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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2016, RV/7102696/2015

Sicherstellungsauftrag mit Einwendungen gegen den zugrundeliegenden Haftungsbescheid.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den-Senat im Beisein der Schriftführerin D. in der Beschwerdesache A.B., Adresse1, vertreten durch Kaubek & Partner Wirtschaftstreuhand/Steuerberatungsgesellschaft, Hauptplatz 26, 2700 Wiener Neustadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , vertreten durch J., betreffend Sicherstellungsauftrag, nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, in Abwesenheit des Beschwerdeführers und in Anwesenheit des Amtsvertreters durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung zu Recht erkannt:  

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Anordnung der Sicherstellung auf folgende Abgabenansprüche in Höhe von € 65.546,59 eingeschränkt:

Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 25.843,94
Umsatzsteuer 2004 in Höhe von € 4.000,00
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 10.686,77
Umsatzsteuer 12/08 in Höhe von € 617,46
Umsatzsteuer 02/09 in Höhe von € 701,77
Umsatzsteuer 03/09 in Höhe von € 1.274,35
Umsatzsteuer 05/09 in Höhe von € 3.757,47
Umsatzsteuer 06/09 in Höhe von € 1.085,44
Umsatzsteuer 08-11/2009 in Höhe von € 3.663,80
Lohnsteuer 2007 in Höhe von € 2.403,65
Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 3.145,65
Körperschaftsteuer 04-06/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 07-09/2009 in Höhe von € 437,00
Körperschaftsteuer 10-12/2009 in Höhe von € 439,00
Dienstgeberbeitrag 2007 in Höhe von € 4.184,05
Dienstgeberbeitrag 2008 in Höhe von € 143,99
Zuschlag zum DB 2007 in Höhe von € 390,51
Zuschlag zum DB 2008 in Höhe von € 10,55
Anspruchszinsen 2007 in Höhe von € 105,55
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 19,51
Pfändungsgebühren 2009 in Höhe von € 445,51
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 0,55
Auslagenersatz 2009 in Höhe von € 5,85
Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 520,00
Säumniszuschlag 1 2005 in Höhe von € 80,00
Säumniszuschlag 1 2007 in Höhe von € 83,68
Säumniszuschlag 1 2008 in Höhe von € 213,74
Säumniszuschlag 1 2009 in Höhe von € 116,06
Säumniszuschlag 2 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 2 2008 in Höhe von € 106,87
Säumniszuschlag 3 2004 in Höhe von € 260,00
Säumniszuschlag 3 2008 in Höhe von € 106,87

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erließ das Finanzamt gegen den Beschwerdeführer einen Haftungsbescheid, mit dem dieser gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO  für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 66.771,89 der XY GmbH zur Haftung herangezogen wurde.

Am pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Haftungsschuldigkeit in Höhe von € 66.771,89 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 673,57 die dem Bf. aus dem Arbeitsverhältnis bei der AC GmbH zustehenden Bezüge.

Am erging ein Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung mit der Begründung, dass der Betrag zur Gänze übermittelt worden sei.

Da der Haftungsbescheid infolge Ortsabwesenheit des Bf. nicht rechtswirksam zugestellt wurde, wurde die Haftung mit Bescheid vom nochmals geltend gemacht .

Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt mit Sicherstellungsauftrag zur Sicherung der mit Haftungsbescheid gegenüber dem Bf. geltend gemachten Abgabenschuldigkeiten im Betrag von € 66.771,89 die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bf. an, da die Einbringung der Abgaben gefährdet wäre, weil der Bf. gemäß  den im Haftungsverfahren getätigten Angaben vermögenslos sei, Unterhaltspflicht für eine Frau und Sorgepflicht für zwei Kinder bestehe und das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnpfändungen belastet sei. Außer dem vom Finanzamt zu Unrecht eingebrachten Betrag sei kein weiteres Vermögen verfügbar.

In der gegen diesen Sicherstellungsauftrag eingebrachten Bescheidbeschwerde vom führte der Bf. wörtlich wiedergegeben aus:

„Es wird hiermit, binnen offener Frist von einem Monat, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gegen den im Rubrum angeführten Bescheid - Sicherstellungsauftrag des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom eingebracht.

Der Rechtsbehelf der Beschwerde aus den Gründen der unrichtigen Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ergriffen.

