Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer: Bewirtschaftung einer Burg als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100746/2013-RS2 | Wenn sich die belangte Behörde am besonderen Missverhältnis zwischen den Investitionskosten und den bis zur Außenprüfung erzielten Umsätzen sowie an den privaten Motiven des Gesellschafters stößt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Umsatzsteuer die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. |
RV/2100746/2013-RS3 | Eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts liegt - wie dies auch § 2 Abs. 1 UStG 1994 für die "unternehmerische Tätigkeit" normiert - auch dann vor, wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. |
Folgerechtssätze | |
RV/2100746/2013-RS1 | wie RV/2100597/2015-RS1 Für die Beurteilung, ob die die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. , ÖStZB 1966, 62). |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerden zu erledigenden Berufungen der X-GmbH, vertreten durch die CONSULTATIO Revision und Treuhand Steuerberatung GmbH & Co KG, Karl-Waldbrunner-Platz 1, 1210 Wien, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2009 nach mündlicher Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 2006 bis 2009 zum Zwecke der Erlassung neuer Umsatzsteuerbescheide für 2006 bis 2009 rechtmäßig war. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Kenntnis der von ihr im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung angeführten Umstände im Spruch anders lautende Umsatzsteuerbescheide herbeigeführt hätten, weil die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Burg-X umsatzsteuerlich Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist.
A. Sachverhalt
1. Allgemeines
Mit Kaufvertrag vom erwarb Dipl. Ing. A von der Z-GmbH um den Kaufpreis von 2 Mio. Euro die Liegenschaft EZ-1 (Gesamtfläche 48.955 m2) mitsamt der darauf befindlichen unter Denkmalschutz stehenden Burg-X sowie die Liegenschaften EZ-2 (Gesamtfläche 78.417 m2), EZ-3 (Gesamtfläche 28.301 m2), EZ-4 (Gesamtfläche 16.431 m2) und EZ-5 (23.388 m2) - alle KG-X X. Auf das Inventar der Burg entfiel vereinbarungsgemäß vom Kaufpreis ein Betrag von 170.000 Euro.
Mit Erklärung vom errichtete A (der auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Y-GmbH ist) die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Eigenkapital: 35.000 Euro). Gegenstand des Unternehmens ist die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie in und auf der Burg (laut Notariatsakt zur die Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. die "Erbringung von sonstigen kulturellen und unterhaltenden Leistungen a.n.g." (laut Jahresabschlüssen 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008). Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Dipl. Ing. A (seit 2013 weiters auch B).
Nach dem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin stellte A mit schriftlicher Nutzungsvereinbarung vom (siehe unten) die Räumlichkeiten der Burg samt den dazugehörigen Grundstücksflächen dieser unentgeltlich und unbefristet "zum Zweck des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art" zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin alle für die Tätigkeit notwendigen Investitionen zu tragen und bei Beendigung der Nutzungsüberlassung keinen Anspruch auf Investitionskostenersatz haben sollte (Diese Vereinbarung soll aufgrund einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung vom dahingehend geändert worden sein, dass der Beschwerdeführerin ein Optionsrecht auf den Erwerb der Burg eingeräumt wurde und dass bei Nichtausübung der Option bei Beendigung der "Bittleihe" von A zur "Ablöse der aktivierten Investitionen und Großreparaturen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" verpflichtet sei; siehe ebenfalls unten).
Mit Rechnung vom verrechnete A der Beschwerdeführerin den Betrag von 141.666,67 Euro für Erwerb des Inventars der Burg.
Mit Notariatsakt vom trat A die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an die Y-GmbH um den Abtretungspreis von 17.500 Euro (entspricht dem einbezahlten Stammkapital) ab (siehe Seite 4 letzter Absatz des Berufungsschreibens).
Aufgrund der Feststellungsbescheide vom bildeten die Y-GmbH (als Gruppenträgerin) und die Beschwerdeführerin (als einziges Gruppenmitglied) eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988.
2. Beschreibung der Burg lt. Webseite
Die Burg liegt [***].
Im Schlosstrakt befinden sich im ersten Obergeschoss die Bibliothek (Platz für 27 bis 63 Personen mit einer Raumgröße von 68 m²), das Kaminzimmer (Platz für 16 bis 36 Personen mit einer Raumgröße von 42 m²) und das Konferenzzimmer (Platz für 22 bis 46 Personen mit einer Raumgröße von 62 m²). Im zweiten Obergeschoss befinden sich der große Barocksaal (Platz für 36 bis 116 Personen mit einer Raumgröße von 111 m²), der kleine Barocksaal (Platz für 18 bis 47 Personen mit einer Raumgröße von 45 m²), die Tafelrunde (Platz für 26 Personen mit einer Raumgröße von 73 m²) und das Konferenzzimmer (Platz für 22 bis 46 Personen mit einer Raumgröße von 67 m²).
Der Nordtrakt ist ein ehemaliges Wirtschaftsgebäude. Im Untergeschoss befindet sich der Gewölbekeller (Platz für 68 Personen mit einer Raumgröße von 97 m²). Im Erdgeschoss befindet sich die [***]-Bar (Platz für ca. 50 Personen mit einer Raumgröße von 63 m²) mit angeschlossener Cateringküche. Im ersten Stock befindet sich die Konzerthalle (Platz für 30 bis 120 Personen mit einer Raumgröße von 111 m²).
Im Konferenztrakt befindet sich im Erdgeschoss eine Taverne (Platz für 64 Personen mit einer Raumgröße von 86 m²). Im ersten Stock befindet sich der Planetensaal (Platz für 54 bis 152 Personen mit einer Raumgröße von 116 m²), der M-Saal (Platz für 32 bis 72 Personen mit einer Raumgröße von 66 m²) und eine kleine Kapelle. Im zweiten Stock befindet sich die R-Lounge.
Der Zugang auf die Burg erfolgt mittels eines Panoramadrehlifts, dem [***], der beim Überwinden der 52 Höhenmeter vom [***] auf die Burg einen Ausblick auf die Umgebung gewährt, während sich die Kabine wahlweise um 180 oder 540 Grad dreht.
Die [Keusche] ist ein modernes Gebäude aus Stahl und Glas, das direkt aus den Ruinen der Altburg herausragt. Sie bietet einen Blick auf das [***] zwischen [***] und [***] sowie direkt auf die Burg samt Burghof. Die Namensgebung des Bauwerks geht auf ein historisches Gebäude aus 1899 zurück, das sich in unmittelbarer Nähe befunden hat und dessen Bauskizze bis heute erhalten ist.
Der Burghof umfasst knapp 850m². Bei der Burg findet sich ein Außenbereich mit Wald und Wiesen. Parkmöglichkeiten finden sich am Fuß der Burg.
Die Burg wird mit einem Luft-Luft-Wärmepumpensystem temperiert.
Nach den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Ermittlungen gibt es keine zur Wohnnutzung geeigneten Räumlichkeiten.
Am Fuß der Burg befindet sich die sog. [Hube] ("Wohnhaus X 38"). Nach dem Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin wird dieses Gebäude als "Energiesparhaus" für Schulungen und Kundenpräsentationen benutzt. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin dazu ergänzend vorgebracht, dass in der [Hube] Schulungen für den Einbau und die Bedienung von Y Geräten stattfänden, wobei die Einbauten für diese Schulungen frei sichtbar seien. Es werde darauf hingewiesen, dass dort niemand wohnt.
3. Bau- und Sanierungsmaßnahmen in der und um die Burg
Mit Ansuchen des A vom wurde die Erteilung einer Baubewilligungen für die Errichtung eines Zuganges mit Aufstiegshilfe für die Burg beantragt und von der Baubehörde mit Bescheid vom bewilligt (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom ).
In der Folge wurde im Namen der Beschwerdeführerin die Erteilung von Baubewilligungen wie folgt beantragt und von der Baubehörde bewilligt:
mit Ansuchen vom für den Einbau eines Personenaufzuges (Schlosslift) - Baubewilligung vom (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom );
mit Ansuchen vom für den Einbau eines Personenaufzuges ([***]) - Baubewilligung vom (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom );
mit Ansuchen vom für den Einbau einer Klause in die bestehenden Ruinen - Baubewilligung vom (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom );
mit Ansuchen vom für die Errichtung eines Zugangsstollens und einer Aufstiegshilfe (Lift) zum bereits genehmigten Einbau der Klause - Baubewilligung vom (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom );
mit Ansuchen vom für den Einbau eines Personenaufzuges (Niedertrakt/[***]-Haus) - Baubewilligung mit Bescheid vom (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom );
mit Ansuchen vom für den Einbau eines vereinfachten Lastenaufzuges ausschließlich zur Lastenbeförderung ([***]-Haus) - Baubewilligung vom (Ansuchen um Benützungsbewilligung vom ; Benützungsbewilligung vom );
Folgende Arbeiten sind der Aktenlage zu entnehmen:
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Sanierung der Zufahrtsstraße | September 2005 und April bis Mai 2006 |
Bohrung und Fassung der sog. [***]-Quelle | 2006 und Juni 2007 |
Innenhofpflasterung | Februar/März 2007 |
Zäune und Toranlage | Oktober 2007 |
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden die Bauarbeiten in folgenden Zeiträumen durchgeführt (siehe das durch die belangte Behörde vorgelegte Schreiben des steuerlichen Vertreters vom ):
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Einbau Schlosslift | Juni 2005 bis Oktober 2007 |
Einbau [***] | Juni 2005 bis Oktober 2007 |
Sanierung Niedertrakt Phase 1 | Oktober 2007 bis Jänner 2008 |
Sanierung Niedertrakt Phase 2 | Jänner 2008 bis September 2009 |
Einbau Personenaufzug (Niedertrakt/[***]-Haus) | Mai 2008 bis Oktober 2008 |
Einbau Lastenaufzug ([***]-Haus) | Juni 2008 bis September 2008 |
Errichtung Klause ([Keusche]) | August 2007 bis März 2009 |
Errichtung Zugangsstollen / Lift zur Klause | April 2008 bis Juli 2008 |
Sanierung [Hube] | November 2007 bis Dezember 2008 |
Die Finanzierung der Bau- und Sanierungsmaßnahmen in und um die Burg erfolgte mittels Darlehen der Y-GmbH und zu einem kleinen Teil auch durch A (zum Darlehenskonto und zum Verrechnungskonto siehe unten).
3. Behördliche Genehmigungen
Mit Bescheid vom erteilte die Gewerbebehörde der Beschwerdeführerin die gewerberechtliche Genehmigung für "die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage durch Erweiterung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Küche, eines Speisesaals und einer Bar auf zwei Geschoßen in einem eigenständigen 'Nordtrakt', sowie die Änderung des bestehenden Wirtschaftsraums und zukünftige Nutzung als Toilette für Kunden (...)".
Mit Bescheid vom erteilte die [Gemeinde] der Beschwerdeführerin die "Genehmigung des Nordtraktes ([***]) als ortsfeste Betriebsstätte (...) für öffentliche Veranstaltungen wie insbesondere klassische Konzerte, Gesangsvorträge, Kabarett, Lesungen, Produktpräsentationen, Märkte und Ausstellungen (z.B. Oster- und Adventmarkt) sowie Tanzabende.
