Regresszahlungen an eine Versicherung im Zusammenhang mit einem Wohnungsbrand als außergewöhnliche Belastungen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1100031/2014-RS1 | Schadenersatzzahlungen erwachsen nur dann zwangsläufig und können somit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie nicht aufgrund eines vorsätzlichen oder zumindest leicht fahrlässigen Verhaltens zu leisten sind. Den Nachweis der Zwangsläufigkeit hat der Steuerpflichtige zu erbringen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Bilger in der Beschwerdesache X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Rahmen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Brandschäden in der Wohnung seines Bruders in Höhe von 12.700,28 Euro als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Katastrophenschäden) geltend. Diese Aufwendungen setzten sich aus einer Regresszahlung in Höhe von 11.500,28 Euro an die Versicherung und einer Zahlung in Höhe von 1.200,00 Euro an den Anwalt des Bf. zusammen. Die einzelnen Kosten wies er nach entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt mit Rechnungen nach.
Angefochtener Bescheid
Das Finanzamt anerkannte diese Kosten im Einkommensteuerbescheid 2012 vom nicht als außergewöhnliche Belastungen. Zur Begründung führte es aus, der Gesetzesbegriff „Katastrophenschäden“ umfasse dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfielen, in der Regel verheerende Folgen nach sich zögen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen würden. In diesem Sinn kämen nur Kosten in Zusammenhang mit Naturkatastrophen als außergewöhnliche Belastungen in Frage. Ein durch eine Zigarette ausgelöster Zimmerbrand falle demnach nicht unter den Begriff „Katastrophe“ und könnten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von derartigen Brandschäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Beschwerde
Gegen diese Ausführungen wandte der Bf. in der am erhobenen Beschwerde ein, nicht nur Naturkatastrophen könnten zu außergewöhnlichen Belastungen führen, sondern generell außergewöhnliche Schadensereignisse, die aus objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge fielen. Auch Wohnungsbrände seien als solche Ereignisse anzusehen.
Beschwerdevorentscheidung
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Erneut vertrat es die Ansicht, nur Kosten infolge von Naturkatastrophen könnten außergewöhnliche Belastungen sein. Ein Wohnungsbrand, der durch eine nicht richtig gelöschte Zigarette verursacht werde, stelle keine Naturkatastrophe dar. Daher könnten die beantragten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 anerkannt werden.
Aber auch eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt sei ausgeschlossen, weil eine Belastung dann nicht zwangsläufig erwachse, wenn sie grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Das unsachgemäße Löschen einer Zigarette sei als grobe Fahrlässigkeit einzustufen.
Vorlageantrag
Im am gestellten Vorlageantrag bemerkte der Bf. zu den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, es sei nicht erwiesen, dass eine ausgelöschte Zigarette den Brand in der Wohnung seines Bruders, in der er sich gelegentlich aufgehalten habe, ausgelöst habe. Die Brandsursache habe nicht geklärt werden können und es seien auch keine Ermittlungen von Polizei, Feuerwehr oder Versicherung eingeleitet worden. Da er sich zuletzt in der Wohnung befunden habe, seien die Kosten zur Beseitigung der Brandschäden ihm vorgeschrieben worden. Sein Anwalt habe einen Rechtsstreit mit der Versicherung als aussichtslos eingestuft und sei ihm das Prozesskostenrisiko als zu hoch erschienen, um die Brandursache im Klagswege klären zu lassen. Er sei ein gewissenhafter Mensch und Brände könnten immer entstehen.
Die Anerkennung nur von Naturkatastrophen als Katastrophen werde auch nach verschiedenen Literaturmeinungen wie Jakom, EStG 2012, § 34 Rz 58, Doralt RdW 09/620 oder Peyerl, SWK 09, 696 als zu eng eingestuft. Der Brandschaden sei für ihn außergewöhnlich, da er noch nie in seinem Leben aufgetreten sei, zwangsläufig erwachsen und habe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Serviceberater einer mittleren Bank wesentlich beeinträchtigt.
Ermittlungsverfahren BFG
Mit Vorhalt vom lud das Bundesfinanzgericht den Bf. ein, das Schadensprotokoll der Versicherung vorzulegen und bekanntzugeben, aufgrund welchen Verschuldens er den Schadenersatz an die Versicherung geleistet habe. Ferner lud es ihn ein, zur Meldung im online-Nachrichtenpprotal xxx vom , wonach der Wohnungsbrand durch eine nicht ganz ausgedrückte Zigarette ausgelöst worden sei, entstanden sei, Stellung zu nehmen.
