Keine steuerliche Anerkennung eines vom Vater bestellten Fruchtgenusses
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, vertreten durch H&L Barghouty SteuerberatungsgmbH, Rotenlöwengasse 19/2/16, 1090 Wien , gegen den Bescheid des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , 12345/5679 betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der nunmehrige Beschwerdeführer (= Bf) erklärte für das Jahr 2013 neben seinen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus V+V einer Eigentumswohnung in Höhe von 6.071,69 €. Der Einkommensteuerbescheid erging erklärungsgemäß am (die Einkommensteuererklärung wurde am beim Finanzamt abgegeben ) .
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erklärung der Einkünfte aus V+V für 2013 irrtümlich erfolgt sei, da der nunmehrige Bf und seine Tochter im Jänner 2013 einen Fruchtgenussvertrag abgeschlossen hätten, demzufolge die Einkünfte aus V+V ab 2013 der Tochter des Bf's zuzurechnen seien.
Auf Befragen durch die Abgabenbehörde teilte der nunmehrige Bf mit, dass nach Abschluss des Fruchtgenussvertrages aus Kostengründen weder die Kreditverträge des nunmehrigen Bf's mit der Bank hinsichtlich der Eigentumswohnung noch der Mietvertrag geändert wurden. Außerdem wollte man dem Mieter gegenüber nicht das Vertragsverhältnis offenlegen. Der nunmehrige Bf und seine Tochter einigten sich, dass der Mieter weiter die Miete auf das Konto des Bf's überweise und der Bf weiterhin den Kredit bediene. Im Gegenzug überweise der Bf als monatliches Akonto auf den Überschuss 500,00 € an seine Tochter. Als Beweis wurde ein auszugsweiser Bankauszug vorgelegt (Wert 28.1. bis ) mit einem Buchungstext "Papa-Geld" Dauerauftrag an (mit Namen der Tochter).
Die Beschwerde wurde mit BVE als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass Rechtsgeschäfte für den Bereich des Steuerrechts keine Rückwirkung entfalten könnten. Ein Nachweis, dass das Fruchtgenussrecht (wenn auch nicht schriftlich dokumentiert) so doch bereits seit 2013 in dieser Form praktiziert wurde, konnte nicht erbracht werden.
In einem rechtzeitig gestellten Vorlageantrag wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem im Zuge der Beschwerde vorgelegten Kontoauszug des Bf's ersichtlich ist, dass er 2013 monatlich 500,00 € an seine Tochter überwies. Dass die Mieteinnahmen 2013 und die Bezahlung des Kredites 2013 unverändert über das Konto des Bf's liefen, habe er mit wirtschaftlichen Überlegungen begründet.
Aus dem entsprechenden Fruchtgenussvertrag vom zwischen dem Bf (geb. 1965) und seiner Tochter (geb. 1989, Beruf: "Private") geht im Wesentlichen hervor:
Der Bf und seine Tochter erklären, dass bereits mit die vertragsgegenständliche Wohnung von der Tochter des Bf's in ihrem Namen und auf eigene Rechnung vermietet wurde, sie die Mieteinnahmen versteuerte und sie darüber hinaus u.a. auch die laufende Darlehenszahlung an der vertragsgegenständlichen Wohnung gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer ausübte.
Der Fruchtgenussvertrag werde nun in Schriftform errichtet, um das seit etwa 2 Jahren bestehende Rechtsverhältnis zu dokumentieren. Es erfolge keine entsprechende grundbücherliche Sicherstellung.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entscheidungswesentlich festzustellen ist, ob die Einkünfte aus Vermietung der beschwerdegegenständlichen Wohnung im Jahr 2013 dem Bf oder seiner Tochter zuzurechnen sind.
Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Abs. 1).
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Abs. 2).
Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen (Abs. 3).
Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Abs. 1).
Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Abs. 2).
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Laut bedeutet wahrheitsgemäß offenlegen, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Was dazu gehört, hat der Abgabepflichtige nach der äußersten, ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Die Vollständigkeit setzt objektiv die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus (). Der Offenlegung dient auch die Beantwortung von Vorhalten (-0263):
Angewendet auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt ist nun primär festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt kein Hinweis ergibt, wonach die erschöpfende, wahrheitsgemäße Vorhaltsbeantwortung durch den Bf bzw. generelle, eindeutige Anfragebeantwortungen durch ihn die nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt übersteigen würden.
Es ist wesentlich festzuhalten, dass das vom Bf bediente Beweismittel des Fruchtgenussvertrages vom seinen Ausführungen, wonach er die Miete vereinnahmte und den Kredit bediente sowie der Mietvertrag weiter zwischen ihm und dem Mieter bestand, widerspricht, als – w.o.a. – im Fruchtgenussvertrag eindeutig ausgeführt ist, dass (bereits mit ) seine Tochter die Wohnung in ihrem Namen und auf eigene Rechnung vermietete und die laufende Darlehenstilgung gleich einem wirtschaftlichen Eigentümer ausübte: Da der o.a. Vertragsinhalt somit aufgrund fehlender Übereinstimmung nicht geeignet ist, das Beschwerdevorbringen zu stützen, kann der o.a. Fruchtgenussvertrag zumindest in diesem Teilbereich nicht als geeignetes Beweismittel im Sinn des § 119 BAO qualifiziert werden.