Der bekämpfte Bescheid ist mit Nichtigkeit behaftet. Mangelhaftigkeit wird attestiert. Den gesetzlichen Erfordernissen (ua. den Bestimmungen der BAO als auch des AbgEO) wurde nicht Rechnung getragen.

Es wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht und der Antrag auf Einstellung des Verfahrens und die Aufhebung der bezugnehmenden Bescheide gestellt.

Als Grundlage für eine Bescheiderlassung hat die Abgabenbehörde die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen.

Der Spruch des befochtenen Bescheides ist rechtswidrig durch die Übernahme von falschen Tatsachen, denn es wurde hierin fälschlicherweise angeführt, dass laut Beilage zum Bescheid - Sicherstellungsauftrag vom Steuernummer 1 für undefinierten, pauschal summierten, den Tatsachen nicht entsprechenden, bereits verjährten und ohne Anführung einer Fälligkeit aufgelisteten Beträge abverlangt werde.

Es ergeht der Antrag den rechtswidrigen Bescheid ersatzlos aufzuheben, die der Berechnung der Beilage dienenden Abgabenbescheide offenzulegen, Akteneinsicht und die Abschriftnahme derselben, sowie eine Fristverlängerung zur abschließenden Beantwortung zu gewähren.

Es steht fest, dass die Behörde mit Bescheid vom AZl.33 1 - amtlich beglaubigte und verkündete, dass die Geschäfte der XY GmbH nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, dies da sich dieser, wie in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , Herrn K. und Herrn E. geführt worden. Die Herren K und E führten die Geschäfte gemeinsam und wurden dafür auch entsprechend entlohnt. Herr K war Alleinzeichnungsberechtigter beim Geschäftskonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der XY GmbH gewesen. Herr K und Herr E machten die Tageslosung, führten das Kassabuch und erledigten die Finanzamtserklärungen (USt etc.).

Schon alleine aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers zur Haftung und zur Ausstellung des befochtenen Bescheides - Sicherstellungsauftrages rechtswidrig. Die Behörde hat in Kenntnis der Tatsachen eine rechtswidrige falsche Begründung im bekämpften Bescheid erlassen.

Schon alleine aus diesem Grunde ist der bekämpfte Bescheid nichtig, mit Mangelhaftigkeit behaftet, sodass der Antrag gestellt wird eine unverzügliche Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes durchzuführen.

Nachdem die Bescheidbegründung scheinbar mangelhaft, entgegen geltenden Rechtsbestimmungen erlassen wurde, wird hiermit der Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt.

Aus den bewiesenen Tatsachen kann keine Haftung für den Berufungswerber abgeleitet, resp. konstruiert werden.

Es wurde auf die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Bescheidbegründung hingewiesen:

Es muss der Abgabenbehörde vorgeworfen werden nicht mit der im Gesetz vorgesehenen nötigen Sorgfalt das Ermittlungsverfahren geführt zu haben.

Es wird von einer Willkür der Behörde und einer bewussten Schlechterstellung des Bf. ausgegangen.

Der schadenersatzpflichtige Willkürakt der Behörde ist dadurch gegeben, dass die Behörde einen mit Rechtsmängeln behafteten Bescheid ausstellte. Die Tatbestände zur Ausübung des Beschwerderechtes nach B-VG sind erfüllt.

Die Abgabenbehörde steht im Verdacht unzählige Verfahrensmängel, Rechtsirrtümer sowie u.a. rechtswidrige Handlungen gesetzt zu haben.

Es ergeht der ANTRAG an das Bundesfinanzgericht auf Entscheidung über die Beschwerde.

Diese möge den befochtenen Bescheid samt Bezugsakte wegen Rechtswidrigkeit seiner Inhalte und wegen- Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und den Beschwerdeführer schriftlich über deren Aufhebung informieren

- den bezughabenden Bescheid ersatzlos aufheben und die Einstellung des Verfahrens verfügen;

- in eventu einen Spruchsenat zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Entscheidungsfällung befassen.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus:

„Der Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid. Ob nun der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherungsverfahren nicht zu entscheiden.

Sohin gehen die ins Treffen geführten Einwände hinsichtlich der undefinierten, pauschal summierten, den Tatsachen nicht entsprechenden, bereits verjährten und ohne Anführung einer Fälligkeit aufgelisteten Beträge ins Leere.

