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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2016, RV/5200004/2011

Unzulässiger Binnenverkehr

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5200004/2011-RS1
Ein Binnenverkehr im Sinne des Art 555 Abs 1 Buchstabe c) ZK-DVO liegt vor, wenn Personen oder Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen bzw. geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden. Werden mit einem, in einem Drittland zugelassenen Reisebus, der im Rahmen einer gewerblichen Verwendung zur Beförderung von Personen zwischen Bosnien-Herzegowina und Schweden im Linienverkehr eingesetzt ist, in Österreich Waren zum unentgeltlichen Transport nach Schweden aufgenommen, stellt dies jedenfalls einen unzulässigen Kabotageverkehr dar, wenn die für das Busunternehmen für die österreichische Teilstrecke erstellte Konzessionsurkunde lediglich einen Transit durch Österreich erlaubt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B., gegen den Bescheid des Zollamtes S. F. vom , Zahl: 0-1 betreffend die Festsetzung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom setzte das Zollamt S. F. gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (kurz Bf.) insgesamt einen Abgabenbetrag in Höhe von € 29.400 (Zoll 12.000,00 € und EUSt 17.400,00 €) gemäß Artikel 204 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG fest. In der Begründung dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde sinngemäß aus, dass der auf die Bf. in Bosnien angemeldete und zugelassene Reisebus der Marke C. (Fahrgestellnr. ABC, amtliches Kennzeichen: XY) unter Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung über den Mitgliedstaat Slowenien in das Zollgebiet der Europäischen Union eingebracht worden sei. Dieser Bus dürfe laut behördlichen Bewilligungen als Linienbus für die Personenbeförderung zwischen D. (Bosnien-Herzegowina) und E. (Schweden) verwendet werden. Eine Zuladung von Waren im Gemeinschaftsgebiet zur gewerblichen entgeltlichen oder unentgeltlichen Warenbeförderung sei nicht erlaubt. Dieser Umstand stelle einen unerlaubten Kabotageverkehr dar.
Im Zuge einer Kontrolle des Reisebusses durch Zollorgane in Deutschland sei festgestellt worden, dass entgegen den Zollvorschriften gewerbliche Waren, und zwar zwei Taschen mit Nahrungsergänzungsmitteln in F. (Österreich) zugeladen worden seien und ein Transport nach Schweden erfolgen sollte. Für diese Waren liege ein Lieferschein der G.GmbH(AT) vor, in dem als Warenempfänger ein schwedischer Staatsbürger namens H. genannt sei. Mit dem bereits genannten Reisebus sei folglich ein unerlaubter, innergemeinschaftlicher Kabotageverkehr von gewerblichen Gütern durchgeführt worden, welcher gegen die Vorschriften der Art. 137ff ZK iVm Art. 558 Abs. 1 lit c) ZK-DVO verstoße. Folglich sei für den Reisebus die Eingangsabgabenschuld gem. Art. 204 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden. Der Zollwert des gegenständlichen Reisebusses sei mit 75.000 € im Schätzungswege ermittelt worden. Dabei sei von einem Verkaufswert des Busses der Marke C., Baujahr 00 in Höhe von 180.000 € ausgegangen worden. Von diesem Wert seien noch die Marge und die Eingangsabgaben subtrahiert worden. Außerdem sei die im Schätzungswege ermittelte Bemessungsgrundlage der Bf. zuvor im Vorhalt des Zollamtes vom zur Kenntnis gebracht und diesbezüglich von ihr in ihrem Antwortschreiben vom keine Einwendungen erhoben worden. Zu jenem Vorbringen der Bf. - ebenfalls im Schriftsatz vom -, dass beim gegebenen Sachverhalt keine gewerbliche Verwendung vorliege, da die Beförderung der Nahrungsergänzungsmittel unentgeltlich erfolgt sei, stellt das Zollamt in diesem Bescheid fest, dass ein Lieferschein für die in Österreich aufgenommen Waren nach Schweden vorliege und daher von einer gewerblichen Beförderung ausgegangen werden müsse. Ob dieser Transport entgeltlich oder unentgeltlich getätigt werde, sei für die Beurteilung einer gewerblichen Beförderung ohne Belang.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die damalige Berufung vom . Darin bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass das Zollamt im angefochtenen Bescheid zu Recht jene Feststellung getroffen habe, dass der in Bosnien zugelassene Reisebus der Bf. Waren von Österreich nach Schweden transportiert habe. Dieser Reisebus sei jedoch nur zur Personenbeförderung eingesetzt, während die zwei gegenständlichen Taschen mit Nahrungsergänzungsmitteln, entgegen dem ausdrücklichen und generellen Verbot der Bf. von einem ihrer Angestellten in F. aufgenommen worden seien um diese zu einem Empfänger nach Schweden zu verbringen. Der bei der Bf. beschäftigte I. habe aus eigenem Interesse einer Bekannten eine Gefälligkeit erweisen wollen und diese beiden Gepäcksstücke unentgeltlich zum Transport nach Schweden in F. aufgenommen. Diese Handlung sei jedoch ohne Anweisung der Bf. erfolgt. Eine Zurechnung dieser eigenmächtigen Handlung eines Bediensteten auf die Bf. mit der Konsequenz dem letztgenannten Unternehmen die auf dem Reisebus lastenden Abgaben vorzuschreiben sei daher unverhältnismäßig. Diese finanziellen Folgen könnten die Bf. auch in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Als Folge der Handlung von I. sei dieser am entlassen worden. Unter Bezugnahme auf den in Deutschland vorgefundenen Lieferschein betreffend die Nahrungsergänzungsmittel führt die Bf. aus, dass dieser nicht für die Bf. ausgestellt und auch von keinem ihrer Bediensteten unterzeichnet worden sei. Aus diesem Papier eine Gewerblichkeit abzuleiten sei folglich verfehlt. Es liege somit auf der Hand, dass ein eigener Gebrauch eines Beförderungsmittels vorliege wenn ein Angestellter der Bf. eigenmächtig diese beiden Reisetaschen für einen Transport innerhalb der Union aufnehme um einer ihm bekannten Person eine Gefälligkeit zu erweisen. Die Mitnahme dieser Waren sei demnach nicht für das Unternehmen der Bf. sondern im Rahmen eines Privatgebrauches des Buslenkers erfolgt. Abschließend wendet die Bf. ein, dass die Zustellung des Bescheides in deutscher Sprache getätigt worden sei und sich somit nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 ZustG keine Rechtswirksamkeit ergebe. Diesbezüglich verweist die Bf. auch auf die Entscheidung des AZ 4 Ob 159/98f sowie auf eine Verletzung des Artikel 6 EMRK.

