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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.01.2016, RV/2100889/2015

Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes bei rechtswidrig unterlassener Beschwerdevorentscheidung (iZm § 262 Abs. 3 BAO)

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2100889/2015-RS1
wie RV/7105399/2015-RS1
Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 262 Abs 3 BAO kommt nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden - so wie im gegenständlichen Fall - auch andere Gründe (zb die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X, vertreten durch Dr. Peter Dösinger, Heinrichstraße 97, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamts Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Vom Finanzamt wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Von der Beschwerdeführerin (Bf.) konnte daher auch kein (rechtswirksamer) Vorlageantrag gestellt werden.

Im Vorlagebericht führte das Finanzamt dazu aus: 
"Die Beschwerde wurde gem. § 262 Abs. 3 BAO deswegen direkt vorgelegt, weil außerhalb der Anwendung obiger Befreiungsbestimmung verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken geäußert wurden:
- Ungleichbehandlung verschiedener Grundstückskonstellationen iZm der genannten Befreiungsbestimmung (Seite 3, erster Absatz)
- Behandlung von Wertsteigerungen vor dem (Seite 3, zweiter Absatz)
- Überfallsartige Einführung der Regelungen zur Immobilienertragsteuer (Seite 3, dritter Absatz)"

In der Beschwerde wird nicht lediglich die Verfassungswidrigkeit des § 30 EStG 1988 behauptet, sondern zunächst und primär eine (verfassungskonforme) Interpretation des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 iVm § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 begehrt. Dazu führte die Bf. auf den Seiten eins und zwei der Beschwerde ua. aus:
"Die Hauptwohnsitzbefreiung erstreckt sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch auf "Grund und Boden". Aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 geht keine flächenmäßige Einschränkung der Befreiung für die Veräußerung von "Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden" ... hervor. Auch in § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, auf den hinsichtlich der Definition von "Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden" verwiesen wird, findet sich eine solche Einschränkung nicht. ... Die Einkommensteuerrichtlinien stellen lediglich einen Auslegungsbehelf dar und sind daher nicht zwingend anzuwenden. ... Der Wortlaut der Rz 6634 EStR ist sogar widersprüchlich. ... In ihrer Stellungnahme vom 11.2.2013 zum EStR-Wartungserlass 2012/13 macht auch die Österreichische Notariatskammer darauf aufmerksam, dass in bestimmten Gebieten größere Grundstücksflächen durchaus üblich sind und die flächenmäßige Begrenzung zumindest erweitert oder überhaupt fallengelassen werden sollte."

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist gemäß § 262 Abs. 3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
Weiters ist gemäß § 262 Abs. 4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Gemäß § 265 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. 

Die vom Finanzamt herangezogene Bestimmung des § 262 Abs. 3 BAO kommt somit nur dann in Betracht, wenn in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden - wie im vorliegenden Fall - auch andere Gründe (zB die rechtswidrige Anwendung einer Abgabenvorschrift) geltend gemacht, so ist diese Bestimmung nicht anwendbar (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 262 Tz 11; sowie ). 

Im vorliegenden Fall wurde auch weder ein Antrag auf Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellt noch wurde der angefochtene Bescheid vom Bundesminister für Finanzen erlassen.

Das Finanzamt wäre gemäß § 262 Abs. 1 BAO verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Vorlage der Beschwerde vom ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht erfüllt daher nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 262 Abs. 1 iVm § 265 Abs. 1 BAO.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes nach den Bestimmungen des § 265 BAO iVm § 291 Abs. 1 BAO die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht laut Verwaltungsgerichtshof freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegens eines entsprechenden Vorlageantrages als Reaktion auf eine zuvor erlassene Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht.

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit würde für die Bf. den Rechtsnachteil der ungewollten Verfahrensbeendigung bewirken, wofür keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Das Finanzamt hat im fortzusetzenden Verfahren seine Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die strittige Auslegung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 wahrzunehmen und im Fall des Einlangens eines Vorlageantrages durch die Bf. die Beschwerde samt Akten dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 f BAO erneut vorzulegen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Ausnahmetatbestände des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO eine reine Sachverhaltsfrage darstellt und über die Frage der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung in der Sache vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , bereits entschieden wurde.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 265 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


Ritz, BAO, 5. Aufl., § 262 Tz 11
Zitiert/besprochen in
Karahodžić in BFGjournal 2017, 236
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100889.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at