TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.04.2016, RV/7400009/2016

Einsatzgebühren der Wiener Rettung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7400009/2016-RS1
Keine Übernahme von Einsatzgebühren der Wiener Rettung seitens der Wiener Gebietskrankenkasse bei Diagnose "Alkohol".

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde vom des Bf., vertreten durch RA, gegen den Bescheid zu MA 70 TZ1234, über die Entrichtung einer Einsatzgebühr der Wiener Rettung vom , im Beisein der Schriftführerin S nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstr. 2b, durchgeführten Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Einsatzgebührenbescheid vom bestätigt.

II.   Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Entscheidungsgründe

Lt. Einsatzprotokoll der Wiener Berufsrettung erfolgte am um 23:19 Uhr ein Notruf, wonach an der Adresse Stammersdorfer Str.  888 am Gehsteig ein betrunkener Jugendlicher liegen würde. Der Jugendliche sei umgefallen und sei bereits in eine stabile Seitenlage gebracht worden, sei aber nicht ansprechbar. Der Disponent der Wiener Rettung veranlasste daraufhin die Entsendung eines Rettungsfahrzeuges an die o.a. Adresse.

Aufgrund der vorgelegenen Alkoholintoxikation (Alkoholvergiftung) erfolgte ein Transport auf die Internistische Notaufnahme des Donauspitals.

Eine Übernahme der angefallenen Einsatzgebühren wurde seitens der Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund der Diagnose „Alkohol“ abgelehnt.

Seitens der Berufsrettung Wien sei der Bf. mit Schreiben vom dahingehend informiert worden, dass für die Herabsetzung der entstandenen Einsatzgebühren ein aktueller Einkommensnachweis benötigt werde.

Lt. Auszug der Österreichischen Sozialversicherung endete die Lehrzeit bereits mit .

Aus diesem Grunde wurde der Bf. mit Bescheid vom verpflichtet, für die am erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gem. §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes, WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004 und die hierzu ergangene Gebührenordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien im Zusammenhang mit § 210 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung, die Gebühr i.H.v. 667 € innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.

In der Beschwerde vom führt der Bf. aus, dass er nicht wisse, wer die Einsatzkräfte verständigt habe. Weiters hätten seine Eltern deutlich klar gemacht, dass sie nicht möchten, dass er ins Krankenhaus gebracht werde und sie in fünf Minuten bei ihm gewesen wären. Es sei demnach kein Bedarf gewesen, ihn ins Krankenhaus zu bringen.

Der Bf. habe auch Verständnis dafür, dass die Kosten übernommen werden müssten, nur könne er sich als Lehrling den extrem hohen Betrag i.H.v. 667 € einfach nicht leisten, weshalb er die Zahlung von 150 € angeboten hätte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet:

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 28-30 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) und weil die Gebührenübernahme seitens der Wiener Gebietskrankenkasse aufgrund der Diagnose „Alkohol“ abgelehnt worden sei, sei dem Bf. die angefallene Rettungseinsatzgebühr vorzuschreiben gewesen.

Der Bf. habe auch mit Schreiben vom um Nachsicht der Gebühren ersucht und habe einen Kontoauszug vom Juni 2015 als Nachweis seiner finanziellen Situation beigelegt.

Da der Bf. aber trotz Vorhalt keinen aktuellen Einkommensnachweis vorgelegt habe (verwiesen worden sei auch auf die bereits abgelaufene Lehrzeit mit und dem seit bestehenden aufrechten Dienstverhältnis), habe eine Herabsetzung der aushaftenden Einsatzgebühren nicht bewilligt werden können.

Der Bf. brachte daraufhin am , nunmehr rechtlich vertreten durch RA1, einen Vorlageantrag unter Beifügung der Lohnabrechnung Jänner 2016 ein, wonach sein monatlicher Nettolohn 1.297,22 € betragen habe.

Ergänzend werde ausgeführt, dass nach Ansicht des Bf. zu keinem Zeitpunkt eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung vorgelegen habe, die einen Rettungseinsatz medizinisch notwendig gemacht hätten.

Auch habe er beim Eintreffen der Rettungskräfte mit seinem Handy eine telefonische Verbindung zu seinen Eltern herstellen können, die auch zugesagt hätten, dass sie in spätestens fünf Minuten vor Ort sein könnten.

Dies könne der Bf. und sein Vater bezeugen.

Dennoch sei der Bf. ins Donauspital (SMZ-Ost) gebracht worden.

