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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.03.2016, RV/2100301/2016

Ordnungsstrafe: E-Mail ("korruptes Schwein im Finanzamt") als schriftliche Eingabe im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100301/2016-RS1
Unter einer schriftlichen Eingabe im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO ist im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 (Wiederverlautbarung des AVG 1925, dessen § 13 Abs. 1 seit der Stammfassung wortgleich ist) ein Antrag, ein Gesuch, eine Anzeige, eine Beschwerde oder eine sonstige Mitteilung zu verstehen, der/die schriftlich "angebracht" wurde, wobei der technischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung tragend auch auf elektronischem Weg "angebrachte" Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, deren Schriftbild auf einem Bildschirm bzw. erst nach dem Ausdrucken auf Papier dargestellt wird, als schriftliche Eingaben im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO gelten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Beschwerdeführers, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Festsetzung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Arbeitnehmer. Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters hatte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Graz ([Adresse-A]) und einen Nebenwohnsitz in G******* ([Adresse-B]).

Am ging bei der Finanzpolizei unter dem Betreff "Ihr Einsatz vom , [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz" eine E-Mail ein, in der als Absender "[Vorname] [Nachname]" und als E-Mail-Adresse des Absenders "[Vorname.Nachname]@gmx.at" angegeben ist. Diese E-Mail lautet:

"Am wurde MG, geb [Datum], wohnhaft in [Adresse-in-Deutschland] in der Wohnung [Adresse-A], A-[Postleitzahl] Graz von zwei Beamten Ihrer Behörde gestört und belästigt.

Hintergrund: Eine annonyme Anzeige zu den am zur Wohnung gehördenden Tiefgaragenplatz abgestellten Fahrzeugen mit den Kennzeichen [Kennzeichen-D] und [Kennzeichen-AUT].

Ich gebe folgende Stellungnahme ab:

Ich,  [Nachname], geb [Datum], [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz bin Eigentümer dieser Wohnung. Frau MG, wohnt tageweise kostenfrei in meiner Wohnung um Ihrem Studium nachzugehen.

Die Fahrzeuge [Kennzeichen-D] und [Kennzeichen-AUT] stehen weder in meinem, noch dem Eigentum von Frau G und sind nur fallweise geliehen.

Offensichtlich wird dieses Land fast ausschließlich nur mehr von geistigen Mindestrentnern bewohnt, die von noch größenern Vollidioten verwaltet werden. Offensichtlich habt Ihr Schweine nichts Besseres zu tun als den steuerzahlenden Bürgern auch noch die letzten Cents wegzunehmen. Schämt Euch!

Ich verlange die sofortige Einstellung jeglicher Ermittlungen und verbiete mir weitere Belästigungen vertrottelter Beamter, sowie die Bekanntgabe des Anzeigers,

mit unfreundlichen Grüßen,

[Vorname][Nachname]"

Mit (hier nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von 500 Euro wegen beleidigender Schreibweise fest. Der Bescheid wurde nach einem an der Adresse des Wohnsitzes in Graz erfolglosen Zustellversuch hinterlegt und vom Beschwerdeführer nicht behoben.

Mit Schreiben vom (als Absenderadresse ist auf dem Kuvert der Wohnsitz in Graz angegeben) wendete sich der Beschwerdeführer wie folgt an die belangte Behörde:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Datum habe ich von Ihnen eine Buchungsmitteilung erhalten, dass mein
Abgabenkonto 68 ***/**** einen Buchungsrückstand von 500 EUR aufweisen würde.

Ich widerspreche hiermit dieser Forderung.

Begründung:

Mir ist nicht bekannt, woher diese Forderung resultiert und es muss sich hier offenbar um einen Irrtum handeln. Mir sind keine ausständigen Steuerforderungen oder laufende Verfahren gegen meine Person bekannt. Zudem stand ich in den letzten Jahren in keinem Kontakt zu Ihrer Behörde. (Habe noch nicht mal eine Arbeitnehmerveranlagung beantragt).

