Besteuerung einer Altersrente von der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung; Rente wurde in den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung nicht erklärt
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Gde., Adr., gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, 6800 Feldkirch, Reichsstraße 154, vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2007 sowie vom betreffend Zurückweisung der Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 zu Recht erkannt:
1) Die Beschwerden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2005 sowie Zurückweisung der Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 werden als unbegründet abgewiesen.
2) Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003, 2004, 2006 und 2007 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Spruchbestandteil dieses Erkenntnisses.
3) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer (ab 2014: Beschwerdeführer; in der Folge kurz: Bf. ) bezog in den streitgegenständlichen Jahren neben seiner österreichischen Rente auch eine Schweizer (ordentliche einfache) Altersrente von der AHV-Ausgleichskasse.
Nach Einreichung entsprechender Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 bis 2006 samt Beilagen wurde der Bf. mit Bescheiden vom , vom , vom und vom zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 veranlagt. Die vom Bf. in diesen Berufungsjahren bezogenen ausländischen Renteneinkünfte blieben dabei jedoch mangels entsprechender Erklärung unberücksichtigt.
Nachdem die Abgabenbehörde in der Folge mit Schreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements vom Kenntnis hinsichtlich der vom Bf. bezogenen AHV-Rente erlangte, nahm sie mit Bescheiden vom die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2006 wieder auf und erließ neue Einkommensteuerbescheide für diese Jahre (datiert ebenfalls jeweils mit ). Mit Einkommensteuer(erst)bescheiden vom (2007) sowie vom (2008 bis 2011) wurde der Bf. zur Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2011 veranlagt.
In den neuen, in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2006 wie auch in den Einkommensteuer(erst)bescheiden 2007 bis 2011 erfasste das Finanzamt nunmehr auch die Schweizer AHV-Renten (lt. Bestätigung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom : 2003 und 2004: mtl. 624,00 CHF; 2005 und 2006: mtl. 635,00 CHF; 2007 und 2008: mtl. 653,00 CHF; 2009 und 2010: mtl. 674,00 CHF; 2011: mtl. 686,00 CHF) und unterzog diese der Einkommensbesteuerung.
Mit Schriftsatz vom (beim Finanzamt am per Telefax eingebracht) erhob der Bf. gegen diese Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2011 vom 20. bzw. das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu begründend Folgendes aus:
"“Ich war im Jahr 2004 vor Ort beim Finanzamt und habe meine Schweizer Einkünfte für 2003 beim Finanzamt bekannt gegeben. Am Schalter wurden mir diese wieder retour gegeben, mit der Info, dass diese nicht zu versteuern sind. Somit habe ich diese Einkünfte zukünftig nicht mehr mit abgegeben bzw. angeführt. Da ich hörgeschädigt bin und mich sehr schwer verständlich machen kann, hatte ich das Gefühl, dass man mich nicht beraten bzw. mich nicht verstanden hat. Mein Vater, Herr Dd, Ghat schon mehrfach Herrn Mvom BMF Kommunikation in Wien auf die Problematik der Gehörlosen aufmerksam gemacht; siehe GZ. BMF. Leider musste ich dies jetzt am "eigenen Leib“ erfahren.
Das Finanzamt möge die Bescheide für 2003 bis 2011 aufheben und neue Bescheide erlassen, ohne Berücksichtigung der Schweizer Einkünfte. Selbstverständlich werde ich meine zukünftigen Schweizer Einkünfte - ab dem Zeitpunkt der Erkenntnislangung - deklarieren und versteuern.""
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom ) wurden dem Bf. die Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 mit dem Hinweis übermittelt, dass gemäß § 5a der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, die Zustellung gemäß § 99 BAO (elektronische Zustellung) für Abgabenbescheide betreffend Einkommensteuer erst ab dem Veranlagungsjahr 2008 zugelassen sei und daher die Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 bisher nicht als zugestellt gelten würden. Mit Schreiben vom brachte der Bf. daraufhin unter Vorlage ua. einer Bestätigung von Dr. C vom noch Nachstehendes vor:
“Zu Punkt 1 betreffend Rechtzeitigkeit der Berufung der Einkommensteuerbescheide 2008 - 2011 kann wie folgt Stellung genommen werden: Ich leide an einer Koronaren-Erkrankung und wurde im Jahr 2005 in Innsbruck operiert. In der Zeit vom bis musste ich aufgrund akuter Herzbeschwerden absolute Ruhe einhalten. Somit war es mir nicht möglich, die Bescheide unmittelbar nach der erfolgten elektronischen Zustellung in der Datenbox zu lesen.