Auch der Bankauszug des Bf's von 28.1. bis ist nicht geeignet, sein Beschwerdevorbringen zu stützen, da eine monatliche Überweisung eines "Papa-Gelds" in Höhe von 500,00 € an eine 24-jährige Tochter, deren Beruf "Private" ist, bei Fehlen sonstiger geeigneter Beweise nicht geeignet ist, als "Akontozahlung auf den Überschuss" (von Mieteinkünften) qualifiziert zu werden, sondern eher monatliche Unterstützungsleistungen eines Vaters an seine 24-jährige Tochter, deren Beruf als "Private" bezeichnet wird, darstellen, zumal bei Durchführen der freien Beweiswürdigung der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen ausschlaggebend ist (). Dazu genügt es, von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().
Auch der Umstand, weshalb ein Fruchtgenussrecht zwar 2013 begründet aber erst 2015 in schriftlicher Form "dokumentiert" werden soll, ist nicht logisch und wirtschaftlich begründet, ebenso wie der Umstand, dass dieser Fruchtgenussvertrag am abgeschlossen wurde und die Einkommensteuererklärung 2013 des Bf's am beim Finanzamt eingereicht wurde, wonach nach erklärungsgemäßer Veranlagung in der Beschwerde zum gegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2013 ausgeführt wurde, dass eine irrtümliche Erklärung hinsichtlich der Einkünfte aus V+V erfolgt sei: Es ist nicht glaubhaft, dass in einem zeitlichen Abstand von 1 1/2 Monaten zwischen Erklärungsabgabe und Abschluss des Fruchtgenussvertrages zur "Dokumentation" auf ein angeblich bereits seit etwa 2 1/2 Jahren bestehendes Fruchtgenussrecht "vergessen" wird.
Es ist in der Folge davon auszugehen, dass der o.a. als "Fruchtgenussvertrag" bezeichnete Vertrag abgeschlossen wurde, um Einkünfte aus V+V bei der Tochter des Bf's und nicht bei ihm zu beweisen, doch scheidet der Vertrag mangels o.a. Aussagedifferenzen dafür jedenfalls aus.
Auch ist durch das "verdeckte" Vorgehen der Tochter des Bf's, und zwar der Nichterkenntlichmachung als Vermieterin dem Mieter gegenüber und der Nichtübernahme der Kreditverbindlichkeiten durch sie bzw. Weiterbedienung des Kredites durch den Bf die vom VwGH geforderte Dispositionsmöglichkeit des Fruchtgenussberechtigten hinsichtlich der Erbringung der Leistung um eine Zurechnung der Einkünfte an den Fruchtgenussberechtigten zu ermöglichen, nicht gegeben: Laut muss der Fruchtgenussberechtigte am Wirtschaftsleben teilnehmen, die Nutzungsmöglichkeit nach eigenen Intentionen gestalten und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses tragen. Fruchtziehung und Verwaltungstätigkeit müssen zur Gänze in der Hand des Fruchtnießers liegen. – All dies ist im beschwerdegegenständlichen Fall hinsichtlich der Tochter des Bf's nicht erfüllt und in der Folge bei Durchführen der freien Beweiswürdigung der Fruchtgenussvertrag nicht geeignet, ein Fruchtgenussrecht der Tochter zu bestätigen, sondern wurde er vielmehr geschlossen, um einen Sachverhalt zu gestalten, der ermöglichen sollte, dass Einkünfte aus V+V der entsprechenden Wohnung nicht dem Bf zugerechnet werden. – Dies alles ergibt sich zudem aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Anerkennung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts, wonach – ungeachtet der zivilrechtlichen Gültigkeit – diverse Vereinbarungen nur Anerkennung finden können, wenn sie
1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (u.a. ):
Dass dies im gegenständlichen Fall nicht vorliegt, wurde oben bereits ausgeführt, wenn ad 1) die Tochter nicht als Vermieterin auftritt und auch nicht die Kredite bedient,
ad 2) der Vertragsinhalt diesbezüglich nicht mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt und
ad 3) ein Familienfremder wohl auf die Intabulierung des Fruchtgenusses bestanden hätte, zumal der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechts (Fruchtgenuss) auf die unbewegliche Sache (dem Bf gehörige Eigentumswohnung) laut anzuwendendem österreichischen Recht (§§ 320, 321, 431 ABGB) nur durch die ordentliche Eintragung in die öffentlichen Bücher (Grundbuch/Einverleibung im C-Blatt) möglich ist.
Bei Zugrundelegung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist in der Folge davon auszugehen, dass ein Fruchtgenussrecht der Tochter des Bf's an der Eigentumswohnung ab nicht besteht und der abgeschlossene Fruchtgenussvertrag die äußere Erscheinungsform eines Sachverhaltes darstellen sollte, der nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entspricht.
Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die Entscheidung der Rechtsprechung des VwGH zu Fruchtgenuß und Anerkennung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts folgt und im Übrigen die Rechtsfrage im Gesetz eindeutig geklärt ist.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 320 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 431 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Schlagworte | keine steuerliche Anerkennung Vater ist unverändert Vermieter und Kreditnehmer vom Vater bestellter Fruchtgenuss an einer Eigentumswohnung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.5101721.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at