4. Anlagevermögen/Aufwendungen für das Ingangsetzen des Betriebes/Abschreibungen lt. Jahresabschlüssen
Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 6.027 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Software | 1.260 |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.434 |
Anlagen in Bau | 668.116 |
SUMME | 671.810 |
Abschreibungen | -1.089 |
Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 4.687 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Software | 980 |
Bauten auf fremdem Grund | 2,872.612 |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | 199.128 |
Anlagen im Bau | 1,325.905 |
SUMME | 4,398.625 |
Abschreibungen | -122.124 |
Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 3.348 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Software | 1.591 |
Bauten auf fremdem Grund | 4,454.322 |
B.u.G.-Ausstattung und Fuhrpark | 579.339 |
Anlagen im Bau | 1,775.821 |
SUMME | 6,811.075 |
Abschreibungen | -401.842 |
Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 2.009 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Software | 2.773 |
Bauten auf fremdem Grund | 7,638.239 |
andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 851.239 |
Anlagen im Bau | 388.536 |
SUMME | 8,880.788 |
Abschreibungen | -650.200 |
Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 669 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Software | 10.988 |
Bauten auf fremdem Grund | 7,689.360 |
andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 813.670 |
Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 56.673 |
SUMME | 8,570.693 |
Abschreibungen | -789.347 |
Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Gew. Schutzrechte u. ähnl. Rechte | 9.400 |
Software | 9.043 |
Bauten auf fremdem Grund | 7,281.609 |
andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 675.305 |
Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 136.583 |
SUMME | 8,111.941 |
Abschreibungen | -823.598 |
Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 33.941 |
Einbauten in fremden Gebäuden | 9,509.028 |
Maschinen | 563 |
B.u.G.-Ausstattung | 673.741 |
Anlagen im Bau | 86.379 |
SUMME | 10,269.712 |
Abschreibungen | -438.098 |
Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 28.869 |
Einbauten in fremden Gebäuden | 9,247.361 |
Maschinen | 438 |
B.u.G.-Ausstattung | 516.583 |
Anlagen im Bau | 0 |
SUMME | 9,793.252 |
Abschreibungen | -448.145 |
Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag ):
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Aufw. f. d. Ingangsetzen d. Betriebes | 0 |
ANLAGEVERMÖGEN: | |
Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 23.859 |
Einbauten in fremden Gebäuden | 8,999.976 |
Maschinen | 313 |
B.u.G.-Ausstattung | 438.984 |
Anlagen im Bau | 27.867 |
SUMME | 9,491.001 |
Abschreibungen | -426.597 |
5. Zugänge zum Anlagevermögen lt. Anhängen zu den Jahresabschlüssen:
Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag ):
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Software | 1.400 |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.714 |
Anlagen im Bau | 668.116 |
SUMME | 670.830 |
Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag ):
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Software | 0 |
Bauten auf fremdem Grund | 2,940.169 |
Betriebs- und Geschäftsausstattung | 64.526 |
Anlagen im Bau | 842.905 |
SUMME | 3,847.600 |
Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag ):
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Software | 1.020 |
Bauten auf fremdem Grund | 984.476 |
B.u.G.-Ausstattung und Fuhrpark | 460.694 |
Anlagen im Bau | 1,434.938 |
SUMME | 2,880.109 |
Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag ):
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Software | 2.865 |
Bauten auf fremdem Grund | 2,007.370 |
andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 413.055 |
Anlagen im Bau | 295.283 |
SUMME | 2,715.709 |
Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag ):
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Software | 10.420 |
Bauten auf fremdem Grund | 310.458 |
andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 151.537 |
Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 31.673 |
SUMME | 493.668 |
Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag ):
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Gew. Schutzrechte u. ähnl. Rechte | 9.400 |
Software | 0 |
Bauten auf fremdem Grund | 183.810 |
andere Anlagen, B.u.G.-Ausstattung | 59.382 |
Geleist. Anz. und Anlagen im Bau | 111.583 |
SUMME | 354.776 |
Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag ):
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Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 19.841 |
Einbauten in fremden Gebäuden | 2,453.828 |
Maschinen | 626 |
B.u.G.-Ausstattung | 141.612 |
Anlagen im Bau | 0 |
SUMME | 2,596.067 |
Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag ):
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Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 0 |
Einbauten in fremden Gebäuden | 69.261,94 |
Maschinen | 0 |
B.u.G.-Ausstattung | 6.860 |
Anlagen im Bau | 0 |
SUMME | 76.122 |
Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag ):
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Gew. Schutzrechte, ähnl. Rechte, Softw. | 0 |
Einbauten in fremden Gebäuden | 86.322 |
Maschinen | 0 |
B.u.G.-Ausstattung | 10.156 |
Anlagen im Bau | 27.867 |
SUMME | 124.346 |
6. Verbindlichkeiten gegenüber der Y-GmbH und A lt. Jahresabschlüssen
Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 600.487 |
Verrechnungskonto A | 235.900 |
Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 4,402.850 |
Verrechnungskonto A | 252.789 |
Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 7,894.479 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | 117.241 |
Verrechnungskonto A | 0 |
Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 11,280.969 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 |
Verrechnungskonto A | 0 |
Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 11,820.124 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | 9.855 |
Verrechnungskonto A | 328 |
Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 12,599.037 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | -894 |
Verrechnungskonto A | 0 |
Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 15,179.062 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 |
Verrechnungskonto A | 3.801 |
Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 15,213.168 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 |
Verrechnungskonto A | 0 |
Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag ):
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Darlehen Y-GmbH | 15,268.824 |
Verrechnungskonto Y-GmbH | 0 |
Verrechnungskonto A | 4.000 |
7. Fremdkapitalzinsen für Darlehen der Y-GmbH lt. Jahresabschlüssen
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Wirtschaftsjahr | |
2005/2006 | k. A. |
2006/2007 | 102.363 |
2007/2008 | 307.566 |
2008/2009 | 498.696 |
2009/2010 | 461.239 |
2010/2011 | 486.885 |
2011/2012 | 0*) |
2012/2013 | 0*) |
2013/2014 | 0*) |
*) Keine Verrechnung von Fremdkapitalzinsen durch die Y-GmbH an die Beschwerdeführerin.
8. Einnahmen- bzw. Erlössituation lt. Jahresabschlüssen:
Geschäftsjahr 2005/2006 (Bilanzstichtag ):
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Erlöse Inland | 0 |
übrige Erträge | 0 |
Geschäftsjahr 2006/2007 (Bilanzstichtag ):
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Erlöse Inland | 100.000*) |
übrige Erträge | 0,05 |
*) davon 100.000 € von der Y-GmbH
Geschäftsjahr 2007/2008 (Bilanzstichtag ):
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Erlöse Inland | 2.000 |
Handelswarenerlöse | 33.870 |
Geschäftsjahr 2008/2009 (Bilanzstichtag ):
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Erlöse Inland | 10.000 |
Handelswarenerlöse | 4.901 |
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen:
Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom über 13.867,40 € netto - inklusive Catering).
Geschäftsjahr 2009/2010 (Bilanzstichtag ):
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Erlöse Inland | 4.000 |
Handelswarenerlöse | 0 |
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (zweimal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 4.000 €:
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.500 € netto).
Geschäftsjahr 2010/2011 (Bilanzstichtag ):
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Veranstaltungen, Mieterlöse | 13.700 |
n.n. versteuerte Erlöse | 10.540 |
Erlöse VA 10% | 1.363 |
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (achtmal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 14.950 €:
Raumvermietung für eine Feierlichkeit (Rechnung vom über 2.200 € netto).
Raumvermietung für eine Bikeausstellung (Rechnung vom über 1.000 € netto).
Raumvermietung für eine Diplomüberreichung (Rechnung vom über 1.620 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.200 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom über 4.680 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.750 € netto - inklusive Transfer).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.000 € netto).
In diesem Wirtschaftsjahr fand ein Musikkonzert eines bekannten Duos statt.
Geschäftsjahr 2011/2012 (Bilanzstichtag ):
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Umsatzerlöse | 183.659*) |
sonstige Erträge | 8.728 |
*) davon 125.000 € von der Y Klimaanlagen Handelsgesellschaft m.b.H (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit ).
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (17 mal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 63.191,94 €:
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 10.540 € netto - inklusive Catering und Transport).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.000 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 655,68 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.670 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.320 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.212,60 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 10.712,50 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 9.919,38 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 4.889,38 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom über 5.175,20 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung der Y-GmbH (Rechnung vom über 4.803,30 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.957,90 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 3.178 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.130 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 28 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.500 € netto).
In diesem Wirtschaftsjahr fand auch ein "Tag der offenen Tür" mit entgeltlichem Eintritt statt.
Geschäftsjahr 2012/2013 (Bilanzstichtag ):
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Umsatzerlöse | 603.085*) |
Erträge Abgang Anlageverm. | 8.000 |
sonstige Erträge | 7.621 |
*) davon 500.000 € von der Y-GmbH (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit ).
Belegt sind folgende erbrachte Leistungen (14 mal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 29.524,50 €:
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 3.640 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 6.004,50 € netto - inklusive Catering).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.395 € netto - inklusive Kaffee).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.590 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.200 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 740 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.250 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.500 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.220 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.900 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 1.585 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.500 € netto).
Geschäftsjahr 2013/2014 (Bilanzstichtag ):
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Erlöse VA 10% | 0 |
Veranstaltungen, Mieterlöse | 13.612 |
Erlöse Marketing/PR Y | 500.000*) |
Erlöse Brennholzverkauf | 3.087 |
*) davon 500.000 € von der Y-GmbH (vorgelegte Rechnung für "Marketing- und Kommunikationsleistungen gem. Vertrag", datiert mit ).
Rechnungsmäßig belegt sind folgende erbrachte Leistungen (viermal Raumvermietung tag- oder stundenweise, teilweise mit Personal und Infrastruktur) mit Gesamteinnahmen von 13.612,50 €:
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.750 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 2.200 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 4.812,50 € netto).
Raumvermietung für eine Veranstaltung (Rechnung vom über 3.850 € netto).
9. Anzahl der Arbeitnehmer laut Jahresabschlüssen:
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Arbeiter | Angestellte | |
2005/2006 | 0 | 0 |
2006/2007 | 1 | 0 |
2007/2008 | 1 | 0 |
2008/2009 | 0 | 1 |
2009/2010 | 1 | 3 |
2010/2011 | 1 | 3 |
2011/2012 | 2 | 3 |
2012/2013 | 1 | 1 |
2013/2014 | 1 | 1 |
10. Betriebliche Ergebnisse lt. Jahresabschlüssen:
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Wirtschaftsjahr | EGT | Jahresfehlbetrag | Jahresverlust | Bilanzverlust |
2005/2006 | -21.155 | -23.256 | -23.558 | -23.558 |
2006/2007 | -181.975 | -183.757 | -183.671 | -207.229 |
2007/2008 | -782.971 | -587.204 | -587.118 | -794.347 |
2008/2009 | -1,404.774 | -1,054.145 | -1,054.059 | -1,848.407 |
2009/2010 | -1,690.328 | -1,268.244 | -1,268.201 | -3,116.608 |
2010/2011 | -1,673.342 | -1,261.370 | -1,261.370 | -4,377.979 |
2011/2012 | -1,247.184 | -2,628.009 | -2,628.009 | -7,005.988 |
2012/2013*) | -719.730 | -719.617 | -719.617 | -7,725.606 |
2013/2014*) | -404.038 | -404.038 | -404.038 | -8,129.664 |
*) Ergebnisse lt. Jahresabschlüssen beinhalten die reduzierte AfA lt. Berufungsvorbringen.
11. Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Körperschaftsteuererklärungen:
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Wirtschaftsjahr | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
2005/2006 | -21.456 |
2006/2007 | -182.141 |
2007/2008 | -782.560 |
2008/2009 | -1.404.516 |
2009/2010 | -1.688.336 |
2010/2011 | -783.864 |
2011/2012 | -2.624.992 |
2012/2013 | -716.697 |
2013/2014 | keine Erkl. |
12. Gegenüberstellung von Umsätzen und Vorsteuern lt. Jahreserklärungen (bis WJ 2011/2012) bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen (ab WJ 2012/2013):
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Wirtschaftsjahr | steuerbarer Umsatz | Vorsteuern KZ 060 |
2005/2006 | 0,00 | -138.191,03 |
2006/2007 | 100.000,00 | -761.824,40 |
2007/2008 | 35.870,68 | -547.694,25 |
2008/2009 | 14.901,74 | -564.139,29 |
2009/2010 | 4.330,00 | -140.185,47 |
2010/2011 | 16.313,82 | -104.776,56 |
2011/2012 | 69.200,34 | -198.676,99 |
2012/2013 | 80.396,25 | -43.526,34 |
2013/2014 | 0,00 | -40.377,94 |
02/2014-07/2014 | 0,00 | -41.347,12 |
B. Verfahrensablauf
1. Abgabenbehördliches Vorhalteverfahren vom
Mit Vorhaltschreiben vom ersuchte die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung 08/2005 die Beschwerdeführerin um Bekanntgabe, ob die Vorsteuern aus Investitionen resultierten sowie um Bekanntgabe des Volumens und des Zeitraums der Investitionen.
Mit Vorhaltbeantwortungsschreiben vom gab der (damalige) steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage der Rechnung für das von der Beschwerdeführerin erworbene Inventar der Burg, der Inventarliste und einer Rechnung über die Grundlagenermittlung und den Vorentwurf zum Aufzug der belangten Behörde bekannt, dass ein Investitionsvolumen von drei bis vier Millionen Euro in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren geplant sei. Dies betreffe Umbauarbeiten in der Burg (Einbau von einem Aufzug). Die Nutzung der Burg und die Abhaltung von Veranstaltungen sei erst nach Beendigung der Bauarbeiten möglich und für deren Benutzer zumutbar. Wie telefonisch besprochen, würden die Eingangsrechnungen den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen beigelegt, damit die Verbuchung der Umsatzsteuerguthaben gewährleistet sei.
2. Abgabenbehördliche Nachschau vom
Mit Nachschauauftrag vom führte das Finanzamt Graz-Umgebung am eine Nachschau bei der Beschwerdeführerin durch. Im Zuge dieser Nachschau wurden dem Prüfungsorgan von Seiten der Beschwerdeführerin ein mit datiertes und von A unterfertigtes Schriftstück ("Nutzungsvereinbarung") über eine Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin über die Benutzung der Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg sowie ein mit datiertes und ebenfalls von A unterfertigtes Schriftstück ("Vereinbarung") über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y-GmbH über die Zurverfügungstellung des Tanztraktes für die Präsentation von Wärmepumpen vor.
Die mit datierte "Nutzungsvereinbarung" zwischen A und der Beschwerdeführerin hat folgenden Wortlaut:
"Allgemeines:
Herr DI A hat mit Kaufvertrag vom die '[Burg]' ([Adresse]) erworben
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Benutzung der Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der '[Burg]' durch die [Beschwerdeführerin], deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr DI A ist.
Besonderheiten:
Herr DI A gestattet der [Beschwerdeführerin] auf Grund dieser Vereinbarung die Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen der '[Burg]' zum Zweck des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie als Bittleihe zu nutzen.
Die [Beschwerdeführerin] verpflichtet sich, alle Investitionen, die für diese Tätigkeiten notwendig sind, unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen selbst zu finanzieren.
Einvernehmlich wird vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] keine Nutzungsentgelt zu leisten ist.
Die GmbH verzichtet im Fall der Beendigung dieser Vereinbarung bezüglich aller von ihr getätigten Investitionen auf Rückersatz von Investitionskosten, aus welchem Rechtsgrund auch immer.
Gültigkeit:
Diese Vereinbarung gilt ab dem Datum der Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien und ist unbefristet.
Die gegenständliche Vereinbarung kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer achtwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst werden."
Das mit datierte Schriftstück ("Vereinbarung" mit der Y-GmbH) hat folgenden Wortlaut:
Die [Beschwerdeführerin] (im weiteren [...]) stellt der Firma [Y-GmbH] (im weiteren [...]) den Tanztrakt für die Präsentation Ihrer installierten Wärmepumpenmodelle gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,00 + 20% Ust. (€ 20.000,00) = € 120.000,00 zur Verfügung. Bei einer Indexüberschreitung von 5% gemessen am VPI 2005 11/2006 ist eine Anpassung erforderlich.
Der Leistungsumfang der Firma [Y-GmbH] umfasst:
1.) Die zur Verfügungstellung folgender Räumlichkeiten:
Planetensaal 118 m2
Quellenraum 65 m2
Rabenraum 60 m2
Lounge 84 m2
In diesen Räumlichkeiten kann die Firma [Y-GmbH] ihre jeweiligen neuen Wärmepumpenmodelle installieren, sowie je nach Entscheidung von der Firma [Y-GmbH] wieder demontieren und durch neue Geräte ersetzen. Die Montage und Demontage erfolgt durch die Firma [Y-GmbH].
2.) Die [Beschwerdeführerin] wird auf Verlangenden der Firma [Y-GmbH] die montierten Wärmepumpenanlagen zur Besichtigung von Kunden der Firma [Y-GmbH] nach entsprechender Terminvereinbarung während des gesamten Jahres zur Verfügung stellen.
Des Weiteren stellt die [Beschwerdeführerin] der Firma [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare. etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung.
Vertragsdauer: Unbefristet, beginnend vom Zeitpunkt der lnbetriebsetzung am
Kündigungsfrist: Es wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende vereinbart. Weiters ist die [Beschwerdeführerin] jederzeit berechtigt die Vereinbarung aus wichtigen Gründen (z. B. bei Nichteinzahlung der Miete) zu lösen.
Zahlung: im 1. Jahr bei lnbetriebsetzung. Für die Folgejahre bis zum 10. Jänner jeden Jahres."
Der Niederschrift über die Nachschau vom ist ua. die Bezifferung des "gesamten Bauvolumens" mit 10 Millionen Euro zu entnehmen. Erste Vermietung im Dezember 2006 an die Y-GmbH (100.00 Euro) und weitere Vermietung im Juli 2007 an die Uni Wien. Weitere Vermietungen würden in den nächsten Monaten mit Baufortschritt folgen.
3. Erstbescheide
Die belangte Behörde setzte die Umsatzsteuer mit Bescheiden vom (für 2006), vom (für 2007), vom (für 2008) und vom (für 2009) erklärungsgemäß fest.
4. Außenprüfung im Jahr 2011
Mit Bescheid über einen Prüfungauftrag vom führte die belangte Behörde durch die Großbetriebsprüfung bei der Beschwerdeführerin eine Außenprüfung ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und mit Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom ua. betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2008 durch.
Im Zuge der Außenprüfung wurde dem Prüfer - laut Vermerk - am ein mit datiertes und von A unterfertigtes Schriftstück ("Vereinbarung (Nr. 1/2006)") über über eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y-GmbH über die Zurverfügungstellung des Tanztraktes für die Präsentation von Wärmepumpen vor, deren Inhalt wie folgt lautet:
"Die [Beschwerdeführerin] (im weiteren [...]) stellt der Firma [Y-GmbH] (im weiteren [...]) den Tanztrakt für die Präsentation ihrer installierten Wärmepumpenmodelle gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,00 + 20% Ust. (€ 20.000,00) = € 120.000,00 zur Verfügung.
Der Leistungsumfang der [Beschwerdeführerin] umfasst:
1.) Die zur Verfügungstellung folgender Räumlichkeiten:
Planetensaal 118 m2
Quellenraum 65 m2
Rabenraum 60 m2
Lounge 84 m2
2. Obergeschoß:
Zimmer 1 47m2
Zimmer 3 63 m2
Zimmer 4 79 m2
Großer Rittersaal 112 m2
Kleiner Rittersaal 48 m2
1. Obergeschoß:
Zimmer 1 47m2
Zimmer 2 34 m2
Zimmer 3 63 m2
Zimmer 4 43 m2
Zimmer 5 33 m2
ln diesen Räumlichkeiten kann die Firma [Y-GmbH] ihre jeweiligen neuen Wärmepumpenmodelle installieren, sowie je nach Entscheidung von der Firma [Y-GmbH] wieder demontieren und durch neue Geräte ersetzen. Die Montage und Demontage erfolgt durch die Firma [Y-GmbH].
2.) Die [Beschwerdeführerin] wird auf Verlangen der Firma [Y-GmbH] die montierten Wärmepumpenanlagen zur Besichtigung von Kunden der Firma [Y-GmbH] nach entsprechender Terminvereinbarung während des gesamten Jahres zur Verfügung stellen.
Des Weiteren stellt die [Beschwerdeführerin] der Firma [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare, etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung.
Vertragsdauer: 1 Jahr, beginnend ab
Auflösung der Vereinbarung: Die [Beschwerdeführerin] ist jederzeit berechtigt die Vereinbarung aus wichtigen Gründen (z. B. bei Nichteinzahlung der Miete) zu lösen.
Zahlung: bis "
Weiters wurde dem Prüfer im Zuge der Außenprüfung - laut Vermerk - am eine zwischen A und ihr abgeschlossene mit datierte "Ergänzungsvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom " übergeben, deren Inhalt wie folgt lautet:
"P[r]äambel
Nachdem sich in den Nutzungsjahren 2005 bis 2007 ein gegenüber den ursprünglichen Prognosen wesentlich höheres Investitionsvolumen ergeben hat, wurde im Juli 2007 die Grundsatzentscheidung getroffen, dass die GmbH alle Investitionen und Adaptierungen nach Ihren wirtschaftlichen Erfordernissen durchführen kann und Herr Dipl. lng. A dafür seine Zustimmung gibt und alle dafür erforderlichen Unterschriften leisten wird.
Im Zuge der gesellschaftsrechtlichen Veränderung in den Anteilsverhältnissen ist folgende Regelung grundsätzlich festgelegt worden:
- Die GmbH erhält eine Option zum Erwerb der Liegenschaft, welche im Alleineigentum von Herrn Dipl. Ing. A steht.
- Sollte die GmbH von Ihrem Optionsrecht nicht Gebrauch machen, verpflichtet sich Herr Dipl. lng. A die nachhaltigen Investitionen abzugelten.
In Umsetzung dieser allgemeinen Vereinbarung wird festgelegt:
I. Herr Dipl. Ing. A räumt der GmbH das Optionsrecht ein, die Burg (EZ-2, 62 108, EZ-4; EZ-1, EZ-5; alle KG-XX) zu erwerben. Der Kaufpreis für den Erwerb der Burg errechnet sich aus dem Einstandspreis von Herrn Dipl. Ing. A (Kaufpreis incl. Nebenkosten) zuzüglich der für die Liegenschaft und für die Gebäude seit Beginn getätigten aufgewendeten Ausgaben des Herrn Dipl. lng. A wie Grundsteuer, Versicherung etc. und einer kontokorrentmäßigen 4%igen Verzinsung p.a .. Der sich so ergebende Kaufpreis ist Zug um Zug beim Vertragserrichter zu hinterlegen und nach Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechtes an Dipl. lng. A auszufolgen. Sollte die Liegenschaft belastet sein, ist der für die Lastenfreistellung erforderliche Betrag vom Kaufpreis abzuziehen.
II. Das Optionsrecht gilt jedenfalls 6 Monate über die Erklärung die Bittleihe aufzulösen hinaus, und kann innerhalb dieser Frist auch ausgeübt werden. Sollte eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, entfällt das Optionsrecht.
III. Sollte die GmbH vom Optionsrecht nicht Gebrauch machen und die Bittleihe aus welchem Grund auch immer beendet werden, verpflichtet sich Herr Dipl. lng. A zur Ablöse der aktivierten Investitionen und Großreparaturen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, nicht jedoch der laufenden Instandhaltungskosten. Der Wert der Ablösesumme ist von einem unabhängigen, gemeinsam bestellten Gutachter endgültig zu bewerten. Der Betrag ist binnen 3 Monaten ab Übergabe fällig und ist zum Stichtag der Übergabe zu berechnen.