Nach Ansicht des Bf. sei er daher mangels der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 WRKG nicht Gebührenschuldner der Einsatzgebühr.

Auch seien nach Ansicht des Bf. die Einkommensverhältnisse des Bf. im Mai 2015 (als Lehrling) heranzuziehen gewesen.

Beantragt werde somit die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. die Herabsetzung der vorgeschriebenen Gebühr.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hielt der Bf. nochmals fest, dass kein Grund bestanden habe die Rettung zu alarmieren, da er bloß wegen Übermüdung und Alkoholgenuss am Gehsteig eingeschlafen sei. Das behauptete Verbringen in eine stabile Seitenlage sei dem Bf. nicht erinnerlich, vielmehr sei er von einer ihm unbekannten Person am Kragen hochgezogen worden. Weiters habe er sich gegenüber den eingetroffenen Rettungskräften selbst ausweisen und mit seinem codegesicherten Smartphone eine telefonische Verbindung mit seinem Vater herstellen können, der auch sein sofortiges Kommen zugesagt hätte.

Dennoch sei er mit der Rettung ins Donauspital geführt worden, wo er bis ca. 2 Uhr früh behalten worden sei. Anschließend hätten seine Eltern ihn nach Hause gebracht.

Der Vertreter der MA 70 hielt bei der mündlichen Verhandlung dem Vorbringen des Bf. entgegen, dass eine Festsetzung einer geringeren Einsatzgebühr rechtlich nicht gedeckt gewesen wäre.

Über die Beschwerde wurde nach mündlicher Verhandlung erwogen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am ging in der Rettungszentrale der MA 70 um 23:19 Uhr ein telefonischer Notruf ein. Ein namentlich nicht bekannter Anrufer erklärte dem das Gespräch in Empfang nehmenden Disponenten, dass an der Adresse Stammersdorfer Str. 888 am Gehsteig ein nicht ansprechbarer, offenbar betrunkener Jugendlicher liegen würde.

In der Folge entsandte der Disponent ein Rettungsfahrzeug an die angegebene Adresse.

Unstrittig ist, dass der Bf. am durch den öffentlichen Rettungsdienst der Stadt Wien von der Adresse Stammersdorfer Str. 888 in das Donauspital gebracht worden ist.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und den schriftlichen Unterlagen der MA 70, aus denen sich ergibt, dass der den Anruf des namentlich nicht bekannten Anrufers entgegennehmende Disponent davon ausgehen musste, dass eine erhebliche Gesundheitsstörung vorliegt, weil sich der Bf. unzweifelhaft außerhalb seiner Unterkunft befunden hat.

Ob der Bf. nach Eintreffen der Rettungskräfte unter Umständen (in Begleitung der Eltern, Bekannte etc.) selbst in der Lage gewesen wäre nach Hause zu fahren, ist aber für die Festsetzung der gegenständlichen Rettungsgebühr in rechtlicher Hinsicht unerheblich.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt eine bis zum rechtzeitig erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl. § 5 WAOR idF LGBl 2013/45).

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes - WRKG, LGBl. Nr. 39/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010, lauten:

"Rettungsdienst

§ 1. Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;

4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;

5. Sanitätsdienste zur Behandlung von akuten Erkrankungen oder Verletzungen bei Veranstaltungen mit dem hierfür erforderlichen Personal, den erforderlichen Einrichtungen und erforderlichen Transportmitteln bereit zu stellen;

6. die Bevölkerung in erster Hilfe zu schulen;

7. im zivilen Katastrophenschutz mitzuwirken.

Krankentransportdienst

§ 2. (1) Aufgabe eines Krankentransportdienstes ist es, Personen, bei denen während des Transports eine Betreuung durch Sanitäter medizinisch notwendig ist und die aus medizinischen Gründen kein gewöhnliches Verkehrsmittel benützen können, unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln zu befördern.

(2) Der Transport von Personen, welche während des Transports nicht der medizinischen Betreuung durch Sanitäter bedürfen, ist von diesem Gesetz ausgenommen.

Gebühr

§ 28. (1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen.

Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.

(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.

(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.

(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.

(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Zahlungspflicht

§ 29. (1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.

(4) Wird am Ort einer Veranstaltung im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, vom Veranstalter, vom Geschäftsführer oder von einer Aufsichtsperson des Veranstalters zur Gewährleistung der ersten Hilfe die Bereitstellung von Sanitätern oder Notärzten eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes verlangt, hat der Veranstalter dafür eine Gebühr zu entrichten, die sich nach Umfang und Dauer richtet.