Mit Berufungsvorentscheidung vom (GZ: 0-2) wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab und führt darin zusammengefasst aus, dass der verfahrensgegenständliche Reisebus entgegen der Bestimmung des Artikel 137 ZK iVm Artikel 558 ZK-DVO für einen gewerblichen innergemeinschaftlichen Warentransport verwendet worden sei. Als Folge sei gem. Artikel 204 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für den Reisebus entstanden. Für die in F. aufgenommenen Nahrungsergänzungsmittel sei ein Lieferschein vorgelegen. Dieser Umstand, im Zusammenhalt mit der Tatsache der Menge und der Art der transportierten Waren, spreche für eine gewerbliche Beförderung. Ob diese dabei entgeltlich oder unentgeltlich erfolge sei ohne Belang. Zur gegenständlichen Warenbeförderung sei weiters anzuführen, dass lt. Anzeige des Hauptzollamtes T.(DE) die gegenständliche Warenbeförderung auf Anweisung der Geschäftsführerin der nunmehrigen Bf. erfolgt sei. Dieser Umstand stehe folglich im Widerspruch zu den Einwendungen der Bf., dass der Buslenker eigenmächtig gehandelt hätte. Ohne Belang sei jedoch, ob der Buslenker mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis zur Bf. ausgeschieden sei. Maßgeblich sei alleine, ob nach objektiven feststellbaren Tatsachen die Eingangsabgabenschuld für den Reisebus entstanden ist. Durch den, mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug durchgeführten Kabotageverkehr sei diese Abgabenschuld entstanden, wobei es auf ein schuldhaftes Verhalten der Bf. als Inhaber des Zollverfahrens nicht ankomme. Zu jenem Einwand, dass der vom Zollamt erlassene Bescheid in deutscher Sprache verfasst sei, verweist die Abgabenbehörde darauf, dass es sich gegenständlich nicht um ein Straf- oder Zivilverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren handle und in einem solchen die Amtssprache die deutsche Sprache darstelle.