Nachdem ich die Bescheide gelesen habe, war ich mit der sich ergebenen Situation überfordert und schockiert, vor allem auch deshalb, da ich der Ansicht war, dass ich alles korrekt gemacht habe (habe mich persönlich beim Finanzamt Feldkirch im Jahr 2004 erkundigt - siehe meine Berufung). Statt umgehend meine Berufung an das Finanzamt Feldkirch zu schreiben, habe ich mich in der Schweiz bei der AHV nach Belegen erkundigt; bis ich diese erhielt, war es für die Berufung beim Finanzamt Feldkirch innert offener Frist zu spät.
Ergänzend sei noch zu erwähnen, dass es sich bei Herrn Ddum einen meiner Söhne handelt - nicht um meinen Vater, wie irrtümlich in der Berufung erwähnt! Beide meiner Söhne haben von der Republik Österreich Z erhalten. Dies erhielten sie aufgrund der Initiativen für die Gehörlosen; siehe auch Anlage anbei an das BMF; Herrn Ba.
Anlehnend an meine Berufung vom ersuche ich um Erlassung der Schuld bzw. um Nachsicht, da ich der Ansicht war, dass durch die PVA (diese ist auch Ansprechstelle betreffend ausländischer Pensionen) die Steuern ans das Finanzamt übermittelt werden. Weiteres war für mich die Auskunft des Mitarbeiters beim Finanzamt Feldkirch im Jahr 2004 schlüssig mit der Annahme, dass die PVA im Rahmen der gesamten monatlichen Pensionsauszahlungen die Steuern berücksichtigt.
Um dem Finanzamt meine ernsthaften Absichten zu zeigen, dass ich künftig ein sehr gewissenhafter Steuerzahler sein werde, habe ich die Vorauszahlung für 2012 in Höhe von EUR 2,110,00 bereits an das Finanzamt Feldkirch überwiesen.“
Das Finanzamt hat in der Folge mit Bescheiden vom die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 gemäß § 273 Abs. 1 BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass die angefochtenen Bescheide am in der Databox eingelangt seien und somit an diesem Tag als zugestellt gelten würden. Da der Bf. zu diesem Zeitpunkt an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, seien - ungeachtet des Vorliegens der vom Arzt bestätigten gesundheitlichen Probleme (akute Herzbeschwerden) - die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 BAO (richtig wohl: Zustellgesetz) für eine spätere Bewirkung der Zustellung nicht erfüllt. Die Berufungsfrist sei daher am abgelaufen und seien die am per Telefax eingebrachten Berufungen demzufolge als verspätet zurückzuweisen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom hat die Abgabenbehörde die Berufungen betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2007 als unbegründet abgewiesen; dabei kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall Abgaben hinterzogen worden seien, daher die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage und folgedessen die bislang nicht versteuerten Schweizer Einkünfte (AHV-Pension) zu erfassen seien (auf die entsprechenden Ausführungen der Abgabenbehörde wird an dieser Stelle verwiesen).
Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. Anträge auf Vorlage der Berufungen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat). Dazu ist zu erwähnen, dass die Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 als Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom zu werten waren.
Mit ergänzendem Anbringen brachte der Bf. nach entsprechender Vorhaltung im Wesentlichen noch vor, dass er nochmals glaubhaft mache, dass kein Vorsatz betreffend einer Abgabenverkürzung vorliege; auch kein bedingter Vorsatz, da er aufgrund der selbst eingeholten Auskunft vor Ort beim Schalter des Finanzamtes Feldkirch und der Annahme, dass die Pensionsanstalt die Steuern bei Bezügen bereits abführe, gedacht habe, dass die Steuern für alle Einkünfte berücksichtigt worden seien. Ihm sei bei Verlassen des Finanzamtes nicht bewusst gewesen, das er Steuern für seine Schweizer Einkünfte zahlen müsse. Er sei in einfachen, ärmlichen Verhältnissen aufgewachsen und könne auf keine Ausbildung zurückgreifen. Er habe den Ausdruck persönliche Steuerpflicht eines Abgabepflichtigen nicht gekannt - dieser habe ihm erst erklärt werden müssen (in Gebärdensprache), da er eine ausgeprägte Hörschädigung habe. Es liege kein Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG vor, damit auch nicht die verlängerte Verjährungsfrist von zehn Jahren. Er sei im Übrigen gerne bereit, seine Situation persönlich vorzutragen (inkl. Gebärdenübersetzer).