Darüber hinaus ersuche ich Sie um Kenntnisnahme, dass ich mich sowohl beruflich als auch privat überwiegend im Ausland aufhalte und der Wohnsitz [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz, an welchen diese Buchungsmitteilung erging nur äußerst selten genutzt wird und es daher zu Verzögerungen in der Beantwortung kommen kann. Für Rückfragen bin ich gerne unter [Vorname.Nachname]@[Dienstgeber].com erreichbar.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüßen nach Graz

[Vorname][Nachname]"

Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Informationszwecken eine Abschrift des Ordnungsstrafenbescheides vom und teilte ihm ua. mit, dass er selbst in der E-Mail vom die Adresse in Graz angeführt habe. 

Dem begegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (als Absenderadresse ist auf dem Kuvert wieder der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Graz angegeben), das die belangte Behörde als (hier nicht verfahrensgegenständliche) Beschwerde gegen den Ordnungsstrafenbescheid vom wertete. Diesem Schreiben ist zu entnehmen:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf Ihre Schreiben vom , sowie vom  - Zugestellt am  - G2 ***/****, sowie mein Schreiben vom .

Ich widerspreche hiermit der Forderung von 500EUR??? über eine Strafzahlung in vollem Umfang. Ich kann und werde dieser Forderung nicht nachkommen.

Begründung:

Mir ist nicht nach wie vor nicht bekannt, woher diese Forderung resultiert.

Zur Klarstellung: Ich wurde vor einigen Monaten - wie bereits aus anderen Gründen mehrfach - von Nachbarn der in meinem Eigentum stehenden Wohnung [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz angezeigt.

Dies hatte einen Polizeieinsatz zur Folge, bei welchem eine befreundete Person in oben genannter Wohnung angetroffen wurde.

Der Beamte hat der Person erklärt, der Einsatz würde 'wegen mehrerer unterschiedlicher, mit in und ausländischen Kennzeichnen in der Tiefgarage abgestellter Fahrzeugen erfolgen.'

Ich selbst war zu diesem Zeitpunkt im Ausland und habe erst einige Tage später von dem Vorfall erfahren.

Dazu ist folgendes festzustellen: Ich bin alleiniger Eigentümer dieser Wohnung, halte mich sowohl aus beruflichen als auch privaten Gründen allerdings nur selten in der Wohnung auf.

Von Anzeigen und Anwaltsschreiben von einem bestimmten Nachbarn hatte ich auch in der Vergangenheit bereits mehrfach Notiz genommen, bislang aber nicht weiter darauf reagiert.

Dass dadurch ein Polizeieinsatz ausgelöst wird, ist zwar im Sinne einer effizienten Verwendung von Steuergeld mehr als unverständlich, hat aber meines Rechtsverständnisses und Auskunft eines befreundeten Anwalts nach trotzdem keine strafbaren Folgen:

Ich darf dazu festhalten, dass neben der Wohnung auch der Parkplatz [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz in meinem alleinigen Eigentum steht. Darauf sind und werden die unterschiedlichsten Fahrzeuge mit in und ausländischen Kennzeichen abgestellt. Sofern diese Fahrzeuge niemanden behindern, gefährden, gestohlen sind oder sonst in ein Verbrechen verwickelt waren - was ich ausschließen kann - geht es weder Nachbarn, noch die Behörden etwas an, welche Fahrzeuge auf meinem Parkplatz abgestellt sind. Ich bin aufgrund dieser Anschuldigung - nach welchem Vergehen überhaupt?? - hier weder Rechenschaft und schon gar keine Strafe schuldig. Ebenso wenig ist mir eine Eingabe durch meine Person am  - auf die in den Schreiben ebenfalls Bezug genommen wird und die darin angeblich verwendeten beleidigenden Begriffe bekannt. Woher sie dieses angebliche Schreiben bekommen haben, ist mir nicht geläufig und ersuche um Aufklärung.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme

[Vorname][Nachname]"

Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen den (hier nicht verfahrensgegenständlicher) Ordnungsstrafenbescheid vom mit (ebenfalls hier nicht verfahrensgegenständlicher) Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Begründung dazu lautet:

"Am um 17:34 wurde von Ihnen eine E-Mail an den Postkorb der Finanpolizei geschickt. Die E-Mail wurde mit Ihrem Namen gezeichnet und stammt von der E-Mail-Adresse [Vorname.Nachname]@gmx.at. In dieser E-Mail wurden die im Ordnungsstrafenbescheid angeführten Ausdrücke ('geistigen Mindestrentnern', 'noch großenern [gemeint wohl größeren] Vollidioten'‚ 'ihr Schweine', 'vertrottelter Beamter') angeführt. Die E-Mail wird dieser Beschwerdevorentscheidung als Anhang beigefügt.