In ihrer Beschwerde vom bringt die Bf. wiederholend jene Einwendungen der Berufung neuerlich vor und weist ergänzend darauf hin, dass für die Bf. nach § 79 Abs. 3 ZollR-DG die Abgabenschuld nur dann entstünde, wenn ein Dienstnehmer (hier der Busfahrer) in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers (hier die Bf.) zollrechtliche Pflichten verletzt hätte. Der Transport von zwei Taschen Nahrungsergänzungsmitteln sei jedoch keine Angelegenheit des Dienstgebers gewesen, da der Buslenker eigenmächtig und unentgeltlich gehandelt habe. Weiters stelle die Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung fest, dass die vom Buslenker getätigte Warenmitnahme unter Anweisung der Geschäftsführerin erfolgt sei. Eine Geschäftsführerin sei jedoch bei der Bf. niemals bestellt gewesen. Seit der Gründung des Unternehmens der Bf. sei Herr J. der alleinige Geschäftsführer. Überdies spreche dieser nicht Deutsch, sodass das von den deutschen Zollbeamten offenbar festgehaltene Gespräch nicht vom tatsächlichen Geschäftsführer stammen könne.
Des Weiteren sei die Bf. der Ansicht, dass der gegenständliche Reisebus nur zur Personenbeförderung eingesetzt worden sei. Diesbezüglich wäre sie im Besitz einer entsprechenden Konzession gem. § 19 Abs. 2 KflG und habe somit gegen keine im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften verstoßen. Das Zollamt nehme somit rechtsirrig an, dass mit dem Beförderungsmittel ein unzulässiger Kabotageverkehr durchgeführt worden sei, da die Bf. damit gewerbsmäßig Waren transportiert hätte. In diesem Zusammenhang verweist die Bf. auch auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 KflG, wonach u.a. der Transport von Gegenständen des täglichen Bedarfs (Lebensmittel usw.) bis zu einem Einzelgewicht von 25 kg und zwar unabhängig von der Mitfahrt eines Gastes, umfasst wäre. Dadurch sei die Berechtigung zur Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs von Lebens- und Arzneimitteln gegeben. Im Übrigen habe iS des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO gegenständlich nicht die Bf. eine Pflichtverletzung begangen wodurch für sie auch nicht die Zollschuld habe entstehen können.
Auch erblicke die Bf. das Vorliegen von Verfahrensfehlern. So habe das Zollamt bislang über gestellte Beweisanträge nicht entschieden und dadurch die freie Beweiswürdigung nicht dem Gesetz entsprechend ausgeübt. Für den Fall, dass der Rechtsansicht des Zollamtes gefolgt werde, werde die Aufnahme der bereits angebotenen Beweise und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Darüber hinaus sei die Zustellung von Schriftstücken in Bosnien-Herzegowina in deutscher Sprache fehlerhaft. Die österreichische Behörde lasse diesbezüglich die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 Zustellgesetz außer Betracht. Im Übrigen sei nach Art. 6 EMRK die Zustellung von Schriftstücken, die nicht in der Amtssprache des Zustelllandes verfasst seien mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht vereinbar ().