Aufgrund dieses Vorhalts legte der Bf. am das Versicherungsprotokoll vor, das aber nur die Chronologie der einzelnen Rechnungen enthielt. Dazu bemerkte der Bf., sein damaliger Versicherungsvertreter habe ihm die Schadensübernahme durch die Zürcher Versicherung AG ugesichert, was von der Versicherung später aber widerrufen worden sei. Der Widerruf sei mit dem Hinweis auf eine Klausel im Versicherungsvertrag, wonach bei einer überlassenen Sache ein Leistungsanspruch bestehe, begründet worden. Die Versicherung habe seine Bitte um Übermittlung der Unterlagen abgelehnt und schließlich jede Kontaktaufnahme verweigert. Nach der Schadensablehnung sei der Kontakt zu ihm und auch zu seinem Rechtsvertreter völlig eingestellt worden.
Die Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft Y., die Versicherung, sei nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes berechtigt, die ausbezahlte Versicherungsleistung beim Verursacher zurückzuholen. Er sei zum Regress herangezogen worden, weil er sich zuletzt in der Wohnung aufgehalten habe. Eine Untersuchung der Brandursache sei nicht erfolgt.
Da sein Anwalt Klagen sowohl gegen die Zürich Versicherung AG als auch gegen die Versicherung als erfolglos eingestuft habe, habe er auf die Beschreitung des Prozessweges verzichtet, da er aufgrund seiner begrenzten Barmittel das damit verbundene Prozesskostenrisiko nicht auf sich nehmen habe wollen.
Die Medien erhielten gleichzeitig mit der Staatsanwaltschaft Kopien der von der Polizei angelegten Akten und die Redaktion entscheide dann, was daraus veröffentlicht werde. Der Medienbericht sei wenige Stunden nach dem Schadensereignis veröffentlicht worden, ohne dass Ermittlungen der Polizei, der Feuerwehr oder der Versicherung eingeleitet worden wären. Die Veröffentlichung gebe somit nicht den tatsächlichen Hergang wieder.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Streitfrage
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Regresszahlungen an die Versicherung in Höhe von 11.550,28 Euro und die für Beratungen in dieser Sache gezahlten 1.200 Euro an einen Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens des Bf. abzuziehen waren oder nicht.
Gesetzliche Grundlagen
Die Absetzung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist in § 34 EStG 1988 geregelt. Dieser lautet auszugsweise:
§ 34
(1) Bei der Ermittlung der Einkommen (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen haben:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung berücksichtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
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höchstens 7.300 Euro | 6% |
mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro | 8% |
mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro | 10% |
mehr als 36.400 Euro | 12% |
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt,
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der Ehe(Partner) Einkünfte im Sinne der § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
……..
(6) Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung abgezogen werden: - Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten.
……..
Die maßgeblichen Bestimmungen für den Regressanspruch einer Versicherung ist in § 67 Versicherungsvertragsgesetz 1959 (VersVG) geregelt. Dieser lautet:
§ 67. (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am kam es auf dem Balkon der Wohnung des Bruders des Bf. Y. 16 in PLZ Stadt zu einem Brand. Die Kosten für die Beseitigung des Brandschadens betrugen insgesamt 12.500,28 Euro. Diese Kosten wurden von der Gebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft Y., der Versicherung, übernommen. Für den um 1.000,00 Euro gekürzten Betrag (11.500,28) nahm die Versicherung am Bf. Regress gemäß § 67 VersVG. Der Bf. bezahlte den Betrag auf das Konto seines Bruders, der ihn an die Versicherung weiterleitete. Ferner zahlte er einen Betrag in Höhe von 1.200,00 an seinen Anwalt.
Für diesen Sachverhalt stützt sich das Bundesfinanzgericht auf ein E-Mail der Versicherung, Zentrale Regress, vom über die Schadensauszahlung in Höhe von 12.500,28; auf Kopien von Bankbelegen über die Überweisung des Betrages in Höhe von 11.500,28 Euro, die Rechnung des Anwalts des Bf. und dazugehörigen Überweisungsbeleg über den Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro.
Über die Brandursache können keine endgültigen Aussagen getroffen werden. Der Bericht auf dem Nachrichtenportal xxx vom , wonach der Brand durch eine in einem mit Holzspänen bedeckten Plastikbehälter nicht ganz ausgedrückte Zigarette ausgelöst sowie der Umstand, dass die Versicherung am Bf. Regress genommen hat, sprechen aber dafür, dass der Bf. den Brand durch eine unsachgemäß ausgedrückte Zigarette verursacht hat. Denn ein Regressanspruch der Versicherung bestand nur, weil der Eigentümergemeinschaft Y. als Versicherungsnehmerin einen Schadenersatzanspruch gegen den Bf. hatte, der gemäß § 67 Abs. 1 VersVG auf die Versicherung überging. Einen Schadenersatzanspruch hatte die Versicherungsnehmerin nur, wenn ein Verhalten des Bf. kausal für die Entstehung des Schadens war, das ihm auch vorwerfbar war. Ferner setzte es ein Verschulden des Bf. voraus (vgl. insb. §§ 1295 Abs. 1 und 1331 und 1332 ABGB).