Ebenso ist der weitere Einwand, dass die Geschäfte nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, nicht im Sicherungsverfahren zu klären. Diesbezüglich wird jedoch hingewiesen, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass dies die Behörde in ihrem Bescheid vom amtlich beglaubigte und verkündete. Vielmehr wurde diesbezüglich nur das Vorbringen des Beschwerdeführers wieder gegeben.“

Dagegen beantragte der Bf. mit Eingabe vom die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte wörtlich aus:

„Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, erließ am den befochtenen Bescheid - Sicherstellungsauftrag. Gemäß § 232 BAO wird in das Vermögen des Herrn A.B. (GUTSCHRIFT auf Finanzamtskonten) die Sicherstellung eines Abgabenanspruches in der Höhe von EUR 66.771,89 angeordnet. Die sicherzustellenden Abgabenansprüche seien bei der Firma XY GmbH als uneinbringlich anzusehen. Der Beschwerdewerber war einer von mehreren Geschäftsführern besagter GmbH und wird zur Haftung herangezogen.

Hiergegen wurde mittels BESCHEIDBESCHWERDE vom Rechtsmittel ergriffen und nachdem die Bescheidbegründung scheinbar mangelhaft, entgegen geltenden Rechtsbestimmungen erlassen wurde, wurde auch gleichzeitig der Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.

Der Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid. 0b nun der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden. Sohin gehen die ins Treffen geführten Einwände hinsichtlich der undefinierten, pauschal summierten, den Tatsachen nicht entsprechenden, bereite verjährten und ohne Anführen einer Fälligkeit aufgelisteten Beträge ins Leere.

Ebenso ist der weitere Einwand, dass die Geschäfte nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, nicht im Sicherstellungsverfahren zu klären.

Die Behörde hat es sich mit der Begründung leicht gemacht, dass die ins Treffen geführten Einwände hinsichtlich des undefinierten, pauschal summierten, den Tatsachen nicht entsprechenden, bereits verjährten und ohne Anführung einer Fälligkeit aufgelisteten Beträge ins Leere gehen.

Die Behörde hat verkannt, dass Rechtswidrigkeiten wegen Eintritts der Bemessungs- als auch der Einhebungsverjährung gesetzt wurden und ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat.

Schon aus diesem  Grunde wäre der befochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte gem. § 243 BAO zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb einer Monats nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag § 264 BAO).

3.2. Zur Legitimation zur Einbringung der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer ist durch den Haftungsbescheid des Finanzamts: Neunkirchen Wr. Neustadt vom und die Beschwerdevorentscheidung vom , beide zu gleichen Zahl 33 - 1 , in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt.

Die Bescheidbeschwerde wurde gem. § 249 (1) BAO bei der Abgabenbehörde eingebracht, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, Grazerstraße 95, 2700 Wiener Neustadt, stellte an den bevollmächtigten Vertreter die Beschwerdevorentscheidung vom am zu.

Der vorliegende Vorlageantrag ist daher rechtzeitig.

Beschwerdepunkt:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und Unterbleiben nicht gesetzeskonformer Abgabenvorschreibungen, insbes. in ihrem Recht auf „Fassung eines inhaltlich richtigen Bescheides“ verletzt, wobei der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist.

Der abweisende Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und die Aufhebung begehrt.

-Beschwerdegründe

5 . 1 . Rechtswidrigkeit des Inhalts

Gleich vorweg wird ausgeführt‚ dass diese Beschwerdevorentscheidung allein aus den Gründen der vorsätzlichen Missachtung das zwingenden Gebotes der vorherigen Gewährung des Parteiengehörs und wegen Entscheidung in offenen Verlängerungsfristen rechtswidrig ist, weswegen im dortigen Interesse zur Vermeidung von Weiterungen der Antrag auf umgehende Nichtigerklärung dieses Bescheides gestellt wird.

Mit Bescheidbeschwerde vom wurde schriftlicher Antrag gem. § 245 BAO auf Mitteilung der dem Bescheid ganz oder teilweise „fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a)‚ als auch ein Antrag auf Fristverlängerung gem. § 245 (3) BAO gestellt. Durch diese Anträge wurde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

In Kenntnis der Hemmung der Beschwerdefristen nach § 245 (2 und 3) BAO hat die Abgabenbehörde widerrechtlich und ohne Gewährung von Parteiengehör und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Parteienrechte, die als Gegenstand dieses Vorlageantrages vorliegende Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs. 2 u. 3 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO.

