Grundsteuermessbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri in der Beschwerdesache BF., aa, gegen den Grundsteuermessbescheid zum (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab ), EW-AZ xy, des Finanzamtes Klagenfurt vom , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Akteninhalt:
Auf Grund des Feststellungsbescheides zum , vom , EW-AZ xy (KG a landwirtschaftlicher Betrieb, Hauptfeststellung zum , Einheitswert: € 500) erging mit demselben Datum der Grundsteuermessbescheid zum (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab ).
Der Bf. führte im Schriftsatz vom folgendes aus:
"Betreff: Aktenzeichen xy.
Ich ersuche das Finanzamt mir den Grundsteuermessbescheid zum in slowenischer Übersetzung zukommen zu lassen, da ich mich seit meiner Kindheit zu der Slowenischen Volksgruppe zähle und deshalb in Deutsch immer noch Probleme habe. Vor allem die Schlüsselwörter sind es, die mir diesen Bescheid nicht verständlich machen. "
Das Finanzamt ließ den Bescheid übersetzen und stellte ihn nachweislich mittels CN 07 – Advice of receipt –"Internationalem Rückschein" am dem Bf. mit der Anschrift cc zu.
Am langte beim FA Klagenfurt nachfolgender Schriftsatz ein:
Betreff: Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom mit der Zahl: xy sowie gegen das NS —Bundesbewertungsgesetz 148 der Bauern, welches eine eindeutige Menschenrechtsverletzung darstellt!
Innerhalb der offenen Frist (Frist zählt einen Monat ab dem Erhalt der slowenischen Unterlagen) erhebe ich in allen Punkten, die fiktiv und ohne rechtliche Grundlagen diesen Bescheid willkürlich auslöst, einen Einspruch.
Es ist dem Finanzamt hinlänglich bekannt, dass ich weder einen landwirtschaftlichen noch einen forstwirtschaftlichen Betrieb habe.
Als Betrieb bzw. was ein Betrieb ist, ist nach dem internationalen Recht, im OECD — Musterabkommen Artikel fünf, genau definiert.
Alle die in diesem Musterabkommen vorkommenden Begriffe, treffen nicht auf mich zu, weshalb ich auch keinen Betrieb habe, von dem aber seitens der Finanz in der Landwirtschaft gerne gesprochen wird!
Zu Ihrer Bewusstseinserweiterung möchte ich Ihnen das oben bereits erwähnte NS — Bewertungsgesetz nochmals in Erinnerung rufen, falls Sie das nicht wissen, oder wissen dürfen, oder einfach verdrängen!
Dieses nach wie vor in Österreich aktuell angewandte „Bewertungsgesetz 148 der Bauern“, wurde von den damaligen Nationalsozialisten am in Deutschland eingeführt und mit dem Anschluss Österreichs an Nazi-Deutschland im März 1938 auch für österreichisches Hoheitsgebiet geltend gemacht.
1945 nach dem Krieg durch den Zusammenbruch, galt in Österreich wie vor dem Jahr 1938 der reale Grundbesitzbogen. (Damit war eine gerechte Besteuerung von Grund und Boden noch gewährleistet und allen ging es damit relativ gut).
1945 nach dem Zusammenbruch wurden alle NS-Gesetze verboten!! Die Entnazifizierung ging in Österreich sehr schleppend und oberflächlich voran, da jeder behauptete, selbst ein Opfer dieses Systems gewesen zu sein, weshalb auch die Alliierten es sehr schwer hatten, hier ordentlich durchzugreifen.
Am wurde von den Alliierten der Staatsvertrag unterzeichnet, wo sich Österreich verpflichtet hatte, kein Gedankengut aus der NS-Zeit oder auch diesbezügliche Gesetze zu verwenden.
Wie schon eingangs erwähnt, ging die Entnazifizierung in Österreich sehr schleppend voran.
Viele „Dieser“ bekamen sogar hohe Regierungsstellen!! Deshalb war es nicht ungewöhnlich, dass am das NS-Bundesbewertungsgesetz der Bauern, wieder zum „Österreichischen Bundesbewertungsgesetz 148 der Bauern“ gemacht wurde und noch heute deren Grundlage ist!!!
Damit hat sich der Staat Österreich mit ihren damaligen politischen Vertretern eindeutig der Wiederbetätigung schuldig gemacht und gehört dementsprechend bestraft! (Wenn ich das mache, werde ich eingesperrt)!