Beleidigend ist eine Schreibweise unter anderem dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (, ZfVB 1996/3/1208; , 95/15/0125; , 97/08/0110, ZfVB 1999/4/1530);

Beleidigend sind z. B. der Vorwurf von 'Gestapomethoden' (, 0272, ZfVB 1988/6/2283) sowie die Bezeichnung einer Behördenleiterin als 'Idiotin' (, ZfVB 1999/4/1530; vgl dazu Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 2 zu § 112).

Die von Ihnen gewählte Schreibweise ist vor diesem Hintergrund eindeutig als beleidigend im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO zu qualifizieren, da sie weder sachlich ist, noch in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wurde.

Die Höhe der Ordnungsstrafe liegt im Ermessen der Behörde. Angesichts der Höchststrafe von bis zu EUR 700,00 und der massiv beleidigenden Qualität der gewählten Ausdrücke ist die Festsetzung einer Ordnungsstrafe mit EUR 500,00, was im mittleren bis oberen Bereich des Strafrahmens liegt, durchaus angemessen.

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheiten, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu
erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund von Erhebungen im Zusammenhang mit einem Kfz das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzamt, welches als erstes Anlass zum Einschreiten hat."

Die Beschwerdevorentscheidung wurde nach einem an der Adresse des Wohnsitzes in Graz erfolglosen Zustellversuch hinterlegt und vom Beschwerdeführer nicht behoben.

Am ging bei der Finanzpolizei unter dem Betreff "Anzeige wegen unrechtmäßiger Exekution - Abgabenkonto 68546/****" neuerlich eine E-Mail ein, in der als Absender "[Vorname] [Nachname]" und als E-Mail-Adresse des Absenders "[Vorname.Nachname]@gmx.at" angegeben ist. Diese E-Mail lautet:

"Ich wurde von meiner Firma informiert, dass mit der Gehaltsabrechnung 12/2015 vom Finanzamt Graz Stadt eine Gehaltsexekution über 518 EUR durchgeführt wurde.

Eine Nachprüfung meiner Gehaltsabrechnungen durch einen externen Steuerberater hat ergeben, dass keine Steuerschuld meinerseits besteht. Mir ist völlig unklar wofür diese Exekution erfolgt.

Offenbar ufert Beamtenwillkür und Korruption in diesem Land immer weiter aus und man wird nur mehr von absoluten Vollidioten regiert und verwaltet. Es reicht nicht mehr, dass man ohnehin schon die höhste Abgabenlast Europas trägt, nun scheint es auch, dass man bereits ohne jegliche rechtliche Grundlage schamlos schikaniert und abkassiert wird.

Ich verlange eine sofortige Untersuchung, Rückbuchung des Geldes und Konsequenzen für dieses korrupte Schwein im Finanzamt.

mit unfreundlichen Grüßen

[Vorname][Nachname], [Datum]

Ich verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich"

Mit dem (hier verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Ordnungsstrafe von 700 Euro wegen beleidigender Schreibweise fest. Der Bescheid wurde an der Adresse des Wohnsitzes in Graz zugestellt (Ersatzempfangnahme durch M G).

Mit Schreiben vom (als Absenderadresse ist auf dem Kuvert der Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in G******* angegeben) erhob der Beschwerdeführer die als Einspruch bezeichnete (hier verfahrensgegenständliche) Beschwerde gegen den Ordnungsstrafenbescheid vom und beantragt erkennbar dessen Aufhebung. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus:

"1. Der Bescheid wurde an eine Adresse zugestellt, an der ich seit über keinen Hauptwohnsitz mehr verfüge. Ich habe über den Bescheid nur durch die Weitergabe Dritter Kenntnis erlangt.

2. Das Finanzamt Graz-Stadt ist aus oben genanntem gar nicht zuständig.

3. Neben diesen formalen Gründen halte ich fest, dass in dem Bescheid eine Ordnungsstrafe bis (zum maximalen Strafrahmen von 700EUR(!)) aufgrund einer „schriftlichen Eingabe" mit Beleidigungen?? vom festgesetzt wurde. Ich halte dazu fest, dass ich am 18.01. über keinerlei schriftliche Eingaben getätigt habe. Weiters wird auf eine Eingabe vom Bezug genommen. Dazu halte ich ebenfalls fest, dass ich am' keinerlei 'Eingaben' getätigt habe. Ich kommuniziere in Behördenangelegenheiten ausschließlich über Post und Rückschein; bzw. Finanz online.