Das Finanzamt Feldkirch legte in der Folge die genannten Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht verwies die Abgabenbehörde im Wesentlich auf ihre Ausführungen in den Berufungsvorentscheidungen.
Gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 70/2013 sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit E-Mail vom hat die Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht ein die Vorlageanträge ergänzendes Schreiben des Bf. vom (Information betreffend Grad der Behinderung) samt Bescheinigung des Bundessozialamtes vom mit dem Ersuchen weitergeleitet, die Bescheide der Jahre 2003 bis 2011 zumindest dahingehend richtig zu stellen, dass die Bemessungsgrundlagen der - wie vom Finanzamt Feldkirch angeführt - mit Vorsatz nicht beglichenen Einkommensteuer richtig gestellt werden. Gleichzeitig wird auch ausgeführt, dass dieses Schreiben lediglich zur Information diene und nicht von den Vorlageanträgen abweiche (Erlassen der Steuern).
In der oben angesprochenen Bescheinigung (Neuausstellung) bestätigt das Bundessozialamt, dass der beim Bf. festgestellte Grad der Behinderung (kurz: GdB) von 100 von Hundert (kurz: vH) zumindest ab dem Jahr 2005 bestehe; davor habe der GdB seit mehr als fünf Jahren 80 vH betragen. Weiters wird bestätigt, dass folgende Beeinträchtigungen vorliegen:
- Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest ab 2005,
- Zuckerkrankheit mit einer GdB von 10 vH ab 2005, und
- Erkrankungen des Verdauungssystems mit einem GdB von 30 vH ab 2002.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen:
1. Einkommensteuer 2003 bis 2007:
§ 307 Abs. 1 BAO normiert, dass mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend voraus, dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Beschwerde angefochten werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei verschiedene Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer Beschwerde zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt - der Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine "verfahrensrechtliche Einheit"; vgl. ; ).
Im konkreten Fall steht bezogen auf die Streitjahre 2003 bis 2006 unstrittig fest, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden allein gegen die in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide und nicht auch gegen die die Wiederaufnahmen bewilligenden Bescheide vom selben Tag richten. Nach Ansicht des Finanzgerichtes ergibt sich aus dem gesamten Inhalt des gegenständlichen Berufungs- bzw. Beschwerdeschriftsatzes vom auch keine andere Beurteilung. Beide Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens gingen damit davon aus, dass die gegenständlichen amtswegigen Wiederaufnahmen vor Eintritt der Verjährung erfolgten (nach § 304 BAO ist eine amtswegige Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen bzw. unzulässig; vgl. dazu auch Ritz, BAO5, § 304 Tz 1 ff, wonach der Sinn von § 304 BAO darin liege, eine Wiederaufnahme zu verhindern, wenn die Sachentscheidung wegen Eintrittes der Verjährung nicht mehr erfolgen darf). Damit war davon auszugehen, dass den strittigen Abgabenfestsetzungen in den mit den Wiederaufnahmebescheiden gemäß § 307 Abs. 1 BAO zu verbindenden neuen Sachbescheiden jeweils der Eintritt der Verjährung nicht entgegenstand und sich damit das Finanzgericht mit einer Verjährungseinrede grundsätzlich nicht mehr zu befassen hatte.
Vollständigkeitshalber sei zur Frage der Verjährung Folgendes erwähnt:
§ 207 Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (idF BetrugsbekämpfungsG 2010, BGBl. I 2010/105, nach § 323 Abs. 27 BAO ab ). Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO lautet:
"1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird".
§ 209 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
§ 4 Abs. 2 BAO lautet auszugsweise:
"(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. …….
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z. 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte".
Die Bemessung-(Festsetzungs-)Verjährung befristet das Recht, eine Abgabe festzusetzen. Sie führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde. Sinn der Verjährungsbestimmungen ist, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichenlassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden sollen. Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. Ritz, BAO5, § 207 Tzen 1 ff, und die dort zitierten VwGH-Judikatur).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, begonnen hat. Der Abgabenanspruch - beispielhaft - für die veranlagte Einkommensteuer für 2003 ist gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Jahres 2003 entstanden. Demnach begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2003.