Sollte über die Person des Gutachters keine Einigkeit erzielt werden, dann hat der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Antrag einer Seite einen Schiedsgutachter zu bestellen.
IV. Die Kündigungsfrist der Nutzungsvereinbarung vom wird wie folgt modifiziert: Die Kündigungsfrist für die ordentliche Kündigung beträgt nunmehr 6 Monate. Herr Dipl. Ing. A verzichtet auf sein Kündigungsrecht bis ausgenommen aus wichtigem Grund. Aus wichtigem Grund kann er jeder Zeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen die Nutzungsvereinbarung auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere: Nichtmehrzugehörigkeit zur 'Gruppe [***]', Insolvenz der GmbH, Nichterfüllung allfälliger Bauaufträge oder ordnungsgemäßer Instandhaltung.
V. Die GmbH hat sämtliche Bewirtschaftungskosten für die Liegenschaft, insbesondere auch in Zukunft die Grundsteuer und die gesamten Versicherungen zu bezahlen.
VI. Die GmbH ist verpflichtet, die Liegenschaft laufend ordnungsgemäß instand zu halten, insbesondere hat sie auch allfällige Bauaufträge zu erfüllen.
VII. Die GmbH ist bei allen Baumaßnahmen verpflichtet, alle einschlägigen Normen und gesetzlichen Vorschriften und insbesondere auch den Stand der Technik einzuhalten.
VIII. Ausdrücklich wird festgehalten, dass Herr Dipl. lng. A die Räumlichkeiten weder bisher noch in Zukunft privat genutzt hat bzw. nutzen wird; - das ausschließliche Nutzungsrecht steht der GmbH zu.
IX. Diese Vereinbarung geht auf die Rechtsnachfolger über.
X. Allfällige Kosten der Vertragserrichtung und Gebühren trägt die GmbH."
Bei Beendigung der Außenprüfung traf der Prüfer die (zu der hier strittigen Verfahrenswiederaufnahme führende) Feststellung, dass die Bewirtschaftung der Burg ertrag- und umsatzsteuerlich Liebhaberei ist.
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist zur Feststellung des Vorliegens von Liebhaberei zu entnehmen:
"1.) Tätigkeit gem.§ 1 Abs. 2 Z. 1 LVO
Nach eingehender Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen (Zeitraum bis ) und Würdigung aller vorgebrachten mündlichen Ergänzungen der geprüften Gesellschaft kommt die GBp Standort Graz zur Rechtsansicht, dass es sich bei der Betätigung der [Beschwerdeführerin] (in der Folge: [...]) um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 der LVO II 1993 (BGBI Nr.33/1993) handelt.
Es wurde von der GBp Standort Graz nicht nur die Liebhabereibeurteilung selbst, sondern auch die vier Schritte der Liebhabereiprüfung (Feststellung der zu beurteilenden wirtschaftlichen Einheit, 'Vorprüfung', Zuordnung zu einer Betätigungsart und schlußendlich die Beurteilung als Liebhaberei) durchgeführt. Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Auf die Bewirtschaftung eines Schlosses, das als Ausfluß einer Leidenschaft betrieben wird, trifft dies jedenfalls zu.
Im Einzelnen wird erläutert:
Erwerb der Liegenschaft und Gesellschaftsanteile
Am hat Herr Dl A (in der Folge: [...]) von der [Z-GmbH] die [Burg] um Euro 1,5 Mio, die dazugehörigen umliegenden Liegenschaften (unbebaute Grundstücke und Forst) im Ausmaß von rd. 20 ha um € 0,5 Mio und das Inventar um € 150 ts erworben. Die gepr. Gesellschaft wurde am errichtet und im Firmenbuch unter FN [...] eingetragen. Alleiniger Gesellschafter war von der Gründung bis zum Hr. Dl A, dann wurden die Gesellschaftsanteile mit Notariatsakt vom zum Abtretungspreis von € 17.500,-an die [Y-GmbH] (FN [...], in der Folge: [...]) abgetreten. Zum besseren Verständnis wird angemerkt, dass Dl [A] auch bei der [Y-GmbH] Alleingesellschafter ist.
Nutzungsvereinbarung vom
Am wurde zwischen Dl [A] und der [Beschwerdeführerin] eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Benutzung der Räumlichkeiten samt den dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art, inbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie. Es wurde in dieser Nutzungsvereinbarung einvernehmlich vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] kein Nutzungsentgelt an Dl [A] zu leisten ist. Auf die Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen od. eigenen Gesellschaften darf an dieser Stelle hingewiesen werden.
Vereinbarung vom
Am wurde zwischen der [Beschwerdeführerin] und der [Y-GmbH] eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher der [Y-GmbH] Räumlichkeiten im Ausmaß von 327m2 für die Präsentation von installierten Wärmepumpenmodellen gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 20 Prozent zur Verfügung gestellt werden. Weiters stellt die [Beschwerdeführerin] der [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung.
Die Miete wurde im gesamten Prüfungszeitraum nur einmal und zwar im Dezember 2006 von der [Y-GmbH] an die [Beschwerdeführerin] bezahlt.
Nachschau gem. § 144 BAO
Am hat das damals zuständige Finanzamt Graz-Umgebung bei der [Beschwerdeführerin] eine Nachschau durchgeführt. Bei dieser Nachschau hat Dl [A] die Nutzungsvereinbarung vom und die Vereinbarung vom vorgelegt.
Bei dieser Amtshandlung hat Dl [A] auch niederschriftlich angegeben, dass die erste Vermietung im Dezember 2006 an 'seine' [Y-GmbH] stattgefunden hat und im Juli 2007 eine weitere Vermietung an die Uni Wien stattfinden wird. Weitere Vermietungen sollten in den nächsten Monaten nach Baufortschritt erfolgen.
2.) Bautätigkeiten und Umbaumaßnahmen
Im Prüfungszeitraum bzw. ab Gründung der Gesellschaft wurde mit umfangreichen und höchst kostenintensiven Neubau-, Ausbau-, Adaptierungs- und Renovierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von rd. € 12 Mio (Nettoaufwand) begonnen.
Es wurde u.a. ein weltweit einzigartiger Panoramadrehlift (sog. Panoramashuttle) mit unterirdischem Zugang zur Burganlage (Kaverne wurde aus dem Fels gesprengt), ein Büroneubau (sog. 'X-Keusche', eine frei schwebende Stahl- und Glaskonstruktion) oberhalb der Burganlage mit freiem Blick über die ges. Burganlage (bzw. über das [***]) und eigens angelegter Zufahrt (Zufahrt nur mit Geländefahrzeug möglich) errichtet. Bei allen Bautätigkeiten und der anschließenden Einrichtung der Burg wurde größten Wert auf den höchst repräsentativen Charakter aller Arbeiten bzw. Einrichtungsgegenstände gelegt.
3.) Umsatzsteuer
Im Prüfungszeitraum der Wirtschaftsjahre 2006 bis 2009 (Bilanzstichtag 31.1.d.J.) wurden folgende Beträge erklärt bzw. auch erklärungsgemäß veranlagt:
[Tabelle]
Auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung für die Umsatzsteuer gilt die für die Körperschaftsteuer vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer. Liebhaberei iS des UStG kann nur bei Verlusten aus einer Tätigkeit gem. § 1 Abs 2 der LVO angenommen werden.
Gem. § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne od. Einnahmenüberschüsse erwarten läßt, nicht unternehmerisch. Umsätze aus solchen Tätigkeiten unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden. Die Umsatzsteuer gem. § 11 UStG wird vom geprüften Unternehmen jedoch geschuldet, da Umsatzsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wurde. Auf die Bestimmungen im § 11 Abs 12 UStG wird hingewiesen. Die bisher gem. § 12 UStG geltend gemachten Vorsteuern werden nicht anerkannt und in vollem Ausmaß gekürzt.
Vorsteuerkürzung:
[Tabelle]
4.) Körperschaftsteuer
Im Prüfungszeitraum wurden folgende negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt:
[Tabelle]
Antrag auf Feststellung einer Gruppe:
Dem Antrag der [Y-GmbH] vom auf Feststellung einer Gruppe gem. § 9 Abs 8 KStG 1988 wurde mit Bescheid vom des FA Graz-Stadt stattgegeben. Guppenträger ist die [Y-GmbH] mit Steuernummer [...] (Bilanzstichtag 31.1.d.J.) und Gruppenmitglied ist die [Beschwerdeführerin] mit Steuernummer [...] mit gleichem Bilanzstichtag.
Auf die Ausführungen in Tz. 1.) und 2.) dieser Niederschrift darf hingewiesen werden. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen liegt Liebhaberei nach der LVO vor und es besteht daher keine Einkunftsquelle
Es wurden der GBp Standort Graz mehrere Prognoserechnungen und auch mehrere Varianten von Bewirtschaftungsarten vorgelegt bzw. erläutert.
Bei der Besprechung am wurde die Burg als ein 'lebendes Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen' erstmals dargelegt.
Es wurde auch nach langem Warten eine Rentabilitätsrechnung vorgelegt. Es handelte sich hier nicht um eine Rentabilitätsrechung im üblichen Sinn (Ertrag im Verhältnis zum eingesetzten Kapital), sondern um eine Berechnung mit Potentialabschätzung über den Vertrieb von Luft-Luft-Wärmepumpen. Es wird festgestellt, dass alle der GBp Standort Graz übergebenen Unterlagen (Berechnungen, Bewirtschaftungsarten) erst nach dem Bekanntwerden des Diskussionsthemas 'Liebhaberei' erstellt und übergeben wurden.
Auszug der LVO 1993:
Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Bei Betätigungen gem. § 1 Abs 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten läßt. Auf die Darstellung der erklärten, höchst negativen Einkünfte [1. Abs in der Tz. 4) Körperschaftsteuer] wird hingewiesen.
Nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Würdigung der ergänzenden Aussagen der Vertreter der Abgabepflichten kommt die GBp Standort Graz zur Rechtsansicht, dass es sich bei der Betätigung der [Beschwerdeführerin] um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs 2 Z.1 der LVO 1993 handelt. Die im Prüfungszeitraum bis dato berücksichtigten Verluste sind auf Grund der Feststellung, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, zu korrigieren.
Die Gründe für diese Entscheidung wurden in der Schlußbesprechung am eingehend dargelegt und werden im Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung ausführlich dargestellt."
Dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ist zur hier strittigen Feststellung des Prüfers zu entnehmen:
"Tz. 1 USt/Vorsteuern
Vorsteuern
Auf Grund der Maßgeblichkeit der ertragsteuerlichen Liebhabereibeurteilung tor die Körperschaftsteuer gilt die vorgenommene Liebhabereibeurteilung auch für die Umsatzsteuer. Liebhaberei i. S. des UStG 1994 kann nur bei Verlusten aus einer Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO 1993 angenommen werden.
Gem. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 ist eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen keine Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten lässt, nicht unternehmerisch. Umsätze aus solchen Tätigkeiten unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuem nicht abgezogen werden.
Die Umsatzsteuer gem. § 11 UStG wird vom geprüften Unternehmen jedoch geschuldet, da Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen wurde.
Auf die Bestimmungen im § 11 Abs. 12 wird hingewiesen.
Die bisher gem. § 12 UStG geltend gemachten Vorsteuern werden nicht anerkannt und in vollem Ausmaß gekürzt.