Weiters habe die Bf. bereits mit Schreiben vom an das Zollamt das Ersuchen um Übermittlung einer Aktenabschrift gestellt. Dabei seien der Bf. jene maßgeblichen Unterlagen der deutschen Zollbeamten des Zollamtes T.(DE), die offenbar die Anhaltung des Reisebusses und die Feststellung über die mit dem Beförderungsmittel mitgeführten Nahrungsergänzungsmittel dokumentieren, vorenthalten worden. Dies stelle eine Verletzung des Rechtes der Partei auf Akteneinsicht dar. Abschließend beantragte die Bf. 1) den angefochtenen Bescheid des Zollamtes zur Gänze aufzuheben, in eventu 2) eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Beurufungssenat durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 3) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Abgabenschuld auf 0,00 € herabgesetzt werde.

Mit Schriftsatz vom übermittelte das BFG der Bf. in Ablichtung den Schriftverkehr der deutschen Zollverwaltung mit den österreichischen Behörden. Eine Stellungnahme dazu langte von der Bf. innerhalb der gesetzten Frist beim BFG nicht ein.   

II. Sachverhalt:

Dem anhängigen Beschwerdeverfahren wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Bf. war zum hier relevanten Zeitpunkt Fahrzeughalterin des in Bosnien-Herzegowina zum Verkehr zugelassenen Reisebusses mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Dieser Bus war im Linienverkehr zwischen D. (Bosnien-Herzegowina) und E. (Schweden) eingesetzt. Die Bf. war für die vorgegebene Teilstrecke in Österreich zwischen K. und L. im Besitz einer vom Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie erstellten Konzessionsurkunde (GZ: AAA) mit der Auflage, dass das österreichische Staatsgebiet ausschließlich transitiert werden darf. Anlässlich einer in Deutschland am  durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass der gegenständliche Reisebus am zuvor genannten Tag über Slowenien in das Unionsgebiet eingebracht und dieser in F. (Österreich) mit 27 Packstücken Nahrungsergänzungsmitteln, verpackt in zwei Reisetaschen zur Beförderung nach M. (Schweden) beladen wurde. Hinsichtlich der Nahrungsergänzungsmittel wurde bei der Kontrolle ein Lieferschein, ausgestellt am von der G.GmbH(AT) an den Warenempfänger H. vorgefunden.

III. Rechtsgrundlagen:

Zunächst ist zum anhängigen Verfahren - wie der Bf. ohnedies bereits im Vorhalt des mitgeteilt - auszuführen, dass infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht getreten ist. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die hier noch nach § 85c ZollR-DG idF des BGBl 24/2007 beim Zollamt eingebrachte Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , GZ: 0-2 war daher gemäß § 264 BAO in der ab 2014 anzuwendenden Fassung als Vorlageantrag zu werten, wodurch im Sinne des § 264 Abs. 3 leg cit die nach § 85a ZollR-DG idF des BGBl. 52/2009 erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom gegen den Bescheid des Zollamtes vom , GZ: 0-1 wiederum als unerledigt gegolten hat.

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

Artikel 137 ZK:

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Artikel 138 ZK:

Die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Artikel 204 ZK:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

(3) Zollschuldner ist die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat.

Artikel 232 ZK-DVO:

(1) Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

...

b) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

...

(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.

Artikel 555 ZK-DVO:

(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:

a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;

...

Artikel 558 ZK-DVO:

(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die

a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören;

b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und

c) bei gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen.

(2) ...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und steht auch in keinem Widerspruch zum bisherigen Vorbringen der Bf.. Insbesondere bleibt im anhängigen Verfahren unbestritten, dass mit dem auf die Bf. in Bosnien-Herzegowina zugelassenen Reisebus mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Österreich, und zwar in F. am zwei Taschen mit Nahrungsergänzungsmitteln zum Transport nach Schweden aufgenommen wurden, um diese an einen dortigen Empfänger zu transportieren.

