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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.04.2016, RV/2100004/2015

Kein Werbungskostenpauschale ohne tatsächlich angefallene Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer vertreten durch Steuerberaterin gegen den Bescheid des Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Außendienstmitarbeiter im Bereich Medizinische Produkte. Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung 2013 begehrte er unter anderem den hier strittigen Abzug des Vertreterpauschales gem. VO BGBl. Nr. 382/2001.

Aktenkundig legte der Bf. Bestätigungen seiner Arbeitgeber vor, aus denen sich ergibt, dass er ausschließlich im Außendienst (Verkauf, Service) tätig ist und dass er folgende Aufwendungen tätigt: Internet zuhause, privates Handy (neben dem Diensthandy), Arbeit am Stand PC daheim, Reinigungskosten es Dienst KFZ, Kleidung gemäß dem Dresscode des Unternehmens sowie nicht gänzlich ersetzte Bewirtungsspesen.

Das Finanzamt versagte den Abzug im Erstbescheid mit der Begründung, der Bf. habe keinen Nachweis über die Tragung von Aufwendungen erbracht.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde legte der Bf. dar, dass die Verordnung betr. Vertreterpauschale zum Ziel habe, das Führen von Aufzeichnungen bzw. Einzelnachweisen zu verhindern. Daher könne die Vertreterpauschale nicht deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil er gerade das (nämlich Nachweise über seine Aufwendungen zu erbringen) nicht getan hat. Außerdem sei das Pauschale nicht durch Ersätze des Arbeitgebers zu kürzen weshalb ihm trotz erhaltenem Kostenersatz der Abzug des Pauschales zustehe.

Im Zuge der Beschwerdeerledigung hat das Finanzamt Rücksprache mit der steuerlichen vertreterin gehalten und abermals angefragt, wofür Aufwendungen (und in welcher geschätzten Höhe) angefallen seien. Dazu gab die steuerl. Vertretung bekannt, dass die Kosten für das Internet durch einen Beitrag an die Lebensgefährtin abgedeckt seine, dass private Telefonkosten, Reinigungskosten des Firmen PKW, Bekleidungskosten und Bewirtungsspesen angefallen seien. Zur Höhe der Kosten konnte sie keine Angabe machen.

Im auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag bekräftigte der steuerliche Vertreter abermals die Ansicht, dass das Erfordernis von beizubringenden Nachweisen der Intention der Verordnung widerspreche. Dass abzugsfähige Aufwendungen dem Grunde nach entstanden seien, habe der Bf. bereits dargelegt.

Rechtslage

EStG 1988:

§ 17 (6) Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. Nr. 382/2001:

Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:

§ 1 Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

(…)

9. Vertreter

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.

Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

§ 4. Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 kürzen die jeweiligen Pauschbeträge, ausgenommen jene nach § 1 Z 9 (Vertreter).

Das BFG hat erwogen

Der Beschwerdeführer ist unstrittig als Vertreter im Außendienst tätig und erfüllt damit die Voraussetzungen an einen Vertreter iSd § 1 Z 9 der VO BGBl II Nr. 382/2001.

Streit besteht darüber, ob der Bf. Werbungskosten in pauschalierter Höhe abziehen kann, wenn er tatsächlich getätigte Aufwendungen nicht (mehr) nachweisen kann.

Die Pauschalierung von Werbungskosten dient der Verwaltungsvereinfachung, weil § 17 Abs. 6 EStG 1988 den Bundesminister für Finanzen (nur) ermächtigt, in Fällen, in denen die genaue Ermittlung von Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, Durchschnittsätze für Werbungskosten im Verordnungswege festzulegen (vgl. z. B. ). Die Verordnung darf aber in verfassungskonformer Auslegung nicht dazu dienen, Werbungskosten (in pauschaler Höhe) auch in Fällen zuzuerkennen, in denen derartige Werbungskosten gar nicht anfallen können.

Voraussetzung für den Abzug von Werbungskosten (auch in pauschaler Höhe) ist demnach, dass der Abgabepflichtige als Werbungskosten abzugsfähige Ausgaben und/oder Aufwendungen überhaupt aus versteuertem Einkommen zu tragen hat. Dies erfordert einen entsprechenden Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung durch den Abgabepflichtigen.

Im Beschwerdefall hat das Bundesfinanzgericht auf Grund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er – allenfalls mit Ausnahme von minimalen Stromkosten iZH mit der dienstlichen Nutzung des PC, die vom allgemeinen Pauschbetrag von 132 € nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 abgedeckt werden - keine zusätzlichen Ausgaben und/oder Aufwendungen aus seinem versteuerten Einkommen zu tragen hat: Die Kosten für das Internet trägt die Lebensgefährtin, die Benutzung des privaten Telefonanschlusses trotz Diensthandy ist eine private, außerhalb der beruflichen Sphäre liegende Entscheidung des Abgabepflichtigen, die keine beruflich bedingten Ausgaben darstellt, dasselbe gilt für die Reinigung des Firmen PKW. Bekleidungskosten sind gem. § 20 EStG 1988 der privaten Lebensführung zuzurechnen und für die angeführten Bewirtungsspesen werden im Beschwerdefall grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen sodass die ausnahmsweise private Tragung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden: Auch wenn die Verordnung dem Wortlaut nach keine Aufzeichnungspflichten vorsieht, ist sie in verfassungskonformer Interpretation so zu lesen, dass die Berücksichtigung von Werbungskosten in pauschaler Form nur dann erfolgen kann, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt (abzugsfähige) Werbungskosten dem Grunde nach angefallen sind. Das ist im Beschwerdefall nicht so. Die Beschwerde war daher wie im Spruch ersichtlich abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100004.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at