Das Institut des § 245 (2 und 3) BAO bezweckt die endgültige Klarstellung des Inhaltes der Entscheidung und damit der Ausgangsbasis für Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hatte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und dies durch Anträge vom solcherart zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm überreichte Rechtsmittelschrift noch unvollständig sei und er sich also weiteres Vorbringen als Teil der Rechtsmittelschrift, nach Maßgabe der Erledigung ihres Ergänzungsauftrages vorbehält.

Der Vortrag weiterer Beschwerdeinhalte nach Erledigung des Antrages und innerhalb der noch offenen restlichen Beschwerdefrist bedeutet daher lediglich die Fertigstellung einer begonnenen Beschwerdeschrift iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. das Erkenntnis des ).

Da dies die Abgabenbehörde 1. Instanz offensichtlich missachtet hat, ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5.2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Abgabenbehörde hat bei Erlassung des angefochten Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anders lautenden — für den Beschwerdewerber günstigeren — Bescheid hätte kommen können.

5.2.1 Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und wesentliche Verfahrensmängel

a) Bemessungs- und Einhebungsverjährung

Am erließ das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt den nicht rechtskräftigen Haftungsbescheid zu Abgabenkontonummer 33- 1 und nahm den Beschwerdeführer mit einem Betrag in der Höhe von EUR 65.771,89 in Haftung. Es wurde hiermit erstmals am

von Seiten der Abgabenbehörde eine Abgabe festgesetzt.

Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig (§ 224 Abs. 3 BAO).

Das Recht eine Abgabe festzusetzen beträgt gem. § 207 (2) BAO bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Rechtswidrig hat die Behörde einen Haftungsbescheid nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO) erlassen. Die ersatzlose Aufhebung wird beantragt, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre (vgl. bis 0475; bis 0121).

In Zahlen ausgesprochen betrifft dies die widerrechtliche Vorschreibung für die Jahre und Abgabenarten (lt. Beilage zum Haftungsbescheid):

2003 U EUR 25.843,94

2004 U EUR 4.000,00

2007 U EUR 10.556,77

12/08 U EUR 617,45

2007 L EUR 2.403,65

2007 K EUR 3.145,65

2007 DB EUR 4.184,05

2008 DB EUR 143,99

2007 DZ EUR 390,51

2008 DZ EUR 10,55

2007 ZI EUR 105,55

2004 SZ1 EUR 520,00

2005 SZ1 EUR 80,00

2004 SZ1 EUR 213,74

2008 SZ2 EUR 260,00

2008 SZ 2 EUR 106,87

2008 SZ2 EUR 106,87

2004 SZ3 EUR 260,00

2008 SZ3 EUR 106,87

EUR 53.079,60

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH führt die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde ().

Die Aufhebung des eingangs erwähnten Verfahrens ist zur Wahrung der Rechtsansprüche durchzuführen.

Die sachliche Unzuständigkeit der Behörde () die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ist dadurch gegeben, dass aufgrund der eingetretenen Bemessungs- und Einhebungsverjährung kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre. Die ersatzlose Aufhebung ist durchzuführen.

Wie auch in der Beschwerdeschrift vom angeführt steht fest‚ dass die Behörde mit Bescheid von AZl 33 1 amtlich beglaubigte und verkündete, dass die Geschäfte der XY. GmbH nicht vom Beschwerdeführer geführt worden seien, dies da dieser, wie in den Jahren davor und danach, mehrheitlich im Ausland aufgehalten habe. Die Geschäfte seien von Frau C. , K. und Herrn E. geführt worden. Die Herren K und E führten die Geschäfte gemeinsam und wurden dafür entsprechend entlohnt. Herr K war Alleinverfügungsberechtigter beim Geschäftskonto sowie Alleinverfügungsberechtigter über die Gelder der XY. Cafe GmbH gewesen. Herr K und Herr E machten die Tageslosung, führten das Kassabuch und erledigten die Finanzamtserklärungen (USt etc.).