Gemäß Artikel 232 Abs. 1 Buchtstabe b) ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in Art. 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO nach Maßgabe des Art. 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden. Nach Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a) zweiter Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Anstrich ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung). Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen, sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.

Der gegenständliche Reisebus wurde somit anlässlich der Verbringung in das Unionsgebiet als gewerbliches Straßenbeförderungsmittel zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung überlassen. Diese Eigenschaft bleibt dem Beförderungsmittel (vgl. auch -Z3K/09 bzw. auch ) auch während des Verfahrens erhalten, wodurch die Bf. mit ihrem Einwand, dass im vorliegenden Fall durch das eigenmächtige Handeln (die Aufnahme der hier gegenständlichen Waren in F.) des Buslenkers "eigener Gebrauch" vorliege, nicht berechtigt ist. Inhaberin des Zollverfahrens ist gemäß Art. 4 Ziffer 21 ZK die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit einem Zollverfahren übertragen worden sind. Die Bf. hat sich zum Lenken des Busses eines Fahrers bedient. Die durch einfaches Passieren der Grenze in das Zollgebiet der Union vom Buslenker abgegebene konkludente Zollanmeldung für den Reisebus hat dieser nach Art. 5 Abs. 2 ZK entweder in direkter oder indirekter Vertretung für die Bf. abgegeben. Unabhängig welches Vertretungsverhältnis demnach vorliegt wirkt das Handeln des Vertreters für und gegen den Vertretenen. Der Vertretene wird Inhaber des Zollverfahrens und somit Träger der Rechte und Pflichten aus dem Verfahren. Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nach Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c) ZK-DVO für Beförderungsmittel bei gewerblicher Verwendung nur dann bewilligt, wenn dieses für eine Beförderung verwendet wird, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnt oder endet. Das Beförderungsmittel kann jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen. 

Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 KflG bedarf der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung. Die Bf. verfügte im hier relevanten Zeitraum über eine Konzessionsurkunde vom , ausgestellt vom Bundeministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (GZ: AAA) mit einer Gültigkeitsdauer bis zum , mit der einschränkenden Auflage, dass das österreichische Staatsgebiet ausschließlich transitiert werden darf. Ein in Österreich beginnender oder endender Binnenverkehr (somit weder im Personen- noch im Warenverkehr) war daher nach den für den Verkehr geltenden Vorschriften unstrittig unzulässig. Dabei ist es unerheblich, ob den in Österreich zur Beförderung übernommen Waren die Eigenschaft von "gewerblichen Gütern" zukommt und ob dieser Transport gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt. Auch kann die Bf. mit dem sinngemäßen Vorbringen, dass gem. § 1 Abs. 4 KflG die Berechtigung zur Personenbeförderung auch die Beförderung von Gegenständen des täglichen Bedarfs von Lebens- und Arzneimitteln umfasse und somit der Tranport mit dem Reisebus der in F. aufgenommen Waren keine Pflichtverletzung darstelle, nichts für sich im anhängigen Verfahren gewinnen. Unabhängig davon, dass die gegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel ohnedies keine Gegenstände des täglichen Bedarfs darzustellen vermögen, erlaubt diese Bestimmung lediglich die Beförderung der in Abs. 4 leg cit genannten Waren und nicht deren Aufnahme in Österreich. Vielmehr wurde für die Bf. die Ausübung der Konzession - wie bereits ohnedies vorstehend ausgeführt - auf den Transit des österreichischen Staatsgebietes beschränkt.  

Wenn die Bf. des Weiteren moniert, dass ihr Recht auf Akteneinsicht verletzt worden sei, weil ihr der Schriftverkehr zwischen den deutschen und österreichischen Behörden vorenthalten worden wäre, so wurde dieser Mangel durch die Übermittlung der angesprochenen Unterlagen an die Bf. mit Schriftsatz des geheilt.

