder der zivilrechtlichen noch der wirtschaftlichen Wirklichkeit. Die völlige Neuvereinbarung, mit Festsetzung der Renten auf insgesamt 2.920 Euro pro Jahr und deren alineare Verteilung auf die Rentenberechtigung im Verhältnis 2.200 Euro zu 720 Euro lasse erkennen, dass dafür nicht die Übergabe des Betriebes, sondern die persönliche Versorgung älterer Angehöriger, dies wohl auch mit Rücksicht auf ihre jeweiligen persönlichen Bedürfnisse, maßgebend gewesen sei.

Unter § 29 Z 1 (bzw. spiegelbildlich unter § 18 Abs. 1 Z 1) EStG 1988 könne regelmäßig nur ein einheitliches Stammrecht fallen, aus welchem regelmäßig wiederkehrende Leistungen erfließen würden. Davon könne im Anlassfall jedoch keine Rede sein.

Hier habe nach den eindeutigen Vertragsmerkmalen eine Hauptverbindlichkeit zu bestehen aufgehört und eine neue ihren Anfang genommen. Die neuerliche Rentenvereinbarung sei von gänzlich anderen Absichten und Motiven getragen als die seinerzeitige und sei somit neu zu beurteilen. Indem nunmehr kein Zusammenhang mit einer Gegenleistung mehr bestehe, könne es sich - wie in den angefochtenen Bescheiden richtig dargestellt - nur um eine "Unterhaltsrente" mit allen weiteren Folgen, insbesondere der Einordnung unter § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 handeln.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat die Bf. ergänzend - die übrigen Ausführungen erschöpfen sich in einer wortgleichen Wiedergabe der Beschwerdeausführungen - Nachstehendes ausgeführt:

"In ihrer Entscheidung, als auch der ersten BVE ignoriert die Behörde wiederholt die Vorbringen der Partei. Bestehende, aufrechte rechtsgültige, bereits mit der Finanzbehörde im Rahmen von Prüfungen festgestellte steuerliche, als auch zivilrechtliche Rechtverhältnisse werden wiederholt ignoriert. Der Sachverhalt wurde entweder mangelhaft erhoben bzw. negiert und/oder auf bestehende Vorbringen nicht eingegangen (vgl. hellgrau hinterlegter Text unten). Die Erörterung und rechtliche, als auch steuerrechtliche Würdigung der Behörde scheint weiterhin mangelhaft bzw. unzureichend. Eine entsprechende Falllösung bedarf der zivilrechtlichen als auch damit zusammenhängenden steuerlichen Kausalitätsprüfung und entsprechenden Conclusio. Die zivil- als auch steuerrechtlichen Grundsätze finden Anwendung. Es widerspricht jeder Logik und wäre absolut gleichheitswidrig und somit verfassungswidrig, dass die Steuerpflichtige in der vorliegenden Situation eine verpflichtend zu tragende lebenslange Rente nicht steuerlich absetzen könnte, was wiederum einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht von Eigentum entspricht."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden.

Zufolge Abs. 3 leg. cit. können Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 nicht als Sonderausgaben (§ 18) abgezogen werden.

Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen ohne gleichwertige wirtschaftliche Gegenleistung gehören als Unterhaltsleistungen zur Einkommensverwendung und sind daher nicht abzugsfähig, gleichgültig auf welchem Rechtstitel sie beruhen. Sie dürfen auch nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 20 Abs. 3).

Gesetzlich unterhaltsberechtigt ist eine Person dann, wenn sie im Bedarfsfall gegenüber dem Zuwendenden einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geltend machen könnte [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 115 und 116 ()].

Bezüglich des Unterhaltsanspruches der Eltern normiert § 143 ABGB in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 403/1977 (ab § 234 ABGB in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013), Folgendes:

"(1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Das Finanzamt hat in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 3 des Übergabsvertrages vom , wonach "die Verpflichtung zur Rentenleistung für jenen Zeitraum nicht besteht, in dem die vertragsgegenständliche Frühstückspension aus welchem Grund immer nicht als solche in Betrieb steht, wobei eine nur saisonbedingte Schließung ein solches Ruhen der Rentenleistung nicht auslöst", zutreffend erkannt, dass mit dem Verkauf der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom die Verpflichtung der Bf. zur Leistung der im Übergabgsvertrag vom vereinbarten Leibrente an ihre Eltern endgültig erloschen ist. Wenn nämlich vereinbarungsgemäß die Verpflichtung zur Rentenleistung während des Zeitraumes, in dem die in Rede stehende Frühstückspension "aus welchem Grund immer nicht als solche in Betrieb steht" ruht, dann kann dies für den Fall der Veräußerung, bei dem sich die Bf. der Möglichkeit, die Frühstückspension zu betreiben, endgültig begeben hat, wohl nur den Entfall der Rentenverpflichtung bedeuten. Das hinter dieser Vertragsbestimmung stehende Motiv der Eltern, dass sie die Tochter mangels entsprechender Einkünfte aus dem Betrieb der Frühstückspension mit der Rentenzahlung offenkundig nicht belasten wollten, ist augenscheinlich und mit dem engen Verwandtschaftsverhältnis erklärbar.