Dieses Gesetz widerspricht somit eindeutig der österreichischen Gesetzgebung, aber auch der Europäischen Rechtsordnung! Es gibt mir sehr zu denken, wenn heuer auf der einen Seite die 70 Jahr Kriegsende und 60 Jahre Staatsvertrag gefeiert wurden und andererseits menschenverachtende NS-Gesetze nach wie vor, sogar von den Ämtern allen voran, es vom Österreichischen Finanzamt angewandt wird! Das ist Heuchelei in Großformat!
Alleine im Paragraf 32 des BWG - Abs.2 heißt es: „Der Ertragswert ist das 18 Fache des Reinertrages, den der ”Betrieb“ seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der „Betrieb“ unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird…"!
Alleine die Zahl 18 ist mit dem Wiederbetätigungsgesetz sehr bedenklich! Die Zahl „1“ steht für den Buchstaben „A“Die Zahl „8“ steht für den Buchstaben „H“, das würde kombiniert heißen: "Adolf Hitler“!
Gerade heute den 21. Oktober gab es eine große Aufregung diesbezüglich, weil gestern ein Fußballer mit der Zahl 88 auf seinen Stutzen aufgenäht hatte, wie es die Gratiszeitung Zeitung „Österreich“ auf der Seite 15 berichtet hat. Wie schon oben erwähnt stehen die Zahlen „88“ für „H“ wie es im Wiederbetätigungsgesetz heißt für „Heil Hitler“!! Wenn ich in einem Gasthaus „Heil Hitler“ sage, werde ich eingesperrt, obwohl ich damit noch keinem einen unmittelbaren Schaden zugefügt habe.
Umso mehr müsste ein Beamter bestraft werden, wenn „Er“ mir ein NS-Gesetz aufdrängen will!!! Schon seit Jahrzehnten ist es sogar nicht mehr möglich mit entlohnten fremden Arbeitskräften gewinnbringend zu wirtschaften!
Es ist eine kostendeckende Produktion in Österreich mit unserer kleinstrukturierten Landwirtschaft, seit der Globalisierung und dem Beitritt zur Europäischen Union auch mit sehr viel gutem Willen und Idealismus gar nicht mehr möglich, wie die über 150.000 zugesperrten Bauernhöfe seit dem, ganz klar beweisen.
Mit der derzeitigen „Säulenbesteuerung“ werden abermals leider über 70.000 Bauern in Österreich die Stalltüre mit Wehmut für immer zusperren.
Am Rande bemerkt sind die „Säulen“ wohl gut, denn dort werden jene (Politiker und Bauernfunktionäre) demnächst von aufgebrachten Bauern aufgehängt, die ihnen die Besitzungen eben mit dieser "Säulenbesteuerung“ weggenommen hatten, auf welchen sie seit Generationen zum Wohle der Bevölkerung mit viel Fleiß gearbeitet hatten. (So sehe ich als Prophet diese Entwicklung)!
In der Landwirtschaft kann man ohne Zuschüsse und so genannte Förderungen, schon seit Jahren nicht mehr überleben, das beweisen die über 150.000 zugesperrten Ställe in Österreich!!
In der Privatwirtschaft bekommt eventuell ein maroder Betrieb wegen der Arbeitsplätze Zuschüsse, damit er überleben kann.
Meine diesbezügliche Frage in diesem Zusammenhang wäre, wie kann man einem der nur mehr durch Zuschüsse und so genannte Förderungen am Leben bleiben kann, noch besteuern?!
Das ist ja so wie die katholische Kirche, die einem "sehr christlich“ die Waschmaschine wegnimmt, wenn man die Kirchensteuer nicht bezahlt hat!
Viele Bauernproteste in letzter Zeit in Österreich, wovon auch die Medien berichteten, wie die Kleine Zeitung Kärnten am auf der Seite 8 mit der Aufschrift „Der Bauer sollte vom Almochsen leben und nicht vom Almosen“, beweisen die triste Situation der Bauern, die ohnehin die schlechteste Interessenvertretung von allen haben, wofür sie aber selber die Schuld tragen. Alleine das Titelbild derselben Zeitung vom „Der Bauer ist sauer“ sagt alles aus und würde sich eines jeden weiteren Kommentars ersparen! Selbst das Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer Kärnten „Der Kärntner Bauer“ vom gibt auf Seite 3 zu: „Weniger Einkommen“! (Wir sind ja schon jetzt auf Null, was ist weniger als Null)!