Auch ist für das BFG der Einwand der Bf., dass durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache - unter Verweis auf die Entscheidung des OGH, 4 Ob 159/98f, des Art. 6 EMRK und die §§ 9 Abs. 2 und 11 Abs. 1 ZustG - dieser keine Rechtswirksamkeit entfalten habe können, nicht berechtigt. Der von der Bf. in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung des OGH lag eine zivilrechtliche Angelegenheit zugrunde, in der sich die Zustellung von Schriftstücken nach dem Übereinkommen vom betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, BGBl 1957/91 und nach dem Zusatzabkommen vom zwischen der Republik Österreich und Italien zu richten hatte. Aus diesem Abkommen lasse sich - so der OGH in dieser Entscheidung sinngemäß - ableiten, dass der Empfänger eine Zustellung in fremder Sprache nur dann gegen sich gelten lassen müsse, wenn eine Übersetzung beigeschlossen wäre und er damit in die Lage versetzt werde, vom Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke Kenntnis zu nehmen. Unabhängig davon, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Abgabenverfahren zugrunde liegt und demnach das in dieser Entscheidung genannte Übereinkommen in Zivil- oder Handelssachen ohnedies nicht zur Anwendung kommt, liegt auch eine Abweichung hinsichtlich der, bei der Zustellung von Schriftstücken involvierten Länder (im gegenständlichen Fall Bosnien-Herzegowina und Österreich) zu der von der Bf. genannten OGH Entscheidung vor. Nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden vorzunehmen. Zustellungen im Ausland haben daher primär nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen zu erfolgen (1. Tatbestand). Weder das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (Amtsblatt L 169 vom ), noch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der damaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften (BGBl. 289/1979) umfasst Regelungen bezüglich der Zustellung von Schriftstücken der Zollbehörden. Bestehen keine internationale Vereinbarungen - wie hier vorliegend - über die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden sind nach den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 ZustG jene Rechtsvorschriften des betreffenden ausländischen Staates anzuwenden, welche die Zustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden regeln (2. Tatbestand). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid des Zollamtes innerhalb der Berufungsfrist (nunmehr Beschwerdefrist) von der Bf. mit Schreiben vom bekämpft wurde. In diesem Schriftsatz brachte die Bf. substantiierte Einwendungen gegen die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung unter Bezugnahme auf die rechtlichen Bestimmungen des ZK, der ZK-DVO, des ZollR-DG und der BAO ein. Die Zustellung des Nachforderungsbescheides vom als auch der damaligen Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) vom  erfolgte iS des § 11 Abs. 1 ZustG nach internationaler Übung jeweils mit internationalem Rückschein (3. Tatbestand), wodurch vom BFG kein Zustellmangel erblickt werden kann. Im Übrigen wäre ohnedies für die Frage einer etwaigen Heilung von Mängel im Rahmen der Zustellung auch bei Zustellungen im Ausland § 7 ZustG anzuwenden (vgl. auch ). Von einem tatsächlichen Zukommen eines Schriftstückes mit der Folge einer Heilung eines Zustellmangels ist iS der zuletzt genannten Bestimmung dann auszugehen, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt und von diesem dem Zustellinhalt gemäß reagiert wurde. Selbst bei der Annahme eines etwaigen vorliegenden Zustellmangels auf Grund einer fehlenden Übersetzung des in deutscher Sprache verfassten Bescheides, wäre folglich im gegenständlichen Fall - da keine internationale Vereinbarung die Zustellung von ausländischen Schriftstücken unter Beigabe einer übersetzten Ausfertigung in der Sprache des Zustelllandes vorschreibt - durch die eingebrachte "Berufung" der Bf. eine Heilung dieses Mangels iS des § 7 ZustG eingetreten (vgl. auch ). Wie das Zollamt bereits in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführte, fallen nach herrschender Rechtsauffassung Angelegenheiten des Abgabenwesens nicht unter die Regelungen des Art. 6 EMRK. Weshalb das Zollamt bei der Zustellung von Schriftstücken die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 ZustG nicht beachtet haben sollte, begründet die Bf. nicht näher. Aus der Aktenlage kann diesbezüglich kein Verstoß erblickt werden, da ab Bekanntgabe über das Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses ohnedies die Zustellung von Schriftstücken an den bevollmächtigten Rechtsvertreter ergangen sind.