Der Einwand des Bf., er habe lediglich aufgrund des Prozessrisikos die Regressforderung bezahlt, beweist nicht, dass er den Brand nicht verursacht hat. Im Gegenteil, die freiwillige Zahlung der Regressforderung wirkt nach außen wie ein Eingeständnis des Bf. in sein Verschulden des Brandes. Um diesen Eindruck zu verhindern, hätte der Bf. die Zahlung verweigern und die Regresspflicht notfalls durch Gerichtsurteil klären lassen müssen.
Was den Bericht in den Medien angeht, so hat der Bf. selbst ausgeführt, dieser sei aus den Medien übermittelten Polizeiakten übernommen worden. Demnach stammt die Darstellung im Medienbericht aus der Schadensaufnahme durch die Polizei. Dafür, dass die Polizeiakten eine falsche Darstellung enthielten oder in den Medien ein falscher Bericht veröffentlicht worden wäre, fehlt jeder Hinweis. Auch hier wäre es am Bf. gelegen, diesem Bild durch entsprechende nach außen wirkende Handlungen entgegenzutreten.
Über den genauen Hergang des Geschehens und damit auch über den Grad des Verschuldens können nach der vorliegenden Aktenlage allerdings keine Feststellungen getroffen werden.
Rechtliche Würdigung
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 (ohne Selbstbehalt)?
Als Katastrophenschäden kommen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Schäden infolge von Naturereignissen in Frage. Zu solchen Ereignissen zählen neben den im Gesetz genannten Naturkatastrophen ferner z.B. Sturmschäden, Schäden durch Flächenbrand, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem allgemeinen, katastrophenähnlichen Schadensereignis wie z.B. Brand, Überflutungen oder Verwüstungen durch Einbrecher sind nicht durch eine Naturkatastrophe verursacht und führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, die ohne Selbstbehalt abzugsfähig wären (vgl. z.B. ). Für diese Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes spricht die demonstrative Aufzählung im Gesetz, das nur Naturereignisse aufzählt.
Ein Balkonbrand stellt unzweifelhaft kein Naturereignis und daher keine Katastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 dar.
Aber auch dann, wenn die Eingrenzung des Begriffs Katastrophen auf Naturkatastrophen als zu eng und dieser Begriff im Interpretationswege auf durch technische Großanlagen ausgelöste Katastrophen ausgeweitet würde, wofür manches spricht, ist ein durch eine lokale Ursache ausgelöster Balkonbrand, der nur den Eigentümer der Wohnung oder die Miteigentümer des Wohngebäudes betrifft, nach dem oben ausgeführten allgemeinen Verständnis diese Begriffes nicht als Katastrophe im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 zu verstehen.
Unter „Katastrophe“ wird nach der Verkehrsauffassung ein unerwartetes und unüberwindliches Ereignis, das eine größere Anzahl von Menschen an Leib, Leben oder Vermögen gefährdet oder schädigt verstanden, und nicht eines, dass nur eine geringe Anzahl von Menschen betrifft, mag dieses für die Betroffenen auch als katastrophal empfunden werden. So definiert etwa § 1 Abs. 2 des Vorarlberger Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1979, den Begriff Katastrophe als „ein durch elementare oder technische Vorgänge ausgelöstes Ereignis, durch das in größerem Umfang Menschen oder Sachen gefährdet, verletzt, getötet oder beschädigt werden“. Auch nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes LGBl. Nr. 33/2006 sind Katastrophen „durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen“. Daher ist davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber unter Katastrophen im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 nur Ereignisse verstanden wissen wollte, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und in der Regel verheerende Folgen nach sich ziehen und von der Allgemeinheit als schweres Unglück angesehen werden (; ; RV/0442-I/04).
Zudem kann eine außergewöhnliche Belastung wegen der Beseitigung von Katastrophenschäden grundsätzlich nur jene Person geltend machen, die im Zeitpunkt des Schadensfalles Eigentümer der untergegangenen oder beschädigten Wirtschaftsgutes war (LStR 2002, Rz 838a). Eigentümer der durch den Brand beschädigten Wohnung war nicht der Bf., sondern sein Bruder.
Damit scheidet eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bereits aus diesen Gründen aus, ohne dass auf die allgemeinen Voraussetzungen, insb. die Zwangsläufigkeit der Belastungen (hiezu siehe weiter unten), einzugehen war.
b) Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 Abs.1 iVm Abs. 4 EStG (mit Selbstbehalt)?