Tatsache ist, dass der Bauer für seine harte Arbeit, obwohl er zur Zeit die Stallstiefel buchstäblich 25 Stunden an hat und ohne entlohnten fremden Arbeitskräften seine Landwirtschaft betreibt, für seine guten und gesunden Produkte, leider nicht mehr kostendeckend entlohnt wird! Nicht einmal das kammereigene Vorzeigegut “Ossiach Tauern“, welches mit hochqualifizierten Fachkräften geführt wird, kann ohne Zuschüsse ein Plus erwirtschaften. (Nicht einmal einen Cent)!! Damit werden auch die gesunden Lebensmittel immer weniger produziert, wodurch sich unser Gesundheitszustand immer mehr verschlechtern wird.
Seit dem EU - Beitritt Österreichs, wo den Bauern versprochen wurde, dass für sie dort „Milch und Honig fließen wird“, hat der „Krebs“ und andere Krankheiten um ein vielfaches zugenommen!
Erst wenn man damit im Krankenhaus liegt, schätzt man die Gesundheit!
(Ins Auto gibt der Österreicher das Beste Öl hinein, bei sich selbst überlegt er leider)!! Aber auch die bis hierher durch die Bauern erhaltene schöne Landschaft, wird immer weniger gepflegt werden.
Wie schrecklich dieses NS - Bewertungsgesetz ist, zeigt alleine die Tatsache, dass hier von einem fiktiven "Hauptvergleichsbetrieb“ ausgegangen wird, den es in Wirklichkeit gar nicht gibt! Ja den es nicht einmal ansatzweise irgendwo in Österreich gibt! Trotzdem werden von dem „Hauptvergleichsbetrieb“ den es in der Realität überhaupt nicht gibt, - Untervergleichsbetriebe bewertet!! (Dieser "Hauptvergleichsbetrieb" ist nicht einmal in einem Märchenbuch zu finden)!! Von diesen Untervergleichsbetrieben werden danach alle anderen „Betriebe“ steuermäßig eingestuft!!! Alleine daran sieht man schon, wie schurkenhaft und betrügerisch hier vorgegangen wird!!!!!!!! Genauso könnte man dazu den Kärntner Gullyhof heran ziehen: http://members.aon.at/gullyhof/luegenmaerchen.html. Die Geschichte dazu im Brief angehängt.
Die Neue Besteuerung dient alleine dazu, indem jetzt der Grund und Boden der Bauern „durch die Neuerliche Besteuerung mehr Wert wird, so bekommt der Staat auch weiterhin mehr neue Kredite“!!!
Anstatt dass wir mit den Schulden zurückrudern, fahren wir mit mehr Krediten, so leider an die Wand! Ich sehe das heutige System an dem Sie auch festhalten, wie einen Omnibus der den „Glocknerberg“ hinunter fährt, allerdings ohne Bremsen! (Das dicke Ende wird so unweigerlich kommen)!
Deshalb verlange ich die sofortige Aufhebung dieses Bescheides mit der Zahl: xy, welches recht- und gesetzlos an mich ergangen ist und sich auf NS - Gedankengut, so wie auf NS - gesetzlichen Fundament, so wie schurkenhaftes Lügen aufgebaut ist, sofort einzustellen. Das ist moralisch und auch ethisch in keinster Weise einer Demokratie würdig.
Deshalb empfehle ich dem Finanzamt mir einen neuerlichen Bescheid mit einem negativen Wert auszustellen, so wie eine entsprechende SACHVERHALTDARSTELLUNG bezüglich des NS – Gedankengutes bzw. gesetzlichen NS - Fundament im Österreichischen Bauernbewertungsgesetz, so wie der schurkenhaften Lügen bezüglich des „Hauptvergleichsbetriebes", an den österreichischen Verfassungsschutz von sich aus zu übermitteln.
Ich hoffe, dass man dem jetzt ernstlich die Aufmerksamkeit widmet und von Amtswegen dieser Sache nachgehen wird! (Denn viel zu lange wurde leider darüber hinweg gesehen)!
Zu Ihrer Information werde auch ich dieses Schreiben an den österreichischen Verfassungsschutz und darüber hinaus an alle Internationalen alliierten Stellen hinsenden.
Bis dahin die herzlichsten Grüße
Mit der Ihnen gebührenden Hochachtung, am
Am erließ das FA die abweisende Beschwerdevorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Grundsteuermessbescheid um einen abgeleiteten Bescheid handelt. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem Feststellungsverfahren getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Mit langte beim FA der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Der Bf. führte aus:
"Sehr geschätztes Team!