Die Zollbehörde ermittelte im anhängigen Verfahren mangels Vorliegen entsprechender Unterlagen die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung im Wege der Schätzung gemäß Art. 31 ZK iVm § 184 BAO. Dabei zog die Abgabenbehörde zur Wertermittlung den über die Fa. O. GmbH in U. bekanntgegebenen Zeitwert für den im Jahr 00 erstmals zugelassenen Reisebus unter Abzug des darin enthaltenen Gewinns und der darin inkludierten Umsatzsteuer heran. Dieses Ergebnis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage teilte das Zollamt der Bf. bereits im Vorhalt vom entsprechend mit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (). Die Bf. bringt hinsichtlich des von der Abgabenbehörde ermittelten Zollwerts weder in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einwände hinsichtlich des ermittelten Zollwerts vor. Das BFG geht daher davon aus, dass die im Schätzungswege ermittelte Bemessungsgrundlage der materiellen Wahrheit am nächsten kommt.

Zum gegenständlichen Verfahren ist daher festzustellen, dass gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK eine Einfuhrzollschuld dann entsteht, wenn in anderen als den in Art. 203 ZK genannten Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden sind, ergeben. Infolge der Nichterfüllung der Pflichten, die sich für das Beförderungsmittel aus dessen vorübergehenden Verwendung nach Art. 558 ZK-DVO ergeben haben, entstand durch das unzulässige Zuladen der Nahrungsergänzungsmittel in F. (AT) am die Zollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a) ZK (). Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten die Zollschuldentstehungstatbestände auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Pflichtverletzung hat sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch wirklich ausgewirkt. Eine Heilung gemäß Art. 859 Nummer 4 ZK-DVO scheitert daran, dass die Zollbehörden auch bei entsprechendem Antrag aufgrund der vorliegenden Konzessionsurkunde einen Binnenverkehr, bei dem in Österreich Waren zur Beförderung innerhalb der Union aufgenommen werden, nicht bewilligen hätten können (vgl. in diesem Sinne auch BFH , VII R 60/03).

Gemäß Art. 204 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwendung oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die Voraussetzungen für die Überführung der Ware in dieses Zollverfahren zu erfüllen hat. Die Bf. als Inhaberin des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung und somit als Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem gegenständlichen Zollverfahren ist demgemäß Zollschuldner. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Auch ein etwaiges eigenmächtiges Handeln des Busfahrers ändert nichts an der Zollschuldnereigenschaft der Bf. (Henke in Witte, Zollkodex6 Art. 141 Rz. 13). Der Lenker des Busses war nicht Inhaber des Zollverfahrens.

Gemäß Art. 215 Abs. 1 ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, eingetreten ist. Der Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 204 ZK wird bereits bei einem Kabotageverkehr dann verwirklicht, wenn mit der unzulässigen Beförderung begonnen wird. Durch die Aufnahme der Waren zur Beförderung in einem Mitgliedstaat (Österreich), dessen Gebiet gemäß der Konzessionsurkunde ausschließlich transitiert werden durfte und somit keine Bewilligung für diesen Vorgang vorlag, wurde der Tatbestand erfüllt und es ist die Zollschuld am Ort der Beladung in F. entstanden. Gemäß Art. 215 Abs. 3 ZK sind die Zollbehörden des Mitgliedstaats für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig, indem die Zollschuld entstanden ist.