Die (reguläre, fünfjährige) Verjährungsfrist hätte durch die Verlängerung auf Grund einer nach außen erkennbaren Amtshandlung [nach der Aktenlage hat die Abgabenbehörde dem Bf. im Jahr 2004 den Einkommensteuer(erst-)bescheid 2003 vom zugesandt] mit dem geendet. Die Verjährungsfrist für nicht hinterzogene Abgaben beträgt daher als Folge des § 209 Abs. 1 erster Satz BAO (bei veranlagten Abgaben) jedenfalls sechs Jahre. Da im Jahr 2009 (also in jenem Jahr, in dem die um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist geendet hat) von der Abgabenbehörde keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen gesetzt wurden und sich die Verjährungsfrist nicht um ein weiteres Jahr verlängert hat, wäre damit - ausgehend von der regulären, fünfjährigen Verjährungsfrist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2003 vom schon Verjährung eingetreten. Gleiches würde im konkreten Fall hinsichtlich der Beschwerdejahre 2004 und 2005 gelten. Der Bescheid für das Jahr 2006 erging zweifelsfrei innerhalb der regulären, fünfjährigen Verjährungsfrist.
Zur Frage, ob hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2005 nicht von der regulären Verjährungsfrist von fünf Jahren, sondern vielmehr von der verlängerten Frist von zehn Jahren bei hinterzogenen Abgaben auszugehen ist, ist Folgendes zu sagen:
Der Abgabenanspruch für eine bestimmte Abgabenart und einen bestimmten Zeitraum ist ein einheitlicher Anspruch. Daher verjährt eine Abgabe als hinterzogene Abgabe in zehn Jahren, wenn auch die Abgabe nur zum Teil durch einen Hinterziehungssachverhalt belastet ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2169).
Der Tatbestand der hinterzogenen Abgabe iSd § 207 Abs. 2 BAO ist nach § 33 FinStrG zu beurteilen.
§ 33 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. a FinStrG lauten:
"(1) Einer Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
(3) a) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten."
Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine im Abgabenveranlagungsverfahren zu klärende Vorfrage. Nicht erforderlich ist daher für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist ein rechtskräftiger Schuldspruch im Finanzstrafverfahren oder die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.
Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Aus der Begründung des Bescheides muss sich ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist. Im Übrigen gilt die Unschuldsvermutung auch für die Beurteilung der "hinterzogenen Abgabe" (vgl. Ritz, BAO5, § 207 Tz 15, und die dort angeführte VwGH-Rechtsprechung; Seewald in Tannert, Finanzstrafrecht § 33 FinStrG E 37).
Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG gehört neben der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [nach § 119 BAO sind die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß, insbesondere im Rahmen der (einzureichenden) Abgabenerklärungen, offenzulegen; nach § 133 BAO iVm § 41 Abs. 1 Z 2 sowie § 42 Abs. 1 Z 1 und Z 3 EStG 1988 hat der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) eine Steuererklärung abzugeben, wenn er vom Finanzamt (zB durch Zusendung einer entsprechenden Steuererklärung) dazu aufgefordert wird oder, wenn das Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere, den Gesamtbetrag von 730,00 € übersteigende Einkünfte (wie eben auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen) enthält und das zu veranlagende Einkommen mehr als 8.720,00 € (2003), 10.000,00 € (2004) bzw. 10.900,00 € (2005) betragen hat] auch ein Erfolg, nämlich das Bewirken (Verursachen) einer Abgabenverkürzung. Die (vorsätzliche) Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird unter dem Aspekt des § 33 Abs. 1 FinStrG erst (bzw. nur) dann relevant, wenn sie als Tathandlung einer Hinterziehung zu werten ist (vgl. dazu Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rzen 131, 181).
Im Beschwerdefall hat der Bf. die objektive Tatseite des § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a FinStrG dadurch erfüllt, dass er unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nach § 119 BAO (ausländische) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Jahre 2003 bis 2006 nicht erklärt hat, sodass eine Verkürzung von Abgaben für diese Jahre bewirkt wurde. Der Abgabenbehörde ist die Entstehung des konkreten (auf eine bestimmte Abgabenart und ein bestimmtes Veranlagungsjahr bezogenen) Abgabenanspruches erst mit Schreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements vom im Jahr 2012 bekannt geworden.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes zu sagen:
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG erfordert Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).
Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (vgl. ). Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung kann nur angenommen werden, wenn der Vorsatz alle Tatumstände erfasst; dies gilt auch für den bedingten Vorsatz (siehe dazu ; 94/69). Der Täter muss wissen und wollen, dass er eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und dass diese Pflichtverletzung zur Abgabenverkürzung führt. Bei Verletzungsdelikten hat sich das Bedenken und Beschließen auf den tatbildmäßigen Erfolg zu beziehen. Hingegen reicht das Wissen des Abgabepflichtigen um seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen einerseits und deren Unterlassung andererseits allein noch nicht hin, unter allen Umständen auf eine mit Vorsatz begangene Tathandlung zu schließen (vgl. 433/70; ). Es reicht nicht aus, den deliktischen Vorsatz allein auf die Tatsache der Abgabenverkürzung zu stützen (vgl. ). Aus dem Gesamtbild muss ein eindeutiger Beweis für das Vorliegen des Vorsatzes im Hinblick auf alle Merkmale des Tatbestandes sowie auf alle einzelnen, dem Abgabepflichtigen zur Last gelegten Tathandlungen hervorgehen (vgl. 227/62).
Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (vgl. ). Davon spricht man, wenn der Täter intellektuell erkannt hat, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 216, und die dort zitierte OGH- bzw. VwGH-Rechtsprechung).
Auch bedingter Vorsatz setzt grundsätzlich eine (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters voraus, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter (freier) Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (vgl. ; ).
Von der Judikatur werden an die Wissenskomponente keine allzu strengen Maßstäbe angelegt. Demnach genügt es für den Hinterziehungsvorsatz des § 33 FinStrG, wenn der Bürger eine grundsätzliche Steuerpflicht seiner Zusatzeinkünfte ernstlich für möglich hält. Der Vorsatz entfällt nicht deshalb, weil er nicht weiß, welche Rechtsnorm anzuwenden bzw. welche Einkunftsart davon betroffen ist. Die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen vorausgesetzt werden (vgl. Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 219, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 207 E 62; siehe dazu auch ; ).
Der Tatvorsatz muss bereits vor bzw. bei Ausführung der Tat vorliegen, sodass nachträglich eingetretene Umstände nicht von Bedeutung sind (vgl. ; Kotschnigg in Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 224).
In subjektiver Hinsicht ist das Finanzgericht auf Grund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Bf. bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Es war davon auszugehen, dass sich der Bf. gerade auch angesichts seiner Vorsprache beim Finanzamt Feldkirch im Jahr 2004 wohl auch Gedanken über die steuerlichen Auswirkungen seiner ausländischen Renteneinkünfte gemacht hat und ihm die Pflicht zur einkommensteuerlichen Erfassung seiner ausländischen Einkünfte im Inland durchaus bewusst gewesen ist. Die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen der (inländischen) Einkommensteuerpflicht eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen hinsichtlich aller in- und ausländischen Einkünfte und damit auch jene von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit muss auch einem steuerrechtlichen Laien bewusst sein bzw. kann - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 97/15/0056, ausgeführt hat - bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person jedenfalls vorausgesetzt werden; dies umso mehr als seit vielen Jahren auch in den Medien bzw. in der Öffentlichkeit über die Sicherstellung der Besteuerung von in der Schweiz bzw. in Liechtenstein bezogenen Einkünften (politische) Diskussionen geführt wurden.
Auch war zu berücksichtigen, dass in den wiederholt abgegeben Abgabenerklärungen zweifelsfrei auch die Steuerpflicht der in Rede stehenden ausländischen Renteneinkünfte zu entnehmen war bzw. die entsprechenden Vorgaben jedenfalls zu entsprechenden Nachfragen seitens des Bf. geführt haben müssten, und der Bf. mit seiner Unterschrift auf den Abgabenerklärungen auch ausdrücklich versichert hat, "dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe“. Der Bf. musste damit jedenfalls davon ausgehen, dass die in den Abgabenerklärungen geforderten Angaben keinen Selbstzweck darstellen oder sonst irrrelevant wären, sondern dass sie für die Festsetzung der Einkommensteuer von Bedeutung sind.
Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht überzeugend, dass dem Bf. viele Jahre hindurch die inländische Steuerpflicht seiner ausländischen Renteneinkünfte verborgen geblieben war. Es war jedenfalls davon auszugehen, dass dem Bf. die grundsätzliche (inländische) Steuerpflicht der in Rede stehenden Schweizer Rente samt der betreffenden Steuererklärungspflicht vor bzw. bei der (wiederholten) Ausführung der Tat bekannt war bzw. er diese jedenfalls ernstlich für möglich gehalten hat und er sich damit mit einer möglichen zu geringen Steuerfestsetzung durch die Nichtangabe der strittigen Einkommensbestandteile letztlich abgefunden hat.