Nebenbemerkung: Ungefähr seit Juni 2015 wurde ich, beginnend mit einer anonymen Anzeige über Fahrzeuge auf dem in meinem Eigentum stehenden Parkplatz der Wohnung [Adresse-A] mit diversen falschen und dubiosen Anschuldigungen seitens des Finanzamtes Graz-Stadt konfrontiert. Diese gipfelten nun in eine Gehaltsexekution über 500 EUR. Es erscheint mir nahe liegend, dass der oder die anonyme(n) Anzeiger, von dem im Juni 2015 alle Probleme ausgingen, hier in meinem Namen noch weiteren Unfug verbreitet haben.

Über diese völlig unrechtmäßige Gehaltsexekution habe ich bereits Beschwerde beim unabhängigen Finanzsenat erhoben. Ich bin allein verdienender Familienvater— alleine aus diesem Grund wäre eine Exekution auf das Existenzminimum schon nicht zulässig. Des weiteren-habe ich nun wegen der nicht abreißenden Anschuldigungen und neuerlichen dubiosen Forderungen in enormer Höhe aufgrund von nicht nachvollziehbaren und von mir nie getätigten Beleidigungen Strafanzeige im Sinne von § 302 StGB wegen Amtsmissbrauch erhoben.

Ich fordere eine Einstellung sämtlicher Verfahren gegen mich und Rückbuchung meines Gehaltes auf folgendes Konto:

[Name der Bank]

[IBAN]‚ lautend auf [Vorname][Nachname]

Mit der Bitte um Kenntnisnahme

[Vorname][Nachname]"

Die belangte Behörde wies die (hier verfahrensgegenständliche) Beschwerde gegen den Ordnungsstrafenbescheid vom mit Beschwerdevorentscheidung vom (gerichtet an die Adresse des Nebenwohnsitzes in G*******) als unbegründet ab. Die Begründung dazu lautet:

"Am um 08:16 Uhr wurde. von Ihnen eine E-Mail an den Postkorb der Finanzpolizei geschickt. Die E-Mail wurde mit Ihrem Namen gezeichnet und stammt von der E-Mail-Adresse [Vorname.Nachname]@gmx. at. In dieser E-Mail wurden die im Ordnungstrafenbescheid angeführten Ausdrücke (Beamtenwillkür und Korruption', 'absoluten Vollidioten', 'ohne jede rechtliche Grundlage schamlos schikaniert und abkassiert', 'korrupte Schwein') angeführt. Die E-Mail wird dieser Beschwerdevorentscheidung als Anhang beigefügt.

Beleidigend ist eine Schreibweise unter anderem dann, wenn sich die Kritik an der Behörde bzw. an einem Behördenorgan nicht auf die Sache beschränkt, nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird oder Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (, ZfVB 1996/3/1208; , 95/15/0125; , 97/08/0110, ZfVB 1999/4/1530);

Beleidigend sind z. B. der Vorwurf von 'Gestapomethoden' (, 0272, ZfVB 1988/6/2283) sowie die Bezeichnung einer Behördenleiterin als 'Idiotin' (, ZfVB 1999/4/1530; vgl dazu Ritz, BAO-Kommentar5, Rz 2 zu § 112).

Die von Ihnen gewählte Schreibweise ist vor diesem Hintergrund eindeutig als beleidigend im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO zu qualifizieren, da sie weder sachlich ist, noch in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wurde.

Die Höhe der Ordnungsstrafe liegt im Ermessen der Behörde.

Bereits am um 17:34 wurde von Ihnen eine E-Mail an den Postkorb der Finanzpolizei geschickt. Die E-Mail wurde ebenfalls mit Ihrem Namen gezeichnet und stammt von der E-Mail-Adresse [Vorname.Nachname]@gmx. at. In dieser E-Mail wurden die Ausdrücke 'geistigen Mindestrentnern', 'noch größenern [gemeint wohl: größeren] Vollidioten', 'Ihr Schweine', 'vertrottelter Beamter' angeführt, wofür ebenfalls ein Ordnungsstrafenbescheid . über EUR 500,00 erging. Auch diese E-Mail wird dieser Beschwerdevorentscheidung als Anhang beigefügt.