Da für die Entstehung der Zollschuld die objektive Tathandlung, somit die ohnedies unstrittig gebliebene Beladung des Reisebusses in F. mit den nach Schweden zu transportierenden Nahrungsergänzungsmitteln maßgebend war, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen, ob diese Handlung in Absprache, mit Wissen oder Willen oder gar auf Weisung der Bf. erfolgte, oder ob dieser Entschluss ausschließlich durch den Buslenker in Eigenverantwortung gefasst wurde. Bereits aus diesem Grund war mangels Erheblichkeit gemäß § 183 Abs. 3 BAO von der Aufnahme der von der Bf. diesbezüglich beantragten Beweise (Einvernahme des J. als Geschäftsführers der Bf. und dem damaligen Lenker des Reisebusses I.) abzusehen. Aus dem selben Grund bedarf es auch zu jenem Widerspruch, dass die Weisung - wie aus dem Schreiben des Zollamtes T.(DE) vom  an das Bundesministerium für Finanzen hervorgeht - zur Durchführung des Warentransports innerhalb der Union von der Geschäftsführerin der Bf. ergangen wäre, obwohl bei ihr eine solche lt. Firmenbuch nicht existent sei, keiner weiteren Klärung. Auch kann die von der Bf. mit X.X.2010 getätigte Entlassung des Buslenkers als Konsequenz des Vorfalls keinen Einfluss auf das gegenständliche Abgabenverfahren nehmen.

Sofern die Bf. auf die Bestimmungen des § 79 Abs. 3 ZollR-DG (gemeint offensichtlich § 79 Abs. 2 leg cit) verweist, ist anzumerken, dass diese Regelung bereits durch das BGBl 180/2004 mit Ablauf des  aufgehoben und diese Bestimmung ohnedies nicht als Rechtsgrundlage vom Zollamt im Vorschreibungsbescheid vom herangezogen wurde. Vielmehr stützt die Abgabenbehörde die Zollschuldeigenschaft der Bf. zutreffend auf Art. 204 Abs. 3 ZK.         

Hinsichtlich der abschließenden Anträge der Bf. in ihrem nunmehr als Vorlageantrag zu wertenden Schriftsatz vom - "1) den angefochtenen Bescheid des Zollamtes zur Gänze aufzuheben, in eventu 2) eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem gesamten Beurufungssenat durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 3) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Abgabenschuld auf 0,00 € herabgesetzt werde", ist Folgendes auszuführen: 
Gemäß den Regelungen in § 85e ZollR-DG iVm § 272 Abs. 2 und § 274 Abs. 1 BAO obliegt die Entscheidung des BFG dem Senat bzw. hat eine mündliche Verhandlung u.a. dann stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird. Dem, unter der vorgenannten Ziffer 2) im Vorlageantrag gestellten Antrag wurde der Passus "in eventu" vorangestellt. Ein solcher Antrag stellt bereits iS der zuvor genannten Bestimmungen der BAO im Hinblick auf seine Unbestimmtheit keinen geeigneten Parteiantrag dar (vgl. auch GZ: 0870/79). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass "bedingte Prozesshandlungen" unzulässig sind (vgl. ). Ein Antrag, der nur dann als gestellt gelten soll, wenn das BFG zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangt, ist demnach nicht zulässig. Für das BFG bestand somit weder eine Veranlassung eine Senatsentscheidung zu treffen, noch eine mündliche Verhandlung vor Erlassung einer Entscheidung anzuberaumen (vgl. auch ).

Auf Grund der obigen Ausführungen kann im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung (insbesondere in Zusammenhang mit -Z3K/09, sowie und vom , Ro 2014/09/0059) ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 558 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 137 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 232 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 555 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise
VwGH, 2011/16/0043
VwGH, 2009/17/0185
VwGH, 2014/09/0059
VwGH, 2001/16/0035
BFH, VII R 60/03
VwGH, 0870/79
UFS, RV/1343-L/10
UFS, ZRV/0012-Z3K/09
VwGH, 2014/01/0198
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200004.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at