Der Einwand des Bf., dass er angenommen habe, dass die (österreichische) Pensionsanstalt die Steuern bei seinen Bezügen bereits abgeführt habe, ist realitätsfremd; diese Aussage stellt nach Auffassung des Finanzgerichtes eine Schutzbehauptung dar.
Es wäre am Bf. gelegen gewesen, in Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht den Sachverhalt dem Finanzamt gegenüber zur Gänze offen zu legen. Widrigenfalls trägt der Abgabepflichtige eben auch das Risiko eines Rechtsirrtums. In diesem Zusammenhang hat der Bf. in den gegenständlichen Berufungsschriftsätzen selbst vorgebracht, dass er auf Grund seiner Hörschädigung das Gefühl gehabt habe, dass man ihn (anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Finanzamt im Jahr 2004) nicht beraten bzw. ihn nicht verstanden hat. Gerade in einem solchen Fall wäre der Bf. verhalten gewesen, den abgabenrelevanten Sachverhalt (das Beziehen Schweizer Einkünfte) dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Entschuldbar wäre ein Rechtsirrtum, wenn der Täter ohne jedes Verschulden, also auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht, in einer Handlungsweise weder ein Finanzvergehen noch ein darin liegendes Unrecht erkennen konnte (vgl. ). Von einem entschuldbaren Rechtsirrtum wäre gegenständlich auch deshalb nicht auszugehen, weil der Bf. im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht entsprechende Erkundigungen hinsichtlich der Aufnahme der ausländischen Einkünfte in die Abgabenerklärung einholen hätte müssen.
Inwieweit die in den Beschwerden angeführte schwierige persönliche Situation des Bf. (Hörschädigung) der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen sollte, ist für das Finanzgericht nicht erkennbar, wird damit doch weder eine Unkenntnis bezüglich der Steuerpflicht der ausländischen Rente aufgezeigt noch begründet, weshalb diese in der Steuererklärung nicht angeführt wurden.
Unter Würdigung aller Sachverhaltsmomente gelangte das Finanzgericht zum Ergebnis, dass der Bf. die Abgabenverkürzung wenn auch nicht absichtlich und wissentlich, so doch zumindest billigend in Kauf genommen hat, womit der Tatbestand der hinterzogenen Abgaben im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO erfüllt war, sodass die Erlassung der gegenständlichen Wiederaufnahmebescheide wie auch der in den wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheide innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erfolgte.
Zur Einkommensteuerpflicht der gegenständlichen AHV-Rente:
Gemäß Art. 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idgF (in der Folge kurz: DBA Schweiz), dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz, der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst betrifft, nur in diesem Staat besteuert werden.
Gemäß Art. 4 DBA Schweiz versteht man unter einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person eine solche, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind in Österreich jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, welches der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Absatz 2 stellt klar, dass das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 EStG ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zählen Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bildet die erste Säule des schweizerischen Sozialversicherungssystems. Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Die Auszahlung von Leistungen aus der AHV-Versicherung erfolgt durch die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK).
Mit Schreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements vom wird ausdrücklich bestätigt, dass der Bf. in den Streitjahren monatlich eine ordentliche einfache Altersrente von der Schweizerische Ausgleichskasse bezog.
Die auf gesetzliche Beitragszahlungen beruhende und vom unstrittig in Österreich ansässigen Bf. bezogene Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört damit nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist als solche - Hinweis dafür, dass die gegenständlichen Rentenzahlungen aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst für den Schweizer Staat, einen Kanton, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgten, lagen konkret nicht vor - gemäß Art. 18 iVm Art. 23 DBA Schweiz der inländischen Besteuerung zu unterziehen (vgl. dazu zB ).
Die laufenden ausländischen Pensionseinkünfte des Bf. waren somit zu Recht nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Grundsatz von Treu und Glauben der gegenständlichen Abgabenfestsetzung nicht entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nicht nur, dass besondere Umstände vorliegen müssen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Abgabenbehörde unbillig erscheinen lassen, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit derselben herausstellt, kann der Grundsatz von Treu und Glauben zudem nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. ; , mwN). Im Hinblick auf den Legalitätsgrundsatz des Art. 18 B-VG kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nämlich nur insoweit Bedeutung zukommen, als die Vorgangsweise der Behörde nicht durch zwingendes Recht gebunden ist (vgl. ).