Hiermit stelle ich in obiger Angelegenheit fristgerecht den Antrag über Ihre mir zugestellte Beschwerdevorentscheidung, welche mir unverständlicherweise als unbegründet abgewiesen wurde.
Ich beantrage über meine Beschwerde (Vorlage) eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht einzuholen.
Zusätzlich sollte auch über meine letzte Eingabe vom
Betreff. Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid vom mit der Zahl xy sowie gegen das NS-Bundesbewertungsgesetz der Bauern, im Österreichischen Bundesgesetzblatt 148 veröffentlich, welches eine eindeutige Menschenrechtsverletzung darstellt! "
entschieden werden.
Ebenso muss über den betrügerisch fiktiven Hauptvergleichsbetrieb, welcher nur für die ungerechte auf NS-Basis –Besteuerung fiktiv konstruiert wurde und deren "Untervergleichsbetriebe", diskutiert und rechtlich neu entschieden werden ! (Darin sehe ich einen amtlichen Betrug) !!
Dieses Schreiben sende ich nochmals mit und fordere das Bundesfinanzamt auf, sich mit dieser Sache alsbald zu beschäftigen! (Wiederbetätigung)!!
Dies hätte das Finanzamt ohnehin von Amtswegen tun müssen, anstatt dem ist es leider mit keinem Kommentar darauf eingegangen und macht sich deshalb der Wiederbetätigung schuldig!
Wenn ich so was unterstützen würde, würde ich mit Sicherheit alsbald eingesperrt werden !!
So eine Vorschreibung, die sich auf eine NS-Wiederbetätigung stützt und zusätzlich mit betrügerischen fiktiven Hauptvergleichsbetrieb basiert, kann ich nicht unterstützen und weise es deshalb in voller Schärfe zurück!
Das Bundesfinanzgericht sollte das alsbald wiederum auf eine demokratische Ebene bringen!
Für die Mühe in diesem Zusammenhang bedanke ich mich recht herzlich.
Mit der Ihnen gebührenden Hochachtung und herzlichen Grüßen,
BF.."
2. Gesetzliche Grundlagen:
§ 252 Abs. 1 BAO lautet: Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
3. Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
Der Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung) und der Grundsteuermessbescheid zum (Hauptveranlagung) sind mit datiert und werden idF an den Bf. per Adresse Adresse. zugestellt.
Mit Schriftsatz vom ersucht der Bf. um Ausfertigung des Grundsteuermessbescheides zum in slowenischer Sprache.
Die in slowenischer Sprache abgefasste Ausfertigung des Grundsteuermessbescheides wird mittels internationalem Rückschein dem Bf. persönlich am ausgefolgt.
: Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid vom .
: Beschwerdevorentscheidung des FA.
: Vorlageantrag.
4. Rechtliche Erwägungen:
Streitgegenstand vor dem Bundesfinanzgericht ist im Beschwerdefall ausschließlich der Grundsteuermessbescheid zum .
Grundlage für den angefochtenen Grundsteuermessbescheid ist der Hauptfeststellungsbescheid zum , vom , mit dem der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes, KG, zufolge der Hauptfeststellung mit € 500,00 gemäß der §§ 20 und 20 c BewG iVm § 186 BAO festgestellt wurde.
Der Grundsteuermessbescheid zum kann nach § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der im Feststellungsbescheid zum festgestellte Einheitswert unrichtig sei. Leg. cit schränkt nämlich das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Werden Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen gegen den abgeleiteten Bescheid eingebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (VwGH 19.3.32002, 2002/14/0005 uvam).
Der Bf. ficht den Grundsteuermessbescheid mit unsubstanziierten, unsachlichen und grenzwertigen Vorbringen an. Diese Vorbringen sind aber für den abgeleiteten Bescheid unmaßgeblich und irrelevant. So gehen die Ausführungen hinsichtlich
des Art. 5 des OECD-Musterabkommens,
des nationalsozialistischen Gedankengutes des Bewertungsgesetzes, das deshalb der österreichischen Gesetzgebung und der Europäischen Rechtsordnung widerspreche,
des § 32 Abs. 2 BewG,
der Zahlen "18" sowie "88",
der "entlohnten fremden Arbeitskräfte",
der "Säulenbesteuerung",
der Situation der Bauern,
des "betrügerisch" fiktiven Hauptvergleichsbetriebes, des Untervergleichsbetriebes,
der Wiederbetätigung
völlig ins Leere.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen..
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da i m Beschwerdefall keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.4100121.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at