Die Regresszahlungen und Anwaltskosten können bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen des § 34 Abs. 1 EStG iVm Abs. 4 mit Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Wie erwähnt, setzt die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen voraus, dass sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Regressleitungen des Bf. sind ohne Zweifel außergewöhnlich, da diese in den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles liegen und nicht die Mehrzahl der Steuerpflichtigen betreffen. Ebenso beeinträchtigen sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. wesentlich, da sie vom Bf. endgültig getragen wurden und sein Einkommen daher tatsächlich vermindert haben.
Fraglich ist aber, ob sie ihm auch zwangsläufig erwachsen sind. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Tatsächliche Gründe sind Ereignisse, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen. Rechtliche Gründe sind solche, die dem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung auferlegen. Sie können sich aus dem Gesetz, einem Vertrag, einem Urteil oder einem Verwaltungsakt ergeben. Sittliche Gründe können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen entstehen (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 38 bis 40).
Tatsächliche und sittliche Gründe für die Zahlung des Regresses sind im Beschwerdefall auszuschließen. Bei den rechtlichen Gründen ist zu beachten, dass die Zwangläufigkeit nicht nur hinsichtlich des Rechtsgrundes selbst, sondern auch hinsichtlich des den Rechtsgrund auslösenden Verhaltens bestehen muss. So verneint etwa Doralt, EStG11, § 34 Tz 78 Stichwort „Schadenersatzleistungen“ das Vorliegen von außergewöhnlichen Belastungen bei Schadenersatzleistungen, weil schuldhaftes Verhalten die Zwangsläufigkeit ausschließe. Nur Schadenersatzzahlungen aufgrund bloßer Gefährdungshaftung seien abzugsfähig. Diese Ansicht wird auch in Quantschnigg/Schuch, § 34 Tz 38 “Schadenersatz“ vertreten.
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Nach anderer Meinung sind Schadenersatzleistungen dann außergewöhnliche Belastungen, wenn ihnen kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Grunde liegt (vgl. z.B. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34; LStR 2000, Tz 906). Nach dieser Meinung schließt lediglich leicht fahrlässiges Verhalten die Zwangsläufigkeit nicht aus. |
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (vgl. ). Leichte Fahrlässigkeit liegt demgegenüber vor, wenn das schädigende Verhalten auf einem Fehler beruht, der auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (vgl. Kociol-Welser, Bürgerliches Recht II (2000), 289).
Zwangsläufigkeit ist ferner dann zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige keine geeigneten Schritte zur Wiedererlangung verlustig gegangenen Eigentums oder Aufwendungen bei der grundsätzlich zur Leistung bereiten Versicherung nicht geltend gemacht hat (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2013, § 34 Tz 23 mit der dort zitierten höchstgerichtlichen Judikatur).
Nach dem oben Gesagten ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Balkonbrand auf ein schuldhaftes Verhalten des Bf. zurückzuführen ist. Damit ist eine Zwangsläufigkeit nach den oben angeführten Literaturmeinungen von Doralt und Quantschnigg/Schuch unabhängig von der Art des Verschuldens auszuschließen.
Der Beschwerde ist aber auch dann kein Erfolg bescheiden, wenn der Lehrmeinung, wonach lediglich fahrlässiges Verhalten die Zwangsläufigkeit der Belastungen nicht ausschließt, gefolgt wird. Denn da nach der vorliegenden Sachlage keine Aussagen über den Verschuldungsgrad des Verhaltens des Bf. getroffen werden können, kann auch nicht von einer lediglich leichten Fahrlässigkeit ausgegangen werden, zumal nach der Darstellung des Falles im genannten Medienbericht ein grob fahrlässiges Verhalten auch nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Unsicherheit geht aber zu Lasten des Bf.. Denn bei Inanspruchnahme von Abgabenbegünstigungen obliegt es dem Abgabepflichtigen, den für die Begünstigung maßgebenden Sachverhalt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, während die Ermittlungspflicht des Gerichtes in den Hintergrund tritt. Dies gilt insbesondere auch für die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen und damit auch für das Vorliegen der Zwangsläufigkeit der Belastung (vgl. ).
Sollte der Bf. aber nicht Verursacher des Brandes gewesen sein, so läge auch diesfalls keine Zwangsläufigkeit der Regresszahlungen vor, da er diese dann ja nicht zu zahlen verpflichtet gewesen wäre. In diesem Fall wäre es ihm auch vorzuwerfen, dass er nicht alles unternommen hat, um diesen Zahlungen zu entgehen. Die Vermeidung des Prozessrisikos kann nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
Damit sind die in Rede stehenden Aufwendungen auch nicht als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt abzugsfähig.
Die Beschwerde war daher insgesamt abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dieser Entscheidung wurde über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden und ist daher eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichsthof unzulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 67 VersVG, Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959 § 1295 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100031.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at