Aufgrund der Tatsache, dass ein Haftungsbescheid gegenüber einer Person erlassenen wurde, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, liegt eine Rechtswidrigkeit vor, die nur durch die ersatzlose Aufhebung des befochtenen Bescheides behoben werden kann.

Der Beschwerdeführer hat Guthaben auf Finanzamtskonten beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt. Aus diesem Grunde ergibt sich keine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe. Dem Antrag auf Aufhebung des Sicherstellungsauftrages kann nachgekommen werden.

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert dem § 20 BAO zufolge die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgabe Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen sind zu wahren und schon aus diesem Grunde wäre von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen gewesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seiner Beschwerde unter Berücksichtigung aller Ausführungen verletzt.

Im Rechtsmittelverfahren ist der Sicherstellungsauftrag allein darauf zu überprüfen, ob die im Zeitpunkt seiner Erlassung hierfür erforderlichen sachlichen Voraussetzungen gegeben waren (; ).

Bei dieser Überprüfung wird die Behörde feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung Rechtswidrigkeit wegen Eintritts der Bemessungs- und Einhebungsverjährung, sachlicher Unzuständigkeit der Behörde und wegen Erlassung eines Haftungsbescheides gegenüber einer Person, die den Haftungstatbestand nicht verwirklicht hat, vorlag.

Eine ersatzlose Aufhebung hat zu erfolgen, da kein Bescheid zu erlassen gewesen wäre.

Aus den angeführten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das BFG den Antrag,

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf und weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, seinem gesamten Umfang nach aufzuheben und

2 in eventu auf Berichtigung nach § 293b BAO unter Berücksichtigung der der Bemessungs- und Einhebungsverjährung unterliegenden Beträge (analog Seite 6).“

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. aufgefordert, eine zusammenfassende Stellungnahme mit allen Einwänden gegen Sicherstellungsauftrag vorzulegen.

Der Bf. hatte bereits mit Eingabe vom eine Stellungnahme eingereicht, die jedoch nur Ausführungen zum Haftungsbescheid enthielt.

Das Aufforderungsschreiben blieb in der Folge unbeantwortet.

In der Ladung zur mündlichen Senatsverhandung vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht in den Einbringungs- und Haftungsakt möglich sei und ein Termin mit dem Richter zu vereinbaren sei.

Diesbezüglich erfolgte keine Reaktion seitens des Bf.

Trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung ist der Bf. zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

Es wurde der Beschluss gefasst, die Verhandlung in Abwesenheit des Bf. durchzuführen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Begriff „Spruchsenat“ kommt aus dem Finanzstrafgesetz, der Antrag des Bf. auf Befassung eines Spruchsenates wurde als Antrag auf Senatszuständigkeit nach § 272 Abs. 2 Z. 1 BAO gedeutet.

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1 BAO) gemäß § 7 Abs. 1 BAO zu Gesamtschuldnern.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt gemäß § 232 die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.

Bei potenziell Haftungspflichtigen entsteht die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs. 1 BAO erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung. Nach Erlassung des Haftungsbescheides werden die betreffenden Abgaben nach § 224 Abs. 1 BAO fällig und vollstreckbar. Innerhalb dieser Monatsfrist ist die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen zulässig (Ritz, BAO4, § 232 Tz 4).

Voraussetzung für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages ist, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe besteht (vgl. ).

Im Beschwerdeverfahren ist dabei zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages diese Voraussetzungen gegeben waren (vgl. Ritz, BAO3, § 232 Tz 11 mit Hinweisen zur Rsp).

Im vorliegenden Fall wurde der Bf. mit Bescheid vom gemäß §§ 9 und 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma XY GmbH in Höhe von insgesamt € 66.771,89 zur Haftung herangezogen. Mit diesem Bescheid ist die Abgabenschuld gegenüber dem Bf. entstanden. Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vermochte daran nichts mehr zu ändern.

Im Sicherstellungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der Bf. zu Recht oder Unrecht zur Haftung für eine bestimmte Abgabenschuld herangezogen worden ist. Diese Überprüfung ist dem Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbehalten (vgl. ). Insofern gehen die Vorbringen, die sich gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides richten, ins Leere.