Tz. 4 Körperschaftsteuer
Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Sachverhalt:
Erwerb der Liegenschaft und Gesellschaftsanteile:
Am hat Herr DI A (in der Folge: [...]) von der [***] die [Burg] um Euro 1,5 Millionen, die dazugehörigen umliegenden Liegenschaften (unbebaute Grundstocke und Forst) im Ausmaß von rd. 20 Hektar um € 0,5 Millionen und das Inventar um Euro 150.000,- erworben. DI [A] bezeichnete den Erwerb der Burg immer als "Schnäppchen", denn er wollte eigentlich im Juni 2005 die Burganlage nur für ein Event von der [***] mieten. Den Entschluss zum Erwerb der [Burg] fasste DI [A] nach eigenen Aussagen binnen 5 Minuten.
Die geprüfte Gesellschaft wurde am errichtet und im Firmenbuch unter FN 2648711 eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der [Beschwerdeführerin] war von der Gründung bis zum DI [A], dann wurden die Gesellschaftsanteile mit Notariatsakt vom zum Abtretungspreis von Euro 17.500,-- an die [Y-GmbH] ([Firmenbuchnummer]) abgetreten. Zum besseren Verständnis wird angemerkt, dass DI [A] auch bei der [Y-GmbH] Alleingesellschafter ist.
Nutzungsvereinbarung vom :
Am wurde zwischen DI [A] und der [Beschwerdeführerin] eine Nutzungsvereinbarung abgeschlossen. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Benutzung der Räumlichkeiten samt den dazugehörenden Grundstücksflächen der Burg zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und Events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie. Es wurde in dieser Nutzungsvereinbarung einvernehmlich vereinbart, dass seitens der [Beschwerdeführerin] kein Nutzungsentgelt an DI [A] zu leisten ist. In dieser bis gültigen Nutzungsvereinbarung verzichtete die [Beschwerdeführerin]. Im Fall der Beendigung der Vereinbarung bezüglich aller von ihr getätigten Investitionen auf Rückersatz von Investitionskosten (Bittleihe), aus welchem Rechtsgrund auch immer! Am wurde eine Ergänzungsvereinbarung zur o.a Nutzungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher u.a. auch die Kündigungsfrist und die Investitionsablöse neu geregelt wurden.
Auf die Rechtsprechung zur Fremdüblichkeit von Mietverhältnissen mit nahen Angehörigen oder eigenen Gesellschaften darf an dieser Stelle hingewiesen werden.
Vereinbarung vom :
Am wurde zwischen der [Beschwerdeführerin] m.b.H. und der [Y-GmbH] eine Vereinbarung abgeschlossen, laut welcher der [Y-GmbH] Räumlichkeiten im Ausmaß von 327 m2 für die Präsentation von installierten Wärmepumpenmodellen gegen einen Jahresbetrag von € 100.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer i. H. v. 20 Prozent zur Verfügung gestellt werden. Weiters stellt die [Beschwerdeführerin] der [Y-GmbH] den Planetensaal für Veranstaltungen, Seminare etc. für 6 Veranstaltungen im Ausmaß von max. 3 Tagen zur Verfügung. Die Miete wurde im gesamten Prüfungszeitraum nur einmal und zwar im Dezember 2006 von der [Y-GmbH] an die [Beschwerdeführerin] bezahlt.
Nachschau gem. § 144 BAO:
Am hat das damals zuständige [Finanzamt] bei der [Beschwerdeführerin] eine Nachschau durchgeführt. Bei dieser Nachschau hat DI [A] die Nutzungsvereinbarung vom und die Vereinbarung vom vorgelegt. Bei dieser Amtshandlung hat DI [A] auch niederschriftlich angegeben, dass die erste Vermietung im Dezember 2006 an 'seine' [Y-GmbH] stattgefunden hat und im Juli 2007 eine weitere Vermietung an die Uni Wien stattfinden wird. Weitere Vermietungen sollten in den nächsten Monaten nach Baufortschritt erfolgen.
Entgegen der ursprünglichen Behauptung des DI [A] am , dass in Zukunft vermehrt Veranstaltungen stattfinden werden, wurde im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, dass nur Veranstaltungen in geringstem Ausmaß stattfanden. Auf die erklärten Umsätze wird hingewiesen.
Bautätigkeiten und Umbaumaßnahmen:
Im Prüfungszeitraum bzw. ab Gründung der Gesellschaft wurde mit umfangreichen und höchst kostenintensiven Neubau-, Ausbau-, Adaptierungs- und Renovierungsmaßnahmen mit einem Kostenaufwand von rd. € 12 Mio (Nettoaufwand) begonnen. Es wurde u.a. ein weltweit einzigartiger Panoramadrehlift (sog. 'Panoramashuttle') mit unterirdischem Zugang zur Burganlage (Kaverne wurde aus dem Fels gesprengt), ein Büroneubau (sog. 'X-Keusche', eine frei schwebende Stahl- und Glaskonstruktion) oberhalb der Burganlage mit freiem Blick über die gesamte Burganlage (bzw. über das [***] und eigens angelegter Zufahrt (Zufahrt nur mit Geländefahrzeug möglich) errichtet. Bei allen Bautätigkeiten und der anschließenden Einrichtung der Burg wurde größter Wert auf den höchst repräsentativen Charakter aller wie oben angeführten Arbeiten bzw. der Einrichtung der Räumlichkeiten gelegt.
Rechtliche Würdigung:
Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z. 1 LVO:
Nach eingehender Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen (Zeitraum bis ) und Würdigung aller vorgebrachten mündlichen Ergänzungen der geprüften Gesellschaft kommt die GBp Standort Graz zur Rechtsansicht, dass es sich bei der Betätigung der [Beschwerdeführerin] um eine Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 Z 1 der LVO II 1993 (BGBI Nr.33/1993) handelt. Gemäß § 1 Abs.2 Z 1 der LVO ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Bei Betätigungen gem. § 1 Abs.2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.
Es wurde von der GBp Standort Graz nicht nur die Liebhabereibeurteilung selbst, sondern auch die vier Schritte der Liebhabereiprüfung (Feststellung der zu beurteilenden wirtschaftlichen Einheit, 'Vorprüfung', Zuordnung zu einer Betätigungsart und schlussendlich die Beurteilung als Liebhaberei durchgeführt.
Wirtschaftsguter, die sich im besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen, sind Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen und Luxuswirtschaftsgüter. Bei der Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern ist insbesondere Liebhaberei dann anzunehmen, wenn die Betätigung in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer Leidenschaft betrieben wird.
Auf die Bewirtschaftung eines Schlosses, in dem in kleinerem Umfang Veranstaltungen durchgeführt werden, trifft dies jedenfalls zu. Dass sich eine Burg nach der Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, unterliegt keinem Zweifel (siehe auch ).
Als typischerweise in der Lebensführung begründeten Neigungen gelten im Wesentlichen die menschlichen Grundbedürfnisse. Abgeleitet von der Maslow'schen Bedürfnispyramide (eigentlich: Bedürfnishierarchie) reicht die Spanne von grundlegenden physiologischen Bedürfnissen (Elementarbedürfnisse wie Hunger und Durst) bis hin zum Bedürfnis nach Selbstverwirklichung, das einem mysthischen Gipfelerlebnis gleicht. Im gegenständlichen Fall war das Leben des DI [A] geprägt durch die erfolgreiche Vermarktung von Toshiba Wärmepumpen, einhergehend mit großem finanziellem Erfolg. Nach allgemeiner Lebenserfahrung entspricht nun die Vorgangsweise i. Z. mit dem Erwerb und dem Umbau der Burg einer solchen, in der Lebensführung begründeten Neigung.
Auch aus den zahlreichen Medienberichten seit dem Erwerb der [Burg] lässt sich entnehmen, dass sich DI [A] einen Lebenstraum erfüllt hat und sich mit der Burg quasi ein Denkmal setzen wollte bzw. einen Ort erworben hat, den er für die Nachwelt bewahren und erhalten möchte. Er hat mit der [Burg] seine persönliche Lebensaufgabe gefunden. überzeugt u. a. von der Vision, die Popularität der Wärmepumpen trotz ihres weltweiten Erfolges noch weiter zu steigern, von der Idee beseelt, die [Burg] auch zu einem Kompetenzzentrum zu machen und zu dem noch so 'nebenbei' im Veranstaltungssektor erfolgreich tätig zu sein, investierte er hohe Summen. Die hohen Investitionen wurden jedoch ohne eine Investitions- oder Rentabilitätsrechnung getätigt bzw. es wurde 'aus dem Bauch-Gefühl heraus' investiert. Es zeigte sich nach eingehender Prüfung durch die Abgabenbehörde allerdings, dass bei der Höhe der getätigten Investitionen auf Grund des angeblich schon länger vorhandenen Konzeptes, dessen Existenz jedoch in keinster Weise nachgewiesen werden konnte, ein Gesamtgewinn nicht zu erzielen ist!
Die bisher entfalteten Tätigkeiten entspringen einzig und allein der Leidenschaft/dem Faible des Herrn DI [A]. Auch in Zeitungsartikeln, jedoch vor Beginn der abgabenbehördlichen Prüfung und vor Bekanntwerden des Themas Liebhaberei, wurde die [Burg] als 'privates Refugium' bezeichnet und der 'Grazer Unternehmer mit einem Faible für geschichtsträchtiges Mauerwerk und dem nötigen Kleingeld in der Tasche' tituliert.
Anlässlich der Besichtigung der Burganlage wurde den Behördenvertretern unter anderem auch die Begeisterung des DI [A] für die japanischen Kulturen vermittelt. Weiters war DI [A] Zeit seines Lebens finanziell sehr erfolgreich in der Vermarktung der Toshiba-Produkte und konnte dadurch sehr intensive Beziehungen zur japanischen Regierung und der Japanischen Wirtschaft aufbauen. Nach Ansicht der GBp ist dies der Nährboden, dem die Idee zur 'Bewirtschaftung' der [Burg] (u.a. mit Vorsteuerabzug und Verlustausgleich) entsprang.
Bei der Besprechung am wurde die [Burg] erstmals als ein 'lebendes Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen' dargelegt. Es wurde auch nach langem Warten und mehreren Urgenzen eine Rentabilitätsrechnung vorgelegt. Es handelte sich bei den vorgelegten Unterlagen nicht um eine Rentabilitätsrechnung im üblichen Sinn (Ertrag im Verhältnis zum eingesetzten Kapital, sondern um eine Berechnung mit einer sogenannten Potentialabschätzung über den Vertrieb von Luft-Luft-Wärmepumpen.
Es wird festgestellt, dass alle der GBp Standort Graz übergebenen Unterlagen (Berechnungen, Prognoserechnungen, Aussagen über Bewirtschaftungsarten) erst nach dem Bekanntwerden des Diskussionsthemas 'Liebhaberei' erstellt und der Abgabenbehörde übergeben wurden. Es wurden der GBp Standort Graz mehrere Prognoserechnungen und auch mehrere Varianten von Bewirtschaftungsarten vorgelegt bzw. erläutert. Bei der für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft notwendigen Prognose darf allerdings nicht von Hypothesen ausgegangen werden, sondern nur von den Chancen, die ein Projekt bei realistischer Betrachtung mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit hat bzw. nur solche Modalitäten unterstellt werden, die den realen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglichst nahe kommen. Möglichkeiten reichen als Grundlage einer Prognoserechnung nicht aus.
Alle vorgelegten Prognoserechnungen waren jedoch objektiv nicht schlüssig und sind in absehbarer Zeit (20 Jahre) keine Einnahmenüberschüsse bzw. kein Gesamtgewinn zu erwarten.
Auch das Vorbringen über die schwere Erkrankung des DI [A] mit daraus resultierenden Unterbrechungen der Investitions- und Marketingmaßnahmen kann an der rechtlichen Beurteilung als Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO 1993 nichts ändern.
[...]
Auf Grund der Prüfungsfeststellungen liegt Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 Z 1 LVO vor und es besteht daher keine Einkunftsquelle. Die im Prüfungszeltraum bis dato berücksichtigten Verluste sind auf Grund der Feststellung, dass keine Einkunftsquelle vorliegt, zu korrigieren.