(5) Auf die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung der Gebühren findet die Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung."

Die Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gemäß §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011, lautet (auszugsweise):

"Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 - FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2011 und §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz - WRKG, LGBl. für Wien Nr. 39/2004, in der Fassung LGBl. 56/2010, wird verordnet:

§ 1 (1). Für jede Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien innerhalb des Gebietes der Stadt Wien, auch wenn wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes desjenigen, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, sowohl eine Hilfeleistung als auch ein Transport unterblieben sind, ist eine Gebühr von 667 Euro zu entrichten.

...

§ 2 (1) Die Verordnung tritt mit in Kraft.

(2) ..."

Unstrittig ist, dass ein namentlich nicht bekannter Anrufer am um 23:19 Uhr den öffentlichen Rettungsdienst der Stadt Wien davon verständigt hat, dass an der Adresse Stammersdorfer Str. 888 ein zunächst nicht ansprechbarer, alkoholisierter Jugendlicher am Gehsteig liegt, worauf der Disponent der Wiener Rettung vom Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung ausgehen musste und ein Rettungsfahrzeug an die angegebene Adresse geschickt hat.

Der Bf. wendet sich gegen die Gebührenvorschreibung mit dem Vorbringen, die Voraussetzungen der §§ 28 und 29 WRKG seien nicht vorgelegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu den im Wesentlichen mit den zitierten Bestimmungen des WRKG inhaltlich übereinstimmenden Bestimmungen der §§ 1, 5 und 6 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 22/1965 (Wr RKrBefG) erkannt, dass es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht allein darauf ankommt, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen der Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes der Person, für die die Rettung gerufen wurde, mit gutem Grund hatte angenommen werden können, wobei diese Annahme bei jenem Mitarbeiter des Rettungsdienstes bestanden haben musste, der die Anforderung (betreffend des Rettungseinsatzes) entgegen genommen hat (vgl. bspw. ).

Zum Zeitpunkt der Alarmierung war somit nicht absehbar, ob die anfangs bestandene Nicht-Ansprechbarkeit u.U. noch andere Ursachen hat (akute Erkrankung, Kreislaufbeschwerden, Herzprobleme, Diabetes, Alkoholvergiftung etc.).

Jener Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der den Anruf entgegen nahm, konnte aber das Vorliegen der Voraussetzungen eines medizinisch erforderlichen Einsatzes auf Grund des geschilderten Zustandsbildes des Bf. somit auch nicht mit gutem Grund ausschließen (vgl. ).

Da somit für den Disponenten des Rettungsdienstes aufgrund des mit dem Anrufer geführten Telefonates ersichtlich war, dass einer der in den §§ 1 und 2 WRKG aufgezählten Einsatzgründe vorlag, kann dem Bf. auch die Veranlassung eines Einsatzes des Rettungsdienstes (mangels Kostenübernahme durch die Versicherungsanstalt) angelastet werden, unabhängig davon, ob die nachfolgende Verbringung in das Krankenhaus medizinisch erforderlich war oder nicht.

Der Festsetzungsbescheid zu MA 70 TZ1234 für Einsatzgebühr Wiener Rettung vom ist gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates betreffend die Festsetzung der Gebühren gem. §§ 28 Abs. 3 und 29 Abs. 4 WRKG i.H.v. 667 € zu Recht ergangen.

Hingewiesen wird, dass zwar über die Festsetzung der Rettungsgebühr mit Bescheid vom abgesprochen wurde, nicht aber über den Antrag des Bf. auf Herabsetzung der Rettungsgebühr, da der Bf. nur geringfügig mehr als das Existenzminimum (1.001,40 €) als Nettolohn (1.297,22 € lt. Lohnbestätigung 1/2016) erhält.

Diesbezüglich wird die MA 70 noch darüber bescheidmäßig abzusprechen haben, ob im gegenständlichen Fall eine Herabsetzung somit aus wirtschaftlichen Gründen berücksichtigt werden kann und gegebenenfalls in welcher Höhe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die für die Entstehung der Gebührenschuld heranzuziehenden Bestimmungen des WRKG entsprechen im Wesentlichen den §§ 1, 5 und 6 des Wr RKrBefG, zu welchen es eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. bspw. ), von der im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde.

Im Übrigen berührt der gegenständliche Fall nur Wertungsfragen im Einzelfall, die keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 29 Abs. 1 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 131 Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
Schlagworte
Einsatzgebühr
Rettung
Alkohol
Rettungseinsatz
Gemeinderat
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400009.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at