Die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide wurden, wie der Bf. selbst im Beschwerdeverfahren betreffend seiner Haftungsinanspruchnahme zugestanden hat, dem Haftungsbescheid beigelegt, damit war der Bf. in Kenntnis der Grundlagenbescheide. Eine nochmalige Beilegung der Bescheide im Sicherstellungsverfahren war nicht erforderlich.

Soferne der Bf. vorbringt, dass der einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO gestellt habe, ist zu entgegnen, dass dieser Antrag in der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid und nicht im hier gegenständlichen Sicherstellungsverfahren gestellt wurde.

Zum Antrag auf Akteneinsicht wird festgestellt, dass dieser von der steuerlichen Vertretung des Bf. eingebracht wurde und ein Steuerberater Kenntnis davon haben muss, dass er jederzeit beim Finanzamt vorsprechen und Akteneinsicht nehmen kann.

Dem Bf. wurde in der Ladung vom zur mündlichen Senatsverhandlung mitgeteilt, dass eine Akteneinsicht möglich sei und ein Termin mit dem Richter zu vereinbaren sei.

Der Bf. machte von der Möglichkeit der Akteneinsicht in der Folge keinen Gebrauch.

Zur voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 98/14/0122, ausgesprochen, dass die Abgabenschulden nach den einzelnen Abgabenarten und Zeiträumen aufzugliedern sind. Eine solche Aufgliederung der Haftungsschuldigkeiten nach Abgabenart und Zeitraum ist im angefochtenen Bescheid erfolgt. Die Anführung des Fälligkeitstages ist nicht erforderlich, zumal sich bereits aus den angeführten Abgabenarten und Zeiträumen ergibt, dass die Steuerschuld im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bf. entstanden ist.

Ein Sicherstellungsauftrag hat eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben zur Voraussetzung.

Mit den Feststellungen der Abgabenbehörde in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag wurde zur Frage der Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben dargelegt, dass der Bf. nach eigenen Angaben vermögenslos sei, Unterhaltspflicht für seine Frau und zwei Kinder bestehe und das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnpfändungen belastet sei. Außer dem vom Finanzamt „zu Unrecht“ eingebrachten Betrag sei kein weiteres Vermögen verfügbar.

Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass vom Finanzamt ein Betrag in Höhe von € 67.445,46 „zu Unrecht“ eingebracht wurde, da der Haftungsbescheid vom nicht rechtswirksam zugestellt werden konnte.

Den getroffenen Feststellungen zur Gefährdung oder Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgabe (vermögenslos, Unterhaltspflicht für seine Frau und zwei Kinder, das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist mit Lohnpfändungen belastet) der gegenständlichen Haftungsschuldigkeiten auf Basis der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Bf. weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag stichhaltige Argumente für eine Nichtgefährdung entgegengesetzt. Er hat diesen nur pauschal widersprochen, dass er Guthaben auf Finanzamtskonten beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt habe und meint damit offenbar den „zu Unrecht“ gepfändeten Betrag in Höhe von € 67.445,46.

Das Finanzamt ging daher zu Recht von einer Gefährdung der Einbringlichkeit aus, denn bei Lohnpfändungen und Vermögenslosigkeit des Bf. ist davon auszugehen, dass neben dem genannten Guthaben keine sonstigen Vermögenswerte zur Tilgung des Haftungsbetrages zur Verfügung standen.

Es lagen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zur Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages vor.

Da somit die Voraussetzungen für eine Sicherungsexekution vorlagen, konnte das Finanzamt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens unter Beachtung der gemäß § 20 BAO vorgesehenen Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, die Sicherstellung der Haftungsschuldigkeit anordnen. Bei der Ermessensübung sind demnach die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Dabei haben nach ständiger Rechtsprechung im Falle eines Sicherstellungsauftrages aufgrund der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen in den Hintergrund zu treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen. Aufgrund der Höhe des aushaftenden Betrages kann von einem derartigen Ausnahmefall aber nicht gesprochen werden.

Da aufgrund des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ.RV/7102694/2015 das Ausmaß der Haftungsschuldschuld nunmehr jedoch feststeht, war die Sicherstellung auf den im Spruch ersichtlichen Betrag von € 65.546,59 einzuschränken, weil (teilweise) Minderungen des Abgabenanspruches eingetreten sind.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Im Übrigen stellt die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages vorlagen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 224 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102696.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at