„Tz. 5 Begründung gem. § 303 Abs. 4 BAO:“
„Folgende Tatsachen wurden erstmals in der AP bekannt und standen bei der Erstveranlagung zur Sachverhaltsbeurteilung nicht zur Verfügung:“
„Der Abgabenbehörde waren zwar die Höhe der Verluste bekannt, neu hervorgekommen sind jedoch Tatsachen, dass auf Grund der Höhe der getätigten Investitionen objektiv keine Möglichkeit besteht, Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne zu erzielen.“
„Neu hervorgekommene Tatsachen:“
„Von der [Beschwerdeführerin] wurden absolut fremdunübliche Investitionen in Höhe von mehreren Millionen Euro in ein fremdes Gebäude getätigt. In der Nutzungsvereinbarung vom , abgeschlossen zwischen Dl [A] und der geprüften Gesellschaft wurde einvernehmlich vereinbart, dass seitens der geprüften Gesellschaft kein Nutzungsentgelt zu leisten ist. Auch diese Vereinbarung ist fremdunüblich. Unter Besonderheiten in der Nutzungsvereinbarung wurde festgelegt, dass die geprüfte Gesellschaft die Räumlichkeiten und die dazugehörenden Grundstücksflächen der [Burg] als Bittleihe nutzen kann und die Gesellschaft im Falle der Beendigung der Nutzungsvereinbarung auf den Rückersatz der von ihr getätigten Investitionen verzichtet! Diese fremdunübliche Vereinbarung wollte die geprüfte Gesellschaft mit einer Ergänzungsvereinbarung vom sanieren. Es wurde auch eine Absichtserklärung vom vorgelegt, um die Eigenkapitalausstattung der mittlerweile 100%igen Tochtergesellschaft der [Y-GmbH] zu stärken. Es wurde beabsichtigt, die gesamten Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Muttergesellschaft in eine nicht gebundene Kapitalrücklage per umzuwandeln.“
„Es wurden Prognoserechnungen in nicht schlüssiger Form vorgelegt und diese sind auch objektiv nicht nachvollziehbar.“
„Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde die [Burg] erstmals als lebendiges Demonstrationsobjekt für Wärmepumpen bezeichnet. Obwohl die Burg als lebendes Demonstrationsobjekt dargestellt wurde, haben erst 2 Verkaufsgespräche stattgefunden.“
„Die Durchführung von Großveranstaltungen erscheint bei der Beförderungskapazität des Panoramadrehliftes von nicht einmal 100 beförderten Gästen pro Stunde höchst fragwürdig. Wer möchte schon beim Besuch einer Großveranstaltung lange auf die Beförderung mit einem Lift warten?“
„Die Auslastung mit Veranstaltungen hat nur in einem sehr geringen Ausmaß stattgefunden, ganz im Gegensatz zu den Ankündigungen der Vertreter der Abgabepflichtigen.“
„Eine neu hervorgekommene Tatsache ist auch, dass auf Grund der Prüfung sämtlicher Sachverhaltselemente entgegen der Darstellung des Abgabepflichtigen und seiner Vertreter nicht von einer Einkunftsquelle i. S. der LVO auszugehen ist.“
„Es wurden neue Tatsachen festgestellt, die objektiv betrachtet, keine Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne in absehbarer Zeit erwarten lassen.“
„Schlussendlich haben die Vertreter der Abgabepflichtigen keine Tatsachen vorgebracht, dass entgegen der Liebhabereivermutung eine Einkunftsquelle vorliegt und es wurden auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Prognoserechnungen vorgelegt, die objektiv gesehen in angemessener Zeit Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne erwarten lassen.“
„Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.“
„Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände.“
„Daher ist der Abgabenbehörde erst im Rahmen der Außenprüfung in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt geworden, sodass auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens in der Außenprüfung, ein im Spruch anders lautender Bescheid herbeigeführt wurde."“
5. Angefochtene Bescheide
Nach Abschluss der Außenprüfung nahm die belangte Behörde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom die Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2009 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für diese Jahre wie folgt neu fest (Beträge in Euro):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | Festgesetzter Betrag | Abgabennachforderung |
U 2006 | 0,00 | 138.191,03 |
U 2007 | 21.222,67 | 763.047,07 |
U 2008 | 4.709,87 | 548.572,05 |
U 2009 | 16.548,03 | 578.131,33 |
6. Berufungen
Die Beschwerdeführerin wendet sich durch ihre steuerliche Vertreterin mit den Berufungsschreiben vom ua. sowohl gegen die hier verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006 bis 2009 als auch gegen die hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2009 und beantragt die "Korrektur der Umsatzsteuerbescheide auf den Stand vor Wiederaufnahme". Zur Begründung wird im Berufungsschreiben ausgeführt:
"2.1. Argumentation der Finanzbehörde, die der Feststellung des Liebhabereitatbestandes zu Grunde gelegt wurde
Sowohl in der Niederschrift als auch im Prüfungsbericht wird angeführt, dass für die gesamte Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] keine Einkunftsquelle vorliegt und die Tätigkeit der Gesellschaft unter § 1 Abs. 2 Zl. 1 LVO zu subsumieren sei. Die Behörde führt diesbezüglich im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung an, dass sie nach eingehender Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen und Würdigung aller vorgebrachten mündlichen Ergänzungen zu dieser Rechtsansicht gelangte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Behörde auf die im Rahmen des Prüfungsverfahrens am an Herrn Amtsdirektor [Name] übermittelte Stellungnahme zur Liebhabereibeurteilung und die darin angeführten Argumente gegen die Liebhabereibeurteilung nicht eingegangen ist bzw, diese bei ihren Feststellungen nicht berücksichtigt hat.
Die Behörde stützt sich in ihrer Argumentation im Wesentlichen darauf, dass Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern (im konkreten Fall ein in einer Burg untergebrachtes Informations- und Veranstaltungszentrum) entstehen, die sich in einem besonderen Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen.
Weiters wird im Prüfbericht angeführt, dass als typischerweise in der Lebensführung begründete Neigungen im Wesentlichen die menschlichen Grundbedürfnisse gelten - die 'bis hin zum Bedürfnis nach Selbstverwirklichung, das einem mystischen Gipfelerlebnis gleicht' gelten, Und dass 'nach allgemeiner Lebenserfahrung' die vom Eigentümer und Vermieter der [Burg] gewählte Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Umbau der Burg einer solchen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht. Aus nicht näher zitierten Medienberichten ließe sich entnehmen, dass 'sich Herr DI [A] einen Lebenstraum erfüllt hat und sich mit der Burg quasi ein Denkmal setzen wollte bzw. einen Ort erworben hat, den er für die Nachwelt bewahren und erhalten möchte. Er hat mit der [Burg] seine persönliche Lebensaufgabe gefunden.'
Im Prüfbericht wird in der Folge ausgeführt: 'Herr DI [A] war Zeit seines Lebens finanziell sehr erfolgreich in der Vermarktung der Toshiba-Produkte und konnte dadurch sehr intensive Beziehungen zur japanischen Regierung und der japanischen Wirtschaft aufbauen, Nach Ansicht der GBp ist dies der Nährboden, dem die Idee zur 'Bewirtschaftung' der [Burg] (u.a. mit Vorsteuerabzug und Verlustausgleich) entsprang'.
[Seite 4 des Berufungsschreibens]
Weiters wird die bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit fehlende Investitions- oder Rentabilitätsrechnung als Begründung für die Liebhaberei angeführt.
Die oben angeführte - auf Einschätzungen und Wertungen der Prüforgane beruhende - aber nicht durch entsprechende Nachweise belegte Begründung ist unseres Erachtens nicht geeignet für die Wertung der unternehmerischen Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] als 'Liebhabereibetrieb'.
Aus unserer Sicht ist aus nachfolgenden Gründen der von der Behörde angenommene, nur mit Vermutungen und persönlichen Einschätzungen der Prüforgane begründete, Liebhabereitatbestand gem. § 1 Abs. 2 Zl. 1 L VO nicht erfüllt:
2.2. Prüfung des Vorliegens der Tatbestände gem. § 1 Abs. 2 Zi. 1 der LiebhabereiVO Die LiebhabereiVO ist auch auf das KStG gestützt und betrifft damit auch Kapitalgesellschaften - sofern Verluste durch die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich in besonderem Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. § 1 Abs. 2 Zl. 2 der VO (Verluste, die aus Tätigkeiten entstehen, die auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind), kann hingegen auf Körperschaften nicht angewendet werden. (Vgl. Doralt/Ruppe; Steuerrecht Band I, 9. Aufl. Rz 962).
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann gem. § 6 der LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
2.2.1. Rechtliche Grundlagen der [Beschwerdeführerin]
Die Liegenschaft [Burg] befindet sich im Privatbesitz von Herrn DI A.
Die Gesellschaft wurde am von Herrn DI [A] errichtet und im Firmenbuch unter der [Firmenbuchnummer] eingetragen. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist gem. Gesellschaftsvertrag die Organisation, der Betrieb und die Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie.
Mit Notariatsakt vom wurden die Gesellschaftsanteile von Herrn DI [A] an die [Y-GmbH] ([...]) abgetreten. Der Abtretungspreis betrug € 17.500,-- und entsprach dem einbezahlten Stammkapital.
[Seite 5 des Berufungsschreibens]
Bereits am hat Herr DI [A] mit der [Beschwerdeführerin] eine Nutzungsvereinbarung getroffen, in der der Gesellschaft das Recht, die Räumlichkeiten samt der dazugehörenden Grundstücksflächen zum Zwecke des Betriebes und der Durchführung von Veranstaltungen im Informationsbereich und events aller Art, insbesondere in den Bereichen Information, Kultur, Freizeit, Sport und Gastronomie als Bittleihe zu nutzen eingeräumt wurde. Im Gegenzug verpflichtete sich die GmbH alle Investitionen, die für diese Tätigkeit notwendig sind unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen selbst zu finanzieren. Einvernehmlich wurde vorweg vereinbart, dass seitens der GmbH kein Nutzungsentgelt zu leisten ist.
Herr DI [A] hat mit Kaufvertrag vom die [Burg] (Liegenschaft) erworben - und unmittelbar nach Erwerb - am - die oben genannte Nutzungsvereinbarung mit der GmbH geschlossen. Die getroffene Nutzungsvereinbarung spiegelt daher die erste Grundsatzentscheidung von Herrn DI [A] wider, die Burg im Rahmen einer GmbH kommerziell zu vermarkten bzw. als Betriebsgebäude zu nutzen.
Im Rahmen der Umbauarbeiten haben sich ein hoher Investitionsbedarf und auch die Notwendigkeit ergeben, die Nutzung durch die GmbH umfänglicher und klarer zu regeln. Die bereits im Laufe des Umbaus festgestellte Notwendigkeit der Anpassung der Vereinbarung wurde in der Ergänzungsvereinbarung vom schriftlich festgelegt. Es wurde u.a. klargestellt, dass die von der GmbH getätigten Investitionen bei Beendigung der Nutzung durch die [Beschwerdeführerin] nicht unentgeltlich in das Eigentum von Herrn DI [A] übergehen, sondern ein Anspruch auf eine Abgeltung der nachhaltigen Investitionen durch Herrn DI [A] besteht. Die Ergänzungsvereinbarung wurde der BP nachweislich am von Herrn [Steuerberater] per mail übermittelt.
Dass die schriftliche Klarstellung der Nutzungsvereinbarung erst im Mai 2011 erfolgte ist u.a auch in der schweren Erkrankung von Herrn DI [A] begründet. Herr DI ist im Jänner 2009 erkrankt, aufgrund zahlreicher Komplikationen und Folgeerkrankungen war Herr DI [A] erst ab Mitte/Ende 2011 wieder in der Lage sich um seine wirtschaftlichen Belange und um seine Aufgaben als Geschäftsführer zu kümmern.