Angesichts der massiv beleidigenden Qualität der gewählten Ausdrücke sowie aufgrund der Tatsache, dass bereits zum wiederholten Male eine beleidigende Schreibweise einer Eingabe gewählt wurde, ist die Festsetzung der höchstmöglichen Ordnungsstrafe, insbesondere aus spezialpräventiven Gründen, durchaus angemessen.

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, welche die Angelegenheiten in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. R112, BAO-Kommentar Rz 4 zu § 112. Im vorliegenden Fall war dies bei der ersten verhängten Ordnungsstrafe aufgrund von Erhebungen im Zusammenhang mit einem Kfz das Finanzamt Graz-Stadt als Finanzamt, welches als erstes Anlass zum Einschreiten hat (vgl § 10a Abs. 5 AVOG 2010 - DV idF BGBl II 2014/386). Die zweite beleidigende E-Mail erging aufgrund des ersten Ordnungsstrafenverfahrens bzw der daraus resultierenden Gehaltsexekution Für dieses erste Ordnungsstrafenverfahren war aufgrund obiger Erwägungen das Finanzamt Graz-Stadt zuständig, weshalb für das gegenständliche Ordnungsstrafenverfahren ebenfalls wieder das Finanzamt Graz-Stadt zuständig ist.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand nicht den Tatsachen entspricht, dass Sie über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Laut Melderegisterauszug vom sind Sie an der Adresse [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz seit mit dem Nebenwohnsitz und an der Adresse [Adresse-B], G******* seit mit dem Hauptwohnsitz gemeldet. An der Adresse [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz waren Sie von bis mit dem Hautwohnsitz gemeldet. Ein Hauptwohnsitz im Ausland wurde nicht behauptet.

Da die Adresse [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz von 2011 bis 2015. als Hauptwohnsitz gemeldet war und von dieser Adresse aus Ihr Arbeitsplatz in [PLZ]W***, [Adresse-C] relativ schnell (laut Geogle Maps, Routenplaner, ca. 40 Minuten) erreichbar ist, während die Anfahrt von der Adresse in G******* laut Google Maps, Routenplaner, ca. zwei Stunden und zehn Minuten dauert, wurde davon ausgegangen, dass sich Ihr Hauptwohnsitz auch tatsächlich an der als solcher gemeldeten Grazer Adresse befindet, wobei die dortige Wohnung überdies in Ihrem Eigentum steht.

Die Zustellung erfolgt nunmehr an die Adresse [Adresse-B], G*******, da diese seit als Hauptwohnsitz gemeldet ist."

Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Informationszwecken eine Abschrift des Ordnungsstrafenbescheides vom (gerichtet an die Adresse des Wohnsitzes in Graz) und teilte ihm Folgendes mit: 

"Da bislang alle Zustellungen an Ihre Grazer Adresse [Adresse-A], [Postleitzahl] Graz erfolgten, werden Sie mit diesem Schreiben darüber informiert, dass die Beschwerdevorentscheidung vom .16 über ihre Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festselzung einer Ordnungsstrafe vom an Ihre Adresse [Adresse-B], G******* zugestellt wurde. Dies, da Sie die Adresse in G******* am als Ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Die Beschwerdevorentscheidung wird Ihnen zur Kenntnis in Kopie übermittelt. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Zustellung bereits an Ihrer G-Adresse bewirkt wurde, und zwar am (Tag des Beginns der Abholfrist). Die Monatsfrist für die Erhebung eines Vorlageantrages an das Bundesfinanzgericht läuft daher am ab."

Im als Vorlageantrag zu wertenden (direkt an das Bundesfinanzgericht gerichteten und als "Beschwerde" bezeichneten) Schreiben vom bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor:

"1.) Die in der Anlage angeführten Mails stammen nicht von mir und wurden nicht von mir verfasst. Vielmehr stammen diese von einer frei wählbaren E-Mail Adresse eines ausländischen Providers. Bei diesem E-Mail Anbieter kann jeder, ohne Identitätsprüfung Adressen anlegen und Mails versenden.