Abgesehen davon, dass der Bf. im konkreten Fall nicht nachweislich zu der hier strittigen Vorgangsweise aufgefordert wurde, bestand auch kein Vollzugsspielraum bei der hier zu beurteilenden Steuerpflicht der in Rede stehenden Schweizer Rente und der darauf basierenden Festsetzung von Einkommensteuer.
Das diesbezügliche Beschwerdebegehren war daher als unbegründet abzuweisen.
Grad der Behinderung:
In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2007 wurde dem Bf. der pauschale Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 für 2003 bis 2005 im Ausmaß von 726,00 € (Grad der Behinderung von 100 vH) und für 2006 und 2007 im Betrag von 435,00 € (Grad der Behinderung von 80 vH) gewährt.
Dem Bf. stand somit für diese Jahre dem Grunde nach unstrittig ein Freibetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu. Angesichts der nunmehr betreffend den Grad der Behinderung vorgelegten, neuausgestellten Bescheinigung des Bundessozialamtes [nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung)] war in den Streitjahren 2003 und 2004 - ausgehend von einem Grad der Behinderung von 80 vH - ein Freibetrag iHv jährlich 435,00 € und in den Jahren 2005 bis 2007 - ausgehend von einem Grad der Behinderung von 100 vH - ein Freibetrag in Höhe von jährlich 726,00 € in Abzug zu bringen. Von Seiten der Abgabenbehörde wurden im Hinblick auf die vorgelegte Bescheinigung des Bundessozialamtes im Übrigen keine entsprechenden Angaben gemacht bzw. Anträge gestellt.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003, 2004, 2006 und 2007 waren daher entsprechend abzuändern.
2. Einkommensteuer 2008 bis 2011:
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung einen Monat.
Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§§ 109 iVm 97 Abs. 1 BAO; vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 4).
Nach § 98 Abs. 2 erster Satz BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm 8 (Stand , rdb.at)].
Nach § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Der Bf. stimmte der elektronischen Zustellung gemäß § 97 Abs. 3 BAO im Rahmen von FinanzOnline zu. Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 jeweils vom wurden am amtssigniert und (unbestrittenermaßen) am selben Tag über FinanzOnline in die Databox des Bf. übermittelt; die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 gelten damit mit (Samstag) als zugestellt (bzw. als bekannt geworden). Die Beschwerdefrist von einem Monat gegen die in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 endete damit bereits am (Dienstag). Die gegen die gegenständlichen Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 erhobenen Beschwerden vom sind beim Finanzamt per Telefax erst am eingebracht worden.
Dem Einwand, wonach der Bf. im Zeitraum vom bis aufgrund akuter Herzbeschwerden absolute Ruhe einhalten habe müssen und es ihm somit nicht möglich gewesen sei, die Bescheide unmittelbar nach der erfolgten elektronischen Zustellung in der Datenbox zu lesen, ist zu entgegnen, dass der Bf. damit nicht seine Abwesenheit von der Abgabestelle dargetan hat (die Zustellung wird nach § 26 Abs. 2 Satz 3 Zustellgesetz nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; die Zustellung wird in einem solchen Fall mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam). Mit diesem Vorbringen ist im Übrigen auch deshalb nichts zu gewinnen, weil selbst dann, wenn die angefochtenen Bescheide erst mit als zugestellt gelten würden, die Beschwerdefrist am , damit vor Einbringung der entsprechenden Beschwerden, enden würde.
In diesem Zusammenhang sei auch noch erwähnt, dass der Bf. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom selbst einräumt, dass er statt umgehend seine Berufung an das Finanzamt Feldkirch zu schreiben, sich in der Schweiz bei der AHV nach Belegen erkundigt habe und bis er diese erhalten habe, es für die Berufung beim Finanzamt Feldkirch innert offener Frist bereits zu spät gewesen sei.
Angesichts der gegenständlichen Sach- und Rechtslage war der Vorgehensweise des Finanzamtes zuzustimmen, als es die Beschwerden betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 als verspätet zurückgewiesen hat.
Die Beschwerden betreffend die Zurückweisungsbescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011 waren folglich als unbegründet abzuweisen.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100224.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at