2.2.2. Wirtschaftliche Tätigkeit und wirtschaftliche Ziele der Gesellschaft
Ein wesentliches Unternehmensziel bzw. Schwerpunkt der Gesellschaft ist die Vermarktung und Steigerung des Bekanntheitsgrades und der Einsatzmöglichkeit von Wärmepumpen. Das ist die originäre Zielsetzung von Herrn DI [A] für die [Burg], die er authentisch auch bis heute sehr glaubwürdig darstellt. Dies geht U.a. aus dem am veröffentlichten Bericht in der
[Seite 6 des Berufungsschreibens]
Kleinen Zeitung hervor. Dieser Artikel wurde der Betriebsprüfung übergeben. Im genannten Artikel wird Herr DI [A] zitiert, der angibt, dass die Burg dazu genutzt wird, um die Vorzüge von Wärmepumpen weltweit zu propagieren und weltweit salonfähig zu machen. Diesem Ziel wurde und wird durch die Investitionen Rechnung getragen.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Organisation und die Durchführung von Veranstaltungen und Konferenzen. Aufgrund der laufenden Umbauarbeiten in den Jahren 2006 bis 2010 fanden jedoch Veranstaltungen nur im eingeschränkten Umfang statt.
2.2.3. Bauliche Maßnahmen und Ausgestaltung der Burg
Aus der im Laufe der Betriebsprüfung übergebenen Darstellung der für die Generalsanierung zuständigen Architektin ergibt sich, dass ein modernes Veranstaltungs- und Informationszentrum ausgebaut wurde und dass keine aus privaten Gründen und Neigungen vorgenommenen Baumaßnahmen gesetzt wurden. Zudem ergibt sich aus den baulichen Gegebenheiten, dass eine Nutzung der Burg für private Zwecke nicht denkbar ist.
2.2.4. Bewirtschaftung eines Luxuswirtschaftsgutes. das sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und einer typischerweise besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht?
Lägen die in der Überschrift genannten Voraussetzungen vor, wäre grundsätzlich von einer Tätigkeit mit Liebhabereivermutung auszugehen, die nur durch den Nachweis eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum gem. § 2 Abs. 4 der LVO widerlegbar ist.
Gem. Pkt. 14.2. der LRL sind Wirtschaftsgüter, die unter § 1 Abs. 2 Zl. 1 fallen, nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen. Aus der unter Pkt. 2.2.3. angeführten und der Betriebsprüfung dargelegten baulichen Gestaltung der Burg ergibt sich, dass eine Nutzung der Burg für Privatzwecke unmöglich ist.
Gem. Pkt. 14.4. der LRL ist bei einer Bewirtschaftung von Luxuswirtschaftsgütern insbesondere dann Liebhaberei anzunehmen, wenn die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang bzw. als Ausfluss einer Sammelleidenschaft betrieben wird. Als Beispiel wird hier die Bewirtschaftung eines Schlosses genannt, die in Form von Ausstellungen oder Vermietungen erfolgt.
In den benutzbaren Teilen der [Burg] sind Konferenz- und Büroräumlichkeiten eingerichtet, die nach den wirtschaftlichen Erfordernissen (Vermarktung der Wärmepumpen, Abhaltung von Veranstaltungen und Konferenzen) ausgestaltet sind und die nicht dem Verfolgen einer 'privaten
[Seite 7 des Berufungsschreibens]
Leidenschaft' dienen und auch nicht aufgrund privater Neigungen und Vorlieben instandgesetzt bzw. erweitert wurden.
Zudem ist gem. Pkt. 14.4. der LRL zusätzliche Voraussetzung für Liebhaberei, dass die Betätigung lediglich in kleinerem Umfang erfolgt. Die wirtschaftliche Betätigung der [Beschwerdeführerin] kann keinesfalls mit in 'kleinerem Umfang' abgehaltenen privaten Ausstellungen und privaten Veranstaltungen gleichgesetzt werden. Es fanden Konfernzen mit zahlreichen Teilnehmern statt. Eine wesentliche Aufgabe des Unternehmens [Beschwerdeführerin] ist jedenfalls auch die Vermarktung und Steigerung des Bekanntheitsgrades von Wärmepumpen und insbesondere auch die Etablierung der Marke '[Y]' am Markt.
2.2.5. Zusammenfassende Beurteilung
Aus den Ausführungen in Punkt 2.2.1. bis 2.2.4 ergibt sich, dass die Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] nicht unter § 1 Abs. 2 der LVO subsumierbar ist und demzufolge grundsätzlich und zwingend von einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung im Sinne von § 1 Abs. 1 der LVO auszugehen ist.
Wie bereits angeführt, kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn gem. § 6 der LVO nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Da keine Betätigung i.S. § 1 (2) LVO vorliegt, ist auch keine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2009 und die bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2/2009 bis 07/2011 gegeben.
Gemäß obiger Ausführungen, ist von einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der [Beschwerdeführerin] auszugehen, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
Gem. Pkt. 6.1. der LRL muss das Ertragsstreben der Gesellschaft darauf gerichtet sein, im Laufe der Betätigung einen Gewinn in einer Höhe zu erwirtschaften, der nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens führen soll.
Gem. § 2 der LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre ab Beginn einer Betätigung, längstens jedoch innerhalb der ersten 5 Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen, jedenfalls Einkünfte vor - d.h. es ist ein Anlaufzeitraum zu berücksichtigen.
Fallen bei einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen gem. LVO insbesondere an Hand folgender Umstände zu beurteilen:
[Seite 8 des Berufungsschreibens]
a) Ausmaß und Entwicklung der Verluste
b) Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen
c) Ursachen aufgrund derer im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn erzielt
wurde
d) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die angebotenen Leistungen
e) marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung
f) Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Eine vorhergehende Beobachtung über mehrere Jahre ist für die Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen entbehrlich. (Vgl. Rauscher, Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Auflage Rz. 342). Die fehlende Planungsrechnung ab Gründung der Gesellschaft und das noch nicht ausgereifte Unternehmenskonzept bei Gründung der Gesellschaft ist daher bei der Beurteilung ob Liebhaberei vorliegt, nicht relevant.
Die volle Betriebsbereitschaft war in Wirklichkeit erst ab Fertigstellung der Renovierung und der Umbauten im WJ 2010/11 gegeben.
Die Entwicklung eines erfolgreichen Unternehmenskonzepts wurde durch die schwere Krankheit des Geschäftsführers Herrn DI [A] unterbrochen bzw. hat sich verzögert. Aufgrund seiner schweren Erkrankung konnte Herr DI [A] in der Zeit vom Jänner 2009 bis Mitte/Ende 2011 seine Agenden als Geschäftsführer nicht wahrnehmen, die Entwicklung eines Unternehmenskonzeptes bzw. -strategie musste aufgeschoben werden.
Dieser Tatbestand der schweren Erkrankung ist auch bei der Prüfung des Liebhabereitatbestandes zu berücksichtigen. In Rz 16 der LRL 2012 wird u.a. angeführt, "treten durch unerwartete Umstände (z.B. schwere Erkrankung, Arbeitsunfähigkeit und vergleichbare Unwägbarkeiten) Einnahmenausfälle auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, sind diese Umstände allein der Qualifizierung einer Betätigung als Einkunftsquelle nicht abträglich. D.h. aber u.E. auch, dass die verspätete Weiterentwicklung eines Unternehmenskonzeptes und eine damit verbundene längere Verlustphase nicht zu einer Qualifizierung der unternehmerischen Tätigkeit der [Beschwerdeführerin] als Liebhabereitätigkeit führen können.
[Seite 9 des Berufungsschreibens]
Ad Punkt a) bzw. b)
Das in den Jahren 2005 bis 2009 erzielte Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zeigt, dass in den Wirtschaftsjahren 2006 bis 2011 noch geringe Umsätze erwirtschaftet wurden und maßgebliche Verluste durch Abschreibungen und durch Finanzierungsaufwendungen angefallen sind. Hier gilt zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2006 der Umbau bzw. die Nutzbarmachung der Burg begonnen wurde und die Möglichkeiten der betrieblichen Aktivitäten dadurch stark eingeschränkt waren. Zudem konnte der alleinige Geschäftsführer Herr DI [A] ab Jänner 2009 bis Anfang 2011 aufgrund seiner schweren Erkrankung die Leitung nicht wahrnehmen und sich auch nicht um die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens kümmern. Die Versuche, den Ausfall des Geschäftsführers durch Aufnahme von Personal auszugleichen waren bis 2010/11 nicht von Erfolg gekrönt.
Die getätigten Investitionen wurden in der Gesellschaft nach Erhalt der jeweiligen Eingangsrechnungen sofort als abnutzbares Anlagenvermögen aktiviert und ab dem Aktivierungsdatum abgeschrieben. Den Investitionen wurde eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zu Grunde gelegt. Bei einem wesentlichen Teil der Investitionen ist jedoch die Vornahme einer Abschreibung bereits in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2009 mangels Inbetriebnahme verfehlt. Diesbezüglich ist eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Zudem ist die angenommene Nutzungsdauer von 15 Jahren - für Investitionen in die Gebäudesubstanz bzw. Erweiterung der Burganlage - als wesentlich zu gering anzusehen. Auch hier ist eine entsprechende Berichtigung der Bilanzen erforderlich. Dass dieser Sachverhalt nicht bereits vorweg berücksichtigt wurde, ist ein Versäumnis, das u.a. auch auf die Erkrankung von Herrn DI [A] zurückzuführen ist. Es wurden nur laufende Belege gebucht und nicht weiter geprüft und hinterfragt, ob bereits eine Inbetriebnahme stattgefunden hat.
In der Anlage übermitteln wir die Anlageverzeichnisse der Wirtschaftsjahre 2005/06 bis 2008/09 sowie Aufstellungen denen die erforderlichen Korrekturen zu entnehmen sind.
Gemäß Rz 25 der Liebhabereirichtlinien 2012 ist bei der Gesamtgewinnprognose jene Afa anzusetzen, die sich bei Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die effektive betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt. Auch diese Tatsache ist bei der Liebhabereibeurteilung zu berücksichtigen.
Bei Korrektur der bisherigen Nutzungsdauer und des Inbetriebnahmedatums ergeben sich im Prüfungszeitraum 2006-2009 die in der Beilage 1 und 2 dargestellten Abschreibungen (siehe beiliegende Berechnung) und die davon abgeleitet, dargestellten Jahresverluste.
[Seite 10 des Berufungsschreibens]
Ad Punkt c) bis e)
Aufgrund der oben angeführten Umbauphase und der schwerwiegenden Erkrankung des Geschäftsführers waren in der Anlaufphase die Verluste u. U auch durch ein nicht marktgerechtes Verhalten bedingt. Die geringe Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft und die damit verbundenen hohen Finanzierungskosten könnten als nicht marktgerechtes Verhalten interpretiert werden. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass die Finanzierung durch ein Gesellschafterdarlehen erfolgte, dem Eigenkapitalersatzcharakter zukommt.
Ad Punkt f)
Gem. Pkt. 11.7 der LRL ist zu prüfen, ob und inwieweit der Steuerpflichtige Maßnahmen setzt, die zur Verbesserung der Ertragslage führen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob Maßnahmen ergriffen wurden, die zu einer Bereinigung der schlechten Organisation der Betätigung geeignet sind. Liegt ein derartiges Bemühen vor, so spricht dies gegen Liebhaberei. Gem. (ÖStZ 2000, 125) gilt dies nicht erst ab dem Setzen dieser Maßnahmen, sondern von Beginn der Betätigung an.