2.) Die in der Beschwerde vom Widerspruchspunkte sind uneingeschränkt gültig."

Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht im März 2016 mitsamt einer umfassenden Stellungnahme im Vorlagebericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

§ 112 BAO lautet:

"(1) Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.

(3) Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

(5) ..."

Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als "beleidigende Schreibweise" auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird ().

Im Beschwerdefall ist insbesondere die Bezeichnung "korruptes Schwein im Finanzamt", womit offenkundig das die Gehaltsexekution veranlassende Behördenorgan gemeint ist, eine beleidigende Schreibweise, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Beschwerdeführer dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung im weiteren Verfahren erschwert ist.

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist generell die Behörde berufen, der gegenüber das ordnungswidrige Verhalten gesetzt wurde bzw. der gegenüber die beleidigenden Ausdrücke in Schriftform gefallen sind, wobei selbst der Sache der Eingabe nach unzuständige Behörden die Befugnis zur Verhängung von Ordnungsstrafen in Anspruch nehmen können (). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass sich die belangte Behörde - von ihm in der Folge unwidersprochen geblieben - im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz in Graz als für die Abgabenerhebung zuständig erachte und ein Zuständigkeitsübergang nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes erst nach Kenntnisnahme des anderen Finanzamtes von seiner Zuständigkeit eingetreten wäre.

Die Regelung der Ordnungsstrafe in § 112 BAO entspricht (wörtlich) § 34 AVG (vgl. 228 der Beilagen IX. GP - Regierungsvorlage).

Unter einer schriftlichen Eingabe im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO ist daher im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG 1950 (Wiederverlautbarung des AVG 1925, dessen § 13 Abs. 1 seit der Stammfassung wortgleich ist) ein Antrag, ein Gesuch, eine Anzeige, eine Beschwerde oder eine sonstige Mitteilung zu verstehen, der/die schriftlich "angebracht" wurde, wobei der technischen Entwicklung und dem Sinn und Zweck der Regelung Rechnung tragend auch auf elektronischem Weg "angebrachte" Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen, deren Schriftbild auf einem Bildschirm bzw. erst nach dem Ausdrucken auf Papier dargestellt wird, als schriftliche Eingaben im Sinne des § 112 Abs. 3 BAO gelten.  

Bei der E-Mail vom handelt es sich sowohl um eine Beschwerde (der Beschwerdeführer beschwert sich gegen die gegen ihn geführte Gehaltsexekution) als auch um eine sonstige Mitteilung des Beschwerdeführers (er gibt im Hinblick auf die gegen ihn geführte Gehaltsexekution bekannt, dass er keine Abgabenschulden habe).

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er nicht Inhaber des E-Mail-Accounts sei (weshalb die E-Mail vom nicht von ihm stamme), so wird dies in freier Beweiswürdigung gewonnener Überzeugung als Zweckbehauptung beurteilt, weil sowohl die genannte E-Mail als auch dir vorhergehende E-Mail vom detailliert Bezug auf die beim Beschwerdeführer zutreffenden Umstände und Ereignisse nehmen, sodass zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass diese E-Mails vom Beschwerdeführer selbst stammen.

Wenn der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der Zustellung des (hier verfahrensgegenständlichen) Ordnungsstrafenbescheides vom einwendet, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch die Weitergabe des Bescheides an ihn gemäß § 9 Zustellgesetz eine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist.

Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber wird zur "Nebenbemerkung" im Beschwerdeschriftsatz ("Einspruch"), worin der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, dass er sich durch das Finanzamt belästigt fühle, auf § 114 Abs. 1 BAO hingewiesen, wonach die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen haben, dass Abgabeneinnahmen (wie hier bei Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen, die im Inland verwendet werden, die Normverbrauchsabgabe) nicht zu Unrecht verkürzt werden. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Vor diesem rechtlichen Hintergrund, der die Abgabenbehörden zur Überprüfung auch von Anzeigen verpflichtet, hat sich der Beschwerdeführer mit seiner beleidigenden Schreibweise jedenfalls ins Unrecht gesetzt. Dass die Gehaltsexekution nicht "Gipfel" von Anschuldigungen gegen ihn, sondern eine Folge der Nichtentrichtung der ersten Ordnungsstrafe durch den Beschwerdeführer ist, sei abschließend erwähnt.  

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 112 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 34 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100301.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at