Der vom Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen vertretenen Rechtsansicht, dass die "Vereinbarung" vom , nicht, wie die Bf. vermeint, als Fortsetzung der im Übergabsvertrag enthaltenen Leibrentenverpflichtung zu interpretieren ist, sondern einen eigenständigen Verpflichtungsgrund darstellt, ist beizupflichten. Denn die alineare Aufteilung der Zahlungsverpflichtung "nach der Einkommenssituation der Eltern" und die Herabsetzung der jährlichen Zahlungsverpflichtung von 4.360 Euro im Jahr 2002 auf 2.920 Euro in den Jahren ab 2003 - entgegen der im Übergabsvertrag vereinbarten Wertsicherung ohne jegliche Wertsicherung - lassen auch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nur den Schluss zu, dass für diese Vereinbarung nicht mehr die im Jahr 1983 erfolgte Betriebsübergabe, sondern ausschließlich die finanzielle Versorgung der Eltern, orientiert an ihren Bedürfnissen ab dem Jahr 2003, bestimmend war. Auch die Übernahme der Kosten der ordentlichen Wartung und Pflege im Krankheits- oder Gebrechlichkeitsfall, die Übernahme der Kosten des Arztes sowie eines allfälligen ärztlich verordneten Spitalsaufenthaltes, soweit diese Kosten nicht bereits von einem Versicherungsträger gedeckt sind, sollen den Eltern einen finanziell gesicherten Lebensabend gewährleisten. Für diese Leistungen der Bf. wird von den Eltern nach der am getroffenen "Vereinbarung" keine Gegenleistung geschuldet. Demnach ist die strittige Zahlungsverpflichtung, wie vom Finanzamt zutreffend erkannt, auf Grund der nach § 143 ABGB bestehenden Unterhaltsberechtigung der Eltern als Unterhaltsrente im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu qualifieren.

Daran ändert auch die Textierung, wonach "die im Übergabevertrag vom getroffene Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente auch nach dem Verkauf der Liegenschaft "Landhaus X" auf die Lebensdauer der seinerzeitigen Übergeber bestehen bleibt", nichts, da sich die steuerrechtliche Würdigung der Vereinbarung vom nicht an der vertraglichen Formulierung, sondern am wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung zu orientieren hat. Eine nach dem Verkauf der Liegenschaft fortwirkende, nach § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 abzugsfähige Leibrentenverbindlichkeit, kann aus den oa. Erwägungen mit steuerlicher Wirksamkeit nicht anerkannt werden.

Aber selbst wenn auf Grund eigener hinreichender Einkünfte der Eltern bzw. auf Grund von vorhandenem Vermögen tatsächlich kein zivilrechtlich durchsetzbarer Unterhaltsanspruch bestanden hätte (vgl. etwa ), vermag dies am Ergebnis der Entscheidung nichts zu ändern, da nach der eingangs zitierten Bestimmung auch "freiwillige Zuwendungen" vom Abzugsverbot erfasst sind.

Freiwillige Zuwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind Zuwendungen an Personen ohne gesetzlichen Unterhaltsanspruch, denen keine wirtschaftlichen Gegenleistungen gegenüberstehen und die ohne zwingende rechtliche Verpflichtung des Gebers getätigt werden. Durch § 20 Abs. 3 erstreckt sich dieses Abzugsverbot auch auf die Sonderausgaben. Freiwilligkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn die Zuwendung "auf einer verpflichtenden Vereinbarung" beruht, die verpflichtende Vereinbarung aber freiwillig eingegangen worden ist. Bei der Nichtabzugsfähigkeit bleibt es, wenn in einer verpflichtenden Vereinbarung (zivilrechtlicher Vertrag oder gerichtlicher Vergleich) ein Rechtstitel für die freiwillige Zuwendung geschaffen wird [vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 106 und 107 ()].

Da, wie oben ausgeführt, der aufgrund der Vereinbarung vom der Bf. auferlegten Zahlungsverpflichtung keine wirtschaftliche Gegenleistung der Eltern gegenübersteht und die Bf. diese verpflichtende Vereinbarung freiwillig eingegangen ist, liegt eine freiwillige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 vor.

An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Bf. im Vorlageantrag, die sich nach wortwörtlicher Wiedergabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine allgemein gehaltene Kritik - "Die Erörterung und rechtliche, als auch steuerrechtliche Würdigung der Behörde scheint weiterhin mangelhaft bzw. unzureichend." - an den Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen beschränken, nichts zu ändern. Eine substantiierte, auf die rechtliche Argumentation des Finanzamtes in den Beschwerdevorentscheidungen Bezug nehmende Auseinandersetzung bleibt die Bf. im Vorlageantrag jedenfalls schuldig.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da die Entscheidung auf der in der oa. Literatur zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beruht, ist die Revision nicht zulässig.

Graz, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 106, 107, 115 und 116
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100385.2013

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