Nachfolgende Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation wurden gesetzt:
- Es ist vorbereitet, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft wesentlich zu verbessern – sodass in Zukunft keine wesentlichen Fremdfinanzierungskosten anfallen werden.
- Gemeinsam mit der Firma [Y-GmbH] wurde ein Marketing-Konzept (Vermarktung von Wärmepumpen und Schaffung der Marke '[Y]') entwickelt, das von der [Beschwerdeführerin] als Auftragnehmer umgesetzt wird und weiterhin werden soll. Aus derzeitiger Sicht geht man von einem Auftragswert für die [Beschwerdeführerin] von rd. 500.000 € p.a. aus. Es ist anzumerken, dass die Burg ein wesentlicher Bestandteil und Voraussetzung für die Marketingaktivitäten und Entwicklung der Marke '[Y]' ist.
- Weitere Entwicklung und Ausbau des Geschäftsfeldes 'Heizen in historischen Gebäuden'.
- Zur weiteren Vermarktung der [Burg] wurde u.a. mit Reisebüros Kontakt aufgenommen, um mögliche Anbote der Burg für 'Busgesellschaften' zu besprechen.
Weiters werden laufend Verhandlungen mit Interessenten geführt, um eine stärkere Auslastung der Burg in den Sommermonaten zu gewährleisten.
[Seite 11 des Berufungsschreibens]
- Gründung der Arbeitsgemeinschaft [***] mit dem Ziel eine gemeinsame Vermarktungsplattform für Eventlocations in der Steiermark aufzubauen.
2.3. Definition des Gesamtgewinnes gem. § 3 Abs. 1 L VO
Gesamtgewinn ist das Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit bis zu deren Beendigung. Hinsichtlich der Abschreibung ist in Pkt. 7 der LRL geregelt, dass für die Gesamtgewinnbetrachtung jene Afa anzusetzen ist, die sich bei Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die effektive betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ergibt.
Wie bereits unter Pkt. 2.2.5. angeführt, ist bei den vorgenommenen baulichen Investitionen von einer wesentlich längeren Abschreibungsdauer auszugehen. Zudem ist bei der Gesamtgewinnbetrachtung zu berücksichtigen, dass die [Beschwerdeführerin] im Falle einer Beendigung der Nutzungsvereinbarung einen Anspruch auf Abgeltung der nachhaltigen Investitionen hat.
Im Rahmen unserer am an die Betriebsprüfung übermittelten Stellungnahme wurde u.a. auch eine aktuell überarbeitete Planungsrechnung für die Wirtschaftsjahre 2012/13 bis 2016/17 übergeben - daraus geht hervor, dass ab dem WJ 2013/14 positive Ergebnisse erwartet werden, sodass von einem Gesamtgewinn auszugehen ist.
2.4. Besondere regionale Bedeutung der [Burg]
Zudem erlauben wir uns auf Pkt. 18.3 der LRL hinzuweisen, wonach Liebhaberei nicht vorliegt, wenn eine verlustbringende Tätigkeit aus regionalen Gründen aufrechterhalten wird. Als Beispiel dafür wird in den LRL 'das Unterhalten von Schlössern, in denen regelmäßig Ausstellungen oder Festspiele veranstaltet werden', genannt.
Zur regionalen Bedeutung der [Burg] wurde der Betriebsprüfung ein Schreiben des Bürgermeisters der [Gemeinde] übergeben, in dem dieser auch die regionale Bedeutung der Burg und der wirtschaftlichen Aktivitäten der [Beschwerdeführerin] hervorhebt."
7. Berufungsvorlage
Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Oktober 2013 ohne weiteres zur Entscheidung vor.
Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde die mündliche Verhandlung beantragt. Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden zu erledigenden Berufungen erwogen:
Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach der auch für das Beschwerdeverfahren sinngemäß geltenden ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. zB ).
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Für die Beurteilung, ob die die Kenntnis der neu hervorgekommenen Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, ergibt sich die Notwendigkeit, bereits im Wiederaufnahmeverfahren auch in die Prüfung der materiell-rechtlichen Streitfrage einzutreten (vgl. , ÖStZB 1966, 62).
Voraussetzung dafür, dass (nach Verfahrensabschluss neu hervorgekommene, aber bereits vorher existent gewesene) Umstände als taugliche Wiederaufnahmsgründe herangezogen werden können, ist nämlich, dass die Kenntnis dieser Umstände - bei richtiger rechtlicher Subsumtion - allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die belangte Behörde ist aufgrund der beschwerdegegenständlichen Feststellung des Prüfers davon ausgegangen, dass die Betätigung der Beschwerdeführerin "umsatzsteuerliche Liebhaberei" im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist. Dabei hat die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide im Jahr 2012 berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei - bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung - auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich Bedeutung hat und für die objektive Ertragsfähigkeit in derartigen Fällen kein anderes Kriterium heranzuziehen ist als die Prognose auf Erzielung eines Gesamterfolgs innerhalb eines absehbaren (überschaubaren) Zeitraums (vgl. zB ; ; , 2001/13/0144).
Nach dem Erkenntnis des , ist jedoch die ertragsteuerliche Liebhaberei für die Umsatzsteuer nur mehr für Fälle typischer Hobbytätigkeiten ieS sowie für die Vermietung von Wohnobjekten ("Kleine Vermietung") maßgeblich. Für die umsatzsteuerliche Anerkennung aller anderen Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ist (wie auch für Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung) ist allein maßgeblich, ob eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der 6. MwSt-RL bzw. Mehrwertsteuer-SystemRL vorliegt (vgl. auch das Erkenntnis des ).
Unionsrecht:
Art. 2 der Sechsten Richtlinie, der deren Abschnitt II ("Steueranwendungsbereich") bildete, lautete:
"Der Mehrwertsteuer unterliegen:
1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
…"
Art. 4 der Sechsten Richtlinie sah vor:
"(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst."
Art. 17 der Sechsten Richtlinie sah vor:
"(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.
(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,
…"
Die Mehrwertsteuerrichtlinie hat gemäß ihren Art. 411 und 413 die Mehrwertsteuervorschriften der Union, insbesondere die Sechste Richtlinie, mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.
Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie, bestimmt:
"Als 'Steuerpflichtiger' gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.
Als 'wirtschaftliche Tätigkeit' gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen."
Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
"Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht."
Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
"Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;
..."
Zum Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" hat der , ausgeführt:
"17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. Urteile T-Mobile Austria u. a., Randnr. 35, sowie Hutchison 3G u. a., Randnr. 29).
18 ...
19 Bei der Frage, ob diese Tätigkeit auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtet ist, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Einzelfalls, wozu u. a. die Art des betreffenden Gegenstands gehört, beurteilt werden muss (vgl. Urteil vom , Rēdlihs, C-263/11, Randnr. 33).
20 Dieses Kriterium muss auch die Feststellung ermöglichen, ob eine Person einen Gegenstand so verwendet hat, dass ihre Tätigkeit als 'wirtschaftliche Tätigkeit' im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen ist. Wird ein Gegenstand üblicherweise ausschließlich wirtschaftlich genutzt, so ist dies im Allgemeinen ein ausreichendes Indiz dafür, dass sein Eigentümer ihn für Zwecke wirtschaftlicher Tätigkeiten und folglich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen nutzt. Kann ein Gegenstand dagegen seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, so sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird (vgl. Urteile vom , Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 27, und Rēdlihs, Randnr. 34).
21 Im letztgenannten Fall kann der Vergleich zwischen den Umständen, unter denen der Betreffende den Gegenstand tatsächlich nutzt, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, eine der Methoden darstellen, mit denen geprüft werden kann, ob die betreffende Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird (vgl. Urteile Enkler, Randnr. 28, und Rēdlihs, Randnr. 35)."
Der belangten Behörde wurden die beiden oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes mit gerichtlichem Schreiben vom zur Kenntnis gebracht, wobei sie gleichzeitig aufgefordert wurde, die sachverhaltsmäßigen Umstände für das allfällige Nichtvorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts schriftlich vorzubringen. Die belangte Behörde ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und hat sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht dazu geäußert.
Für den Beschwerdefall ist vorweg festzuhalten, dass von Seiten der belangten Behörde keine "Privatnutzung" von Teilen der Burg durch A festgestellt wurde (siehe Niederschrift über das Ergebnis der Erörterung der Sach- und Rechtslage vom ; siehe auch Punkt VIII. der Ergänzungsvereinbarung vom zur Nutzungsvereinbarung vom ). Auf der Webseite der Beschwerdeführerin werden die Räumlichkeiten der Burg zur Raummiete für Veranstaltungen angeboten. Die Burg wurde nach einer durch umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten bedingten mehrjährigen Vorbereitungsphase (die nach dem unbestrittenen Berufungsvorbringen im Wirtschaftsjahr 2010/2011 endete; siehe Seite 8 des Berufungsschreibens) ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt. Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der Bau- und Sanierungsmaßnahmen (ab dem Geschäftsjahr 2010/2011) Umsätze aus der Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im Ausmaß zwischen jährlich 14.950 Euro und 63.191,94 Euro erzielt. Diese jährlichen Umsätze lassen schon für die Vorbereitungsphase auf eine Absicht zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen schließen. Wenn sich die belangte Behörde am besonderen Missverhältnis zwischen den Investitionskosten und den bis zur Außenprüfung erzielten Umsätzen sowie an den privaten Motiven des A stößt, so ist ihr - abgesehen davon, dass sich die Tätigkeit zum Zeitpunkt der Außenprüfung nach mehrjähriger Vorbereitungsphase noch in einer Anlaufphase befand - entgegenzuhalten, dass bei der Umsatzsteuer die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Anzahl der von Beschwerdeführerin erzielten Umsätze aus Leistungen an Dritte stammen. Die Anzahl der Geschäftsfälle und die daraus insgesamt erzielten Umsätze haben auch einen Umfang erreicht, bei dem eine Behandlung der Beschwerdeführerin als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. In den Geschäftsjahren 2011/2012, 2014/2015 und 2015/2016 überstiegen die Umsätze (unter Außerachtlassung jener aufgrund von Vereinbarungen mit der Y-GmbH und der "weiterverrechneten Kosten") den als sog. Kleinunternehmergrenze gesetzlich geregelten Betrag (im Geschäftsjahr 2012/2013 knapp darunter). Da bereits die Umsätze aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, die Umsätze aus dem Betrieb der Taverne, die Umsätze aus der Benützung des Panoramadrehliftes, die Umsätze aus Burgführungen sowie die Umsätze aus vereinzelten Konzertveranstaltungen (siehe dazu die von Seiten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, bis zum Geschäftsjahr 2015/2016 reichende Aufstellung) eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen bzw. für die Vorbereitungsphase die Absicht zu einer solchen Tätigkeit belegen, ist im Beschwerdefall für die Streitjahre vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Denn eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Unionsrechts liegt - wie dies auch § 2 Abs. 1 UStG 1994 für die "unternehmerische Tätigkeit" normiert - auch dann vor, wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt.
Vor diesem sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Hintergrund hätte auch die Kenntnis der von der belangten Behörde zur Verfahrenswiederaufnahme herangezogenen Umstände - unbesehen der Frage, ob diese Umstände nicht ohnehin aufgrund der abgabenbehördlichen Nachschau vom bereits bekannt waren (wie zum Beispiel die mit datierte "Nutzungsvereinbarung" mit A und die mit datierte "Vereinbarung" mit der Y-GmbH) oder überhaupt erst nachträglich entstanden sind (wie zum Beispiel die mit datierte "Ergänzungsvereinbarung zur Nutzungsvereinbarung vom ") - allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens keine im Spruch anders lautenden Umsatzsteuerbescheide herbeigeführt. Die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide waren daher aufzugeben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur Verfahrenswiederaufnahme und zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993 § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100746.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at